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Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen (§§ 62, 63, 63a StrlSchV; §§ 35, 35a RöV)

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Durchführung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung;



hier:

Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen (§§ 62, 63, 63a StrlSchV; §§ 35, 35a RöV)

Bezug:

Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie am 14./15.9.1993 und Sitzung des Länderausschusses Röntgenverordnung am 8./9.11.1993



Gemeins. RdSchr.d.BMU - RS II 3 A - 15530/1 -
u.d. BMA - VIII b 6 - 35733 - v.20.12.1993 –


Die Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle (§§ 62 und 63 StrlSchV) vom 5. Juni 1978 (Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 22, 1978) für den Anwendungsbereich der Strahlenschutzverordnung und die Richtlinien über Art und Umfang der Messung der Personendosis nach § 40 der Röntgenverordnung sowie über die Bewertung der Personendosis nach § 40 der Röntgenverordnung vom 15. Mai 1974 (Beilage zum Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz Heft 2/1974) sind nach den Erfahrungen aus dem Vollzug überarbeitet und dem Stand von Wissenschaft und Technik angepaßt worden.


Die als Anlage beigefügte "Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen (§§ 62, 63, 63a StrlSch V, §§ 35, 35a RöV)" wurde vom Fachausschuß Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie am 14./15. September 1993 und vom Länderausschuß Röntgenverordnung am 8./9. November 1993 verabschiedet. Diese Richtlinie löst die Richtlinien von 1974 und 1978 ab. Sie gilt gleichermaßen für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung wie der Röntgenverordnung.


Die Richtlinie ist künftig bei Genehmigungs- und Anzeigeverfahren und bei der Aufsicht anzuwenden; für ggf. erforderliche meßtechnische Umstellungen kann eine angemessene Frist, längstens von 12 Monaten, eingeräumt werden.


In Fällen innerer Strahlenexposition, in denen das "Referenz- oder Individualverfahren" anzuwenden ist (Abschnitt 3.4 der Richtlinie), sind bis zum Vorliegen einer neugefaßten Berechnungsgrundlage sinngemäß die Verfahren der "Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition (Richtlinie zu § 63 StrlSchV)" vom 10. August 1981 (Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 23, S. 322) zugrunde zu legen.


An die

für den Strahlenschutz

zuständigen Obersten Länderbehörden


Anlage


Richtlinie
für die physikalische Strahlenschutzkontrolle
zur Ermittlung der Körperdosen
(§§ 62, 63, 63a StrlSchV; §§ 35, 35a RöV)
20. Dezember 1993


Inhaltsübersicht

1 Einleitung

1.1
Anwendungsbereich
1.2
Ermittlung der Körperdosen

2 Physikalische Strahlenschutzkontrolle bei äußerer Exposition

2.1
Feststellung des Erfordernisses
2.2
Auswahl des Verfahrens
2.3
Messung der Personendosis
2.4
Bewertung der Überwachungsdaten
2.5
Ersatzdosis

3 Physikalische Strahlenschutzkontrolle bei innerer Exposition

3.1
Feststellung des Erfordernisses
3.2
Interpretationsschwelle, Nachforschungsschwelle
3.3
Durchführung der Überwachung
3.4
Bewertung der Überwachungsdaten

4 Vorschriften, Empfehlungen und technische Regeln


Anhang 1 :

Vorschläge für die Zuordnung der Überwachungsverfahren



Anhang 2:

Angaben zur Inkorporationsmessung


1.
1.1
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie enthält Grundsätze und allgemein anwendbare Verfahren für die Strahlenschutzüberwachung bei äußerer und innerer Strahlenexposition. Sie ist von den zuständigen Behörden bei Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren zugrunde zu legen, damit die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen gemäß Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und Röntgenverordnung (RöV) nach einheitlichen Kriterien im erforderlichen Umfang durchgeführt wird.
Die Strahlenschutzverantwortlichen und -beauftragten informiert die Richtlinie über den Umfang der Überwachung, die Auswahl der Meßverfahren und die stufenweise Ermittlung der Körperdosen.
Die fachkundige Beurteilung im Einzelfall (z.B. bei speziellen Anlagen oder Tätigkeiten) kann durch die Richtlinie nicht ersetzt werden.

Die in der Richtlinie angegebenen Grundsätze und Überwachungsverfahren dienen dazu, die berufliche Strahlenexposition zu kontrollieren, insbesondere die Körperdosen zu ermitteln und den Nachweis zu führen, daß Grenzwerte der Körperdosen nicht überschritten worden sind und sich Arbeitsplatzbedingungen nicht unerwartet verändert haben. Präventive Strahlenschutzaufgaben, insbesondere die Optimierung von Strahlenschutzmaßnahmen, sind nicht Inhalt der Richtlinie. Dies schließt nicht aus, daß gemäß der Richtlinie erhaltene Meßwerte herangezogen werden, getroffene Strahlenschutzmaßnahmen weiter zu optimieren.

Die vorliegende Richtlinie ersetzt die "Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle (§§ 62 und 63 StrlSchV)" aus dem Jahr 1978 (GMBl Nr.22, S.348) sowie die "Richtlinie über Art und Umfang der Messung der Personendosis nach § 40 Röntgenverordnung" und "Richtlinie über die Bewertung der Personendosis nach § 40 Röntgenverordnung" aus dem Jahr 1974 (Beilage zum Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz Heft 2/1974).

1.2
Ermittlung der Körperdosen
Im Mittelpunkt der Regelungen für die physikalische Strahlenschutzkontrolle stehen die Vorschriften über die Ermittlung der Körperdosen (§ 63 StrlSchV und § 35 RöV). Wesentliches Merkmal dieser Vorschriften ist die Aufteilung der Körperdosisermittlung in zwei aufeinanderfolgende Schritte, da die Körperdosen nicht unmittelbar meßbar sind:

a)
Messung von Personendosen und Aktivitäten oder Gewinnung anderer Überwachungsdaten (§ 63 Abs.1 StrlSchV und § 35 Abs.2 und 6 RöV)
In der Regel ist bei äußerer Exposition die Personendosis, bei innerer Exposition die Körperaktivität oder die Aktivität von Ausscheidungen zu messen. Aufgrund der Expositionsbedingungen können stattdessen oder zusätzlich in Betracht kommen:
Messung der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung,
Messung der Konzentration radioaktiver Stoffe in der Luft oder der Kontamination des Arbeitsplatzes (StrlSchV) oder
Feststellung weiterer Eigenschaften der Strahlenquelle oder des Strahlenfeldes (StrlSchV).

b)
Bewertung der Überwachungsdaten und Berechnung der Körperdosen (effektive Dosis, Teilkörperdosen)
Die Überwachungsdaten sind insbesondere hinsichtlich Repräsentativität und Höhe der Strahlenexposition zu bewerten und entsprechend zur Berechnung der Körperdosen zu benutzen:
Gleichsetzen bzw. vereinfachtes Berechnen oder
Berechnung in ausführlicher Weise unter Berücksichtigung aller Expositionsbedingungen (§ 63 Abs.2 StrlSchV, § 35 Abs.2 RöV), wenn der Verdacht auf Überschreitung bestimmter Grenzwerte der Körperdosen (Tabelle 1.1 Spalte 2) besteht.

Die Richtlinie regelt die anzuwendenden Überwachungsverfahren (Vorschläge im Anhang 1 ) und die Bewertung der erhaltenen Daten einschließlich der Entscheidung, ob aus den Überwachungsdaten die Körperdosen nach dem vereinfachten Vorgehen gewonnen werden können oder in ausführlicher Weise berechnet werden müssen. Als Entscheidungshilfe dienen bestimmte Dosis- und Aktivitätsschwellen, mit denen die Überwachungsdaten zu vergleichen sind (Überprüfungsschwelle bei äußerer Exposition, Interpretations- und Nachforschungsschwelle bei innerer Exposition).

Die ausführliche Berechnung ist in den "Berechnungsgrundlagen" [1,2] erläutert.

Tabelle 1.1:
Grenzwerte der Körperdosen für beruflich strahlenexponierte Personen im Kalenderjahr

Körperdosis

Grenzwert in mSv



Kategorie
A

Kategorie
B

1/10
Kategorie
A

1


2

3

4

1.

Effektive Dosis,

50

15

5


Teilkörperdosis: Keimdrüsen, Gebärmutter, rotes Knochenmark




2.

Teilkörperdosis:

150

45

15


Alle Organe und Gewebe, soweit nicht unter 1., 3. oder 4. genannt




3.

Teilkörperdosis:

300

90

30


Schilddrüse, Knochenoberfläche, Haut, soweit nicht unter 4. genannt




4.

Teilkörperdosis:

500

150

50


Hände, Unterarme, Füße, Unterschenkel, Knöchel, einschl. der dazugehörigen Haut





2.
2.1
Die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen ist nach § 62 Abs.1 StrlSchV und § 35 Abs.1 RöV für Personen erforderlich, die sich in Kontrollbereichen und möglicherweise auch in Sperrbereichen innerhalb von Kontrollbereichen aufhalten. Dies gilt nicht für Personen, die sich zu ihrer ärztlichen bzw. zahnärztlichen Untersuchung oder Behandlung im Kontrollbereich aufhalten.
Es wird empfohlen, die physikalische Strahlenschutzkontrolle auch in den betrieblichen Überwachungsbereichen anzuwenden, in denen Personen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit eine effektive Dosis von mehr als 5 mSv im Jahr erhalten können.

Die zuständige Behörde kann zulassen, daß im Kontrollbereich auf die Überwachung verzichtet wird, wenn sichergestellt ist, daß die Körperdosen die Werte nach Tabelle 1.1 Spalte 4 nicht überschreiten können (§ 62 Abs.1 Satz 2 StrlSchV und § 35 Abs.1 RöV). Dazu ist vom Strahlenschutzverantwortlichen oder -beauftragten eine Abschätzung der Körperdosen vorzulegen. Die Abschätzung ist auf der Grundlage der Übersicht über die Expositionsbedingungen nach 2.2 und unter Beachtung der in 2.3.2 und 2.3.3 gegebenen Hinweise durchzuführen. Ist aus organisatorischen Gründen ein vorübergehender Wechsel oder eine Erweiterung des Arbeitsbereiches bestimmter Personen – z.B. in Krankheitsfällen oder in Urlaubszeiten – erforderlich, ist die Abschätzung zu überprüfen.

2.2
Verfahren der physikalischen Strahlenschutzkontrolle bei äußerer Strahlenexposition sind (§ 63 Abs.1 StrlSchV und §§ 35 Abs.2 und 6 RöV) die
a)
Messung der Personendosis,
b)
Messung der Ortsdosis oder der Ortsdosisleistung oder
c)
Ermittlung der Körperdosen aus den Eigenschaften der Strahlenquelle oder des Strahlenfeldes (nur StrlSchV).

In der Regel ist die Personendosis zu messen. Die zuständige Behörde kann aufgrund einer Übersicht über die Expositionsbedingungen an den Aufenthaltsorten der zu überwachenden Personen unter Berücksichtigung der festgelegten Betriebsbedingungen und Strahlenschutzmaßnahmen bestimmen, daß davon abweichend ein anderes Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren zur Überwachung einer Person anzuwenden ist.

Die Verfahren b) und c) dienen insbesondere der Feststellung der Expositionsbedingungen vor Aufnahme von Tätigkeiten an Arbeitsplätzen und werden im allgemeinen nicht zur Ermittlung der Körperdosen herangezogen (Personendosimeter geeigneter). Ortsdosis- oder Ortsdosisleistungsmessungen kommen als Überwachungsverfahren ergänzend zu Personendosismessungen insbesondere in gemischten Photonen-, Beta- und Neutronenstrahlenfeldern oder in Strahlenfeldern von Photonen mit einer Energie von mehr als 3 MeV in Betracht.

Die Übersicht über die Expositionsbedingungen soll alle Parameter einschließlich ihres voraussichtlichen zeitlichen Verlaufs beinhalten, die die effektive Dosis oder die Teilkörperdosen beeinflussen. Zu diesen Parametern gehören:
Strahlenart, -energie,
Quellstärke bzw. Aktivität der Strahlenquellen bzw. Dosisleistung in definierten Abständen von den Strahlenquellen zum Bezugszeitpunkt, Kenndosisleistung, Abschirmung,
Expositionsgeometrie, Expositionszeit,
Ortsdosisleistung bzw. Teilchenflußdichte an zugänglichen Orten des Kontrollbereichs,
Aufenthaltszeit der zu überwachenden Personen an den verschiedenen Aufenthaltsplätzen.

Die Feststellung der Expositionsbedingungen ist für jede zu überwachende Person einzeln zu treffen, es sei denn, es handelt sich um Personen mit einer Tätigkeit unter vergleichbaren Expositionsbedingungen.
Anhang 1 enthält Vorschläge für die anzuwendenden Überwachungsverfahren.

2.3
2.3.1
Meßorte, Teilkörperdosimetrie
Die Personendosis ist die Äquivalentdosis für Weichteilgewebe, gemessen an einer für die Strahlenexposition repräsentativen Stelle der Körperoberfläche. Der Meßort ist für Ganzkörperdosimeter zur Ermittlung der effektiven Dosis und für Teilkörperdosimeter zur Ermittlung einer Teilkörperdosis einzeln festzulegen.

Als repräsentativer Meßort für das Ganzkörperdosimeter gilt eine Stelle am Rumpf, z.B. in Brusthöhe, an der überwiegend der Strahleneinfallsrichtung zugewandten Körperseite, in der Regel an der Vorderseite. Dies schließt die sinnvolle Festlegung eines repräsentativen anderen Meßortes durch den Strahlenschutzverantwortlichen oder -beauftragten aus arbeitstechnischen Gründen oder aufgrund besonderer Expositionsbedingungen nicht aus. Die Repräsentativität des Meßortes ist eine der wichtigen Voraussetzungen, um die dort gemessene Personendosis der betreffenden Körperdosis gleichsetzen und auf die ausführliche Berechnung dieser Körperdosis verzichten zu können (2.4).

Ist aufgrund der Übersicht über die Expositionsbedingungen vorauszusehen, daß die Körperdosis an den Händen, Unterarmen, Füßen, Unterschenkeln oder Knöcheln einschließlich der dazugehörigen Haut (Nr.4 in Tabelle 1.1) 15 mSv im Monat überschreitet, so ist durch ein weiteres Dosimeter (Teilkörperdosimeter) auch die Personendosis am betreffenden Körperteil zu messen. Die zu erwartende Körperdosis läßt sich aus Ortsdosisleistungsmessungen oder durch zeitweilige Messung am Körperteil abschätzen.

Das Teilkörperdosimeter sollte dort getragen werden, wo die höchste Exposition zu erwarten ist. Dabei sollte das Dosimeter die Tätigkeit möglichst wenig behindern. Für den Bereich der Hände und Unterarme wird die Messung an einem Finger der Arbeitshand, für den Bereich der Füße und Unterschenkel an einer Knöchelregion empfohlen. Bei stärkerer Behinderung des Arbeitsvorganges kann das Dosimeter an einem benachbarten Ort (z.B. Handgelenk statt Finger) getragen werden. Dann ist die Körperdosis für den Ort der stärksten Exposition durch den Strahlenschutzverantwortlichen oder -beauftragten zu berechnen.

Beim Tragen von Schutzkleidung zur Abschirmung von Strahlung ist unter der Schutzkleidung zu messen, d.h. bei Messungen am Rumpf ist das Dosimeter hinter der Schutzschürze, bei Messungen am Finger im Schutzhandschuh zu tragen.

Bei Verwendung einer Schutzschürze befinden sich Kopf und Schilddrüse außerhalb des abgeschirmten Körperbereichs und können einer höheren Exposition ausgesetzt sein als der Rumpf. Eine zusätzliche Messung im Kopfbereich ist erforderlich, wenn auf Grund der Arbeitsbedingungen die Teilkörperdosen dort (insbesondere für die Augenlinse und die Haut) die Grenzwerte erreichen können.

2.3.2
Einsatz von Personendosimetern
Personendosimeter (Ganzkörperdosimeter, Teilkörperdosimeter) sind von der nach Landesrecht zuständigen Meßstelle nach § 63 Abs.3 Satz 1 StrlSchV und § 35 Abs.2 Satz 1 RöV (Meßstelle) zu beziehen und dort auswerten zu lassen (amtliche Dosimeter).

Die Personendosis ist in der Regel mit einem amtlichen Ganzkörperdosimeter zu messen. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die Personendosis mit einem anderen geeigneten oder nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren gemessen wird. Der Strahlenschutzverantwortliche oder der -beauftragte kann festlegen, daß die Personendosis nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren gemessen wird (§ 63 Abs.3 Satz 5 und 6 StrlSchV und § 35 Abs.6 Nr.3 RöV). Wird nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren gemessen, kann eines der Dosimeter ein nichtamtliches sein (betriebliches Dosimeter). Der zu überwachenden Person ist auf ihr Verlangen ein Dosimeter zur Verfügung zu stellen, mit dem die Personendosis jederzeit festgestellt werden kann (§ 63 Abs.5 StrlSchV und § 35 Abs.4 RöV).

Neben amtlichen Ganzkörperdosimetern sind insbesondere dann zusätzliche Personendosimeter zu verwenden, wenn
a)
Arbeitsvorgänge vorliegen, die eine Kontrolle der Strahlenexposition unmittelbar an der überwachten Person in kürzeren Zeitabständen als dem Überwachungszeitraum für amtliche Dosimeter erfordern. Dies sind z.B.
wechselnde Arbeitsabläufe, bei denen mit unterschiedlichen, im voraus nicht mit genügender Sicherheit abschätzbaren Strahlenexpositionen zu rechnen ist; das zusätzliche Dosimeter soll in einem hinreichend kurzen Zeitraum auswertbar, evtl. auch jederzeit ablesbar sein;
spezielle Gefahrenmomente am Arbeitsplatz, die eine unvorhergesehene Exposition herbeiführen können; in diesem Fall ist ein jederzeit ablesbares bzw. auswertbares Dosimeter, evtl. ergänzt durch eine Warneinrichtung, zu benutzen;
b)
bei besonderen Expositionen von Extremitäten oder sonstigen Körperteilen (z.B. Kopf, Haut), für die der übliche Meßort an der Vorderseite in Brusthöhe nicht repräsentativ ist, ein Teilkörperdosimeter verwendet werden muß (2.3.1);
c)
in speziellen Überwachungsfällen das amtliche Ganzkörperdosimeter die zu messende Strahlung hinsichtlich Strahlenart, Energie- oder Dosisbereich nur ungenügend erfaßt;
d)
bei Personen unter 18 Jahren der Aufenthalt im Kontrollbereich von der zuständigen Behörde zum Zwecke der Ausbildung gestattet worden ist; das zweite Dosimeter muß jederzeit ablesbar oder auswertbar sein.

Typische Anwendungen für die Fälle a), b) und c) sind Tätigkeiten aufgrund von § 20 StrlSchV in fremden Anlagen oder Einrichtungen, für Fall a) Tätigkeiten im Rahmen der zerstörungsfreien Materialprüfung mit umschlossenen radioaktiven Stoffen und mit technischen Röntgeneinrichtungen.

Personen, die in fremden Anlagen oder Einrichtungen tätig sind und dort durch Neutronenstrahlen exponiert werden können, erhalten vom Betreiber der Anlage oder Einrichtung ein zusätzliches amtliches Ganzkörperdosimeter, das die Neutronendosis erfaßt (kalibriert auf das dortige Neutronenfeld). Entsprechendes kann für die Messung der Personendosis durch Betastrahlung gelten.

Für Besucher im Kontrollbereich ist ein amtliches Ganzkörperdosimeter nicht erforderlich. Die Personendosis eines Besuchers ist mit einem jederzeit ablesbaren bzw. auswertbaren Dosimeter zu messen.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen gestatten (z.B. Messung an nur einer Person bei einer größeren Besuchergruppe).

Stellt die zuständige Meßstelle ein geeignetes Dosimeter nicht zur Verfügung, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde ein für den Einsatz geeignetes Dosimeter einer anderen Meßstelle benutzt werden. In Betracht kommen z.B. folgende Fälle:
Messung der Personendosis bei Neutronen- oder Betastrahlen,
Verwendbarkeit von Fingerringdosimetern unter Schutzhandschuhen,
Messung der Hautdosis,
Unempfindlichkeit des Dosimeters gegen Fremdeinflüsse (z.B. andere Strahlenarten oder Chemikalien, Feuchtigkeit und Temperatur evtl. im Zusammenhang mit einer Desinfizierung oder Sterilisierung).

2.3.3
Überwachungszeitraum für amtliche Personendosimeter
Nach § 63 Abs.4 Satz 1 StrlSchV bzw. § 35 Abs.5 Satz 1 RöV beträgt der Überwachungszeitraum (Bezugszeitraum für den Meßwert des Dosimeters) einen Monat. Aus organisatorischen Gründen wird in der Regel ein Kalendermonat gewählt. Bei Verdacht auf Überschreitung eines Dosisgrenzwertes ist die unverzügliche Auswertung des Dosimeters zu veranlassen.

Die zuständige Behörde kann den Überwachungszeitraum bei Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern verkürzen, wenn nach der Art des Betriebes eine besondere Gefährdung möglich erscheint (§ 35 Abs.5 Nr.2 RöV).

Die zuständige Behörde kann eine Verlängerung des Überwachungszeitraums bis auf 6 Monate gestatten (§ 63 Abs.4 Satz 2 StrlSchV bzw. § 35 Abs.5 Nr.1 RöV). Im Hinblick auf das frühzeitige Erkennen unerwartet veränderter Arbeits- bzw. Expositionsbedingungen (1.1) sollte der Überwachungszeitraum nur verlängert werden, wenn
hierfür besondere betriebliche Gründe vorliegen und
kein wesentlicher Informationsverlust auftritt.

Bei einer Verlängerung ist festzulegen, ob die Personendosis an der für die Strahlenexposition repräsentativen Stelle der Körperoberfläche mit einem betrieblichen Dosimeter zu messen ist, das in Zeitabständen von höchstens einem Monat ausgewertet wird.

2.3.4
Anforderungen an Personendosimeter
Die Personendosimeter und ihr Einsatz müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und die Anforderungen nach § 72 StrlSchV erfüllen (z.B. Empfehlung der Strahlenschutzkommission [3], PTB-Anforderungen [4], DIN-Normen [5]).

Bei Personendosimetern für Röntgen- und Gammastrahlen, deren Energienenngebrauchsbereich ganz oder teilweise in den Photonenenergiebereich von 0,005 bis 3 MeV fällt, sind die Vorschriften der Eichordnung zu beachten [6].

Für Personendosimeter, die nicht der Eichpflicht unterliegen, muß eine den gesamten Anwendungsbereich umfassende Beschreibung mit allen technischen Spezifikationen (z.B. Meßbereich, Energie- und Winkelabhängigkeit des Ansprechvermögens) vorliegen, wenn sie zur Messung der Personendosis bei der physikalischen Strahlenschutzkontrolle nach § 63 Abs.1 Satz 1, Abs.3 Satz 5 oder Abs.5 StrlSchV und § 35 Abs.1 Satz 1, Abs.3 Satz 2 oder Abs.4 RöV eingesetzt werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall den Nachweis verlangen, daß ein Personendosimeter diese Spezifikationen erfüllt.

Dies gilt auch für Personendosimeter, die überwiegend in einem Photonen-Energiebereich oberhalb 3MeV eingesetzt werden.

2.4
Die Körperdosen brauchen nicht in ausführlicher Weise nach Überprüfung und ggf. weiterer Untersuchung der Expositionsbedingungen und der Meßbedingungen im Einzelfall berechnet zu werden, wenn aufgrund der erhaltenen Überwachungsdaten kein Verdacht besteht, daß die Grenzwerte nach Tabelle 1.1 Spalte 2 überschritten werden (§ 63 Abs.2 StrlSchV, § 35 Abs.2 RöV). Zur Entscheidung ist die nach 2.3 gemessene bzw. nach 2.2 aus anderen Verfahren gewonnene Personendosis mit der entsprechenden Überprüfungsschwelle nach Tabelle 2.1 zu vergleichen.

2.4.1
Keine Berechnung
Wird die Überprüfungsschwelle nicht überschritten, braucht die Körperdosis nicht berechnet zu werden (s. 2.4.3 Satz 2). Es gilt die Personendosis als Körperdosis aufgrund äußerer Exposition (s. 2.4.4).

Tabelle 2.1:
Überprüfungsschwellen bei einem Überwachungszeitraum von einem Monat bis zu sechs Monaten

Personendosis

Überprüfungsschwelle
in mSv

1.

Ganzkörperexposition:
Personendosis zu Ermittlung
der effektiven Dosis

5

2.

Teilkörperexposition:
Personendosis zu Ermittlung
der Augenlinsendosis
gem. Tabelle 1.1 Nr.2

15

3.

Teilkörperexposition:
Personendosis zu Ermittlung
der Hautdosis
gem. Tabelle 1.1 Nr.3

30

4.

Teilkörperexposition:
Personendosis zu Ermittlung
der Extremitätendosis
gem. Tabelle 1.1 Nr.4

50


2.4.2
Fallweise Berechnung
Wird die Überprüfungsschwelle, jedoch nicht der entsprechende Dosisgrenzwert nach Tab. 1.1 Spalte 2 überschritten, gilt die Personendosis als Körperdosis aufgrund äußerer Exposition, wenn
a)
Fehlanzeigen (z.B. durch Dosimeterversagen) oder unzutreffende Exposition (z.B. durch nicht am Körper getragenes Dosimeter) ausgeschlossen sind, und
b)
aufgrund der Expositionsbedingungen (beispielsweise bei durchdringender Strahlung, homogenem Strahlungsfeld und Strahleneinfall aus dem vorderen Halbraum) abgeschätzt werden kann, daß die gemessene Personendosis nicht kleiner als die zugehörige Körperdosis ist. Dabei sind die Meßabweichungen des Dosimeters bedingt durch die Energie- und Richtungsabhängigkeit des Ansprechvermögens gegebenenfalls zu berücksichtigen.
Zur Beurteilung der Expositionsbedingungen sind zu klären:
Trageort, Eignung des amtlichen Dosimeters,
Tagesanzeige, Trageort, Eignung eines zusätzlichen Dosimeters,
Strahlenart, -energie und -einfall (u.a. isotrop/von vorn/von hinten) des Strahlenfeldes,
gegebenenfalls Dosisleistungs- und Kontaminationsmessungen am Arbeitsplatz.
Bei unerwartet hohen Tagesdosen, die zu einem Überschreiten der Überprüfungsschwellen führen können, sind vorsorglich die Expositionsbedingungen festzustellen.

Ist eine der Voraussetzungen nach a) und b) nicht erfüllt, ist die
Ersatzdosis festzulegen (2.5) oder
Körperdosis gemäß der "Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Körperdosen bei äußerer Strahlenexposition durch Photonenstrahlen" [1] und "Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Körperdosen bei äußerer Strahlenexposition durch Elektronen, insbesondere durch ß-Strahlung" [1] zu berechnen.

2.4.3
Berechnung
Wird der entsprechende Grenzwert nach Tab. 1.1 Spalte 2 überschritten, ist die Körperdosis gemäß den Berechnungsgrundlagen [1] zu berechnen.
Dies gilt auch, wenn im Laufe eines Kalenderjahres die Summe der monatlichen Dosiswerte den betreffenden Grenzwert überschreitet.

2.4.4
Äußere und innere Exposition
Liegt neben der äußeren Exposition eine innere Exposition vor, ist auf die Zusammenfassung der beiden Beiträge zu den Körperdosen (vgl. Nr.1 bis 4 in Tabelle 1.1) zu achten. Werden Dosisgrenzwerte nach Tab. 1.1 Spalte 2 überschritten, sind – soweit noch nicht durchgeführt – die Körperdosen gemäß den Berechnungsgrundlagen [1,2] zu berechnen.

2.4.5
Aufzeichnung
Die Überwachungsdaten und die ermittelten Körperdosen bzw. festgelegten Ersatzdosen (2.5) sind aufzuzeichnen (§ 66 Abs.1 StrlSchV, § 35 Abs.7 RöV) und im Falle des § 62 Abs.2 und 3 StrlSchV in den Strahlenpaß einzutragen. Führt die Körperdosisermittlung zu einem von dem amtlichen Personendosimeter abweichenden Wert (bei innerer Exposition s. auch 3.4.2.6), hat der Strahlenschutzverantwortliche oder -beauftragte der zuständigen Behörde das Ergebnis mitzuteilen (ausgenommen Ersatzdosis). Die Behörde leitet das Ergebnis an die Meßstelle weiter.

2.5
Bei fehlerhafter oder unterbliebener Messung im Rahmen der Verfahren nach Abschnitt 2.2 und 2.3 kann die zuständige Behörde eine Ersatzdosis festlegen (§ 63 Abs.1 Satz 3 StrlSchV, § 35 Abs.6 Nr.2 RöV).
Dieses Vorgehen kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Personendosimeter außerhalb seines Verwendungszwecks strahlenexponiert, einer den Meßwert verfälschenden anderen Einwirkung ausgesetzt worden oder nicht auswertbar ist.

Bei der Festlegung einer Ersatzdosis ist – im Benehmen mit dem Strahlenschutzverantwortlichen oder -beauftragten und soweit nicht eine Körperdosis gemäß 2.4.2 - 2.4.4 ermittelt wird – in folgender Reihenfolge (zugleich Rangfolge) vorzugehen:
1.
Liegen repräsentative Personendosiswerte von betrieblichen Dosimetern (z.B. Stabdosimetern, elektronischen Dosimetern) vor, so sind diese Werte einzusetzen.
2.
Liegen Werte von anderen Personen mit gleicher Tätigkeit im gleichen Strahlenfeld vor, so sind diese Werte einzusetzen.
3.
Liegen Werte der Ortsdosis, der Ortsdosisleistung oder dergleichen vor und läßt sich daraus ein den Umständen des Einzelfalles nach wahrscheinlicher Ersatzwert der Personendosis errechnen, so ist dieser Wert einzusetzen.
4.
Liegt eine gleichbleibende Tätigkeit über einen längeren Zeitraum vor, so ist der Mittelwert der Personendosis aus diesem Zeitraum einzusetzen.
5.
Liegen keine ausreichend wahrscheinlichen Ausgangswerte zur Festlegung einer Ersatzdosis vor, so wird für einen Monat als Ersatzdosis ein Wert von 4 mSv angesetzt.
Die zuständige Behörde teilt der Meßstelle die Ersatzdosis mit.

3.

3.1
Die physikalische Strahlenschutzkontrolle bei innerer Exposition (Inkorporationsüberwachung) ist bei Personen erforderlich, die Tätigkeiten ausüben oder ausgeübt haben, durch die jährliche Körperdosen oberhalb der Werte nach Tabelle 1.1 Spalte 4 infolge inkorporierter Radionuklide nicht auszuschließen sind. Diese Inkorporationsüberwachung dient dazu, festzustellen, ob radioaktive Stoffe inkorporiert worden sind und aus den erhaltenen Überwachungsdaten die Aktivitätszufuhren und Körperdosen zu gewinnen.

Für die Inkorporationsüberwachung kommen – allein oder in Kombination – folgende Verfahren in Betracht:
Messung der Raumluftaktivität am Arbeitsplatz,
Messung der Aktivitäten der Radionuklide im Körper einer überwachten Person oder
Messung der Aktivitäten der Radionuklide in den Ausscheidungen einer überwachten Person.
Der Einsatz von Meßsystemen für die Raumluftaktivität als präventive Maßnahme ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie; die hier beschriebene Messung der Raumluftaktivität am Arbeitsplatz dient in bestimmten Fällen der Ermittlung von Aktivitätszufuhren und Körperdosen.

3.1.1
Regelmäßige Überwachung
Bei einem konstanten und bei einem zeitlich nicht eingrenzbaren Inkorporationsrisiko ist eine regelmäßige Inkorporationsüberwachung durchzuführen, wenn zu besorgen ist, daß im Kalenderjahr mehr als 10% des Grenzwertes der Jahresaktivitätszufuhr (Inhalation, Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 5 StrlSchV) inkorporiert wird.

Durch den Strahlenschutzverantwortlichen oder -beauftragten sind die Inkorporationsmöglichkeiten und die Notwendigkeit einer regelmäßigen Inkorporationsüberwachung zu beurteilen. Es sind alle Einflüsse auf das Inkorporationsrisiko am Arbeitsplatz (z.B. technische und persönliche Schutzmaßnahmen, gegenseitige Beeinflussung verschiedener Arbeitsplätze) zu berücksichtigen (s. auch 3.3.1.4).

Für Personen, die in Räumen direkt mit radioaktiven Stoffen umgehen, sind zur Beurteilung die Beziehungen nach den Tabellen 3.1.1 und 3.1.2 heranzuziehen. Falls zutreffendere Angaben fehlen, sind für a und N folgende Erfahrungswerte anzusetzen:
a = 5x10-5 und
N = 200.
Bei Arbeiten zur Markierung von chemischen Verbindungen mit radioaktivem Jod gilt abweichend:
a = 10-3 und
N = Zahl der Arbeitsvorgänge im Jahr.

Werden am Arbeitsplatz besondere Sicherheitsvorrichtungen wie z.B. Handschuhkästen oder Abzüge benutzt, kann a bis auf 10-7 – bei Vorliegen entsprechender Untersuchungsergebnisse auch darüber hinaus – verringert werden.

Tabelle 3.1.1:
Erfordernis regelmäßiger Inkorporationsüberwachungen

Eine regelmäßige Inkorporationsüberwachung ist erforderlich, wenn

beim Umgang mit nur einem Radionuklid:

Au

> 0,1

GJAZ


bei Umgang mit mehreren Radionukliden im Überwachungszeitraum:

Au,i

> 0,1

i

GJAZ i


Bezeichnungen:


i

Index für das zu berücksichtigende Radionuklid

Au bzw. Au,i

maximal im Kalenderjahr inkorporierbare Aktivität (in Bq)

GJAZ bzw. GJAZ

Grenzwert der Jahresaktivitätszufuhr (in Bq) nach Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 5 StrlSchV für die zutreffende chemische Verbindung ( Anhang 2 b )


Tabelle 3.1.2:
Abschätzung der im Kalenderjahr maximal (zeitlich nicht eingrenzbar) inkorporierbaren Aktivität bei direkter Handhabung

Au=a·N·A

Bezeichnungen:


Au

maximal im Kalenderjahr inkorporierbare Aktivität (in Bq)

a

relativer Anteil der Arbeitsplatzaktivität, der maximal unbemerkt inkorporiert werden kann

N

Zahl der Expositionstage im Kalenderjahr

A

Jahresmittel der Arbeitsplatzaktivität (in Bq)


Für Personen, die in Räumen mit luftgetragener Radioaktivität arbeiten, ist zur Beurteilung die Beziehung nach Tabelle 3.1.3 heranzuziehen. Voraussetzung ist, daß andere Zufuhrpfade als Inhalation – also Ingestion und Aufnahme durch die Haut – ausgeschlossen sind sowie zuverlässige, repräsentative Meßwerte der Raumluftaktivität am Arbeitsplatz vorliegen.

Tabelle 3.1.3:
Erfordernis regelmäßiger Inkorporationsüberwachung aufgrund von Messungen der Raumluftaktivität am Arbeitsplatz

Eine regelmäßige Inkorporationsüberwachung ist erforderlich, wenn

bei Vorliegen repräsentativer Meßwerte der Raumluftaktivität am Arbeitsplatz:

C · υ · T

> 0,1

GJAZ



Bezeichnungen:


GJAZ

Grenzwert der Jahresaktivitätszufuhr (in Bq) nach Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 5 StrlSchV für die zutreffende chemische Verbindung ( Anhang 2 b )

C

für den Arbeitsplatz repräsentative über das Jahr gemittelte Aktivitätskonzentration bezügl. der Atemluft (in Bq/m3)

v

Atemrate (Referenzwert: 1,2 m3/h)

T

jährliche Aufenthaltsdauer (Referenzwert: 2000 h)


Messungen zur Inkorporationsüberwachung sind auch erforderlich bei der Aufnahme und bei der Beendigung einer beruflichen Tätigkeit, für die nach den hier genannten Kriterien eine regelmäßige Inkorporationsüberwachung erforderlich ist.

Die Notwendigkeit einer regelmäßigen Inkorporationsüberwachung ist bei wesentlichen Änderungen der Expositionsbedingungen zu überprüfen.
Die zuständige Behörde kann die Ergebnisse der Beurteilung (einschließlich der vorgesehenen Überwachungsverfahren) des Strahlenschutzverantwortlichen oder -beauftragten anfordern.

Ist eine regelmäßige Inkorporationsüberwachung nicht erforderlich, kann die zuständige Behörde im Einzelfall verlangen, daß zu Kontrollzwecken in angemessenen zeitlichen Abständen für begrenzte Zeitabschnitte und für einen repräsentativen Personenkreis Inkorporationsmessungen durchgeführt werden.

3.1.2
Überwachung aus besonderem Anlaß
Eine Überwachung aus besonderem Anlaß ist durchzuführen:
Bei außergewöhnlichen Ereignissen (beispielsweise Aktivitätsfreisetzungen, kontaminierte Wunden), wenn eine Inkorporation zu besorgen ist, die 10 v.H. des Grenzwertes der Jahresaktivitätszufuhr überschreitet (s. Tabelle 3.1.4 als Entscheidungshilfe).
Wenn bei einem zeitlich begrenzten Umgang zwar eine regelmäßige Überwachung entfällt, jedoch eine Inkorporation zu besorgen ist, die 10 v.H. des Grenzwertes der Jahresaktivitätszufuhr überschreitet. Es ist nach jedem einzelnen Umgangszeitraum eine Inkorporationsüberwachung durchzuführen. Die Überwachungsintervalle dürfen jedoch nicht größer sein als die für eine regelmäßige Überwachung notwendigen Intervalle ( Anhang 2a Spalte 5).

Tabelle 3.1.4:
Erfordernis regelmäßiger Inkorporationsüberwachungen aus besonderem Anlaß

Eine Inkorporationsüberwachung aus besonderem Anlaß ist erforderlich, wenn

beim Umgang mit nur einem Radionuklid:

Z

> 0,1

GJAZ



bei Umgang mit mehreren Radionukliden im Überwachungszeitraum:

Zi

> 0,1

i

GJAZ i



Bezeichnungen:


i

Index für das zu berücksichtigende Radionuklid

Zi

für das Radionuklid i mögliche Aktivitätszufuhr (in Bq)

GJAZi

Grenzwert der Jahresaktivitätszufuhr (in Bq) nach Anlage IV, Tabelle IV 1 Spalte 5 StrlSchV für die zutreffende chemische Verbindung des Radionuklids i ( Anhang 2b )


3.2
3.2.1
Interpretationsschwelle für regelmäßige Inkorporationsüberwachung
Bei der Bewertung der Überwachungsdaten aus einer regelmäßigen Überwachung gilt ein Wert von 3 v.H. des Grenzwertes der Jahresaktivitätszufuhr (Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 5 StrlSchV) als Interpretationsschwelle. Von einer Überschreitung der Interpretationsschwelle ist auszugehen, wenn das n-fache (n = Anzahl der Überwachungen pro Jahr gemäß Anhang 2a Spalte 5) der für ein Überwachungsintervall gemessenen Aktivität den Referenzwert ( Anhang 2a Spalte 6) übersteigt. Als Entscheidungshilfe sind die Beziehungen nach Tabelle 3.2 heranzuziehen; das weitere Vorgehen enthält Abschnitt 3.4.2.

Beim Umgang mit mehreren Nukliden sind bei der Prüfung, ob die Interpretationsschwelle überschritten sein kann, die einzelnen Quotienten der Meßwerte und der jeweiligen Referenzwerte additiv zu berücksichtigen.

Tabelle 3.2:
Interpretationsschwelle
Eine Interpretation der Meßergebnisse ist erforderlich, wenn

bei Messung der Körperaktivität bzw. der Aktivität in Ausscheidungen

M · n

> 1

W





bei Überwachung der Raumluftaktivität:

Cm>W

Bezeichnungen:


n

Anzahl der nach Anhang 2a Spalte 5 erforderlichen Überwachungsinternvalle pro Jahr

M

Ermittelter Meßwert (in Bq bzw. Bq/d)

W

für die betreffende Verbindung des Radionuklids in Anhang 2 Spalte 6 angegebener Referenzwert. Dieser Wert gibt an, welcher Meßwert einer Zufuhr in Höhe von 0,03 GJAZ entspricht, wenn das angegebene Verfahren angewandt und das angegebene Zeitintervall eingehalten wird.


Bei Abweichungen von den vorgegebenen Überwachungsintervallen sind entsprechende Werte zu ermitteln aus:


W = 0,03·GJAZ·R (t = dt) sowie


n = 365/dt; dabei sind


dt = Zeit seit der vorangegangenen Messung in Tagen und


R(t) = Wert der Retention bzw. Ausscheidungsrate, tabelliert in der Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Körperdosis bei innerer Exposition.

Cm

über eine Arbeitszeit von einem Monat gemittelter Meßwert der Raumluft-Aktivitätskonzentration (in Bq/m3)


3.2.2
Nachforschungsschwelle
Bei der Bewertung der Überwachungsdaten aus einer Überwachung aus besonderem Anlaß sowie aus der regelmäßigen Überwachung nach Überschreiten der Interpretationsschwelle gilt eine Jahresaktivitätszufuhr von 30 v.H. des Grenzwertes der Jahresaktivitätszufuhr (Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 5 StrlSchV) als Nachforschungsschwelle. Ist aufgrund der Ergebnisse dieser Überwachungen eine Aktivitätszufuhr im Kalenderjahr zu erwarten, die die Nachforschungsschwelle überschreitet, ist gemäß 3.3.4 und 3.4.2 vorzugehen.

Beim Umgang mit mehreren Nukliden sind bei der Prüfung, ob die Nachforschungsschwelle überschritten sein kann, die einzelnen Quotienten der zu erwartenden Zufuhren und der jeweiligen Nachforschungsschwellen additiv zu berücksichtigen.

3.3
3.3.1
Überwachungsverfahren
Als Verfahren stehen zur Verfügung:
Messung der Aktivitätskonzentration in der Raumluft am Arbeitsplatz,
Messung der Körperaktivität,
Messung der Aktivität der Ausscheidungen.

Die regelmäßige Überwachung ist üblicherweise mit einem dieser Meßverfahren durchzuführen. Bei Radionukliden mit kurzer effektiver Halbwertszeit im Organismus und bei Radionukliden, für die die Nachweisgrenze höher ist als die entsprechende Interpretationsschwelle, kann eine Kombination sich ergänzender Verfahren erforderlich sein. Bei der Messung der Aktivitätskonzentration von Aktiniden in der Luft kommt in der Regel ergänzend eine individuelle Ausscheidungsanalyse in Betracht, um Hinweise auf evt. Aktivitätsdepots im Organismus zu erhalten.

Anhang 1 enthält Vorschläge für die anzuwendenden Überwachungsverfahren, Anhang 2a ergänzend die nuklidspezifischen Anforderungen.

3.3.1.1
Messung der Aktivität in der Raumluft am Arbeitsplatz
Messungen der Aktivitätskonzentration in der Raumluft am Arbeitsplatz sind zur Inkorporationsüberwachung nur angezeigt, wenn die Nachweisgrenze bei der Messung der Körperaktivität oder der Aktivität der Ausscheidungen zu hoch ist, um bei einer regelmäßigen Inkorporationsüberwachung Zufuhren in Höhe der jeweiligen Interpretationsschwelle zu erkennen. Dies ist insbesondere bei Aktiniden, ihren Zerfallsprodukten und bei Radionukliden mit sehr kurzer Verweildauer im Organismus der Fall.

Darüber hinaus können solche Messungen Informationen zum Zeitpunkt bzw. zeitlichen Verlauf von Radionuklidfreisetzungen liefern.

Je nach den Verhältnissen am Arbeitsplatz und der Höhe der Interpretationsschwelle sind stationäre oder personengetragene Sammler einzusetzen. Falls die Raumluftaktivitätskonzentration am Arbeitsplatz im Monatsmittel (Arbeitszeit) stets unterhalb des Zehnfachen des Referenzwertes ( Anhang 2a Spalte 6) liegt, ist es ausreichend, repräsentativ aufgestellte stationäre Sammler zu verwenden. Bei darüber hinausgehenden Aktivitätskonzentrationen sind personengetragene Sammler einzusetzen.

Stationäre Probensammler sind in der Nähe der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Lüftungsverhältnisse aufzustellen. Bei personengetragenen Sammlern ist zu berücksichtigen, daß der Luftdurchsatz dieser Geräte geringer ist als die Atemrate, so daß Sammeldauern von etwa einer Woche erforderlich werden, um Zufuhren in Höhe der jeweiligen Interpretationsschwelle erkennen zu können.

3.3.1.2
Messungen der Körperaktivität
Messungen der Körperaktivität sind mit Ganzkörper- oder Teilkörperzählern durchzuführen, wenn die Radioaktivität im Körper oder in einem Organ durch Photonenstrahlung nachgewiesen werden kann. Teilkörperzähler können (z.B. Thorax-, Schilddrüsen- oder Skelettmessung) eingesetzt werden, wenn die Verteilung der Radionuklide im Körper soweit bekannt ist, daß eine zuverlässige Interpretation der Meßergebnisse möglich ist; dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Aktivität sich überwiegend in einem Organ oder Gewebe anreichert und dort direkt gemessen werden kann.

3.3.1.3
Messung der Aktivität in Ausscheidungen
Messungen der Aktivität in Ausscheidungen sind für diejenigen Radionuklide durchzuführen, deren Aktivität im Körper nicht ausreichend (nach 3.3.1.2) durch Photonenstrahlung nachweisbar ist, d.h. insbesondere Alpha- und Betastrahlen emittierende Nuklide sowie einige Elektroneneinfangstrahler.

Zur Untersuchung sind 24-Stunden-Urinproben oder Stuhlproben zu verwenden, die bei einer regelmäßigen Inkorporationsüberwachung bevorzugt nach nicht arbeitsfreien Tagen zu sammeln sind. Kann in Ausnahmefällen eine Urinprobe nicht über 24 Stunden gesammelt werden, ist der Sammelzeitraum anzugeben.

Bei der Probensammlung ist darauf zu achten, daß Kontaminationen der Probenahmegefäße vermieden werden. Es sind die von der Meßstelle bereitgestellten Gefäße zu verwenden.

3.3.1.4
Ergänzende Feststellungen
Eine zuverlässige Berechnung der Körperdosen (3.4.2) setzt die Kenntnis der Expositionsbedingungen im einzelnen voraus. Der Strahlenschutzverantwortliche oder -beauftragte hat daher vorsorglich die entsprechenden Daten – soweit möglich – zu ermitteln, insbesondere die
Tätigkeiten und Zeitpunkte im Arbeitsablauf mit einem erhöhten Inkorporationsrisiko,
relevanten Inkorporationspfade,
physikalischen und chemischen Eigenschaften und Parameter der inkorporierten Radionuklide,
biokinetischen Daten.

Diese Daten sind aufzuzeichnen, aufzubewahren und auf Anforderung der Meßstelle zu übermitteln (3.4.1).

3.3.2
Auswahl des Meßverfahrens und Festlegung der Meßhäufigkeit bei regelmäßiger Inkorporationsüberwachung
Das Überwachungsverfahren soll gewährleisten, daß eine Jahresaktivitätszufuhr in Höhe der Interpretationsschwelle erkannt wird. Demnach darf das n-fache (n = Anzahl der Überwachungsintervalle pro Jahr) der Nachweisgrenze des Meßverfahrens die Referenzwerte nach Anhang 2a Spalte 6 nicht überschreiten.

Bei einer Überwachung der Raumluft am Arbeitsplatz soll das verwendete Verfahren den Referenzwert erkennen können. Das verwendete Verfahren darf die tatsächlich inhalierte Aktivität im zeitlichen Mittel nicht unterschätzen.

Die nach derzeitigem Wissensstand für eine regelmäßige Inkorporationsüberwachung zweckmäßigen Verfahren sind Anhang 2a zu entnehmen; sie gehen von dem Umgang mit nur einem Radionuklid aus. Wird im Überwachungszeitraum mit mehreren Radionukliden umgegangen, kann die Überwachung gegebenenfalls auf ein repräsentatives Radionuklid (Leitnuklid) beschränkt werden. Andernfalls sind die zur inneren Exposition beitragenden Radionuklide in die regelmäßige Überwachung einzubeziehen; die erforderliche Häufigkeit der Messungen ist für jedes dieser Radionulide festzulegen.

Die Häufigkeit regelmäßiger Inkorporationskontrollen wird bestimmt durch die Verweildauer der Radionuklidverbindung im Organismus und durch die Nachweisgrenze des Meßverfahrens im Vergleich zur Interpretationsschwelle. Das im Anhang 2a angegebene Überwachungsintervall bzw. die Häufigkeit (n) der Untersuchungen pro Jahr ist so festgelegt, daß
mit Hilfe des genannten Meßverfahrens eine zu Beginn des Überwachungsintervalls angenommene Zufuhr in Höhe des n-ten Teils der Interpretationsschwelle
(entsprechend einem Meßwert von )
am Ende des Intervalls noch nachgewiesen werden kann, und
eine zu Beginn des Intervalls stattgefundene Zufuhr um nicht mehr als einen Faktor 3 unterschätzt wird, wenn bei der Interpretation der Meßergebnisse (s. 3.4) davon ausgegangen wird, daß die Inkorporation in der Mitte des Überwachungsintervalls stattgefunden hat.

Es ist in der Regel das Überwachungsintervall nach Anhang 2a Spalte 5 unter Beachtung der Angaben in Tabelle 3.3 einzuhalten.

Tabelle 3.3:
Zulässige Abweichungen beim Überwachungsintervall

Überwachungsintervall
(Tage)

Abweichung
(Tage)

14

±2

30

±4

60

±7

90

±14

180

±30


Sind die Überwachungsintervalle länger als 30 Tage, ist darauf zu achten, daß eine Überschreitung des Grenzwertes nach § 52 Abs.2 StrlSchV vermieden wird. Gegebenenfalls sind zusätzlich z.B.
monatliche Messungen bei der regelmäßigen Inkorporationsüberwachung,
Messungen der Raumluftaktivität,
Kontaminationskontrollen der Arbeitsplätze oder
monatliche Messungen an Referenzpersonen, die entsprechend den unterschiedlichen arbeitsplatzspezifischen Expositionsbedingungen auszuwählen sind,
durchzuführen.

An Arbeitsplätzen, die wegen des Umgangs mit Aktiniden durch Messung der Raumluftaktivität überwacht werden und für die Personengruppen mit gleichem Inkorporationsrisiko festgelegt werden können, sind die mindestens einmal jährlich erforderlichen individuellen Ausscheidungsanalysen (3.3.1) zeitlich möglichst gleichmäßig über das Kalenderjahr zu verteilen.

Andere als die in Anhang 2a angegebenen Verfahren (auch Neuentwicklungen) können angewandt werden, wenn sie die o.a. Anforderungen an die Meßempfindlichkeit erfüllen. Diese Anwendung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.

3.3.3
Überwachungsverfahren für Radionuklide mit sehr kurzer Verweildauer im Organismus
Für Radionuklide mit einer sehr kurzen Verweildauer im Organismus kann bei den für Personen zumutbaren und in der Praxis umsetzbaren Überwachungsintervallen ein unbekannter Inkorporationszeitpunkt zu erheblicher Unsicherheit bei der Zufuhr- und Dosisermittlung führen. Ferner ist es möglich, daß der Nachweis einer Inkorporation in Höhe der Interpretationsschwelle nicht mehr erreicht wird. Die angegebenen individuellen Überwachungsverfahren sind daher häufig nur begrenzt anwendbar.

Für Radionuklide mit einer physikalischen Halbwertszeit von weniger als einigen Minuten ist in der Regel die externe Exposition größer als die innere Exposition, so daß eine regelmäßige Inkorporationsüberwachung entfallen kann. Hiervon unberührt bleibt die Notwendigkeit von Überwachungen aus besonderem Anlaß.

Für Radionuklide mit einer effektiven Halbwertszeit von weniger als 5 Tagen sind ausreichend häufige Kontrollen vor Ort durchzuführen.

In Betracht kommen
kontinuierliche Überwachungen der Raumluft am Arbeitsplatz oder
täglich mehrfache Messung individueller Körperaktivitäten mit Hilfe einfacher, kalibrierter Instrumente (z.B. Kontaminationsmonitoren für I-123 oder Tc-99m). Ergibt sich hierbei eine Inkorporation oberhalb der entsprechenden Interpretationsschwelle, sind weitere, aufwendigere Messungen erforderlich, deren Ergebnisse für die dann erforderliche Zufuhr- und Dosisermittlung zu verwenden sind. Diese Messungen sind den physikalischen und biokinetischen Eigenschaften des Radionuklids entsprechend festzulegen, in der Regel Messungen mit Ganz- oder Teilkörperzähler.

Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Kontaminationskontrolle zu.

3.3.4
Art und Umfang der Maßnahmen bei Überwachungen aus besonderem Anlaß und bei einer Überschreitung der Nachforschungsschwelle
Bei Überwachungen aus besonderem Anlaß sowie bei Überschreitung der Nachforschungsschwelle kommen – neben den in Anhang 2a genannten – weitere Verfahren (z.B. der Einsatz von Lungendetektoren und die Messung von Ausscheidungsraten im Stuhl) in Frage. Sie sind entsprechend den physikalischen und chemischen Eigenschaften der inkorporierten Stoffe auszuwählen.

Folgende Maßnahmen sind – soweit zutreffend – durchzuführen:
Ermittlung des Inkorporationszeitpunktes oder -zeitraumes sowie des Inkorporationsweges durch
Befragen der beteiligten Personen,
Prüfung betrieblicher Aufzeichnungen über Einsatzort und -dauer der Personen,
Prüfung der Meßergebnisse von Oberflächenaktivitäten und
Raumluftaktivitätskonzentrationen,
wiederholte Durchführung von Ausscheidungsuntersuchungen und Körperaktivitätsmessungen,
Untersuchung von Schneuz-, Nasen- und Rachenabstrichproben,
Exhalationsmessungen,
Ermittlung der physikalischen und chemischen Eigenschaften des inkorporierten radioaktiven Stoffes (Nuklidvektor, Teilchengröße der inhalierten Aerosole, chemische Verbindung),
Ermittlung des individuellen Retentions- und Exkretionsverhaltens,
Identifizierung und Überwachung weiterer eventuell betroffener Personen.

Diese Untersuchungen sind unverzüglich und umfassend durchzuführen (vgl. auch 3.3.1.4), um eine ausreichend zuverlässige Dosisermittlung zu ermöglichen (s. auch 3.4.1).

3.4

3.4.1
Auswertende Stelle
Die Messungen gemäß 3.3 führt die von der zuständigen Behörde bestimmte Meßstelle durch (§ 63 Abs.6 StrlSchV, entsprechend für die Messungen nach 3.3.1.1 und 3.3.3). In der Regel ermittelt diese Meßstelle auch die Aktivitätszufuhr, Teilkörperdosen sowie die effektive Dosis aus dem von ihr benutzten Überwachungsverfahren ( Anhang 2a Spalte 4).

Bei der Messung der Aktivität in der Raumluft am Arbeitsplatz sowie bei den Verfahren für Radionuklide mit sehr kurzer Verweildauer im Organismus ist von der zuständigen Behörde insbesondere darauf zu achten, daß geeignete Geräte bereitstehen und eine geeignete innerbetriebliche Aufgabenzuweisung und Organisation vorhanden ist. Die zuständige Behörde kann die Ergebnisse dieser Überwachungsverfahren anfordern und an das Strahlenschutzregister übermitteln (s. auch folgenden Absatz).

Werden bei einer Überwachung mehrere Verfahren angewandt und sind damit verschiedene Meßstellen beauftragt (z.B. Raumluftüberwachung am Arbeitsplatz durch eine betriebliche Meßstelle sowie Messungen der Körperaktivität durch eine externe Meßstelle), so hat der Strahlenschutzverantwortliche oder -beauftragte in Zusammenarbeit mit den Meßstellen die Körperdosen abschließend zu berechnen und an das Strahlenschutzregister zu übermitteln, soweit die zuständige Behörde keine andere Regelung trifft.

Im Falle einer Überschreitung der Nachforschungsschwelle kann die zuständige Behörde veranlassen, daß weitere sachverständige Stellen herangezogen werden.

Den Meßstellen und gegebenenfalls weiteren herangezogenen Stellen sind die zur vollständigen Auswertung notwendigen Angaben zu übermitteln, insbesondere die zur Identifikation der Person erforderlichen Daten und die Daten nach 3.3.1.4 und 3.3.4 (§ 63 Abs.6 StrlSchV).

3.4.2
Auswertungsverfahren
Die Körperdosen brauchen nicht in ausführlicher Weise nach Überprüfung und ggf. weiterer Untersuchung der Expositionsbedingungen und der Meßbedingungen im Einzelfall berechnet zu werden, wenn aufgrund der erhaltenen Überwachungsdaten kein Verdacht besteht, daß die Grenzwerte nach Tabelle 1.1 Spalte 2 überschritten werden (§ 63 Abs.2 StrlSchV, § 35 Abs.2 RöV). Zur Entscheidung sind die mit den Überwachungsverfahren nach 3.3 erhaltenen Aktivitätsmeßwerte bei einer regelmäßigen Überwachung mit der Interpretations- und der Nachforschungsschwelle, bei einer Überwachung aus besonderem Anlaß mit der Nachforschungsschwelle zu vergleichen:

3.4.2.1
Keine Berechnung
Ist bei einer regelmäßigen Überwachung die Interpretationsschwelle nicht überschritten, braucht nur die gemessene Aktivität aufgezeichnet zu werden; die entsprechenden Körperdosen bleiben bei der Berechnung der Jahresdosen unberücksichtigt.

3.4.2.2
Berechnung nach Referenzverfahren
Ist die Interpretationsschwelle überschritten, sind die Aktivitätszufuhr, die effektive Dosis und die Teilkörperdosis des Organs mit der in bezug auf den jeweiligen Dosisgrenzwert höchsten Dosis zu ermitteln und aufzuzeichnen. Dabei ist – solange die Nachforschungsschwelle nicht überschritten ist – das in der Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Körperdosen bei innerer Strahlenexposition angegebene "Referenzverfahren" zu verwenden.

3.4.2.3
Berechnung nach dem Individualverfahren
Bei einer Überwachung aus besonderem Anlaß und – wenn die Auswertung nach dem Referenzverfahren eine Überschreitung der Nachforschungsschwelle ergibt – auch bei einer regelmäßigen Überwachung, sind die Aktivitätszufuhr, die effektive Dosis und die Teilkörperdosis des Organs mit der bezüglich des Dosisgrenzwertes höchsten Dosis nach dem Individualverfahren zu ermitteln und aufzuzeichnen. Hierbei sind zunächst insbesondere der tatsächliche Inkorporationszeitpunkt und Inkorporationsweg, die Beiträge früherer Inkorporationen und die chemisch-physikalischen Eigenschaften der inkorporierten Stoffe zu berücksichtigen. Übersteigt danach die Zufuhr weiterhin die Nachforschungsschwelle, sind die Ergebnisse weiterer Messungen, die individuellen Retentionsdaten und Dosisfaktoren zu berücksichtigen. Die Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Körperdosen bei innerer Strahlenexposition ist heranzuziehen.

3.4.2.4
Zeitliche Zuordnung
Die als Folgedosen ermittelten Körperdosen sind in der Regel dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem die Inkorporation eingetreten ist. Für Radionuklide mit langer effektiver Halbwertszeit (größer als 365 Tage) kann es angemessen sein, dem Kalenderjahr der Inkorporation und den folgenden Kalenderjahren die jeweils entstehenden jährlichen Dosisbeiträge zuzuordnen (zum Beispiel, um ein durch die Inkorporation allein nicht gerechtfertigtes Tätigkeitsverbot zu vermeiden).

Dieses Vorgehen ist möglich, wenn
Dauerinkorporationen nicht zu erwarten sind,
sichergestellt ist, daß die jeweiligen Dosisbeiträge in den folgenden Jahren berücksichtigt werden können und
die zuständige Behörde zustimmt (§ 33 StrlSchV).

Im Fall eines solchen Vorgehens teilt die zuständige Behörde dem Strahlenschutzregister die jeweiligen Dosisbeiträge mit.

3.4.2.5
Innere und äußere Exposition
Liegt neben der inneren Strahlenexposition eine äußere Strahlenexposition vor, ist auf eine Zusammenfassung der beiden Beiträge zu den Körperdosen (vgl. Nr.1 bis 4 in Tabelle 1.1) zu achten. Werden Dosisgrenzwerte nach Tab. 1.1 Spalte 2 überschritten, sind – soweit noch nicht durchgeführt – die Körperdosen gemäß den Berechnungsgrundlagen [1,2] zu berechnen.

3.4.2.6
Ersatzdosis
Für unterbliebene oder fehlerhafte regelmäßige Überwachungen kann die zuständige Behörde Ersatzdosiswerte festlegen. Steht für den gleichen Zeitraum ein Dosiswert einer anderen Person zur Verfügung, die bei gleichem Inkorporationsrisiko an demselben Arbeitsplatz tätig ist, wird dieser als Ersatzwert herangezogen, wenn im letzten Jahr die Dosis der zu beurteilenden Person und die Dosis der Ersatzperson um weniger als 30 v.H. voneinander abweichen. Anderenfalls ist die Ersatzdosis aus dem nächsten Überwachungsergebnis nach dem Referenzverfahren zu berechnen, wobei abweichend eine einmalige Inkorporation zum Zeitpunkt der letzten vorausgegangenen Überwachung anzusetzen ist. Nachgewiesene Zeiten, in denen eine Exposition ausgeschlossen war, sind jedoch zu berücksichtigen.

3.4.2.7
Aufzeichnungen
Die Überwachungsdaten und die ermittelten Aktivitätszufuhren und Körperdosen bzw. festgelegten Ersatzdosen sind aufzuzeichnen (§ 66 Abs.1 StrlSchV, ggf. auch § 35 Abs.7 RöV) und im Fall des § 62 Abs.2 und 3 StrlSchV in den Strahlenpaß einzutragen. Führt die Körperdosisermittlung zu einem von der Meßstelle nach 3.4.1 Satz 2 abweichenden Wert, hat der Strahlenschutzverantwortliche oder -beauftragte der zuständigen Behörde das Ergebnis mitzuteilen (ausgenommen Ersatzdosis). Die Behörde leitet das Ergebnis an die Meßstelle weiter.

4.
[1] Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Körperdosen bei äußerer Strahlenexposition durch Photonenstrahlen und Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Körperdosen bei äußerer Strahlenexposition durch Elektronen, insbesondere durch ß-Strahlung, Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission, Band 3 (2. Auflage), Gustav Fischer Verlag Stuttgart, New York, 1991, ISBN 3-437-11412-3.
[2] Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Körperdosen bei innerer Strahlenexposition, (GMBl 1981 S.322; z.Zt. in Überarbeitung)
[3] Anforderungen an Personendosimeter, Empfehlung der Strahlenschutzkommission (Bundesanzeiger vom 3.11.1993, Nr.207, S.9.817-9.819)
[4] PTB-Anforderungen PTB-A 23.2, PTB-A 23.2.1, PTB A-23.3 (Deutscher Eichverlag 1990)
[5] Deutsche Norm DIN 6816, 6818 Teil 1 bis 6 (Beuth Verlag, Berlin)
[6] Eichordnung vom 12. August 1988, Bundesgesetzblatt Teil I, S. 1.657-1.684, zuletzt geändert am 24.9.1992 (BGBl. I S. 1.653)