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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB); hier: Einführung der VOB/A Abschnitt 1, Ausgabe 2019

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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)



Fundstelle: GMBl 2019 Nr. 6, S. 86



hier:

Einführung der VOB/A Abschnitt 1, Ausgabe 2019



Bezug:

Erlass B I 7 – 81063.6/1 vom 9.9.2016





I.
Inkrafttreten



Der überarbeitete Abschnitt 1 Teil A der VOB (BAnz AT 19.02.2019 B2) ist ab dem 1. März 2019 anzuwenden.



Hinweis



Die Bekanntmachung (BAnz AT 19.02.2019 B2) enthält auch die – überwiegend redaktionell – überarbeiteten Abschnitte 2 und 3 der VOB/A. Deren Inkraftsetzung erfolgt erst durch Anpassung der statischen Verweise in § 2 VgV und § 2 VSVgV. Das entsprechende Verordnungsgebungsverfahren wird vorbereitet. BMI wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit gesondertem Erlass hinweisen.



II.
Wesentliche Änderungen



Abschnitt 1



Zu den §§ 3a Absatz 1 und 3b Absatz 2:



Auch im Abschnitt 1 der VOB/A wird die Wahlfreiheit zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb eingeführt (§ 3a Absatz 1 VOB/A). Der Auftraggeber darf frei zwischen beiden Verfahrensarten wählen. Insoweit entfällt der Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung. Ergänzend wird das Verfahren der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb in § 3b Absatz 2 VOB/A detaillierter als bisher geregelt.



Zu § 3a Absatz 2 und Absatz 3:



Der DVA hat in Umsetzung der Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018 die Wertgrenzen für Freihändige Vergabe und Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auf 100.000 Euro bzw. 1 Mio. Euro angehoben. Die Anhebung ist bis 31. Dezember 2021 befristet und gilt nur für Bauleistungen zu Wohnzwecken.



Bauleistungen für Wohnzwecke sind solche, die der Schaffung neuen Wohnraums sowie der Erweiterung, der Aufwertung, der Sanierung oder der Instandsetzung bestehenden Wohnraums dienen. Eine Aufwertung, Sanierung oder Instandsetzung von Wohnraum kann z. B. in der Verbesserung der energetischen Qualität oder der Erhöhung des Ausstattungsstandards liegen, auch in der äußerlichen Sanierung/Instandsetzung von Wohngebäuden (z. B. Fassade, Dach). Umfasst sind auch Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit Neubau von Wohnraum oder Aufwertung bestehenden Wohnraums, z. B. Zufahrtsstraßen für Wohngebiete, Ver- und Entsorgungsleitungen oder emissions- bzw. immissionsmindernde Maßnahmen, z. B. zur Reduzierung von Lärm oder Erschütterungen in Wohnräumen.

Wohnzwecken dienen grundsätzlich auch städtebauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes.

Wohnzwecke müssen nicht der alleinige und auch nicht der Hauptzweck der Bauleistung sein. Es genügt, wenn die Wohnzwecke nicht nur untergeordneter Natur sind.



Auf die weitere Geltung des Erlasses B15 – 8163.9/5 vom 5. September 2008 wird hingewiesen. Danach sind vorrangig Unternehmen aufzufordern, die präqualifiziert sind. Davon soll nur abgewichen werden, wenn anders der Wettbewerb unerwünscht verengt würde.



Zu § 3a Absatz 4:



Ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer wird eingeführt. Bis zu diesem Betrag kann unter der Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eine Bauleistung ohne Vergabeverfahren vergeben werden. Zwischen den Auftragnehmern soll gewechselt werden.



Zu den §§ 6a Absatz 5 und 6b:



Die Eignungsprüfung wird flexibilisiert. Zum einen kann der Auftraggeber bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro auf einzelne Angaben zur Eignung verzichten, wenn dies durch Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist. Hiervon ausgenommen bleiben Angaben, die die Zuverlässigkeit im engeren Sinne betreffen, insbesondere, ob das Unternehmen Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet hat und bei der Berufsgenossenschaft angemeldet ist. Auf die Eintragung in das Berufsregister darf ebenfalls nicht verzichtet werden. Zum anderen wird festgelegt, dass auf die Vorlage von Nachweisen verzichtet wird, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist.



Auch die Eignungsprüfung im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs wird erleichtert. Bislang sah die VOB/A vor, dass (alle) Bewerber ihre Nachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag vorlegen. Die Regelung wird dahingehend konkretisiert, dass im Teilnahmewettbewerb zunächst Eigenerklärungen verlangt werden können und die Bestätigung durch Nachweise nur noch von denjenigen Bewerbern verlangt wird, die für die Aufforderung zur Angebotsabgabe in Frage kommen.



Die Bewerber/Bieter der engeren Wahl werden aufgefordert, die die Eigenerklärungen bestätigenden Nachweise vorzulegen. Dabei sollte der Bewerber/Bieter auch angeben können, bei welchem anderen Bauvorhaben der Vergabestelle Nachweise vorgelegt wurden, die zum Zeitpunkt dieser Ausschreibung noch gültig sind.



Zu den §§ 8 Absatz 2 Nummer 4, 12 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k), 13 Absatz 3, 16 Absatz 1 Nummer 7 und 9:



Die VOB/A regelt künftig, unter welchen Voraussetzungen die Abgabe mehrerer Hauptangebote möglich ist. Grundsätzlich soll die Abgabe mehrerer Hauptangebote zugelassen sein, unabhängig davon, ob sich die Hauptangebote sachlich-technisch oder nur preislich unterscheiden. Der Auftraggeber kann aber in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegen, dass nur ein einziges Angebot je Bieter abgegeben werden darf.



Werden mehrere Hauptangebote abgeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein. Die Regelung soll insbesondere verhindern, dass ein Konvolut aus Ausschnitten des ausgefüllten Leistungsverzeichnisses eingereicht wird, die erst in ihrer Kombination vollständige Angebote ergeben. Der Auftraggeber soll klar erkennen können, wie viele Angebote eingereicht wurden. Jedes Hauptangebot muss somit auch alle geforderten leistungsbezogenen Unterlagen enthalten (insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise). Unternehmensbezogene Erklärungen, Angaben und Nachweise müssen hingegen nicht jedem Hauptangebot beigefügt werden. Der Nachweis der Eignung dient der Prognose, ob das Unternehmen in der Lage sein wird, die Leistung vertragsgerecht auszuführen. Diese Prognose lässt sich bei mehreren Hauptangeboten eines Bieters innerhalb desselben Vergabeverfahrens auch auf seine weiteren Hauptangebote übertragen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die (weiteren) Hauptangebote keine technischen Lösungen enthalten, für deren Ausführung höher qualifiziertes Personal erforderlich wäre. Darüber hinaus gilt auch hier die Neuregelung in § 6a, wonach bereits vorliegende gültige Eignungsnachweise nicht nochmals gefordert werden.



Zu § 12 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe r):



Künftig ist der Auftraggeber verpflichtet, in den Vergabeunterlagen oder in der Auftragsbekanntmachung die Zuschlagskriterien anzugeben. Optional verbleibt es, eine Gewichtung der Zuschlagskriterien festzulegen. Falls dies geschieht, muss auch die Gewichtung mitangegeben werden.



Zu § 16a:



Die Regelung zum Nachfordern von Unterlagen wird neugestaltet. Es wird deutlicher als bisher geregelt, welche Arten von Unterlagen nachzufordern sind. Die Regelung stellt insbesondere klar, dass auch fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen wie etwa Produktangaben der Nachforderung unterliegen. Anders als bisher darf der Auftraggeber zu Beginn des Vergabeverfahrens festlegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. Diese Festlegung ist in der Bekanntmachung bzw. in den Vergabeunterlagen kundzutun.



Zu § 16d:



Die Änderung des § 16d dient der Angleichung an die Regelung des Abschnitts 2.



Zu § 24:



Für die Vergabe von Bauleistungen einer Auslandsdienstelle im Ausland oder einer inländischen Dienststelle, die im Ausland dort zu erbringende Bauleistungen vergibt, werden Erleichterungen von der VOB/A in einem neuen § 24 VOB/A vorgesehen.



Abschnitte 2 und 3



Abschnitte 2 und 3 wurden vorwiegend redaktionell geändert. Änderungen von Vorschriften des GWB und der VgV, die auch in der VOB/A abgebildet werden, wurden nachvollzogen. Die Neuregelungen zur Abgabe mehrerer Hauptangebote und zum Nachfordern von Unterlagen werden inhaltsgleich übertragen. Nach Ablauf der Fristen zur elektronischen Kommunikation konnten die Übergangsregelungen ersatzlos gestrichen werden.



In Abschnitt 3 wurde nun auch eine ausdrückliche Regelung zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen eingeführt. Um gleichlautende Regelungen innerhalb der VOB/A vorzusehen, wurde weitgehend die Formulierung aus § 4a EU VOB/A übernommen. Davon abweichend sieht die Regelung eine längere Höchstlaufzeit von sieben Jahren vor, die durch die Richtlinie 2009/81/EG eingeräumt wird.



III.
Aufhebung und Übergangsregelung



Dieser Erlass ersetzt die Regelungen des Erlasses B I 7 – 81063.6/1 vom 9. September 2016, soweit diese den Abschnitt 1 der VOB/A betreffen. Die weiteren Regelungen dieses Erlasses bleiben unberührt.



Bis zur Einführung der geänderten Formulare des VHB sind die Wertungskriterien, ggf. die Nichtzulassung der Abgabe mehrerer Hauptangebote und ggf. der Ausschluss der Nachforderung in Nummer 10 des Formblattes Aufforderung zur Angebotsabgabe (211) festzulegen. Die mit dem Angebot geforderten Unterlagen sind in Nummer 3.1 des Formblattes 211 aufzuführen, ggf. auf einer gesonderten Liste.





Berlin, den 20. Februar 2019

BW I 7 – 70421



Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Im Auftrag

Christine Hammann





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