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Rechnungswesen in der Gesetzlichen Rentenversicherung - Änderung der Kontenrahmen und ihrer Bestimmungen

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Rechnungswesen in der Gesetzlichen Rentenversicherung
Änderung der Kontenrahmen und ihrer Bestimmungen



Erlass des BMGS vom 20. April 2004 – P25 - 18310 - 1 - 04

an die bundesunmittelbaren Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung





Nachstehend gebe ich Änderungen der Kontenrahmen bekannt:



A.
Kontenrahmen für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten


Einrichtung folgender neuer Kontenarten:



1.
„408 681 Übergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung“


mit der Bestimmung


„Zu 408
Übergangsgeld nach § 51 Abs. 5 SGB IX“.


2.
„418 681 Übergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung“.


3.
„428 681 Übergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung“.


Die Änderungen gelten ab 01. 05. 2004.


B.
Kontenrahmen für den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung


Einrichtung folgender neuer Kontenarten:



1.
„408 681 Übergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung“


mit der Bestimmung


„Zu 408
Übergangsgeld nach § 51 Abs. 5 SGB IX“.


2.
„418 681 Übergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung“.


3.
„428 681 Übergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung“.


Die Änderungen gelten ab 01. 05. 2004.