Rundschreiben/-erlass Dienstwohnungsvorschriften (D\W); Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen gem. §26 Abs.3 Satz 2 DWV; Festsetzung für den Zeitraum 2009/2010
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Rundschreiben/-erlass
Dienstwohnungsvorschriften (D\W);
Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen gem. §26 Abs.3 Satz 2 DWV;
Festsetzung für den Zeitraum 2009/2010
Bezug: | Rundschreiben/- |
Aufgrund des §26 Abs.3 Satz2 der Dienstwohnungsvorschriften vom 16. Februar 1970 in der Fassung vom 13. Juli 19S9 setze ich für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 die zur endgültigen Berechnung des Entgelts maßgebenden Beträge wie folgt fest:
Energieträger | € |
fossile Brennstoffe, §26 Abs. 1 Satz 2 DWV | 10,95 |
Fernwärme und übrige Heizungsarten | 12,66 |
Aus Gründen der Gleichbehandlung bitte ich, diese Entgelte auch bei Bundesmietwohnungen, die an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossen sind, im Rahmen der Nrn. 29 und 30 der Mietwohnungsvorschriften und der mietvertraglichen Vereinbarungen (siehe Nr.3 Abs.5 Ziffer 3 Buchstabe e) der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bundesmietwohnungen) entsprechend anzuwenden.
Berlin, den 20. Januar 2011
ZB1 - P 1532/11/10001
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Köhler
GMBl 2011, S. 157
