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Richtlinie Gründercoaching Deutschland - Gründung aus Arbeitslosigkeit

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Richtlinie
"Gründercoaching Deutschland"
- Gründungen aus Arbeitslosigkeit -
Vom 20. August 2008



1.
1.1
Gründercoaching ist ein wichtiges Instrument zur Erhöhung der Erfolgsaussichten und nachhaltigen Sicherung von Existenzgründungen. Ziel ist es, Existenzgründerinnen und -gründern aus Arbeitslosigkeit (im Folgenden Existenzgründer genannt) eine Möglichkeit zu geben, Coachingleistungen von Beraterinnen und Beratern rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, um erfolgreich in den Markt zu starten. Um Existenzgründern die Finanzierung von Coachingmaßnahmen zu erleichtern, und um den Erfolg von Existenzgründungen zu stärken und zu erhöhen, können Zuschüsse zu den Kosten einer Coachingmaßnahme nach Maßgabe dieser Richtlinie aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) gewährt werden. Die finanzielle Beteiligung des ESF erfolgt auf der Grundlage des Operationellen Programms des Bundes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007-2013 (CCI: 2007DE05UPO001), der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates. Mit der Durchführung des Förderprogramms beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die KfW.

1.2
Als Antrag annehmende Stelle fungieren von der KfW (vgl. Nummer 7.1) akkreditierte Regionalpartner. Die Regionalpartner können von den Bundesländern vorgeschlagen oder direkt durch die KfW akkreditiert werden.

1.3
Auf die Gewährung der Zuschüsse besteht kein Rechtsanspruch. Die KfW entscheidet auf Basis der Empfehlung eines Regionalpartners im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4
Bei der Vergabe von Fördermitteln aus dem ESF sind die Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie die Nichtdiskriminierung als Querschnittsziele zu beachten.

2.
2.1
Förderfähig sind Coachingmaßnahmen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen.

2.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind Coachingleistungen:

2.2.1
im Vorgründungsbereich;

2.2.2
die überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen zum Inhalt haben;

2.2.3
die die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), Buchführungsarbeiten sowie die Erarbeitung von EDV-Software zum Inhalt haben;

2.2.4
die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben;

2.2.5
die mit anderen ESF-Mitteln finanziert werden (Kumulierungsverbot).

3.
3.1
Antragsberechtigt sind Existenzgründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) und der Freien Berufe, im ersten Jahr nach der Gründung oder der Übernahme eines Unternehmens oder der tätigen Beteiligung an einem Unternehmen, wenn an sie im ersten Jahr nach der Gründung ein Gründungszuschuss (§ 57 SGB III), Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II), Einstiegsgeld (§ 29 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung; § 16b SGB II), Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (§ 16c SGB II) oder sonstige weitere Leistungen zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 16 Absatz 2 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung erbracht werden oder wurden. Bei Beteiligungen muss der Existenzgründer über eine ausreichende unternehmerische Entscheidungsfreiheit verfügen. Die Tätigkeit muss auf eine Vollexistenz ausgerichtet sein.

3.2
Sitz und Geschäftsbetrieb müssen in der Bundesrepublik Deutschland sein.

3.3
Nicht antragsberechtigt sind Existenzgründer von Unternehmen,

3.3.1
die die europäische Definition für kleine und mittlere Unternehmen nicht erfüllen,

3.3.2
an denen Religionsgemeinschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind,

3.3.3
die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberaterin oder -berater, als Wirtschaftsprüferin oder -prüfer, als Steuerberaterin oder -berater oder als vereidigte Buchprüferin oder -prüfer tätig sind oder tätig werden wollen,

3.3.4
deren Unternehmenszweck die landwirtschaftliche Primärerzeugung oder die Fischerei und Aquakultur gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ist.

3.4
Entsprechend der Beschränkung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 können Coachingleistungen für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden.

4.
4.1
Der überwiegende Geschäftszweck der Beraterinnen und Berater muss auf entgeltliche Gründungs- oder Unternehmensberatung gerichtet sein. Die eingesetzten Beraterinnen und Berater müssen in der KfW-Beraterbörse (www.kfw-beraterboerse.de ) gelistet und für das Gründercoaching Deutschland frei geschaltet sein. Die Beraterin oder der Berater darf nicht in einem abhängigen Arbeitsverhältnis zum beratenen Unternehmen stehen.

4.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind Coachingmaßnahmen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von privatrechtlichen Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind, durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Coachingmaßnahmen durch Beraterinnen und Berater, die für ihre Tätigkeit gegenüber dem geförderten Existenzgründer Zuschüsse aus ESF-Mitteln für denselben Zuwendungszweck erhalten.

5.
5.1
Der Zuschuss kann nur unter folgenden Voraussetzungen gezahlt werden:
-
mit dem Coaching darf erst nach Erteilung der Zusage durch die KfW begonnen werden,

-
ein Bewilligungsbescheid über einen Gründungszuschuss nach dem SGB III oder ein Bescheid nach dem SGB II über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, über Einstiegsgeld, über Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen oder über sonstige weitere Leistungen zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB II in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung ist bei Antragstellung vorgelegt worden,

-
der Coachingvertrag (vgl. Nummer 7.5) wurde innerhalb von 12 Monaten nach der Gründung des Unternehmens und nach Erteilung der Zusage durch die KfW abgeschlossen und hat fristgerecht vorgelegen,

-
die Zahlung der finanziellen Eigenleistung ist erfolgt, der Existenzgründer hat dies nachgewiesen und die zu erbringende finanzielle Eigenleistung wird nicht aus anderen mit ESF-Mitteln geförderten Maßnahmen erbracht,

-
die notwendigen Abrechnungsunterlagen wurden (vgl. Nummer 7.7 und 7.8) vorgelegt.

5.2
Der Zuschuss wird auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag als „De-minimis“-Beihilfen ausgezahlt.

5.2.1
Antrag stellende Existenzgründer, die im Jahr der Antragstellung sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren bereits „De-minimis“-Beihilfen in einem Gesamtumfang von 200.000 Euro erhalten haben, sind von der Förderung ausgeschlossen. Der Gesamtbetrag der "De-minimis"-Beihilfen an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßenverkehrssektors tätig ist, darf im o.g. Zeitraum 100.000 Euro nicht überschreiten.

5.2.2
Würde der Gesamtbetrag der zulässigen „De-minimis“-Beihilfen durch eine Förderung nach dieser Richtlinie überschritten, kann ein Zuschuss nur bis zum Erreichen des maximal möglichen Beihilfewerts gewährt werden.

5.2.3
Als Bewilligungsvoraussetzung gilt auch das unter Punkt 7.13 dargelegte Be-scheinigungsverfahren nach „De-minimis“.

6.
6.1
Die Förderung besteht in der Gewährung eines anteiligen Zuschusses zum Beraterhonorar.

6.2
Existenzgründer erhalten bundesweit einen Zuschuss i.H.v. 90% des Honorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 4.000 €.

6.3
Existenzgründer haben die Möglichkeit, innerhalb der laufenden Förderperiode (2007-2013) die Förderung bis zur Ausschöpfung der maximalen Bemessungsgrundlage von 4.000 € wiederholt zu beantragen. Existenzgründer, die bereits nach der Richtlinie Gründercoaching Deutschland des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) gefördert wurden, können nur gefördert werden, soweit die Coachingleistungen nach dieser Richtlinie und die bereits erfolgten Coachingleistungen nach der Richtlinie des BMWi zusammen die in der Richtlinie des BMWi genannte maximale Bemessungsgrundlage von 6.000 € nicht überschreiten.

6.4
Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt 800 €. Ein Tagewerk umfasst acht Stunden pro Tag. Das insgesamt im Vertrag zu vereinbarende Netto-Beraterhonorar darf die Bemessungsgrundlage von maximal 4.000 € nicht überschreiten.

6.5
Der Eigenmittelanteil, die Fahrtkosten sowie sonstige Nebenkosten sind durch den Existenzgründer selbst zu finanzieren.

6.6
Die Mehrwertsteuer kann nur dann innerhalb der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung für den Antrag stellenden Existenzgründer besteht. Der Existenzgründer hat hierfür einen geeigneten Nachweis zu erbringen. Die Höhe der maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage ändert sich dadurch nicht.

6.7
Von den Beraterinnen und den Beratern gewährte Rabatte oder sonstige Nachlässe auf die Kosten der Coachingmaßnahme sind von den förderfähigen Kosten abzuziehen. Werden Rabatte oder sonstige Nachlässe nachträglich gewährt, so hat die Antragstellerin oder der Antragsteller dies dem Regionalpartner unverzüglich mitzuteilen. Die Zuschussberechnung erfolgt auf der Basis des entsprechend verminderten Rechnungsbetrages. Ergibt sich danach ein geringerer Zuschuss, so ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zurückzuerstatten.

7.
7.1
Vor Antragstellung ist mit einem bei der KfW akkreditierten Regionalpartner ein persönliches Kontaktgespräch zu führen. Der Antrag wird über den Regionalpartner an die KfW übermittelt.

7.2
Die Erteilung einer Zusage durch die KfW hat zur Voraussetzung, dass der Regionalpartner eine Empfehlung für die Durchführung des Gründercoaching Deutschland abgegeben hat. Der Zuschuss wird von der KfW im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags zwischen Existenzgründer und KfW ausgereicht.

7.3
Mit der Antragstellung erklärt der Existenzgründer sein Einverständnis, in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten aus Strukturfondsmitteln nach Artikel 6 der Verordnung 1828/2006 aufgenommen zu werden.

7.4
Anträge auf die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Coachingmaßnahme sind vor Abschluss eines schriftlichen Coachingvertrages über einen Regionalpartner an die KfW zu richten. Die Auswahl der Beraterin oder des Beraters aus der KfW-Beraterbörse obliegt dem Antrag stellenden Existenzgründer.

7.5
Die Inhalte des Coachings sind in einem schriftlichen Coachingvertrag zu vereinbaren und müssen den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechen. Der Coachingvertrag ist dem Regionalpartner innerhalb von 8 Wochen (Posteingang) nach Erteilung der Zusage zuzusenden.

7.6
Der Coachingzeitraum beträgt maximal 12 Monate ab Erteilung der Zusage durch die KfW. Die Zusage gilt ab dem Datum der Ausstellung als erteilt.

7.7
Inhalt des Coachings sowie dessen wesentliche Ergebnisse sind in einem schriftlichen Abschlussbericht wiederzugeben. Der Abschlussbericht ist dem Existenzgründer auszuhändigen.

7.8
Die Abrechnungsunterlagen entsprechend Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 (Durchführungsverordnung) sowie die erforderlichen ESF-Angaben gem. Anhang XXIII derselben Verordnung sind beim Regionalpartner einzureichen. Diese Unterlagen müssen dem Regionalpartner mit Ablauf der Frist gem. Nummer 7.6 vollständig vorliegen.

7.9
Bewilligungsstelle ist die KfW, Charlottenstraße 33-33a, 10117 Berlin (Telefon 030/20264-5900, E-Mail: unternehmeragentur@kfw.de). Sie entscheidet über die Bewilligung des Zuschusses und veranlasst die Auszahlung an die Antragstellerin oder den Antragsteller.

7.10
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Zuschusses sowie für den Nachweis und die Prüfung der verwendeten Mittel und die ggf. erforderliche Kündigung des Vertrages zwischen der KfW und dem Existenzgründer und die Rückforderung des gewährten Zuschusses gelten die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) analog, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.11
Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung bei der KfW berechtigt. Des Weiteren sind im Rahmen der Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) die Europäische Kommission einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die Bescheinigungsbehörde des Bundes, die Prüfbehörde des Bundes sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes entsprechend Art. 19 Abs. 2 der Durchführungs-Verordnung prüfberechtigt. Die Belege (Antrag, Bewilligungsbescheide über Leistungen nach SGB II oder SGB III, Checklisten, Beraterrechnung, Nachweis über den gezahlten Eigenanteil, Abschlussbericht, De-minimis-Bescheinigung und ggf. Bescheinigung zur Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung) sind im Original oder als beglaubigte Kopie vom Regionalpartner bei der KfW einzureichen und dort mindestens bis zum Jahr 2025 aufzubewahren, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

7.12
Das unter 7.11 genannte Prüfungsrecht besteht auch gegenüber dem Existenzgründer.

7.13
Die Existenzgründer erhalten mit Auszahlung des Zuschusses eine „De-minimis“-Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist analog zu 7.11 mindestens bis zum Jahr 2025 aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können zurückgefordert werden. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

7.14
Der Existenzgründer ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof sowie den Bundesrechnungshof mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit dem beantragten Zuschuss stehenden Daten werden auf Datenträger gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragsteller damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und/ oder an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können.

7.15
Die Informations- und Publizitätsvorschriften zum ESF sind gem. Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates im Rahmen des gesamten Verfahrens einzuhalten.

8.
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antrag bezeichnet.

9.
9.1
Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie gilt für die ab diesem Zeitpunkt zugesagten Gründercoachingfälle.

9.2
Diese Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2013. Coachingleistungen, für die vor diesem Termin eine Zusage der KfW erteilt wurde, können – im Rahmen des Zeitraums gem. Nummer 7.6 - noch bis spätestens 31. Dezember 2014 in Anspruch genommen werden.


Berlin, den 20. August 2008

IIa2 - 21971/12b



Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Im Auftrag