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Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP)

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Kinder- und Jugendplan des Bundes
(KJP)



– Richtlinien d. BMFSFJ v. 19. 12. 2000 – 505 T – 2411 / 2001 –



Auf der Grundlage des § 44 in Verbindung mit § 23 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie von Nr. 15. 2 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO erlasse ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung des Bundesrechnungshofs und bundeszentraler Träger der Jugendhilfe sowie nach Beratung mit den obersten Jugendbehörden der Länder diese Richtlinien.



Inhalt:

I. Allgemeine Grundsätze

1

Aufgaben des KJP

2

Aufgaben von besonderer Bedeutung

3

Zielgruppen des KJP

4

Allgemeine Fördergrundsätze

5

Partnerschaftliche Zusammenarbeit

6

Qualitätsentwicklung



II. Förderziele und -programme

1

Politische Bildung

2

Kulturelle Bildung

3

Jugend und Sport


3.1

Sportliche Jugendbildung

3.2

Bundesjugendspiele

4.

Soziale Bildung

4.1

Freiwillige soziale Dienste

4.2

Freiwillige ökologische Dienste

4.3

Soziales Engagement

5

Jugendsozialarbeit

6

Gleichstellung von Mädchen und Jungen, Mädchen- und Jungenarbeit

7

Junge Menschen mit Behinderung

8

Hilfen für junge Menschen und Familien, andere Aufgaben nach § 2 Abs. 3 SGB VIII

9

Hilfen für Kinder

10

Schutz von Kindern und Jugendlichen

11

Stärkung im Umgang mit Medien

12

Jugendverbandsarbeit

13

Kinder- und Jugendhilfe der freien Wohlfahrtspflege

14

Fortbildung

15

Neue Wege der Kinder- und Jugendhilfe, Evaluation, Innovation

16

Internationale Jugendarbeit

17

Internationale Studienprogramme für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe sowie der sozialen Arbeit

18

Eingliederung junger Menschen mit Migrationshintergrund

19

Bau, Erwerb, Errichtung und Bauerhaltung von Stätten der Kinder- und Jugendhilfe

20

Entwicklung und Chancen junger Menschen in sozialen Brennpunkten

21

Sonstige Fördermaßnahmen



III. Art, Umfang und Höhe der Förderung

1

Förderungsarten

2

Finanzierungsarten

3

Umfang und Höhe der Förderung

3.1

Kurse

3.2

Arbeitstagungen

3.3

Personalkosten

3.4

Internationale Jugendarbeit

3.4.1

Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit

3.4.1.1

Begegnungsmaßnahmen junger Menschen

3.4.1.2

Internationale Maßnahmen mit Fachkräften

3.4.1.3

Sondermaßnahmen der internationalen Jugendarbeit

3.4.2

Höhe der Förderung internationaler Jugendarbeit

3.4.3

Längerfristige Förderung der internationalen Jugendarbeit bundeszentraler Träger

3.5

Modellprojekte

3.6

Sonstige Einzelmaßnahmen

3.7

Baumaßnahmen



IV. Verfahren

1

Termine der Antragstellung

2

Antragsweg

2.1

Direktverfahren

2.2

Zentralstellenverfahren

2.3

Länderverfahren

3

Bewilligung

4

Verwendungsnachweis



V. Sonstiges

1

Nebenbestimmungen

2

Formblätter

3

Ausnahmeklausel

4

Übertragung von Aufgaben

5

Übergangsregelung

6

Inkrafttreten



Anlagen

1

Formblattverzeichnis

2

Höhe der Förderbeträge





I.
Allgemeine Grundsätze


1
Aufgaben des KJP
(1) Durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes soll auf der Grundlage des § 83 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfegesetz) – SGB VIII – die Tätigkeit der Kinder und Jugendhilfe angeregt und gefördert werden. Hierzu gehört es insbesondere, neue Wege der Kinder- und Jugendhilfe aufzuzeigen.
(2) Der Kinder- und Jugendplan soll
a) dazu beitragen, dass zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben nach §§ 1 und 2 SGB VIII junge Menschen ihre Persönlichkeit frei entfalten, ihre Rechte wahrnehmen und ihrer Verantwortung in Gesellschaft und Staat gerecht werden können,
b) Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene schaffen und sichern,
c) darauf hinwirken, dass die Gleichstellung von Mädchen und Jungen als durchgängiges Leitprinzip gefördert wird (Gender-Mainstreaming).
(3) Die Förderung soll zum Zusammenwachsen der jungen Generation in Deutschland und Europa und zur Verständigung und Toleranz über Grenzen hinweg, zur Verbesserung des Dialogs zwischen den Generationen sowie zur Integration der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger beitragen.


2
Aufgaben von besonderer Bedeutung
(1) Bei den programmspezifischen Aufgaben kommt der Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe und der Erprobung neuer Wege und Methoden, der Qualifizierung von ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe Tätigen sowie der zentralen Sammlung, Aufbereitung und Weitergabe von Informationen besondere Bedeutung zu.
(2) Die Berücksichtigung der spezifischen Belange von Mädchen und Jungen und jungen Frauen und jungen Männern zur Verbesserung ihrer Lebenslagen sowie der Abbau geschlechterspezifischer Benachteiligungen muss bei allen Maßnahmen besonders beachtet werden. Es muss darauf hingewirkt werden, dass Frauen bei der Besetzung und Förderung hauptamtlicher Fachkraftstellen angemessen vertreten sind.
(3) Bei der Umsetzung der Förderziele sollen die Belange junger Menschen mit Behinderung mit dem Ziel der Integration, der Gleichstellung und der Selbstbestimmung Berücksichtigung finden. Damit junge Menschen mit Behinderung Platz in unserer Mitte haben, müssen Vorurteile abgebaut, muss Gedankenlosigkeit entgegengewirkt und Verständigung gesucht werden. Die Eingliederung und Partizipation junger Menschen mit Behinderung muss eine ständige Herausforderung in allen Handlungsfeldern der Jugendhilfe sein.
(4) Bei den programmspezifischen Aufgaben soll die Partizipation von Kindern und Jugendlichen gefördert und es soll darauf hingewirkt werden, dass ihnen Angebote unterbreitet werden, die nach dem Alter der Kinder und Jugendlichen differenzieren. Kinder und Jugendliche aus den unterschiedlichen Bildungswegen und mit unterschiedlichen Bildungsabschlüssen sollen jeweils angemessen berücksichtigt werden.
(5) Soziale und berufliche Integration sind wichtige Voraussetzungen für eine selbständige und eigenverantwortliche Lebensführung und die Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen. Dies gilt insbesondere auch für die Verbesserung der Chancen junger Menschen mit Migrationshintergrund. Bei der Gestaltung der programmspezifischen Handlungsfelder sollen die besonderen sozialen, persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten, mit denen junge Menschen konfrontiert sind, besonders berücksichtigt werden.
(6) Die Förderung eines demokratischen Wertebewusstseins und Verhaltens als Beitrag zur Sicherung der demokratischen Grundlagen des Gemeinwesens ist eine wesentliche Aufgabe bei der Gestaltung der programmspezifischen Angebote. Kinder und Jugendliche sollen befähigt werden, sich an der Gestaltung des sozialen Zusammenlebens und politischer Prozesse zu beteiligen. Ihnen soll Gelegenheit gegeben werden, in demokratischer und sozial verantwortlicher Weise ihre Interessen in institutionelle und informelle Formen der Beteiligung einzubringen. Die Verbindung von Lernen und Handeln soll genutzt werden, um Kinder und Jugendliche zur Gestaltung ihrer Zukunft zu befähigen.
(7) In einer Medien- und Wissensgesellschaft sind die Kompetenz zur Erschließung und Bewertung von Informationen, zur Nutzung der medial verfügbaren Ressourcen sowie der kompetente Umgang mit den Angeboten der Medien eine zentrale Schlüsselqualifikation. Die Vermittlung und Stärkung der Medienkompetenz ist eine durchgängige Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe.
(8) Für Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund sollen Angebote, die ihre spezifischen Lebenslagen und Voraussetzungen berücksichtigen, dazu beitragen, Zweisprachigkeit und Bikulturalität zu stützen und gleichzeitig Defizite, die der Integration in die deutsche Berufs- und Lebenswelt hinderlich sind, abzubauen. Um das Zusammenleben zwischen Deutschen und Zugewanderten zu sichern und zu verbessern, sollen die Träger der Jugendhilfe interkulturelle Angebote unterbreiten, insbesondere durch Öffnung aller Einrichtungen.


3
Zielgruppen des KJP
Zielgruppen des Kinder- und Jugendplanes des Bundes sind:
a) junge Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 7 SGB VIII),
b) Eltern und andere Erziehungsberechtige,
c) ehren-, neben- und hauptamtlich in der Jugendhilfe Tätige und andere Multiplikatorinnen und Multiplikatoren.


4
Allgemeine Fördergrundsätze
(1) Gefördert werden können
a) zentrale Maßnahmen nichtstaatlicher Organisationen, die für das Bundesgebiet als Ganzes von Bedeutung sind und die ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden können. Die Aufgaben werden in der Regel durch zentrale Fachorganisationen und -einrichtungen wahrgenommen, denen qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung stehen; die Fachorganisationen und -einrichtungen unterstützen und begleiten insbesondere
– die Schaffung, Erhaltung und Verbesserung von Diensten und Einrichtungen,
– die Entwicklung und Durchführung von Modellvorhaben,
– die Initiierung von bedarfsgerechten Angeboten,
– die Qualifizierung von Fachkräften und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
– die träger- und fachübergreifende Zusammenarbeit,
b) Projekte von bundesweit ("gesamtstaatlich") repräsentativer Bedeutung,
c) internationale Maßnahmen,
d) Bestrebungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe, die zur sachgemäßen Erfüllung von Aufgaben des Bundes notwendig sind.
(2) Nicht als Jugendhilfe anerkannt und demnach nicht gefördert werden können
a) Maßnahmen, die nach Inhalt, Methodik und Struktur überwiegend schulischen Zwecken, dem Hochschulstudium, der Berufsausbildung außerhalb der Jugendsozialarbeit, dem Breiten- und Leistungssport, der religiösen oder weltanschaulichen Erziehung, der parteiinternen oder gewerkschaftsinternen Schulung, der Erholung oder der Touristik dienen,
b) Maßnahmen und Projekte mit agitatorischen Zielen.
(3) Maßnahmen können nicht gefördert werden, wenn sie zu den Aufgabenbereichen des Deutsch-Französischen Jugendwerkes (DFJW) oder des Deutsch-Polnischen Jugendwerkes (DPJW) gehören und der Art nach von diesen gefördert werden können.
(4) Voraussetzung für die Förderung eines Trägers der freien Jugendhilfe ist, dass er
a) die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt,
b) die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
c) gemeinnützige Ziele verfolgt,
d) eine angemessene Eigenleistung erbringt und
e) die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
(5) Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet das für Kinder und Jugend zuständige Bundesministerium (im Folgenden: Bundesministerium) im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(6) Bei der Förderung wird die Eigenständigkeit der Zuwendungsempfänger gewahrt. Bei allen Veröffentlichungen ist in geeigneter Weise auf eine Förderung durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes hinzuweisen.
(7) Die Förderung bundeszentraler Träger der freien Jugendhilfe und deren Zusammenschlüsse ist in der Regel auf einen längeren Zeitraum angelegt. Die Förderung von Einzelprojekten ist zeitlich begrenzt.
(8) Das Bundesministerium kann Erfahrungen und Ergebnisse aus geförderten Maßnahmen auswerten und veröffentlichen.


5
Partnerschaftliche Zusammenarbeit
(1) Das Bundesministerium führt den Kinder- und Jugendplan im partnerschaftlichen Zusammenwirken mit den Ländern, den kommunalen Gebietskörperschaften und den bundeszentralen Trägern der freien Jugendhilfe durch. Zu den wesentlichen Änderungen dieser Richtlinien werden die beteiligten Stellen frühzeitig gehört.
(2) Programmspezifische Arbeitsgruppen, die unter Nutzung bundeszentraler und sonstiger geeigneter Trägerstrukturen von dem Bundesministerium einberufen werden, dienen der kontinuierlichen Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Weiterentwicklung einzelner Programme, der Erörterung programmübergreifender Fragen und der zeit- und sachgerechten Durchführung dieser Richtlinien.
(3) Zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendplans des Bundes bildet das Bundesministerium aus Vertreterinnen und Vertretern der programmspezifischen Arbeitsgruppen eine programmübergreifende Arbeitsgruppe. Das Bundesministerium kann weitere Fachleute der Jugendhilfe hinzuziehen, wenn für einzelne Förderprogramme eine programmspezifische Arbeitsgruppe nicht besteht oder aus anderen Gründen hierfür Bedarf besteht.
(4) Die programmübergreifende Arbeitsgruppe wird von dem Bundesministerium auch dazu gehört, ob die Voraussetzungen für die Förderung eines Zuwendungsempfängers entfallen sind, weil er keine Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit mehr bietet. Eine Anhörung entfällt, wenn bei offenkundigem Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen eine sofortige Entscheidung geboten ist.


6
Qualitätsentwicklung
Feststellung, Wahrung und Weiterentwicklung der Qualität der Kinder- und Jugendhilfe sind eine ständige Aufgabe der Zuwendungsempfänger und der Zuwendungsgeber. Bei der Beantragung von Fördermitteln sollen die Schwerpunkte der Maßnahmen des Antragstellers beschrieben und die verfolgten Ziele erläutert werden. Die Träger der Jugendhilfe entwickeln und nutzen spezifische Systeme der Selbstevaluation und der Evaluation der Praxis ihrer Tätigkeitsbereiche. Ziele, Praxis und Wirkungen sind regelmäßig zu prüfen.


II.
Förderziele und Förderprogramme


Eine Verbindung mehrerer Förderziele untereinander ist zulässig.


1
Politische Bildung
Politische Bildung soll jungen Menschen Kenntnisse über Gesellschaft und Staat, europäische und internationale Politik einschließlich der politisch und sozial bedeutsamen Entwicklungen in Kultur, Wirtschaft, Technik und Wissenschaft vermitteln. Sie soll die Urteilsbildung über gesellschaftliche und politische Vorgänge und Konflikte ermöglichen, zur Wahrnehmung eigener Rechte und Interessen ebenso wie der Pflichten und Verantwortlichkeiten gegenüber Mitmenschen, Gesellschaft und Umwelt befähigen sowie zur Mitwirkung an der Gestaltung einer freiheitlich-demokratischen Gesellschafts- und Staatsordnung anregen.


2
Kulturelle Bildung
Kulturelle Bildung soll Kinder und Jugendliche befähigen, sich mit Kunst, Kultur und Alltag phantasievoll auseinander zu setzen. Sie soll das gestalterisch-ästhetische Handeln in den Bereichen Bildende Kunst, Film, Fotografie, Literatur, elektronische Medien, Musik, Rhythmik, Spiel, Tanz, Theater, Video u. a. fördern. Kulturelle Bildung soll die Wahrnehmungsfähigkeit für komplexe soziale Zusammenhänge entwickeln, das Urteilsvermögen junger Menschen stärken und sie zur aktiven und verantwortlichen Mitgestaltung der Gesellschaft ermutigen.


3
Jugend und Sport


3.1
Sportliche Jugendbildung
Sportliche Jugendbildung soll zur körperlichen, geistigen und seelischen Entfaltung junger Menschen beitragen und soziale Erfahrungen vermitteln. Hierzu können im Einzelfall auch Modellprojekte im Bereich des Breitensports gerechnet werden.


3.2
Bundesjugendspiele
(1) Die Bundesjugendspiele sollen dazu beitragen, junge Menschen für ein sportliches Engagement zu gewinnen. Durch die Teilnahme an den Spielen erhalten sie Gelegenheit, ihre individuelle sportliche Leistungsfähigkeit zu prüfen und zu verbessern. Vielseitigkeit und mannschaftsbezogene Übungen sind wichtige Bestandteile der Bundesjugendspiele.
(2) Die Kosten der zentralen Vorbereitung und Durchführung der Spiele werden aus Mitteln des Kinder- und Jugendplans des Bundes finanziert.
(3) Für die Bundesjugendspiele ergehen jeweils besondere Ausschreibungen.


4
Soziale Bildung
Soziale Bildung soll die Bereitschaft junger Menschen zum sozialen Handeln sowie ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl stärken und weiterentwickeln.


4.1
Freiwillige Soziale Dienste
Soziale Dienste im In- und Ausland sollen jungen Menschen die Möglichkeit bieten, in der Praxis das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken sowie soziale und interkulturelle Erfahrungen zu sammeln und ihre Persönlichkeit weiter zu entwickeln. Diese Dienste sollen eine Hilfe auf dem Weg zu einem verantwortlichen Verhalten gegenüber den Mitmenschen und gegenüber der Gesellschaft sein. Sie werden in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Kranken-, Gefährdeten-, Behinderten- und Altenhilfe geleistet
a) als Freiwilliges Soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres oder
b) als kurzfristiger Dienst, der sich auf einen angemessenen Zeitraum erstreckt.


4.2
Freiwilliger ökologischer Dienst
Der freiwillige ökologische Dienst im In- und Ausland soll jungen Menschen die Möglichkeit bieten, Persönlichkeit und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl, insbesondere für einen nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt, zu stärken, Umweltbewusstsein zu entwickeln, um für Natur und Umwelt zu handeln und interkulturelle Erfahrungen zu sammeln.


4.3
Längerfristige Freiwilligendienste im Ausland
Der längerfristige Freiwilligendienst im Ausland soll jungen Menschen eine Hilfe auf dem Weg zu einem verantwortlichen Verhalten gegenüber den Menschen und der Gesellschaft mit dem Ziel bieten, die Persönlichkeitsentwicklung zu fördern, das Verantwortungsbewusstsein für die Gesellschaft zu stärken sowie interkulturelles Lernen in Gang zu setzen. Er wird in geeigneten sozialen Einrichtungen im Ausland geleistet.


4.4
Soziales Engagement
Junge Menschen sollen angeregt und befähigt werden, sich in sozialen Aktionen für das Wohl der Mitmenschen, insbesondere für individuell und sozial Benachteiligte, einzusetzen.


5
Jugendsozialarbeit
(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische und berufsbezogene Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, ihre Eingliederung in die Arbeitswelt oder ihre soziale Integration fördern. Die Jugendsozialarbeit umfasst auch Maßnahmen für junge Menschen, die außerhalb der Familie in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen oder in vergleichbaren Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht sind. Sie richtet sich auch an junge Menschen mit Migrationshintergrund.
(2) Modellmaßnahmen der Jugendsozialarbeit sollen insbesondere
a) durch geeignete sozialpädagogisch orientierte Ansätze junge Menschen zur Berufsvorbereitung, Berufsgrundbildung und Ausbildung befähigen,
b) durch Bildungs- und Beratungsangebote die berufliche Integration ausbildungs- und arbeitsloser junger Menschen fördern sowie Hilfe bei der Bewältigung von Folgeproblemen der Ausbildungs- und Arbeitslosigkeit geben,
c) jungen Menschen sozialpägogische Hilfen anbieten, die ihre Persönlichkeitsbildung oder ihre soziale Integration fördern.


6
Gleichstellung von Mädchen und Jungen,
Mädchen- und Jungenarbeit
Mädchen- und Jungenarbeit als geschlechterspezifische Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sollen entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 9 Nummer 3 SGB VIII dazu beitragen, die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichstellung von Mädchen und Jungen zu fördern. Mit diesem Ziel sollen sie als eigenständiger Ansatz
a) die gesellschaftliche Situation von Mädchen, jungen Frauen, Jungen und jungen Männern und ihre Situation in den Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe aufarbeiten und insbesondere Defizite der Jugendhilfe im Hinblick auf Mädchen und Jungen sichtbar machen und ihnen entgegenwirken,
b) darauf hinwirken, dass in den jeweiligen sozialen Lebenslagen die unterschiedlichen Alltagswelten von Mädchen und Jungen erkannt und berücksichtigt werden,
c) Mädchen und Jungen spezifische Erfahrungsmöglichkeiten und Entfaltungsräume bieten, die zur Identitätsbildung beitragen und auf den Abbau struktureller Benachteiligungen hinwirken,
d) Mädchen und Jungen darin unterstützen, ihre Identität zu entwickeln, ihr Selbstbewusstsein zu stärken und sie zu befähigen, ihr Leben eigenständig zu planen und selbstbestimmt ihre Interessen zu verfolgen,
e) Mädchen und junge Frauen sowie Jungen und junge Männer für einen partnerschaftlichen Umgang sensibilisieren, ihnen die Auseinandersetzung mit ihrer eigenen Rolle ermöglichen und sie dazu befähigen, Konflikte gewaltfrei zu lösen,
f) allen Formen von Gewalt gegen Mädchen und junge Frauen, Jungen und junge Männer entgegenwirken sowie Betroffenen Schutz und Hilfe gewähren.


7
Junge Menschen mit Behinderung
Junge Menschen mit Behinderung sollen durch Angebote der Begegnung und des gemeinsamen sozialen Lernens von Menschen mit und ohne Behinderung, durch Einbeziehung in die Jugendarbeit sowie durch das Engagement von Selbsthilfegruppen und -verbänden in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit gefördert und zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und zur Übernahme sozialer Verantwortung befähigt werden. Dabei sollen Fähigkeiten und Möglichkeiten junger Menschen mit Behinderung, ihr Leben selbst zu gestalten und Mobilität und Kommunikation weiter zu entwickeln, gestärkt werden.


8
Hilfen für junge Menschen und Familien; andere
Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 SGB VIII
(1) Durch zentrale Maßnahmen sollen neue Erkenntnisse zum Regelungsbedarf des Bundes und zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe gewonnen werden, soweit sie nicht die Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit oder die Hilfen für Kinder betreffen.
(2) Den Trägern der Jugendhilfe sollen Anregungen zur Weiterentwicklung der Organisation der Jugendhilfe, der partnerschaftlichen Zusammenarbeit, der Jugendhilfeplanung und zur Wahrnehmung der Gesamtverantwortung gegeben werden.


9
Hilfen für Kinder
Zur Verbesserung der Lebenssituation von Kindern sollen Hilfen gegeben werden, die
a) der Erziehung von Kindern innerhalb und außerhalb der Familie dienen und Eltern sowie anderen Erziehungsberechtigten helfen, ihrer Erziehungsverantwortung besser gerecht zu werden,
b) Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und in anderen familienergänzenden Betreuungsangeboten zugute kommen,
c) zur Erhaltung oder Schaffung positiver Lebensbedingungen von Kindern beitragen.


10
Schutz von Kindern und Jugendlichen
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sollen neue Wege entwickelt und Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe Anregungen gegeben werden. Auf die besonderen Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen soll in zentralen Aktionen aufmerksam gemacht werden.


11
Stärkung im Umgang mit Medien
Im Multimediazeitalter stellt die Vermittlung von Medienkompetenz die Gesellschaft und damit auch die nationale und internationale Kinder- und Jugendhilfe vor neue Herausforderungen. Maßnahmen zur Vermittlung von Medienkompetenz mit dem Ziel, Kinder und Jugendliche zum sozialen, verantwortlichen und kreativen Umgang mit den Medien zu befähigen, bilden einen Schwerpunkt der Jugendhilfe. Diese Maßnahmen beziehen auch Multiplikatorinnen und Multiplikatoren der Jugendarbeit sowie Erziehungsberechtigte mit ein. Medienkompetenz ist neben den gesetzlichen Regelungen eine wichtige Voraussetzung zur Gewährung eines effektiven Jugendmedienschutzes.


12
Jugendverbandsarbeit
(1) Jugendverbandsarbeit auf Bundesebene ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Verbänden unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt der Inhalte, Methoden und Arbeitsformen. In Jugendverbänden und ihren Zusammenschlüssen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet.
Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse legen ihre Arbeit auf Dauer an und richten sich in der Regel auf die eigenen Mitglieder aus. Sie wenden sich mit ihren Angeboten auch an Nichtmitglieder. Sie fördern das politische und soziale Engagement der Jugend innerhalb und außerhalb der Verbände und tragen zur Stärkung der staatsbürgerlichen Verantwortung bei. Durch die Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse sollen Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten werden.
(2) Die Förderung setzt voraus, dass
a) der Verband oder der Zusammenschluss von Verbänden Jugendarbeit nach eigener Satzung oder Ordnung leistet,
b) der Verband oder der Zusammenschluss von Verbänden in der Geschäftsführung und in der Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel eigenständig ist und
c) eine demokratische Wahl der eigenen Verbandsleitung durch den Jugendbereich aufgrund der Satzung oder einer eigenen Ordnung gewährleistet ist.
(3) Jugendverbände können nur gefördert werden, wenn der Bundesverband und mindestens sieben Landesverbände, davon mindestens zwei Landesverbände in den neuen Bundesländern, von den zuständigen obersten Landesjugendbehörden anerkannt sind und der Bundesverband mindestens 4000 Mitglieder unter 27 Jahren nachweist.
(4) Absatz 1 und Absatz 2 gelten für die Jugendorganisationen der im Bundestag vertretenen Parteien entsprechend.


13
Kinder- und Jugendhilfe der freien
Wohlfahrtspflege
Die Kinder- und Jugendhilfe der Freien Wohlfahrtspflege trägt in allen Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe zur Verwirklichung des Rechts junger Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten sowie zur Erlangung und Erhaltung positiver Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien bei. Die auf Bundesebene tätigen Verbände der freien Wohlfahrtspflege nehmen insbesondere Planungs- und Leitungsaufgaben wahr. Dies geschieht insbesondere durch bundeszentrale Begleitung und Unterstützung ihrer Mitglieder und Fachverbände.


14
Fortbildung
Durch zentrale Maßnahmen werden ehren-, neben- und hauptamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe Tätige fortgebildet. Die Fortbildung erfolgt durch fachlich qualifizierte und weiterqualifzierte Fortbildnerinnen und Fortbildner mit einem spezifischen Berufsprofil. Bei Wahrung von Qualität und Kontinuität werden die Fortbildungsangebote an sich wandelnde gesellschaftliche Rahmenbedingungen angepasst.


15
Neue Wege der Kinder- und Jugendhilfe,
Evaluation und Innovation
(1) Zur Weiterentwicklung und zur Qualitätssteigerung der Kinder- und Jugendhilfe können über die speziellen Programme des Kinder- und Jugendplanes hinaus Zuwendungen gegeben werden für Projekte, die neue Ansätze und Methoden der Kinder- und Jugendhilfe erproben, untersuchen oder wissenschaftlich auswerten. Ferner können Wirkungsanalysen und ähnliche fachliche Untersuchungen gefördert werden.
(2) Aus diesem Programm werden Maßnahmen gefördert, die für mehrere Programme des Kinder- und Jugendplanes von Bedeutung sind.
(3) Die Ergebnisse werden durch das Bundesministerium regelmäßig veröffentlicht.


16
Internationale Jugendarbeit
(1) Internationale Jugendarbeit soll die persönliche Begegnung junger Menschen aus verschiedenen Ländern, ihr gemeinsames Lernen und Arbeiten, den Erfahrungsaustausch von Fachkräften der Jugendarbeit sowie die Zusammenarbeit der Träger der Kinder- und Jugendhilfe über die nationalen Grenzen hinaus ermöglichen. Sie ist gleichzeitig integraler Bestandteil der Arbeit der Träger der Jugendhilfe.
(2) Internationale Jugendarbeit soll jungen Menschen helfen, andere Kulturen und Gesellschaftsordnungen sowie internationale Zusammenhänge kennenzulernen, sich mit ihnen auseinander zu setzen und die eigene Situation besser zu erkennen, sowie ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern Verständnis und Toleranz entgegenzubringen. Sie soll jungen Menschen darüber hinaus bewusst machen, dass sie für die Sicherung und demokratische Ausgestaltung des Friedens und für mehr Freiheit und soziale Gerechtigkeit in der Welt mitverantwortlich sind.
(3) Besondere Herausforderungen für die internationale Jugendarbeit ergeben sich aus dem Prozess der europäischen Einigung, durch multilaterale Zusammenarbeit, den Veränderungen in Mittel- und Osteuropa sowie der Zusammenarbeit für Entwicklung und Frieden. Internationale Jugendarbeit soll junge Menschen zur Mitarbeit bei der Fortentwicklung eines freiheitlichen demokratischen Europas unter Einbeziehung der Staaten Mittel- und Osteuropas motivieren und ihnen Wege zum solidarischen Handeln, besonders mit jungen Menschen in den Entwicklungsländern, eröffnen.
(4) Internationale Jugendarbeit erstreckt sich auf alle Felder der Jugendhilfe.


17
Internationales Studienprogramm für
Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe
und der sozialen Arbeit
Für das internationale Studien- und Hospitationsprogramm für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe und sozialen Arbeit können Zuwendungen den mit der Durchführung des Programms beauftragten Fachorganisationen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden.


18
Eingliederung junger Menschen mit
Migrationshintergrund
Junge Menschen mit Migrationshintergrund sollen eine bedarfsgerechte Förderung erhalten, die ihnen die schulische, berufliche und soziale Eingliederung ermöglicht. Mit dieser Hilfe sollen zuwanderungsbedingte Nachteile ausgeglichen und Chancengleichheit zu einheimischen Jugendlichen hergestellt werden. Die Förderung umfasst Beratungs- und Betreuungsaufgaben sowie deren Koordinierung, z.B. aufsuchende Sozialarbeit, Freizeiten, Seminare, Kurse und ähnliches. Die Arbeit umfasst auch Prävention und Vermittlung zu den Regeldiensten und den Spezialdiensten der Jugendhilfe. Die sprachliche Integration wird darüber hinaus durch eigenständige Regelungen gewährleistet.


19
Bau, Erwerb, Einrichtung und Bauerhaltung
von Stätten der Kinder- und Jugendhilfe
Zur Unterstützung der Umsetzung der Ziele des Kinder- und Jugendplanes des Bundes in der außerschulischen Jugendbildung und -begegnung können Investitionen in Einrichtungen freier gemeinnütziger Träger mit bundesweiter und internationaler Bedeutung anteilig gefördert werden.


20
Entwicklung und Chancen junger Menschen in
sozialen Brennpunkten
Kinder und Jugendliche sind in sozialen Brennpunkten starken und vielfältigen Gefährdungen und Benachteiligungen ausgesetzt. Über die im Rahmen des Kinder- und Jugendplanes des Bundes geförderte Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe sollen Ressourcen und Maßnahmen für diese Sozialräume mobilisiert sowie die Qualifizierung und Weiterentwicklung der Arbeit im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe in diesen Sozialräumen unterstützt werden. Zusätzlich sollen neue Maßnahmen entwickelt und erprobt werden, die eine soziale, berufliche und gesellschaftliche Integration junger Menschen aus diesen Sozialräumen fördern.


21
Sonstige Fördermaßnahmen
Zuwendungen können für sonstige und neue Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gegeben werden, deren Förderung aus anderen Programmen des Kinder- und Jugendplanes nicht möglich ist, die aber nach seiner Intention in den Grenzen der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung als förderfähig beurteilt werden.


III.
Art, Umfang und Höhe der Förderung


1
Förderungsarten
(1) Projektförderung
Zuwendungen werden in der Regel als Projektförderung zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben gegeben.
(2) Institutionelle Förderung
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen eine Zuwendung als institutionelle Förderung auf der Grundlage eines genehmigten Wirtschaftsplans zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers gegeben werden.


2
Finanzierungsarten
(1) Die Zuwendungen werden grundsätzlich als Teilfinanzierung (Anteilfinanzierung, Fehlbedarfsfinanzierung oder in geeigneten Fällen Festbetragsfinanzierung) in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gegeben.
(2) Eine Zuwendung darf ausnahmsweise als Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Bundesministerium möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat.


3
Umfang und Höhe der Förderung
Gefördert werden die nachstehend unter Nummer 3.1 bis 3.7 aufgeführten Maßnahmen. Die Zuwendungen nach Nummer 3.3 müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den sonstigen durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes geförderten Maßnahmen eines Trägers stehen.


3.1
Kurse
(1) Kurse sind Veranstaltungen mit überwiegendem Lehr- und Fortbildungscharakter. Sie müssen wenigstens eine Programmdauer von einem Tag haben und werden höchstens bis zu 28 Tage gefördert.
(2) Für Kurse werden nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung pro Veranstaltungstag und Teilnehmer/in gewährt. Für externe oder interne Fortbildnerinnen und Fortbildner oder Bildungsreferentinnen und Bildungsreferenten werden Honorare pro Kurstag gewährt. Die Gewährung von Personalkosten nach Nummer III. 3.3 für Fortbildnerinnen und Fortbildner oder Bildungsreferentinnen und Bildungsreferenten ist ausgeschlossen. Die Gewährung eines Honorars für Fortbildnerinnen und Fortbildner oder Bildungsreferentinnen und Bildungsreferenten ist insoweit ausgeschlossen, als für sie für diese Tätigkeit anderweitig Personalkosten aus öffentlichen Mitteln gewährt werden. Die Höhe der Festbeträge wird in einer Anlage zu diesen Richtlinien festgelegt.
(3) An- und Abreisetag gelten jeweils als ein voller Tag.
(4) Der für Teilnehmerinnen und Teilnehmer geltende Festbetrag kann auch für Referentinnen und Referenten, Lehrgangsleiterinnen und -leiter sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegeben werden, soweit sie nicht ständig an der Einrichtung tätig sind, an der die Kurse durchgeführt werden.
(5) Zur Abgeltung von Fahrkosten der Teilnehmenden kann je Teilnehmerin und Teilnehmer ein einmaliger Festbetrag gegeben werden. Die Höhe des Festbetrags wird in einer Anlage zu diesen Richtlinien festgelegt.
(6) An die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen Mittel nur insoweit ausgezahlt werden, als ihnen entsprechende Aufwendungen selbst entstanden sind und sie diese gegenüber dem Träger geltend gemacht und belegt oder glaubhaft gemacht haben. Dabei dürfen die zulässigen Sätze des Bundesreisekostengesetzes nicht überschritten werden.
(7) Auf den Nachweis der einzelnen Kosten im Rahmen des Verwendungsnachweises wird verzichtet. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers, alle Belege mindestens 5 Jahre für eine eventuelle Prüfung aufzubewahren.
(8) Einem Antrag auf Förderung ist eine Übersicht über die in dem jeweiligen Jahr vorgesehenen bundeszentralen Kurse beizufügen, aus der die jeweiligen Ziele und Inhalte sowie die voraussichtlichen Veranstaltungstage, die Teilnehmerzahl sowie die Kurstage hervorgehen. Mit Zustimmung des Bundesministeriums kann auf eine Aufzählung der Kurse im Einzelnen verzichtet werden, wenn eine Jahresplanung vorgelegt wird, die über die vorgesehenen Arbeitsschwerpunkte und Innovationsvorhaben sowie die vorgesehene Gesamtzahl der Veranstaltungstage, der Teilnehmenden und der Kurstage Auskunft gibt.


3.2
Arbeitstagungen
(1) Arbeitstagungen sind Veranstaltungen mit einem ausgewählten Teilnehmerkreis, der die fachliche Arbeit des Trägers konzipiert, plant oder auswertet. Zuwendungen werden nur für solche Arbeitstagungen gegeben, die wenigstens einen Tag dauern und an denen mindestens 5 und in der Regel nicht mehr als 40 Personen teilnehmen.
(2) Für Arbeitstagungen werden nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung pro Veranstaltungstag und Teilnehmer gewährt. An- und Abreisetag gelten jeweils als ein voller Tag. Die Höhe der Festbeträge wird in einer Anlage zu diesen Richtlinien festgelegt. Nummer III. 3.1 Absatz 4 bis 8 gilt entsprechend.


3.3
Personalkosten
(1) Zur Durchführung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe innerhalb der Ziele des Kinder- und Jugendplanes und zur Sicherung der Infrastruktur einer freien Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene können Zuwendungen zu den Personalkosten gegeben werden.
(2) Zu den Personalkosten werden auf der Grundlage eines genehmigten Stellenplans nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Grundlage für die Berechnung der Festbeträge sind 80 v.H. der Pauschalen für durchschnittliche Personalkosten, Personalgemeinkosten sowie Sachkosten der jeweils durchschnittlichen Werte der Vergütungsgruppen im höheren, gehobenen und mittleren Dienst, die sich aus der aktuellen Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen "Personalkostensätze für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen: Verwaltungsangestellte (nachgeordnete Bundesbehörden)" ergeben.
(3) Für anteilig oder zeitweise eingesetztes Personal werden die Pauschalen entsprechend der für das Projekt geleisteten Arbeitszeit berechnet.


3.4
Internationale Jugendarbeit


3.4.1
Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit
(1) Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit sind
a) Begegnungsmaßnahmen junger Menschen,
b) internationale Maßnahmen mit Fachkräften der Jugendhilfe,
c) Sondermaßnahmen der internationalen Jugendarbeit.
(2) Bei Planung und Vorbereitung aller internationalen Maßnahmen ist zu beachten:
a) Der Zahl der Begegnungen im Ausland soll eine vergleichbare Zahl von Begegnungen in Deutschland entsprechen. Das Prinzip der Gegenseitigkeit soll soweit wie möglich beachtet werden. Bilaterale Hin- und Rückbegegnung sollen möglichst innerhalb eines Zeitraums von 16 Monaten stattfinden.
b) Veranstaltungen der internationalen Jugendarbeit müssen ein zwischen den Partnern rechtzeitig vorbereitetes und vereinbartes Programm haben, das insbesondere über Zielgruppen, Lernziele, Arbeitsmethoden und, bei themenorientierten Programmen, auch über Themen hinreichenden Aufschluss gibt und eine ausreichende Vorbereitung und Auswertung gewährleistet.
c) Die verantwortlichen Leiterinnen und Leiter der Veranstaltungen müssen Erfahrungen in der internationalen Jugendarbeit haben und die Fähigkeit besitzen, die teilnehmenden Personen zur Mitarbeit und zu eigener Initiative zu veranlassen. Sie sollten über die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse verfügen.
d) Der Träger hat dafür Sorge zu tragen, dass die teilnehmenden Personen gegen Unfall, Krankheit und Schadensersatzansprüche ausreichend versichert sind.


3.4.1.1
Begegnungsmaßnahmen junger Menschen
(1) Begegnungsmaßnahmen junger Menschen sind
a) bilaterale Begegnungen zwischen Jugendgruppen aus Deutschland und aus dem Ausland,
b) Jugendgemeinschafts- und Jugendsozialdienste sowie Seminare und andere Veranstaltungen mit einem gemeinsamen Arbeitsprogramm,
c) multilaterale Jugendbegegnungen.
(2) Bei der Planung und Vorbereitung internationaler Jugendbegegnungen ist neben den Voraussetzungen nach Nummer III. 3.4.1 Abs. 2 zu beachten:
a) Das Zahlenverhältnis zwischen Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus dem Ausland und aus der Bundesrepublik Deutschland soll bei bilateralen Programmen ausgeglichen, bei multilateralen Maßnahmen angemessen sein. Die Zahl der mitwirkenden Leiterinnen und Leiter sowie der Fachkräfte muss in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtteilnehmerzahl stehen.
b) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus der Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht jünger als 12 Jahre sein und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums; das Höchstalter gilt nicht für Fachkräfte, Leiterinnen und Leiter.
c) Die Dauer der Veranstaltung soll mindestens fünf und höchstens 30 Tage (ohne Ab- und Anreisetag) betragen; Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums. Für Maßnahmen in grenznahen Regionen kann eine kürzere Dauer gelten, wenn zwischen den gleichen Partnern innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Begegnungen von insgesamt 10 Tagen stattfinden.


3.4.1.2
Internationale Maßnahmen mit Fachkräften
(1) Internationale Maßnahmen mit Fachkräften der Jugendhilfe sind
a) bilaterale und multilaterale Veranstaltungen mit haupt-, neben- und ehrenamtlichen Fachkräften der Jugendhilfe zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe durch Informationsaufenthalte, Erfahrungsaustausch, Erarbeitung neuer Konzeptionen sowie Pflege und Ausweitung der jugendpolitischen Beziehungen,
b) Aus- und Fortbildung (einschließlich Sprachkurse) von Jugendgruppenleiterinnen und Jugendgruppenleitern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der internationalen Jugendarbeit,
c) internationale Fach- und Arbeitstagungen für leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendhilfe,
d) Hospitationen und Praktika in Einrichtungen der Jugendhilfe mit einer Dauer von maximal 3 Monaten.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen im Hinblick auf die Umsetzung einen besonderen fachlichen Bezug zum Thema der Maßnahme aufweisen.


3.4.1.3
Sondermaßnahmen der internationalen Jugendarbeit
(1) Sondermaßnahmen der internationalen Jugendarbeit sind:
a) Maßnahmen von besonderer jugendpolitischer Bedeutung,
b) Maßnahmen im Rahmen von Regierungsabsprachen und sonstigen bilateralen Sonderprogrammen,
c) Maßnahmen der jugendpolitischen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern im Rahmen einer auf Kontinuität angelegten Partnerschaft,
d) Beratungseinsätze von Fachkräften der Jugendhilfe.
(2) Auf die Anmeldefrist gemäß Nummer IV. 1 Abs. 2 wird besonders verwiesen.


3.4.2
Höhe der Förderung internationaler Jugendarbeit
(1) Für Maßnahmen in Deutschland können Zuwendungen zu den Aufenthalts- und Programmkosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Deutschland und aus dem Ausland gegeben werden.
(2) Für Maßnahmen im Ausland können, soweit im Einzelfall keine abweichende Regelung notwendig ist, Zuwendungen zu den Fahrkosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Deutschland gegeben werden.
(3) Für die Förderung sind die Regelungen nach den Absätzen 4 bis 11 maßgebend. In begründeten Fällen ist auch eine Förderung möglich auf der Grundlage von
a) Nummer III. 3.2 für Arbeitstagungen zentraler Träger mit Fachkräften aus Deutschland zur Auswertung und Weiterentwicklung der internationalen Jugendarbeit,
b) Nummer III. 3.3 für Personalkosten bundeszentraler Träger der internationalen Jugendarbeit und internationaler Projekte von besonderer Bedeutung,
c) Nummer III. 3.6 für sonstige Einzelprojekte mit internationalem Bezug.
(4) Zuwendungen für internationale Maßnahmen in Deutschland werden in der Regel als nicht rückzahlbare Festbeträge pro Programmtag für jeden Teilnehmer gewährt. An- und Abreisetag gelten jeweils als ein voller Tag. Die Höhe der Festbeträge wird in einer Anlage zu diesen Richtlinien festgelegt.
(5) Der für die Teilnehmenden geltende Festbetrag kann auch für Leiterinnen und Leiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegeben werden, soweit sie nicht ständig an der Einrichtung tätig sind, an der die Maßnahme durchgeführt wird.
(6) Für Teilnehmende aus Deutschland an Veranstaltungen im Ausland können Zuschüsse in Höhe von 75 v.H. der Fahrkosten bis zu einem Höchstbetrag von 700 DM (358 Euro) je Teilnehmerin und Teilnehmer im Wege der Festbetragsfinanzierung gegeben werden.
(7) Das Bundesministerium kann pauschalierte Fahrkostenzuschüsse als Festbeträge festlegen und für bestimmte Länder allgemein oder in Einzelfällen eine Erhöhung des Höchstbetrages zulassen.
(8) Zur Abgeltung qualitativer und pädagogischer Aufwendungen der geförderten Maßnahmen, insbesondere für Vorbereitung und Auswertung und die Sprachmittlung, kann je Teilnehmerin und Teilnehmer ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Festbetrag für deutsche und ausländische Teilnehmende bei Maßnahmen in Deutschland und für Teilnehmende aus Deutschland bei Maßnahmen im Ausland gewährt werden. Die Höhe der Festbeträge wird in einer Anlage zu diesen Richtlinien festgelegt.
(9) Alternativ zu den Abs. 4 bis 8 können in Ausnahmefällen internationale Maßnahmen auf der Grundlage eines Kosten- und Finanzierungsplans im Wege der Fehlbedarfs- oder unter der Voraussetzung der Nummer III. 2 Abs. 2 der Vollfinanzierung gefördert werden.
(10) Für die Berechnung der Fahrkosten gilt der Preis für Hin- und Rückfahrt in der 2. Klasse Eisenbahn vom Heimat- oder Sammelort zum Zielort und zurück unter Ausnutzung der möglichen Fahrpreisermäßigungen. Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel werden die tatsächlichen Kosten bis zum Höchstbetrag der Fahrpreisberechnung 2. Klasse Eisenbahn berücksichtigt. Notwendige Nebenkosten zu Reisekosten wie z.B. IC / EC oder ICE-Zuschläge oder Kosten für die Reservierung können abgerechnet werden. Die Notwendigkeit ist nach den Maßstäben zu beurteilen, die nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes zugrunde zu legen sind.
(11) In begründeten Fällen ist eine Flugkostenabrechnung mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums zulässig. Für bestimmte Länder kann die Zustimmung generell erteilt werden. Die Zustimmung gilt generell als erteilt, wenn die Flugkosten nachweislich nicht höher sind als der entsprechende Bahntarif. Bei einer Flugkostenabrechnung sind Preisermäßigungen, Spartarife und sonstige Vergünstigungen auszunutzen.


3.4.3
Längerfristige Förderung der internationalen
Jugendarbeit bundeszentraler Träger
(1) Bundeszentrale Träger der Jugendhilfe können zur Gewährleistung einer längerfristigen eigenständigen internationalen Jugendarbeit im Rahmen ihrer Zusammenschlüsse Projektzuwendungen für Maßnahmen nach Nummer III. 3.4.1 Abs. 1a und b sowie nach Nummer III. 3.4.2 Abs. 3a und c zur Bewirtschaftung nach verbandsinternen Prioritäten nach Maßgabe dieser Richtlinien erhalten, wenn sie
a) als Träger der Jugendhilfe gem. § 75 Achtes Buch Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
b) einen wesentlichen Beitrag zur Jugendhilfe – einschließlich der internationalen Jugendarbeit – seit mindestens 3 Jahren leisten,
c) die fachliche und pädagogische Qualifikation für die Durchführung des internationalen Jugendaustauschs besitzen,
d) Ziele, Inhalte und Schwerpunkte der internationalen Jugendarbeit des Verbandes oder des Zusammenschlusses von Verbänden in einem mittelfristigen Konzept verdeutlichen und
e) die gewonnenen Erfahrungen systematisch auswerten und den Mitgliedern zur Fortentwicklung der eigenen Arbeit sowie der nationalen und internationalen Jugendhilfe zur Verfügung stellen.
(2) Mit Zustimmung des Bundesministeriums kann auf eine Aufzählung der internationalen Maßnahmen im Einzelnen verzichtet werden, wenn eine Jahresplanung vorgelegt wird, die über die vorgesehenen Maßnahmen zur Umsetzung der Schwerpunkte nach Absatz 1d) sowie über die voraussichtlichen Teilnehmertage und Teilnehmenden Auskunft gibt.


3.5
Modellprojekte
(1) Modelle und damit verbundene wissenschaftliche Begleitung sind zeitlich begrenzte Projekte, deren Ergebnisse auf andere Träger oder Förderbereiche übertragbar sind und Erkenntnisse bringen sollen im Hinblick auf
a) die Entwicklung, Erprobung, Überprüfung und Weiterentwicklung von Methoden und Konzeptionen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie
b) die Notwendigkeit und die Ausgestaltung gesetzgeberischer Regelungen oder die Überprüfung von bestehenden Gesetzen.
(2) Für Modellmaßnahmen und Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Erprobung neuer Wege in der Jugendhilfe werden Zuwendungen auf der Grundlage von Kosten- und Finanzierungsplänen gegeben. Bei einer Teilfinanzierung können Personalkosten nach Nummer III. 3.3 Abs. 2 und 3 gewährt werden.
(3) Mit dem Antrag ist dem Bundesministerium das Modellkonzept darzustellen, in dem insbesondere folgende Punkte festzuhalten sind
a) die Zuordnung des Modellvorhabens zu der damit verfolgten bzw. daraus zu entwickelnden fachpolitischen Konzeption,
b) die Darstellung der Ausgangssituation, Bedarfslage und Zielsetzung einschließlich des programmspezifischen Ansatzes,
c) Inhalt und Umfang der wissenschaftlichen Vorbereitung, Begleitung und Evaluierung,
d) schriftliche, fachliche Stellungnahme des Landes, in dem das Modellvorhaben überwiegend durchgeführt werden soll, sowie eine Erklärung zu dessen finanzieller Beteiligung,
e) Stellungnahme zur Überleitung nach Abschluss des Vorhabens und dessen Finanzierung,
f) Zeitplan des Vorhabens,
g) die beabsichtigte Umsetzung und Veröffentlichung der Ergebnisse.
(4) Modellmaßnahmen werden nur im Rahmen des im Bewilligungsbescheid festgelegten Zeitraumes gefördert. Eine Anschlussfinanzierung durch den Kinder- und Jugendplan ist nicht möglich.
(5) Für die Fahrkostenberechnung ist Nummer III. 3.4.2 Abs. 10 maßgebend.
(6) In begründeten Fällen kann das Bundesministerium die Abrechnung von Flugkosten zulassen, wenn die Gesamtreisekosten des Einzelreisenden durch die Anerkennung der Flugkosten nachweislich geringer sind. Die vorherige Zustimmung des Bundesministeriums ist für jede Person erforderlich.


3.6
Sonstige Einzelprojekte
(1) Sonstige Einzelprojekte, die nicht nach den Nummern III. 3.1 bis III. 3.5 oder III. 3.7 gefördert werden können, sind insbesondere
a) Sonder- und Großveranstaltungen zentraler Organisationen,
b) Wettbewerbe,
c) Publikationen oder
d) Arbeitsmaterial.
(2) Für sonstige Projekte werden Zuwendungen in der Regel auf der Grundlage von Kosten- und Finanzierungsplänen gegeben. Bei einer Teilfinanzierung können Personalkosten nach Nummer III. 3.3 Abs. 2 und 3 gewährt werden.
(3) Projekte, die als Kurse oder Arbeitstagungen gelten, können nicht als "Sonstige Einzelprojekte" bezuschusst werden.
(4) Für die Förderung von Fahrkosten gilt Nummer III. 3.4.2 Abs. 10, für die Förderung der Flugkosten gilt Nummer III. 3.5 Absatz 6 entsprechend.


3.7
Baumaßnahmen
(1) Zuwendungen können gegeben werden für den Bau, den Erwerb, die Einrichtung und zur Bauerhaltung von
a) Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätten mit bundesweiter und internationaler Bedeutung,
b) Jugendherbergen, die durch ihre besondere Funktion, vor allem im Bereich der internationalen Jugendarbeit, herausgehoben sind,
c) sonstigen Einrichtungen, die die unter Nummer II. 19 genannten Fördervoraussetzungen erfüllen.
(2) Für Baumaßnahmen können Zuwendungen bis zu einem Drittel der förderfähigen Gesamtkosten gegeben werden. Der Träger soll eine Eigenleistung von mindestens einem Fünftel aufbringen. Davon darf höchstens die Hälfte Kapitaldienst erfordern. Das zuständige Land soll sich angemessen – möglichst in gleicher Höhe wie der Bund – an der Finanzierung beteiligen.
(3) Zuwendungen werden nur gegeben, wenn der Träger
a) zuvor alle zumutbaren Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat und die Gesamtfinanzierung durch die Zuwendung des Bundes gesichert werden kann und
b) Eigentümer des Grundstücks ist oder ein dinglich gesichertes Nutzungsrecht für mindestens 25 Jahre besitzt.


(4) Bei Maßnahmen zur Förderung der Bauerhaltung müssen die förderungsfähigen notwendigen Gesamtkosten mindestens 80.000,00 DM (40.903 Euro) betragen.


3.8
Freiwilliger sozialer oder ökologischer Dienst
Für die pädagogische Begleitung im Rahmen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienstes werden nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung je Monat und Teilnehmer/in gewährt. Die Höhe der Festbeträge wird in einer Anlage zu diesen Richtlinien festgelegt. Weitergehende Leistungen werden im Rahmen des freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienstes nach diesen Richtlinien nicht gewährt.


3.9
Bei längerfristigen Freiwilligendiensten im Ausland erfolgt eine Förderung lediglich für Auswahltagungen, Vor- und Nachbereitungen sowie Fahrkosten nach den in diesen Richtlinien vorgesehenen Pauschalen.


IV.
Verfahren


1
Termine für die Antragstellung
(1) Anträge sollen dem Bundesministerium bis zum 31. März des jeweiligen Haushaltsjahres eingereicht werden, soweit im Einzelfall nichts anderes zugelassen wird. Dieser Termin gilt auch für Sammelanträge der Landesbehörden und der Zentralstellen.
(2) Sondermaßnahmen der internationalen Jugendarbeit nach Nummer III. 3.4.1.3 sind dem Bundesministerium bis zum 1. September des Vorjahres anzumelden, soweit durch Rundschreiben nichts anderes bestimmt wird.


2
Antragsweg


2.1
Direktverfahren
Anträge sind dem Bundesministerium auf den entsprechenden Formblättern unmittelbar vorzulegen, soweit nicht Zuwendungen im Zentralstellenverfahren nach Nummer IV. 2.2 oder im Länderverfahren nach Nummer IV. 2.3 beantragt werden.


2.2
Zentralstellenverfahren
(1) Träger, die sich einer Zentralstelle angeschlossen haben, legen dieser ihre Anträge vor. Die Zentralstelle reicht dem Bundesministerium Sammelanträge mit ihrer Stellungnahme ein. Das gleiche gilt für die von ihr geprüften Verwendungsnachweise.
(2) Mit dem Antrag bestätigt die Zentralstelle, dass sie
a) diese Richtlinien beachtet,
b) die bewilligten Mittel nur auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages nach Nummer 12 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO weitergibt und
c) die maßgeblichen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich dieser Richtlinien und der Nebenbestimmungen) zum Bestandteil der Weitergabe gegenüber den Dritten macht, insbesondere, dass die Mittel nur für Maßnahmen verwendet werden dürfen, für die der Kinder- und Jugendplan des Bundes eine Zuständigkeit hat.
(3) Zuwendungen werden der Zentralstelle bewilligt und ausgezahlt. Die bewilligten Mittel sind bei ihrer Weitergabe als Zuwendungen aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes zu kennzeichnen und ohne Verwaltungskostenabzug dem Letztempfänger zur Verfügung zu stellen.
(4) Ein Träger, der sich dem Zentralstellenverfahren angeschlossen hat, darf innerhalb eines Förderprogramms in der Regel Zuwendungen weder direkt noch über verschiedene Zentralstellen beantragen.
(5) Im Zuge der Weitergabe von Zuwendungen können zwischen dem Empfänger und dem Letztempfänger nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Bundesministeriums weitere Empfänger eingeschaltet werden. Nummer 12.7 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO ist insoweit eingeschränkt.


2.3
Länderverfahren
(1) Im Länderverfahren sind die Anträge der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle einzureichen. Die oberste Landesbehörde legt die geprüften Anträge dem Bundesministerium einzeln oder gesammelt mit ihrer Stellungnahme vor. Das gleiche gilt für die Verwendungsnachweise.
(2) Zuwendungen für Baumaßnahmen werden im Länderverfahren gegeben; die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltungsbehörde ist nach Maßgabe von Nummer 6.1 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO zu beteiligen.
(3) Die obersten Landesbehörden können über die in diesen Richtlinien bezeichneten Mindesterfordernisse hinaus Form und Inhalt der ihnen vorzulegenden Anträge und Nachweise bestimmen.
(4) Das Bundesministerium weist den obersten Landesbehörden die Mittel zu, die sie nach diesen Richtlinien vergeben.
(5) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Mittel aus. Sie kennzeichnet sie als Zuwendungen aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes.
(6) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle überwacht die Einhaltung des Verwendungszwecks.
(7) Die zuständige oberste Landesbehörde entscheidet im Rahmen dieser Richtlinien über Anträge auf Zustimmung zur Übertragung auf einen anderen Träger oder zur Änderung des Verwendungszwecks. Bei Zuwendungen von mehr als 100.000 DM (51.129 Euro) holt sie die Zustimmung des Bundesministeriums ein. Die oberste Landesbehörde teilt dem Bundesministerium die von ihr genehmigten Übertragungen und Zweckänderungen mit.


3
Bewilligung
Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid – in geeigneten Fällen auf der Grundlage einer Fördervereinbarung – gewährt.


4
Verwendungsnachweis
(1) Die bestimmungsmäßige Verwendung der Zuwendung zur Projektförderung ist, soweit im Zuwendungsbescheid keine anders lautende Regelung erfolgt, mit einem einfachen Verwendungsnachweis (Nummer 6.6 ANBest-P) nachzuweisen. Hierzu sind entsprechende Formblätter vorgegeben. Durch Unterschrift bestätigt der Zuwendungsempfänger, dass die Fördermittel für förderfähige Maßnahmen im Sinne des Kinder- und Jugendplans des Bundes verwendet worden sind. Der Sachbericht ist wie folgt zu gliedern:
a) Ziele und Schwerpunkte
b) Aktivitäten (Umsetzung)
c) Erfahrungen und Ergebnisse
d) Schlussfolgerungen und Perspektiven
(2) Programmspezifische ergänzende oder abweichende Vereinbarungen sind zu beachten.
(3) Der Sachbericht soll als Gesamtbericht erstellt werden. Er muss als Wirkungsbericht ausgestaltet sein und eine Aussage über die Zielerreichung einschließlich der Querschnittsziele enthalten. Eine Anpassung der Ziele an geänderte Umstände ist innerhalb eines Förderzeitraums in Absprache mit dem Bundesministerium zulässig. Im Zentralstellenverfahren erstellt die Zentralstelle den Gesamtbericht für die ihr angeschlossenen Träger.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 sind dem Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid aufzuerlegen.


V.
Sonstiges


1
Nebenbestimmungen
Der Förderung liegen ergänzend die Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (Vorl. VV-BHO) einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen zugrunde.


2
Formblätter
Für die dem Bundesministerium vorzulegenden Anträge, Verwendungsnachweise und Mitteilungen sind die im Formblattverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Formblätter verbindlich.


3
Ausnahmeklausel
Das Bundesministerium kann in besonderes begründeten Ausnahmefällen, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof, von den Richtlinien des Kinder- und Jugendplans des Bundes abweichen.


4
Übertragung von Aufgaben
Das Bundesministerium kann die Durchführung dieser Richtlinien ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen.


5
Übergangsregelung
Für Anträge, die dem Bundesministerium bis zum 30. April 2001 vorliegen, können Bewilligungen für das Jahr 2001 auf Wunsch des Antragstellers noch nach den Richtlinien des Kinder- und Jugendplans des Bundes vom 20. Dezember 1993 ausgesprochen werden. Eine Mischung von alten und neuen Regelungen innerhalb eines Antrages oder mehrerer Anträge desselben Antragstellers innerhalb eines Programms ist nicht möglich.


6
Inkrafttreten
(1) Diese Richtlinien gelten mit Wirkung vom 01.01.2001, soweit nicht die nachfolgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Richtlinien des Kinder- und Jugendplans des Bundes vom 20. 12.1993 in der Fassung vom 15.08.1997 treten mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft, soweit nicht die nachfolgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten.
(2) Nummer 2.11 Absatz 3 der Richtlinien des Kinder- und Jugendplans des Bundes vom 20.12.1993 in der Fassung vom 15.08.1997 tritt mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft. Nummer II. 12 Abs. 3 dieser Richtlinien tritt mit Wirkung vom 01.01.2004 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen zur Förderung der studentischen Verbandsarbeit nach Nummer 2.11 der Richtlinien des Kinder- und Jugendplans des Bundes vom 20.12.1993 in der Fassung vom 15.08.1997 treten mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft.
(4) Nummer III. 3.1 Absatz 2 Satz 3 tritt mit Wirkung vom 01.01.2004 in Kraft.
(5) Die in Euro ausgewiesenen Beträge gelten ab dem 01.01.2002.


Dr. Christine Bergmann
Bundesministerin für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend



Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) / Formblatt

Anlage 2: Höhe der Förderbeträge nach den Richtlinien des KJP