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Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der amtlichen Grundstückswertermittlung

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Bekanntmachung
der Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der amtlichen Grundstückswertermittlung



Vom 20. April 2016



Fundstelle: BAnz AT 13.05.2016 B2



Nachstehend wird die Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der amtlichen Grundstückswertermittlung vom 20. April 2016 bekannt gemacht (Anlage).



Berlin, den 20. April 2016

SW I 2 - 91013.4/2



Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit



Im Auftrag
Dr. Rolf Blechschmidt





Anlage



Verwaltungsvereinbarung
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der amtlichen Grundstückswertermittlung



1.
Das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg,


2.
der Freistaat Bayern,
vertreten durch die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr,


3.
das Land Berlin,
vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt,


4.
das Land Brandenburg,
vertreten durch das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg,


5.
die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr,


6.
die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung,


7.
das Land Hessen,
vertreten durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung,


8.
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
endvertreten durch den Minister für Inneres und Sport,
dieser vertreten durch den Ersten Direktor des Landesamtes für innere Verwaltung,


9.
das Land Niedersachsen,
vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport,


10.
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen,


11.
das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur des Landes Rheinland-Pfalz,


12.
das Saarland,
vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
dieses vertreten durch das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL),


13.
der Freistaat Sachsen,
vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern,


14.
das Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt,


15.
das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein,


16.
der Freistaat Thüringen,
vertreten durch das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft,


17.
die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,


– nachstehend „Vereinbarungspartner“ genannt –



schließen nachfolgende Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der amtlichen Grundstückswertermittlung.



Präambel



I.
Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ermitteln nach § 193 Absatz 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage ihrer Kaufpreissammlung Bodenrichtwerte und weitere Grundstücksmarktdaten. Sie leisten damit einen Beitrag zur Infrastruktur ihres Landes und liefern Grundlagen für Standort- und Investitionsentscheidungen. Die Grundstücksmarktdaten werden von Privatpersonen, Verwaltungen und Wirtschaftsunternehmen für vielfältige Entscheidungen im Zusammenhang mit Immobilien benötigt. Mit der Veröffentlichung von Grundstücksmarktdaten tragen die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte wesentlich zur Grundstücksmarkttransparenz bei.


Nach § 198 in Verbindung mit § 199 Absatz 2 BauGB sind durch die Länder, sofern innerhalb des jeweiligen Landes mehr als zwei Gutachterausschüsse gebildet sind, Obere Gutachterausschüsse oder Zentrale Geschäftsstellen zu bilden. Diese beziehungsweise die Gutachterausschüsse haben unter anderem die Aufgabe, überregionale Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens zu erstellen. Dieser Verpflichtung kommen die Länder insbesondere durch die regelmäßige Herausgabe landesweiter Grundstücksmarktberichte nach. Darüber hinaus sollen die genannten Stellen auch zur bundesweiten Grundstücksmarkttransparenz beitragen.


Durch die Herausgabe des Immobilienmarktberichtes Deutschland (IMB-DE) wird die bundesweite Grundstücksmarkttransparenz weiter verbessert sowie dem in der Immobilienwirtschaft und der steuerlichen Bewertung herrschenden Bedarf an bundesweit vergleichbaren, standardisierten Grundstücksmarktdaten Rechnung getragen.


II.
Der Bund ist ebenfalls ein wichtiger Akteur auf dem Gebiet der amtlichen Grundstückswertermittlung zur Verbesserung der Transparenz des Immobilienmarktes. Dem Bund obliegt es unter anderem, Analysen zur Situation und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienmärkte (regionalisierte Wohnungs- und Gewerbeimmobilienmarktbeobachtung) und zur Investitionstätigkeit in Neubau- und Bestandsimmobilien zu erstellen.


§ 1 Zweck



Zweck dieser Verwaltungsvereinbarung ist die Regelung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern auf dem Gebiet der amtlichen Grundstückswertermittlung zur Förderung der bundesweiten Grundstücksmarkttransparenz. Die Verwaltungsvereinbarung trägt dazu bei, die Anforderung des § 198 Absatz 2 BauGB zu erfüllen.



§ 2 Arbeitskreis auf dem Gebiet der amtlichen Grundstückswertermittlung



(1) Die Vereinbarungspartner bilden einen Arbeitskreis, in dem die Oberen Gutachterausschüsse, die Zentralen Geschäftsstellen und, sofern in einem Land weder ein Oberer Gutachterausschuss noch eine Zentrale Geschäftsstelle eingerichtet ist, je ein Gutachterausschuss des betreffenden Landes sowie das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Bundesministerium vertreten sind (AK OGA).



(2) Jeder Vereinbarungspartner entsendet eine Person als Mitglied in den AK OGA. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder eine andere Person seiner Verwaltung vertreten lassen.



(3) Der AK OGA wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden – im Folgenden als Leitung bezeichnet – sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter – im Folgenden als Stellvertretung bezeichnet – für eine Amtszeit von zwei Jahren. Scheidet die Leitung oder deren Stellvertretung während der Amtszeit aus dem AK OGA aus, wählt der AK OGA für die verbleibende Amtszeit eine Nachfolge.



(4) Die Leitung beruft die Sitzungen des AK OGA bei Bedarf, mindestens einmal im Jahr sowie auf Antrag eines Viertels der Mitglieder ein und koordiniert die Arbeit des AK OGA. Sie vertritt den AK OGA nach außen.



(5) Der AK OGA ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder gemäß Absatz 2 Satz 2 vertreten sind. Beschlüsse des AK OGA sind mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder zu fassen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.



(6) Jeder Vereinbarungspartner trägt die Kosten für das von ihm entsandte Mitglied.



(7) Weitere Verfahrensregelungen trifft der AK OGA in einer Geschäftsordnung, die der einstimmigen Beschlussfassung seiner Mitglieder bedarf.



§ 3 Aufgaben



(1) Dem AK OGA obliegt die Herausgabe des Immobilienmarktberichtes Deutschland (IMB-DE) einschließlich der Ermittlung länderübergreifender Grundstücksmarktdaten für diesen Zweck. Hierzu gehören auch die Datenerhebung, -haltung und -auswertung, die Redaktion, die Herstellung, der Vertrieb, die Wahrung der Urheberrechte sowie die Information der Öffentlichkeit.



(2) Für die Erfüllung der Aufgaben des AK OGA stellen die Vereinbarungspartner die erforderlichen vorhandenen Daten ihres Zuständigkeitsbereiches in elektronischer Form und in einer im AK OGA abgestimmten Datenstruktur kostenfrei zur Verfügung. Jeder Vereinbarungspartner benennt eine koordinierende Stelle. Diese wirkt auf eine einheitliche und zeitnahe Bereitstellung der Daten durch die Gutachterausschüsse hin.



(3) Jeder Vereinbarungspartner hat ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen des AK OGA.



§ 4 Immobilienmarktbericht Deutschland



(1) Der Immobilienmarktbericht Deutschland (IMB-DE) wird durch den AK OGA alle zwei Jahre herausgegeben, sofern von den Vereinbarungspartnern nichts anderes bestimmt wird. Er trägt jeweils die Bezeichnung des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres.



(2) Der IMB-DE wird durch den AK OGA beschlossen.



(3) Der IMB-DE wird zum Abruf in digitaler Form kostenfrei bereitgestellt. Die Einräumung von Nutzungsrechten am IMB-DE bleibt davon unberührt.



§ 5 Redaktionsstelle



(1) Zur Unterstützung der Aufgabenwahrnehmung des AK OGA wird bei einem Land eine Redaktionsstelle eingerichtet. Der AK OGA gibt eine Empfehlung, welches Land die Aufgaben der Redaktionsstelle übernehmen soll. Die Aufgaben gelten als übertragen, wenn das betroffene Land der Empfehlung zustimmt.



(2) Die Redaktionsstelle arbeitet auf Grundlage der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, das die Aufgaben der Redaktionsstelle wahrnimmt, und nach fachlicher Weisung der Leitung. Die Redaktionsstelle bereitet alle Arbeiten zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 vor und führt die finanzielle Abwicklung durch.



§ 6 Finanzierung



(1) Die Vereinbarungspartner tragen die zur Erfüllung dieser Verwaltungsvereinbarung entstehenden Kosten der Redaktionsstelle im Rahmen des Finanzplans nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:



1.
Der Bund leistet einen finanziellen Beitrag in Höhe von 20 Prozent der Gesamtkosten.


2.
Die Länder leisten einen finanziellen Beitrag in Höhe von 80 Prozent der Gesamtkosten. Dieser wird nach dem Königsteiner Schlüssel in der zum Zeitpunkt der Freigabe des Finanzplans geltenden Fassung auf die Länder verteilt.


3.
Sollten einzelne Länder dieser Verwaltungsvereinbarung nicht beitreten oder sollte der Bund oder ein Land diese Verwaltungsvereinbarung kündigen, erhöht sich der Beitrag der verbleibenden Länder. Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend.


(2) Der AK OGA beschließt für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre den Entwurf eines Finanzplans, sofern von den Vereinbarungspartnern nichts anderes bestimmt wird. Er legt diesen bis zum 30. September eines jeden ungeraden Kalenderjahres den Vereinbarungspartnern vor. Der Finanzplan bedarf der Zustimmung der Vereinbarungspartner. Liegt diese bis zum 31. Dezember des gleichen Jahres nicht vor, darf der AK OGA Aufwendungen in dem Umfang tätigen, die im vorausgegangenen Finanzplan vorgesehen waren.



(3) Eine Fortschreibung des Finanzplans ist mit Zustimmung der Vereinbarungspartner möglich.



(4) Die Vereinbarungspartner leisten nach Anforderung durch die Redaktionsstelle zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres die im Finanzplan für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesenen Beiträge.



(5) Die Kosten werden durch die Redaktionsstelle erfasst, nachgewiesen und in einem Jahresabschluss dokumentiert. Der AK OGA prüft die Ausgaben, beschließt den Jahresabschluss und legt diesen den Vereinbarungspartnern bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres vor.



(6) Die Redaktionsstelle stellt den Vereinbarungspartnern die nach dem Jahresabschluss ausstehenden Beiträge in Rechnung.



(7) Zahlungsforderungen sind innerhalb von 30 Tagen fällig.



§ 7 Haushaltsvorbehalt



Die Erfüllung der Pflichten aus der Verwaltungsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der dafür erforderlichen Mittel laut Haushaltsplan der Vereinbarungspartner.



§ 8 Beitritt, Inkrafttreten



Die Verwaltungsvereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens elf Länder und der Bund sie unterzeichnet haben. Ein Beitritt weiterer Länder ist jederzeit möglich.



§ 9 Kündigung, Außerkrafttreten



(1) Die Verwaltungsvereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist zum Ende eines ungeraden Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist der Leitung des AK OGA mit Wirkung gegenüber allen Vereinbarungspartnern schriftlich zu erklären.



(2) Die Kündigung eines Vereinbarungspartners berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen.



(3) Die Verwaltungsvereinbarung tritt am Ende des Jahres außer Kraft, in dem



1.
weniger als elf Länder als Vereinbarungspartner im AK OGA verbleiben oder


2.
die Vereinbarungspartner dies einstimmig beschließen.


§ 10 Schlussbestimmung, salvatorische Klausel



(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Verwaltungsvereinbarung bedürfen der schriftlichen Form und der schriftlichen Zustimmung der Verwaltungsvereinbarungspartner.



(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verwaltungsvereinbarung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der Verwaltungsvereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, in diesem Fall die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen.



(3) Bis zur erstmaligen Wahl der Leitung nimmt das Land Niedersachsen die Aufgaben der Redaktionsstelle wahr. Es beruft die erste Sitzung ein und leitet die Wahl der Leitung sowie ihrer Stellvertretung. Das Original der Verwaltungsvereinbarung verwahrt der Vereinbarungspartner, der die Aufgaben der Redaktionsstelle wahrnimmt.



Stuttgart, den 16. März 2016



Für das Land Baden-Württemberg*
vertreten durch
das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg



Wolfgang Reimer



München, den 11. Februar 2016



Für den Freistaat Bayern
vertreten durch
die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr



Im Auftrag
Ingrid Simet



Berlin, den 8. Februar 2016



Für das Land Berlin
vertreten durch
die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt



Im Auftrag
Thomas Luckhardt



Potsdam, den 4. Februar 2016



Für das Land Brandenburg
vertreten durch
das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg



Jörg Wollny



Bremen, den 17. Februar 2016



Für die Freie Hansestadt Bremen
vertreten durch
den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr



Im Auftrag
Reinhard Viering



Hamburg, den 18. Januar 2016



Für die Freie und Hansestadt Hamburg
vertreten durch
den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung



Rolf-Werner Welzel



Wiesbaden, den 26. Januar 2016



Für das Land Hessen
vertreten durch
das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung



Im Auftrag
Werner Müller



Schwerin, den 29. Februar 2016



Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
endvertreten durch
den Minister für Inneres und Sport,
dieser vertreten durch
den Ersten Direktor des Landesamtes für innere Verwaltung



Horst Menze



Hannover, den 19. Januar 2016



Für das Land Niedersachsen
vertreten durch
das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport



Boris Pistorius



Düsseldorf, den 20. April 2016



Für das Land Nordrhein-Westfalen
vertreten durch
das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen



Ralf Jäger



Mainz, den 2. Februar 2016



Für das Land Rheinland-Pfalz
vertreten durch
das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur des Landes Rheinland-Pfalz



Im Auftrag
Hans Gerd Stoffel



Saarbrücken, den 14. Januar 2016



Für das Saarland
vertreten durch
das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
dieses vertreten
durch das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL)



Herbert Simon



Dresden, den 3. März 2016



Für den Freistaat Sachsen
vertreten durch
das Sächsische Staatsministerium des Innern



Gerold Werner



Magdeburg, den 18. Januar 2016



Für das Land Sachsen-Anhalt
vertreten durch
das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt



Im Auftrag
Prof. Dr.-Ing. Klaus Kummer



Kiel, den 4. Februar 2016



Für das Land Schleswig-Holstein
vertreten durch
das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein



Stefan Studt



Erfurt, den 27. Januar 2016



Für den Freistaat Thüringen
vertreten durch
das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft



Im Auftrag
Andreas Minschke



Berlin, den 16. Februar 2016



Für die Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit



Im Auftrag
Gunther Adler