Dienstwohnungsvorschriften; Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstlichen Versorgungsleitungen gem. § 26 Abs. 3 Satz 2 DWV; Festsetzung für den Zeitraum 2008/2009
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Erlass
Dienstwohnungsvorschriften; Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstlichen Versorgungsleitungen gem. § 26 Abs. 3 Satz 2 DWV; Festsetzung für den Zeitraum 2008/2009
Bezug: | Rundschreiben/- |
Aufgrund des § 26 Abs. 3 Satz 2 der Dienstwohnungsvorschriften vom 16. Februar 1970 in der Fassung vom 13. Juli 1989 setze ich für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 die zur endgültigen Berechnung des Entgelts maßgebenden Beträge wie folgt fest:
Energieträger | € |
fossile Brennstoffe, § 26 Abs. 1 Satz 2 DWV | 12,97 |
Fernwärme und übrige Heizungsarten | 13,81 |
Aus Gründen der Gleichbehandlung bitte ich, diese Entgelte auch bei Bundesmietwohnungen, die an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossen sind, im Rahmen der Nrn. 29 und 30 der Mietwohnungsvorschritten und der mietvertraglichen Vereinbarungen (siehe Nr. 3 Abs. 5 Ziffer 3 Buchstabe e) der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bundesmietwohnungen) entsprechend anzuwenden.
Berlin, den 20. Januar 2010
ZB1-P 1532/10/10001
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Köhler
