Logo jurisLogo Bundesregierung

Vollzug der Strahlenschutzverordnung; hier: Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Vollzug der Strahlenschutzverordnung



Fundstelle: GMBl 2014, S. 289





hier:

Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen



Bezug:

1.

Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz, November 2013, TOP A 18 sowie anschließendes Umlaufverfahren


2.

Sitzung des Fachausschusses Reaktorsicherheit, November 2013, TOP 6


3.

Umlaufverfahren des Hauptausschusses der Länderausschusses für Atomkernenergie



– RdSchr. d. BMUB v. 20.2.2014 – RS II 3 – 15040/2 –





Im Mai 2010 wurde im Fachausschuss Strahlenschutz und im Fachausschuss Reaktorsicherheit beschlossen, die „Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Kernkraftwerken und sonstigen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen“ vom 10. Dezember 1990 (GMBl 1991, Nr. 4, S. 56) zu überarbeiten. Dazu wurde eine Bund-Länder Arbeitsgruppe eingerichtet.



Wesentliche Punkte der Überarbeitung der Richtlinie betrafen



die Anpassung der Richtlinie an die aktuelle Fassung der Strahlenschutzverordnung,


die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf die Stilllegung von Anlagen,


die Einführung der Abstimmung der Ausbildungsprogramme in den Anlagen mit der zuständigen Behörde und


die Erstellung von Vorgaben zur Erhaltung der Fachkunde.


Die Fachausschüsse Strahlenschutz und Reaktorsicherheit des Länderausschusses für Atomkernenergie haben die beigefügte





Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten
in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen



abschließend beraten. Der Hauptausschuss des Länderausschusses für Atomkernenergie hat der Richtlinie im Umlaufverfahren zugestimmt.



Ich bitte Sie, die Richtlinie dem Vollzug der Strahlenschutzverordnung zu Grunde zu legen.



Diese Richtlinie ersetzt die mit dem Rundschreiben des BMU vom 10. Dezember 1990 – RS II 3 – 15040/1 bekannt gegebene Richtlinie zur „Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Kernkraftwerken und sonstigen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen“ vom 10. Dezember 1990.



An die
für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung
zuständigen obersten Landesbehörden





Anlage 1



Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten
in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen



Inhaltsverzeichnis



1

Einleitende Bestimmungen

1.1

Anwendungsbereich

1.2

Rechtsgrundlagen

2

Umfang der Fachkunde

2.1

Bestandteile der Fachkunde

2.2

Anforderungen an die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten

2.3

Vertreter von Strahlenschutzbeauftragten

2.4

Anforderungen an die Fachkunde im Strahlenschutz für Schichtleiter

2.5

Strahlenschutzbeauftragte in standortnahen Zwischenlagern

3

Erwerb und Bescheinigung der Fachkunde

3.1

Berufsausbildung

3.2

Fachausbildung im Strahlenschutz

3.3

Praktische Erfahrung im Strahlenschutz

3.4

Bescheinigung der Fachkunde

4

Ausnahmen

5

Fortführung der Tätigkeit

6

Erhaltung der Fachkunde

7

Anerkennung von Kursen

8

Anhänge

8.1

Anhang A: Lehrinhalte der Fachausbildung im Strahlenschutz

8.2

Anhang B: Ausbildung in der Anlage

8.3

Anhang C: Musterbescheinigung für die praktischen Erfahrung





Einleitende Bestimmungen


1.1
Anwendungsbereich


Die Richtlinie konkretisiert die Regelungen der Strahlenschutzverordnung zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz von Strahlenschutzbeauftragten für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen mit einer thermischen Leistung von mehr als 50 kW, für die eine Genehmigung nach § 7 Absatz 1 oder § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes (AtG) erteilt worden ist oder erteilt werden soll.



Hinweis: Für den Betrieb anderer kerntechnischer Anlagen oder Einrichtungen und insbesondere standortnaher Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente kann die Fachkundegruppe S4.3 der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung vom 21. Juni 2004 (GMBl 2004, Nr. 40/41, S. 799), geändert am 19. April 2006 (GMBl 2006, Nr. 38, S. 735) angewendet werden.



1.2
Rechtsgrundlagen


Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 AtG darf eine Genehmigung zum Betrieb einer Anlage nach § 7 Absatz 1 AtG nur erteilt werden, wenn die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen. Nach § 7 Absatz 3 Satz 2 AtG gilt dies sinngemäß für Anlagen mit einer Genehmigung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 AtG.



Nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) sind dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 AtG insbesondere Anlagen beizufügen, die es ermöglichen, die Fachkunde der für die Errichtung der Anlage und für die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebes verantwortlichen Personen zu prüfen.



Nach § 31 Absatz 2 StrlSchV hat der Inhaber einer Genehmigung nach § 7 AtG als Strahlenschutzverantwortlicher die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten für die Leitung oder Beaufsichtigung der genehmigungsbedürftigen Tätigkeit schriftlich zu bestellen und deren Aufgaben, deren innerbetrieblichen Entscheidungsbereich und die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen.



Er hat nach § 34 Satz 1 Nummer 2 StrlSchV in der Regel, d.h., sofern die zuständige Behörde keine anderen Festlegungen trifft, einen Organisationsplan des Strahlenschutzes zu erstellen, aus dem u. a. hervorgeht, welche Personen zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt sind.



Nach § 31 Absatz 3 StrlSchV dürfen zu Strahlenschutzbeauftragten nur Personen bestellt werden, welche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 1 StrlSchV besitzen.





Umfang der Fachkunde


Der Umfang der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz eines Strahlenschutzbeauftragten wird durch die ihm übertragenen Aufgaben bestimmt.



2.1
Bestandteile der Fachkunde


Die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde umfasst:



a)
eine geeignete Berufsausbildung,


b)
die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Fachausbildung im Strahlenschutz,


c)
die für den vorgesehenen Tätigkeitsbereich geeignete praktische Erfahrung, darunter die Ausbildung in der Anlage, in der diese Tätigkeit ausgeübt werden soll.


2.2
Anforderungen an die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten


Die Fachkunde eines Strahlenschutzbeauftragten, der alle Pflichten nach § 33 Absatz 2 StrlSchV wahrnehmen soll, umfasst:



a)
ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Fachhochschule (z.B. Diplom, Master oder Bachelor) in einem technischen oder mathematisch-naturwissenschaftlichen Fach,


b)
eine Fachausbildung im Strahlenschutz nach Anhang A,


c)
eine praktische Erfahrung im Strahlenschutz nach Anhang B, erworben in einer entsprechenden Anlage, darunter eine Ausbildung in der Anlage, in der diese Tätigkeit ausgeübt werden soll.


Die Dauer des Erwerbs der praktischen Erfahrung gemäß Satz 1 Buchstabe c muss bei Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen mindestens zwei Jahre, davon mindestens ein Jahr Ausbildung in der Anlage, in der diese Tätigkeit ausgeübt werden soll, betragen.



Der Erwerb der praktischen Erfahrung kann in Abschnitten erfolgen, die zeitliche Reihenfolge soll jedoch einen kontinuierlichen Aufbau der Fachkunde gewährleisten.



Für Strahlenschutzbeauftragte mit eingeschränktem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich kann die zuständige Behörde im Einzelfall abweichende Anforderungen festlegen.



2.3
Vertreter von Strahlenschutzbeauftragten


Die Fachkunde eines weiteren Strahlenschutzbeauftragten, der die Vertretung eines anderen Strahlenschutzbeauftragten wahrnimmt, umfasst dieselben Anforderungen wie für den vertretenen Strahlenschutzbeauftragten.



2.4
Anforderungen an die Fachkunde im Strahlenschutz für Schichtleiter


Die Anforderungen an die Fachkunde im Strahlenschutz für Schichtleiter und deren Vertreter, deren innerbetrieblicher Entscheidungsbereich lediglich Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr umfasst, sind in der Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal vom 24. Mai 2012 (GMBl 2012, Nr. 34, S. 611) und der Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung vom 24. Mai 2012 (GMBl 2012, Nr. 30, S. 905) festgelegt. Durch behördliche Zulassung zum Schichtleiter auf Grund einer erfolgreich abgeleisteten Schichtleiter-Fachkundeprüfung gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für diesen Entscheidungsbereich als bescheinigt.



2.5
Strahlenschutzbeauftragte in standortnahen Zwischenlagern


Zum Umfang der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für den Betrieb standortnaher Zwischenlager siehe den Hinweis unter Abschnitt 1.1.



Eine Fachkunde nach Abschnitt 2.2 dieser Richtlinie schließt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz zum Betrieb standortnaher Zwischenlager ein.





Erwerb und Bescheinigung der Fachkunde


3.1
Berufsausbildung


Die Berufsausbildung ist durch Zeugnisse nachzuweisen.



3.2
Fachausbildung im Strahlenschutz


Die Fachausbildung im Strahlenschutz ist durch erfolgreiche Teilnahme an behördlich anerkannten Strahlenschutzkursen zu erwerben und durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Die Kurse schließen praktische Übungen ein.



Die zuständige Behörde kann in der Berufsausbildung erlangtes Fachwissen anerkennen.



Der Veranstalter eines Kurses zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz darf die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme nur dann ausstellen, wenn er sich durch eine Prüfung davon überzeugt hat, dass der Kursteilnehmer die vermittelten Lehrinhalte beherrscht.



Die Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:



Angaben zur Person,


Kursbezeichnung und -dauer


Lehrinhalte


Erfolg der Prüfung


3.3
Praktische Erfahrung im Strahlenschutz


Der Nachweis der praktischen Erfahrung, darunter die Ausbildung in der Anlage, wird mit einer schriftlichen Bestätigung des Strahlenschutzverantwortlichen erbracht, in dessen Verantwortungsbereich die praktische Erfahrung erworben wurde. Für die Ausbildung in der Anlage ist vom Strahlenschutzverantwortlichen im Vorfeld ein Ausbildungsprogramm, welches sich an den Mindestanforderungen des Anhangs B orientiert, mit der zuständigen Behörde abzustimmen.



Der Nachweis nach Anhang C muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:



Angaben zur Person,


Name(n) der Einrichtung(en), in der (denen) die Tätigkeiten absolviert wurde(n) sowie


Ausbildungsprogramm (Liste der Tätigkeiten mit Angabe des Zeitraums).


3.4
Bescheinigung der Fachkunde


Die zuständige Behörde stellt nach § 30 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV eine Fachkundebescheinigung aus, wenn



die Ausbildung durch Zeugnisse,


die Fachausbildung durch eine erfolgreiche Kursteilnahme und


die praktische Erfahrung, einschließlich der Ausbildung in der Anlage, durch Nachweise


belegt wurden.



Die Bescheinigung gilt nur für die Anlage, für die sie ausgestellt wurde.



Wenn die Fachkunde nur für einen eingeschränkten Entscheidungsbereich erworben wurde, ist dieser auf der Fachkundebescheinigung zu vermerken.





Ausnahmen


Die zuständige Behörde kann im Einzelfall, insbesondere bei Anlagen mit einer Genehmigung nach § 7 Absatz 3 AtG, von den Vorgaben dieser Richtlinie abweichen.





Fortführung der Tätigkeit


Die zu dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie dem Vollzug zu Grunde gelegt wird, bereits bestellten Strahlenschutzbeauftragten benötigen für die Fortführung der bisherigen Tätigkeit keine neue Fachkundebescheinigung.





Erhaltung der Fachkunde


Zur Erhaltung der Fachkunde haben die Strahlenschutzbeauftragten innerhalb von drei Jahren die Teilnahme an geeigneten Fachveranstaltungen über 240 Stunden nachzuweisen. Die Fachveranstaltungen sollen neben den rechtlichen Neuerungen und technischen Entwicklungen im Strahlenschutz auch den Erfahrungsrückfluss berücksichtigen. Als Fachveranstaltungen zählen u. a. Kurse, Fachtagungen, Gremienarbeit, Fachgespräche mit Behörden, Gutachtern und Herstellern und eigene Lehrtätigkeiten wobei die jeweilige Vor- und Nachbereitung ebenfalls berücksichtigt werden kann.



Ein geplantes Programm zur Erhaltung der Fachkunde ist mit der zuständigen Behörde vorher abzustimmen. Teilnahme und Art der Fachveranstaltung sind zu dokumentieren und der zuständigen Behörde mitzuteilen. Der Nachweis zur Erhaltung der Fachkunde entspricht der Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weise nach § 30 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV.



Die Fachveranstaltungen können, sofern geeignet, zugleich zur Erhaltung der Fachkunde für das verantwortliche Personal angerechnet werden.



Abweichend von diesen Festlegungen zur Erhaltung der Fachkunde gelten für Strahlenschutzbeauftragte nach Abschnitt 2.4 die Regelungen in der Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal vom 24. Mai 2012 (GMBl 2012, Nr. 34, S. 611) und in der Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals vom 17. Juli 2013 (GMBl 2013, Nr. 36, S. 712).



Für Strahlenschutzbeauftragte mit eingeschränktem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich kann die zuständige Behörde im Einzelfall abweichende Anforderungen festlegen.





Anerkennung von Kursen


Die Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde orientiert sich an den Anforderungen in Abschnitt 5 der Fachkunde-Richtlinie Technik nach StrlSchV.





Anhänge



8.1
Anhang A: Lehrinhalte der Fachausbildung im Strahlenschutz


Die Dauer der Kurse für Strahlenschutzbeauftragte nach Abschnitt 2.2 muss insgesamt mindestens 160 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten betragen. Die Lehrinhalte sollten sich generell an den Tätigkeiten eines Strahlenschutzbeauftragten orientieren.



Bei einer Kursdauer von 160 Unterrichtseinheiten soll sich die Aufteilung der Unterrichtseinheiten auf die Lehrinhalte an folgenden Werten orientieren:



Lehrinhalte I und II

 

zusammen 20 Unterrichtseinheiten

Lehrinhalte III

 

30 Unterrichtseinheiten

Lehrinhalte IV

 

10 Unterrichtseinheiten

Lehrinhalte V, VI und VII

 

zusammen 60 Unterrichtseinheiten

Lehrinhalte VIII und IX

 

zusammen 20 Unterrichtseinheiten

Lehrinhalte X

 

10 Unterrichtseinheiten

Lehrinhalte XI

 

10 Unterrichtseinheiten



I.

Gesetzliche Grundlagen

 

Atomgesetz (AtG)

 

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

 

Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung

 

andere Verordnungen zum AtG

 

Beförderungsvorschriften

 

andere einschlägige Gesetze und Verordnungen
(z.B. Wasserrecht, Abfallrecht)

II.

Empfehlungen und Richtlinien

 

EURATOM, IAEA

 

BMU/BMI-Richtlinien

 

Allgemeine Verwaltungsvorschriften,
z.B. AVV Strahlenpass

 

ICRP-Empfehlungen

 

SSK-, RSK-, ESK-Empfehlungen

 

KTA-Regeln

 

technische Normen, z.B. DIN, CEN, ISO

III.

Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten

nach § 33 StrlSchV

IV.

Naturwissenschaftliche Grundlagen

 

Strahlenphysikalische und radiochemische Grundlagen

 

Strahlenbiologische Grundlagen

 

Dosisbegriffe

 

Abschirmung von Strahlung

 

Strahlenexposition des Menschen

V.

Strahlenschutz-Messtechnik und Dosimetrie

 

Grundlagen der Strahlenschutz-Messtechnik

 

Dosisleistungsmessung

 

Ortsdosismessung

 

Personendosismessung

 

Inkorporationsmessung und -überwachung

 

Körperdosisermittlung

 

Kontaminationsmessung und -überwachung

 

Aktivitätsbestimmung (Luft, Wasser, Boden)

 

Nuklididentifikation

 

Funktionskontrolle von Messgeräten

 

Fehlermöglichkeiten bei der Strahlungsmessung

 

Auswertung und Beurteilung

VI.

Strahlenschutz-Techniken

 

Arbeitsplanung und Strahlenschutzplanung

 

Arbeitsmethoden

 

Abgabe radioaktiver Stoffe an die Umwelt

 

Materialdekontamination

 

Reststoff- und Abfallbehandlung

 

Dichtheitsprüfung umschlossener radioaktiver Stoffe

 

Strahlenschutzbereiche

 

Laboreinrichtungen

 

Verpackung, Beförderung

VII.

Strahlenschutz-Sicherheit

 

medizinische Schutzmaßnahmen

 

persönliche Schutzausrüstung

 

Voraussetzungen für den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung

 

Personendekontamination

 

technische Schutzmaßnahmen

 

Alarmplanung, Maßnahmen und Verhalten bei Stör- und Unfällen

 

Maßnahmen zur Sicherung radioaktiver Stoffe

VIII.

Grundlagen der Reaktortechnik

 

Aufbau einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen

 

Reaktortechnik

 

Reaktorphysik

 

Steuerung des Reaktors

 

Reaktorchemie

 

Chemische Analysetechnik

IX.

Reaktorbetrieb und -sicherheit

 

Auslegungsgrundsätze

 

Sicherheitseinrichtungen

 

Reaktorschutz

 

Betriebsstörungen an wichtigen Systemen

 

Störfälle und Unfälle

 

Einwirkungen von innen

 

Einwirkungen von außen

X.

Strahlenexposition in der Umgebung

 

Meteorologie

 

Ausbreitung von Schadstoffen in Luft und Wasser

 

Radionuklidtransfer, Fallout, Washout

 

Berechnung der Strahlenexposition

XI.

Kerntechnischer Notfallschutz

 

Anlageninterner Notfallschutz

 

Katastrophenschutz

 

Strahlenschutz-Instrumentierung für den Notfall- und Katastrophenschutz



8.2
Anhang B: Ausbildung in der Anlage


I.

Aufbau der Anlage

1.

Einführung in Aufbau und Funktion der Anlage

2.

Systeme

2.1

Hauptsysteme

2.2

Nebensysteme

2.3

Systeme zur Behandlung radioaktiver Stoffe

2.4

Systeme zur Vermeidung und Beherrschung von Störfällen

3.

Warten und Leitstände

4.

Bedeutung der Systeme für den Strahlenschutz; Strahlenschutzbereiche

II.

Betrieb der Anlage

1.

Betriebsverhalten

2.

Störfälle und Unfälle

2.1

Aktivitätsfreisetzungen in der Anlage

2.2

Auswirkungen auf die Umgebung

3.

Zusammenarbeit zwischen Strahlenschutz, Brandschutz und Arbeitsschutz

III.

Organisation in der Anlage

1.

Allgemeine Organisation

2.

Strahlenschutz-Organisation

IV.

Strahlenschutz in der Anlage und in der Umgebung

1.

Strahlenschutzmessgeräte und Aktivitätsmessgeräte

2.

Physikalische Strahlenschutzkontrolle und ärztliche Überwachung

3.

Praktische Strahlenschutztätigkeiten

4.

Behandlung von Reststoffen und radioaktiven Abfällen

5.

Emission und Immission (Umgebungsüberwachung)

V.

Vorschriften und Auflagen

1.

Genehmigungen

2.

Betriebshandbuch

2.1

Betriebsordnungen

2.2

Strahlenschutzrelevante Vorschriften

2.3

Störfallkapitel

3.

Prüfhandbuch (strahlenschutzrelevante Wiederholungsprüfung)

4.

Notfallhandbuch



8.3
Anhang C: Musterbescheinigung für die praktischen Erfahrung


Briefkopf der ausbildenden Stelle


NACHWEIS


über den Erwerb praktischer Erfahrung gemäß der Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen.


Frau/Herr ________

geboren am ________ in ________

wohnhaft in ________

war vom ________ bis ________ in ________________________(Anlage) tätig und wurde mit den folgenden Aufgaben betraut:

__________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________


Der Erwerb der praktischen Erfahrung erfolgte in folgenden Anlagenbereichen:

__________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________


Es wird bestätigt, dass Herr/Frau ________ die praktische Erfahrung über ________ (Zeitraum) erworben hat und die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, die für die Fachkunde im Strahlenschutz erforderlich sind.

Ort,

Datum

Name (Unterschrift des SSV)