Rechnungswesen in der Gesetzlichen Rentenversicherung - Änderung der Kontenrahmen und ihrer Bestimmungen
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Rechnungswesen in der Gesetzlichen Rentenversicherung
Änderung der Kontenrahmen und ihrer Bestimmungen
Erlass des BMGS vom 20. April 2004 – P25 - 18310 - 1 - 04
an die bundesunmittelbaren Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung
Nachstehend gebe ich Änderungen der Kontenrahmen bekannt:
- A.
- Kontenrahmen für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
Einrichtung folgender neuer Kontenarten:
- 1.
- „408 681 Übergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung“mit der Bestimmung„Zu 408Übergangsgeld nach § 51 Abs. 5 SGB IX“.
- 2.
- „418 681 Übergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung“.
- 3.
- „428 681 Übergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung“.Die Änderungen gelten ab 01. 05. 2004.
- B.
- Kontenrahmen für den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung
Einrichtung folgender neuer Kontenarten:
- 1.
- „408 681 Übergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung“mit der Bestimmung„Zu 408Übergangsgeld nach § 51 Abs. 5 SGB IX“.
- 2.
- „418 681 Übergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung“.
- 3.
- „428 681 Übergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung“.
Die Änderungen gelten ab 01. 05. 2004.