Anwendung des § 6 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung - 2.BesÜV -;hier: längerfristige Tätigkeit im bisherigen Bundesgebiet
Zurück zur Teilliste Bundesministerium des Innern
Anwendung des § 6 der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV –; hier: längerfristige Tätigkeit im bisherigen Bundesgebiet
Bezug: Mein Rundschreiben vom 6. November 1995– D II 3 – 221 731/1 –
– RdSchr d. BMI v. 19. 12. 1995 – D II 3 – 221 731/1 –
Aus gegebenem Anlaß weise ich darauf hin, daß die vorübergehende Tätigkeit im bisherigen Bundesgebiet tatsächlich mehr als 12 Monate wahrgenommen worden sein muß. Der Zwölfmonatszeitraum kann sich dabei aus mehreren, sich zeitlich unmittelbar aneinander anschließenden kürzeren Verwendungen zusammensetzen.
Auch bei Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung ist der Zeitraum der Abordnung eine vorübergehende Verwendung. Beträgt der Zeitraum der Abordnung keine 12 Monate, so ist der Zuschuß dennoch zu gewähren bzw. zu belassen, wenn der Zeitraum der Abordnung und Versetzung zusammen mehr als 12 Monate betragen.
Wird die Tätigkeit im bisherigen Bundesgebiet vor Ablauf von 12 Monaten beendet, ist der bis dahin gezahlte Unterschiedsbetrag zwischen der Besoldung nach § 2 der 2. BesÜV und den vollen für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen zurückzuzahlen, reduziert um den Betrag, der ihm nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV für diesen Zeitraum zusteht. Auf die Möglichkeit der Rückforderung ist in geeigneter Weise zu Beginn der vorübergehenden Tätigkeit im bisherigen Bundesgebiet hinzuweisen.
Oberste Bundesbehörden
Deutsche Bundesbank
nachrichtlich:
Für das Besoldungsrecht zuständige Minister/Senatoren der Länder
Spitzenorganisationen der Beamten- und Richtervereinigungen
GMBl 1996, S. 439
