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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV)

Zurück zur Teilliste Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz
(BBesGVwV)



Vom 19. November 2020



Fundstelle: GMBl 2020 Nr. 46-49, S. 983

Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16.05.2023 (GMBl 2023 Nr. 33/34, S. 715)



Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 71 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium der Verteidigung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:



Inhaltsübersicht



0

Vorbemerkung



Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften



1

Zu § 1 – Anwendungsbereich (unbesetzt)

2

Zu § 2 – Regelung durch Gesetz (unbesetzt)

3

Zu § 3 – Anspruch auf Besoldung

4

Zu § 4 – Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

5

Zu § 5 – Besoldung bei mehreren Hauptämtern (unbesetzt)

6

Zu § 6 – Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

6a

Zu § 6a – Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

7

Zu § 7 – Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung (unbesetzt)

7a

Zu § 7a – Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

8

Zu § 8 – Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

9

Zu § 9 – Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

9a

Zu § 9a – Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

10

Zu § 10 – Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

11

Zu § 11 – Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

12

Zu § 12 – Rückforderung von Bezügen

13

Zu § 13 – Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen

14

Zu § 14 – Anpassung der Besoldung (unbesetzt)

14a

Zu § 14a – Versorgungsrücklage (unbesetzt)

15

Zu § 15 – Dienstlicher Wohnsitz (unbesetzt)

16

Zu § 16 – Amt, Dienstgrad (unbesetzt)

17

Zu § 17 – Aufwandsentschädigungen

17a

Zu § 17a – Zahlungsweise (unbesetzt)

17b

Zu § 17b – Lebenspartnerschaft (unbesetzt)



Abschnitt 2

Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen



Unterabschnitt 1

Allgemeine Grundsätze



18

Zu § 18 – Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

19

Zu § 19 – Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt (unbesetzt)

19a

Zu § 19a – Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes

19b

Zu § 19b – Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes



Unterabschnitt 2

Beamte und Soldaten



20

Zu § 20 – Besoldungsordnungen A und B (unbesetzt)

21

(weggefallen)

22

(weggefallen)

23

Zu § 23 – Eingangsämter für Beamte (unbesetzt)

24

Zu § 24 – Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen (unbesetzt)

25

(weggefallen)

26

(weggefallen)

27

Zu § 27 – Bemessung des Grundgehaltes

28

Zu § 28 – Berücksichtigungsfähige Zeiten

29

Zu § 29 – Öffentlich-rechtliche Dienstherren

30

Zu § 30 – Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten

31

(weggefallen)



Unterabschnitt 3

Professoren sowie hauptberuftliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulden



32

Zu § 32 – Bundesbesoldungsordnung W (unbesetzt)

32a

Zu § 32a – Bemessung des Grundgehaltes

32b

Zu § 32b – Berücksichtigungsfähige Zeiten

33

Zu § 33 – Leistungsbezüge

34

(weggefallen)

35

Zu § 35 – Forschungs- und Lehrzulage (unbesetzt)

36

(weggefallen)



Unterabschnitt 4

Richter und Staatsanwälte



37

Zu § 37 – Bundesbesoldungsordnung R (unbesetzt)

38

Zu § 38 – Bemessung des Grundgehaltes



Abschnitt 3

Familienzuschlag



39

Zu § 39 – Grundlage des Familienzuschlages

40

Zu § 40 – Stufen des Familienzuschlages

41

Zu § 41 – Änderung des Familienzuschlages



Abschnitt 4

Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen



42

Zu § 42 – Amtszulagen und Stellenzulagen

42a

Zu § 42a – Prämie und Zulagen für besondere Leistungen (unbesetzt)

42b

Zu § 42b – Prämie für besondere Einsatzbereitschaft

43

Zu § 43 – Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie

43a

Zu § 43a – Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr (unbesetzt)

44

Zu § 44 – Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit (unbesetzt)

45

Zu § 45 – Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

46

(weggefallen)

47

Zu § 47 – Zulagen für besondere Erschwernisse (unbesetzt)

48

Zu § 48 – Mehrarbeitsvergütung (unbesetzt)

49

Zu § 49 – Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung (unbesetzt)

50

Zu § 50 – Mehrarbeitsvergütung für Soldaten (unbesetzt)

50a

Zu § 50a – Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (unbesetzt)

50b

Zu § 50b – Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst (unbesetzt)

50c

Zu § 50c – Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren (unbesetzt)

51

Zu § 51 – Andere Zulagen und Vergütungen (unbesetzt)



Abschnitt 5

Auslandsbesoldung



Zu §§ 52 bis 57 – Allgemeine Hinweise

52

Zu § 52 – Auslandsdienstbezüge

53

Zu § 53 – Auslandszuschlag

54

Zu § 54 – Mietzuschuss

55

Zu § 55 – Kaufkraftausgleich

56

Zu § 56 – Auslandsverwendungszuschlag

57

Zu § 57 – Auslandsverpflichtungsprämie

58

Zu § 58 – Zulage für Kanzler an großen Botschaften (unbesetzt)



Abschnitt 6

Anwärterbezüge



59

Zu § 59 – Anwärterbezüge

60

Zu § 60 – Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung

61

Zu § 61 – Anwärtergrundbetrag (unbesetzt)

62

Zu § 62 – Anwärtererhöhungsbetrag (unbesetzt)

63

Zu § 63 – Anwärtersonderzuschläge (unbesetzt)

64

(weggefallen)

65

Zu § 65 – Anrechnung anderer Einkünfte

66

Zu § 66 – Kürzung der Anwärterbezüge



Abschnitt 7



67

(weggefallen)

68

(weggefallen)



Abschnitt 8

Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft



69

Zu § 69 – Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten (unbesetzt)

69a

Zu § 69a – Heilfürsorge für Soldaten (unbesetzt)

70

Zu § 70 – Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei (unbesetzt)

70a

Zu § 70a – Dienstkleidung für Beamte (unbesetzt)



Abschnitt 9

Übergangs- und Schlussvorschriften



71

Zu § 71 – Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften (unbesetzt)

72

Zu § 72 – Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63

73

Zu § 73 – Übergangregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung (unbesetzt)

74

Zu § 74 – Übergangregelung zu den Änderungen der Anlage I durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (unbesetzt)

74a

Zu § 74a – Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften (unbesetzt)

75

Zu § 75 – Übergangszahlung (unbesetzt)

76

Zu § 76 – Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis (unbesetzt)

77

Zu § 77 – Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes (unbesetzt)

77a

Zu § 77a – Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes (unbesetzt)

78

Zu § 78 – Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen (unbesetzt)

79

(weggefallen)

80

Zu § 80 – Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei (unbesetzt)

80a

Zu § 80a – Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes (unbesetzt)

80b    

Zu § 80b – Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag (unbesetzt)

81

Zu § 81 – Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 (unbesetzt)

82

(weggefallen)

83

Zu § 83 – Übergangsregelung für Ausgleichszahlungen

83a

Zu § 83a – Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes (unbesetzt)

84

Zu § 84 – Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht (unbesetzt)

85

Zu § 85 – Anwendungsbereich in den Ländern (unbesetzt)

86

Übergangsregelung zu den Randnummern 42.3.2, 42.3.8.1 und 42.3.9

87

Inkrafttreten, Außerkrafttreten





0
Vorbemerkung


1Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält Regelungen, Hinweise und Erläuterungen zu praxisrelevanten Paragraphen des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Fassung. 2Nicht näher bezeichnete Paragraphen sind solche des BBesG.



Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften



1
Zu § 1 – Anwendungsbereich


(unbesetzt)


2
Zu § 2 – Regelung durch Gesetz


(unbesetzt)


3
Zu § 3 – Anspruch auf Besoldung


3.1
Zu Absatz 1


3.1.1
Die Besoldung während der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote ist in der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) geregelt.


3.1.1.1
1Nach § 3 Absatz 1 MuSchEltZV werden die Vollzeit- bzw. Teilzeitbezüge während der Mutterschutzfrist unverändert weitergezahlt. 2Dies bedeutet: Einer Besoldungsempfängerin, die vor Beginn des Mutterschutzes einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist, werden während des Mutterschutzes diese Vollzeitbezüge fortgezahlt. 3Liegt vor Beginn der Schutzfrist eine Teilzeitbeschäftigung vor und befindet sich die Besoldungsempfängerin dabei nicht in Elternzeit (§ 92 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG)), werden Teilzeitbezüge auch während der Mutterschutzfrist fortgezahlt.


3.1.1.2
1Wird eine Besoldungsempfängerin während einer Elternzeit erneut schwanger, so kann sie die Elternzeit vorzeitig beenden, um die Schutzfristen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 MuSchEltZV i. V. m. § 3 und § 16 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in Anspruch zu nehmen, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Besoldung besteht. 2Die Besoldungshöhe richtet sich nach § 3 Absatz 2 MuSchEltZV nach dem Beschäftigungsumfang, der die höheren Bezüge zur Folge hat (sog. Günstigerregelung). 3Dies können im Einzelfall entweder die Bezüge vor Beginn dieser Elternzeit sein oder die Bezüge während der Elternzeit; Erschwerniszulagen und Vergütungen nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. § 3 Absatz 3 MuSchEltZV). 4Es sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:


3.1.1.2.1
1Ist eine Besoldungsempfängerin vor einer Elternzeit einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen, so erhält sie während des Mutterschutzes, der unmittelbar im Anschluss an die vorzeitig beendete Elternzeit beginnt, die vollen Bezüge. 2Um Nachteile durch die Inanspruchnahme von Elternzeit zu verhindern, stellt der Beschäftigungsumfang vor Beginn der vorzeitig beendeten Elternzeit den Anknüpfungspunkt für die Höhe der Besoldung während des Mutterschutzes dar. 3Während der Elternzeit eingetretene Veränderungen, die auf Grund des bisher fehlenden Besoldungsanspruchs nicht zahlungswirksam wurden, sind dabei entsprechend zu berücksichtigen (z.B. Beförderungen während der Elternzeit, Änderung des Familienstandes oder der Anzahl der für den Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder).


Beispiel:

Eine bisher vollzeitbeschäftigte Beamtin nimmt auf Grund der Geburt ihres ersten Kindes vom 15. September 2019 bis 31. August 2021 Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge. Die Beamtin wird zum 1. Juni 2020 befördert. Im Juli 2020 wird sie erneut schwanger und beendet zum 1. Februar 2021 (Beginn des Mutterschutzes) die Elternzeit vorzeitig.


Mit dem Beginn des Mutterschutzes, der sich unmittelbar an die vorzeitig beendete Elternzeit anschließt, sind die Vollzeitbezüge aus dem Beförderungsamt zu gewähren.



3.1.1.2.2
1Hat die Besoldungsempfängerin eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen einer Elternzeit ausgeübt (§ 7 Absatz 1 MuSchEltZV), ist Anknüpfungspunkt für die Besoldung während eines erneut eintretenden Mutterschutzes die Tätigkeit mit dem höheren Beschäftigungsumfang und den dementsprechend höheren Bezügen (§ 3 Absatz 2 MuSchEltZV). 2Hier ist für die Günstigerprüfung der Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Elternzeit und am letzten Tag der vorzeitig beendeten Elternzeit zu vergleichen.


Beispiel 1:

Eine bisher vollzeitbeschäftigte Beamtin nimmt auf Grund der Geburt ihres ersten Kindes vom 14. Dezember 2018 bis 13. Dezember 2020 Elternzeit. Ab 1. Oktober 2019 beginnt sie eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 7 Absatz 1 MuSchEltZV. Auf Grund einer erneuten Schwangerschaft beendet sie zum 15. August 2020 vorzeitig die Elternzeit, um Mutterschutz in Anspruch zu nehmen.


Der Besoldungsanspruch richtet sich nach der Beschäftigung, die die Beamtin vor Beginn der Elternzeit ausgeübt hat; ihre Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bleibt ohne Folgen, weil die Anknüpfung an die Vollzeitbeschäftigung vor Beginn der Elternzeit günstiger ist.



Beispiel 2 (Abwandlung Beispiel 1):

Die Beamtin aus dem vorherigen Beispiel war vor der ersten Elternzeit mit 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt:


Sie erhält während des Mutterschutzes im Anschluss an die vorzeitig beendete Elternzeit die für 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechenden Teilzeitbezüge. Die (geringere) Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während der Elternzeit bleibt ohne Auswirkung für die Besoldungsansprüche während eines erneuten Mutterschutzes, weil die Anknüpfung an die Teilzeit vor der Elternzeit günstiger ist.

Beispiel 3 (Abwandlung Beispiel 1)

Die Beamtin aus dem vorherigen Beispiel war vor der ersten Elternzeit mit 50 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt: Während der Elternzeit nimmt sie die Tätigkeit im Umfang von 75 Prozent auf.


Sie erhält während des Mutterschutzes im Anschluss an die vorzeitig beendete Elternzeit die für 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechenden Teilzeitbezüge. Die (geringere) Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vor der Elternzeit bleibt ohne Auswirkung für die Besoldungsansprüche während eines erneuten Mutterschutzes, weil die Anknüpfung an die Teilzeit während der Elternzeit günstiger ist.



3.1.1.2.3
1Ist eine Besoldungsempfängerin vor einer Elternzeit einer befristeten Teilzeitbeschäftigung nachgegangen, welche während der Elternzeit endete, so ist auch hier der Anknüpfungspunkt für die Besoldung während eines erneut eintretenden Mutterschutzes die Tätigkeit mit dem höheren Beschäftigungsumfang und den dementsprechend höheren Bezügen (§ 3 Absatz 2 MuSchEltZV). 2Auch hier ist für die Günstigerprüfung der Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Elternzeit und am letzten Tag der vorzeitig beendeten Elternzeit zu vergleichen. 3Lag eine Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge vor, muss hinsichtlich des (fiktiven) Beschäftigungsumfangs am letzten Tag der vorzeitig beendeten Elternzeit gegebenenfalls auf die seit Beendigung der Teilzeitbeschäftigung wieder bestehende Vollzeitbeschäftigung abgestellt werden, auch wenn dieser wegen der bestehenden Elternzeit bisher nicht zahlungswirksam wurde.


3.1.2
Der Besoldungsempfänger (Beamter, Richter, Soldat) kann nach § 49 Absatz 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten zum Ersten eines Monats in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.


3.1.3
Eine rückwirkende Ernennung ist unzulässig (§ 12 Absatz 2 Satz 2 BBG).


3.2
Zu Absatz 2


(unbesetzt)


3.3
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


3.4
Zu Absatz 4


Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass der Besoldungsempfänger spätestens mit Beginn des Kalendermonats über die ihm für den Anspruchsmonat zustehenden regelmäßigen Bezüge verfügen kann.


3.5
Zu Absatz 5


(unbesetzt)


3.6
Zu Absatz 6


(unbesetzt)


4
Zu § 4 – Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand


4.1
Zu Absatz 1


4.1.1
1Der einstweilige Ruhestand beginnt mit der Bekanntgabe der Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand. 2Ausnahmsweise kann der Beginn des einstweiligen Ruhestands längstens bis zum Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen, hinausgeschoben werden. 3Der einstweilige Ruhestand endet mit der erneuten Berufung in ein aktives Dienstverhältnis in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt (vgl. § 58 Absatz 1 BBG, § 46 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), § 50 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes (SG)) oder mit der nach § 58 Absatz 2 BBG, § 50 Absatz 2 Satz 2 SG fingierten Versetzung in den dauernden Ruhestand, sobald die Regelaltersgrenze oder die allgemeine Altersgrenze (Soldaten) erreicht ist. 4Die Fiktion des dauernden Ruhestandes nach § 58 Absatz 2 BBG greift nicht ein und steht einem Anspruch auf Weitergewährung der Dienstbezüge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegen, wenn der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die Regelaltersgrenze vor seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand überschritten hat und sein (altersbedingter) Ruhestandseintritt zuvor nach § 53 BBG, § 44 Absatz 1 SG auf einen Zeitpunkt hinausgeschoben wurde, der nach dem längst möglichen Anspruchszeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 liegt. 5In einem solchen Fall sprechen auch Sinn und Zweck des § 4 Absatz 1 Satz 1, den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten oder Soldat vor einer unvorhersehbaren Besoldungseinbuße zu schützen, gegen den Ausschluss des Fortzahlungsanspruchs (OVG Münster, Urteil vom 12. Februar 2019 – 1 A 1324/16 –).


4.1.2
1Dem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Besoldungsempfänger werden für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist und für die drei darauffolgenden Monate die Bezüge weiter gezahlt, die ihm am Tag vor der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zustanden. 2Wird der Besoldungsempfänger nicht mit sofortiger Wirkung in den einstweiligen Ruhestand versetzt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. § 56 BBG, § 50 Absatz 2 Satz 1 SG i. V. m. § 56 BBG), werden die Fortzahlungsbezüge entsprechend kürzer geleistet oder entfallen ganz. 3Da sich der Betroffene durch die Aufschiebung des einstweiligen Ruhestands entsprechend vorbereiten kann, wird der Schutzfunktion des § 4 bereits ausreichend Rechnung getragen.


4.1.3
1Mit Ausnahme der Änderungen beim Familienzuschlag sind andere Änderungen in der Höhe der Bezüge nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht bereits vor Bekanntgabe der Versetzungsverfügung tatsächlich bezogen wurden oder rückwirkend auf den Zeitpunkt vor Bekanntgabe der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wirken. 2Dies gilt insbesondere für Besoldungsanpassungen. 3Bezüge sind die in § 1 Absatz 2 und 3 aufgeführten Bezüge.


4.1.4
1Der Fortzahlungsanspruch richtet sich nach dem letzten Bezügeanspruch. 2Erfasst sind insbesondere auch Ansprüche auf:


Auslandsbesoldung bei einer allgemeinen Auslandsverwendung (gegebenenfalls einschließlich eines Kaufkraftausgleichs) oder bei einer besonderen Auslandsverwendung, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand im Rahmen einer Auslandsverwendung erfolgt, unabhängig von dem tatsächlichen Aufenthalt des in den einstweiligen Ruhestand Versetzten,


Stellenzulagen sowie Erschwerniszulagen nach Abschnitt 4 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV),


vermögenswirksame Leistungen.


4.2
Zu Absatz 2


4.2.1
1Absatz 2 trifft innerhalb des Besoldungsrechts eine gegenüber § 9a speziellere Regelung und damit eine eigene Kürzungsvorschrift für die Zeit des einstweiligen Ruhestands. 2Betroffen sind Einkünfte aus einer Verwendung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinn von § 29 Absatz 1. 3Die Anrechnung ist zwingend; der für die Entscheidung zuständigen Behörde steht kein Ermessensspielraum zu.


4.2.2
Weitergehende Anrechnungen auf Grund nebentätigkeitsrechtlicher Regelungen bleiben unberührt.


5
Zu § 5 – Besoldung bei mehreren Hauptämtern


(unbesetzt)


6
Zu § 6 – Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung


6.1
Zu Absatz 1


6.1.1
Zu Satz 1


6.1.1.1
1Besoldungsempfänger, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach beamten-, richter- oder soldatenrechtlichen Vorschriften ermäßigt ist, erhalten Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 bzw. Anwärterbezüge nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend dem Verhältnis der festgelegten Arbeitszeit zur Vollzeitbeschäftigung. 2Ausnahmen von diesem Grundsatz bestimmt Absatz 1a. 3Abweichendes ist darüber hinaus für den Familienzuschlag in § 40 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 für den Fall bestimmt, dass der Familienzuschlag bereits auf Grund einer Konkurrenzkonstellation nur anteilig oder an einen von zwei Berechtigten gewährt wird (vgl. Randnummern 40.4.11 und 40.5.9). 4Auch vermögenswirksame Leistungen werden entsprechend gekürzt. 5Hier gilt § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. 6Ausführungen zu Bezügen in der Mutterschutzfrist insbesondere bei Teilzeit vor oder während der Elternzeit nach MuSchEltZV vgl. Randnummer 3.1.1.


6.1.1.2
1Auch in festen Monatsbeträgen gewährte Zulagen (z. B. Stellenzulagen) sowie Vergütungen stehen teilzeitbeschäftigten Besoldungsempfängern grundsätzlich nur anteilig zu (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 12/08 –). 2Dieser Proportionalitätsgrundsatz gilt selbst dann, wenn die Zulage auf Grund ihrer Zweckbestimmung unabhängig vom konkreten Arbeits- und Zeitaufwand gewährt wird (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 82/08 – Stellenzulagen für Lehrkräfte) und Belastungen durch entsprechende Entlastungen ganz oder nahezu vollständig im Wege einer Gesamtbetrachtung ausgeglichen werden. 3Soweit es sich um Erschwerniszulagen handelt, die nicht in festen Monatsbeträgen gezahlt werden, gilt abweichend § 2a Satz 1 und 2 EZulV. 4Für die Zahlung von Vergütungen im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung sind die abweichenden Bestimmungen des Absatzes 1a (vgl. Randnummer 6.1a), der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung, der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung und der Sanitätsdienstvergütungsverordnung zu beachten.


6.1.2
Zu Satz 2


6.1.2.1
1Satz 2 bildet die Rechtsprechung des EuGH zum Urlaubsrecht ab (EuGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 – C-415/12 – Brandes) und bestimmt, in welchen Fällen eine anteilige Kürzung der Besoldung im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung, abweichend von Satz 1, zu unterbleiben hat. 2Er nimmt dabei auf die schon bestehende Regelung in § 5a Absatz 1 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) Bezug.


6.1.2.2
1§ 5a EUrlV ist ebenfalls Folge des EuGH-Beschlusses vom 13. Juni 2013. 2Er regelt in Absatz 1, dass im Falle der Inanspruchnahme eines in Vollzeit erworbenen Erholungsurlaubs die sonst bei Teilzeit unter gleichzeitiger Verringerung der Wochenarbeitstage übliche Umrechnung (der Urlaubsanspruch ist im selben Verhältnis zu verringern wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage) nicht erfolgt, jedoch nur bis zur Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs. 3Zugleich bestimmt § 5a EUrlV, wann die Inanspruchnahme des Urlaubs während der vorausgegangenen Vollzeit nicht möglich war und zählt hierzu die zulässigen Hinderungsgründe abschließend auf.


6.1.2.3
1Der oben genannte EuGH-Beschluss ist im Besoldungsrecht in zwei Fallkonstellationen relevant: 2Zum einen bei einer Reduzierung der Wochenarbeitszeit unter gleichzeitiger Verringerung der Anzahl der Wochenarbeitstage (vgl. auch § 5a EUrlV), zum anderen bei einer Reduzierung der Wochenarbeitszeit bei unveränderter Anzahl der Wochenarbeitstage. 3In der letzten Konstellation bleibt beim Übergang von Vollzeit zu Teilzeit die Anzahl der Urlaubstage unverändert, weshalb es keiner urlaubsrechtlichen Regelung bedarf.


6.1.2.4
1Für beide Fallkonstellationen wird bestimmt, dass für die in Vollzeit erworbenen und im Rahmen einer sich anschließenden Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommenen Erholungsurlaubstage die Besoldung bei Teilzeit dann nicht anteilig gekürzt wird, wenn dieser Urlaub aus den in § 5a Absatz 1 EUrlV abschließend genannten Gründen nicht während der vorausgegangenen Vollzeitbeschäftigung genommen werden konnte. 2Diese Regelung ist nur für die unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubstage anzuwenden.


6.1.2.5
Bei der Bemessung der zustehenden Vollzeitbezüge sind – auch zur Vermeidung übermäßigen Verwaltungsaufwands – die Bezüge maßgeblich, die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs zustehen.


Beispiel 1:

Eine Beamtin reduziert zum 1. Juli ihre Arbeitszeit von bisher Vollzeit auf nunmehr 30 Wochenstunden, verteilt auf vier Arbeitstage. Es war ihr auf Grund von Krankheit während der Zeit ihrer Vollzeittätigkeit nicht möglich, den Urlaub zu nehmen. Der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaub für das Kalenderjahr beträgt zu diesem Zeitpunkt zehn Tage (6/12 von 20 Tagen = 10 Tage). Diese zehn Urlaubstage bleiben von der Umrechnung des Jahresurlaubs zu Beginn der Teilzeitbeschäftigung unberührt und für diese zehn Urlaubstage erhält die Beamtin zudem die volle Besoldung. Der darüber hinausgehende Jahresurlaubsanspruch nach deutschem Recht (30 - 10 = 20) unterliegt der Umrechnung und beträgt – unter Berücksichtigung einer Viertagewoche – 16 Arbeitstage (4/5 von 20).


Im Oktober desselben Jahres nimmt die Beamtin zehn Urlaubstage in Anspruch. Für diese zehn Urlaubstage wird die Besoldung gewährt, die der Beamtin bei Vollzeitbeschäftigung zugestanden hätte.

Beispiel 2:

Ein Beamter reduziert zum 1. Juli seine Arbeitszeit von bisher Vollzeit auf nunmehr 30 Wochenstunden, verteilt auf fünf Arbeitstage. Es war ihm auf Grund von Krankheit während der Zeit seiner Vollzeittätigkeit nicht möglich, den Urlaub zu nehmen. Der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaub für das Kalenderjahr beträgt zu diesem Zeitpunkt zehn Tage (6/12 von 20 Tagen = 10 Tage). Für diese zehn Urlaubstage erhält der Beamte die volle Besoldung. Der darüber hinausgehende Jahresurlaubsanspruch nach deutschem Recht (30 - 10 = 20) beträgt weitere 20 Arbeitstage.


Im Oktober desselben Jahres nimmt der Beamte 15 Urlaubstage in Anspruch. Für zehn Urlaubstage wird die Besoldung gewährt, die dem Beamten bei Vollzeitbeschäftigung zugestanden hätte.


Für die weiteren fünf Urlaubstage erhält der Beamte Besoldung entsprechend seiner Teilzeitbeschäftigung.



6.1a
Zu Absatz 1a


1Abweichend von dem besoldungsrechtlichen Grundsatz, wonach Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden (vgl. Randnummer 6.1.1), werden in den Fällen von Teilzeit im Blockmodell (z. B. Sabbaticals) die in Absatz 1 a bezeichneten Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gezahlt.


Beispiel:

Ein in einer obersten Bundesbehörde beschäftigter Beamter reduziert seine Arbeitszeit für die Dauer von 30 Monaten auf durchschnittlich 90 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Vereinbarungsgemäß verrichtet der Beamte in den ersten 27 Monaten Dienst im Umfang von 100 Prozent; in den sich anschließenden drei Monaten ist er vom Dienst freigestellt.


Während sich das Grundgehalt für den gesamten Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung auf 90 Prozent eines in Vollzeit beschäftigten Beamten reduziert, wird die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 7 zu Anlage I BBesG in den ersten 27 Monaten voll gezahlt. In den drei Monaten der Freistellung besteht kein Anspruch auf diese Zulage.



2Zu den anteilig zu zahlenden Bezügen gehören auch die Auslandsbesoldung und sonstige, mit dem ausländischen Dienstposten im Zusammenhang stehenden Besoldungsbestandteile.


6.2
Zu Absatz 2


1Die auf Grund des Absatzes 2 erlassene Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) gilt nur noch für Fälle, in denen die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen hat. 2Zu den Einzelheiten dieser Altersteilzeitregelung im Hinblick auf die Abwicklung der Altfälle siehe auch das zwischenzeitlich aufgehobene Rundschreiben des BMI vom 27. Februar 2009 – D 1 – 210 172/20 –.


6.3
Zu Absatz 3


6.3.1
1Für Beamte und Richter, die nach der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage Altersteilzeit nach § 93 Absatz 3 und 4 BBG in Anspruch nehmen, richtet sich die Höhe der Bezüge und die Berechnung des Altersteilzeitzuschlags nach § 6 Absatz 3. 2Zusätzlich zur nach § 6 Absatz 1 arbeitszeitanteilig gekürzten Besoldung wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. 3Dieser beträgt 20 Prozent der Dienstbezüge, die entsprechend der reduzierten Arbeitszeit während der Altersteilzeit unter Berücksichtigung von Absatz 1a zustehen.


6.3.2 
1Satz 2 definiert den Begriff der Dienstbezüge im Sinn der Regelung abschließend. 2Sofern einzelne Bezügebestandteile nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 unterliegen, bleiben diese unberücksichtigt (Ausnahme: Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3). 3Dies kann u.a. den Familienzuschlag nach § 40 betreffen, wenn die Voraussetzungen des § 40 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 3 erfüllt sind (siehe Randnummern 40.4.11 und 40.5.9).


6.3.3
1 Nach Satz 4 ist Absatz 1a Satz 1 und 2 entsprechend anwendbar. 2Damit wird Altersteilzeit im Blockmodell hinsichtlich der dort genannten Bezüge sonstigen Formen von Teilzeit im Blockmodell gleichgestellt. 3Sofern die Altersteilzeit im Rahmen einer Auslandsverwendung in Anspruch genommen wird und dabei eain Mietzuschuss gewährt werden soll, sind bei dessen Ermittlung die Dienstbezüge zu Grunde zu legen, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden (ergänzend hierzu Randnummer 54.1.4) 4Zu den Einzelheiten dieser Altersteilzeitregelung siehe auch Rundschreiben des BMI vom 14. Januar 2022 – D1-30101/12#4 – (GMBl, S. 142).


6.4
Zu Absatz 4


6.4.1
Beamte und Richter, die nach dem 31. Dezember 2010 das flexible Alterszeitmodell (sog. FALTER-Modell) nach § 53 Absatz 4 BBG in Anspruch nehmen, erhalten einen Zuschlag nach § 6 Absatz 4.


6.4.2
1Für die Berechnung des Zuschlags wird das fiktive Ruhegehalt zugrunde gelegt. 2Im Übrigen sind bei der Ermittlung des fiktiven Ruhegehaltes die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) anzuwenden.


6a 
Zu § 6a – Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit


Die Vorschrift zieht für das Bundesrecht die Konsequenzen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. November 2018 – 2 BvL 3/15 –.


6a.1 
Zu Absatz 1


Die Dienstbezüge werden entsprechend den für die Besoldung bei Teilzeit geltenden Vorschriften (§ 6 Absatz 1 i. V. m. Absatz 1a) gekürzt.


6a.2 
Zu Absatz 2


Der Berechnung des Zuschlags sind die in Absatz 3 abschließend bezeichneten Dienstbezüge zugrunde zu legen.


Beispiel 1:

Ein Beamter ist zu 75 Prozent dienstfähig. Seine Vollzeitbezüge belaufen sich auf (fiktiv) 2 000 Euro (1 900 Euro Grundgehalt + 100 Euro Stellenzulage). Er erhält nach § 6 Absatz 1 gekürzte Bezüge in Höhe von 1 500 Euro (75 Prozent von 2 000 Euro) sowie einen Zuschlag in Höhe von 250 Euro (Hälfte der Differenz zwischen fiktiven Vollzeitbezügen und den entsprechend § 6 Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen).



6a.3 
Zu Absatz 3


Die Aufzählung der bei der Festsetzung des Zuschlags zu berücksichtigenden Dienstbezüge entspricht der früheren Regelung in § 2 Absatz 3 Begrenzte-Dienstfähigkeit-Zuschlag-Verordnung (BDZV), die durch Artikel 14 Absatz 6 Nummer 2 der Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) aufgehoben worden ist.


6a.4 
Zu Absatz 4


1Verringert ein begrenzt dienstfähiger Beamter oder Richter seine Arbeitszeit unter den Prozentsatz seiner Dienstfähigkeit, bleibt sein Status als begrenzt Dienstfähiger hiervon unberührt. 2Allerdings wird der nach Absatz 2 berechnete Zuschlag entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen der begrenzten Dienstfähigkeit reduzierten Arbeitszeit und der tatsächlich reduzierten Arbeitszeit gekürzt. 3Den Vorgaben des BVerfG aus dem in Randnummer 6a genannten Beschluss folgend, verbleiben dem Besoldungsberechtigten auch in diesen Fällen im Ergebnis höhere Bezüge als einem mit gleichem Umfang in Teilzeit beschäftigten Besoldungsberechtigten.


Beispiel 2:

Der Beamte verringert seine Arbeitszeit zusätzlich auf 50 Prozent. Er erhält nach § 6 Absatz 1 gekürzte Bezüge in Höhe von 1 000 Euro. Da die tatsächlich leistbare Arbeitszeit (hier 75 Prozent) um ein Drittel reduziert wird, reduziert sich auch der Zuschlag entsprechend von vormals 250 Euro um ein Drittel auf 166,67 Euro.



6a.5 
Zu Absatz 5


1Die Vorschrift entspricht der früheren Regelung in § 3 BDZV, ergänzt um die für Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen bei Gewährung von Altersteilzeit nach den einschlägigen Vorschriften gewährten Altersteilzeitzuschläge. 2Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen werden insoweit den übrigen Beamten gleichgestellt.


7
Zu § 7 – Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung


(unbesetzt)


7a 
Zu § 7a – Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand


7a.1 
Zu Absatz 1


7a.1.1 
1Der Zuschlag bezieht sich nur auf die Fälle eines Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 BBG oder nach § 44 Absatz 1 SG. 2Er wird nicht neben einem Altersteilzeitzuschlag nach der ATZV oder nach § 6 Absatz 3 gewährt (Absatz 1 Satz 2). 3Ein paralleler Bezug eines Zuschlags nach § 6 Absatz 4 scheidet ebenfalls aus, da dieser nur im Fall des § 53 Absatz 4 BBG gewährt wird.


7a.1.2 
1Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhegehaltfähig. 2Absatz 1 gilt gleichermaßen für Beamte und Soldaten in Teil- wie Vollzeit. 3Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird der Zuschlag nur für den Teil des Grundgehalts gewährt, der dem Beamten oder Soldaten nach § 6 Absatz 1 entsprechend der reduzierten Arbeitszeit zusteht.


7a.1.3 
1Der Zuschlag wird erst ab Beginn des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand gezahlt und nur, wenn der Höchstruhegehaltssatz nach beamten- bzw. soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften erreicht worden ist. 2Wird der Höchstruhegehaltssatz erst während der Zeit des Hinausschiebens erreicht, entsteht der Anspruch auf den Zuschlag ab diesem Zeitpunkt.


7a.2 
Zu Absatz 2


7a.2.1 
Voraussetzung für die Gewährung dieses weiteren Zuschlags ist ein unaufschiebbares, zeitgebundenes Ergebnis von besonderem öffentlichen Interesse im Inland, das in der Regel bei einer außergewöhnlichen, unvorhersehbaren Situation mit gesamtgesellschaftlicher und gesamtstaatlicher Auswirkung vorliegt, aus der sich ein dringender Handlungsbedarf ergibt.


7a.2.2 
1Beamte und Soldaten im Ausland können an der Bewältigung einer derartigen herausfordernden Situation im Inland ebenfalls beteiligt sein. 2Dies ist auch denkbar, wenn durch einen entsprechenden Einsatz verhindert werden soll, dass Ereignisse im Ausland sich im Inland im oben genannten Sinn – besondere Herausforderungen für alle staatlichen und gesellschaftlichen Ebenen – auswirken.


7a.2.3 
1Der Zuschlag beträgt 5 Prozent des Grundgehaltes. 2Er wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zusätzlich zu dem Zuschlag nach Absatz 1 gewährt. 3Im Unterschied zu Absatz 1 wird nicht vorausgesetzt, dass der Höchstruhegehaltssatz schon erreicht worden ist (hinsichtlich der Bemessung des Zuschlags bei Teilzeitbeschäftigung vgl. Randnummer 7a.1.2).


7a.3 
Zu Absatz 3


7a.3.1 
1Die Vorschriften über die Höhe der Zuschläge während einer Teilzeitbeschäftigung in den Fällen eines Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 BBG gelten für die Absätze 1 und 2 gleichermaßen. 2In diesen Fällen wird neben der entsprechend der Arbeitszeit gekürzten Besoldung (§ 6 Absatz 1) ein Zuschlag gewährt, dessen Höhe sich bemisst


nach dem Ruhegehalt, das bei Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zustünde, und


nach dem Umfang der Freistellung von der Arbeitszeit auf Grund der Teilzeitbeschäftigung.


3Unabhängig davon sind auf diesen Personenkreis die sonstigen Regelungen des Absatzes 1 und 2 anzuwenden. 4Sofern der Höchstruhegehaltssatz erreicht ist, wird neben dem Zuschlag nach Absatz 1 und gegebenenfalls Absatz 2 ein ergänzender Zuschlag gewährt, dessen Höhe sich am entsprechend der Arbeitszeit reduzierten Grundgehalt bemisst (vgl. Randnummer 7a.1.2).


Beispiel 1:

Eine Beamtin schiebt den Eintritt in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 BBG hinaus und ist mit 70 Prozent der vollen Arbeitszeit beschäftigt. Sie erhält 70 Prozent ihrer aktiven Bezüge und 30 Prozent der zum Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze erdienten Versorgungsbezüge als Besoldungszuschlag. Ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den Höchstruhegehaltssatz mit Beginn der Verlängerung erreicht hat, erhält sie zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 10 Prozent des anteilig zur Arbeitszeit gekürzten Grundgehaltes.

Beispiel 2:

Ein Beamter schiebt den Eintritt in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 BBG hinaus und ist für zwei Jahre mit 60 Prozent der vollen Arbeitszeit beschäftigt. Er erhält 60 Prozent seiner aktiven Bezüge und 40 Prozent der erdienten Versorgungsbezüge als Besoldungszuschlag. Er erfüllt mit Beginn der Verlängerung die Voraussetzungen des Absatzes 2 und erhält daher zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 5 Prozent des anteilig zur Arbeitszeit gekürzten Grundgehaltes. Nach weiteren sechs Monaten hat er seinen Höchstruhegehaltssatz erreicht. Er erhält ab diesem Zeitpunkt auch einen Zuschlag in Höhe von 10 Prozent des anteilig zur Arbeitszeit gekürzten Grundgehaltes nach Absatz 1.



8
Zu § 8 – Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung


8.1
Zu Absatz 1


8.1.1
1Eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung kann nur angenommen werden, wenn ein Rechtsverhältnis bestand, durch das der Betreffende in die Verwaltungsorganisation und den Arbeitsablauf weisungsgebunden eingegliedert war. 2In eine Organisationsstruktur eingegliedert ist auch, wer an ihre Spitze gestellt ist und im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Zuständigkeiten die Organisation nach Maßgabe eigenverantwortlicher politischer Richtungsentscheidungen (mit)leitet (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 39/09, Juris Rn. 16). 3Darauf, ob das Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet war, kommt es nicht an.


8.1.2
1Zwischenstaatliche und überstaatliche Einrichtungen sind solche Einrichtungen, die von Staaten gebildet werden, und an denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat in der Weise beteiligt ist, dass zu den Haushalten der Einrichtungen aus deutschen öffentlichen Haushalten einmalige oder laufende Beiträge geleistet werden. 2Einrichtungen im Sinn des § 8 sind insbesondere die in Abschnitt I der Anlage zur Entsendungsrichtlinie Bund vom 9. Dezember 2015 aufgeführten Einrichtungen.


8.1.3
1Eine Versorgung aus der Verwendung braucht in der zugrundeliegenden Regelung nicht als solche bezeichnet zu sein. 2Entscheidend ist, dass die Versorgungsleistung auf Grund einer früheren Dienstleistungspflicht bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährt wird. 3Erfasst werden fortlaufende Zahlungen; bei einmaligen Zahlungen (z. B. Abfindungen) erfolgt keine Anrechnung auf die Besoldung. 4Dagegen stellt die vollständige oder teilweise Kapitalisierung an sich laufender Versorgungsbezüge eine zu berücksichtigende Versorgung dar. 5Höchstgrenze im Sinne des Absatz 1 Satz 4 BBesG ist in diesen Fällen der Betrag, der ohne Kapitalisierung als laufende Versorgung zu zahlen wäre. 6Für den Versorgungsbegriff im Sinn des § 8 ist es auch unerheblich, ob die Zahlung aus dem Haushalt der Einrichtung, aus einem Pensionsfonds oder einer Versorgungskasse geleistet wird. 7Die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung oder deren Träger muss einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Leistung erbringen.


8.1.4
1Für bis zum 31. Dezember 1991 bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung verbrachte Zeiten beträgt der Kürzungssatz – abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 2 – 2,14 Prozent (§ 73 Satz 1 i. V. m. § 8 a. F.). 2Für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 2002 beträgt der Kürzungssatz 1,875 Prozent (§ 73 Satz 2). 3Für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2011 gelten nach der Übergangsregelung in § 73 Satz 3 i. V. m. § 69e Absatz 3 BeamtVG die folgenden Kürzungssätze:


Anpassung

ab

Kürzungssatz

1.

01.04.2003
(A 2 bis A 11) bzw.



01.07.2003
(übrige ohne B 11)

1,8648375 %

2.

01.04.2004

1,85469375 %

3.

01.08.2004

1,84453125 %

4.

01.01.2008

1,83436875 %

5.


1,824225 %

6.

01.01.2009

1,8140625 %

7.

01.01.2010

1,8039 %



4Ab 1. Januar 2011 gilt der in § 8 Absatz 1 Satz 2 festgelegte Kürzungssatz von 1,79375 Prozent. 5Für jedes volle Jahr der Beschäftigung ist der Kürzungssatz heranzuziehen, der zum Ende des jeweiligen Jahres Gültigkeit hatte.


8.1.5
1Die Festsetzung der Kürzung erfolgt – gegebenenfalls rückwirkend – ab dem Beginn der Versorgung aus der internationalen Verwendung. 2Sofern die Kürzung rückwirkend erfolgt, ist die bis dahin geleistete Überzahlung nach § 12 Absatz 2 zurückzufordern, da sie ohne Rechtsgrund erfolgt ist. 3Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist grundsätzlich ausgeschlossen, da der Anspruch auf Dienstbezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt steht, dass der Kürzungstatbestand des § 8 nicht vorliegt (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 – 2 C 26/95 –). 4Da die Dienstbezüge im Voraus berechnet und nach § 3 Absatz 4 Satz 1 monatlich im Voraus gezahlt werden, kann die Besoldungsstelle bei der Berechnung und Zahlung der Dienstbezüge in der Regel noch nicht übersehen, ob und in welcher Höhe ein Besoldungsempfänger aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung mit der Folge bezieht, dass seine Dienstbezüge jeweils zu kürzen sind. 5Entsprechend muss ein Besoldungsempfänger, der im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung verwendet worden ist, mit einer dieser Kürzungsvorschrift Rechnung tragenden nachträglichen Rückzahlung rechnen, soweit er von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2004 – 4 B 27/02 –). 6Die Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, besteht fort.


8.1.6
1Die Umrechnung einer in ausländischer Währung gewährten Versorgung erfolgt entsprechend § 17a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) anhand des Referenzkurses, den die Europäische Zentralbank bekannt gibt. 2Wird für die fremde Währung kein Referenzkurs von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht, wird das Einkommen nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umgerechnet (veröffentlicht im vierteljährlich erscheinenden Statistischen Beiheft 5 „Devisenkursstatistik“).


8.2
Zu Absatz 2


8.2.1
1Anzurechnen sind auch solche fiktiven Verwendungszeiten, in denen der Besoldungsempfänger ohne Dienstausübung Anspruch auf Vergütung und Ruhegehalt hatte. 2Dies ist z. B. der Fall bei Beamten, die nach Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 3 Beamtenstatut der EG (i. V. m. Anhang IV zu dem Statut) in den einstweiligen Ruhestand versetzt oder nach Artikel 50 Absatz 3 des Statuts ihres Amtes enthoben worden sind.


8.2.2
Verwendungszeiten sind unabhängig vom Beschäftigungsumfang zu berücksichtigen.


8.3
Zu Absatz 3


8.3.1
1Der Begriff der Dienstbezüge des § 8 Absatz 3 weicht von dem in § 1 Absatz 2 ab. 2Er ist in Absatz 3 abschließend definiert.


8.3.2
Ruhegehaltfähige Stellenzulage im Sinn des Absatzes 3 ist gegenwärtig nur die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 6 zu Anlage I BBesG.


8.3.3
1Bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 6 unterliegen nur die anteiligen Dienstbezüge nach § 8 Absatz 3 einer Kürzung. 2Im Falle von Altersteilzeit unterliegt der Altersteilzeitzuschlag selbst nicht der Kürzung, da er kein Dienstbezug nach Absatz 3 ist. 3Allerdings wirkt sich die Kürzung der Dienstbezüge mittelbar auch auf diesen aus (zur Berechnung vgl. Rundschreiben des BMI vom 4. Juli 2011 – D 1 – 210 172/32 –).


9
Zu § 9 – Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst


9.1
Zu Satz 1


9.1.1
Zu den Bezügen gehören die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2) und die sonstigen Bezüge (§ 1 Absatz 3).


9.1.2
1Die Feststellung über das Vorliegen und die Dauer (unter Einschluss dienstfreier Tage) eines Fernbleibens vom Dienst ohne Genehmigung ist nach dienstrechtlichen Vorschriften zu treffen (§ 96 BBG, § 30 SG). 2Bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale bedarf es für die Anwendung des § 9 darüber hinaus der Feststellung, dass das Verhalten – hier: Unterlassen – des Besoldungsempfängers schuldhaft ist.


9.1.3
Das Fernbleiben ist schuldhaft,


wenn der Besoldungsempfänger wusste, dass er von der Dienstleistungspflicht weder entbunden noch an ihrer Erfüllung gehindert oder von ihr freigestellt war (Vorsatz), oder


wenn ihm dieses Wissen fehlte, weil er unter Außerachtlassung der ihm nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gehandelt hat (Fahrlässigkeit).


9.1.4
1Die bereits für den Zeitraum des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 gezahlten Bezüge sind rechtsgrundlos erfolgt und nach § 12 Absatz 2 zurückzufordern. 2Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist grundsätzlich ausgeschlossen. 3Der Besoldungsempfänger haftet nach § 12 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 820 Absatz 1 Satz 2, § 818 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verschärft, weil der Anspruch auf Dienstbezüge, die nach § 3 Absatz 4 Satz 1 im Voraus gezahlt werden, unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Feststellung ihres Verlustes wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nach § 9 steht (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 19/92 –). 4Die Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, besteht fort.


9.2
Zu Satz 2


9.2.1
Hat der Besoldungsempfänger an einem Arbeitstag überhaupt keinen Dienst geleistet, entfällt der Tagesbezug in voller Höhe, unabhängig von den auf diesen Tag tatsächlich entfallenden Dienststunden.


9.2.2
1Auch das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst für eine kürzere Zeit als einen vollen Arbeitstag führt zum Verlust der Besoldung. 2Ein Abzug wird jedoch nur für volle nicht geleistete Stunden (bei Lehrern: Unterrichtsstunden) vorgenommen. 3Bei der Kürzung ist zunächst der auf den Arbeitstag entfallende Teil der Bezüge nach § 3 Absatz 3 zu ermitteln. 4Zur Ermittlung des auf die Arbeitsstunde entfallenden Anteils der Tagesbezüge sind die Tagesbezüge durch ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. 5Dies gilt auch bei gleitender Arbeitszeit ohne Rücksicht darauf, wie diese regelmäßig oder an dem betreffenden Arbeitstag in Anspruch genommen wurde oder genommen worden wäre.


Beispiel für den Rechenweg:

Die fiktiven Dienstbezüge eines Beamten mit einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden betragen 5 000 Euro.


Tagesbezüge für Juli:

5 000,00 Euro : 31 = 161,29 Euro



Stundenbezüge:

161,29 Euro x 5 : 41 = 19,67 Euro



9.2.3
Bleibt ein Besoldungsempfänger, der Dienst nach Dienstplan (z.B. Schichtdienst) versieht, dem Dienst fern, ist der auf eine Stunde entfallende Anteil seiner Bezüge unter Zugrundelegung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu berechnen.


9.2.4
Durch eine stundenweise Berechnung nach den Randnummern 9.2.2 und 9.2.3 darf der auf den Arbeitstag entfallende Tagesbezug (bei Teilzeitbeschäftigten der entsprechende Anteil) nicht überschritten werden.


Beispiel:

Ein teilzeitbeschäftigter Besoldungsempfänger mit einer Reduzierung der Arbeitszeit um 50 Prozent und Verteilung auf 3 Tage in der Woche (Montag und Dienstag 8 Stunden, Mittwoch 4,5 Stunden) versäumt an einem Dienstag 7 Stunden. Die Kürzung der Besoldung, die auf 7 Stunden entfällt, wäre höher als die auf einen ganzen Kalendertag entfallende Besoldung



9a 
Zu § 9a – Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung


9a.1 
Zu Absatz 1


9a.1.1 
Zeiten mit Anspruch auf Besoldung, in denen eine Verpflichtung zur Dienstleistung nicht besteht, liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:


Entlassung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) und spätere Aufhebung der Entlassungsverfügung,


Versetzung in den Ruhestand bzw. einstweiligen Ruhestand und spätere Aufhebung der Versetzungsverfügung (die Fälle, in denen der Besoldungsempfänger wieder in das Dienstverhältnis berufen wird, sind hiervon nicht erfasst),


Verlust der Beamtenrechte nach § 41 BBG und spätere Aufhebung der Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren nach § 42 Absatz 1 BBG,


Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten nach § 48 SG oder eines Soldaten auf Zeit nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 SG und spätere Aufhebung der Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren nach § 52 SG,


Verbot der Führung der Dienstgeschäfte im Sinn des § 66 BBG,


Verbot der Ausübung des Dienstes im Sinn des § 22 SG,


Urlaub, Mutterschutz und Erkrankung,


Soldaten, die für die Durchführung einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung von der Verpflichtung, militärischen Dienst zu leisten, freigestellt sind.


9a.1.2 
1Anrechenbar ist Einkommen, das nur deshalb erzielt werden konnte, weil der Wegfall der Dienstleistungspflicht und die damit verbundene Freisetzung von Arbeitskapazitäten dies ermöglichte. 2In Betracht kommen alle Einkünfte aus einer selbständigen und nicht selbständigen Erwerbstätigkeit (z.B. Arbeitslohn, Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit, Aufwandsentschädigungen, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen, oder Tagegelder). 3Anzurechnen sind die Bruttobezüge.


9a.1.3 
1Handelt es sich um Einkommen, das der Besoldungsempfänger auch im Falle erbrachter Dienstleistung hätte erzielen können und erzielt hätte, scheidet eine Anrechnung aus. 2Nichtanrechenbar sind regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Verpachtungen, ebenso Einkünfte, die der Besoldungsempfänger im Rahmen des Nebentätigkeitsrechts erzielt oder hätte erzielen können (BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 2 C 29/96 –).


9a.1.4 
Die Regelung über die Besoldung bei Wahrnehmung mehrerer Hauptämter nach § 5 bleibt unberührt.


9a.1.5 
1Die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Anrechnung erfolgt, ist eine Ermessensentscheidung. 2Im Sinn einer Gleichbehandlung mit den Fällen des § 9a Absatz 2 ist dabei regelmäßig anzurechnen; soll von der Anrechnung ausnahmsweise abgesehen werden, ist ein strenger Maßstab anzulegen. 3Über die Anrechnung ist dem Besoldungsempfänger ein Bescheid zu erteilen.


9a.2 
Zu Absatz 2


9a.2.1 
1Soll in besonderen Fällen von der Anrechnung abgesehen werden, entscheidet nach Absatz 2 Satz 2 die oberste Dienstbehörde für ihren Geschäftsbereich über Ausnahmen von der Anrechnung bis zur Höhe des jeweiligen Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des betroffenen Besoldungsempfängers im Kalenderjahr. 2Bei Veränderungen des Anfangsgrundgehaltes im Laufe eines Kalenderjahres ist der Mittelwert zugrunde zu legen.


9a.2.2 
1Anderweitige Bezüge sind alle Leistungen, die der Besoldungsempfänger aus seiner Verwendung von der Stelle erhält, der er zugewiesen ist. 2Auf die Bezeichnung der Bezüge kommt es nicht an. 3Als Bezüge sind auch Entschädigungen oder Tagegelder anzusehen, die während der Dauer der Verwendung regelmäßig gezahlt werden. 4Sachbezüge, die regelmäßig anstelle einer Geldleistung gewährt werden, sind entsprechend zu berücksichtigen. 5§ 10 bleibt unberührt. 6Bei anderweitigen Bezügen, die bereits auf Grund ihrer Zweckbestimmung identisch mit trennungsgeld-, umzugskosten-, reisekostenrechtlichen oder anderen nationalen Leistungen sind, ist zunächst eine Kürzung dieses Anspruchs nach den dortigen Rechtsgrundlagen zu prüfen. 7Der die nationalen Leistungen durch dortige Anrechnung mindernde Teil der anderweitigen Bezüge gehört nicht zu den anderweitigen Bezügen im Sinn des Absatz 1 und 2 und ist daher nicht erneut auf die Besoldung anzurechnen.


9a.2.3 
Als Besoldung sind sämtliche in § 1 Absatz 2 und 3 aufgeführten Bestandteile und alle anderen besoldungsrechtlich geregelten laufenden Bezüge anzusehen.


9a.2.4 
1Die Anrechnung auf die Besoldung erfolgt brutto für den Monat, für den die anderweitigen Bezüge bestimmt sind. 2Unterliegen die anderweitigen Bezüge der Besteuerung im Ausland, so werden diese im Nettobetrag auf die Besoldung angerechnet. 3Für die Umrechnung in ausländischer Währung gezahlter anderweitiger Bezüge gilt Randnummer 8.1.6 entsprechend.


9a.2.5 
1Für das Absehen von der Anrechnung in besonderen Fällen nach Absatz 2 Satz 3 gilt Folgendes: 2Die Bundesrepublik Deutschland hat im Rahmen ihres internationalen Engagements ein besonderes Interesse daran, den deutschen Personalanteil bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen zu erhöhen. 3Zuweisungen nach § 29 BBG oder entsprechende soldatenrechtliche Abstellungen erfolgen im Interesse des Dienstherrn. 4Diese Einrichtungen (z.B. Europäische Union, Europarat, Vereinte Nationen) gewähren zusätzlich zur nationalen Besoldung eine in der Regel nach Tagessätzen bemessene Vergütung (daily allowence) sowie weitere Vergütungen. 5Diese dienen dazu, die höheren Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowohl im Ausland als auch im Inland zu bestreiten; sie werden aber auch im Einzelfall als Vergütung für die unmittelbare Tätigkeit bei der Einrichtung gewährt. 6Sofern der Gesamt- oder Teilbetrag der finanziellen Leistungen von dritter Seite zweckidentisch zu trennungsgeld-, umzugskosten- oder reisekostenrechtlichen nationalen Leistungen ist, gilt Randnummer 9a.2.2 Satz 6 und 7. 7Ziel der Anrechnung ist es, die betroffenen Beschäftigten grundsätzlich nicht besser zu stellen als am selben Dienstort im In- und Ausland bei deutschen Stellen verwendete Beschäftigte mit In- bzw. Auslandsdienstbezügen. 8Die Anrechnung soll gleichzeitig die Bemühungen um die Verbesserung des deutschen Personalanteils nicht beeinträchtigen oder unmöglich machen.


9a.2.6 
1Bei einer Verwendung im Inland hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach § 9a Absatz 2 Satz 3 und 4 seit 1. Oktober 2015 sein Einvernehmen erteilt, die gewährten Vergütungen der überstaatlichen und zwischenstaatlichen Einrichtungen bis 1 000 Euro monatlich auf die nach dem BBesG zustehende Besoldung anrechnungsfrei zu stellen. 2Ein Anspruch auf Trennungsgeld bleibt unberührt.


9a.2.7 
1Bei einer Verwendung im Ausland hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach § 9a Absatz 2 Satz 3 und 4 seit 1. Oktober 2015 sein Einvernehmen erteilt, die gewährten Vergütungen der überstaatlichen und zwischenstaatlichen Einrichtungen bis zu 1 500 Euro monatlich auf die nach dem BBesG zustehende Besoldung anrechnungsfrei zu stellen. 2Ein Anspruch auf Auslandstrennungsgeld bleibt unberührt.


9a.2.7.1 
1Werden bei einer Zuweisung ins Ausland nur Inlandsdienstbezüge gezahlt, weil eine Gleichstellung mit einer Abordnung nach § 53 Absatz 3 Satz 2 nicht vorgenommen wurde, ist von einer Anrechnung abzusehen. 2In diesen Fällen treten die anderweitigen Bezüge an die Stelle der Auslandsbesoldung nach § 52. 3Ein Anspruch auf Trennungsgeld bleibt unberührt. 4Diese Anrechnungsregelungen für überstaatliche und zwischenstaatliche Einrichtungen gelten entsprechend auch für Zuweisungen im Rahmen von Twinningprojekten.


9a.2.8 
Sind bei einer Anrechnung nach § 9a Absatz 2 zusätzliche oder andere Besonderheiten bedeutsam, können Einzelfallentscheidungen nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat getroffen werden.


10
Zu § 10 – Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung


10.0
1Der Wert eines Sachbezuges wird nur auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Die erforderliche anderweitige Bestimmung muss keine gesetzliche Regelung sein. 3Es reicht aus, z.B. in einer Richtlinie, mit der die Gewährung des Sachbezugs geregelt wird, auch deren Anrechnungsfreiheit zu regeln. 4In Einzelfällen kann auch in Verbindung mit der Zuerkennung eines Sachbezuges deren Anrechnung oder Nichtanrechnung geregelt werden. 5Haushaltsrechtlich ist § 52 BHO zu beachten.


11
Zu § 11 – Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht


11.0
1Bezüge im Sinn der Vorschrift sind die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 und die Anwärterbezüge nach § 1 Absatz 3 Nummer 1. 2Vermögenswirksame Leistungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 sind nach § 2 Absatz 7 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) nicht übertragbar, können also nicht abgetreten oder verpfändet werden, soweit die sich ergebende jährliche Höchstgrenze von 870,00 Euro nicht überschritten wird und der Vermögensbildungsvertrag vor Eingang der Pfändungsverfügung bzw. Abtretung abgeschlossen wurde (§ 2 Absatz 7 Satz 2 des 5. VermBG, § 851 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 1274 Absatz 2 des BGB, BMF-Rundschreiben vom 29. November 2017, Az. IVC5-S2430/10001).


11.1
Zu Absatz 1


11.1.1
1Bei der Abtretung wird der Besoldungsanspruch gegen den Dienstherrn durch Vertrag nach § 398 BGB vom Besoldungsempfänger (Zedent) auf einen Dritten (neuer Gläubiger oder Zessionar) übertragen. 2Der neue Gläubiger tritt nunmehr an die Stelle des Besoldungsempfängers als bisherigen Gläubiger. 3Der Dienstherr als Schuldner der Besoldung ist an diesem Rechtsgeschäft nicht beteiligt. 4Der neue Gläubiger kann seinerseits den durch Abtretung erworbenen Besoldungsanspruch an einen weiteren Gläubiger abtreten.


11.1.1.1
1Der Dienstherr als Schuldner der Besoldung darf nur die Besoldungsteile an den neuen Gläubiger zahlen, die der Pfändung unterliegen (vgl. §§ 850a ff. ZPO). 2Eine etwaige Abtretung des unpfändbaren Teils des Besoldungsanspruchs entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. 3Praktisch bedeutet dies, dass die Bezügestelle nach einer wirksamen Abtretung an zwei Gläubiger zahlen muss:


den unpfändbaren Teil der Besoldung an den Besoldungsempfänger und


den pfändbaren und abgetretenen Teil an den neuen Gläubiger.


11.1.1.2
1Der Abtretungsvertrag ist nicht formgebunden. 2§ 411 BGB bestimmt jedoch zum Schutz der Bezügestellen, dass im Falle einer privatrechtlichen Abtretung der Dienstherr erst an den neuen Gläubiger leisten muss, wenn ihm eine öffentlich oder amtlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung vorgelegt wurde. 3Bis zur Vorlage dieser Urkunde kann der Dienstherr weiterhin mit befreiender Wirkung an den Besoldungsempfänger leisten, obwohl dieser zivilrechtlich nicht mehr Inhaber der Forderung ist. 4Er gerät dadurch nicht in Verzug gegenüber dem neuen Gläubiger. 5Beamter im Sinn des § 411 Satz 1 BGB ist auch ein Richter.


11.1.1.3
1Die Besoldungsstelle kann jedoch auch ohne Vorlage einer Urkunde im Sinn des § 411 BGB an den neuen Gläubiger zahlen. 2Stellt sich heraus, dass die Abtretung aus anderen Gründen unwirksam war, kann sie sich nachträglich nicht mehr auf § 411 BGB berufen. 3Es gelten dann die allgemeinen Regelungen des Gutglaubensschutzes.


11.1.1.4
Die Urkunde zur Abtretung von Besoldungsansprüchen soll Folgendes umfassen:


die Erklärung des Besoldungsempfängers, seinen Anspruch abzutreten,


die Erklärung des Dritten (neuer Gläubiger), diese Abtretung anzunehmen, und


eine inhaltlich genaue Bezeichnung der Besoldungsforderung (Bestimmtheitsgrundsatz).


11.1.1.5
1Regelmäßig ist in der vom Besoldungsempfänger nach § 409 Absatz 1, § 411 BGB gefertigten Urkunde noch nicht die Annahme der Abtretung durch den neuen Gläubiger vermerkt. 2Zwar kann die Annahme der Abtretung auch stillschweigend erklärt werden. 3Davon kann die Besoldungsstelle aber nur ausgehen, wenn die Abtretungsurkunde dem neuen Gläubiger ausgehändigt und dieser die Urkunde der Besoldungsstelle, gegebenenfalls auch durch einen Bevollmächtigten, vorlegt. 4Sofern die Abtretungserklärung nur von dem Besoldungsempfänger vorgelegt wird, hat die Besoldungsstelle an den neuen Gläubiger nur zu leisten, wenn dieser (der Gläubiger) ausdrücklich zugestimmt hat. 5Der Besoldungsempfänger ist auf diesen Mangel hinzuweisen.


11.1.1.6
1Der neue Gläubiger kann nach der Abtretung den Besoldungsanspruch im eigenen Namen gegenüber dem Dienstherrn geltend machen. 2Zahlt dieser nicht, sind die Ansprüche nach § 126 Absatz 1 BBG vor dem Verwaltungsgericht zu verfolgen (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 – III ZB 18/13 –). 3Die Abtretung ist von dem ihr zugrundeliegenden und nicht von der Besoldungsstelle zu prüfenden Rechtsgeschäft wie z.B. Kreditvertrag oder Kaufvertrag losgelöst.


11.1.1.7
1Wegen des Grundsatzes der Identität der Forderung auch nach der Abtretung, kann der Dienstherr als Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber die Einwendungen entgegensetzen, die zum Zeitpunkt der Abtretung der Forderung gegenüber dem bisherigen Gläubiger begründet waren (§ 404 BGB). 2Auch Einreden (z.B. Verjährung) werden von der Vorschrift erfasst. 3Verjährungsfristen laufen unabhängig vom Gläubigerwechsel weiter. 4Der Dienstherr kann gegenüber dem Zessionar mit einer ihm gegen den Besoldungsempfänger zustehenden Forderung aufrechnen, wenn die Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der Abtretung bereits bestand.


11.1.1.8
1Wenn der Besoldungsempfänger seine Forderung mehrfach abtritt, wird der Dienstherr auch geschützt, wenn er in Unkenntnis der ersten Abtretung an den Zweitzessionar leistet (§ 408 Absatz 1 BGB). 2Der Unkenntnis der ersten Abtretung steht die Zurückweisung der ersten Abtretung wegen Nichtwahrung der Form gleich. 3Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich der Dienstherr um ihm nicht bekannte Abtretungen nicht kümmern muss.


11.1.1.9
1Für die Frage der zeitlichen Reihenfolge bei mehrfacher Abtretung durch den Besoldungsempfänger kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abtretungserklärung und nicht auf den Vorlagezeitpunkt oder Zeitpunkt der Beglaubigung an, da diese nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung ist. 2Liegt zwischen der Abtretung und der urkundlichen Beglaubigung der Abtretung ein Zeitraum und stellt die Besoldungsstelle irrtümlich auf das Datum der Vorlage der Abtretung ab, besteht für den Dienstherrn ein Risiko, wenn er an den Zessionar leistet und später in diesem Zeitraum andere Abtretungen oder Pfändungen liegen. 3In diesen Fällen empfiehlt sich eine Hinterlegung.


11.1.1.10
1Die Bezugnahme auf Regelungen des Rechts der Zwangsvollstreckung bedeutet auch, dass Ansprüche von Gläubigern gegen den Dienstherrn aus privatrechtlicher Abtretung oder Verpfändung von Besoldungsansprüchen in einem Konkurrenzverhältnis zu Rechten von Gläubigern aus einer Pfändung von Besoldungsansprüchen nach der ZPO stehen. 2In einer Konkurrenzsituation geht die zeitlich frühere Verpflichtung vor.


11.1.2
1Die Verpfändung des Besoldungsanspruchs erfolgt durch privatrechtlichen Pfandbestellungsvertrag zwischen dem Besoldungsempfänger (oder dem sonstigem Gläubiger, dem der Besoldungsanspruch übertragen worden ist) und dem Erwerber des Pfandrechts (Pfandnehmer, Pfandgläubiger), vgl. §§ 1274 ff. BGB. 2Die Verpfändung setzt eine bestehende Forderung des Pfandgläubigers gegen den Verpfänder voraus, die durch das Pfandrecht gesichert werden soll (Pfandforderung). 3Das Bestehen dieser Pfandforderung muss durch die Besoldungsstelle regelmäßig nicht überprüft werden. 4Der Besoldungsstelle vorgelegt werden muss jedoch eine öffentlich oder amtlich beglaubigte Urkunde über die Pfandbestellung (§ 1275 i. V. m. § 411 BGB). 5Ansonsten ist der Pfandbestellungsvertrag nach § 1280 BGB unwirksam.


11.1.2.1
Ist die Pfandforderung noch nicht fällig, die verpfändeten Bezüge hingegen schon, so kann die Besoldungsstelle nur an den Pfandgläubiger und an den Inhaber der Forderung gemeinsam leisten (§ 1281 Satz 1 BGB).


11.1.2.2
Ist die Pfandforderung fällig, die verpfändeten Bezüge aber noch nicht, so kann der Pfandgläubiger Abtretung der verpfändeten Bezüge – statt der Zahlung (§ 364 Absatz 1 BGB) verlangen (§ 1282 Absatz 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 1228 Absatz 2 BGB).


11.1.2.3
Sind die Pfandforderung und die verpfändeten Bezüge fällig, so leistet die Besoldungsstelle den Teil der Besoldung, der der Pfändung unterliegt, an den Pfandgläubiger (§ 1282 Absatz 1 BGB).


11.1.3
1Die Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts bei Pfändungen (vgl. §§ 850 ff. ZPO) beschränken die Verfügungsmöglichkeiten des Besoldungsempfängers. 2Auf die Vorschriften des Pfändungsschutzes kann der Besoldungsempfänger nicht verzichten.


11.2
Zu Absatz 2


11.2.1
1Absatz 2 regelt nur die Aufrechnung gegen den Besoldungsanspruch des Besoldungsempfängers. 2Die Aufrechnung ist die Tilgung gegenseitiger und gleichartiger Forderungen durch ein einseitiges (gestaltendes) Rechtsgeschäft und in den §§ 387 ff. BGB geregelt. 3Die Forderung, mit der aufgerechnet wird, bezeichnet man als die Aktivforderung (z.B. Anspruch auf Rückzahlung von überzahlten Bezügen), die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, als Passivforderung (Besoldungsanspruch).


11.2.2
Eine Aufrechnungslage liegt vor, wenn


die Forderungen gleichartig sind, was bei Geldforderungen der Fall ist,


die Forderungen gegenseitig bestehen,


die Aktivforderung durchsetzbar und


die Passivforderung erfüllbar ist.


11.2.2.1
1Forderungen sind gegenseitig, wenn jeder Beteiligte zugleich Gläubiger und Schuldner ist. 2Nach einer Forderungsabtretung besteht keine Gegenseitigkeit im engeren Sinn mehr. 3Nach § 406 BGB kann der Schuldner jedoch eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung grundsätzlich auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen.


11.2.2.2
1Die Aktivforderung ist durchsetzbar, wenn sie fällig, einredefrei und einklagbar ist. 2Besteht die Aktivforderung in der Rückzahlung von überzahlten Dienstbezügen, ist dafür eine förmliche Rückforderung (einschließlich Billigkeitsentscheidung) erforderlich.


11.2.2.3
1Für die Erfüllbarkeit der Passivforderung genügt das Bestehen des Rechtsgrundes. 2Dass sie haushaltsrechtlich noch nicht erfüllt werden darf, ist für die Aufrechnungslage unerheblich.


11.2.3
1Die Aufrechnung erfolgt durch Aufrechnungserklärung des Dienstherrn – Besoldungsstelle – (§ 388 Absatz 1 BGB) und ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung. 2Für den Zeitpunkt der Aufrechnung kommt es darauf an, wann sich die beiden Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (Aufrechnungslage). 3Mit diesem Zeitpunkt erlöschen – gegebenenfalls sogar rückwirkend – die sich gegenüberstehenden Forderungen, soweit sie sich decken, (vgl. § 389 BGB). 4Das bedeutet, dass zwischenzeitliche Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen für die Rechtsposition des aufrechnenden Dienstherrn irrelevant sind.


11.2.4
1Die Beschränkung des Aufrechnungsrechts auf den pfändbaren Teil der Bezüge besteht nicht, wenn ein Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegeben ist (§ 11 Absatz 2 Satz 2). 2Aus Fürsorgegründen ist dem Besoldungsempfänger jedoch so viel zu belassen, wie dieser für seinen notwendigen Lebensunterhalt und die Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt. 3Der zu belassende notwendige Unterhalt hat sich an der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) als unterster Grenze zu orientieren.


11.2.5
1Eine Aufrechnungslage setzt das Bestehen selbständiger Forderungen voraus. 2Im Gegensatz dazu kommt eine Verrechnung (Saldierung) nur in Betracht, wenn sich im selben Zeitraum (also i.d.R. der Kalendermonat) der Rückforderungsanspruch des Dienstherrn und der Nachzahlungsanspruch des Besoldungsempfängers gegenüber stehen (vgl. Randnummer 12.2.5 mit weiteren Beispielen).


11.2.6
1Das Zurückbehaltungsrecht ist das Recht des Schuldners (hier: des Dienstherrn), seine Leistung zu verweigern, bis er umgekehrt eine ihm gebührende Leistung vom Besoldungsempfänger erhält. 2Dies schützt den Schuldner davor, einseitig leisten zu müssen und dabei Gefahr zu laufen, die Gegenleistung nicht zu erhalten. 3Das Zurückbehaltungsrecht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und vorliegend gesetzlich aus § 11 Absatz 2, wonach sich ein Zurückbehaltungsrecht nur auf den pfändbaren Teil der Bezüge beziehen darf. 4Im Unterschied zu den Pfandrechten und auch zur Aufrechnung bietet es dem Schuldner als Gläubiger des Gegenanspruchs (Dienstherr) kein Befriedigungsrecht zu seinem eigenen Anspruch, sondern gibt nur eine Möglichkeit, mittelbaren Druck auf den Besoldungsempfänger auszuüben. 5Ein Zurückbehaltungsrecht wird von der Besoldungsstelle durch eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung geltend gemacht. 6Mit dem Zurückbehaltungsrecht kann auch ein Anspruch des Dienstherrn gegen den Besoldungsempfänger durchgesetzt werden, der nicht auf eine Geldzahlung gerichtet ist (z.B. ein Auskunftsanspruch nach § 9a Absatz 1 Satz 2 oder nach Nebentätigkeitsrecht).


11.2.7
1Der Anspruch, der durch das Zurückbehaltungsrecht durchgesetzt werden soll, muss aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen, wie der Besoldungsanspruch. 2Beide Ansprüche müssen auf einem innerlich zusammenhängenden Lebensverhältnis beruhen, das es als treuwidrig erscheinen ließe, wenn einer der Ansprüche ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden würde. 3Mit dem Zurückbehaltungsrecht kann der Dienstherr also regelmäßig gegenseitige Ansprüche aus dem Dienstverhältnis durchsetzen. 4Die ursprünglich selbständigen Ansprüche werden derart verbunden, dass der Besoldungsempfänger nunmehr nur Leistung Zug um Zug verlangen kann.


12
Zu § 12 – Rückforderung von Bezügen


12.0
1Zu den Bezügen gehören die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2) und die sonstigen Bezüge (§ 1 Absatz 3). 2Bei der Rückforderung anderer nach dem BBesG gewährter Leistungen sind besondere Bestimmungen wie z.B. § 43 Absatz 6 oder § 44 Absatz 5 zu beachten. 3Für die Versorgung gelten § 52 BeamtVG, § 49 SVG, für das Kindergeld § 37 Absatz 2 Abgabenordnung und für Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften – also außerhalb der Besoldung – leistet (z.B. Aufwandsentschädigungen, Beihilfe, Heilfürsorgeleistungen, Trennungsgelder, Reisekosten) § 84a BBG.


12.1
Zu Absatz 1


1Eine gesetzliche Änderung der Bezüge liegt auch dann vor, wenn die Änderung durch Rechtsverordnung erfolgt. 2Ein Besoldungsempfänger wird durch eine gesetzliche Änderung schlechter gestellt, wenn und soweit ihm durch die Änderung seiner Bezüge für den maßgeblichen Zeitraum im Ergebnis brutto weniger zusteht als zuvor.


12.2
Zu Absatz 2


12.2.1
1Neben einem Rückforderungsanspruch aus § 12 Absatz 2 kann bei schuldhafter, die Überzahlung verursachender Pflichtverletzung (z.B. Verletzung der Anzeigepflicht) ein Schadenersatzanspruch aus § 75 BBG, § 24 SG gegeben sein. 2Da Ansprüche aus § 75 Absatz 1 Satz 1 BBG bzw. § 24 SG und § 12 Absatz 2 nebeneinander bestehen können, empfiehlt es sich, den Rückforderungsbescheid gegebenenfalls auf beide Vorschriften zu stützen. 3Dabei sind auch etwaige sonstige Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 75 Absatz 1 BBG zu beachten, z.B. Beteiligung der Personalvertretung nach § 76 Absatz 2 Nummer 9 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).


12.2.2
Bezüge sind „zu viel gezahlt“, soweit sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden, wobei unerheblich ist, ob der rechtliche Grund von Anfang an nicht bestanden hat oder erst später weggefallen ist.


12.2.3
Dies ist etwa der Fall, wenn


die Bezüge z. B. infolge eines Fehlers in der Kassenanordnung oder beim Auszahlungsvorgang überzahlt wurden oder wenn sie wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der Bezüge entzieht oder herabsetzt, zunächst weitergezahlt worden sind, der angefochtene Bescheid aber aufrechterhalten wird,


der Bescheid nichtig ist (§ 44 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)),


die Zahlung auf Grund eines zunächst wirksamen, später jedoch ganz oder teilweise zurückgenommenen, widerrufenen, anderweitig aufgehobenen (z.B. durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung) oder durch Zeitablauf oder in anderer Weise (z.B. durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder durch förmliche Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9) erledigten Bescheids oder auf Grund eines später nach § 42 VwVfG berichtigten Bescheids erfolgt ist.


12.2.4
1Ein rechtswidriger Bescheid bleibt nach § 43 Absatz 2 VwVfG wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, anderweitig aufgehoben (z.B. durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung), berichtigt oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (z.B. Beendigung des Beamtenverhältnisses, Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9). 2Wann und in welchem Umfang ein rechtswidriger Bescheid zurückgenommen werden kann, ergibt sich aus § 48 VwVfG. 3Erst wenn der rechtswidrige Bescheid zurückgenommen wurde, kann eine darauf beruhende Zahlung zurückgefordert werden. 4Bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes ist besonders darauf zu achten, dass unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensschutz zu gewähren ist, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hatte und sein Vertrauen schutzwürdig ist.


12.2.5
1Wenn für denselben Zeitraum ein Nachzahlungsbetrag zu Gunsten des Besoldungsempfängers einem Rückforderungsbetrag zu Gunsten des Dienstherrn gegenüber steht, und diese Beträge „in der Weise den einheitlichen Dienstbezug bilden, dass es entscheidend auf die Auszahlung des richtigen Gesamtbetrages ankommt“ (BVerwG, Urteil vom 6. April 1965 – II C 102/62 –), können beide Beträge gegeneinander verrechnet (saldiert) werden (vgl. Randnummer 11.2.5). 2Hier bedarf es keiner förmlichen Rückforderung, sondern es genügt die Saldierung bei der Berechnung der Nachzahlung.


Beispiel 1:

Ein Beamter mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 wird am 8. Dezember 2019 nach erfolgreich absolviertem Aufstiegsverfahren in den gehobenen Dienst rückwirkend zum 1. Dezember 2019 einem Amt der Besoldungsgruppe A 9g zugewiesen. Zugleich war dem Beamten für den Monat Dezember irrtümlich die Polizeizulage gezahlt worden.


Für den Monat Dezember hat der Beamte damit einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zwischen den Gehältern nach A 8 und A 9; demgegenüber steht jedoch ein Rückforderungsanspruch des Dienstherrn wegen der irrtümlichen Zahlung der Polizeizulage. Eine formale Rückforderung ist nicht erforderlich. Der Dienstherr darf beide Beträge miteinander saldieren. Bei einer fiktiven Differenz von 188 Euro zwischen den Gehältern A 8 und A 9 und einer fiktiven Polizeizulage in Höhe von 133 Euro bleibt ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 55 Euro (188 Euro – 133 Euro = 55 Euro). Mit den nächsten Bezügezahlungen ist dann der noch ausstehende Nachzahlungsbetrag anzuweisen.

Beispiel 2 (Abwandlung Beispiel 1):

Der Beamte erhielt für Dezember 2019 irrtümlich eine Erschwerniszulage in Höhe von 400 Euro.


Für den Monat Dezember darf der Dienstherr wiederum beide Beträge verrechnen. Die über diese Verrechnung hinausgehende Überzahlung (400 Euro - 188 Euro = 212 Euro) darf jedoch nicht mit den laufenden Bezügen für den Monat Januar saldiert werden. Die Überzahlung bezieht sich allein auf den Monat Dezember und darf nur mit den Dezemberbezügen saldiert werden.


Für die darüber hinausgehende Überzahlung muss ein förmlicher Rückforderungsbescheid erlassen und in dessen Rahmen zwingend eine Billigkeitsentscheidung über Art und Umfang der Rückforderung getroffen werden.



12.2.6
1Bescheide in diesem Sinn sind Mitteilungen an den Besoldungsempfänger über ihm zustehende oder bewilligte Bezüge, sofern in ihnen eine Regelung der Bezügehöhe oder die Festsetzung einzelner Bemessungsgrundlagen der Bezüge enthalten ist (z.B. die erstmalige Stufenfestsetzung nach § 27 Absatz 2 i. V. m. § 28 Absatz 1 bis 3). 2Hierzu gehören nicht die Bezügemitteilungen, welche die Bezüge lediglich aufgeschlüsselt darstellen und sie keine Regelung treffen, sondern den Empfänger lediglich über die erfolgenden Zahlungen unterrichten sollen.


12.2.7
Eine Rückzahlungspflicht nach den §§ 812 ff. BGB besteht, wenn und soweit der Wegfall der Bereicherung nicht in Betracht kommt (vgl. Randnummer 12.2.8) und von der Rückforderung nicht aus Billigkeitsgründen abgesehen werden kann (vgl. Randnummer 12.2.12).


12.2.8
Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Besoldungsempfänger nicht berufen, wenn er aus einem der folgenden Gründe verschärft haftet:


12.2.8.1
Die Bezüge stehen ausdrücklich unter Rückforderungsvorbehalt oder wurden als Vorschuss, als Abschlag oder auf Grund eines als vorläufig bezeichneten oder erkennbaren Bescheids, etwa im Vorgriff auf eine geplante Besoldungserhöhung gewährt.


12.2.8.2
Der Rückforderungsanspruch wurde gerichtlich geltend gemacht und die Klage dem Besoldungsempfänger zugestellt oder die Bezüge wurden wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der Bezüge herabsetzt oder entzieht oder Grundlage für die Herabsetzung oder Entziehung von Bezügen ist, zunächst weitergezahlt und der angefochtene Bescheid über die herabgesetzten oder entzogenen Bezüge wird unanfechtbar.


12.2.8.3
Der Besoldungsempfänger kannte den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des der Zahlung zugrundeliegenden Bescheids beim Empfang der Bezüge oder erfuhr ihn nachträglich.


12.2.8.4
1Der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheids war so offensichtlich, dass der Empfänger dies hätte erkennen müssen (§ 12 Absatz 2 Satz 2). 2Das ist dann der Fall, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheids nur deswegen nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, er mithin den Fehler etwa durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder sich aufdrängende Erkundigungen hätte erkennen müssen (grob fahrlässige Unkenntnis, BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1990 – 6 C 41/88 – und vom 9. Mai 2006 – 2 C 12/05 –). 3Dabei ist insbesondere auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (z.B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) zur Prüfung der ihm zuerkannten Bezüge abzustellen. 4Ob die für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge zuständige Stelle selbst die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich; dies kann allenfalls im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Absatz 2 Satz 3 von Bedeutung sein. 5Auf Grund der ihm obliegenden Treuepflicht ist der Empfänger von Bezügen verpflichtet, einen Festsetzungsbescheid oder eine ihm sonst zugeleitete aufgeschlüsselte Berechnungsgrundlage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. 6Offensichtlich ist der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheids dann, wenn dem Empfänger auf Grund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. 7Ihm muss sich aufdrängen, dass diese fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. 8Nicht erforderlich ist hingegen, dass die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –). 9Bei maschinellen Berechnungen erstreckt sich die Prüfungspflicht des Empfängers auch darauf, Schlüsselkennzahlen anhand übersandter Erläuterungen zu entschlüsseln.


12.2.8.5
1Hat der Besoldungsempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheids nicht beim Empfang der Bezüge gekannt, sondern erst später erfahren (z.B. anlässlich der Anhörung im Sinn des § 28 VwVfG) oder hätte er dies erkennen müssen, kann eine verschärfte Haftung nicht rückwirkend herbeigeführt werden. 2In solchen Fällen ist bei dem erforderlichen Vergleich der Vermögensverhältnisse an Stelle des Zeitpunkts der Einleitung des Rückforderungsverfahrens der Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem die Kenntnis erlangt wurde oder hätte erlangt werden müssen. 3Die Prüfung der Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes erfolgt auf der Tatbestandsseite und bestimmt, ob der Besoldungsempfänger einer verschärften Haftung unterliegt. 4Diese Prüfung ist von der Frage zu trennen, in wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung liegt. 5Die Prüfung erfolgt gesondert im Rahmen der Billigkeitsentscheidung (vgl. Randnummer 12.2.12.).


12.2.9
1Liegt kein Fall der verschärften Haftung vor, wird der Wegfall der Bereicherung unterstellt, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge 250 Euro brutto nicht übersteigen; dies gilt auch dann, wenn in einem Monat Nachzahlungen erfolgen. 2Der Betrag gilt auch, wenn der jeweilige Monat vor Inkrafttreten der aktuellen Fassung dieser Verwaltungsvorschrift liegt.


12.2.10
1Übersteigt der monatliche Überzahlungsbetrag diese Schwelle – und liegt kein Fall der verschärften Haftung vor – ist der Wegfall anzunehmen, wenn der Besoldungsempfänger glaubhaft macht, dass er die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung verbraucht hat und sie im Vermögen nicht mehr vorhanden sind. 2Eine Bereicherung ist jedoch noch vorhanden, wenn im Zeitpunkt der Rückforderung gegenüber dem Beginn des Zeitraums, in dem die Überzahlung geleistet worden ist, ein Vermögenszuwachs zu verzeichnen ist, der ohne die Überzahlung nicht eingetreten wäre. 3Im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind dabei alle Vermögensveränderungen zu berücksichtigen. 4Eine Verminderung von Schulden oder ersparte Aufwendungen stehen einem Vermögenszuwachs gleich.


12.2.11
1Wird nicht der Wegfall der Bereicherung unterstellt, so ist dem Empfänger der Überzahlung Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist dazu zu äußern (Anhörung), wie die Überzahlung verwendet wurde. 2Der Besoldungsempfänger ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen. 3Macht er den Wegfall der Bereicherung geltend, so ist er aufzufordern, sich innerhalb einer angemessenen Frist über die Höhe seiner Einkünfte während des Überzahlungszeitraums und über deren Verwendung zu äußern. 4Inwieweit eine Bereicherung weggefallen ist, hat der Besoldungsempfänger im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen.


12.2.12
Vor einer Rückforderung ist zwingend eine Billigkeitsentscheidung zu treffen.


12.2.12.1
1Die Billigkeitsentscheidung bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den bereicherten Besoldungsempfänger tragbare Lösung zu erreichen. 2Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des herausgabepflichtigen Besoldungsempfängers maßgeblich zu berücksichtigen.


12.2.12.2
1Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist hingegen nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen. 2Vielmehr ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und dabei vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung (z.B. Stundung) und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des bereicherten Besoldungsempfängers abzustellen (Angaben aus Anhörung). 3Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Besoldungsempfängers in dem Zeitraum an, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Situation im Zeitpunkt der Rückabwicklung. 4Regelmäßig genügt es der Billigkeit, wenn dem Verpflichteten Rückzahlungsraten eingeräumt werden, deren Höhe zum einen dem insgesamt zu erstattenden Betrag und zum anderen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bereicherten Besoldungsempfängers angemessen Rechnung tragen.


12.2.12.3
Ist die Überzahlung auf Grund eines schuldhaften, pflichtwidrigen Verhaltens des Besoldungsempfängers entstanden, so kann im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung grundsätzlich nicht von der Rückforderung abgesehen werden.


12.2.12.4
1Liegt der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung, kann auf die Rückforderung teilweise verzichtet werden. 2In der Regel ist ein Verzicht auf 30 Prozent des Überzahlungsbetrages angemessen (BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15/10 und 2 C 4/11 –). 3Es ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese Verzichtsquote ausnahmsweise über- oder unterschritten werden muss. 4Ein Rückforderungsverzicht, der 30 Prozent des Überzahlungsbetrags übersteigt, kann allerdings nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen der Billigkeit entsprechen, etwa in Fällen, in denen der Besoldungsempfänger wiederholt auf mögliche Unrichtigkeiten hingewiesen hat, die Behörde aber gleichwohl über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist. 5Eine geringere Verzichtsquote und damit ein höherer Rückforderungsbetrag kann ungeachtet eines behördlichen Verschuldens demgegenüber angemessen sein, wenn die laufende Überzahlung offensichtlich war und es der Besoldungsempfänger entgegen der ihm obliegenden Treuepflicht unterlässt, seine Dienststelle auf den Fehler hinzuweisen. 6Liegt der Überzahlung eine wechselseitige grobe Fahrlässigkeit zugrunde – haben also sowohl die Verwaltung als auch der Bezügeempfänger grob fahrlässig gehandelt – kommt eine Reduzierung des Rückforderungsbetrags nicht in Betracht, da das Verwaltungsverschulden nicht überwiegend ist (BVerwG Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9/15 –).


Beispiel:

Ein Beamter reduziert seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden, erhält aber noch mehrere Monate Bezüge in der bisherigen Höhe weitergezahlt. Der Beamte nimmt dies hin, ohne seine Dienststelle zu unterrichten. Hier wird die Billigkeitsprüfung dazu führen, dass die Überzahlung in vollem Umfang zurückzufordern ist.



12.2.13
1Bei der Durchführung der Billigkeitsprüfung, die auch Bestandteil des Rückforderungsbescheids sein muss, sind zwei Prüfungsschritte nacheinander durchzuführen,


die Erfassung der Billigkeitsgründe und


die Ermessensentscheidung selbst.


2Soll von einer Rückforderung nach § 12 Absatz 2 Satz 3 abgesehen werden, bedarf diese Entscheidung der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. 3Soll für die Delegierung der Entscheidung ein Höchstbetrag festgesetzt werden, obliegt dies dem jeweiligen Ressort.


12.2.13.1
1Die Feststellung, dass überhaupt Billigkeitsgründe vorliegen, ist in der Akte zu dokumentieren, da sie gerichtlich voll nachprüfbar sein muss. 2Hier sind im Wesentlichen die Tatsachen und Gesichtspunkte zu benennen, die zu Gunsten des Rückforderungsschuldners eher für ein Absehen von der Rückforderung sprechen. 3Diese Billigkeitsgründe können z.B. Alter, anstehende Pensionierung, geringe materielle Leistungsfähigkeit, Unterhaltsverpflichtungen oder sonstige Schuldenlast sein. 4Zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Billigkeitsgründe vgl. Randnummer 12.2.12.2 Satz 3.


12.2.13.2
1Bei der (gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren) Ermessensentscheidung, ob eine Erleichterung bei den Rückzahlungsmodalitäten gewährt werden kann, ist eine Abwägung zwischen dem vom Gesetz vorgeschriebenen Grundsatz der Rückforderung und der (restriktiv auszulegenden) Ausnahmevorschrift des § 12 Absatz 2 Satz 3 vorzunehmen. 2Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede Rückforderung in der Regel stark belastend ist und eine gewisse Härte bedeutet, die das Gesetz in Kauf nimmt. 3Daher kommt ein Absehen von der Rückforderung nur in besonders ungewöhnlichen, extremen Ausnahmefällen in Betracht, die unter Beachtung des Gebots von Treu und Glauben eine Rückforderung schlechthin untragbar oder als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen. 4Soweit die Überzahlung auf Grund eines schuldhaften, pflichtwidrigen Verhaltens des Empfängers (z.B. Verletzung von Anzeigepflichten) entstanden ist, gilt Randnummer 12.2.12.3. 5Wenn bestehende Härten bereits durch die Einräumung von Ratenzahlungen oder sonstigen Erleichterungen genügend gemildert werden, darf von einer Rückforderung weder ganz noch teilweise abgesehen werden. 6Ist das nicht der Fall, so ist zu prüfen, ob verbleibende Härten durch ein teilweises Absehen von der Rückforderung gegebenenfalls in Kombination mit oder ohne die Einräumung einer Ratenzahlung hinsichtlich des verbleibenden Restbetrags genügend gemildert werden können. 7Erst wenn auch diese Prüfung negativ ausfällt, kann von der Rückforderung in vollem Umfang abgesehen werden. 8Insoweit besteht ein klares Stufenverhältnis.


12.2.13.3
1In die Ermessensentscheidung sind sowohl die zugunsten des Rückforderungsschuldners bestehenden Billigkeitsgründe einzubeziehen als auch die zu seinen Lasten bestehenden Erwägungen, z.B. (Mit-)Verschulden oder ausreichende Finanzkraft des Rückforderungsschuldners auf Grund sonstiger Einkünfte, gleichmäßiges Handeln der Verwaltung, Gesetzmäßigkeit der Besoldung und sparsame Bewirtschaftung der Haushaltsmittel. 2Zur Vermeidung von Rechtsfehlern bei Billigkeitsentscheidungen muss seitens der Bezügeabrechnung stets auch behördliches Verschulden oder Mitverschulden in die Entscheidung mit einbezogen werden.


12.2.14
1§ 12 Absatz 2 Satz 3 ist eine Spezialvorschrift zu § 59 BHO. 2Daher sind neben einer Billigkeitsentscheidung die allgemeinen haushaltsrechtlichen Maßnahmen zur Behandlung von Forderungen wie Stundung, Erlass und Niederschlagung ausgeschlossen. 3Dies gilt jedoch nur, soweit von Besoldungsempfängern Zahlungen zurückgefordert werden. 4Bei Rückforderungen von anderen Personen findet § 59 BHO Anwendung. 5Sofern eine Dienststelle im Rahmen der Rechnungsprüfung festgestellte Ansprüche auf Rückforderungen niederschlagen oder erlassen will, hat sie zuvor den Bundesrechnungshof anzuhören.


12.2.15
1Für ab dem 1. Januar 2002 entstandene oder zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Rückforderungsansprüche nach § 12 Absatz 2 gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. 2Bis zu diesem Zeitpunkt war eine 30-jährige Verjährungsfrist maßgeblich. 3Wird die Rückforderung als Schadenersatzanspruch (§ 75 Absatz 1 BBG) geltend gemacht, gilt gleichermaßen die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB.


12.2.15.1
1Überzahlte Bezüge können nicht zurückgefordert werden, wenn der Rückforderungsanspruch verjährt ist und der Besoldungsempfänger die Einrede der Verjährung geltend macht. 2Die Verjährungsfrist für die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Dienstherr) von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (Besoldungsempfänger) Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Absatz 1 Nummer 2 BGB). 3Erforderlich ist die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. 4Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt. 5Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat die erforderliche Kenntnis, wenn er die Leistung und die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 – XI ZR 309/09 –).


Beispiel:

Der Bezügerechner lässt sich zum Nachweis der Unterhaltspflicht für die geschiedene Ehefrau im Jahre 2012 Kontoauszüge vorlegen und erkennt eine bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht an. Er verlässt damit die Anforderungen an den Nachweis der Unterhaltsverpflichtung in Verkennung der Rechtslage. Hiesigen Erachtens führt die unzutreffende juristische Einschätzung nicht zu einer Verzögerung des Beginns des Laufs der kurzen Verjährungsfrist, da dem Bezügerechner, der auch für die Rückforderung von Überzahlungen zuständig ist, alle Umstände bekannt sind.



12.2.15.2
Nach § 212 BGB endet die bisherige Verjährungsfrist und beginnt die Verjährungsfrist sofort erneut zu laufen, wenn der Schuldner (Besoldungsempfänger) den Rückforderungsanspruch anerkennt oder der Gläubiger (Dienstherr) eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung (z.B. Pfändung) vornimmt oder beantragt.


12.2.15.3
1Demgegenüber wird bei der Hemmung der Verjährung lediglich der Verlauf der Verjährung angehalten, bis der Hemmungsgrund entfallen ist. 2Die Hemmung der Verjährung beginnt im Regelfall in dem Zeitpunkt, in dem der Besoldungsempfänger (Schuldner) Kenntnis vom Hemmungsgrund erlangt. 3Die Zeit, in der die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungszeit nicht eingerechnet. 4Fällt der Hemmungsgrund weg, läuft die noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist weiter. 5Die Hemmungsgründe ergeben sich aus den §§ 203 ff. BGB.


12.2.15.4
Beispiele einer Verjährungshemmung:


Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger; hierzu zählt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder den zugrunde liegenden Sachverhalt; die Hemmung der Verjährung endet, wenn einer sich weigert, die Verhandlungen fortzusetzen oder wenn nach Treu und Glauben der nächste Verhandlungsschritt zu erwarten gewesen wäre, aber nicht unternommen wird,


Erhebung der Leistungsklage,


Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren,


Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren,


Aufrechnung im Prozess oder


Erlass eines Verwaltungsaktes zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs.


12.2.16
Die Durchführung der Rückforderung überzahlter Bezüge wird durch Rückforderungsbescheid, Leistungsklage oder Aufrechnung des Rückforderungsanspruchs gegen den Anspruch auf pfändbare Bezüge geltend gemacht.


12.2.16.1
1Der Rückforderungsbescheid des Dienstherrn gegen den Besoldungsempfänger ist ein Verwaltungsakt. 2Dies gilt auch für Rückforderungsbescheide gegen ausgeschiedene Besoldungsempfänger, gegen Personen, deren Dienstverhältnis wegen nichtiger oder zurückgenommener Ernennung nie bestanden hat, und gegen die Erben eines früheren Besoldungsempfängers, wenn sich die erfolgte Gehaltszahlung durch dessen Tod als Überzahlung erweist (BVerwG, Urteil vom 11. März 1971 – II C 36/68 –). 3Der Rückforderungsbescheid muss den Überzahlungsbetrag, den Überzahlungszeitraum, den Überzahlungs- und Rechtsgrund für die Rückforderung, den Rückforderungsbetrag sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 VwGO) enthalten. 4Der Empfänger ist darüber zu unterrichten, in welcher Form die Rückzahlung erfolgen soll. 5Der Bescheid muss ferner nach § 39 VwVfG eine Entscheidung der Behörde darüber enthalten, aus welchen Billigkeitsgründen von einer Rückforderung (§ 12 Absatz 2 Satz 3) ganz oder teilweise abgesehen wird oder weshalb der Dienstherr keine Billigkeitsgründe berücksichtigt hat. 6Solange die Vollziehbarkeit eines Rückforderungsbescheids oder eines die Rückforderung betreffenden Widerspruchsbescheids infolge eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage aufgeschoben ist, ist der Vollzug der Rückforderung des überzahlten Betrages auszusetzen. 7Der Empfänger sollte jedoch vorsorglich darauf hingewiesen werden, dass er mit der Einziehung des überzahlten Betrages in dem sich aus dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ergebenden Umfang zu rechnen hat und sich dann nicht etwa auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann. 8Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist entsprechend § 80 Absatz 1 VwGO auf Ausnahmefälle zu beschränken und eingehend zu begründen. 9Ein Ausnahmefall ist insbesondere gegeben, wenn nach Lage des Einzelfalles die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs gefährdet erscheint.


12.2.16.2
1In den Fällen, in denen der Dienstherr seinen Rückforderungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend machen könnte, hat er alternativ die Möglichkeit, die allgemeine Leistungsklage zu erheben. 2Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn nach der Sachlage ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen ist. 3Nach § 126 Absatz 1 BBG ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. 4Die allgemeine Leistungsklage ist in jedem Fall zu erheben, wenn sich der Rückforderungsanspruch gegen einen nichtbeamteten Dritten richtet, z.B. bei Zahlung an einen falschen Adressaten oder Überweisung auf ein falsches Konto. 5In diesen Fällen ist der Zivilrechtsweg zu beschreiten. 6Die Rechtsprechung ist jedoch uneinheitlich. 7In der Praxis empfiehlt es sich bei Zweifeln, einen richterlichen Hinweis zur Zuständigkeit zu erbitten. 8Auch vor Erhebung einer Leistungsklage ist eine Billigkeitsentscheidung zu treffen.


12.2.16.3
1Hinsichtlich der Möglichkeiten zur Aufrechnung wird auf die Ausführungen unter Randnummer 11.2 verwiesen. 2Im Übrigen gilt, dass auch dann, wenn der Dienstherr eine Überzahlung durch Aufrechnung geltend machen will, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen ist. 3Werden die Informationen für eine Billigkeitsentscheidung telefonisch oder persönlich vorgetragen, sind sie aus Beweisgründen in der Akte zu vermerken. 4In den Fällen einer Aufrechnung wird ein Bescheid nur dann erlassen, wenn der Betroffene sich gegen die Aufrechnung wendet.


12.2.17
Die Überzahlungen sind in Bruttobeträgen, also einschließlich der bereits an das Finanzamt entrichteten Lohnsteuer, zurückzufordern; die steuerliche Behandlung dieser Bruttobeträge richtet sich nach den Vorschriften des Steuerrechts.


12.2.18
1Ist die geltend gemachte Forderung fällig und rechtshängig, sind Prozesszinsen zu erheben. 2Die Rechtshängigkeit tritt durch Erhebung der Leistungsklage und nicht schon durch Erlass eines Leistungsbescheids ein (§ 90 Absatz 1 VwGO, § 261 Absatz 1 ZPO).


12.2.18.1
1Darüber hinaus sind Prozesszinsen ab Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids zu erheben. 2Voraussetzung dafür ist, dass der Zahlungsempfänger nach § 818 Absatz 4 i.V.m. § 819 BGB verschärft haftet (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1999 – 2 C 11/99 –). 3Dies ist der Fall, wenn der Zahlungsempfänger wusste, dass ihm die Leistungen nicht oder nicht in dieser Höhe zugestanden haben. 4Dasselbe gilt, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung zwar nicht positiv kannte, dieser Mangel aber so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen (Randnummer 12.2.8.4). 5In diesen Fällen wird der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (§ 291 Satz 1 BGB) auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung oder des Kennenmüssens vorverlegt.


12.2.18.2
1Die Höhe der Prozesszinsen bestimmt sich nach § 291 i.V.m. § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB und beträgt pro Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. 2Dies gilt auch bei einem negativen Basiszinssatz, denn ein Mindestzinssatz von 5 Prozent pro Jahr ist nicht normiert.


12.2.18.3
1Auf die Geltendmachung von Prozesszinsen kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der Aufwand in keinem Verhältnis zum Zinsertrag steht. 2Andere Zinsen sind bis zur Bestandskraft des Rückforderungsbescheids nicht geltend zu machen. 3Wird eine Überzahlung ausschließlich im Wege der Aufrechnung getilgt, sind Prozesszinsen dann zu erheben, wenn die Überzahlung nicht durch eine einmalige Aufrechnung, sondern nur durch eine ratenweise Aufrechnung erledigt werden kann. 4Ist die Gewährung einer Ratenzahlung als Billigkeitsmaßnahme zwingend geboten, sind Prozesszinsen nicht zu erheben.


12.3
Zu Absatz 3


1Die Regelung stellt Rückforderungsansprüche des Dienstherrn sicher, wenn Bezüge in Unkenntnis des Todes des Besoldungsempfängers auf dessen Konto überwiesen und deshalb zu Unrecht gezahlt worden sind. 2Es handelt sich um einen eigenständigen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Geldinstitut, der von einem Rückforderungsanspruch gegen den Erben (nach Absatz 2) zu unterscheiden ist. 3Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet. 4Da es sich um eine Vorbehaltszahlung handelt, ist eine schnelle und vollständige Rücküberweisung der Bezüge möglich. 5Eine Prüfungspflicht des Geldinstituts besteht nicht.


12.4
Zu Absatz 4


12.4.1
Die Vorschrift normiert einen besonderen, öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Dienstherrn gegen Dritte, insbesondere die Erben des Besoldungsempfängers.


12.4.2
Die Voraussetzungen sind: Geldleistungen sind für die Zeit nach dem Tod des Besoldungsempfängers erbracht worden, oder das Geldinstitut, bei dem der Besoldungsempfänger sein Konto unterhielt, kann den Betrag nicht zurücküberweisen, weil


die Dritten diese Geldleistungen in Empfang genommen oder über sie verfügt haben und


die Rücküberweisung nicht aus einem Guthaben auf dem Konto erfolgen kann, auf das die Bezüge überwiesen worden sind.


12.4.3
1Der Dritte kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da Absatz 4 nicht auf Bereicherungsrecht nach BGB und damit auf die Einrede des Wegfalls der Bereicherung verweist. 2Eine Rückforderung durch Verwaltungsakt scheidet aus, da die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des Absatzes 4 nicht im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge nach dem verstorbenen Besoldungsempfänger stehen.


Beschreibung: Abbildung



13
Zu § 13 – Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen


13.0
Allgemeines


13.0.1
Die Vorschrift regelt Ausgleichsansprüche für die Fälle, in denen eine Stellenzulage wegfällt (Absatz 1 bis 3) oder sich vermindert (Absatz 4).


13.0.2
1Eine Anwendung des § 13 kann auch bei einer Versetzung in den Bundesbereich in Betracht kommen (vgl. § 15 Beamtenstatusgesetz). 2§ 13 gilt dann jedoch nicht für den Wegfall einer allgemeinen Stellenzulage, da diese sachlich zum Grundgehalt gehört (beim Bund wurde diese zum 1. Juli 2009 in das Grundgehalt eingebaut).


13.0.3
1Die Verringerung oder der Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen alter und neuer Verwendung besteht. 2Das ist auch der Fall, wenn zwischen beiden Verwendungen lediglich allgemein dienstfreie Tage liegen oder eine Unterbrechung aus Gründen erfolgt, die nicht in der Person des Besoldungsempfängers liegen.


Beispiel 1:

Ein bei einer obersten Bundesbehörde verwendeter Beamter erkrankt vor seiner Versetzung in eine Geschäftsbereichsbehörde.


Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen alter und neuer Verwendung ist gegeben, denn die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 7 zu Anlage I BBesG wird dem Beamten für seine Verwendung in einer obersten Bundesbehörde während der Krankheit weitergewährt (siehe Randnummer 42.3.9). Erst mit der Versetzung in die Geschäftsbereichsbehörde fällt die Stellenzulage weg und der Anspruch auf eine Ausgleichszulage ist zu prüfen.

Beispiel 2:

Eine bei einer obersten Bundesbehörde verwendete Beamtin nimmt vor ihrer Versetzung zu einer Geschäftsbereichsbehörde für ein halbes Jahr Familienpflegezeit ohne Besoldung (§ 92 BBG).


Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen alter und neuer Verwendung ist nicht gegeben. Mit dem letzten Tag der Verwendung in der obersten Bundesbehörde ist die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 7 zu Anlage I BBesG einzustellen (siehe Randnummer 42.3.8.1). Erst mit dem Beginn der neuen Verwendung in der Geschäftsbereichsbehörde ergibt sich (wieder) ein Besoldungsanspruch. Die Unterbrechung durch die Familienpflegezeit liegt in der Person der Beamtin.

Beispiel 3 (Abwandlung Beispiel 2):

Eine bei einer obersten Bundesbehörde verwendete Beamtin nimmt vor ihrer Versetzung zu einer Geschäftsbereichsbehörde für ein halbes Jahr Elternzeit.


Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen alter und neuer Verwendung gilt als gegeben, denn die Rechte, die die Beamtin bis zum Beginn der Elternzeit erworben hatte, bleiben bis zum Ende der Elternzeit bestehen (vgl. § 5 Nummer 2 der am 18. Juni 2009 geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub; Anhang zur RL 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010, ABl. 2010 L 68/13).



13.0.4
1Ausgleichszulagen treten an die Stelle einer bisher gewährten Stellenzulage. 2Diese Ersatzfunktion von Ausgleichszulagen ist daher auch bei der gleichzeitigen Gewährung von Erschwerniszulagen zu beachten 3Sofern eine Erschwerniszulage neben einer Stellenzulage nicht oder nur teilweise gewährt werden darf, gilt diese Konkurrenzregelung auch bei Gewährung einer Ausgleichszulage für die weggefallene Stellenzulage (§ 2 EZulV). 4§ 2 EZulV ist auf Grund der mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) veränderten Abbauschritte der Ausgleichszulagen jedoch nur solange anzuwenden, wie die Ausgleichszulage 60 Prozent oder mehr ihres Ursprungswertes beträgt.


13.0.5
Auch wenn eine Stellenzulage kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage besteht.


Beispiel:

Eine Beamtin einer obersten Bundesbehörde wechselt ins Ausland. Die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 7 Absatz 2 zu Anlage I BBesG wird nicht neben Auslandsbesoldung gezahlt. Dennoch ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausgleichszulage vorliegen.



13.1
Zu Absatz 1


13.1.1
1Ein Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass die bisherige Stellenzulage aus dienstlichen Gründen wegfällt, die nicht vom Besoldungsempfänger zu vertreten sind. 2Zu vertreten sind – anders als grundsätzlich im Zivilrecht – Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 3Ein Vertretenmüssen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die zum Wegfall der Stellenzulage führende Personalmaßnahme auf einer Disziplinarmaßnahme beruht.


13.1.2
1Dienstliche Gründe sind anzunehmen, wenn der Wegfall der Stellenzulage auf Grund


einer Beförderung,


des Aufstiegs in eine höhere Laufbahngruppe oder


einer Bewerbung auf eine Stellenausschreibung erfolgte und die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wurde; soziale Belange können bei der Auswahlentscheidung mit berücksichtigt worden sein, dürfen diese jedoch nicht dominiert haben.


2Die dienstlichen Gründe gelten auch dann als erfüllt, wenn einem Besoldungsempfänger bei Rückkehr aus der Elternzeit auf Grund einer während seiner Elternzeit erfolgten, als dienstlich zu qualifizierenden Maßnahme (z.B. Auflösung oder Umstrukturierung einer Behörde) ein nicht zulagenberechtigender Dienstposten übertragen wird.


13.1.3
1Dienstliche Gründe liegen nicht vor, wenn für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe maßgebend waren. 2Das kann nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.


13.1.4
1Dienstliche Gründe liegen ebenfalls nicht vor, wenn eine Stellenzulage auf Grund gesetzlicher Änderung wegfällt oder sich vermindert. 2Fällt jedoch eine Stellenzulage aus dienstlichen Gründen am Tag des Inkrafttretens einer gesetzlichen Änderung, die den Wegfall oder die Verminderung dieser Stellenzulage zur Folge hat, weg (z.B. am 1. Januar 2020), kann eine Ausgleichszulage grundsätzlich zustehen, da für die Bemessung der Höhe der Ausgleichszulage auf den Tag vor dem Wegfall angeknüpft wird und zu diesem Zeitpunkt noch die alte Rechtslage galt. 3Randnummer 13.1.13 ist hier ebenfalls zu beachten.


Beispiel 1:

Ein Soldat erhält bis zum 31. Dezember 2019 eine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 4 Absatz 1 zu Anlage I BBesG (a.F.). Zum 1. Januar 2020 wurde diese Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 4 BBesG durch das BesStMG neu gefasst. Der Soldat erhält ab dem 1. Januar 2020 die neue Zulage nach Vorbemerkung Nummer 4 Absatz 1 Nummer 3 zu Anlage I BBesG, die jedoch geringer ausfällt als die bisherige Zulage.


Da sich die Zulage auf Grund einer gesetzlichen Änderung vermindert hat, steht hier keine Ausgleichszulage zu.

Beispiel 2 (Abwandlung Beispiel 1):

Der Soldat, der bis zum 31. Dezember 2019 eine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 4 Absatz 1 zu Anlage I BBesG (a. F.) erhalten hat, wurde zum 1. Januar 2020 auf einen Posten mit einer geringeren Stellenzulage kommandiert.


Hier ist ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage entstanden, da Wegfall der bisherigen Stellenzulage aus dienstlichen Gründen (Kommandierung) erfolgte.



13.1.5
1Die Stellenzulage muss tatsächlich bezogen worden sein; Wartezeiten sowie Zeiten des Bezugs einer Stellenzulage in einem vorausgegangenen Tarifbeschäftigtenverhältnis werden nicht berücksichtigt; Zeiträume, in denen die Stellenzulage nicht zustand (z.B. während der Elternzeit), sind herauszurechnen. 2Ein ununterbrochener Anspruch ist nicht erforderlich; ausreichend ist, dass während eines Zeitraumes von sieben Jahren, rückwärts betrachtet ab dem Verwendungswechsel, eine fünfjährige Bezugszeit erreicht wird. 3Für die Berechnung des Bezugszeitraums ist § 191 BGB zugrunde zu legen.


13.1.6
1Der Anspruch auf eine Ausgleichszulage entsteht immer in Höhe des zuletzt zustehenden Betrages der weggefallenen Stellenzulage. 2Das gilt auch für die Fälle, in denen der Verlust der Stellenzulage zeitgleich durch eine Bezügeerhöhung (z.B. durch Beförderung oder durch Aufstieg in den Stufen des Grundgehaltes) finanziell ganz oder teilweise ausgeglichen wird.


13.1.7
1Eine Ausgleichszulage vermindert sich jeweils nach Ablauf eines Jahres ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent ihres Ursprungsbetrages, unabhängig von der Entwicklung der sonstigen Dienstbezüge und dem tatsächlichen Bezug einer Ausgleichszulage (der Abbau erfolgt auch in einer Zeit ohne Anspruch auf Dienstbezüge). 2Der Abbau der Ausgleichszulage ruht jedoch während einer Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, mit der Folge, dass sich der Anspruch auf eine Ausgleichszulage, der am Tag vor der Elternzeit bestand, erst nach Ende der Elternzeit (weiter) abbaut.


13.1.8
1Bei der Gewährung einer Ausgleichszulage ist die Geringfügigkeitsgrenze nach Artikel 14 § 6 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) zu beachten. 2Danach ist eine Ausgleichszulage nur dann auszuzahlen, wenn der Auszahlungsbetrag 2,56 Euro im Monat übersteigt.


13.1.9
Bei der jährlichen Verminderung einer Ausgleichszulage ist, soweit erforderlich, der Verminderungsbetrag entsprechend § 3 Absatz 6 kaufmännisch zu runden.


13.1.10
1Eine Ausgleichszulage wird durch Bescheid festgesetzt. 2In dem Bescheid sind insbesondere die Höhe der Ausgleichszulage zum Zeitpunkt der Festsetzung (§ 13 Absatz 1 Satz 2), der Ausgleichszeitraum sowie die sich jeweils in den Folgejahren ergebende konkrete Höhe der Ausgleichszulage festzulegen. 3Der Bescheid ist entsprechend anzupassen, wenn sich für die Höhe der Ausgleichzulage relevante Änderungen ergeben, insbesondere durch


eine Änderung des Beschäftigungsumfangs (vgl. Randnummer 13.1.9) oder


den Bezug einer neuen Stellenzulage.


13.1.11
1Individuelle Bezügeerhöhungen (z.B. lineare Anpassungen oder Beförderung) haben keinen Einfluss auf die Höhe der Ausgleichszulage. 2Entsteht demgegenüber ein Anspruch auf eine Stellenzulage zeitgleich mit oder zeitlich nach dem Entstehen des Anspruchs auf die Ausgleichszulage, führt dies zur Anrechnung, so dass die Ausgleichszulage nur noch in Höhe des die Stellenzulage übersteigenden Betrages gezahlt wird.


Beispiel 1:

Ein Zollbeamter mit Anspruch auf die Polizeizulage wird mit Wirkung vom 1. August 2020 aus dienstlichen Gründen versetzt und verliert diesen Anspruch (190,00 Euro). Die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausgleichszulage sind erfüllt, und sie wird mit Wirkung vom 1. August 2020 wie folgt festgesetzt:

01.08.2020–31.07.2021

190,00 Euro

01.08.2021–31.07.2022

152,00 Euro (190,00 Euro – 38,00 Euro [20 Prozent von 190,00 Euro])

01.08.2022–31.07.2023

114,00 Euro (152,00 Euro – 38,00 Euro)

01.08.2023–31.07.2024

76,00 Euro (114,00 Euro – 38,00 Euro)

01.08.2024–31.07.2025

38,00 Euro (76,00 Euro – 38,00 Euro)

01.08.2025

Die Ausgleichszulage ist abgebaut.

Entsteht während des Bezugs der Ausgleichszulage ein Anspruch auf eine Stellenzulage, wird diese Stellenzulage auf die Ausgleichszulage angerechnet. Stünde dem Beamten beispielsweise vom 1. August 2021 bis 31. Oktober 2021 eine Stellenzulage in Höhe von 60,00 Euro zu, so wären für diesen Zeitraum von der Ausgleichszulage nur noch 92,00 Euro auszuzahlen (152,00 Euro – 60,00 Euro).

Beispiel 2:

Ein Zollbeamter mit Anspruch auf die Polizeizulage wird mit Wirkung vom 1. August 2020 aus dienstlichen Gründen versetzt und verliert diesen Anspruch (190,00 Euro). Der Sieben-Jahres-Rückblick ab dem Wegfall der Polizeizulage (1. August 2013 – 31. Juli 2020) ergibt Folgendes:

01.08.2013–31.10.2015

Polizeizulage stand ununterbrochen zu

Bezugszeit
2 Jahre
3 Monate

01.11.2015–31.01.2016

Keine Polizeizulage (beurlaubt wegen Betreuung des pflegebedürftigen Vaters)


01.02.2016–31.03.2019

Polizeizulage stand ununterbrochen zu

Bezugszeit
3 Jahre
2 Monate

01.04.2019–31.03.2020

Keine Polizeizulage (Elternzeit)


01.04.2020–31.07.2020

Polizeizulage stand ununterbrochen zu

Bezugszeit vier Monate

01.08.2020

Verwendungswechsel, Zulagenanspruch entfällt


In dem zurückliegenden Sieben-Jahres-Zeitraum wurde die Polizeizulage insgesamt fünf Jahre und neun Monate bezogen. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausgleichszulage sind erfüllt und sie wird mit Wirkung vom 1. August 2020 wie folgt festgesetzt:

01.08.2020–31.07.2021

190,00 Euro


01.08.2021–31.07.2022

152,00 Euro


01.08.2022–31.07.2023

114,00 Euro


01.08.2023–31.07.2024

76,00 Euro


01.08.2024–31.07.2025

38,00 Euro


01.08.2025

Die Ausgleichszulage ist abgebaut.



13.1.12
1Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für künftige Ausgleichsansprüche unberücksichtigt. 2Wurden jedoch innerhalb der Rahmenfrist von sieben Jahren mehr als fünf Jahre Vorbezugszeiten erreicht, so können die überschießenden Zeiten bei künftigen Ausgleichsansprüchen berücksichtigt werden. 3Ältere Vorbezugszeiten sind stets vor Zeiten jüngeren Datums zu berücksichtigen.


Beispiel 1 (Fortsetzung Beispiel 2 aus Randnummer 13.1.11):

Die weitere Verwendung des im vorherigen Beispiel genannten Beamten, dem ab 1. August 2020 eine Ausgleichszulage für die weggefallene Polizeizulage zusteht, gestaltet sich wie folgt:

01.08.2021–31.03.2025

Polizeizulage steht erneut zu

Bezugszeit drei Jahre acht Monate

01.04.2025

Verwendung ohne Stellenzulage


Zu prüfen ist, ob der Wegfall der Polizeizulage zu einem erneuten Ausgleichsanspruch führt. Eine Betrachtung der letzten sieben Jahre vor dem Wegfall der Polizeizulage (1. April 2018–31. März 2025) ergibt Folgendes:

01.04.2018–31.03.2019

Polizeizulage stand ununterbrochen zu

Bezugszeit ein Jahr

01.04.2019–31.03.2020

Keine Polizeizulage (Elternzeit)


01.04.2020–31.07.2020

Polizeizulage stand ununterbrochen zu

Bezugszeit vier Monate

01.08.2020–31.07.2021

Keine Polizeizulage


01.08.2021–31.03.2025

Polizeizulage stand ununterbrochen zu

Bezugszeit drei Jahre acht Monate

Insgesamt wurde die Polizeizulage genau fünf Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre bezogen, aber nach § 13 Absatz 1 Satz 5 bleiben Bezugszeiten von Stellenzulagen unberücksichtigt, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben.


Die beiden zu betrachtenden Sieben-Jahres-Zeiträume vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2020 und vom 1. April 2018 bis 31. März 2025 überschneiden sich vom 1. April 2018 bis 31. Juli 2020.

01.08.2013–31.03.2018

In diesem Zeitraum stand die Polizeizulage insgesamt vier Jahre und fünf Monate zu.

01.04.2018–31.07.2020

In diesem Zeitraum stand die Polizeizulage insgesamt ein Jahr und vier Monate zu. Eine Bezugszeit von sieben Monaten ist hiervon für die erste Ausgleichszulage berücksichtigt und für einen weiteren Ausgleichsanspruch „verbraucht“. Für einen neuen Ausgleichsanspruch stehen noch Bezugszeiten von neun Monaten zur Verfügung.


Überschneidungszeitraum

01.08.2020–31.03.2025

In diesem Zeitraum stand die Polizeizulage insgesamt drei Jahre und acht Monate zu.

Da in dem maßgeblichen Sieben-Jahres-Zeitraum nur Bezugszeiten von vier Jahren und fünf Monaten berücksichtigt werden können, liegen die Voraussetzungen für einen neuen Ausgleichsanspruch nicht vor. Jedoch ist die erste Ausgleichszulage noch nicht vollständig aufgezehrt, so dass dem Beamten für den Zeitraum vom 1. April 2025 bis 31. Juli 2025 eine Ausgleichszulage in Höhe von 38,00 Euro verbleibt.



Beispiel 2 (Abwandlung des vorherigen

Beispiels 2 aus Randnummer 13.1.11):

Würde der Beamte die Polizeizulage hingegen bis zum 31. März 2026 erhalten, so stünde ihm ab dem 1. April 2026 eine Ausgleichszulage zu.


Die beiden zu betrachtenden Sieben-Jahres-Zeiträume vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2020 und vom 1. April 2019 bis 31. März 2026 überschneiden sich vom 1. April 2019 bis zum 31. Juli 2020.

01.08.2013–31.03.2019

In diesem Zeitraum stand die Polizeizulage insgesamt fünf Jahre und fünf Monate zu.

01.04.2019–31.07.2020

In diesem Zeitraum stand die Polizeizulage insgesamt vier Monate zu. Diese Bezugszeit steht in vollem Umfang für einen neuen Ausgleichsanspruch zur Verfügung.


Überschneidungszeitraum

01.08.2020–31.03.2026

In diesem Zeitraum stand die Polizeizulage insgesamt vier Jahre und acht Monate zu.

Die im Zeitraum vom 1. April 2019 bis 31. März 2026 erbrachten Bezugszeiten der Polizeizulage im Umfang von fünf Jahren führen zu einer erneuten Ausgleichszulage ab dem 1. April 2026.


Die Ausgleichzulagen sind in der Gesamtbetrachtung wie folgt festzusetzen:

1. Ausgleichszulage

01.08.2020–31.07.2021

190,00 Euro


01.08.2021–31.07.2022

152,00 Euro


jedoch keine Auszahlung, da die Polizeizulage erneut zusteht und diese die Ausgleichszulage übersteigt (vgl. § 13 Absatz 1 Satz 4)

01.08.2022–31.07.2023

114,00 Euro

(siehe oben)

01.08.2023–31.07.2024

76,00 Euro

(siehe oben)

01.08.2024–31.07.2025

38,00 Euro


jedoch bis 31. März 2025 keine Auszahlung (siehe oben)


01.08.2025

Die erste Ausgleichszulage ist abgebaut.

2. Ausgleichszulage

01.04.2026–31.03.2027

190,00 Euro


01.04.2027–31.03.2028

152,00 Euro


01.04.2028–31.03.2029

114,00 Euro


01.04.2029–31.03.2030

76,00 Euro


01.04.2030–31.03.2031

38,00 Euro


01.04.2031

Die Ausgleichszulage ist abgebaut.



13.1.13
1Fällt eine Stellenzulage zum Zeitpunkt einer Vollzeitbeschäftigung weg und wechselt der Besoldungsempfänger innerhalb des fünfjährigen Ausgleichszeitraums in eine Teilzeitbeschäftigung, wird die auszuzahlende Ausgleichszulage nach § 6 Absatz 1 entsprechend gekürzt. 2Bei einer späteren Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung während des noch laufenden Ausgleichszeitraums findet ab diesem Zeitpunkt § 6 Absatz 1 keine Anwendung mehr, so dass wieder der ursprünglich berechnete Betrag zusteht.


Beispiel 1:

Ein vollzeitbeschäftigter Beamter erhält auf Grund eines Verwendungswechsels (die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichszulage sind erfüllt) ab 1. Juli 2021 eine Ausgleichszulage, deren Höhe und Abbauschritte mit dem Zeitpunkt des Wegfalls der Polizeizulage wie folgt festgesetzt werden:

01.07.2021–30.06.2017

190,00 Euro

01.07.2022–30.06.2023

152,00 Euro

01.07.2023–30.06.2024

114,00 Euro

01.07.2024–30.06.2025

76,00 Euro

01.07.2025–30.06.2026

38,00 Euro

ab 01.07.2026

0,00 Euro

Beispiel 2 (Abwandlung des vorherigen Beispiels 1):

Zum 1. Oktober 2022 wechselt der Beamte in eine Teilzeitbeschäftigung mit 50 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Mit dieser Änderung ergeben sich unter Beachtung von § 6 Absatz 1 innerhalb des Ausgleichszeitraums folgende Auszahlungsbeträge:

01.07.2021–30.06.2022

190,00 Euro


01.07.2022–30.09.2022

152,00 Euro


01.10.2022–30.06.2023

76,00 Euro


(50 Prozent von 152,00 Euro)

01.07.2023–30.06.2024

57,00 Euro


(50 Prozent von 114,00 Euro)

01.07.2024–30.06.2025

38,00 Euro


(50 Prozent von 76,00 Euro)

01.07.2025–30.06.2026

19,00 Euro


(50 Prozent von 38,00 Euro)

ab 01.07.2026

0,00 Euro


Beispiel 3 (Abwandlung Beispiel 1):

Wechselt der Beamte zum 1. Dezember 2024 in eine Teilzeitbeschäftigung mit 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergeben sich unter Beachtung von § 6 Absatz 1 innerhalb des Ausgleichszeitraums folgende Auszahlungsbeträge:

01.07.2021–30.06.2022

190,00 Euro


01.07.2022–30.09.2022

152,00 Euro


01.10.2022–30.06.2023

76,00 Euro


(50 Prozent von 152,00 Euro)

01.07.2023–30.06.2024

57,00 Euro


(50 Prozent von 114,00 Euro)

01.07.2024-30.11.2024

38,00 Euro


(50 Prozent von 76,00 Euro)

01.12.2024-30.06.2025

57,00 Euro


(75 Prozent von 76,00 Euro)

01.07.2025–30.06.2026

28,50 Euro


(75 Prozent von 38,00 Euro)

ab 01.07.2026

0,00 Euro




13.1.14
1Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung vor dem Verwendungswechsel ist für die Berechnung der Ausgleichszulage von der Stellenzulagenhöhe auszugehen, die am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat (bzw. im Falle einer Elternzeit (ohne Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge) zugestanden hätte). 2Bei einer Änderung der Arbeitszeit auf einen höheren zeitlichen Anteil als vor dem Wegfall erhöht sich die zu gewährende Ausgleichszulage nicht.


Beispiel 1:

Ein teilzeitbeschäftigter Beamter mit 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erhält auf Grund eines Verwendungswechsels (die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichszulage sind erfüllt) ab 1. Juli 2021 eine Ausgleichszulage, deren Höhe und Abbauschritte mit dem Zeitpunkt des Wegfalls der Polizeizulage wie folgt festgesetzt werden:

01.07.2021–30.06.2022

142,50 Euro


(75 Prozent von 190,00 Euro)

01.07.2022–30.06.2023

114,00 Euro


(142,50 Euro – 28,50 Euro [20 Prozent von 142,50 Euro])

01.07.2023–30.06.2024

85,50 Euro


(114,00 Euro – 28,50 Euro)

01.07.2024–30.06.2025

57,00 Euro


(85,50 Euro – 28,50 Euro)

01.07.2025–30.06.2026

28,50 Euro


(57,00 Euro – 28,50 Euro)

01.07.2026

Die Ausgleichszulage ist abgebaut.

Beispiel 2 (Abwandlung Beispiel 1):

Zum 1. Oktober 2022 wechselt der Beamte in eine Teilzeitbeschäftigung mit 50 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Mit dieser Änderung ergeben sich unter Beachtung von § 6 Absatz 1 innerhalb des Ausgleichszeitraums folgende Auszahlungsbeträge:

01.07.2021–30.06.2022

142,50 Euro


01.07.2022–30.09.2022

114,00 Euro


01.10.2022–30.06.2023

76,00 Euro


(66,7 Prozent von 114,00 Euro)

01.07.2023–30.06.2024

57,00 Euro


(66,7 Prozent von 85,50 Euro)

01.07.2024–30.06.2025

38,00 Euro


(66,7 Prozent von 57,00 Euro)

01.07.2025–30.06.2026

19,00 Euro


(66,7 Prozent von 28,50 Euro)

ab 01.07.2026

0,00 Euro


Beispiel 3 (Abwandlung Beispiel 1):

Wechselt der Beamte zum 1. Dezember 2024 in eine Vollzeitbeschäftigung, ergeben sich innerhalb des Ausgleichszeitraums folgende Auszahlungsbeträge:

01.07.2021–30.06.2022

142,50 Euro


01.07.2022–30.09.2022

114,00 Euro


01.10.2022–30.06.2023

76,00 Euro


01.07.2023–30.06.2024

57,00 Euro


01.07.2024–30.11.2024

38,00 Euro


01.12.2024–30.06.2025

57,00 Euro



Es kann maximal das ausgeglichen werden, was bei Beibehaltung des Beschäftigungsumfangs zugestanden hätte (75 Prozent).

01.07.2025–30.06.2026

28,50 Euro


ab 01.07.2026

0,00 Euro




13.1.15
1Wird hingegen im Rahmen einer Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen und führt während dieser Zeit eine als dienstlich zu qualifizierende Maßnahme zum Wegfall der Stellenzulage, so ist Anknüpfungspunkt hier die Höhe der Stellenzulage, die die höhere Ausgleichszulage zur Folge hat. 2Dies kann die Höhe der Stellenzulage vor Beginn dieser Elternzeit oder die Höhe der Stellenzulage während dieser Elternzeit sein (vgl. dazu auch Randnummer 3.1.1.2).


Beispiel:

Eine seit 1. Oktober 2010 vollzeitbeschäftigte Zollbeamtin mit Anspruch auf die Polizeizulage beantragte auf Grund der Geburt ihres ersten Kindes vom 14. August 2018 bis einschließlich 13. August 2020 Elternzeit. Ab dem 1. August 2019 beantragte sie nach § 7 Absatz 1 MuSchEltZV eine Teilzeitbeschäftigung mit 50 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während ihrer Elternzeit. Sie wird in ihrem bisherigen Aufgabenbereich verwendet (hat weiterhin Anspruch auf die Polizeizulage). Zum 1. Dezember 2019 erfolgte eine Neuorganisation und die Beamtin wurde in einen nicht zulageberechtigenden Bereich des Zolls umgesetzt. Mit dem Ende ihrer Elternzeit zum 14. August 2020 beabsichtigt sie, in eine Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.


Mit der Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit zum 1. August 2019 erhält die Beamtin auf Grund der zulageberechtigenden Verwendung die Polizeizulage in Höhe von 50 Prozent entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung. Auf Grund der Umorganisation besteht für die in der Elternzeit teilzeitbeschäftigte Beamtin grundsätzlich ein Anspruch auf eine ungekürzte Ausgleichszulage, weil die Beamtin vor Beginn der Elternzeit mehr als fünf Jahre die Polizeizulage bezogen hat. Da sie jedoch zum Zeitpunkt der Umorganisation während der Elternzeit mit 50 Prozent teilzeitbeschäftigt ist, erfolgt die Auszahlung des Ausgleichsanspruchs lediglich in Höhe von 50 Prozent. Mit der Rückkehr zu Vollzeitbeschäftigung zum 14. August 2020 ist die Ausgleichszulage dann in voller Höhe zu gewähren.



13.2
Zu Absatz 2


13.2.1
§ 13 Absatz 2 lässt die Addition von Zeiten unterschiedlicher zulageberechtigender Verwendungen zum Erwerb eines Ausgleichsanspruchs zu.


13.2.2
Der Ausgleich erfolgt in diesen Fällen auf der Grundlage der jeweils niedrigsten Stellenzulage.


Beispiel:

Eine Beamtin wechselt aus dienstlichen Gründen zwischen folgenden Zulageberechtigungen:

01.03.2016–31.07.2020

Stellenzulage in Höhe von 80,00 Euro

Bezugszeit vier Jahre, fünf Monate

01.08.2020–31.03.2022

Keine Stellenzulage


01.04.2022–31.10.2022

Stellenzulage in Höhe von 200,00 Euro

Bezugszeit sieben Monate

01.11.2022

Keine Stellenzulage


Sie hat Anspruch auf eine Ausgleichszulage ab dem 1. November 2022, die auf 80 Euro festgesetzt und dann nach § 13 Absatz 1 Satz 3 vermindert wird.



13.2.3
1Wurde dieselbe Stellenzulage in unterschiedlicher Höhe gezahlt (z.B. die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 9 oder 9a zu Anlage I BBesG), wobei jeder Anspruchszeitraum für sich die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt hat, so ist Absatz 2 nicht anzuwenden. 2Die Stellenzulage wird vielmehr auf der Grundlage des zuletzt bezahlten Betrages festgesetzt (siehe Randnummern 13.1.6 und 13.4.2). 3Dies gilt auch bei solchen Stellenzulagen, bei denen die Höhe nach Besoldungsgruppen differiert (z. B. Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 8 zu Anlage I BBesG).


Beispiel:

Ein Zollbeamter, der seit dem 1. Juli 2014 vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnimmt, wird mit Wirkung zum 1. November 2020 aus dienstlichen Gründen versetzt und verliert seinen Anspruch auf die Polizeizulage.

01.07.2014–30.06.2015

Keine Polizeizulage (Wartezeit)

01.07.2015–30.06.2016

Halbe Polizeizulage (nach 1 Jahr Wartezeit)

01.07.2016–31.10.2020

Volle Polizeizulage (zuletzt in Höhe von 190,00 Euro)

Mit Wirkung vom 1. November 2020 hat der Beamte Anspruch auf eine Ausgleichszulage in Höhe von 190,00 Euro.



13.3
Zu Absatz 3


13.3.1
Nach § 13 Absatz 3 steht in den Fällen einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 BBG (z.B. wegen Auflösung einer Behörde) bereits nach zweijährigem Bezug einer Stellenzulage eine Ausgleichszulage zu.


13.3.2
Ein Zusammenrechnen der Bezugszeiten unterschiedlicher Stellenzulagen ist ebenfalls zulässig.


13.3.3
Der Gesamtbetrachtungszeitraum von sieben Jahren gilt auch hier.


Beispiel:

01.10.2014–30.09.2015

Stellenzulage in Höhe von 80 Euro

Bezugszeit ein Jahr

01.10.2015–30.09.2020

Keine Stellenzulage


01.10.2020–30.09.2021

Stellenzulage in Höhe von 150 Euro

Bezugszeit ein Jahr

01.10.2021

Versetzung nach § 28 Absatz 3 BBG


Mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 wird eine Ausgleichszulage in Höhe von 80 Euro festgesetzt.



13.4
Zu Absatz 4


13.4.1
Ruhegehaltempfänger, die erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen werden, können eine Ausgleichszulage entsprechend § 13 Absatz 1 bis 3 erhalten, wenn sie in ihrer letzten aktiven Verwendung Anspruch auf eine Stellenzulage hatten und diese in der neuen Verwendung nicht mehr zusteht.


13.4.2
1Darüber hinaus wird klargestellt, dass nicht nur der Wegfall einer Stellenzulage, sondern auch die Verminderung einer Stellenzulage wegen eines Verwendungswechsels ausgleichsfähig ist, wenn kein anderer Ausgleich erfolgt. 2Nach dieser Regelung erhält z. B. ein Soldat, der aus dienstlichen Gründen von einer U-Boot-Verwendung mit Anspruch auf eine Zulage im maritimen Bereich (Vorbemerkung Nummer 9a zu Anlage I BBesG) zu einer Verwendung auf einer Überwasser-Einheit wechselt und dann eine geringere Zulage im maritimen Bereich erhält, eine Ausgleichszulage, sofern er die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt.


14
Zu § 14 – Anpassung der Besoldung


(unbesetzt)


14a 
Zu § 14a – Versorgungsrücklage


(unbesetzt)


15
Zu § 15 – Dienstlicher Wohnsitz


(unbesetzt)


16
Zu § 16 – Amt, Dienstgrad


(unbesetzt)


17
Zu § 17 – Aufwandsentschädigungen


17.1
1Eine Aufwandsentschädigung ist nur dann zulässig, wenn


die der Gewährung einer Aufwandsentschädigung zugrunde liegenden Aufwendungen ausschließlich dienstlich erforderlich und deshalb dem Dienstherrn zuzurechnen sind, weil er den Besoldungsempfänger veranlasst, Aufwendungen zu machen, ohne die dieser außerstande wäre, die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen,


die Übernahme dem Besoldungsempfänger nicht zuzumuten ist und


der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt.


2Aufwandsentschädigungen sollen einen besonderen Sachaufwand ausgleichen; ihnen liegt der Gedanke der Kostenerstattung und nicht der Alimentierung zugrunde. 3Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben (§ 3 Absatz 2 BHO).


17.2
1Über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen entscheidet bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 die oberste Dienstbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Bei Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erforderlich.


17.3
1Die durch Gesetz geregelte Besoldung einschließlich etwaiger Stellen- und Erschwerniszulagen darf nicht im Verwaltungswege durch weitere Leistungen zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts ergänzt werden (vgl. § 2 Absatz 1). 2Ohne gesetzliche Grundlage dürfen keine Leistungen erbracht werden, die der Sache nach Besoldung darstellen. 3Dabei können sich der Aufwand nach § 17, eine herausgehobene Funktion nach § 42 und besondere Erschwernisse nach § 47 ganz oder teilweise überschneiden. 4Auch braucht der Aufwand nicht im Einzelfall abgerechnet, sondern darf in typisierender und pauschalierender Weise abgegolten werden. 5Voraussetzung hierfür sind nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte bzw. tatsächliche Erhebungen, dass und in welcher ungefähren Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. 6Als abgeltbarer dienstbezogener Aufwand kommt nicht schon eine allgemein aufwendigere Lebensführung in Betracht. 7Auch genügen bloße Mutmaßungen über dienstbezogene finanzielle Aufwendungen ohne hinreichende, eine wirklichkeitsnahe Schätzung ermöglichende tatsächliche Anhaltspunkte nicht für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung.


17.4
1Die Höhe und Notwendigkeit der Gewährung einer neu einzuführenden pauschalierten Aufwandsentschädigung ist innerhalb der ersten drei Haushaltsjahre jährlich zu evaluieren. 2Ihre Gewährung unterliegt zudem folgenden Bedingungen:


die Empfänger der Aufwandsentschädigung sind zu verpflichten, erstattungsfähige Ausgaben und/oder vergleichbare Unterlagen am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen,


die Empfänger der Aufwandsentschädigung sind darüber zu unterrichten, dass diese unter dem Vorbehalt des nachträglichen Nachweises, dass erstattungsfähige Ausgaben getätigt wurden, gewährt wird und daher gegebenenfalls (anteilig) zurückgefordert werden kann.


3Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ist über die Ergebnisse der jährlichen Evaluierung unaufgefordert zu informieren. 4Erst nach Abschluss dieses Prozesses kann diese Aufwandsentschädigung in eine Aufwandsentschädigung in festen Beträgen umgewandelt werden.


17.5
1Die zuständige oberste Dienstbehörde hat entsprechende finanzielle Mittel in ihrem Haushaltsplan einzustellen. 2Für Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen ist darüber hinaus die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 40 Absatz 1 BHO einzuholen. 3Bei der notwendigen Erhöhung einer bereits existierenden Aufwandsentschädigung in festen Beträgen erfolgt eine Plausibilisierung z. B. durch Erhebungen im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe in eigener Ressortzuständigkeit gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen. 4Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ist durch die jeweilige oberste Dienstbehörde davon vorab in Kenntnis zu setzen.


17a 
Zu § 17a – Zahlungsweise


(unbesetzt)


17b 
Zu § 17b – Lebenspartnerschaft


(unbesetzt)


Abschnitt 2
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen



Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze



18
Zu § 18 – Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung


18.1
Zu Absatz 1


(unbesetzt)


18.2
Zu Absatz 2


18.2.1
1Anders als bei der Bundesbesoldungsordnung A kann in der Bundesbesoldungsordnung B eine Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. 2Die Ämterzuordnung, insbesondere die Zuordnung der Leitungsämter der Bundesbehörden, muss nach einheitlichen Maßstäben erfolgen, damit sie sich in die Gesamtstruktur der Bundesbesoldungsordnung B einfügen.


18.2.2
1Die oberste Bundesbehörde ordnet einer Funktion ein entsprechendes Amt zu und bittet das Bundesministerium das Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium der Finanzen parallel um das besoldungsrechtliche Einvernehmen. 2Die Begründung der obersten Bundesbehörde muss zwingend Angaben zur Entwicklung der Planstellen/ Stellen und des Haushaltsvolumens (ohne Personalausgaben) sowie eine detaillierte Aufgabenbeschreibung enthalten.


18.2.3
1Für die Bewertung einer Funktion sind die Anforderungen maßgeblich, die mit ihr verbunden sind. 2Die Anforderungen richten sich in erster Linie nach der Verantwortung, die aus der Wahrnehmung der Funktion resultiert. 3Abgesehen von der fachlichen Verantwortung für die Arbeitsergebnisse spielt die Führungsverantwortung, die sich in der Leitungsspanne widerspiegelt, eine maßgebende Rolle. 4Insbesondere können Leitungsfunktionen auf Grund des Gebotes der Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte nicht losgelöst von der Größe des unterstellten Bereichs bewertet werden. 5Auch die Budgetverantwortung ist zu berücksichtigen.


18.3
Anmerkung zu Vorbemerkung Nummer 1 zu Anlage I BBesG


Inhaber von Ämtern, die bis zum Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) ohne Zusatz geführt wurden, sind berechtigt, diese Amtsbezeichnungen ohne Zusatz weiterzuführen.


19
Zu § 19 – Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt


(unbesetzt)


19a 
Zu § 19a – Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes


19a.1 
1Ansprüche auf Grundgehalt und auf grundgehaltergänzende Amtszulagen sind in besonderem Maße geschützt, wenn die Übertragung eines anderen Amtes ausschließlich oder zumindest überwiegend aus dienstlichen Gründen erfolgte. 2In Einzelfällen kann eine Rückernennung auch überwiegend aus persönlichen Gründen erfolgen. 3Ein solcher persönlicher Grund liegt z.B. beim Nachzug eines Ehegatten vor, wenn etwa in der neuen Behörde keine gleichwertige Stelle verfügbar ist und kein besonderes dienstliches Interesse an der Besetzung der Stelle speziell durch den nachziehenden Ehegatten besteht. 4Wird dagegen die Stelle auf Grund einer Auswahlentscheidung übertragen, wird eine auch vorhandene persönliche Motivation von dem dienstlichen Interesse an der bestmöglichen Stellenbesetzung überlagert. 5Eine freiwillige Rückernennung ist grundsätzlich als vom Besoldungsempfänger zu vertretender Grund anzusehen, so dass die Anwendung des § 19a nicht möglich ist. 6Lediglich in Einzelfällen, wenn etwa ein Besoldungsempfänger aus zwingenden dienstlichen Gründen auf einem niedriger bewerteten Dienstposten verwendet werden soll, weil er der bestgeeignetste Bewerber ist, wäre Raum für die Anwendung des § 19a. 7Zum Vorliegen von dienstlichen Gründen siehe auch die Randnummern 13.1.2 und 13.1.3. 8Der Besoldungsempfänger darf die Gründe, die zur Verleihung des anderen Amtes geführt haben, nicht zu vertreten haben. 9Zu vertreten sind – anders als grundsätzlich im Zivilrecht – Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 10Ein Vertretenmüssen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verleihung des anderen Amtes auf einer Disziplinarmaßnahme beruht.


19a.2 
Abweichend von § 19 wird das Grundgehalt weiterhin nach dem bisherigen Amt gewährt.


Beispiel:

Einer Beamtin mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 wird wegen einer Behördenauflösung in ihrer neuen Verwendung ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 verliehen. Sie erhält als Beamtin mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 das Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe A 13.



19a.3 
1§ 19a ist auch bei einem Wechsel zwischen der Besoldungsordnung W und den Besoldungsordnungen A/B anzuwenden. 2Die den Professoren gewährten Leistungsbezüge nach § 33 sind für die Feststellung, ob eine Verringerung des Grundgehaltes vorliegt, jedoch nicht zu berücksichtigen, da sie nicht Bestandteil des Grundgehaltes sind.


19a.4 
§ 19a ist auch im Rahmen eines Laufbahnaufstieges anzuwenden, wenn dadurch ein Verlust einer Amtszulage entsteht.


Beispiel:

Einem Beamten des mittleren Dienstes (Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage) wird nach Abschluss des Aufstiegsverfahrens oder nach § 23 Absatz 4 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 gehobener Dienst verliehen.


19a.5 
Mit der Verleihung des neuen Amtes erhält er weiterhin Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 (mD) mit Amtszulage. Der Erhöhungsbetrag für die Besoldungsgruppe A 9 (gD) nach Anlage IV BBesG ist nicht zu zahlen (§ 19a Satz 1: „in dem bisherigen Amt zugestanden hätte“). Mit einer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 entfällt die Anwendung des § 19a; es steht ihm Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 zu.


 
Ferner ist § 19a auch in den Fällen anzuwenden, in denen Ruhegehaltsempfänger des Bundes reaktiviert werden und ein geringeres Grundgehalt oder eine geringere bzw. keine Amtszulage erhalten.


19a.6 
Die Anwendung der Vorschrift endet, wenn


das bisherige Amt wieder verliehen wird oder


der Besoldungsempfänger das Besoldungsniveau (Grundgehalt einschließlich einer gegebenenfalls zustehenden Amtszulage oder gegebenenfalls zustehenden Leistungsbezügen) erreicht oder überschritten hat, das er im gleichen Zeitpunkt bei Beibehaltung des bisherigen Amtes in der anderen Besoldungsordnung erreicht hätte.


19a.7 
Die Regelung ist nicht anzuwenden in Fällen:


eines Wechsels von oder zu einem Dienstverhältnis als Soldat und


einer Versetzung, einer Übernahme oder einem Übertritt von einem Land zum Bund (hierzu ist § 19b einschlägig).


19b 
Zu § 19b – Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes


19b.1 
Zu Absatz 1


1§ 19b gilt nicht für Ausgleichszulagen, die nach anderen Vorschriften als denen des jeweiligen Landesbesoldungsgesetzes entstanden sind, z. B. nach § 6c Absatz 4 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). 2Diese spezialgesetzlichen Ausgleichszulagen bleiben unberührt.


19b.2 
Zu Absatz 2


19b.2.1 
1Für die Berechnung der Zulage sind die individuellen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Wechsels maßgeblich. 2Ausschließlich folgende ausgleichsberechtigte Besoldungsbestandteile werden auf Grundlage der Monatsbesoldung verglichen:


Grundgehalt einschließlich Amtszulagen,


als grundgehaltsergänzend ausgewiesene Zulagen, z.B. die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 13 zu Anlage 1 Landesbesoldungsgesetz Sachsen-Anhalt (für sonstige Stellenzulagen ist Randnummer 13.0.2 zu beachten), sowie


vergleichbare Besoldungsbestandteile (z.B. die Strukturzulage nach Artikel 33 BayBesG bzw. § 46 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg).


3Ebenfalls in der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind die auf die vorgenannten Bezügebestandteile entfallende Sonderzahlung (und ein gegebenenfalls gewährter Festbetrag, z.B. der Erhöhungsbetrag nach Artikel 84 BayBesG), da diese beim Bund bereits im Grundgehalt integriert ist. 4Bei Ländern, die die Sonderzahlung als jährliche Einmalzahlung gewähren, sind die Jahresbeträge auf Monatsbeträge umzurechnen.


5Unberücksichtigt in der Vergleichsberechnung bleiben jedoch gegebenenfalls gewährte Sonderbeträge für Kinder, z. B. § 7 des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen des Landes Schleswig-Holstein.


19b.2.2 
Ergibt sich aus dem Vergleich der Summen der genannten Besoldungsbestandteile eine Verringerung zum Zeitpunkt des Wechsels, wird die Ausgleichszulage in Höhe der Differenz gewährt.


Beispiel:

Ein Beamter des Landes Bayern der Besoldungsgruppe A 6 (Stufe 1) mit einer Erfahrungszeit von einem Jahr und sechs Monaten wird am 1. Februar 2017 zum Bund versetzt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 eingewiesen.


Es sind folgende Besoldungsbestandteile zu vergleichen:


Bayern


Grundgehalt Besoldungsgruppe A 6, Stufe 1:

2 235,56 Euro

Strukturzulage Art. 33 BayBesG:

./.



Sonderzahlung Art. 83 BayBesG:

138,74 Euro



[1/12 von 1/12 von 70 Prozent



von 12 x 2 235,56 Euro =

130,41 Euro


+ Erhöhungsbetrag nach Artikel 84 BayBesG:

8,33 Euro



138,74 Euro]





Summe:

2 374,30 Euro



Bund




Grundgehalt Besoldungsgruppe A 6, Stufe 1:

2 274,91 Euro



Verringerung:

99,39 Euro



Damit besteht ab dem 1. Februar 2017 ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage in Höhe von monatlich 99,39 Euro.



19b.2.3 Alle nach dem Wechsel beim Bund eintretenden Bezügeverbesserungen (Besoldungsanpassungen, Stufenaufstiege, Beförderungen einschließlich der Verleihung eines Amtes mit Amtszulage) führen zur Kürzung der Ausgleichszulage um ein Drittel des aus der Verbesserung folgenden Erhöhungsbetrages.


19b.2.4 
1Sofern zum Zeitpunkt des Wechsels beim Land eine Teilzeitbeschäftigung vorlag, erfolgt die Ermittlung der Ausgleichszulage auf Grundlage der nach § 6 Absatz 1 bzw. entsprechender Landesreglung arbeitszeitanteilig gekürzten Besoldung. 2Erhöht sich die Arbeitszeit mit dem Wechsel oder während der Zeit der Gewährung der Ausgleichszulage in der neuen Verwendung (beim Bund), führt dies nicht zu einer Erhöhung der festzusetzenden bzw. der festgesetzten Ausgleichszulage (siehe auch Randnummer 13.1.14); die dadurch entstehende Erhöhung des Grundgehaltes führt aber auch nicht zu einer weiteren Kürzung der Ausgleichszulage.


Beispiel 1:

Eine Beamtin, die bisher mit 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt war, wechselte aus einem Land am 1. Juli 2019 zum Bund, wo sie mit 50 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist.


Die Ausgleichszulage wird fiktiv auf Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung berechnet und anschließend nach § 6 Absatz 1 Satz 1 um 50 Prozent gekürzt. Sofern die Beamtin zu einem späteren Zeitpunkt ihre Arbeitszeit bis auf 75 Prozent anhebt, führt dies zu einer entsprechenden Erhöhung der Ausgleichszulage.

Beispiel 2:

Ein Beamter, der bisher mit 50 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei einem Land beschäftigt war, wechselte am 1. August 2019 zum Bund, er ist mit 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt.


Die Ausgleichszulage wird auf Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung berechnet, jedoch wird nur der Stand gesichert, der zum Zeitpunkt des Wechsels besteht, so dass die Ausgleichszulage nur in maximaler Höhe von 50 Prozent gewährt werden kann.



19b.2.5 
Erhält der Besoldungsempfänger zum Zeitpunkt des Wechsels keine Dienstbezüge, z.B. weil er sich zum Zeitpunkt einer organisatorischen Neuordnung in Elternzeit befindet, so ist die Vergleichsberechnung auf Grundlage der fiktiven ausgleichsberechtigten Dienstbezüge in der bisherigen und der neuen Verwendung zum Zeitpunkt des Wechsels durchzuführen.


19b.3 
Zu Absatz 3


1Für die Fälle der Versetzung, der Übernahme und des Übertritts werden neben den unter Randnummer 19b.2.1 genannten Besoldungsbestandteilen zusätzlich die Ausgleichszulagen nach Landesrecht in die Vergleichsberechnung einbezogen, die für verringertes Grundgehalt und weggefallene oder verringerte grundgehaltsergänzende Zulagen gewährt werden. 2Die sich nach entsprechender Anwendung des Absatz 1 und 2 ergebende Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit die nach dieser Norm auszugleichenden Dienstbezüge nach Landesrecht ruhegehaltfähig waren.


Beispiel:

Ein polizeidienstuntauglicher Beamter der Besoldungsgruppe A 8 wurde bei einem Land zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand innerhalb des Landes als Verwaltungsbeamter verwendet. Für die mit der Neuverwendung eingetretene Besoldungsverringerung von der Besoldungsgruppe A 8 zu der Besoldungsgruppe A 6 erhielt der Beamte beim Land eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 in der bis zum 30. August 2006 geltenden Fassung (eine für eine weggefallene Polizeizulage gewährte Ausgleichszulage bleibt hierbei unberücksichtigt). Zum 1. Mai 2019 wechselte der Beamte, der zwischenzeitlich die Besoldungsgruppe A 7 erreicht hatte, zum Bund in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7.


Da die Ausgleichszulage beim Land für verringertes Grundgehalt gewährt wurde und diese nach der maßgeblichen Landesregelung ruhegehaltfähig war, ist sie bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen. Die sich ergebende Ausgleichszulage ist folglich ebenfalls ruhegehaltfähig.



Unterabschnitt 2
Beamte und Soldaten



20
Zu § 20 – Besoldungsordnungen A und B


(unbesetzt)


21
(weggefallen)


22
(weggefallen)


23
Zu § 23 – Eingangsämter für Beamte


(unbesetzt)


24
Zu § 24 – Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen


(unbesetzt)


25
(weggefallen)


26
(weggefallen)


27
Zu § 27 – Bemessung des Grundgehaltes


27.1
Zu Absatz 1


1In der Praxis bedarf es keiner gesonderten Feststellung, dass anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden. 2Ausdrücklich festgestellt werden muss jedoch die nicht anforderungsgerechte Leistung nach Absatz 4 und die dauerhaft herausragende Leistung nach Absatz 6.


27.2
Zu Absatz 2


27.2.1
Keine Stufenfestsetzung findet statt


bei Beförderungen,


bei der Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten und umgekehrt,


bei Versetzungen, Übernahmen und Übertritten innerhalb des Dienstes des Bundes (z.B. bei Versetzungen von und zu bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder den Postnachfolgeunternehmen),


beim Aufstieg nach § 35 BLV bzw. nach § 54 Absatz 1 BLV i. V. m. §§ 33 bis 33b BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung,


beim Aufstieg nach den §§ 15 und 16 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung,


bei Zulassung zu einer höheren Laufbahn nach den §§ 24 und 27 BLV bzw. nach § 54 Absatz 3 BLV i. V. m. § 5a BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung,


bei Zulassung zu einer höheren Laufbahn nach §§ 16, 21, 27, 32, 37, 42 und 47 Soldatenlaufbahnverordnung sowie


beim Laufbahnwechsel nach § 42 BLV.


27.2.2
1Sind bei der ersten Stufenfestsetzung Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anzuerkennen, wird das Grundgehalt so festgesetzt, als ob diese Zeiten in einem Dienstverhältnis erbracht worden sind. 2Für die konkrete Stufenzuordnung sind die Stufenlaufzeiten des § 27 Absatz 3 maßgebend.


27.2.3
1Es wird empfohlen, den Stufenfestsetzungsbescheid gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. 2Eine förmliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz ist nicht erforderlich.


27.2.4
Ein Stufenfestsetzungsbescheid könnte wie folgt aussehen:


Sie wurden mit Wirkung vom ... zum ... ernannt und haben ab diesem Tag Anspruch auf Grundgehalt der Besoldungsgruppe A ....


oder



Sie wurden mit Wirkung vom ... in den Dienst des Bundes versetzt / übernommen / Sie sind mit Wirkung vom ... in den Dienst des Bundes übergetreten und haben ab diesem Tag Anspruch auf Grundgehalt der Besoldungsgruppe A ...



Mit Wirkung vom 1. ... [einsetzen: Monat und Jahr des Wirksamwerdens der Ernennung] wird für Sie nach § 27 Absatz 2 BBesG ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, da in Ihrem Fall keine berücksichtigungsfähigen Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 und 2 [für Soldaten: § 28 Absatz 1 und 3] BBesG vorliegen. Die zum Erreichen der Stufe 2 erforderliche Erfahrungszeit beträgt zwei Jahre; die für die weiteren Stufenaufstiege erforderlichen Erfahrungszeiten entnehmen Sie bitte § 27 Absatz 3 BBesG.



oder



Mit Wirkung vom 1. ... [einsetzen: Monat und Jahr des Wirksamwerdens der Ernennung / der Versetzung / der Übernahme / des Übertritts] wird für Sie nach § 27 Absatz 2 i. V. m. § 28 Absatz 1 und 2 [für Soldaten: § 28 Absatz 1 und 3] BBesG auf Grund der in Ihrem Fall berücksichtigten Erfahrungszeiten von ... Jahr(en) und ... Monat(en) ein Grundgehalt der Stufe ... festgesetzt. Die zum Erreichen der Stufe ... [einsetzen: festgesetzte Stufe] insgesamt erforderliche Erfahrungszeit von ... Jahren und ... Monaten beträgt ... Jahre, so dass Sie in dieser Stufe nunmehr bereits eine Erfahrungszeit von ... Jahren und ... Monaten zurückgelegt haben; die für die weiteren Stufenaufstiege erforderlichen Erfahrungszeiten entnehmen Sie bitte § 27 Absatz 3 BBesG.



Folgende Tätigkeitszeiten wurden als Erfahrungszeiten berücksichtigt. Soweit innerhalb dieser Zeiträume Unterbrechungszeiten liegen, die nicht als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden können, wurden die Tätigkeitszeiten in die berücksichtigungsfähigen Zeiträume unterteilt:



Nr.

Beginn/ Ende

tätig als ... im ...

Monat(e)

Jahr(e)

1

15.09.2002–14.12.2006

Sachbearbeiterin im BMWi

3

4

2







Die Zeiten nach Nummer 1 werden nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG als Erfahrungszeiten im Sinn des § 27 Absatz 3 BBesG anerkannt. [gegebenenfalls: Bei den Zeiten nach Nummer ... konnten ... Jahr(e) und ... Monat(e) nicht berücksichtigt werden, weil diese Zeiten Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind.]



und/oder



Der von Ihnen geleistete freiwillige Wehrdienst/Zivildienst/Bundesfreiwilligendienst [gegebenenfalls andere Wehrdienstart einsetzen] wird nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG im Umfang von ... Jahr(en) und ... Monat(en) als Erfahrungszeit im Sinn des § 27 Absatz 3 BBesG anerkannt.



und/oder



Ihr Masterabschluss [gegebenenfalls gleichwertigen Abschluss einsetzen] wird nach § 28 Absatz 2 Satz 2 BBesG mit einem Umfang von zwei Jahren als Erfahrungszeit im Sinn des § 27 Absatz 3 BBesG anerkannt.



und/oder



Die Qualifikation zum ... wird nach § 28 Absatz 2 Satz 3 [für Soldaten: nach § 28 Absatz 3 Satz 3 BBesG i. V. m. § 28 Absatz 2 Satz 3] BBesG mit einem Umfang von ... Jahr(en) und ... Monat(en) als Erfahrungszeit im Sinn des § 27 Absatz 3 BBesG anerkannt.“



27.3
Zu Absatz 3


27.3.1
1Die Verzögerung sollte dem Betroffenen bei Wiederaufnahme des Dienstes schriftlich mitgeteilt werden, wobei nur volle Monate zu berücksichtigen sind. 2Diese Mitteilung könnte wie folgt aussehen:


„Im Zeitraum von ... bis ... hatten Sie keinen Anspruch auf Dienstbezüge. Nach § 27 Absatz 3 Satz 3 BBesG verzögern Zeiten ohne Dienstbezüge den Aufstieg in den Stufen des Grundgehaltes, soweit in § 28 Absatz 5 BBesG nichts anderes bestimmt ist. Einer der in § 28 Absatz 5 BBesG abschließend genannten Ausnahmegründe liegt in Ihrem Fall nicht vor. Daher verzögert sich Ihr Stufenaufstieg nach § 27 Absatz 3 Satz 3 i.V.m. Satz 4 BBesG um ... Jahr(e) und ... Monat(e)“.


oder


Im Zeitraum von ... bis ... hatten Sie keinen Anspruch auf Dienstbezüge. Nach § 27 Absatz 3 Satz 3 BBesG verzögern Zeiten ohne Dienstbezüge den Aufstieg in den Stufen des Grundgehaltes, soweit in § 28 Absatz 5 BBesG nichts Anderes bestimmt ist. Nicht zu einer Verzögerung führt nach § 28 Absatz 5 Nummer ... BBesG die Zeit von ... bis .... Ihr Stufenaufstieg verzögert sich daher nicht um den genannten Zeitraum ohne Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nach § 27 Absatz 3 Satz 3 i. V. m. Satz 4 BBesG um ... Jahr(e) und ... Monat(e).


Am ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Beginn der Zeiten ohne Dienstbezüge nach § 27 Absatz 3 Satz 3 BBesG] haben Sie ein Grundgehalt der Stufe... erhalten. In dieser Stufe haben Sie bis zu diesem Tag eine Erfahrungszeit von ... Jahr(en) und ... Monat(en) zurückgelegt.


Mit Wirkung vom 1.... [einsetzen: Monat und Jahr des Tages nach dem Ende der Zeiten ohne Dienstbezüge nach § 27 Absatz 3 Satz 3 BBesG] haben Sie ein Grundgehalt der Stufe ... erreicht und in dieser Stufe eine Erfahrungszeit von ... Jahr(en) und ... Monat(en) zurückgelegt.“


27.3.2
1Der im Zusammenhang mit der Rundung verwendete Monatsbegriff ist nicht mit dem des Kalendermonats gleich zu setzen. 2Der Zeitraum wird in der Weise berechnet, dass ein Monat an dem Tag des Monats vollendet ist, der dem Tag vorausgeht, dessen Zahl dem Tag entspricht, an dem der relevante Unterbrechungszeitraum begonnen hat (§ 188 Absatz 2 BGB).


27.3.3
1Die Unterbrechungszeit reicht vom ersten Tag ohne Anspruch auf Bezüge bis zu dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem die Bezügezahlung wieder aufgenommen wird. 2Jeder Unterbrechungszeitraum ist bei der Berechnung und Rundung für sich zu betrachten. 3Tage, die am Ende der Unterbrechungszeit keinen vollen Monat mehr ergeben, bleiben unberücksichtigt und werden auch nicht einem späteren Unterbrechungszeitraum zugerechnet.


27.3.4
Ist die Zahlung von Bezügen für einen zusammenhängenden Zeitraum aus unterschiedlichen Gründen unterbrochen, liegt gleichwohl nur eine Unterbrechung vor.


Beispiele:

Unterbrechung vom:

Was ist zu berücksichtigen?

01.05.–28.05.

Nichts. Der Zeitraum liegt unter einem Monat, da er nicht bis zum 31. Mai angedauert hat.

01.05.–30.06.

Zwei Monate, nämlich die Zeiträume


vom 1. Mai bis 31. Mai und


vom 1. Juni bis 30. Juni.

01.05.–14.06.

Nur ein Monat, da der zweite Zeitraum aus dem vorangegangenen Beispiel nicht bis zu dem Tag (30. Juni) reicht, der dem Tag (1. Juli) vorausgeht, dessen Zahl dem Tag (1. Mai) entspricht, an dem der relevante Unterbrechungszeitraum begonnen hat.

10.07.–08.09.

Ein Monat (obwohl 61 Tage), denn die Unterbrechung dauert einen vollen Monat, nämlich vom 10. Juli bis 9. August.


Der übrige Zeitraum vom 10. August bis 8. September ist um einen Tag zu kurz.

07.02.–06.04.

Zwei Monate (obwohl 59 Tage), denn der kürzere Monat Februar wirkt sich nicht aus. Die Zeiträume umfassen genau zwei Monate, nämlich vom 7. Februar bis 6. März und vom 7. März bis 6. April.



27.4
Zu Absatz 4


27.4.1
1§ 27 Absatz 4 regelt das Verbleiben in der bisher erreichten Stufe des Grundgehaltes bei nicht anforderungsgerechten Leistungen abschließend. 2Das Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 27 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 („Wird festgestellt ...“) ist so gestaltet, dass der Aufstieg in den Stufen den Regelfall, das Festhalten in der jeweiligen Erfahrungsstufe den Ausnahmefall darstellt.


27.4.2
1Die jeweilige Dienstbehörde trägt die Verantwortung für eine dem Leistungsprinzip entsprechende Durchführung. 2Hierbei bedarf es eines engen Zusammenspiels zwischen der personalbearbeitenden Stelle und den für die Leistungseinschätzung zuständigen Vorgesetzten (in der Regel sind die Vorgesetzten für die Leistungsbeurteilung zuständig; fallen Vorgesetztenstatus und Beurteilungszuständigkeit auseinander, kommt es insoweit auf die Zuständigkeit für die Leistungsbewertung an). 3Die personalbearbeitende Stelle hat Kenntnis von den Stichtagen, zu denen für die Betroffenen ein Stufenaufstieg in Betracht kommt. 4Sie verfügt zudem über die dienstlichen Beurteilungen. 5Die Vorgesetzten haben das aktuelle Leistungsbild im Blick.


27.4.3
1Ob im Einzelfall der Stufenaufstieg versagt werden kann, ist von der Leistung in der jeweiligen Stufe abhängig. 2Der Maßstab für „anforderungsgerechte“ Leistungen ergibt sich aus dem Beurteilungssystem der jeweiligen Behörde.


27.4.4
1Sehen die Vorgesetzten Anhaltspunkte für eine den Stufenaufstieg gefährdende Minderleistung, ist zunächst – gegebenenfalls durch Nachfrage bei der personalbearbeitenden Stelle – der Zeitpunkt für den nächstmöglichen Stufenaufstieg zu klären. 2Sodann hat der Vorgesetzte ein Personalführungsgespräch mit dem Betroffenen zu führen. 3In diesem Gespräch sind die Leistungsdefizite sowie die Möglichkeiten zu ihrer Behebung zu besprechen. 4Dabei ist aus Fürsorgegründen auf die Gefährdung des Stufenaufstiegs hinzuweisen.


27.4.5
1Die durch die Dienststelle zu treffende Entscheidung zum Verbleiben in der Stufe (§ 27 Absatz 4 Satz 1) kann nur auf eine Leistungseinschätzung gestützt werden, die nicht älter als zwölf Monate ist (§ 27 Absatz 4 Satz 3). 2Liegt eine zum Stichtag des Stufenaufstiegs aktuelle dienstliche Beurteilung vor, gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer weiteren Beurteilung zu früheren Zeiträumen der Stufenlaufzeit, und bescheinigt die Beurteilung für den Stufenzeitraum eine nicht anforderungsgerechte Leistung, kann die Entscheidung nach § 27 Absatz 4 Satz 1 direkt auf die Beurteilung gestützt werden. 3Ist absehbar, dass zum Stichtag keine aktuelle dienstliche Beurteilung vorliegen wird, holt die personalbearbeitende Stelle eine aktuelle Leistungseinschätzung ein; die entsprechende Anforderung ist rechtzeitig vor dem Stichtag zu übermitteln.


27.5
Zu Absatz 5


27.5.1
1Soll der unterbliebene Aufstieg nach § 27 Absatz 5 Satz 1 nachgeholt werden, ist zuvor die Leistung erneut festzustellen. 2Das Gesetz trifft keine Vorgabe, in welchem Zeitraum eine Überprüfung der Leistungen zu erfolgen hat. 3Es dürfte angemessen sein, nach einem Jahr zu prüfen, ob die Leistungen inzwischen den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen. 4Mit dem Aufstieg beginnt die Erfahrungszeit für diese Stufe. 5Ein Verbleiben in der bisher erreichten Stufe des Grundgehaltes führt also nicht zu einer verkürzten Erfahrungszeit in der nächsten Stufe.


27.5.2
1§ 27 Absatz 5 Satz 2 eröffnet die Möglichkeit, bei einer erheblichen überdurchschnittlichen Leistungssteigerung in der Folgezeit wieder zu der Stufe und Erfahrungszeit aufzuschließen, die ohne die vorherige Stufenhemmung erreicht worden wäre. 2Auf die Entscheidung nach § 27 Absatz 5 Satz 2 besteht ein Anspruch, eine Antragsstellung ist insoweit nicht erforderlich. 3Leistungen, die die Anforderungen erheblich übersteigen, sind regelmäßig solche, die mit einer quotierten Beurteilungsnote bewertet werden oder die – entsprechend der Beurteilungspraxis der jeweiligen Behörde – als eindeutig überdurchschnittlich bewertet werden. 4Es obliegt der Verantwortung der Dienststellen darüber zu bestimmen, ob die Feststellung überdurchschnittlicher Leistungen für eine Entscheidung nach § 27 Absatz 5 Satz 2 vorgezogen wird oder innerhalb eines regulären Beurteilungsdurchgangs erfolgt.


27.6
Zu Absatz 6


1Die Vergabe der Leistungsstufe erfolgt für dauerhaft herausragende Leistungen und bewirkt, dass die Begünstigten vorzeitig das Grundgehalt aus der nächsthöheren Stufe erhalten. 2Nähere Regelungen zur Leistungsstufe enthält die Bundesleistungsbesoldungsverordnung (BLBV).


27.7
Zu Absatz 7


1Die oberste Dienstbehörde hat festzulegen, welche Organisationseinheit im eigenen Bereich und in den Geschäftsbereichsbehörden für die Entscheidung nach § 27 Absatz 4 und 5 zuständig ist. 2Dies werden in der Regel die Behördenleitungen sein, die ihrerseits den internen Verfahrensablauf bestimmen können. 3Für die Entscheidung nach § 27 Absatz 6 enthält § 9 BLBV nähere Regelungen zu den Entscheidungsberechtigten. 4Die dezentrale Wahrnehmung von Führungsverantwortung zur Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort bleibt erhalten.


27.8
Zu Absatz 8


1Für Beamte, die sich in der Probezeit vor der Verbeamtung auf Lebenszeit befinden, bestimmt sich während der Dauer der Probezeit nach § 11 Absatz 1 BBG die Erfahrungszeit für das Aufsteigen in Stufen abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 nur nach der Dienstzeit. 2Im Vordergrund steht die Entscheidung über die Bewährung. 3Die Vorschrift des § 27 Absatz 8 verhindert, dass besoldungsrechtliche Entscheidungen die laufbahnrechtliche Prüfung der Bewährung präjudizieren. 4Nach Feststellung der Bewährung zum Ende der Probezeit erfolgen alle weiteren Stufenaufstiege nur bei Vorliegen anforderungsgerechter Leistungen.


27.9
Zu Absatz 9


1Führt ein Disziplinarverfahren später nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Betroffenen oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, ist der Betroffene in Bezug auf die Besoldung so zu stellen, als ob der Aufstieg nicht unterblieben wäre. 2Die Beträge, die auf Grund von Stufenaufstiegen nach § 27 Absatz 3 gezahlt worden wären, die jedoch infolge des Verbleibens in der Stufe des Grundgehaltes im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nicht gezahlt wurden, sind nachzuzahlen.


28
Zu § 28 – Berücksichtigungsfähige Zeiten


28.1
Zu Absatz 1


28.1.1
Zu Satz 1 Nummer 1


28.1.1.1
1Sofern Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die der angestrebten Verwendung im öffentlichen Dienst gleichwertig ist, sind sie zwingend anzuerkennen – unabhängig davon, ob diese Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistet wurde. 2Bei der Bewertung des Merkmals „gleichwertig“ bleiben Zeiten in einem Soldatenverhältnis außer Betracht, da diese nach den Regelungen im Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu betrachten sind. 3Ausgeschlossen ist eine Anerkennung ferner, wenn diese Zeiten Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung als Beamter oder bei Soldaten Voraussetzung für die Einstellung in einen Dienstgrad bis Besoldungsgruppe A 13 sind. 4Für (hauptberufliche) Zeiten, die in einem Soldatenverhältnis erbracht wurden, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.


28.1.1.2
1Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit ist zu bejahen, wenn die Tätigkeit ihrer Bedeutung, d. h. Wertigkeit oder Schwierigkeit nach mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe entspricht. 2Dabei sind die an die Tätigkeit zu stellenden Anforderungen ebenso zu berücksichtigen wie die hierfür erforderliche Qualifikation. 3Auf die konkrete Fachrichtung und Funktion kommt es nicht an. 4Es ist nicht zu prüfen, ob die Tätigkeit förderlich ist. 5Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu.


28.1.1.3
1Wurde eine vorherige Tätigkeit im Rahmen eines tariflichen Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübt, bietet die seinerzeitige tarifrechtliche Eingruppierung des Bewerbers wichtige Anhaltspunkte dafür, ob eine vorherige Tätigkeit als gleichwertig einzustufen ist. 2Für die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen des ehemaligen BAT/MTArb zu Entgeltgruppen sind die tariflichen Wertentscheidungen zugrunde zu legen, d. h.


bei einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund die Wertentscheidungen in Anlage 4 Tarifvertrag zur Überleitung des Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ-Bund) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung,


bei einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem Land, das Mitglied der Tarifgemeinschaft der Länder ist, die Wertentscheidungen in Anlage 4 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und


bei einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ist, die Wertentscheidungen in Anlage 3 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA).


3Dies gilt auch


für Tarifbeschäftigte, die als Angestellte oder Arbeiter in den TVöD bzw. TV-L nach Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, Anlage 2 TVÜ-Länder oder Anlage 1 TVÜ-VKA übergeleitet wurden und


für Tarifbeschäftigte, die in einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber gestanden haben, der den TVöD oder TV-L (noch) nicht anwendet (z.B. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder die Länder Berlin und Hessen).


28.1.1.4
1Fehlt es an einer Entgeltgruppe im Sinn des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrages, muss die Bewertung in sinngemäßer Anwendung der vorgenannten Überleitungsregelungen erfolgen und fiktiv eine Entgeltgruppe ermittelt werden. 2Daraus ergeben sich folgende Vergleichbarkeiten der Entgeltgruppen nach dem TVöD – Bund – der Tarifbeschäftigten zu den Laufbahnen:


Laufbahn eD (A 3 bis A 6)

Entgeltgruppen 1 bis 4



Laufbahn mD (A 6 bis A 9)

Entgeltgruppen 5 bis 9a1



Laufbahn gD (A 9 bis A 13)

Entgeltgruppen 9b bis 12



Laufbahn hD (A 13 bis A 16)

Entgeltgruppen 13 bis 15.



28.1.1.5
1Nicht gleichwertig sind insbesondere die in einer niedrigeren Laufbahngruppe im öffentlichen Dienst erbrachten Dienstzeiten. 2Diese Zeiten sowie nicht gleichwertige Zeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes können aber als förderliche Zeiten im Sinn von § 28 Absatz 2 Satz 1 (für Beamte) oder § 28 Absatz 3 Satz 2 (für Soldaten) anerkannt werden.


Beispiel:

Ein Beamter (Besoldungsgruppe A 12) wird vom Land zum Bund versetzt. Beim Land hatte er den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst absolviert. Dienstzeiten, die er in Ämtern der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes (Besoldungsgruppe A 9 bis A 13) erbracht hat, sind als gleichwertige Zeiten i. S. d. § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzurechnen. Zeiten, die er in Ämtern der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes (Besoldungsgruppe A 6 bis A 9) absolviert hat, können als förderliche Zeiten nach § 28 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt werden.



28.1.1.6
1Die Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist dann zu bejahen, wenn


sie entgeltlich ist,


gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt,


in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und


dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt.


2Zum Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ist die Anwaltszulassung vorzulegen. 3Die Rechtsanwaltskammern überprüfen nach § 7 Nummer 8 und § 14 Nummer 8 Bundesrechtsanwaltsordnung die Vereinbarkeit eines Zweitberufs mit der Rechtsanwaltstätigkeit. 4Daneben ist durch die Vorlage geeigneter Unterlagen die Glaubhaftmachung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit erforderlich um die Erfüllung des Kriteriums der Hauptberuflichkeit prüfen zu können. 5Wird anstelle eines Entgelts für die Tätigkeit ein Stipendium gezahlt, spricht dies nicht grundsätzlich gegen die Erfüllung des Kriteriums der Hauptberuflichkeit. 6Hat der Beamte eine seinem beruflichen Abschluss entsprechende Tätigkeit ausgeübt, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, kann diese auch dann als Erfahrungszeit anerkannt werden, wenn er in dieser Zeit seinen Lebensunterhalt durch ein Stipendium bestritten hat. 7Es kommt in erster Linie darauf an, dass berufliche Erfahrung in nennenswertem Umfang erworben wurde. 8Die Tätigkeit muss sich jedoch klar von einer Ausbildung abgrenzen lassen.


28.1.1.7
1Auch eine Tätigkeit, die weniger als die Hälfte der für Besoldungsempfänger geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nimmt, kann hauptberuflich sein, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20/04 –). 2Bei einer überhälftigen Teilzeit werden diese vom BVerwG aufgestellten Anforderungen in der Regel erfüllt sein.


28.1.1.8
1 Keine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn


in der fraglichen Zeit mehrere Beschäftigungen ausgeübt wurden und


die Beschäftigungsanteile, die als nicht gleichwertig oder als nicht förderlich zu qualifizieren sind, zeitlich deutlich überwiegend wahrgenommen wurden und dementsprechend die Arbeitskraft des Betroffenen überwiegend gebunden haben.


2Bei Ausübung von zwei Tätigkeiten mit einer gleichen oder annähernd gleichen Teilzeitquote, kommt es auf den tatsächlichen inhaltlichen Schwerpunkt an, der gegebenenfalls darzulegen ist.


Beispiel 1:

Ein nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz eingestellter Tarifbeschäftigter ist mit einem Stundenumfang von 15 Wochenstunden beim Bund beschäftigt. Daneben betreibt er ca. 25 Stunden in der Woche ein Ingenieurbüro. Die Hauptberuflichkeit der Tätigkeit als Tarifbeschäftigter ist hier zu verneinen, weil sie nicht den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt.

Beispiel 2:

Ein Jurist arbeitet nach der Ablegung seines 2. Staatsexamens halbtags (19 Stunden wöchentlich) als Justitiar in einem mittelständischen Unternehmen. Daneben arbeitet er zur Sicherstellung des Familieneinkommens 20 Stunden wöchentlich als Nachhilfelehrer. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit als Justiziar hauptberuflich ist, da sie der Ausbildung entspricht und die Basis für eine weitere berufliche Tätigkeit als Jurist darstellt. In dieser Tätigkeit liegt der inhaltliche Schwerpunkt seiner Berufstätigkeit.



28.1.1.9
1Von der Anerkennung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind Ausbildungszeiten, d. h. auch Zeiten eines Vorbereitungsdienstes sowie hauptberufliche Tätigkeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. 2Die Probezeit nach § 6 Absatz 3 BBG hingegen ist für die Berücksichtigung bei der Erfahrungszeit nicht verbraucht. 3Während die zum Erwerb der Laufbahnbefähigung absolvierte Zeit überhaupt erst Voraussetzung dafür ist, dass Erfahrungszeit angesammelt werden kann, dient die Probezeit anderen Zwecken. 4Dies wird bereits durch den unterschiedlichen Status des Betroffenen deutlich, der während des laufbahnrechtlichen Vorbereitungsdienstes den Status eines Anwärters oder Referendars innehat.


28.1.1.10
1Eine Ausnahme gilt jedoch bei Verbeamtungen im höheren Dienst. 2Hier ist pauschal eine Erfahrungszeit von zwei Jahren anzuerkennen, wenn für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein vergleichbarer Abschluss vorausgesetzt wird.


Beispiel:

Ein Bewerber, der zum Regierungsrat ernannt werden soll, hat nach seinem mit einem Master abgeschlossenen Informatikstudium als Tarifbeschäftigter vier Jahre hauptberuflich als IT-Kraft beim Bund gearbeitet. Die Befähigung für den höheren naturwissenschaftlichen Dienst hat er nach zwei Jahren und sechs Monaten hauptberuflicher Tätigkeit erworben (vgl. § 17 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c BBG i. V. m. § 21 Absatz 1 Satz 1 BLV). Mit Wirkung der Ernennung zum Regierungsrat am 1. September 2016 werden bei der erstmaligen Stufenfestsetzung von den insgesamt vier Jahren hauptberuflicher Tätigkeit ein Jahr und sechs Monate als Erfahrungszeit anerkannt. Zudem werden ihm pauschal zwei Jahre für den Hochschulabschluss anerkannt. Er bringt damit eine Erfahrungszeit von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten mit und erhält ein Grundgehalt der Stufe 2, mit einer anrechenbaren Erfahrungszeit von einem Jahr und sechs Monaten.



28.1.2
Zu Satz 1 Nummer 2


28.1.2.1
1Für Zeiten in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat in der Bundeswehr sowie für Zeiten als Eignungsübender (§ 87 SG) oder in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art (§ 6 Einsatzweiterverwendungsgesetz) gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als Spezialregelung in Ergänzung zu § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. 2Die in diesen Dienstverhältnissen zurückgelegten Zeiten werden ohne Prüfung der Gleichwertigkeit wie gleichwertige hauptberufliche Zeiten anerkannt und gegebenenfalls mit anderen Zeiten zusammengerechnet. 3Zeiten innerhalb des Soldatenverhältnisses, die Ausbildungszwecken dienen (z.B. Zeiten der Laufbahnausbildung als Unteroffizier-, Feldwebel- oder Offiziersanwärter sowie Studienzeiten an einer Universität der Bundeswehr), werden nicht abgezogen.


28.1.2.2
1Wehrdienstzeiten bei der Nationalen Volksarmee (NVA) oder bei ausländischen Streitkräften können jedoch nicht als Erfahrungszeit im Sinn des § 28 Absatz 1 Nummer 2 anerkannt werden, da es sich hierbei nicht um Dienstverhältnisse als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat in der Bundeswehr handelt. 2Für diese Zeiten ist eine Anerkennung bei Beamten nach § 28 Absatz 2 Satz 1 und bei Soldaten nach § 28 Absatz 3 Satz 2 zu prüfen. 4Hier ist aber ein möglicher Ausschlussgrund nach § 30 zu beachten.


28.1.2.3
1Für sonstige Wehrdienstzeiten in der Bundeswehr gilt ausschließlich § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. 2Sonstige Wehrdienstzeiten sind die unter Randnummer 28.1.3.2 aufgeführten Zeiten.


28.1.3
Zu Satz 1 Nummer 3


28.1.3.1
1Zeiten in denen Wehr-, Zivil-, Freiwilligen- oder Entwicklungsdienst geleistet wurde, sind anzuerkennen, wenn sie mindestens vier Monate und längstens zwei Jahre abgeleistet wurden. 2Eine Zusammenrechnung verschiedener Dienste, die für sich jeweils die Mindestschwelle von vier Monaten nicht überschreiten, ist nicht möglich.


28.1.3.2
Folgende Zeiten sind grundsätzlich anerkennungsfähig:


Grundwehrdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (nach den §§ 5 und 6b Wehrpflichtgesetz (WPflG)),


freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement (nach § 58b SG),


Wehrübungen/Übungen, besondere Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Innern oder im Ausland oder geleisteter unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall (nach dem WPflG oder nach dem Vierten Abschnitt des SG),


Zivildienst (nach dem Zivildienstgesetz (ZDG), umfasst auch den wehrpflichtbefreienden anderen Dienst im Ausland nach § 14b Absatz 1 ZDG),


Bundesfreiwilligendienst (nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz),


Entwicklungsdienst (nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz) und


freiwilliges soziales und ökologisches Jahr (nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz).


28.1.3.3
Für ehemalige Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ist eine Berücksichtigung von Zeiten eines Grundwehrdienstes oder freiwilligen Wehrdienstes dann ausgeschlossen, wenn diese Zeiten bereits als Bestandteil der Dienstzeit von ehemaligen Berufssoldaten sowie ehemaligen Soldaten auf Zeit (§ 40 Absatz 6 SG) nach Nummer 2 berücksichtigt worden sind.


28.1.3.4
1Eine nicht hauptberufliche Tätigkeit im Zivil- oder Katastrophenschutz (z.B. Mitgliedschaft in einer freiwilligen Feuerwehr) ist grundsätzlich nicht anerkennungsfähig. 2Dies gilt auch dann, wenn sie als wehrdienstersetzend anerkannt worden ist. 3Zwar kann man den Ersatzdienst im Zivil- und Katastrophenschutz grundsätzlich den in Nummer 3 genannten Diensten gleich setzen, verteilt dieser sich zeitlich jedoch auf mehrere Jahre und wird nur abends und an Wochenenden ausgeübt, ist er nicht den Diensten nach Nummer 3 gleichzusetzen, sondern einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit, die generell nicht als Erfahrungszeit anerkannt wird.


28.1.4
Zu Satz 1 Nummer 4


1Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz als Erfahrungszeiten anerkannt. 2Voraussetzung ist, dass eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. 3Das Vorliegen einer Verfolgungszeit nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz muss durch die zuständigen Rehabilitierungsbehörden festgestellt worden sein.


28.1.5
Zu Satz 2


1In einzelnen Bereichen gibt es spezielle laufbahnrechtliche Anforderungen für die Zulassung zu einer Laufbahn. 2Diese Zeiten können ausnahmsweise anerkennungsfähig sein. 3Besondere Anforderungen an die Zulassung zur Laufbahn stellt etwa § 26 Absatz 3 des Patentgesetzes, der in der Regel für die Einstellung als technisches Mitglied beim Deutschen Marken- und Patentamt eine berufliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren im Bereich der Naturwissenschaften oder Technik fordert. 4In solchen Fällen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat von § 28 Absatz 1 Satz 1 und 3 abgewichen werden, so dass Zeiten, die die allgemeinen Zulassungsanforderungen übersteigen, als Erfahrungszeiten anerkannt werden können (im Falle der Einstellung als technisches Mitglied beim Deutschen Marken- und Patentamt können von den geforderten und tatsächlich erbrachten fünf Jahren also zwei Jahre und sechs Monate angerechnet werden).


28.1.6
Zu Satz 3


28.1.6.1
1Hauptberufliche Zeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 1, die durch die in § 28 Absatz 5 Nummer 2 bis 5 genannten Zeiten unterbrochen worden sind, sind nicht um diese Unterbrechungszeiten zu vermindern. 2Bei der Anerkennung hauptberuflicher Zeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 führt also der Umstand, dass diese beispielsweise durch Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient (§ 28 Absatz 5 Nummer 2), unterbrochen worden sind, nicht zur Verminderung des Umfangs gleichwertiger bzw. förderlicher hauptberuflicher Zeiten.


28.1.6.2
1Eine unschädliche Unterbrechung durch die in § 28 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 genannten Zeiten liegt nicht nur dann vor, wenn die dort genannten Zeiten von Zeiten aktiver Berufstätigkeit umrahmt werden, sondern auch wenn diese Zeiten sich an Zeiten aktiver Berufstätigkeit anschließen. 2Voraussetzung ist allerdings jeweils, dass das Arbeits- oder Dienstverhältnis fortbesteht.


Beispiel:

Ein Beamter wird Bürgermeister der Gemeinde X. Mit dem Ablauf seiner Amtszeit als Bürgermeister endet gleichzeitig seine aktive Dienstzeit und er wird ohne erneute Verwendung im aktiven Dienst in den Ruhestand versetzt. Die Zeiten seiner Tätigkeit als Bürgermeister, also in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis, unterbrechen seine Erfahrungszeiten nicht. Von Bedeutung ist dies im Wesentlichen für die Berechnung des dem Beamten zustehenden Ruhegehaltes.



28.1.7
Zu Satz 4 Nummer 1


28.1.7.1
Eine im Sinn dieser Vorschrift als Erfahrungszeit anerkennungsfähige Kinderbetreuung leistet, wer ein Kind selbst betreut oder erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.


28.1.7.2
Kinder im Sinn des § 28 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 sind


leibliche Kinder,


angenommene Kinder und


Kinder, für die der Besoldungsempfänger oder der während dieser Zeit mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner einen vorrangigen Kindergeldanspruch hatte (z.B. Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Pflegekinder, Enkelkinder).


28.1.7.3
1Betreuungsbedürftig sind grundsätzlich nur unverheiratete minderjährige Kinder. 2Behinderte volljährige Kinder sind zu berücksichtigen, wenn sie wegen der Schwere der Behinderung ständiger Betreuung bedürfen. 3Dies hat der Besoldungsempfänger gegebenenfalls durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.


28.1.7.4
1Kinderbetreuung ist eine persönliche Leistung für ein in häuslicher Gemeinschaft mit dem Besoldungsempfänger lebendes betreuungsbedürftiges Kind. 2Kinderbetreuung liegt insbesondere vor bei


Zeiten innerhalb der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 MuSchG und


einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG); für vor dem 1. Januar 2007 geborene Kinder nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG).


28.1.7.5
1Eine zeitweilige Beteiligung Dritter bei der Kinderbetreuung (z.B. in einem Kindergarten, während einer Urlaubsreise oder im Falle einer zeitweisen Betreuung durch einen Mitsorgeberechtigten) ist unschädlich. 2Kinderbetreuungszeiten im Sinn der Vorschrift liegen hingegen nicht vor, wenn die Betreuung eines Kindes überwiegend Dritten überlassen ist (z.B. ständige Unterbringung bei den Großeltern oder in einem Internat).


28.1.7.6
1Die Anerkennung von Kinderbetreuungszeiten stellt im Wesentlichen einen Nachteilsausgleich für solche Zeiten dar, in denen wegen einer vorrangigen Kinderbetreuung keine nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 anerkennungsfähigen Zeiten gesammelt werden konnten. 2Es muss daher als negative Tatbestandsvoraussetzung geprüft werden, ob während des anzuerkennenden Kinderbetreuungszeitraums eine Vollzeittätigkeit ausgeübt wurde. 3Dies nämlich stünde der Annahme entgegen, dass ein Kind höchstpersönlich betreut wurde.


Beispiel:

Vor seiner Einstellung hat ein Beamter für drei Jahre eine Vollzeitbeschäftigung (40 Stunden pro Woche) in der Privatwirtschaft ausgeübt, die nicht gleichwertig ist und für die spätere Verwendung nicht anerkannt werden kann (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1). Obwohl er mit seinem acht Jahre alten Kind in dieser Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, kommt eine Anerkennung als Kinderbetreuungszeit wegen des Arbeitsumfangs nicht in Betracht.



28.1.7.7
1Unschädlich ist hingegen eine Erwerbstätigkeit, die in Teilzeit ausgeübt wurde, soweit sie einen Umfang von 30 Wochenstunden nicht überschreitet. 2Dies entspricht dem möglichen Beschäftigungsumfang im Rahmen der Elternzeit (§ 15 Absatz 4 Satz 1 BEEG, für vor dem 1. Januar 2007 geborene Kinder § 15 Absatz 4 Satz 1 BErzGG).


28.1.7.8
1Zeiten ohne Beschäftigung mit oder ohne Bezug von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und Arbeitslosengeld II nach dem SGB II können als Kinderbetreuungszeiten berücksichtigt werden. 2Dies entspricht auch der Wertung dieser Zeiten nach den allgemeinen Vorschriften (Elterngeldanspruch nach dem BEEG).


Beispiel:

Eine Beamtin hat während ihrer vor der Einstellung liegenden Beschäftigung in der Privatwirtschaft ein Kind bekommen. Während des Mutterschutzes lief ihr befristeter Arbeitsvertrag aus. Sie blieb mit ihrem Kind zuhause, bis das Kind zwei Jahre alt war und sie eingestellt wurde. Nach § 28 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 sind zwei Jahre als Erfahrungszeit zu berücksichtigen.



28.1.7.9
1Kinderbetreuungszeiten sind während eines Studiums oder einer Berufsausbildung in dem Umfang anzuerkennen, in dem sich der angestrebte Abschluss verzögert (vgl. Bundestags-Drucksache 17/7142, S. 23). 2Ob und inwiefern eine Verzögerung eingetreten ist, ist anhand eines Vergleichs der Regelstudien- oder Regelausbildungszeit mit deren tatsächlicher Dauer zu bestimmen. 3Sofern eine Überschreitung der Regelstudienzeit oder regulären Ausbildungszeit vorliegt, wird angenommen, dass die Kinderbetreuung dafür ursächlich war. 4Kinderbetreuungszeiten sind auch im Umfang einer Beurlaubung vom Studium (einschließlich Teilzeitstudium) oder von der Ausbildung (einschließlich Teilzeitausbildung) anzuerkennen, selbst wenn sich der angestrebte Abschluss dadurch nicht verzögert hat. 5Sofern die sonstigen Voraussetzungen einer Kinderbetreuung vorliegen, können die Zeiten einer Kinderbetreuung auch dann anerkannt werden, wenn keine Unterbrechung der Ausbildung oder des Studiums erfolgt ist. 6Dies entspricht der Wertung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, nach dem ein Elterngeldanspruch auch während einer Ausbildung und eines Studiums bestehen kann. 7Der Besoldungsempfänger muss jedoch schlüssig darlegen können, dass er trotz Ausbildung die Voraussetzungen einer (höchstpersönlichen) Kinderbetreuung erfüllt hat.


Beispiel:

Ein Beamter studierte vor seiner Einstellung Medizin. Als er im dritten Semester war, wurde sein Kind geboren, das seitdem in seinem Haushalt lebt und das er wochentags (nach dem Kindergarten) am Nachmittag und Abend, am Wochenende und in den Semesterferien mit dessen ebenfalls studierender Mutter betreute. Er absolvierte Studium und Praktisches Jahr in der Regelstudien- bzw. Regelausbildungszeit. Anzuerkennen sind Kinderbetreuungszeiten von drei Jahren.



28.1.7.10
Als Nachweis der Kinderbetreuungszeiten dient regelmäßig:


eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 16 Absatz 1 Satz 8 BEEG),


ein Bescheid über die Gewährung von Elterngeld, für vor dem 1. Januar 2007 geborene Kinder ein Bescheid über die Gewährung von Erziehungsgeld,


ein Bewilligungsbescheid der personalbearbeitenden Stelle (z.B. bei Elternzeit während des Studiums eine Bescheinigung der Hochschule über die Beurlaubung).


28.1.7.11
1Als Nachweis über das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Kind dient regelmäßig ein Kindergeldbescheid. 2Kann der Besoldungsempfänger keine Bescheinigung oder sonstigen hinreichenden Nachweis über die Erfüllung des Tatbestands vorlegen, ist eine entsprechende schriftliche dienstliche Erklärung abzugeben. 3Darin ist insbesondere glaubhaft darzulegen, wo das Kind wohnte, wer es betreute und ob, gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang, eine Beschäftigung ausgeübt wurde.


28.1.7.12
Erbringt der Besoldungsempfänger trotz Aufforderung des Dienstherrn keine geeigneten Nachweise zur Glaubhaftmachung und verweigert er endgültig die Abgabe einer schriftlichen dienstlichen Erklärung, können Kinderbetreuungszeiten nicht anerkannt werden.


28.1.7.13
1Für jedes Kind kann eine Kinderbetreuungszeit von insgesamt drei Jahren in Anspruch genommen werden. 2Dies gilt unabhängig davon, ob eine andere Betreuungsperson für dieses Kind ebenfalls Betreuungszeiten in Anspruch nimmt.


Beispiel 1:

Eine Beamtin betreut vor ihrer Einstellung zwei Jahre vorrangig ihr Kind. Als sie eingestellt wird, nimmt der Vater des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 30 Wochenstunden in der Privatwirtschaft auf und übt diese aus, bis er fünf Jahre später als Beamter eingestellt wird. Als Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 werden für die Beamtin zwei Jahre und für den Beamten drei Jahre anerkannt.

Beispiel 2:

Eine Beamtin betreut ihr Kind in dessen erstem Lebensjahr zuhause. Anschließend lebt sie mit ihrer eingetragenen Lebenspartnerin, die ebenfalls Beamtin wird, und mit ihrem Kind in häuslicher Gemeinschaft. Für einen Zeitraum von zwei Jahren absolviert die Mutter des Kindes eine Ausbildung, ihre Lebenspartnerin betreut in der Zeit das Kind, in der sich dessen Mutter der Ausbildung widmet. Am Nachmittag und Abend, am Wochenende und in den Ferien betreut die Mutter meistens selbst ihr Kind. Als Kinderbetreuungszeit anzuerkennen sind für die Mutter des Kindes drei Jahre und für ihre Lebenspartnerin zwei Jahre.



28.1.7.14
1Gleichzeitig erbrachte Kinderbetreuungszeiten für mehrere Kinder (z.B. bei Mehrlingsgeburten) können nicht mehrfach angerechnet werden (Ausschluss von Doppelanrechnungen). 2Kinderbetreuungszeiten für mehrere gleichzeitig oder kurz hintereinander geborene Kinder können aber aneinandergereiht werden, wenn die Kinder insgesamt über einen längeren Zeitraum betreut werden (auf diese Weise sind für Zwillinge Kinderbetreuungszeiten von bis zu sechs Jahren anerkennungsfähig).


28.1.8
Zu Satz 4 Nummer 2


28.1.8.1
1Nahe Angehörige im Sinn von § 28 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 sind neben Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern auch eingetragene Lebenspartner und deren Eltern. 2Als Kinder kann hier der gleiche Personenkreis wie bei der Kinderbetreuung berücksichtigt werden.


28.1.8.2
1Pflegebedürftig sind nahe Angehörige, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) erfüllen. 2Dies ist durch ein ärztliches Gutachten, eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einen entsprechenden Nachweis bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen nachzuweisen.


28.1.8.3
1Pflegezeiten im Sinn der Vorschrift liegen nicht vor, wenn die Pflege eines nahen Angehörigen überwiegend Dritten überlassen ist (z.B. ständige Unterbringung in einem Pflegeheim). 2Für die weiteren Voraussetzungen gelten die Ausführungen in den Randnummern 28.1.7.7 und 28.1.7.13 entsprechend.


28.1.8.4
1Als Nachweis der tatsächlichen Pflege können eine Bescheinigung über eine Beurlaubung oder andere Dokumente vorgelegt werden. 2Andernfalls sind die im Rahmen der Pflege vorgenommenen Tätigkeiten in einer schriftlichen dienstlichen Erklärung detailliert glaubhaft zu machen.


28.1.8.5
1Betreuung und Pflege sind selbständige Tatbestände. 2Dies bedeutet, dass für ein Kind gegebenenfalls drei Jahre als Betreuung und zu einem späteren Zeitpunkt nochmals drei Jahre als Pflegezeiten anerkannt werden können. 3Zeiten in demselben Zeitraum können nicht mehrfach angerechnet werden.


Beispiel:

Vor seiner Einstellung widmete sich ein Beamter vorrangig der Betreuung und Pflege seines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Kindes vom zweiten bis zum neunten Lebensjahr. Nach § 28 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 und 2 sind bei seiner Einstellung als Beamter jeweils drei Jahre, d. h. insgesamt sechs Jahre, als Erfahrungszeiten anzuerkennen.



28.2
Zu Absatz 2


28.2.1
Zu Satz 1


28.2.1.1
Weitere hauptberufliche Zeiten können als Erfahrungszeiten im Sinn des § 27 Absatz 3 berücksichtigt werden, wenn sie förderlich sind.


28.2.1.2
Zu den Anforderungen an die Hauptberuflichkeit siehe die Randnummern 28.1.1.6 bis 28.1.1.8.


28.2.1.3
1Der Begriff „Förderlichkeit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. 2Er unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. 3Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs hat die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle einen Beurteilungsspielraum. 4Förderlich sind insbesondere solche hauptberuflichen Tätigkeiten, die


entweder zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in einem sachlichen Zusammenhang stehen oder


durch die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gewonnen worden sind, welche für die weitere dienstliche Verwendung von Nutzen oder Interesse sind.


28.2.1.4
1Ob und in welchem Umfang förderliche Zeiten anerkannt werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der entscheidenden Stelle. 2Da förderliche Zeiten der angestrebten Verwendung im öffentlichen Dienst nicht gleichwertig sind (gleichwertige Zeiten sind zwingend nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzuerkennen), kommt in aller Regel nur eine teilweise Anerkennung in Betracht. 3Als Maßstab für die Ausübung des Auswahlermessens kann der Grad der Förderlichkeit der anzuerkennenden Tätigkeit für die angestrebte Verwendung herangezogen werden. 4Ermessensleitendes Kriterium ist in erster Linie der Umfang und die Ausprägung der Förderlichkeit der beruflichen Vorerfahrung. 5Eine Anerkennung der Zeiten wird umso eher und umfangreicher zu erfolgen haben, je förderlicher sie für die derzeitige Tätigkeit zu qualifizieren sind. 6Eine Anerkennung mit einem geringeren Anteil ist etwa zu erwägen, wenn eine vorangegangene Tätigkeit nur partiell oder vom Grad her als nur bedingt förderlich für die künftige Tätigkeit zu qualifizieren ist. 7Dabei ist nicht nur auf den Dienstposten abzustellen, auf dem der Beamte nach seiner Einstellung zuerst eingesetzt wird. 8Vielmehr sind bei der Beurteilung der Förderlichkeit auch mögliche Wechsel des Betroffenen auf andere Dienstposten der Laufbahn(-gruppe) zu berücksichtigen (VG Köln, Urteil vom 1. Juli 2013 – 15 K 4360/12 –).


Beispiel:

Eine Beamtin ist als Sachbearbeiterin im gehobenen Dienst eingestellt worden und war vor ihrem Fachhochschulstudium als Tarifbeschäftigte im mittleren Dienst tätig. Diese Vortätigkeit kann nach § 28 Absatz 2 Satz 1 teilweise anerkannt werden.


Zwar ist die Tätigkeit als Tarifbeschäftigte nicht gleichwertig und kann daher nicht nach § 28 Absatz 1 Satz 1 anerkannt werden. Sie steht aber in einem sachlichen Zusammenhang zur nun übernommenen Tätigkeit im Beamtenverhältnis und hat der Beamtin Kenntnisse und Erfahrungen zu Verwaltungsabläufen vermittelt, die für ihre jetzige Tätigkeit förderlich sind.



28.2.1.5
1Es ist darauf zu achten, dass über gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund abweichend entschieden wird. 2Nicht ausgeschlossen ist allerdings, dass die entscheidende Stelle die Ausübung ihres Ermessens einer veränderten Sachlage anpasst.


28.2.1.6
1 Sachwidrige Erwägungen stellen einen Ermessensfehler dar. 2Ermessensfehlerhaft wäre es daher, wenn wegen Stellenbesetzungsproblemen Zeiten einer tatsächlich nicht förderlichen Tätigkeit anerkannt würden oder wenn Zeiten einer tatsächlich förderlichen Tätigkeit nicht anerkannt würden, weil es eine ausreichende Zahl von Bewerbern gibt. 3Auch der Beschäftigungsumfang, etwa wegen einer Teilzeitbeschäftigung, oder die Inanspruchnahme von Unterbrechungszeiten im Sinn des § 28 Absatz 1 Satz 3 ist grundsätzlich nicht in die Ermessenentscheidung einzubeziehen.


28.2.1.7
1Von der Anerkennung ausgenommen sind Zeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. 2Dies können Ausbildungszeiten, etwa Referendariate oder sonstige Vorbereitungsdienste, aber auch Zeiten nach den §§ 19, 20, 21 BLV sein. 3Hierzu sind zwei Ausnahmen zu berücksichtigen: Zum einen wird bei Einstellung in den höheren Dienst für den Masterabschluss eine pauschale Anerkennung von zwei Jahren Erfahrungszeit gewährt (§ 28 Absatz 2 Satz 2). 4Damit wird aber nicht der Zeitraum eines Masterstudiums anerkannt, sondern für die Qualifikation eine Anerkennung gewährt, unabhängig von der tatsächlichen Dauer des Masterstudiums. 5Zum anderen können, sofern in einer Laufbahn besondere Voraussetzungen, etwa eine längere vorhergehende Berufstätigkeit, verlangt werden, diese Zeiten anerkannt werden (vgl. Randnummer 28.1.5).


28.2.1.8
1Im Einzelfall können hauptberufliche Tätigkeiten aus anderen Gründen von einer Anerkennung ausgeschlossen sein. 2Hier ist etwa bei der Anerkennung von in der DDR geleisteten Zeiten ein Ausschluss nach § 30 zu prüfen.


28.2.1.9
1Die getroffene Entscheidung ist nachvollziehbar zu begründen. 2Eine pauschale Anerkennung von Erfahrungszeiten ist nur mit dem Hinweis auf das Vorliegen entsprechender ermessenslenkender Weisungen möglich.


28.2.1.10
1Als förderlich anerkannte Erfahrungszeiten sind durch entsprechende Nachweise darzulegen. 2Können Dokumente nicht mehr beigebracht werden, kann als Nachweis eine dienstliche Erklärung des Betroffenen herangezogen werden.


28.2.2
Zu Satz 2


1Im Falle einer Verbeamtung im höheren Dienst ist seit dem 1. Januar 2016 pauschal eine Erfahrungszeit von zwei Jahren anzuerkennen, wenn ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein vergleichbarer Abschluss vorausgesetzt wird. 2Diese Anerkennung ist zwingend, sie liegt nicht im Ermessen des Dienstherrn. 3Diese pauschale Anerkennung kann nicht zu einer Doppelanrechnung führen, die nicht zulässig wäre. 4Die anzurechnenden zwei Jahre lassen sich nicht auf einen kalendarischen Zeitraum projizieren, der dann für die Anrechnung auf Grund eines anderen Anrechnungstatbestands ausscheidet.


28.2.3
Zu Satz 3


28.2.3.1
1In besonderen Einzelfällen können Zeiten, die für eine zusätzliche Qualifikation aufgewandt wurden, bei der Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinn des § 27 Absatz 3 berücksichtigt werden. 2Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. 3Ein besonderer Einzelfall liegt danach nur bei atypischen Zusatzqualifikationen vor, an denen auf Seiten des Dienstherrn ein besonderes dienstliches Verwendungsinteresse besteht. 4Die Entscheidung über die Berücksichtigung der Qualifikation ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu treffen. 5Als besondere Qualifikationen kommen z.B. eine besonders nachgefragte Sprache zusätzlich zum Bachelorabschluss oder ein Abschluss als staatlich geprüfter Techniker neben der laufbahnrechtlich geforderten Berufsausbildung in Betracht.


28.2.3.2
1Das Gesetz nennt das Erfordernis zur Deckung des Personalbedarfs als Hauptanwendungsfall für einen besonderen Einzelfall. 2Dies setzt voraus, dass der Personalbedarf anderenfalls quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend gedeckt werden kann.


28.2.3.3
1Soweit die Qualifikation im Rahmen einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im Sinn des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder im Rahmen einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit im Sinn des § 28 Absatz 2 Satz 1 erworben wurde, können diese Zeiten nach § 28 Absatz 2 Satz 2 nicht nochmals berücksichtigt werden. 2Dies gilt auch dann, wenn die hauptberuflichen Zeiten bei der Stufenfestsetzung nicht berücksichtigt werden können, weil sie Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind.


28.2.4
Zu Satz 4


28.2.4.1
1Um eine einheitliche Praxis zu ermöglichen, obliegt die (Ermessens-)Entscheidung über die Anrechnung von förderlichen hauptberuflichen Zeiten nach § 28 Absatz 2 Satz 1 und von zusätzlichen Qualifikationen nach § 28 Absatz 2 Satz 3 der jeweiligen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. 2Die Entscheidung nach Satz 2 ist jedoch keine Ermessensentscheidung.


28.2.4.2
Der Personalrat hat weder bei dieser Ermessensentscheidung, noch bei der Stufenfestsetzung insgesamt ein Mitbestimmungsrecht (BVerwG, Urteil vom 24. November 2015 – 5 P 13/14 –).


28.2.4.3
1Die oberste Dienstbehörde kann Entscheidungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 und 3 delegieren. 2Eine Delegation kommt insbesondere auf solche Stellen in Betracht, die in einem größeren Umfang Anerkennungsentscheidungen zu treffen haben und sich daher eine praxisnähere Expertise für die Ermessensentscheidung bilden können.


28.2.4.4
1Im Falle einer Delegation, empfiehlt sich die Einführung einer Berichtspflicht, um eine einheitliche Rechtsanwendung innerhalb des Geschäftsbereichs zu unterstützen. 2Dabei sollten in regelmäßigem (i.d.R. jährlichem) Abstand mindestens Angaben zum generellen Verfahrensablauf bei der Anerkennung von Erfahrungszeiten, zum Umfang der Entscheidungen nach Satz 1 und 3 sowie in generalisierender Form über die Qualität der Entscheidungen abgefragt werden. 3Eine ressorteinheitliche Rechtsanwendung kann zudem durch den Erlass ermessenslenkender Hinweise zusätzlich unterstützt werden.


28.3
Zu Absatz 3


1Bei Soldaten können berufliche Qualifikationen im Wege einer pauschalierten Anerkennung berücksichtigt werden. 2Darüber hinaus können weitere hauptberufliche Zeiten individuell anerkannt werden.


28.4
Zu Absatz 4


28.4.1
Zu Monatsbegriff und Rundung vgl. Randnummer 27.3.2.


28.4.2
1Werden mehrere Zeiträume nach § 28 Absatz 1 bis 3 als Erfahrungszeiten anerkannt, sind diese zunächst jeweils einzeln nach Jahren, Monaten und Tagen zu berechnen. 2Dabei sind mehrere anrechenbare Verwendungen innerhalb eines Rechtsverhältnisses sowie mehrere sich unmittelbar aneinander anschließende Zeiträume zusammenfassend zu betrachten. 3Die im Einzelnen ermittelten Zeiträume werden anschließend addiert. 4Die verbleibenden Resttage, die keinen vollen Monat ergeben, werden zum Abschluss auf einen Monat aufgerundet. 5Dabei ist ein Monat mit 30 Tagen zu berechnen (vgl. § 189 Absatz 1 BGB).


28.4.3
1Erfolgt die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Laufe eines Kalendermonats, sind berücksichtigungsfähige Zeiten, die in denselben Kalendermonat fallen, von der Anerkennung auszunehmen. 2Durch diese Verfahrensweise wird eine Doppelanrechnung von Zeiträumen vermieden. 3Nach § 27 Absatz 2 Satz 2 wird die Stufe mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam geworden ist. 4Damit wird der gesamte Kalendermonat auf die Laufzeit bis zum Erreichen der nächsten Erfahrungsstufe angerechnet.


Beispiel 1:

Berücksichtigungsfähige Zeiten:
15.01.2000 bis 03.09.2003
10.09.2003 bis 10.09.2004
31.10.2004 bis 31.12.2010

Die anrechenbare Erfahrungszeit wird wie folgt ermittelt:

Zeitraum

Jahre

Monate

Tage

15.01.2000–03.09.2003

3

7

20

10.09.2003–10.09.2004

1


1

31.10.2004–31.12.2010

6

2

1

Summe

10

9

22

Die sich aus der Addition ergebende Summe von 22 Tagen wird auf einen Monat aufgerundet, so dass die berücksichtigungsfähige Zeit zehn Jahre und zehn Monate beträgt.

Beispiel 2:

Berücksichtigungsfähige Zeiten:
15.01.2000 bis 03.09.2003
04.09.2003 bis 15.07.2006
16.07.2006 bis 10.12.2010

Die anrechenbare Erfahrungszeit wird wie folgt ermittelt:

Zeitraum

Jahre

Monate

Tage

15.01.2000–03.09.2003

3

7

20

04.09.2003–15.07.2006

2

10

12

16.07.2006–10.12.2010

4

4

25

Summe

9

21

57

Die sich aus der Addition ergebende Summe von 57 Tagen entspricht einem Monat und 27 Tagen, die auf einen weiteren vollen Monat aufgerundet werden. Die anrechenbare Erfahrungszeit beträgt somit zehn Jahre und elf Monate (neun Jahre und 23 Monate).



28.5
Zu Absatz 5


28.5.1
1Die Vorschrift betrifft den Stufenaufstieg während der Dienstzeit. 2§ 28 Absatz 5 zählt abschließend Zeiten auf, die das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes nicht verzögern, obwohl in diesen Zeiträumen kein Dienst erbracht wurde. 3Nach § 27 Absatz 3 Satz 4 sind Unterbrechungszeiten auf ganze Monate abzurunden. 4Zeiten ohne Dienstbezüge von weniger als einem Monat verzögern daher den Aufstieg in den Erfahrungsstufen nicht. 5Einer Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 28 Absatz 5 Nummer 1 bis 5 bedarf es in solchen Fällen nicht. 6Hinsichtlich des Umgangs mit Unterbrechungszeiten wird im Übrigen auf die Randnummern 27.3.3 und 27.3.4 verwiesen.


28.5.2
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten sind insbesondere die Elternzeit nach den Vorschriften für Besoldungsempfänger (§ 6 MuSchEltZV gegebenenfalls i.V.m. § 46 DRiG, § 1 Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten) und Zeiten einer familienbedingten Beurlaubung und Zeiten zur tatsächlichen Pflege naher Angehöriger entsprechend den Vorschriften für Besoldungsempfänger (§ 92 Absatz 1 BBG, § 28 Absatz 5 SG, § 48a Absatz 1 Nummer 2 DRiG).


Beispiele:

Eine Bundesbeamtin nimmt für ihre im August 2009 geborene Tochter drei Jahre lang Elternzeit in Anspruch. Im Jahre 2015 lässt sie sich zur Betreuung ihrer Tochter für ein Jahr nach § 92 Absatz 1 BBG beurlauben. Diese Zeit der Beurlaubung führt zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg, da der Dreijahreszeitraum für dasselbe Kind bereits berücksichtigt wurde.


Lässt sich in Abwandlung des obigen Beispiels nicht die Bundesbeamtin, sondern ihr ebenfalls im Bundesdienst stehender verbeamteter Ehemann im Jahre 2015 zur Betreuung der gemeinsamen Tochter beurlauben, so führt dies für einen Zeitraum von drei Jahren bei ihm nicht zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg.



28.5.2.1
1Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge dient etwa in den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes oder § 12 Absatz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes dienstlichen Interessen. 2Ein Anerkenntnis, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen diente, kann auch nach dem Ende der Beurlaubung wirksam abgegeben werden.


28.5.2.2
Zeiten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz ArbPlSchG) sind Zeiten eines Grundwehrdienstes (§ 9 Absatz 7 ArbPlSchG, für Richter i. V. m. § 9 Absatz 11 ArbPlSchG) oder eines freiwilligen (zusätzlichen) Wehrdienstes (nach § 16 Absatz 2 bzw. 7 ArbPlSchG dem Grundwehrdienst gleichzustellen).


28.5.2.3
1Zeiten einer Eignungsübung sind Zeiten einer freiwilligen Verpflichtung zu einer Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldaten. 2Die Regelung vollzieht die Schutzvorschrift des § 7 Absatz 3 Satz 1 des Eignungsübungsgesetzes nach.


28.5.2.4
1Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis ruht das bisherige Dienstverhältnis (§ 40 Absatz 3 BBG, § 25 Absatz 5 SG). 2Während dieser Zeit wird keine Besoldung im Sinn des § 1 Absatz 2 und 3 gezahlt. 3Nach Beendigung des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses und Rückkehr in das frühere Dienstverhältnis wird der Stufenaufstieg fiktiv nachgezeichnet.


28.6
Zu Absatz 6


1Kinderbetreuungs- oder Pflegezeiten, die bereits nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt wurden, sind auf die Zeiten nach § 28 Absatz 5 Nummer 1 anzurechnen. 2Diese Zeiten werden also nicht doppelt in die Anrechnung einbezogen.


Beispiel 1:

Eine vor dem 1. Juli 2009 im Bundesdienst stehende Beamtin des höheren Dienstes hat zwischen ihrem 36. und 38. Lebensjahr für ihre Tochter Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch genommen, ohne dass diese Zeiten zu einem Hinausschieben ihres Besoldungsdienstalters nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung führten. Damit sind zwei Jahre Kinderbetreuungszeit nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 für dieses Kind „verbraucht“. Lässt sie sich zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zur Betreuung ihrer Tochter nach § 92 Absatz 1 Satz 1 BBG für drei Jahre ohne Dienstbezüge beurlauben, führt hiervon nur ein Jahr nicht zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg. Die weiteren zwei Jahre ohne Dienstbezüge verzögern hingegen den Stufenaufstieg nach § 27 Absatz 3 Satz 3.

Beispiel 2 (Abwandlung Beispiel 1):

Hätte die Beamtin vor ihrem 35. Lebensjahr drei Jahre Elternzeit in Anspruch genommen, so wäre diese Kinderbetreuungszeit nicht für eine Berücksichtigung beim Besoldungsdienstalter „verbraucht“. Lässt sie sich zu einem späteren Zeitpunkt nochmals für zwei Jahre nach § 92 Absatz 1 Satz 1 BBG zur Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlauben, führen diese zwei Jahre nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 nicht zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg.



29
Zu § 29 – Öffentlich-rechtliche Dienstherren


29.1
Zu Absatz 1


29.1.1
1Einrichtungen in der ehemaligen DDR einschließlich Berlin (Ost) waren nur dann öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinn der Vorschrift, wenn sie auch nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes herrschenden Rechtsvorstellungen juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären. 2Hiervon ist auszugehen, wenn die bei ihnen ausgeübten Tätigkeiten auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes in aller Regel im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen worden wären bzw. werden. 3Diese Voraussetzung ist z.B. hinsichtlich aller Ebenen der staatlichen Verwaltung in der ehemaligen DDR (Ministerien, Bezirks-, Kreis-, Gemeindeverwaltung), des Polizeidienstes, der Zollverwaltung, der Universitäten, der Rechtspflege und der Nationalen Volksarmee erfüllt.


29.1.2
1Bei sonstigen Bereichen staatlichen Wirkens (z.B. Gesundheitswesen, Forschungseinrichtungen, Erholungseinrichtungen, Arbeitsschutz) muss jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob die Voraussetzung für die Anerkennung als Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn vorliegt. 2Um eine Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn handelt es sich z.B. grundsätzlich nicht bei Beschäftigungszeiten in den volkseigenen Betrieben und in Handelsorganisationen in der ehemaligen DDR und Berlin (Ost).


29.2
Zu Absatz 2


Wer volksdeutscher Vertriebener oder Spätaussiedler ist, ergibt sich aus § 1 Absatz 1 und 2 Bundesvertriebenengesetz.


30
Zu § 30 – Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten


30.1
Zu Absatz 1


30.1.1
1Der Ausschluss von Vortätigkeiten erfasst


Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS),


Zeiten einer Tätigkeit beim Amt für Nationale Sicherheit (AfNS),


Zeiten einer informellen oder inoffiziellen Tätigkeit für diese Einrichtungen,


Zeiten, die vor einer dieser Tätigkeiten liegen, und


Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen DDR.


2Nicht erforderlich ist, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Tätigkeit oder eine schriftliche Verpflichtungserklärung vorliegt. 3Ausreichend für den Ausschluss ist bereits die Verpflichtung zur Tätigkeit für das MfS/AfNS. 4Unerheblich ist, ob es tatsächlich zu einem Tätigwerden gekommen ist. 5Damit sind auch sog. Perspektivagenten selbst dann erfasst, wenn sie nicht aktiviert worden sind.


30.1.2
Liegen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für das MfS/AfNS vor, kann gegebenenfalls durch eine Anfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Staatssicherheit der ehemaligen DDR der Nachweis für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes erbracht werden.


30.1.3
1Ob und gegebenenfalls wann eine Tätigkeit für das MfS/AfNS beendet worden ist, muss nach Lage des Einzelfalls entschieden werden. 2In der Regel wird jedoch davon ausgegangen werden können, dass fünf Jahre nach dem letzten konkreten Tätigwerden die Tätigkeit beendet worden ist. 3Spätere Zeiten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst können als Dienstzeiten nach § 28 Absatz 1 berücksichtigt werden. 4Unterbrechungen der Tätigkeit sind unbeachtlich, auch wenn sie länger als fünf Jahre dauerten; entscheidend ist ausschließlich das letztmalige Tätigwerden. 5Liegt lediglich eine Verpflichtungserklärung vor und ist es nie zu einem konkreten Tätigwerden gekommen, kann in der Regel ebenfalls nach Ablauf von fünf Jahren von einer Beendigung der Tätigkeit für das MfS/AfNS ausgegangen werden.


30.1.4
1Für den Ausschluss von Tätigkeiten als Angehöriger der Grenztruppen ist es unerheblich, in welchem Dienstverhältnis die Grenztruppenzeit verbracht wurde; es kommt allein auf die organisatorische Zugehörigkeit zu den Grenztruppen an. 2Ausgeschlossen sind auch Zeiten eines bei den Grenztruppen verbrachten Grundwehrdienstes. 3Grenztruppen im Sinn der Vorschrift sind auch die Vorgängereinrichtungen (NVA-Grenze, Grenzpolizei).


30.1.5
Zeiten als Zivilbeschäftigter der Grenztruppen werden nicht erfasst.


30.1.6
Vor einer Tätigkeit bei den Grenztruppen liegende Beschäftigungszeiten im Sinn des § 28 sind zu berücksichtigen, soweit nicht der Ausschlusstatbestand des Absatzes 2 vorliegt.


30.2
Zu Absatz 2


1Die Berücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen war, ist ausnahmslos ausgeschlossen. 2Das Vorliegen einer besonderen persönlichen Systemnähe wird widerlegbar vermutet, wenn die in Satz 2 aufgeführten Sachverhalte vorliegen. 3Die Aufzählung ist lediglich beispielhaft und nicht als abschließend anzusehen. 4Eine besondere persönliche Systemnähe ist deshalb grundsätzlich in jedem Einzelfall zu prüfen.


31
(weggefallen)


Unterabschnitt 3
Professoren sowie hauptberuftliche Leiter von
Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an
Hochschulden



32
Zu § 32 – Bundesbesoldungsordnung W


(unbesetzt)


32a 
Zu § 32a – Bemessung des Grundgehaltes


32a.1 
Zu Absatz 1


Die in der jeweiligen Stufe absolvierte Dienstzeit gilt als anforderungsgerecht erbracht, soweit nicht eine Entscheidung nach § 32a Absatz 5 Satz 1 i. V. m. § 27 Absatz 4 über das Verbleiben in der Stufe ergeht.


32a.2 
Zu Absatz 2


Eine Stufenfestsetzung erfolgt regelmäßig bei der ersten Berufung in ein Professorenverhältnis sowie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3.


32a.3 
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


32a.4 
Zu Absatz 4


32a.4.1 
1Zeiten, in denen kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht, verzögern den Stufenaufstieg (Satz 1 erster Halbsatz). 2Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem wieder ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht, wird die erreichte Erfahrungszeit angehalten.


32a.4.2 
1Nicht zur Verzögerung führen nur solche Zeiten, die nach § 32b anerkannt werden (§ 32a Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz). 2Durch die Inbezugnahme von § 32b Absatz 2, der wiederum auf § 28 Absatz 5 verweist, wird erreicht, dass die für die Bundesbesoldungsordnung A geltende Regelung auch für die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 angewendet wird. 3Im Ergebnis bedeutet dies, dass insbesondere Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten (§ 28 Absatz 5 Nummer 1), aber auch sonstige anerkannte Beurlaubungszeiten (§ 28 Absatz 5 Nummer 2 bis 5) den Stufenaufstieg nicht verzögern. 4Dabei können zu den Beurlaubungszeiten nach § 28 Absatz 5 Nummer 2 auch Beurlaubungszeiten zählen, die auf eine gemeinsame Berufung auf Grundlage des sog. „Jülicher Modells“ zurückgehen, wie sie bei den öffentlich geförderten inländischen Forschungseinrichtungen gängig sind.


Beispiel:

Das aktive Anstellungsverhältnis eines Professors ruht, da er im Rahmen einer Kooperation an eine internationale Forschungseinrichtung wie z. B. der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) entsendet wurde (Beurlaubung im dienstlichen Interesse).



32a.4.3 
1Durch den Verweis auf § 32b Absatz 1 wird gewährleistet, dass Zeiten, die bei der Stufenfestsetzung anerkannt werden, auch den Stufenaufstieg nicht verzögern. 2Dies ist beispielsweise in solchen Fällen relevant, in denen das Dienstverhältnis zu einer Hochschule im Geltungsbereich des BBesG ruht also kein Grundgehalt nach Absatz 1 bezogen wird, und zeitgleich eine hauptberufliche Tätigkeit als Professor auf Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses an einer inländischen staatlichen bzw. staatlich anerkannten privaten Universität oder an einer öffentlich geförderten inländischen Forschungseinrichtung oder im Ausland ausgeübt wird, ohne dass dabei eine Beurlaubungszeit nach § 28 Absatz 5 Nummer 2 vorliegt (siehe auch vorherigen Absatz zum „Jülicher Modell“). 3Solche Zeiten sind beim Aufstieg in den Stufen ebenso zu berücksichtigen wie bei der ersten Stufenfestsetzung.


32a.4.4 
1Wenn Zeiten, in denen kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht, zu einer Verzögerung des Stufenaufstiegs führen, sollte dies dem Betroffenen bei Wiederaufnahme des Dienstes schriftlich mitgeteilt werden. 2Ein entsprechendes Muster (für die vergleichbare Situation in einem Beamtenverhältnis) ist unter Randnummer 27.3.1 abgedruckt.


32a.4.5 
Hinsichtlich der Berechnung und Rundung von Unterbrechungszeiten wird auf die Ausführungen unter Randnummern 27.3.2 bis 27.3.4 sowie 28.4 verwiesen.


32a.5 
Zu Absatz 5


32a.5.1 
1Für die Gewährung einer Leistungsstufe müssen die Voraussetzungen des § 27 Absatz 6 Satz 1 und 2 entsprechend vorliegen. 2Die Gewährung einer Leistungsstufe ist nicht im Rahmen von Bleibeverhandlungen verhandelbar. 3Eine dauerhaft herausragende Leistung kann nur einmal honoriert werden. 4Die mehrfache Berücksichtigung gleicher Sachverhalte für die Gewährung verschiedener besoldungsrechtlicher Leistungen ist ausgeschlossen. 5Daher können Gründe, die bereits zur Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 Absatz 1 geführt haben, nicht auch für die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe herangezogen werden.


32a.5.2 
Nach Satz 2 sind die Besonderheiten der Hochschulen zu berücksichtigen und für eine wissenschaftsadäquate Ausgestaltung des Verfahrens Sorge zu tragen; insbesondere darf die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell nicht gefährdet werden (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, vgl. Randnummer 159 ff.).


32a.5.3 
1Zwar untersteht ein Professor keinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, der sie oder ihn beurteilt. 2Gleichwohl findet auch im Hochschulbereich eine Leistungsbewertung statt, nämlich insbesondere bei der Vergabe besonderer Leistungsbezüge. 3Es bietet sich an, das hierfür jeweils eingeführte Verfahren auch für die Feststellung eines Verbleibens in der Stufe oder die Vergabe einer Leistungsstufe zu nutzen und das Gremium, das über die Vergabe besonderer Leistungsbezüge befindet, im Bedarfsfall auch hierüber entscheiden zu lassen. 4Dabei ersetzt das Votum des Gremiums die Leistungseinschätzung nach § 27 Absatz 4 und 5 oder nach Absatz 6. 5Die Hochschule trägt die Verantwortung für eine dem Leistungsprinzip und der Wissenschaftsfreiheit entsprechende und zugleich übermäßigen Aufwand vermeidende Verfahrensgestaltung. 6Wie auch nach § 27 Absatz 4 Satz 4 können nur solche Leistungsumstände zu einem Verbleiben in der bisher erreichten Stufe des Grundgehaltes führen, auf die der Betroffene zuvor, also mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf, hingewiesen wurde (vgl. Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 16/7076, S. 137).


32a.5.4 
1Das Verfahren des § 33 Absatz 4 zur Festlegung von Einzelheiten bei der Gewährung von Leistungsbezügen durch Rechtsverordnung ist auch zur näheren Ausgestaltung der Stufenhemmung und der Vergabe von Leistungsstufen geeignet. 2Dies berücksichtigt der Verweis in Satz 3.


32a.6 
Zu Absatz 6


32a.6.1 
1Die Entscheidung über die Zuordnung zu einer Stufe und damit einhergehend über die Anerkennung von Zeiten nach § 32b Absatz 1 obliegt der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle (Satz 1). 2Die Hochschule selbst trifft hingegen die Entscheidung über ein mögliches Verbleiben in der Stufe; dabei entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung über Zuständigkeit und vorgeschaltetes Verfahren (Satz 2). 3Anders ist in den Fällen zu verfahren, in denen von der Entscheidung über ein mögliches Verbleiben in der Stufe die Hochschulleitung persönlich betroffen ist. 4Diese Entscheidung trifft – jedenfalls soweit die nicht anforderungsgerechte Leistung mit der Leitungstätigkeit und nicht (ausnahmsweise) mit den wissenschaftlichen Leistungen in Zusammenhang steht – die oberste Dienstbehörde (Satz 3).


32a.6.2 
1Die Entscheidung über die Stufenfestsetzung, das Verbleiben oder den vorgezogenen Aufstieg in die nächsthöhere Stufe sind dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen (Satz 4). 2Ein Muster eines Stufenfestsetzungsbescheids findet sich unter Randnummer 27.2.4. 3Hinsichtlich der Bekanntgabe wird auf Randnummer 27.2.3 verwiesen.


32b 
Zu § 32b – Berücksichtigungsfähige Zeiten


32b.1 
Zu Absatz 1


32b.1.1 
1Die Definition der Hauptberuflichkeit entspricht derjenigen in § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. 2Auf die Ausführungen unter Randnummer 28.1.1.6. bis 28.1.1.8 wird verwiesen.


32b.1.2 
1Zeiten einer Professorentätigkeit sind solche, in denen nach einer Ernennung zum Professor und Übertragung einer entsprechenden Professur an einer staatlichen Universität oder Fachhochschule das Amt eines Professors ausgeübt und ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 (oder auch nach der Besoldungsgruppe C 2, C 3 oder C 4) gewährt wird. 2Ob diese Professorentätigkeit im Beamtenverhältnis oder im Arbeitsverhältnis ausgeübt wird, ist dagegen unerheblich. 3Ausreichend ist zudem auch das Vorliegen einer Vertretungsprofessur. 4Für die Berufung auf eine W-3-Professur finden auch Zeiten als W-2-Professor Berücksichtigung. 5Diese Zeiten der Professur stehen Zeiten als Mitglied der Hochschulleitung oder Dekan gleich.


32b.1.3 
1Zeiten an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – HS Bund – unterfallen grundsätzlich den Anforderungen der Nummer 1. 2Unproblematisch ist dies bei den dort tätigen W-2- und W-3-Professoren (oder auch C-2- und C-3-Professoren), denn an die Berufung dieser hauptamtlich Lehrenden stellt die HS Bund Anforderungen, die mit denen des § 131 BBG identisch sind (bis zum 30. September 2014: § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a i. V. m. Absatz 2 der Grundordnung der Fachhochschule des Bundes sowie ab dem 1. Oktober 2014: § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a i. V. m. Absatz 2 der Grundordnung der HS Bund). 3Zeiten einer Tätigkeit als hauptamtlich Lehrende der HS Bund, die nach der Bundesbesoldungsordnung A besoldet werden, unterfallen der Nummer 1, wenn


die Tätigkeit mit der eines in der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 eingestuften Professors identisch ist und


die Betreffenden zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Lehrtätigkeit die Anforderungen, die nach § 131 BBG an die Berufung von Professoren in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zu stellen sind, erfüllt hätten, ihnen also auch eine W-2- und W-3-Professur hätte übertragen werden können.


4Entsprechendes gilt auch für Tarifbeschäftigte sowie Inhaber einer Vertretungsprofessur.


Beispiel:

Ein promovierter Jurist war während seiner Promotionszeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität tätig, hat dort Lehrveranstaltungen durchgeführt sowie diverse Veröffentlichungen in Fachzeitschriften erstellt und anschließend mehrere Jahre als juristischer Dezernent in einer Mittelbehörde eines Landes gearbeitet. Er erfüllt die Einstellungsvoraussetzungen zum W-2- bzw. W-3-Professor und wird vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 als hauptamtlich Lehrender, besoldet nach Besoldungsgruppe A 14, an der HS Bund tätig. Er wird dort am 1. Januar 2020 zum W-2-Professor ernannt. Bei der Stufenfestsetzung ist ihm die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 (zwei Jahre) als Erfahrungszeit anzuerkennen.



32b.1.4 
1Habilitierte Wissenschaftler, die als Lehrbeauftragte tätig sind, denen also zur Ergänzung des Lehrangebots an einer Universität ein Lehrauftrag erteilt worden ist, unterfallen nicht der Vorschrift. 2Solche Zeiten als Lehrbeauftragter können also nicht als Erfahrungszeit anerkannt werden. 3In der Regel wird bereits nicht von einer hauptberuflichen Tätigkeit auszugehen sein. 4Auf Grund des regelmäßig geringen zeitlichen Umfangs der Tätigkeit - Lehraufträge werden zumeist nur bis zu einer Höhe von acht Trimester-Wochenstunden vergeben – ist davon auszugehen, dass die Lehrtätigkeit regelmäßig nicht den Tätigkeitsschwerpunkt der Betroffenen bildet. 5Sollte die Hauptberuflichkeit ausnahmsweise zu bejahen sein, weil die Betreffenden mehrere Lehraufträge an verschiedenen Hochschulen ausüben und dies ihren Tätigkeitsschwerpunkt bildet, fehlt es mangels Übertragung einer Professur und Ernennung zum Professor jedenfalls am Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „Professor“.


32b.1.5 
1Anerkennungsfähig sind Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor oder Vertretungsprofessor an einer deutschen staatlich anerkannten Hochschule oder einer ausländischen Hochschule, nicht aber Zeiten einer Tätigkeit als Mitglied der Hochschulleitung oder als Dekan an diesen Einrichtungen (Satz 1 Nummer 2). 2Voraussetzung für die Anerkennung ist nicht, dass sich die Einstellungsvoraussetzungen in jedem Fall vollständig mit denen des § 131 BBG decken. 3Es kommt vielmehr darauf an, dass die Anforderungen an die Einstellung (das Berufungsverfahren) jeweils dem Qualifikationsniveau des § 131 Absatz 1 BBG entsprechen. 4Dass hier auf die Anforderungen des § 131 Absatz 1 BBG (und nicht die des Absatzes 2) abzustellen ist, ergibt sich aus § 32b Absatz 1 Satz 3, der die Anerkennung von Zeiten als Juniorprofessor ausdrücklich ausschließt.


32b.1.6 
1Es liegt im Ermessen der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, Zeiten in öffentlich geförderten in- und ausländischen Forschungseinrichtungen oder bei einer internationalen Forschungsorganisation anzuerkennen (Satz 2). 2Sie ermöglicht eine vollständige oder teilweise Anerkennung dieser Zeiten als Erfahrungszeiten.


32b.1.6.1 
1Internationale Forschungsorganisationen sind Einrichtungen, an denen die Bundesrepublik Deutschland direkt oder über eine öffentlich geförderte Forschungseinrichtung beteiligt ist. 2Sie besitzen völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit oder sind nach in- oder ausländischem Privatrecht auf der Grundlage eines multilateralen Übereinkommens verfasst. 3Hierunter fallen z. B:


die Europäische Organisation für Kernforschung (CERN),


die Forschungseinrichtung „European Synchrotron Radiation Facility“ (ESRF),


das Forschungszentrum „Institut Laue-Langevin“ (ILL),


die Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre (ESO),


die Europäische Weltraumorganisation (ESA),


das Europäische Laboratorium für Molekularbiologie (EMBL),


die Forschungsanlage „X-Ray Free-Electron Laser“ (X-FEL) und


das Internationale Beschleunigerzentrum für die Forschung mit Ionen- und Antiprotonenstrahlen (FAIR).


4Eine Anerkennung der Tätigkeit an einer solchen Einrichtung kann unter zwei Voraussetzungen erfolgen:


32b.1.6.2 
1Erstens muss die Tätigkeit mit derjenigen eines in die Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 eingestuften Professors gleichwertig gewesen sein. 2Die Anforderungen an die Gleichwertigkeit der Tätigkeit entsprechen denen, die nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für anerkennungsfähige Vorzeiten bei Ersteinstufungen in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A gelten. 3Danach ist eine Gleichwertigkeit gegeben, wenn die Vortätigkeit ihrer Bedeutung nach – d. h. der Wertigkeit und Schwierigkeit nach – mindestens der Tätigkeit der Laufbahngruppe, für welche die Erfahrungszeit anerkannt werden soll, entspricht, unabhängig von der konkreten Fachrichtung und Funktion. 4Bei einer Tätigkeit als Präsident, Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Leiter einer Forschungsgruppe an einer der genannten Forschungseinrichtungen kann in der Regel auf Grund der damit verbundenen Personal-, Projekt- und wissenschaftlichen Verantwortung von einer Gleichwertigkeit mit der eines Professors der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 ausgegangen werden.


32b.1.6.3 
1Zweitens müssen die Anforderungen der Forschungseinrichtung oder -organisation an die Berufung des Professors denen des § 131 Absatz 1 BBG entsprochen haben. 2Beim Berufungsverfahren von Leitenden Wissenschaftlern oder Wissenschaftlichen Vorständen einer öffentlich geförderten inländischen Forschungseinrichtung kann hiervon im Regelfall ausgegangen werden.


Beispiel:

Die W-2-Stelle des Leiters einer Forschungsgruppe wird international ausgeschrieben. Einstellungsvoraussetzungen sind Promotion sowie mehrjährige besondere wissenschaftliche Leistungen bzw. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis sowie die persönliche und fachliche Eignung, eine Forschungsgruppe zu leiten.


Die zur Personalauswahl eingesetzte Kommission unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten trifft eine Vorauswahl unter Bewerbern. Die gesamte Kommission befindet über die in Frage kommenden Kandidaten. Die letzte Entscheidung wird nach einem Kolloquium getroffen werden, in dem die Bewerber der engsten Auswahl über ihre Arbeiten berichten.



32b.1.7 
1Andere Zeiten sind nicht berücksichtigungsfähig. 2Dies betrifft insbesondere Tätigkeiten in der Privatwirtschaft (auch Forschungstätigkeiten, Wahrnehmung von Leitungsfunktionen) oder Zeiten des Qualifikationserwerbs (z.B. als wissenschaftlicher Mitarbeiter). 3Auch sonstige Zeiten im öffentlichen Dienst sind z.B. dann nicht berücksichtigungsfähig, wenn eine nichtwissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde oder eine wissenschaftliche Tätigkeit innerhalb der Bundesbesoldungsordnung A einer Professorentätigkeit der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 nicht gleichwertig war oder die Einstellungsvoraussetzungen nicht denen für Professoren entsprachen.


32b.1.8 
1Eine weitergehende Honorierung hauptberuflicher vordienstlicher Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb einer Professoren- oder Hochschulleitungstätigkeit kann im Bedarfsfall im Rahmen der Berufungs-Leistungsbezüge erfolgen. 2Die nach § 28 anerkannten Erfahrungszeiten – und damit die festgesetzte Stufe sowie die Dienstzeit bis zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe – sind aber nicht verhandelbar.


32b.1.9 
1Im Übrigen finden hinsichtlich der Berechnung und Rundung der anerkennungsfähigen Zeiten die für die Anerkennung von Erfahrungszeiten im Beamtenverhältnis geltenden Regelungen entsprechende Anwendung. 2Liegen während des gleichen Zeitraums die Voraussetzungen verschiedener Tatbestände des § 32b Absatz 1 vor, wird der Zeitraum nur einmal berücksichtigt (keine Mehrfachanrechnung von Zeiten). 3Der Umfang der Berücksichtigung richtet sich nach dem im Einzelfall günstigeren Tatbestand.


32b.1.10 
1Nach Satz 3 sind Zeiten als Juniorprofessor von der Anerkennung ausgeschlossen. 2Gleiches gilt für Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an Einrichtungen im Sinn des Satzes 2, soweit es sich um eine der Juniorprofessur gleichwertige Tätigkeit handelt. 3Bei all diesen Zeiten handelt es sich um Qualifikationszeiten, die mit dem erhöhten Einstiegsgrundgehalt bereits pauschal abgegolten sind. 4Damit ist klar, dass auch alle weiteren Tätigkeiten unterhalb der Schwelle einer Juniorprofessur, die dem Erwerb einer für die Berufung als Professor notwendigen Qualifikation dienten, nicht anerkennungsfähig sind (z.B. Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter).


32b.1.11 
1Die nach Satz 1 und 2 anzuerkennenden Zeiten werden nicht durch Zeiten nach § 28 Absatz 5 vermindert (Satz 4). 2Soweit Kinderbetreuungs-, Pflege- und sonstige anerkannte Beurlaubungszeiten nach der Ernennung als Professor erfolgt sind, also in einem Dienstverhältnis als Professor eingerahmt sind, werden solche Unterbrechungszeiten auch im Bereich der W-Besoldung Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt gleichgestellt. 3Eine unschädliche Unterbrechung durch die in § 28 Absatz 5 genannten Zeiten liegt auch dann vor, wenn sich diese Zeiten an Zeiten aktiver Berufstätigkeit anschließen. 4Voraussetzung ist jeweils, dass das Arbeits- oder Dienstverhältnis fortbesteht.


Beispiel:

Ein Professor, der zu einem W-3-Professor an einer Universität der Bundeswehr berufen werden soll, war vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 an der Universität Rostock tätig. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 war er zu Forschungszwecken im dienstlichen Interesse ohne Bezüge beurlaubt. Nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Satz 4 können vier Jahre als Erfahrungszeit anerkannt werden.



32b.2 
Zu Absatz 2


Absatz 2 bestimmt die Zeiten, in denen kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht, die aber gleichwohl das Aufsteigen in den Stufen nicht verzögern (vgl. Ausführungen unter Randnummer 28.5).


33
Zu § 33 – Leistungsbezüge


33.1
Zu Absatz 1


1In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden Leistungsbezüge vergeben. 2Es gibt Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (vgl. § 33 Absatz 1 Nummer 1), für besondere Leistungen (vgl. § 33 Absatz 1 Nummer 2) und für die Wahrnehmung von Funktionen (vgl. § 33 Absatz 1 Nummer 3). 3Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie Besondere Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden; Funktionsleistungsbezüge werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion gewährt.


33.2
Zu Absatz 2


33.2.1
Absatz 2 enthält eine Regelung zur Höchstgrenze für Leistungsbezüge.


33.2.2
1Nummer 3 stellt eine Sonderregelung für Leistungsbezüge im Anwendungsbereich des § 77a dar, also für in das neue Recht übergeleitete Professoren. 2Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Höchstgrenze auf Grund der Erhöhung des Grundgehaltes rechnerisch verschiebt und vermeidet, dass sich für übergeleitete Professoren allein auf Grund dieses Effekts ein Korrekturbedarf ergibt. 3Erreicht wird dies durch die ausdrückliche Zulassung des Überschreitens der Höchstgrenze in diesen Fällen, so dass insoweit im Ergebnis die bisherige Höchstgrenze unverändert bleibt.


33.3
Zu Absatz 3


1Nach Absatz 3 sind Leistungsbezüge bis zu insgesamt 22 Prozent ruhegehaltfähig. 2Die Absenkung der Höchstgrenze für den Anteil der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge von vormals 40 Prozent auf jetzt 22 Prozent ist Folge der Anhebung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3. 3Mit der jetzigen Höchstgrenze wird sichergestellt, dass der bisherige Maßstab für eine mögliche Gesamtversorgung, der sich auch an der Endstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung C orientierte (vgl. Bundestags-Drucksache 14/6852, S. 14), erhalten bleibt.


34
(weggefallen)


35
Zu § 35 – Forschungs- und Lehrzulage


(unbesetzt)


36
(weggefallen)


Unterabschnitt 4
Richter und Staatsanwälte



37
Zu § 37 – Bundesbesoldungsordnung R


(unbesetzt)


38
Zu § 38 – Bemessung des Grundgehaltes


38.1
Zu Absatz 1


Für die Stufenfestsetzung bei der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge beim Bund in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung R gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Anwendung des § 27 Absatz 2.


38.2
Zu Absatz 2


1Hinsichtlich der bei der erstmaligen Stufenfestsetzung bei einem Richter oder einem Staatsanwalt nach § 38 Absatz 2 berücksichtigungsfähigen Zeiten sind die §§ 28 und 30 entsprechend anzuwenden. 2Insoweit wird auf die Randnummern 28 und 30 verwiesen.


38.3
Zu Absatz 3


1Zeiten einer Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Notar, als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder als Notarassessor sind Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im Sinn des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. 2Gleiches gilt z.B. auch für Zeiten der Tätigkeit in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramtes zu vermitteln (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 DRiG). 3Die Tätigkeit muss jedoch vergleichbare Fähigkeiten erfordern wie der Beruf des Richters. 4Kennzeichnend hierfür ist insbesondere die Fähigkeit, in Konfliktsituationen die divergierenden Interessen mehrerer Beteiligter auch in komplexen Lebensverhältnissen zu erfassen, zu einem Ausgleich zu bringen und gegebenenfalls hierüber auch zu entscheiden. 5Der Richter muss ferner die sozialen Folgen seines Handelns berücksichtigen. 6Andererseits muss er aber auch die erforderliche Konflikt- und Entschlussfähigkeit besitzen. 7Für eine (mögliche) Tätigkeit im Spruchkörper muss er über Teamfähigkeit verfügen und eine kollegiale Beratungskultur pflegen. 8Solche Fähigkeiten müssen im Vordergrund der in Rede stehenden Vortätigkeit stehen und für diese prägend sein. 9Danach reicht nicht jede berufliche Tätigkeit, die zwangsläufig mit einem Kontakt zu anderen Menschen verbunden ist, als Erfahrungszeit aus, insbesondere nicht solche Tätigkeiten, bei denen dieser soziale Umgang den anderen Menschen nur ausschnittsweise, in einer begrenzten sozialen Funktion und Situation, z.B. als Kunde, betrifft (BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 29/15 –).


Abschnitt 3
Familienzuschlag



39
Zu § 39 – Grundlage des Familienzuschlages


39.0
Allgemeines


1Erfahrungsgemäß verändern sich im Laufe der Zeit persönliche Verhältnisse, die Ansprüche auf Familienzuschlag begründen. 2Zwar sind die Besoldungsempfänger verpflichtet, Änderungen anzuzeigen, die Auswirkungen auf die Familienzuschläge haben können; es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dies immer automatisch beachtet wird. 3Um eine ordnungsgemäße Gewährung von Familienzuschlägen nach den §§ 39 bis 41 soweit als möglich zu gewährleisten, sind regelmäßige Überprüfungen vorzunehmen. 4Dabei geht es nicht nur darum, Überzahlungen zu verhindern oder zu begrenzen, sondern auch darum, die Zahlung zustehender Leistungen sicherzustellen. 5Es gelten die im Folgenden genannten regelmäßigen Fristen für die Überprüfung des Fortbestandes der Anspruchsvoraussetzungen:


In Abständen von einem Jahr:


Der Fortbestand einer Unterhaltsverpflichtung aus der geschiedenen oder aufgehobenen Ehe oder der aufgehobenen Lebenspartnerschaft (§ 40 Absatz 1 Nummer 3),


das weitere Vorliegen der Voraussetzungen bei Aufnahme eines Kindes, welches das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, oder einer anderen Person in die Wohnung (§ 40 Absatz 1 Nummer 4 zweite Alternative).


39.0.1.2
1In Abständen von drei Jahren:


Das weitere Vorliegen der Voraussetzungen bei Aufnahme eines Kindes, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in die Wohnung (§ 40 Absatz 1 Nummer 4),


das Vorliegen einer Konkurrenzsituation bei verheirateten oder verpartnerten Besoldungsempfängern (§ 40 Absatz 4) durch Frage nach dem Arbeitgeber des Ehegatten oder Lebenspartners,


das Fortbestehen einer Konkurrenzsituation bei verheirateten oder verpartnerten Besoldungsempfängern durch den Austausch von Vergleichsmitteilungen mit dem bereits bekannten Arbeitgeber des Partners oder durch Abfrage bei den betroffenen Besoldungsempfängern,


das Vorliegen einer Konkurrenzsituation in Bezug auf die kinderbezogenen Familienzuschläge (§ 40 Absatz 2, 3 und 5).


2Diese Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn Besoldungsempfänger selbst das Kindergeld für das jeweilige Kind erhalten. 3Erhält der Einzelne kein Kindergeld, ist er darüber zu unterrichten, dass der Anspruch entfallen kann, wenn der Kindergeldbezieher zu einem anderen Arbeitgeber wechselt oder erneut heiratet. 4Es ist in diesen Fällen zu prüfen, ob der neue Arbeitgeber möglicherweise dem öffentlichen Dienst im Sinn des § 40 Absatz 6 zuzurechnen ist und familienbezogene Bezahlungselemente gewährt. 5Im Falle einer erneuten Heirat des Kindergeldbeziehers ist der Familienzuschlagsempfänger in der Nachweispflicht, dass der neue Ehegatte des ehemaligen Partners nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.


39.0.2
1Die regelmäßigen Überprüfungen befreien die Besoldungsempfänger nicht von der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige von Änderungen in den Verhältnissen, die für die Gewährung der Familienzuschläge zahlungserheblich sein können. 2Wird bei Routineüberprüfungen, aber auch im Zusammenhang mit Änderungsanzeigen festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist stets der Zeitpunkt des Wegfalls festzustellen, damit die jeweilige Gewährung ab dem zutreffenden Zeitpunkt aufgehoben werden kann.


39.0.3
1Neben der turnusgemäßen Überprüfung nach den vorstehenden Fristen sind auch anlassbezogene Überprüfungen erforderlich. 2So kann z.B. eine angezeigte Wohnsitzänderung mit einer Änderung des Familienstandes einhergehen. 3Es ist stets erforderlich, alle für die Zahlung der Familienzuschläge erforderlichen Tatsachen zu erheben und umfassend zu dokumentieren. 4Dazu gehört z. B. auch die Anfertigung von Telefonvermerken nach telefonischer Nachfrage über zahlungserhebliche Sachverhalte.


39.0.4
1Mit der Einstellung hat der Besoldungsempfänger eine Erklärung zum Familienzuschlag abzugeben. 2Wird dem Besoldungsempfänger ein Fragebogen übersandt, um zu überprüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen (Erklärung zum Familienzuschlag), ist er verpflichtet, diesen ausgefüllt, gegebenenfalls unter Beifügung von Nachweisen, zurückzureichen. 3Ein Verweis auf unveränderte Verhältnisse gegenüber früher abgegebener Erklärungen ist in der Regel nicht ausreichend. 4Er kann nur im Ausnahmefall akzeptiert werden, wenn auf die letzte ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung konkret Bezug genommen wird. 5Werden die erforderlichen Angaben nicht gemacht, sind die entsprechenden Teile des Familienzuschlages bis zur Nachholung der Mitwirkung nicht zu zahlen. 6Außerdem ist die Rückforderung bis zum Zeitpunkt der letzten Erklärung zu prüfen, wenn der Mitwirkungspflicht auch nach der (vorübergehenden) Zahlungseinstellung nicht innerhalb einer Nachfrist von maximal drei Monaten gefolgt wird.


39.1
Zu Absatz 1


1Eine Abhängigkeit der Höhe des Familienzuschlages von der Besoldungsgruppe besteht seit der Vereinheitlichung der Beträge des Familienzuschlages der Stufe 1 zum 1. Januar 2016 nicht mehr. 2Eine entsprechende Anpassung des Absatzes 1 wird bei nächster Gelegenheit vorgenommen.


39.2
Zu Absatz 2


39.2.1
Die Vorschrift gilt für ledige Beamte und Soldaten, die nach den für sie geltenden dienstrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, ständig, d.h. nicht nur vorübergehend aus besonderem Anlass, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.


39.2.2
Für Beginn und Ende der Berücksichtigung des Anrechnungsbetrages gilt § 3.


39.2.3
Im Übrigen gelten die Ausführungen zu den §§ 40 und 41 entsprechend.


40
Zu § 40 – Stufen des Familienzuschlages


40.0
Allgemeines


Soweit die Gewährung des Familienzuschlages von dem gegenwärtigen oder früheren Bestand einer Ehe oder von Verpflichtungen, die aus einer Ehe resultieren, abhängig ist, gelten die Ausführungen entsprechend für den gegenwärtigen oder früheren Bestand oder Verpflichtungen aus Lebenspartnerschaft.


40.1
Zu Absatz 1


40.1.0
Für die Zuordnung von Besoldungsempfängern zu der Stufe 1 des Familienzuschlages sind die Familienverhältnisse maßgebend, die in dem Zeitraum vorliegen, für den Besoldung zusteht.


40.1.1
Zu Satz 1 Nummer 1


(unbesetzt)


40.1.2
Zu Satz 1 Nummer 2


(unbesetzt)


40.1.3
Zu Satz 1 Nummer 3


40.1.3.1
1Geschieden oder aufgehoben ist eine Ehe erst mit der Rechtskraft des gerichtlichen Scheidungsausspruchs (vgl. §§ 1564 ff. BGB) bzw. der gerichtlichen Entscheidung. 2Entscheidungen ausländischer Gerichte in Familienrechtssachen werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (§ 107 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)). 3Da bis zur Rechtskraft der Entscheidung bzw. Anerkennung von Entscheidungen nach ausländischem Recht oft lange Zeit verstreicht, ist die Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1 bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen, um hohe Rückforderungen zu vermeiden. 4Die Feststellung durch die Landesjustizverwaltung hat der Besoldungsempfänger unverzüglich auf seine Kosten herbeizuführen und vorzulegen. 5Erfolgt die Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ein Verfahren nach § 107 FamFG nicht erforderlich. 6Die Entscheidung gilt auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates unmittelbar.


40.1.3.2
1Eine Unterhaltsverpflichtung Kindern gegenüber begründet als solche keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. 2Die Unterhaltsverpflichtung muss mindestens in Höhe des ungekürzten Tabellenbetrags des Familienzuschlages der Stufe 1 bestehen. 3Sie muss in dieser Höhe tatsächlich und nachweislich erfüllt werden.


40.1.3.3
1Die Zahlung von Unterhalt muss auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen (§§ 1569 bis 1577 BGB). 2Diese kann durch Vorlage eines entsprechenden Unterhaltsurteils, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs oder durch eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung nachgewiesen werden. 3Freiwillige Unterhaltsleistungen begründen auch dann keinen Anspruch auf den Familienzuschlag, wenn über die regelmäßige Zahlung eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. 4Der Besoldungsempfänger hat den Tatbestand, der ihn zur Unterhaltsleistung verpflichtet, schlüssig darzulegen. 5Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB jeder Ehegatte grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. 6Ist eine Unterhaltspflicht anerkannt worden, kann diese Entscheidung keine Dauerwirkung haben, da jeder geschiedene Ehegatte verpflichtet ist, seine persönliche Situation so zu verändern, dass er sobald wie möglich für seinen Unterhalt selbst aufkommen kann.


40.1.3.4
1Wird der Familienzuschlag wegen der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung über einen langen Zeitraum (mehr als drei Jahre) beansprucht, ist das Fortbestehen der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung durch den Besoldungsempfänger zu begründen. 2Es bestehen insbesondere dann erhebliche Zweifel an der fortbestehenden Verpflichtung, wenn der nachgewiesene monatlich gezahlte Unterhaltsbetrag nicht wesentlich höher ist als der dadurch erlangte Familienzuschlag der Stufe 1.


40.1.3.5
1Bei der Anwendung des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist zu beachten, dass als Zahlungsgrundlage die folgenden Unterlagen vorliegen:


Nachweis über die Rechtskraft des Scheidungsurteils,


aktueller Nachweis über die gesetzliche Verpflichtung zum Ehegattenunterhalt und über dessen Höhe (Urteil, Unterhaltsvereinbarung),


aktueller Nachweis über die tatsächlichen Zahlungen (z. B. Kontoauszüge der letzten drei Monate).


2Aus dem Nachweis über die Unterhaltsverpflichtung muss sich eine klare Abgrenzung zu einem möglichen Kindesunterhalt ergeben, der in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden kann.


40.1.3.6
1Die Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind nicht (mehr) gegeben, wenn


die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung erloschen ist (z. B. durch Wiederheirat, Tod des Unterhaltsberechtigten oder Wegfall der Gründe, die nach den §§ 1569 ff. BGB für das Bestehen der Unterhaltsverpflichtung maßgebend sind, z.B. durch Arbeitsaufnahme des früheren Ehegatten),


die Unterhaltsverpflichtung durch eine Abfindung (anstelle einer Unterhaltsrente) nach § 1585 Absatz 2 BGB oder durch eine Vereinbarung der früheren Ehegatten erloschen ist oder


trotz einer Abfindung die Unterhaltsverpflichtung für Zwecke des Versorgungsausgleichs auf Grund des § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes als weiterbestehend behandelt wird.


2Wird der Unterhalt bei weiterbestehender Unterhaltspflicht für einen bestimmten Zeitraum im Voraus gezahlt (z.B. jährlich) und ergibt sich das Fortbestehen der Unterhaltspflicht zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen, so sind die Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 weiter gegeben. 3Dabei müssen die auf die einzelnen Monate des Zahlungszeitraums umgerechneten Beträge die Höhe des Familienzuschlages der Stufe 1 erreichen (vgl. Randnummer 40.1.3.2 Satz 2). 4Die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung kann auch in Form einer Darlehensabtragung für eine Wohnimmobilie erfolgen. 5In einem solchen Fall ist jedoch nachzuweisen, dass das Eigentum der Immobilie auf den Unterhaltsberechtigten übergegangen ist (Grundbuchauszug).


40.1.3.7
1Der Besoldungsempfänger ist auf seine Verpflichtung, Änderungen mitzuteilen, gesondert hinzuweisen. 2Auch ist er darüber zu unterrichten, dass er auskunftspflichtig über die Umstände seiner Unterhaltsgewährung ist. 3Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Verhältnisse des geschiedenen Ehegatten wie z.B. Berufstätigkeit oder Wiederheirat. 4Kann der Besoldungsempfänger über die aktuelle Lebenssituation des bislang unterhaltsberechtigten früheren Ehegatten keine Angaben machen, ist der Nachweis einer Unterhaltsverpflichtung nicht geführt und es kann kein Familienzuschlag der Stufe 1 gezahlt werden. 5Die Dienststelle ist weder verpflichtet, eigene Erkundigungen einzuziehen, noch ist sie berechtigt, Auskünfte von Dritten zu verlangen.


40.1.4
Zu Satz 1 Nummer 4


40.1.4.1
1Der Besoldungsempfänger muss


ein Kind oder


eine andere Person, deren Hilfe der Besoldungsempfänger aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen bedarf,


nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen haben. 2Zu der Anknüpfung an den Kindergeldbezug für das aufgenommene Kind vgl. Randnummer 40.2.1.1.


40.1.4.2
1„Seine Wohnung“ ist die Wohnung, in der der Besoldungsempfänger tatsächlich – gegebenenfalls auch zusammen mit Dritten – wohnt und seinen Lebensmittelpunkt hat. 2Falls die Wohnung dem Besoldungsempfänger rechtlich nicht zugeordnet werden kann (z.B. bei Wohngemeinschaft), ist die wirtschaftliche Zuordnung maßgebend.


40.1.4.3
1In die Wohnung nicht nur vorübergehend aufgenommen ist eine andere Person, wenn die Wohnung auch für die aufgenommene Person zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen wird und es zur Bildung einer häuslichen Gemeinschaft kommt. 2Ist die Aufnahme in die Wohnung von vornherein befristet (z.B. auf ein Jahr), handelt es sich um eine vorübergehende Aufnahme, die keinen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 begründen kann. 3Der Aufenthalt des Kindes nur während eines bestimmten kürzeren Zeitraums im Jahr (z. B. im Falle geschiedener Eltern ein Aufenthalt bei einem Elternteil jeweils in den Ferien) führt wegen der dazwischenliegenden langen Unterbrechungen nicht zur Bildung eines Lebensmittelpunktes (vgl. in Abgrenzung hierzu die anderweitige Unterbringung unter Randnummer 40.1.4.6). 4Bei Kindern, deren nicht zusammenlebenden Eltern das Sorgerecht gemeinsam obliegt, können diese Voraussetzungen ausnahmsweise auch im Hinblick auf mehrere Wohnungen vorliegen. 5Ob ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in den Wohnungen beider Eltern vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen; ein standardisiertes Prüfverfahren kommt hierfür nicht in Betracht; das Bejahen des Lebensmittelpunkts setzt nicht voraus, dass sich das Kind in der Wohnung überwiegend aufhält. 6Ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen kann nur vorliegen, wenn das Kind von der Wohnung aus seine sozialen Beziehungen (Schule, Vereine, Freunde usw.) pflegen kann.


40.1.4.4
1Die Annahme, dass der Besoldungsempfänger aus beruflichen Gründen der Hilfe der in seinen Haushalt aufgenommenen Person bedarf, ist dann gerechtfertigt, wenn die Person durch die Haushaltsführung die Erfüllung seiner beruflichen Pflichten ermöglicht. 2Dabei muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Hilfe und der Berufstätigkeit bestehen. 3Es reicht nicht aus, wenn die aufgenommene Person z.B. die Kinder beaufsichtigt, die grundsätzlich sonst durch den Besoldungsempfänger zu beaufsichtigen wären.


40.1.4.5
1Gesundheitliche Gründe sind anzuerkennen, wenn der Besoldungsempfänger infolge Krankheit oder körperlicher Behinderung ohne fremde Hilfe und Pflege nicht auskommen kann. 2Diese Voraussetzungen sind insbesondere bei Schwerbehinderten gegeben, die wegen ihrer körperlichen Behinderung auf die Haushaltsführung durch eine andere Person angewiesen sind. 3Hierbei kommt es nicht auf den Grad der Behinderung an, sondern auf die Art und den Umfang der Beeinträchtigung bei der Verrichtung allgemeiner persönlicher und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. 4Die für den Besoldungsempfänger zu verrichtenden Tätigkeiten müssen so umfangreich oder so vielfältig sein, dass sie die Aufnahme der anderen Person in die Wohnung erforderlich machen (Abhängigkeit des Besoldungsempfängers von der Hilfe). 5In Zweifelsfällen kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung gefordert werden.


40.1.4.6
Zu Satz 2


1Eine anderweitige Unterbringung liegt nur vor, wenn die häusliche Verbindung erhalten bleibt und hierfür auch Anhaltspunkte vorliegen (z.B. eigenes Zimmer, familiäre Bindung usw.). 2Sie besteht z.B. fort, wenn die aufgenommene Person nur vorübergehend (z.B. wegen eines Studiums, Krankenhaus- oder Internatsaufenthalts) abwesend ist. 3Durch die Unterbringung darf sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht schwerpunktmäßig an den Unterbringungsort verlagern. 4Eine anderweitige Unterbringung ist nicht gegeben, wenn der Besoldungsempfänger lediglich für den Unterhalt aufkommt oder das Kind z.B. beim anderen Elternteil lebt.


40.1.4.7
1Im Regelfall ist ein Kind von demjenigen untergebracht, bei dem es vorher gelebt hat und mit dem vorrangig die häusliche Verbindung aufrechterhalten wird. 2In den Fällen der Randnummer 40.1.4.3 Satz 4 kann diese Voraussetzung bei beiden Eltern gegeben sein. 3Eine häusliche Verbindung liegt nicht mehr vor, wenn die Lebensgemeinschaft in der Wohnung des Besoldungsempfängers beendet worden ist, z.B. weil das Kind einen eigenen Hausstand oder ein Eltern-Kind-ähnliches Verhältnis zu einer anderen Person (Pflegekindverhältnis) oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet hat.


40.1.4.8
Die Unterbringung eines Kindes auf Kosten des Besoldungsempfängers wird unterstellt, wenn dieser nachgewiesen hat, dass er einen maßgebenden Anteil an den Kosten für die Unterbringung, mindestens in Höhe des Bruttobetrages des Familienzuschlages für das jeweilige Kind, leistet.


40.1.4.9
Zu Satz 3


1Beanspruchen mehrere Berechtigte (z.B. die unverheiratet zusammenlebenden Eltern) auf Grund der Aufnahme desselben Kindes in die gemeinsame Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1, wird der Betrag entsprechend der Anzahl der Berechtigten anteilig gewährt. 2Dasselbe gilt, wenn mehrere Kinder oder sonstige Personen in die gemeinsame Wohnung mehrerer Anspruchsberechtigter aufgenommen sind. 3Der Familienzuschlag der Stufe 1 kann an mehrere Berechtigte, die eine gemeinsame Wohnung bewohnen, insgesamt nur einmal gezahlt werden.


40.1.4.10
1Wenn ein Kind in einer Wohnung mit den unverheiratet zusammenlebenden Eltern lebt, setzt die Konkurrenzregelung des Satzes 3 tatbestandlich voraus, dass mehrere Anspruchsberechtigte die Leistung beanspruchen. 2Aus dieser Formulierung kann nicht hergeleitet werden, dass entgegen § 2 Absatz 3 auf den Besoldungsanspruch verzichtet werden kann, indem er nicht beansprucht wird. 3Der Verzicht bzw. die fehlende Beanspruchung durch Abgabe einer sog. Negativerklärung mit der Folge, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe an den anderen Berechtigten gezahlt wird, ist nicht zulässig. 4Der Besoldungsanspruch ist ein persönlicher Anspruch, auf den nicht verzichtet werden kann. 5Auch ist es nicht möglich, diesen Anspruch auf eine andere Person zu übertragen. 6Der Begriff „beanspruchen“ ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Willenserklärung abgegeben werden muss, um in den Genuss der Besoldungsleistung zu gelangen. Vielmehr reicht es aus, die Dienststelle von den anspruchsbegründenden Tatsachen in Kenntnis zu setzen. 8Steht auf Grund einer entsprechenden Tatsachenerklärung fest, dass der Anspruch besteht, kann kein wirksamer Verzicht erklärt werden.


40.1.4.11
1Ist ein Kind in beide Wohnungen der nicht zusammenlebenden Eltern mit einer gewissen Regelmäßigkeit im Wechsel bei beiden Elternteilen jeweils zeitweise aufgenommen, ist nach Satz 4 der Betrag des Familienzuschlages der Stufe 1 auf beide Elternteile aufzuteilen. 2Das gilt auch bei der gleichzeitigen Aufnahme mehrerer Kinder. 3Dabei ist nicht Voraussetzung, dass das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam zusteht. 4Jedoch muss das Kind in beiden Wohnungen einen Lebensmittelpunkt haben (vgl. Randnummer 40.1.4.3). 5Wird das Kind nur vorübergehend in die Wohnung aufgenommen, liegen jedoch bereits die Anspruchsvoraussetzungen des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht vor. 6Zweck der Neuregelung ist es, dass getrenntlebende Eltern mit einem bei beiden Elternteilen zeitweise lebenden Kind – unabhängig von der konkreten Wohnsituation – insgesamt nur einen, anteilig auszuzahlenden Familienzuschlag erhalten.


40.1.4.12
Werden demgegenüber mehrere Kinder in unterschiedliche Wohnungen aufgenommen, also etwa eines in die Wohnung des Vaters und eines in die Wohnung der Mutter, erhalten beide Elternteile den Familienzuschlag der Stufe 1 für das jeweils aufgenommene Kind in voller Höhe.


40.2
Zu Absatz 2


40.2.1
1Die besoldungsgesetzlichen Regelungen zum kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages nach § 40 Absatz 2 und 3 knüpfen an den Tatbestand „zustehendes Kindergeld“ nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) an. 2Danach ist Voraussetzung, dass dem Besoldungsempfänger Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder § 3 oder § 4 BKGG zustünde. 3Der Besoldungsgesetzgeber hat den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages inhaltlich damit durch vollständige Verweisung auf das Kindergeldrecht geregelt. 4Insoweit geht der Gesetzgeber von der Gleichheit des sozialpolitischen Zwecks sowohl für die Zahlung von Kindergeld als auch für die Zahlung des kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlages bei einer Person aus. 5Eine förmliche Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Kindergeld oder eine Aufhebung eines Bewilligungsbescheids schließt den Anspruch auf Familienzuschlag aus (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 2 B 12/13 –).


40.2.1.1
1Die umfassende Anknüpfung des § 40 Absatz 2 und 3 an das Kindergeldrecht lässt erkennen, dass eine nach den kindergeldrechtlichen Regelungen ergangene Entscheidung ohne weiteres auch für den besoldungsrechtlichen Anspruch maßgebend sein soll. 2Aus der im Kindergeldrecht angelegten förmlichen Art der Entscheidung über zustehendes Kindergeld folgt, dass dieser Entscheidung Maßgeblichkeit für andere Behörden zukommt. 3Dies entspricht dem Urteil des BVerwG vom 26. August 1993 – 2 C 16/92 –.


40.2.1.2
1Auch mit dem Ziel der wirtschaftlicheren Durchführung des Familienleistungsausgleichs sowie der Bezügezahlung ist bei der Festsetzung des Familienzuschlages der Kindergeldentscheidung der Familienkasse zu folgen. 2Für Auskünfte zu kindergeldrechtlichen Daten soll im Rahmen der Möglichkeiten das automatisierte Abrufverfahren für die Kindergelddaten bei den Familienkassen von den bezügeanweisenden Stellen genutzt werden (§ 68 Absatz 4 EStG).


40.2.2
1Ungeachtet Randnummer 40.2.1 ist der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag auch dann zu gewähren, wenn der Besoldungsempfänger ein zustehendes Kindergeld nicht beantragt oder hierauf ausdrücklich verzichtet, da es lediglich auf den materiell-rechtlichen Anspruch ankommt. 2Auch wenn ihm Kindergeld auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Regelungen dem Grund nach zusteht oder nur deshalb nicht zusteht, weil der Anspruch auf Kindergeld wegen einer entsprechenden Leistung auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Regelungen ausgeschlossen ist, ist der Familienzuschlag zu zahlen.


40.2.3
1Nach § 93 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe, wenn er dem Kind des Besoldungsempfängers Hilfe leistet, neben dem Kindergeld auch den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages auf sich überleiten. 2Diese Leistungen sind dann in Höhe des übergeleiteten Betrages, höchstens in Höhe des Bruttobetrages, statt an den Besoldungsempfänger an den Träger der Sozialhilfe zu zahlen. 3Die individuelle Versteuerung der gesamten Bruttobezüge durch den Besoldungsempfänger bleibt davon unberührt.


40.2.4
1Die Berücksichtigung von Zählkindern, für die eine andere Person einen Anspruch auf Familienzuschlag oder vergleichbare Leistungen erhält, kann dazu führen, dass anstelle des Unterschiedsbetrags zwischen Stufe 1 und Stufe 2, der dem Betrag für ein zweites zu berücksichtigendes Kind entspricht, der Betrag für dritte und weitere zu berücksichtigende Kinder zu zahlen ist. 2Zur Reihenfolge der Kinder siehe die Randnummern 40.5.5 und 40.5.6.


40.2.5
1Satz 2 wurde im Zusammenhang mit § 17b aufgenommen und hat sichergestellt, dass Kinder des Lebenspartners entsprechend den Kindern des Ehegatten berücksichtigt werden können, auch wenn der Besoldungsempfänger für diese Kinder kein Kindergeld erhalten konnte. 2Zwischenzeitlich (seit der Einfügung des § 2 Absatz 8 EStG durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397)) besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch für Kinder des Lebenspartners, die der Besoldungsempfänger in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 63 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 2 Absatz 8 EStG).


40.3
Zu Absatz 3


Bei der Durchführung des Absatzes 3 gelten die Randnummern 40.2 ff. entsprechend.


40.4
Zu Absatz 4


40.4.1
1Absatz 4 ist anzuwenden, wenn der Ehegatte, der im öffentlichen Dienst steht, ohne Anwendung der Konkurrenzvorschrift einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 oder auf eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages hat (vgl. Randnummer 40.4.8). 2Als entsprechende Leistungen gelten auch Familienzuschläge nach Landesbesoldungsgesetzen. 3Der Begriff „öffentlicher Dienst“ ist in § 40 Absatz 6 definiert.


Beispiel 1:

Die Ehefrau eines Bundesbeamten arbeitet als Beamtin im Land Nordrhein-Westfalen. Der Bundesbeamte hat nach BBesG einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 (ab 1. März 2020 149,36 Euro). Die entsprechende Leistung nach dem Besoldungsrecht in Nordrhein-Westfalen beträgt ab 1. Januar 2020 146,46 Euro. Die Leistung, die die Ehefrau dem Grunde nach beanspruchen kann, beträgt mindestens die Hälfte des Familienzuschlages der Stufe 1 nach BBesG. Es besteht eine Konkurrenzsituation mit der Folge, dass der Betrag des Familienzuschlages der Stufe 1 nur zur Hälfte gezahlt wird.

Beispiel 2:

Die Ehefrau eines Bundesbeamten arbeitet als Beamtin im Land Rheinland-Pfalz. Der Bundesbeamte hat nach BBesG einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 (ab 1. März 2020 149,36 Euro). Die entsprechende Leistung nach dem Besoldungsrecht in Rheinland-Pfalz beträgt ab 1. Januar 2020 72,52 Euro. Die Leistung, die die Ehefrau dem Grund nach beanspruchen kann, beträgt nicht mindestens die Hälfte des Familienzuschlages der Stufe 1 nach BBesG. Es besteht keine Konkurrenzsituation mit der Folge, dass der Betrag des Familienzuschlages der Stufe 1 in voller Höhe gezahlt wird.



40.4.2
1Es ist zu berücksichtigen, dass nicht mehr in allen Fällen, in denen der Ehegatte bzw. Lebenspartner im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, davon ausgegangen werden kann, dass ein Konkurrenztatbestand vorliegt. 2In Besoldungsgesetzen einzelner Länder wurden Modifikationen beim Familienzuschlag vorgenommen. 3So wird in Rheinland-Pfalz nur noch ein stark verminderter Zuschlag der Stufe 1 gezahlt. 4In Brandenburg wird ein Zuschlag der Stufe 1 gar nicht mehr gewährt. 5Die jeweilige aktuelle Rechtslage in den betroffenen Ländern ist an Hand von Vergleichsmitteilungen zu erfragen. 6Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD, TV-L, Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen) sehen generell keine vergleichbaren Leistungen mehr vor. 7Die Beschäftigung im unmittelbaren Geltungsbereich dieser Tarifverträge (Bund, Länder und Kommunen) kann demnach keine Anspruchskonkurrenz mehr auslösen. 8Bei anderen öffentlichen Arbeitgebern (Absatz 6) ist die jeweilige aktuelle Rechtslage an Hand von Vergleichsmitteilungen zu erfragen. 9Insbesondere im Bereich von Zuwendungsempfängern wird teilweise auch noch der Bundesangestelltentarifvertrag mit seinen Regelungen zum Ortszuschlag angewendet.


40.4.3
§ 40 Absatz 4 kann nur auf Ehegatten angewandt werden, nicht aber auf frühere Ehegatten.


40.4.4
1Die Prüfung, ob eine Konkurrenzsituation nach § 40 Absatz 4 vorliegt, erfordert in aller Regel den Austausch von Vergleichsmitteilungen mit dem Arbeitgeber des Ehegatten. 2Hierauf kann verzichtet werden, wenn klar ist, dass der Arbeitgeber nicht dem öffentlichen Dienst im Sinn von § 40 Absatz 6 zuzurechnen ist.


40.4.5
1Der Ehegatte eines Besoldungsempfängers ist auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt,


wenn ihm auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsbezüge nach dem BeamtVG oder nach entsprechenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (z.B. Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, DRiG, SVG, Landesbeamtengesetze) zustehen - dies gilt auch, wenn der Zahlungsanspruch (z.B. wegen anderer Verwendungseinkommen) in voller Höhe ruht; hierzu gehören auch der Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG, das Übergangsgeld nach den §§ 47, 47a BeamtVG und die Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG,


wenn ihm für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine insbesondere durch Tarifvertrag, Dienstordnung, Statut oder Einzelvertrag vom Dienstherrn oder Arbeitgeber zugesicherte lebenslängliche Versorgung zusteht; z.B. wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze oder als Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit.


2Eine Rente (z.B. von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinn des § 40 Absatz 4 und 5.


40.4.6
1Der Bezug von Waisengeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch den Ehegatten eines Besoldungsempfängers stellt keinen Konkurrenztatbestand dar und bewirkt nicht, dass § 40 Absatz 4 auf die Dienstbezüge anzuwenden ist. 2Der Ehegattenbestandteil in den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die einem Waisengeld zugrunde liegen, knüpft nämlich nicht an die Ehe des Waisengeldempfängers an, sondern an die des Versorgungsurhebers.


40.4.7
§ 40 Absatz 4 ist auch anzuwenden, wenn der im öffentlichen Dienst stehende Ehegatte des Besoldungsempfängers


Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen der §§ 3 und 16 Absatz 1 MuSchG oder Dienstbezüge nach § 3 MuSchEltZV des Bundes oder nach entsprechendem Landesrecht erhält und wenn bei der Bemessung dieser Leistung der Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung berücksichtigt wird,


während einer Erkrankung Krankengeld nach den §§ 44 ff. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder eine entsprechende Leistung aus einem Versicherungsverhältnis erhält, sofern der Arbeitgeber zu der Versicherung Beitragsanteile oder -zuschüsse leistet oder geleistet hat (§ 40 Absatz 4 ist jedoch nicht anzuwenden für die Zeit einer Aussteuerung nach § 48 Absatz 1 SGB V),


während einer Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld nach den §§ 20, 21 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erhält, in deren Bemessung der Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung eingeflossen ist,


Dienstbezüge auf Grund besonderer Rechtsvorschriften fortgezahlt erhält z.B. nach dem BPersVG, dem ArbPlSchG oder der Sonderurlaubsverordnung.


40.4.8
Eine Konkurrenzsituation liegt nicht vor, wenn der Ehegatte eine Leistung erhält, die bei Vollzeitbeschäftigung nicht mindestens die Hälfte des Tabellenbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages betragen würde (vgl. Beispiele unter Randnummer 40.4.1).


40.4.9
Die Voraussetzungen des § 40 Absatz 4 sind ebenfalls nicht erfüllt, wenn ein sonstiger Arbeitgeber (§ 40 Absatz 6 Satz 3) seinem Bediensteten einen Ehegattenanteil oder eine entsprechende Leistung nicht zahlt, weil dessen Ehegatte im öffentlichen Dienst steht (z.B. Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes).


40.4.10
1Wenn der Ehegatte eines Besoldungsempfängers als EU-Beamter oder als sonstiger EU-Bediensteter Anspruch auf Familienzulagen nach Artikel 67 des Statuts der Beamten der EG hat (Artikel 2 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nummer 259 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. EG Nummer L 56, S. 1), zuletzt geändert durch VO (EU) Nummer 1201/2014 des Rates vom 7. November 2014 (ABl. Nummer L 325 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung), ist § 40 Absatz 4 nicht anzuwenden, obwohl es sich um eine vergleichbare Leistung handelt. 2Die EU-Leistungen sind subsidiär zu nationalen Leistungen.


40.4.11
Teilzeitbeschäftigte erhalten den halben Familienzuschlag ungekürzt, wenn sie mit ihrem Ehegatten zusammen mindestens die regelmäßige wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten oder Soldaten leisten oder wenn der Ehegatte nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, weil in diesen Fällen § 6 Absatz 1 nicht angewandt wird (§ 40 Absatz 4 Satz 2).


40.4.12
1Ist der Besoldungsempfänger teilzeitbeschäftigt, so ist § 6 Absatz 1 anzuwenden und auch der Familienzuschlag entsprechend der mit dem Besoldungsempfänger vereinbarten Arbeitszeit zu kürzen, wenn er mit seinem Ehegatten mit weniger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist. 2Steht der Ehegatte in mehreren Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung, so ist der Gesamtumfang dieser Beschäftigungen maßgebend.


40.5
Zu Absatz 5


40.5.1
1Die Randnummern 40.4.6, 40.4.7, 40.4.9 und 40.4.10 gelten bei der Durchführung des Absatzes 5 entsprechend. 2Bei der Anwendung von Randnummer 40.4.6 in den Fällen des § 40 Absatz 5 Satz 1 (Konkurrenzen beim kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages) ist aber Folgendes zu beachten: 3Nach der Geburt eines Kindes wird bei Arbeitnehmerinnen das Mutterschaftsgeld neu festgesetzt und somit gegebenenfalls für das neugeborene Kind eine dem Kinderanteil entsprechende Leistung berücksichtigt (§ 20 Absatz 1 MuSchG).


40.5.2
1Wenn ein Besoldungsempfänger den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages beantragt, hat er alle Angaben zu machen, aus denen sich sein Anspruch ergibt. 2Er hat insbesondere zu erklären, wer das Kindergeld erhält und gegebenenfalls bei welchem Arbeitgeber diese Person beschäftigt ist. 3Macht er hierzu keine ausreichenden Angaben und kann deshalb über den Anspruch nicht entschieden werden, ist ihm der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages zunächst nicht zu gewähren.


40.5.3
1Eine Versorgungsberechtigung nach einer Ruhelohnordnung (§ 40 Absatz 5 Satz 1) liegt vor, wenn eine lebenslängliche Versorgung bei Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze oder Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit auf Grund eines sich unmittelbar gegen den Arbeitgeber richtenden Anspruchs zu gewähren ist. 2Eine Versorgung auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages, die einer Versorgung nach einer Ruhelohnordnung inhaltlich gleichsteht, wird auch im Rahmen des § 40 Absatz 5 Satz 1 wie eine Versorgung nach einer Ruhelohnordnung behandelt.


40.5.4
1Ein Kinderanteil im Ortszuschlag ist stets eine Leistung, die dem Familienzuschlag entspricht, auch wenn er in Form eines Besitzstandes nach § 11 TVÜ-Bund/-VKA/-Länder gezahlt wird. 2Im Übrigen liegt eine dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder dem Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes „entsprechende“ Leistung nur dann vor, wenn sie der anderen Person mindestens in Höhe des Betrages gewährt wird, der nach der Familienzuschlagstabelle für das jeweilige Kind (vgl. Randnummern 40.2.4 und 40.5.5) zu zahlen wäre, unabhängig von den Zahlungsmodalitäten (z.B. statt monatliche viertel- oder halbjährliche Zahlung). 3Geringfügige Unterschreitungen der Mindesthöhe bis zu 10 Prozent sind unbeachtlich.


40.5.5
1Welcher Betrag „auf ein Kind entfällt“ (§ 40 Absatz 5 Satz 1), ergibt sich aus der für die Anwendung des EStG oder des BKGG maßgebenden Reihenfolge der Kinder (§ 40 Absatz 5 Satz 2). 2Die Reihenfolge nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz bestimmt sich danach, an welcher Stelle das zu berücksichtigende Kind in der Reihenfolge der Geburten bei dem Besoldungsempfänger steht und ob es demnach für ihn erstes, zweites oder weiteres Kind ist.


40.5.6
1In der Reihenfolge der Kinder (vgl. Randnummer 40.2.4 und 40.5.5) sind als „Zählkinder“ alle Kinder zu berücksichtigen, die im kindergeldrechtlichen Sinn Zählkinder sind. 2Danach werden auch diejenigen Kinder mitgezählt, für die der Besoldungsempfänger nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig einer anderen Person zusteht oder weil der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist wegen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes nach § 65 EStG oder nach § 4 BKGG.


Beispiel:

Ein verheirateter Beamter, dessen Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst steht, hat drei Kinder, von denen er für die zwei Ehelichen Kindergeld erhält (Kind 1 und Kind 3 nach dem Lebensalter). Für das nichteheliche Kind 2 erhält die im öffentlichen Dienst stehende Kindesmutter das Kindergeld und den Kinderanteil im Familienzuschlag. Der Beamte erhält für Kind 1 den Familienzuschlag der Stufe 2 und für Kind 3 den Erhöhungsbetrag für dritte und weitere Kinder. Kind 3 rückt in diesem Fall nicht auf Platz 2 auf.


Scheidet Kind 1 aus (z. B. wegen Antritt des Wehrdienstes oder Beendigung der Berufsausbildung), rückt das nichteheliche Kind 2 zum Kind 1 auf. Es bleibt Zählkind; die Leistungen für dieses Kind gehen weiterhin an die Kindesmutter. Das bisherige Kind 3 wird Kind 2 (Leistung an den Beamten).



40.5.7
„Gewährt“ im Sinn des § 40 Absatz 5 Satz 1 wird dem Besoldungsempfänger Kindergeld auch dann, wenn es nach § 74 EStG oder anderen Vorschriften nicht an den Berechtigten, sondern an eine andere Person oder Stelle ausgezahlt wird.


40.5.8
1Wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Absatz 5 Satz 1 das Kindergeld einer Person gewährt, die weder im öffentlichen Dienst steht noch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, so ist der Familienzuschlag für das Kind der Person zu gewähren, die im öffentlichen Dienst steht oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und die bei Nichtvorhandensein des Kindergeldempfängers das Kindergeld für das Kind erhalten würde. 2Hierbei sind die in § 64 EStG oder in § 3 BKGG enthaltenen Rangfolgen entsprechend anzuwenden.


Beispiel:

Die geschiedenen Eltern eines Kindes stehen beide im öffentlichen Dienst. Das Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG erhält der Großvater, der weder im öffentlichen Dienst steht noch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist. In diesem Falle ist der familienzuschlagsberechtigte Elternteil nach den oben genannten Grundsätzen zu ermitteln, da durch § 40 Absatz 5 lediglich eine Mehrfachzahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag bzw. eine dem Kinderanteil entsprechende Leistung auf Grund desselben Tatbestandes vermieden werden, nicht aber dessen Zahlung völlig entfallen soll. Das bedeutet, dass derjenige Elternteil den Kinderanteil im Familienzuschlag erhält, der mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder, wenn kein gemeinsamer Haushalt besteht, der dem Kind eine bzw. die höchste Unterhaltsrente zahlt.



40.5.9
1Die in § 40 Absatz 5 Satz 3 enthaltene Regelung (Teilzeitbeschäftigung) bezieht sich stets auf den Familienzuschlag für ein bestimmtes Kind. 2Die Vorschrift ist daher nur anwendbar, wenn in Bezug auf dieses Kind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinn des § 40 Absatz 5 Satz 1 vorhanden sind.


Beispiel:

Ein teilzeitbeschäftigter, verheirateter Beamter, dessen vollzeitbeschäftigte Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst steht, hat drei Kinder, von denen er für zwei Kinder Kindergeld erhält (Kind 1 und Kind 3 nach dem Lebensalter). Für das Kind 2 erhält die im öffentlichen Dienst stehende Kindesmutter das Kindergeld und den Kinderanteil im Familienzuschlag. In diesem Falle kann § 40 Absatz 5 Satz 3 auf den Kinderanteil im Familienzuschlag für die Kinder 1 und 3 des Beamten nicht angewendet werden, weil in Bezug auf diese Kinder keine Anspruchskonkurrenz im Sinn des Satzes 1 dieser Vorschrift besteht. Der Kinderanteil im Familienzuschlag für diese beiden Kinder ist nach § 6 Absatz 1 im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu verringern.



3In dem Fall, in dem der Ehegatte im Geltungsbereich des TVöD oder des TV-L beschäftigt wird, hat das BVerwG § 40 Absatz 5 dahingehend ausgelegt, dass besoldungsrechtlich eine Konkurrenzsituation nicht nur dann vorliegt, wenn der andere Berechtigte den Anspruch auf Familienleistungen tatsächlich geltend machen kann (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 2 C 41/09 –). 4Vielmehr, so die Sicht des BVerwG, muss auch nach dem 30. September 2005 vom Vorliegen einer Konkurrenzsituation ausgegangen werden, wenn der andere Berechtigte dem Grund nach anspruchsberechtigt ist. 5Die Konkurrenzsituation liegt also so lange vor, wie der Ehegatte nach § 11 TVÜ-Bund, § 11 TVÜ-VKA bzw. § 11 TVÜ-Länder bei ununterbrochenem Kindergeldbezug einen Anspruch hätte geltend machen können.


40.6
Zu Absatz 6


40.6.1
1Verbände von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen (§ 40 Absatz 6 Satz 1) sind Zusammenschlüsse dieser Rechtsträger jeder Art ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform und Bezeichnung. 2Es kann sich demnach auch um Zusammenschlüsse in nicht öffentlich-rechtlicher Rechtsform handeln, z. B. in Form eines Vereins oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.


40.6.2
1Im Zusammenhang mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn wurden die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und das Bundeseisenbahnvermögen als Körperschaften des öffentlichen Rechts eingerichtet. 2Diese wenden auf die ehemaligen Arbeitnehmer von Post und Bahn nach wie vor die Tarifverträge der Unternehmen an, die familienbezogene Bezahlungselemente enthalten. 3Eine Umstellung auf TVöD ist nicht erfolgt.


40.6.3
1Bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 40 Absatz 6 Satz 2) kann von einer Beteiligung der öffentlichen Hand durch Beiträge, Zuschüsse oder in anderer Weise ausgegangen werden, wenn die Einrichtung in den Entsendungsrichtlinien des Bundes (in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht im GMBl) oder eines Landes aufgeführt ist. 2In Fällen der Beschäftigung eines Ehegatten bei der EU ist hinsichtlich des § 40 Absatz 4 und 5 Randnummer 40.4.10 zu beachten.


40.6.4
1Um eine „vergleichbare“ Regelung im Sinn des § 40 Absatz 6 Satz 3 handelt es sich, wenn auf Grund einer Regelung einer Person im konkreten Einzelfall – wegen des Verheiratetseins oder des Vorliegens einer anderen Voraussetzung des § 40 Absatz 1 oder wegen des Vorhandenseins von Kindern – ein sozialbezogener Bestandteil in der Bezahlung gewährt wird, ohne dass es hierbei auf die Bezeichnung dieser Leistung (z.B. als Haushaltszulage) ankäme. 2Die Anwendung der Konkurrenzregelungen des § 40 Absatz 4 und 5 hängt dann jedoch davon ab, ob auch die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind (vgl. Beispiele in Randnummer 40.5.4). 3Familienbezogene Zuschlagsregelungen sonstiger Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind auch dann Regelungen wesentlich gleichen Inhalts, wenn sie keine Konkurrenzen erhalten.


40.6.5
1In § 40 Absatz 6 Satz 3 kommt nur eine finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand in Betracht. 2Dagegen kommt es auf Art und Umfang der finanziellen Beteiligung nicht an. 3Als Beteiligung der öffentlichen Hand im Sinn dieser Vorschrift sind demnach nicht nur laufende, sondern auch einmalige Finanzzuweisungen, z.B. Investitionskostenzuschüsse und Förderungsmittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung oder Kapitalbeteiligungen anzusehen.


40.6.6
1Bei einer Einrichtung, die verschiedenartige Aufgaben erfüllt, ist eine Beteiligung im Sinn des § 40 Absatz 6 Satz 3 bereits dann gegeben, wenn Finanzzuweisungen für nur eine dieser Aufgaben gewährt werden. 2Erhält der Arbeitgeber zwar keine institutionelle, sondern lediglich eine projektbezogene Förderung, so liegt dennoch eine Beteiligung vor. 3Die Beteiligung kann auch mittelbar sein, wie z.B. im Falle der Beschäftigung des Ehegatten eines Beamten bei einem Professor im Rahmen eines von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierten Forschungsvorhabens.


40.6.7
1Keine Beteiligung der öffentlichen Hand liegt vor, wenn


die gewährten finanziellen Mittel vom Empfänger lediglich weitergeleitet werden (durchlaufende Gelder),


den finanziellen Mitteln konkrete Gegenleistungen gegenüberstehen, z.B. für die Inanspruchnahme von Leistungen oder die Lieferung von Gegenständen; hierunter fällt auch die Übernahme von Pflegekosten,


der Arbeitgeber Geldleistungen der öffentlichen Hand auf Grund von Gestellungsverträgen erhält (z.B. Arbeitgeber verpflichtet sich vertraglich, für ein Krankenhaus Pflegekräfte zu stellen),


die Arbeitsverwaltung Zuschüsse zur Schaffung von Arbeitsplätzen bzw. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gewährt oder


mit öffentlichen Mittel zwar Unternehmensanteile erworben werden, jedoch kein Eingriff in die Unternehmensführung selbst erfolgt (sog. Sperrminorität), es sich also um reine Kapitalinvestition mit Renditeabsicht der öffentlichen Hand handelt.


2Eine Beschäftigung bei der früheren Deutschen Postbank AG (jetzt Deutsche Bank AG) gilt seit dem 1. März 2012 nicht mehr als Beschäftigung bei einem sonstigen Arbeitgeber i. S. v. Satz 3. 3Etwaige Nachzahlungen sind nur unter Beachtung der Verjährungsfrist zu leisten.


40.6.8
1Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des § 40 Absatz 6 Satz 1 bis 3 vorliegen, so entscheidet nach § 40 Absatz 6 Satz 4 das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. 2Diese Entscheidung hat nur deklaratorische, aber keine konstitutive Wirkung; sie erstreckt sich auf den gesamten, der Entscheidung zugrunde liegenden Zeitraum.


40.7
Zu Absatz 7


40.7.1
Bezügestellen sind alle Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Berechnung und Festsetzung von Besoldung, Versorgung, Vergütung und Entgelt für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Sinn des Absatzes 6 ist.


40.7.2
Der Begriff öffentlicher Dienst erfasst auch die Zuwendungsempfänger des Bundes und der Länder, so dass auch für diesen Bereich die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für einen Datenaustausch erfüllt sind.


40.7.3
In Fällen, in denen Anspruchskonkurrenzen vorliegen (§ 40 Absatz 1, 4 und 5), sind von den Bezügestellen des öffentlichen Dienstes im Sinn von § 29 Absatz 1 unverzüglich Vergleichsmitteilungen auszutauschen.


41
Zu § 41 – Änderung des Familienzuschlages


41.1
Das für die Zahlung des Familienzuschlages maßgebende Ereignis (Satz 1) tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift, nach der der Familienzuschlag erstmals oder in einer höheren Stufe zu zahlen ist, erfüllt sind oder aber die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift, die die Zahlung des vollen Familienzuschlages (bzw. einer höheren Stufe) bisher verhindert haben (z.B. § 40 Absatz 4 oder 5), nicht mehr erfüllt sind.


Beispiel 1:

Durch die Eheschließung eines Beamten am 31. Juli werden die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt. Die Heirat ist das maßgebende Ereignis im Sinn des § 41 Satz 1, das zur Zahlung des Familienzuschlages ab 1. Juli führt.

Beispiel 2:

Beide Ehegatten stehen im öffentlichen Dienst, und jeder von ihnen erhält in Anwendung des § 40 Absatz 4 Satz 1 den Familienzuschlag zur Hälfte. Mit Ablauf des 10. März scheidet die Ehefrau aus dem öffentlichen Dienst aus. In diesem Falle erhält die Ehefrau anteilig, d. h. für die Zeit vom 1. bis 10. März, den Familienzuschlag zur Hälfte. Für den Ehemann ist das Ausscheiden seiner Frau aus dem öffentlichen Dienst das für die volle Zahlung seines Familienzuschlages „maßgebende Ereignis“ im Sinn des § 41 Satz 1 i. V. m. Satz 3, da von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des § 40 Absatz 4 Satz 1 nicht mehr vorliegen. Er erhält den Familienzuschlag der Stufe 1 bereits für den Monat März in voller Höhe. Scheidet die Ehefrau mit Ablauf des Monats März aus dem öffentlichen Dienst aus, so erhält der Ehemann den vollen Familienzuschlag dagegen erst vom Ersten des folgenden Monats.

Beispiel 3:

Eheschließung zwischen einer Beamtin und einem Beamten am 15. August: Ab 1. August erhalten beide Ehegatten den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte (§ 41 Satz 1 i. V. m. § 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4). Gehört der Ehemann vor der Eheschließung bereits zur Stufe 1 des Familienzuschlages, ist ihm für den Monat August noch der volle Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren und erst ab 1. September der Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte (§ 41 Satz 2 i. V. m. Satz 3).



41.2
Ereignisse, die nach dem Ende des Dienstverhältnisses eintreten, wirken sich auf die Höhe des zuletzt zustehenden Familienzuschlages nicht mehr aus.


Beispiel:

Ein Beamter scheidet mit Ablauf des 15. Mai aus dem Dienst aus. Am 18. Mai wird ein Kind geboren, für das ihm Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG zusteht. Der Familienzuschlag ist für die Zeit vom 1. bis 15. Mai nicht zu erhöhen.



41.3
Nach § 41 Satz 2 wird der Familienzuschlag (einer höheren Stufe) letztmalig für den Monat gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen dafür an (mindestens) einem Tage erfüllt waren.


Beispiel 1:

Die Ehefrau eines Beamten tritt am 2. März in den öffentlichen Dienst ein. Sie erhält anteilig, d. h. für die Zeit vom 2 bis 31. März, den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte. Der Ehemann erhält für diesen Monat noch den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 und erst ab 1. April den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte (§ 41 Satz 2 i. V. m. Satz 3).

Beispiel 2:

Durch die Ehescheidung eines Beamten mit Rechtskraftwirkung zum 1. August entfallen die Voraussetzungen für die Zahlung des Familienzuschlages der Stufe 1 ebenfalls ab 1. August.



41.4
Sind innerhalb eines Monats die Anspruchsvoraussetzungen sowohl für eine Erhöhung als auch für eine Verminderung des Teils einer Stufe des Familienzuschlages gegeben, so sind die Änderungen bei jeder Stufe gesondert zu beurteilen.


Beispiel 1:

Eine geschiedene Beamtin mit einem Kind und einer auf 70 Prozent reduzierten Arbeitszeit heiratet am 15. September einen im öffentlichen Dienst vollzeitbeschäftigten Mann. Sie erhält die Hälfte des Familienzuschlages der Stufe 1 (bisher 70 Prozent) vom 1. Oktober an. Die Stufe 2 wird ab 1. September in voller Höhe, statt bisher in Höhe von 70 Prozent gewährt. Eine Gegenrechnung erfolgt nicht.

Beispiel 2:

Ein Ehegatte wird unter Wegfall der Bezüge für die Zeit vom 10. August bis 4. September beurlaubt. Der beurlaubte Ehegatte erhält für die Monate August und September seine anteiligen Bezüge nach § 3 Absatz 4 im entsprechenden Verhältnis unter Zugrundelegung des Familienzuschlages der Stufe 1 zur Hälfte; der nicht beurlaubte (vollzeitbeschäftigte) Ehegatte erhält für die Monate August und September den vollen Familienzuschlag der Stufe 1.



Abschnitt 4
Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen



42
Zu § 42 – Amtszulagen und Stellenzulagen


42.1
Zu Absatz 1


(unbesetzt)


42.2
Zu Absatz 2


(unbesetzt)


42.3
Zu Absatz 3


42.3.1
1Stellenzulagen sind Zulagen, die wegen der Bedeutung oder sonstiger Besonderheiten der wahrgenommenen Funktion (herausgehobene Funktion) für den Zeitraum gewährt werden, in dem die in der Zulagenregelung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Diese – im Vergleich zu den mit der allgemeinen Ämterbewertung abgegoltenen Anforderungen – herausgehobenen Funktionen sind abschließend gesetzlich aufgeführt (Vorbemerkungen zu den Anlagen I, II und III BBesG).


Beispiele:

1. Zulage knüpft an Verwendung in bestimmter Tätigkeit an


Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9, denen die Aufgaben eines Kompaniefeldwebels übertragen werden, erhalten nach Vorbemerkung Nummer 4a zu Anlage I BBesG eine Stellenzulage nach Anlage IX BBesG.

2. Zulage knüpft an eine Status- oder Laufbahngruppe und eine bestimmte Qualifikation an


Beamte und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die im Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet werden, erhalten nach Vorbemerkung Nummer 10 zu Anlage I BBesG eine Stellenzulage nach Anlage IX BBesG.

3. Zulage knüpft an Verwendung in bestimmter Behörde an


Beamte, die beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden, erhalten nach Vorbemerkung Nummer 8b zu Anlage I BBesG eine Stellenzulage nach Anlage IX BBesG.



42.3.2
1Verwendung im Sinn dieser Vorschrift ist die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben (in der Regel des Dienstpostens), sofern nicht in einer Zulagenregelung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder ein Praktikum sind grundsätzlich keine Verwendungen im zulagenrechtlichen Sinn. 3Randnummer 42.3.9 (Weitergewährung einer bereits zustehenden Zulage während einer Qualifizierungsmaßnahme) ist jedoch zu beachten.


42.3.3
1Ist in der Zulagenregelung nichts anderes bestimmt, so wird die Stellenzulage nur gewährt, wenn die zulageberechtigenden Aufgaben insgesamt mindestens 70 Prozent der Gesamttätigkeit des Besoldungsempfängers (zeitlicher Umfang) umfassen. 2Beginnt oder endet die zulageberechtigende Tätigkeit im Laufe eines Kalendermonats, so ist die Stellenzulage anteilig zu gewähren (vgl. Randnummer 42.3.14), wenn die während des Teilzeitraums wahrgenommenen Aufgaben die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.


42.3.4
1Ist die Stellenzulage an ein in den Bundesbesoldungsordnungen aufgeführtes Amt gebunden (z.B. nach Vorbemerkung Nummer 4a zu Anlage I BBesG), so ist sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Zeitraum zu gewähren, in welchem dem Besoldungsempfänger das Grundgehalt dieses Amtes zusteht und er die Aufgaben seines Amtes wahrnimmt. 2Dies gilt auch für die Zeit einer rückwirkenden Einweisung.


42.3.5
Ist die Höhe einer Stellenzulage nach Besoldungsgruppen gestaffelt, so wird bei einer rückwirkenden Einweisung in die Planstelle einer Besoldungsgruppe mit höherer Stellenzulage diese rückwirkend gewährt, soweit auch die mit der neuen Planstelle verbundenen Aufgaben wahrgenommen wurden.


42.3.6
1Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten Stellenzulagen nach den Vorbemerkungen Nummer 8a, 9 und 10 zu Anlage I BBesG, sofern die in den Zulagenregelungen genannten Aufgaben im Rahmen des Vorbereitungsdienstes wahrzunehmen sind. 2Eine selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung im Sinn der Randnummer 42.3.2 ist insoweit nicht erforderlich. 3Entsprechendes gilt für Soldaten während der Teilnahme an einem für die Verwendung erforderlichen Lehrgang.


42.3.7
Eine Stellenzulage ist zu zahlen


ab dem Tag, an dem der Besoldungsempfänger gemäß Personalverfügung (Beginn der Abordnung, Versetzung, Umsetzung, Kommandierung) die ihm übertragenen zulageberechtigenden Aufgaben in dem geforderten Umfang wahrnimmt oder als Angehöriger der von der Zulagenregelung erfassten Funktionsgruppe, Beamtengruppe oder bei der in dieser genannten Behörde oder Einrichtung tätig wird (bei den Vorbemerkungen Nummer 9 und 10 zu Anlage I BBesG i. V. m. Anlage IX BBesG muss zudem die vorgeschriebene Wartezeit abgelaufen sein),


wenn der Abschluss einer Ausbildung, die Ablegung einer Prüfung, der Erwerb einer Lizenz oder eine andere besondere persönliche Befähigung Voraussetzung für die Gewährung einer Stellenzulage ist (z.B. Vorbemerkung Nummer 5a, 6, 6a, 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c oder 12 zu Anlage I BBesG), erst ab dem Tag, an dem der Besoldungsempfänger diese Voraussetzung erfüllt (eine gegebenenfalls vorgeschriebene Wartefrist muss zudem abgelaufen sein).


42.3.8
Die Zahlung einer Stellenzulage ist in folgenden Konstellationen einzustellen:


42.3.8.1
Mit Ablauf des Tages, an dem die zulageberechtigenden Aufgaben zuletzt wahrgenommen werden oder die Verwendung des Besoldungsempfängers bei der genannten Gruppe, Behörde, Dienststelle oder Einrichtung endet durch


Übertragung einer anderen Tätigkeit im Wege der Abordnung, Versetzung, Umsetzung, Kommandierung, oder Zuweisung nach § 29 BBG, soweit nicht eine vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion nach § 42 Absatz 3 Satz 2 vorliegt (vgl. Randnummer 42.3.12),


eine laufbahnrechtlich bedingte Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder eine darauf bezogene andere Tätigkeit (z.B. Ausbildungszeiten oder fachspezifischer Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs, Zeiten eines Praktikums), sofern es sich nicht um eine der in Randnummer 42.3.9 genannten Qualifizierungsmaßnahme handelt,


eine disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung oder ein beamtenrechtliches Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Amtsgeschäfte).


42.3.8.2
Mit Ablauf des Tages, an dem eine für die zulageberechtigende Verwendung vorgeschriebene Erlaubnis, Berechtigung oder sonstige Qualifikation nicht mehr besteht (z.B. durch Entziehung oder Ungültigkeit).


42.3.8.3
Wenn die Stellenzulage weggefallen ist oder sich deren Höhe auf Grund eines Verwendungswechsels reduziert (vgl. Randnummer 13.4.2.), ist ein Anspruch auf eine Ausgleichzulage nach § 13 zu prüfen.


42.3.9 
1Eine Stellenzulage wird, wenn kein Fall nach Randnummer 42.3.8 vorliegt, gewährt oder weitergewährt bei


Erkrankung, Heilkur,


Erholungsurlaub,


Inanspruchnahme des Zeitausgleichs bei Gleitzeit,


Freistellung zum Zwecke des Zeitausgleichs bei Langzeitkonten,


Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge im Sinn des § 9 Absatz 2 ArbPlSchG (Reservistendienstleistung),


Freistellung vom Dienst oder Entlastung von dienstlichen Aufgaben zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit in einer Personalvertretung nach dem BPersVG oder dem Soldatenbeteiligungsgesetz oder Entlastung zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten oder Vertrauensfrau nach den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes oder des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes,


Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften über den Mutterschutz für Beamtinnen und Soldatinnen sowie


Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die insbesondere der Erhaltung und Verbesserung der für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Qualifizierung dienen (z.B. dienstliche Qualifizierung nach § 47 BLV),


Teilnahme an einer laufbahnrechtlich bedingten Aus-, Fort- oder Weiterbildung, soweit während dieser Qualifizierungsphase eine für die Gewährung der Stellenzulage herausgehobene Funktion wahrgenommen wird (vgl. Randnummer 42.3.7).


2Hierdurch wird der Besoldungsempfänger so gestellt, als habe er Dienst geleistet. 3Die Weitergewährung von Erschwerniszulagen richtet sich nach § 19 EZulV.


42.3.10
1Schließt sich einer der vorgenannten Weitergewährungstatbestände unmittelbar an eine Elternzeit an, besteht bereits ab dem Tag nach Beendigung der Elternzeit ein Anspruch auf Gewährung der Stellenzulage. 2Voraussetzung dafür ist, dass die Stellenzulage bis zum Beginn der Elternzeit gewährt wurde und nach der Elternzeit dieselbe (oder eine entsprechende) zulagenberechtigende Verwendung wahrgenommen wird.


Beispiel:

Eine Beamtin erhielt bis zum 2. Mai 2019 die Polizeizulage nach Vorbemerkung Nummer 9 zu Anlage I BBesG. Vom 3. Mai 2019 bis zum 2. Mai 2020 befand sie sich in Elternzeit. Ab dem 3. Mai 2020 beantragte sie ihren Resturlaub aus dem Jahr 2019, so dass sie erst am 18. Mai 2020 den Dienst wieder aufnahm.


Da sich hier der Weitergewährungstatbestand Erholungsurlaub unmittelbar an die Elternzeit anschließt, wird zusammen mit der Aufnahme der Besoldung nach Rückkehr aus der Elternzeit ab 3. Mai 2020 auch die Zahlung der Polizeizulage nach Vorbemerkung Nummer 9 zu Anlage I BBesG aufgenommen.



42.3.11
1Wird während oder im Anschluss an eine Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt und beginnt diese auf Grund des gewählten Teilzeitmodells mit einem oder mehreren dienstfreien Tagen, besteht ein Anspruch auf die anteilige Stellenzulage zeitgleich mit dem (dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung entsprechenden) Anspruch auf Besoldung. 2Voraussetzung ist, wie unter Randnummer 42.3.10, dass die Stellenzulage bis zum Beginn der Elternzeit gewährt wurde und nach der Elternzeit dieselbe (oder eine entsprechende) zulagenberechtigende Verwendung wahrgenommen wird. 3Daher müssen etwa Beamte der Zollverwaltung sowohl vor als auch nach der Elternzeit einen Dienstposten wahrnehmen, bei dem sie Anspruch auf die Polizeizulage nach Vorbemerkung Nummer 9 zu Anlage I BBesG haben. 4Sofern mit der Rückkehr aus der Elternzeit eine Versetzung/Umsetzung auf einen nicht zulageberechtigenden Dienstposten erfolgt, ist eine (Weiter-)Gewährung der Polizeizulage ausgeschlossen.


Beispiel:

Eine Beamtin erhielt bis zum 21. April 2019 die Polizeizulage nach Vorbemerkung Nummer 9 zu Anlage I BBesG. Vom 22. April 2019 bis zum 21. April 2020 befand sie sich in Elternzeit. Am 22. April 2020 nahm sie ihren Dienst wieder auf. Jedoch war sie tatsächlich erst ab dem 23. April 2020 im Dienst, da sie mit 24 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt ist und ihre Arbeitszeit auf montags, dienstags und donnerstags verteilt ist.


Mit dem 22. April 2020 ist die Besoldungszahlung aufzunehmen und auch die Polizeizulage nach Vorbemerkung Nummer 9 zu Anlage I BBesG steht ab diesem Tag bereits zu.



42.3.12
Die Weitergewährung einer Stellenzulage auf Grund des § 42 Absatz 3 Satz 2 erste Alternative ist nur möglich, wenn der mit dem Ergebnis verfolgte Zweck nur dann ohne erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit erreicht werden kann, wenn er bis zu einem bestimmten nicht hinausschiebbaren Termin vorliegen oder sofort herbeigeführt werden muss; § 42 Absatz 3 Satz 2 zweite Alternative bleibt unberührt.


42.3.13
Bei einem Sonderurlaub nach urlaubsrechtlichen Bestimmungen (z.B. wegen schwerer Erkrankung eines zu betreuenden Kindes) kann eine Stellenzulage weiter gezahlt werden (Ermessensentscheidung).


42.3.14
Steht eine Stellenzulage nur für Teile eines Monats zu, ist der Teilbetrag nach § 3 Absatz 3 zu berechnen.


42.3.15
Die Gewährung und der Wegfall einer Stellenzulage sind dem Besoldungsempfänger schriftlich mitzuteilen, sofern die Gewährung oder der Wegfall nicht auf der Bindung an ein in den Bundesbesoldungsordnungen aufgeführtes Amt beruht.


42.4
Zu Absatz 4


(unbesetzt)


42a 
Zu § 42a – Prämie und Zulagen für besondere Leistungen


(unbesetzt)


42b 
Zu § 42b – Prämie für besondere Einsatzbereitschaft


42b.0 
1Ziel der Prämie für besondere Einsatzbereitschaft ist es, außerordentliches Engagement zeitlich befristet anzuerkennen und die bestehenden nichtmonetären Möglichkeiten zur Anerkennung herausragender Einsatzbereitschaft durch den Dienstherrn durch eine finanzielle Anerkennung zu ergänzen. 2Die Prämie bezweckt hingegen weder die dauerhafte Heraushebung der wahrzunehmenden Funktionen noch die Honorierung herausragender besonderer Leistungen oder die Abgeltung von bereits anderweitig abgegoltenen Erschwernissen und Belastungen.


42b.1 
Zu Absatz 1


42b.1.1 
Ein unaufschiebbares, zeitgebundenes Ergebnis von besonderem öffentlichen Interesse im Inland liegt in der Regel bei einer außergewöhnlichen, unvorhersehbaren Situation mit gesamtgesellschaftlicher und gesamtstaatlicher Auswirkung vor, die wegen des dringenden Handlungsbedarfs sowie der dadurch bedingten sachlichen oder örtlichen Aufgabenverlagerung eine besondere Einsatzbereitschaft der Beamten und Soldaten erfordert.


42b.1.2 
1Beamte und Soldaten im Ausland können an der Bewältigung einer derartigen herausfordernden Situation im Inland ebenfalls beteiligt sein. 2Dies ist auch denkbar, wenn durch einen entsprechenden Einsatz verhindert werden soll, dass Ereignisse im Ausland sich im Inland im oben genannten Sinn – besondere Herausforderungen für alle staatlichen und gesellschaftlichen Ebenen – auswirken.


42b.2 
Zu Absatz 2


42b.2.1 
Satz 2 gibt zur Orientierung für die Festlegung der Prämienhöhe einen Kriterienkatalog vor, der der typisierenden Festlegung einer angemessenen Prämienhöhe anhand der jeweiligen maßgeblichen Umstände dient und eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Anwendungsfälle erleichtert.


42b.2.2 
Die Prämie wird als zusätzlicher Anreiz und zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands nach dem erfolgreichen Abschluss der Verwendung gezahlt, wenn der Beamte oder Soldat die vom Dienstherrn mit der Prämienvergabe festgelegte Verwendung (d. h. Aufgabe und Dauer) erfüllt hat.


42b.3 
Zu Absatz 3


42b.3 
1Die Entscheidung der obersten Dienstbehörde ist anhand der Kriterien des Absatzes 2 Satz 2 zu begründen. 2Das Einvernehmen ist vorab mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.


42b.4 
Zu Absatz 4


(unbesetzt)


43
Zu § 43 – Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie


43.1
Zu Absatz 1


43.1.1
Die Prämiengewährung ist sowohl für die erstmalige Begründung eines Beamten- oder Soldatenverhältnisses als auch für bereits sich im Bundesdienst befindende Beamte und Berufssoldaten möglich.


43.1.2
Personalgewinnungsprämien können bei Personalmangel gewährt werden


zur anforderungsgerechten Besetzung eines konkreten Dienstpostens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative) oder mehrerer gleichartiger Dienstposten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zweite Alternative) als auch


zur Sicherstellung der Wahrnehmung von Funktionen in von den obersten Dienstbehörden bestimmten Verwendungsbereichen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2).


43.1.3
1Bei den Dienstposten muss es sich um freie und besetzbare Dienstposten handeln. 2Gleichartige Dienstposten sind solche mit vergleichbarer Aufgabenstruktur (z.B. IT-Administratoren im mittleren technischen Dienst). 3Auf diese Weise können beispielsweise bei Sammelausschreibungen ohne konkreten Dienstpostenbezug Prämien in Aussicht gestellt werden, ohne dass jeder einzelne Dienstposten in der Ausschreibung in Bezug genommen werden muss.


43.1.4
1Funktionen in Verwendungsbereichen (beispielsweise Techniker im Bereich Fernmeldeaufklärung) ermöglichen eine Prämiengewährung auch dann, wenn in den betreffenden Bereichen


grundsätzlich ohne Dienstposten gearbeitet wird (z.B. besondere Aufgabenorganisationen (Projektarbeit) oder Personalpools) oder


noch kein konkreter Dienstposten zur Verfügung steht.


2Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Festlegung der für § 43 maßgeblichen Verwendungsbereiche regelmäßig aktualisiert wird.


43.1.5
Der obersten Dienstbehörde (oder der von ihr bestimmten Stelle, § 43 Absatz 9) steht bei der grundsätzlichen Entscheidung über eine Prämiengewährung nach Absatz 1 (vgl. Randnummer 43.1.2.) und bei der Entscheidung über die Prämienausgestaltung nach Absatz 2 und 3 (vgl. Randnummern 43.2.2 und 43.3.1) ein weites Ermessen zu.


43.1.5.1
1Für die Ermessensentscheidung über das Ob und das Wie der Prämiengewährung („um anforderungsgerecht zu besetzen“ bzw. „um sicherzustellen, dass Funktionen wahrgenommen werden können“) ist das qualitative Anforderungsprofil maßgeblich, das unter Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese die Erfordernisse für die Tätigkeit beschreibt. 2Daneben sind auch die bisherigen Kriterien nach § 43 Absatz 5 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (Bedeutung des Dienstpostens, Dringlichkeit der Besetzung des Dienstpostens sowie fachliche Qualifikationen des Bewerbers – jeweils mit Bezug auch zu Verwendungsbereichen) – weiterhin zu berücksichtigen. 3Auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 BHO sind zu beachten.


43.1.5.2
1Eine prognostizierte Bewerberlage (§ 43 Absatz 1 Satz 2) kann der Entscheidung über die Prämiengewährung zugrunde gelegt werden. 2Vor der Entscheidung muss nicht zwingend ein Auswahlverfahren durchgeführt werden, um den Mangel an Bewerbern festzustellen. 3Für die Prognose sind bisherige Erfahrungen oder Erkenntnisse mit Bewerbersituationen (beispielsweise Erfahrungen behördeninterner Art oder Erkenntnisse aus fachlichem Austausch mit anderen Behörden oder aus Studien) heranzuziehen, was entsprechend zu dokumentieren ist.


43.1.6
Zur Übergangsregelung hinsichtlich der Vorgängerregelung (Personalgewinnungszuschlag § 43 a.F.) vgl. Randnummer 72.0.


43.2
Zu Absatz 2


43.2.1
1Die Ermessensentscheidung, für welchen Zeitraum (mit möglichen Wiederholungen) eine Prämie gewährt werden kann (vgl. Randnummer 43.2.2) und ob diese abweichend von der Regel der Einmalzahlung ausnahmsweise in maximal mindestens halbjährliche Teilbeträge aufgeteilt werden kann (vgl. Randnummer 43.2.3), ist entweder anhand des individuellen Einzelfalls, im Rahmen eines Konzepts für mehrere gleichgelagerte Anwendungsfälle oder für einen gesamten Verwendungsbereich zu treffen. 2Der Behörde ist hier ein großer Entscheidungsspielraum eingeräumt, der nur durch die haushalterische Obergrenze nach § 43 Absatz 8 begrenzt wird.


43.2.2
1Die jeweilige Gewährungsdauer ist entsprechend der Dringlichkeit der Personalgewinnung der Behörde für maximal 48 Monate festzusetzen. 2Dabei kommt es maßgeblich darauf an, für welchen Zeitraum es konkret notwendig ist, die in Rede stehende Fachkraft zeitnah für den Dienstposten oder die Funktion in einem Verwendungsbereich zu gewinnen und den spezifischen Personalmangel zu beenden. 3Mit der Festsetzung der Gewährungsdauer (§ 43 Absatz 3 Satz 2) bestimmt der Dienstherr, für welchen Zeitraum die Prämie gezahlt wird, was auch für die Berechnung der Prämienhöhe nach Absatz 3 und die in Absatz 6 geregelte Rückzahlungsverpflichtung von Bedeutung ist. 4Der Zeitraum ist kalendermäßig zu bestimmen. 5Nach der Erstgewährung kann der Dienstherr zweimalig eine Prämiengewährung wiederholen. 6Dies setzt eine erneute – diesmal fiktive – Überprüfung der Umstände voraus, die bei der erstmaligen Prämiengewährung zur Begründung herangezogen wurde. 7Wenn die Personallage im jeweiligen Bereich immer noch angespannt ist, ein Personalmangel fortbestünde und wenn der Dienstposten vakant wäre, liegen die Voraussetzungen für eine erneute Gewährung vor. 8Gleiches gilt in Fällen, in denen sich die Personallage vorübergehend verbessert hatte, dann aber wieder angespannt ist. 9Beide Konstellationen sind Fälle, in denen durch eine Wiederholung der Prämiengewährung erneute Vakanzen vermieden werden sollen.


43.2.3
1Die Prämie ist als Einmalbetrag zu gewähren; sie ist in diesem Fall zu Beginn des Gewährungszeitraums zu zahlen. 2Nur in Ausnahmefällen kann der Betrag in maximal halbjährliche Teilbeträge aufgeteilt werden, um beispielsweise haushalterische Vorgaben des Dienstherrn oder vom Prämienempfänger vorgebrachten Gründen Rechnung zu tragen.


43.3
Zu Absatz 3


43.3.1
1Für die Festsetzung der Prämienhöhe ist ein Betrag zu ermitteln, der dazu führt die in Rede stehende Fachkraft zeitnah für den Dienstposten oder die Funktion in einem Verwendungsbereich zu gewinnen und den Personalmangel damit zu beenden. 2Dabei ist Randnummer 43.1.5.1 zu berücksichtigen.


43.3.2
Bei der Entscheidung über die Prämienhöhe ist der Arbeitszeitanteil der zu gewinnenden Fachkraft mit zu berücksichtigen.


43.3.3
1Die Prämienhöhe kann bis zu 30 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe pro Monat der Gewährung betragen. 2Die konkrete Prämienhöhe lässt sich durch folgende Formel ermitteln:


Gesamtbetrag der Prämie im jeweiligen Gewährungszeitraum

festgesetzter Prozentsatz im Einzelfall

x

Grundgehalt

x

Monate der Gewährung (Gewährungszeitraum)



Beispiel:

Ein Bewerber soll erstmalig für einen konkreten Dienstposten gewonnen werden, die Verwendung erfolgt in der Besoldungsgruppe A 14. Die Prüfung im Rahmen der Ermessensentscheidung ergibt, dass er für drei Jahre (36 Monate) gewonnen werden soll und dafür ein Prozentsatz in Höhe von 15 Prozent angemessen und notwendig ist. Das fiktive Grundgehalt beträgt 4.500 Euro.


Die Höhe der Prämie ergibt sich wie folgt:


24.300 Euro = 15 Prozent × 4.500 Euro × 36 Monate



43.3.4
1Bei der Berechnung der Prämienhöhe ist bei Beamten und Berufssoldaten


in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A das jeweilige Anfangsgrundgehalt (Grundgehalt der Stufe 1) und


in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B der jeweilige Festbetrag


zugrunde zu legen. 2Für die Bundesbesoldungsordnungen R und W sind die Ausführungen entsprechend anzuwenden.


43.3.4.1
Bei Begründung eines Dienstverhältnisses beim Bund ist das erste übertragene Amt zugrunde zu legen.


43.3.4.2
Bei bestehenden Dienstverhältnissen beim Bund ist das dem zu besetzenden Dienstposten oder der wahrzunehmenden Funktion zugrundeliegende Amt als Berechnungsgrundlage zu verwenden.


43.3.4.3
1In Fällen von Ämterbündelungen ist das Anfangsgrundgehalt, das zum Zeitpunkt der Festsetzung zustand, Berechnungsgrundlage. 2Handelt es sich um eine höherwertigere Ämterbündelung, so ist das niedrigste Amt des neuen Ämterbündels zugrunde zu legen.


43.3.5
Die Gewährung einer Prämie erfolgt mittels Bescheid.


43.3.5.1
In diesem sind die Prämienhöhe, die Zahlungsmodalitäten (Einmalzahlung oder mehrere Teilbeträge), der Beginn und das Ende des Gewährungszeitraums sowie der Beschäftigungsumfang, der zur Erfüllung der mit dem konkreten Dienstposten oder der jeweiligen Funktion verbundenen Anforderungen erforderlich ist, festzusetzen.


43.3.5.2
1Des Weiteren ist ein Widerrufsvorbehalt (§ 36 Absatz 2 Nummer 3 VwVfG) in den Bescheid aufzunehmen, da § 43 Absatz 6 für den Prämienempfänger die Verpflichtung vorsieht, für den Gewährungszeitraum gemäß den festgesetzten Rahmenbedingungen auf dem Dienstposten zu verbleiben oder die Funktion wahrzunehmen („Geschäftsgrundlage“). 2Der Widerrufsvorbehalt ermöglicht dem Dienstherrn, erforderlichenfalls auf nachträgliche Veränderungswünsche des Prämienempfängers, insbesondere in Bezug auf die individuelle Arbeitszeit, flexibel reagieren zu können; hierbei sind auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung mit in den Blick zu nehmen. 3Mit dem Widerrufsvorbehalt kann, wenn die der Prämiengewährung zugrundeliegenden maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erheblich geändert werden, eine nachträgliche Anpassung des Bescheids erfolgen, beispielsweise wenn ein Antrag auf Arbeitszeitreduzierung gestellt wird, auf den ein Anspruch besteht (z.B. nach § 92 BBG).


43.3.5.3
1Macht der Dienstherr von seiner Widerrufsmöglichkeit nach § 49 Absatz 2 Nummer 1 VwVfG Gebrauch, um die Prämiengewährung den geänderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen anzupassen, hat dies eine Anpassung der Prämienhöhe (bei Absenkung ist ein Rückforderungsverfahren durchzuführen) zur Folge. 2Alternativ kann eine Verlängerung des Gewährungszeitraums analog § 43 Absatz 6 angeboten werden. 3Der Dienstherr kann damit dem Prämienempfänger eine Auswahlmöglichkeit anbieten, um einen für beide Seiten angemessenen Interessenausgleich zu finden. 4Es ist ein Änderungsbescheid (abhängig vom jeweiligen Anpassungsbedarf gegebenenfalls auch neuer Bescheid) zu erlassen (vgl. Randnummer 43.3.5.1).


43.3.5.4
Bereits bei der Entscheidung über einen Antrag auf Teilzeit sollte daher – nicht zuletzt aus Gründen der Reduzierung von Verwaltungsmehraufwand – ein angemessener Interessenausgleich zwischen dienstlichen bzw. zwingend dienstlichen Belangen (vgl. §§ 91, 92 BBG) und den Rahmenbedingungen, die der Prämie nach § 43 zugrunde gelegt worden sind, erfolgen und insoweit auch eine Anpassung des Bescheids geprüft werden.


43.3.5.5
Der Prämienempfänger ist über seine Verpflichtung nach § 43 Absatz 6 (Verbleib auf dem konkreten Dienstposten/Wahrnehmung der konkreten Funktion) und die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu belehren (vgl. § 25 VwVfG).


43.3.6
1Wird die Personalgewinnungsprämie nach § 43 Absatz 2 Satz 3 wiederholt gewährt, so reduziert sich der Höchstbetrag um jeweils ein Drittel. 2Somit beträgt der Höchstbetrag bei der ersten Wiederholung 20 Prozent und bei einer zweiten Wiederholung 10 Prozent des Grundgehaltes entsprechend der Berechnungsformel nach Randnummer 43.3.3. 3Es reduziert sich lediglich der gesetzliche Höchstbetrag der Personalgewinnungsprämie; eine automatische Reduzierung um ein Drittel der individuell festgesetzten Prämienhöhe geht damit nicht einher. 4Zur Ermittlung der Prämienhöhe für eine wiederholte Gewährung ist Randnummer 43.2.2 anzuwenden.


Beispiel 1:

Ein Beamter erhält erstmalig zur anforderungsgerechten Besetzung eines konkreten Dienstpostens eine Personalgewinnungsprämie für 48 Monate in Höhe von 25 Prozent. Danach wird die Prämie zweimal wiederholt jeweils für 48 Monate gewährt, und zwar für die erste Wiederholung in Höhe von 20 Prozent und für die zweite Wiederholung in Höhe von 10 Prozent.


Hier wird rechtskonform für die erste und die zweite Wiederholung der gesetzliche Rahmen der Höchstbeträge ausgeschöpft.

Beispiel 2:

Ein Beamter erhält entsprechend den Annahmen des Beispiels 1 eine Personalgewinnungsprämie, deren Höhe in allen Gewährungszeiträumen einheitlich jeweils 10 Prozent beträgt.


Hier halten die gewährten Prämien den gesetzlichen Rahmen zu den Höchstbeträgen für die zweite Wiederholung von vornherein ein; eine Absenkung im Fall der ersten oder zweiten Wiederholung ist daher nicht erforderlich.


Zu prüfen ist in diesen möglichen Konstellationen aber immer, ob es für eine derartige Prämiengestaltung gewichtige Gründe gibt oder ob nicht grundsätzlich ein betragliches Abschmelzen vorzuziehen ist. Dabei ist die gesetzliche Intention zu berücksichtigen, sowohl einen Gewöhnungseffekt und/oder ein „hartes“ Beenden der Prämienzahlung durch eine Abschmelzung zu vermeiden als auch den Ausnahmecharakter der Personalgewinnungsprämie zur regulären Besoldung zu wahren.



43.4
Zu Absatz 4


43.4.1
Die Personalbindungsprämie ist ein zusätzliches personalwirtschaftliches Steuerungsinstrument und insoweit unabhängig von der Personalgewinnungsprämie nach Absatz 1.


43.4.2
1Mit der Prämie soll verhindert werden, dass ein bestimmter Personenkreis wegen lukrativer Alternativangebote, beispielsweise der Privatwirtschaft oder der Wissenschaft, aus dem Bundesdienst abwandert. 2Der Personenkreis umfasst ausschließlich hochqualifiziertes Fachpersonal, das im Wettbewerb dringend gehalten werden muss. 3Eine Begrenzung auf bestimmte Fachbereiche besteht nicht.


43.4.3
1Zur Prüfung der Gewährung einer möglichen Personalbindungsprämie ist seitens des Beamten oder Berufssoldaten ein Einstellungsangebot eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers vorzulegen. 2Dafür bestehen keine Formvorgaben; jedoch muss das Einstellungsangebot ausreichend plausibel und verifizierbar das Einstellungsinteresse nebst Konditionen, insbesondere zu finanziellen Aspekten, abbilden. 3Dem Einstellungsangebot kommt eine beweisrechtliche Funktion zu. 4Daher sind mündliche Angebote unzureichend.


43.4.4
1Es muss ein dringendes dienstliches Interesse am Verbleib im Bundesdienst vorliegen, das die Nutzung der Personalbindungsprämie rechtfertigt. 2Es liegt dabei in der Verantwortung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, über die Notwendigkeit einer Prämie anhand des konkreten Einstellungsangebots und der glaubhaften Darlegung des Beamten oder Berufssoldaten über dessen ernsthaft beabsichtigte Abwanderung zu entscheiden. 3Dabei ist auch eine Prognose nach § 43 Absatz 1 Satz 2 vorzunehmen, inwiefern eine gegebenenfalls erforderliche Ausschreibung für die anforderungsgerechte Besetzung eines Dienstpostens oder die Sicherstellung der Wahrnehmung einer Funktion in einem Verwendungsbereich erfolgreich wäre. 4Eine ausschließlich pauschale Begründung von Personalgewinnungsproblemen allein reicht nicht zur Rechtfertigung der Personalbindungsprämie.


43.4.5
1Für die Ermittlung der maximal zulässigen Prämienhöhe ist die Differenz zwischen dem Grundgehalt zum Zeitpunkt der Prämiengewährung und dem Gehalt des Einstellungsangebots zu ermitteln. 2Bis zu 50 Prozent dieser Differenz, die jedoch nicht mehr als 75 Prozent des Grundgehaltes betragen darf, sind mit der Anzahl der Monate des Gewährungszeitraum zu multiplizieren und ergeben so die entsprechende Prämienobergrenze. 3Von dem Gehalt des Einstellungsangebots ist die Grundvergütung zugrunde zu legen; Nebenleistungen, beispielsweise Sonderzahlungen (Weihnachts-/Urlaubsgeld), Überstundenabgeltungen oder Firmenwagen, bleiben unberücksichtigt.


43.4.6
1Die Prämie ist als Einmalzahlung zu gewähren. 2Im Unterschied zur Personalgewinnungsprämie ist eine Zahlung in Teilbeträgen nicht möglich. 3Zur Form der Gewährung vgl. Randnummer 43.3.5.


43.4.7
1Die Prämie kann nach Ablauf des Gewährungszeitraums erneut gewährt werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen wieder gegeben sind. 2Dies bedeutet insbesondere, dass ein neues Einstellungsangebot vorliegen muss.


43.5
Zu Absatz 5


43.5.1
1Für Berufssoldaten kann eine Personalbindungsprämie in Höhe von bis zu 30 Prozent des Anfangsgrundgehaltes (Grundgehalt der Stufe 1) gezahlt werden, um eine längere als die eingeplante Verwendungsdauer auf einem bestimmten Dienstposten oder in bestimmten Verwendungsbereich zu ermöglichen (interne Bindung für Bestandspersonal). 2Ziel der Prämie ist, die Funktionsfähigkeit in schwierig zu besetzenden (Fach-)Verwendungen und/oder an schwierig zu besetzenden Standorten durch Personalbindung aufrechtzuerhalten.


43.5.2
Voraussetzung für die Gewährung einer Personalbindungsprämie ist das Vorliegen einer individuell eingeplanten Verweildauer (Verwendungsdauer) auf einem bestimmten Dienstposten oder in einem bestimmten Verwendungsbereich mit dem Ziel, die Verwendungsdauer zu verlängern.


43.5.3
Die „eingeplante Verwendungsdauer“ beinhaltet eine individualisierte und dokumentierte Entscheidung über die Verwendungsdauer auf einem bestimmten Dienstposten und/oder in einem bestimmten Verwendungsbereich.


43.6
Zu Absatz 6


43.6.1
1Mit der Gewährung der Prämie entsteht für den Prämienempfänger die Verpflichtung, bis zum Ende des vorgesehenen Gewährungszeitraums auf dem Dienstposten bzw. im Verwendungsbereich zu verbleiben. 2Wird die Verpflichtung nicht erfüllt, ist die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen.


43.6.2
1Liegen Gründe vor, die der Beamte oder Berufssoldat nicht zu vertreten hat, kann bei der Rückforderungsentscheidung aus Billigkeitsgründen abweichend verfahren werden. 2Bei persönlichen Umständen des Beamten oder Berufssoldaten, die kein speziell vorwerfbares Verhalten begründen (BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 – 2 C 22/85 und Urteil vom 9. Dezember 1991 – 2 B 144/91 –) und damit nicht zu einem Vertretenmüssen führen, ist eine Unterbrechung des Gewährungszeitraums nach § 43 Absatz 6 Satz 2 zu prüfen (vgl. Randnummer 43.6.4); führen diese persönliche Umstände zu einer dauerhaften Unterbrechung, kann eine Billigkeitsentscheidung nach § 43 Absatz 6 Satz 4 getroffen werden.


43.6.3
Im Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Todes des Beamten oder Berufssoldaten ist von Rückforderungen abzusehen.


43.6.4
1Unterbrechungen verlängern den Gewährungszeitraum um die Dauer der Unterbrechung, wenn sie zusammengerechnet mehr als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums betragen. 2Hierzu sind die verschiedenen Unterbrechungen als auch einzelne Zeiten ein- und derselben Unterbrechungsart zusammenzurechnen. 3Zu Unterbrechungen, die zu einer Verlängerung des Gewährungszeitraums führen, zählen insbesondere:


Krankheit,


Sonderurlaub (Fälle der §§ 92, 95 BBG oder nach der Sonderurlaubsverordnung sowie Fälle der §§ 28a, 30a SG oder nach der Soldatenurlaubsverordnung),


Elternzeit ohne Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge sowie


bis zu drei Jahren Kinderbetreuung oder Pflege naher Angehöriger im Sinn des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes.


43.6.5
Unterbrechungen auf Grund gesetzlicher Beschäftigungsverbote (arbeitszeitlicher oder ärztlicher Gesundheitsschutz nach dem Mutterschutzgesetz) und Erholungsurlaub, der für den Gewährungszeitraum zusteht, führen nicht zu einer Verlängerung des Gewährungszeitraums.


43.6.6
Auf diese Verpflichtungen und die daraus resultierenden Rechtsfolgen ist mit dem Festsetzungsbescheid hinzuweisen.


43.7
Zu Absatz 7


Die Konkurrenzregelung soll sicherstellen, dass die Personalgewinnungs- und die Personalbindungsprämie nicht zusätzlich zu finanziellen Anreizen auf Grund anderer, zum Teil speziellerer besoldungsrechtlicher Vorschriften gewährt werden, die ebenfalls dem Ziel der Personalgewinnung dienen.


43.8
Zu Absatz 8


1Die Prämienzahlungen sind unter Beachtung der Ausgabenhöchstgrenze von 0,5 Prozent der im jeweiligen Einzelplan veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben dem Haushaltsjahr zuzuordnen, in dem die Zahlung wirksam wird. 2Prämienzahlungen mit einem mehrjährigen Gewährungszeitraum sind dementsprechend in der Regel in voller Höhe dem Jahr zuzuschlagen, in dem die Zahlung haushaltswirksam wird. 3Wird die Prämie davon abweichend in mehreren Teilbeträgen gewährt, so ist der jeweilige Teilbetrag entsprechend dem jeweiligen Haushaltsjahr zuzuschlagen.


43.9
Zu Absatz 9


(unbesetzt)


43a 
Zu § 43a – Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr


(unbesetzt)


44
Zu § 44 – Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit


(unbesetzt)


45
Zu § 45 – Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen


45.1
Zu Absatz 1


45.1.1
1Eine Befristung liegt nicht schon dann vor, wenn die vorübergehende Wahrnehmung eines Dienstpostens auf einem Rotationsprinzip beruht. 2Zu unterscheiden sind zwei Fallgestaltungen:


Übertragung einer nur befristetet angelegten, herausgehobenen Funktion (z.B. Projektarbeit, Absatz 1 Satz 1, vgl. Randnummer 45.1.3) und


Übertragung einer herausgehobenen Dauerfunktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird (Absatz 1 Satz 2).


45.1.2
Eine herausgehobene Funktion liegt nur vor, wenn die Tätigkeit durch erhöhte, besondere Belastungen gekennzeichnet ist, die sich typischerweise aus der Wahrnehmung von Aufgaben im politischen oder öffentlichkeitswirksamen Bereich ergeben.


45.1.3
Eine herausgehobene Funktion kann in Managementstrukturen vorliegen, die


außerhalb der regelmäßigen Verwaltungsstrukturen angelegt sind und


nicht schon vor oder nach ihrer Einrichtung in gleicher oder ähnlicher Zusammensetzung oder gleichem oder ähnlichem organisatorischen Status bestanden haben oder fortbestehen.


45.1.4
Eine herausgehobene Funktion liegt nicht schon dann vor, wenn die Wertigkeit des übertragenen Dienstpostens dem Spitzenamt einer Laufbahn zugeordnet ist oder der übertragene Dienstposten hinsichtlich seiner Wertigkeit einem höheren als dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers zugeordnet ist.


45.1.5
1Die vorübergehende, vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit erfüllt die Voraussetzungen für die Zulage nicht. 2Das gilt auch nach Aufhebung des § 46 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung.


45.2
Zu Absatz 2


45.2.1
1Die Wertigkeit der herausgehobenen Funktion ist durch sachgerechte Bewertung festzustellen und zu dokumentieren. 2Sie ist Grundlage für die Berechnung der Höhe der Zulage.


45.2.2
1Diese Zulage ist weder eine Stellenzulage noch eine Amtszulage. 2Sie darf nicht neben einer Zulage nach § 58 gewährt werden.


45.3
Zu Absatz 3


Die in Absatz 3 genannten haushaltsrechtlichen Bestimmungen enthält das Haushaltsgesetz (vgl. z.B. § 10 Absatz 2 Haushaltsgesetz 2020).


46
(weggefallen)


47
Zu § 47 – Zulagen für besondere Erschwernisse


(unbesetzt)


48
Zu § 48 – Mehrarbeitsvergütung


(unbesetzt)


49
Zu § 49 – Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung


(unbesetzt)


50
Zu § 50 – Mehrarbeitsvergütung für Soldaten


(unbesetzt)


50a 
Zu § 50a – Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung


(unbesetzt)


50b 
Zu § 50b – Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst


(unbesetzt)


50c 
Zu § 50c – Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren


(unbesetzt)


51
Zu § 51 – Andere Zulagen und Vergütungen


(unbesetzt)


Abschnitt 5
Auslandsbesoldung



Zu §§ 52 bis 57
– Allgemeine Hinweise


52 bis 57.1    

1Auslandsbesoldung wird für eine allgemeine (vgl. §§ 52 bis 55) oder eine besondere (vgl. §§ 56 und 57) Verwendung im Ausland gewährt. 2Beide Formen der Auslandsbesoldung sind jeweils an besondere Voraussetzungen geknüpft und schließen sich für dieselbe Verwendung gegenseitig aus. 3Die Auslandsbesoldung wird steuerfrei gewährt und tritt zusätzlich neben die Inlandsdienstbezüge. 4Die Besoldungsstellen sind an die jeweilige Personalverfügung gebunden und können erst mit Vorliegen der Personalverfügung tätig werden.



52 bis 57.2    

Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, sofern sie nicht normativ neben Auslandsdienstbezügen oder einem Auslandsverwendungszuschlag ausgeschlossen sind und soweit deren jeweilige besondere Voraussetzungen auch im Ausland vorliegen.



52 bis 57.3    

Der Besoldungsempfänger hat jede Veränderung seiner Verhältnisse, die für die Gewährung der Auslandsbesoldung von Bedeutung sind, seinem Dienstherrn und der zuständigen Besoldungsstelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen.



52
Zu § 52 – Auslandsdienstbezüge


52.1
Zu Absatz 1


52.1.1
1Auslandsdienstbezüge werden nur gezahlt, wenn der Besoldungsempfänger seinen dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland hat, und dieser nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr dient. 2Maßgebend für die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes ist § 15. 3Ein dienstlicher Wohnsitz im Ausland wird in der Regel nur begründet, wenn der Besoldungsempfänger zu einer im Ausland befindlichen Dienststelle versetzt worden ist. 4Mit dem dienstlichen Wohnsitz im Ausland erfolgt in der Regel auch die tatsächliche Wohnsitznahme im Ausland. 5Der tatsächliche Wohnsitz wird begründet durch den vom sog. Domizilwillen getragenen tatsächlichen Vorgang der Niederlassung an einem Ort (Wohnsitz), der eine eigene Unterkunft (Wohnung) voraussetzt. 6Die Wohnung selbst kann behelfsmäßig oder vorübergehend sein, z.B. als Hotelunterkunft oder vorläufige Unterkunft bei Verwandten oder Freunden. 7Auch eine Gemeinschaftsunterkunft ist eine Wohnung in diesem Sinn. 8Ein tatsächlicher Wohnsitz im Ausland kann auch begründet sein, wenn gleichzeitig ein Wohnsitz im Inland (z.B. Familienwohnung) beibehalten wird und der Besoldungsempfänger in diese nur gelegentlich (z.B. im Heimaturlaub oder an dienstfreien Tagen) zurückkehrt. 9Wesentlich ist, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse tatsächlich in das Ausland verlagert ist. 10Wird die Wohnung im Ausland hingegen nur gelegentlich benutzt und kehrt der Besoldungsempfänger überwiegend nach dem Dienst in die Inlandswohnung zurück, wird im Ausland kein Schwerpunkt der Lebensverhältnisse begründet und es stehen keine Auslandsdienstbezüge zu.


52.1.2
1Bei Teilzeitbeschäftigung sind die Auslandsdienstbezüge und im Zusammenhang mit dem ausländischen Dienstposten stehende Besoldungsbestandteile analog der Teilzeitbeschäftigung im Inland nach § 6 Absatz 1 zu kürzen (vgl. Randnummer 6.1.1.1). 2Bei Teilzeit im Blockmodell werden die Auslandsdienstbezüge und die im Zusammenhang mit dem ausländischen Dienstposten stehenden Besoldungsbestandteile entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit nach § 6 Absatz 1a gewährt. 3Dies gilt auch für Altersteilzeit im Blockmodell (vgl. Randnummern 6.1a und 6.3.3).


52.2
Zu Absatz 2


52.2.1
1Auslandsdienstbezüge stehen bei einer Umsetzung oder Versetzung vom Inland in das Ausland vom Tage nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort zu. 2Das gilt auch, wenn der Tag des Eintreffens vor einem Sonn- oder Feiertag oder dienstfreien Werktag liegt. 3Ist der Besoldungsempfänger früher am Auslandsdienstort eingetroffen, als es für den verfügten Dienstantritt erforderlich war, so kann er Auslandsdienstbezüge erst von dem Tage an erhalten, der auf den bei zeitgerechter Durchführung der Versetzungsreise sich ergebenden Ankunftstag folgt. 4Dies gilt entsprechend bei Umsetzungen oder Versetzungen im Ausland.


52.2.2
Hat der Dienstherr den unmittelbaren Dienstantritt bei einer Dienststelle im Ausland angeordnet und liegt eine Versetzung innerhalb des Bundes nicht vor, stehen Auslandsdienstbezüge von dem Tage an zu, an dem der Anspruch auf Besoldung nach dem BBesG entsteht.


52.2.3
1Bei einer Umsetzung oder Versetzung vom Ausland in das Inland sind Auslandsdienstbezüge bis zum Tag vor der endgültigen Abreise vom ausländischen Dienstort zu zahlen. 2Vorbehaltlich der Sätze 3 bis 7 ist das tatsächliche Abreisedatum auch maßgeblich, wenn im Einzelfall das in der Personalverfügung festgelegte (geplante) Abreisedatum von dem tatsächlichen Abreisedatum abweicht oder eine Änderung der Abreisedaten in der Personalverfügung verspätet die Besoldungsstelle erreicht. 3Hat der Besoldungsempfänger vor dem Dienstantritt im Inland Erholungs-, Heimat-, Sonderurlaub oder Dienstbefreiung, so gilt als Abreisetag der Tag, an dem der Besoldungsempfänger ohne Berücksichtigung des Urlaubs oder der Dienstbefreiung spätestens hätte abreisen müssen, um rechtzeitig den Dienst am neuen Dienstort antreten zu können. 4Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Urlaub oder die Dienstbefreiung im Inland oder im Ausland verbracht werden. 5Der weitere Aufenthalt sowie das Beibehalten der Wohnung im Ausland aus persönlichen Gründen über das verfügte Ende der Auslandsverwendung hinaus begründen keinen Anspruch auf Fortzahlung der Auslandsdienstbezüge. 6Eine Krankheit/ein Krankenhausaufenthalt des Besoldungsempfängers zum Ende der Auslandsverwendung verlängert den Anspruchszeitraum nicht. 7Die nachträgliche Verlängerung einer Auslandsverwendung nur zum Zweck des Urlaubs oder Freizeitausgleichs für mehrgeleistete Dienste begründet keinen Anspruch auf Auslandsdienstbezüge.


52.2.4
1Verlässt ein ins Ausland versetzter oder umgesetzter Besoldungsempfänger den ausländischen Dienstort in der laufenden Auslandsverwendung wegen einer krisenbedingt genehmigten Personalmaßnahme (Versetzung, Abordnung, Kommandierung, Umsetzung, Zuweisung, Dienstreise etc) und kehrt ins Inland zurück, so werden Auslandsdienstbezüge ab dem Tag vor der Abreise vom ausländischen Dienstort für längstens drei Monate weitergezahlt. 2Wird die bisherige Auslandsverwendung mit bzw. nach der Rückkehr ins Inland vor Ablauf dieser drei Monate vorzeitig beendet oder endet sie regulär während dieser drei Monate, ist die Zahlung von Auslandsdienstbezügen mit dem Tag der Beendigung einzustellen. 3Wurde vor der krisenbedingten Ausreise Urlaub beantragt und angetreten, beginnt die Dreimonatsfrist am Tag nach dem Ende dieses Urlaubs zu laufen. 4Ein weiterer Urlaubsantrag oder eine Urlaubsverlängerung, die während eines krisenbedingten Inlandsaufenthaltes gestellt wurde, verlängert die Zahlung von Auslandsdienstbezügen über den Dreimonatszeitraum hinaus nicht. 5Gleiches gilt für einen bereits vor der Ausreise genehmigten Urlaub, der in den Inlandsaufenthalt fällt.


Beispiel 1:

Bediensteter verlässt den Auslandsdienstort auf Grund einer krisenbedingten genehmigten Personalverfügung am 20. März und verbleibt wegen mangelnder Flugmöglichkeiten bis 12. Juli im Inland und leistet dort Dienst.


Ihm stehen Auslandsdienstbezüge vom 19. März – 18. Juni zu, ab dem 19. Juni bis 12. Juli erhält er Inlandsdienstbezüge.

Beispiel 2:

Bediensteter verlässt den Auslandsdienstort auf Grund einer krisenbedingten genehmigten Personalverfügung am 20. März. Seine reguläre Standzeit am Auslandsdienstort endet am 31. Juli..


Er reist am 20. März ins Inland, seine Versetzung wird zum 31. Mai vorzeitig beendet.


Er erhält Auslandsdienstbezüge bis zum 31. Mai.

Beispiel 3:

Am 10. März tritt ein Auslandsbediensteter seinen bis zum 20. April genehmigten Heimaturlaub an und reist ins Inland. Am 18. März wird die Krisenstufe für seinen Dienstort festgelegt, wegen mangelnder Flugmöglichkeiten kann er erst am 31. Juli an den Auslandsdienstort zurückreisen. In der Zeit nach dem Urlaub leistet er Dienst bei seiner Behörde im Inland.


Er erhält Auslandsdienstbezüge während seines genehmigten und angetretenen Heimaturlaubs, sowie weiterhin ab 21. April bis 20. Juli. Vom 21. Juli bis 30. Juli erhält er Inlandsdienstbezüge.


Ab Dienstantritt im Ausland erhält er erneut Auslandsdienstbezüge.

Beispiel 4:

Ein Bediensteter wird zum 1. August 2017 an die Botschaft Kinshasa mit voller Umzugskostenzusage umgesetzt. Die vorgesehene Standzeit beträgt vier Jahre.


Vom 10. März 2018 bis 30. April 2018 wird er von Kinshasa zur Unterstützung des Haushaltsreferates in die Zentrale nach Berlin abgeordnet;


im Jahr 2019 wird er zu einer einmonatigen IT-Fortbildung ins Inland abgeordnet;


auf Grund heftiger politischer Unruhen erfolgt vom 10. Februar 2020 bis 25. März 2020 eine Ausdünnung des Personals der Botschaft unter Krisenstufe 3a und der Bedienstete wird für diese Zeit nach Berlin abgeordnet und kehrt danach wieder zurück an den Dienstort;


vor Beendigung seiner Standzeit im Jahr 2021 bricht eine landesweite Epidemie aus. Da er auf Grund seines Alters und etlicher Vorerkrankungen besonders gefährdet ist, reist er nach Genehmigung der obersten Dienstbehörde auf Grund einer Dienstreiseanordnung eilig aus, die anschließend in eine Abordnung ins Inland vom 5. Februar 2021 bis 20. Mai 2021 umgewandelt wird. Danach kehrt er an den Dienstort zurück und wird zu Anfang August 2021 nach Bern umgesetzt.


Er erhält während der Aufenthalte im Inland in den Jahren 2018 und 2019 Inlandsdienstbezüge während seiner Inlandsverwendungen; ab Neuregelung des § 52 Absatz 3 BBesG zum 1. Januar 2020 für 2020 stehen ihm Auslandsdienstbezüge zu; im Jahr 2021 werden ihm ebenfalls während seiner Abordnung ins Inland vom 5. Februar bis 4. Mai Auslandsdienstbezüge gewährt, ab 5. Mai bis 20. Mai erhält er Inlandsdienstbezüge. Erst ab seiner Rückkehr nach Kinshasa stehen ihm wieder Auslandsdienstbezüge zu.



52.3
Zu Absatz 3


52.3.1
1Die Ausführungen der Nummer 52.1 und 52.2 gelten auch bei Abordnungen und Kommandierungen. 2Wird der Besoldungsempfänger vorübergehend vom Inland in das Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert, stehen ihm Auslandsdienstbezüge zu, wenn der Abordnungs- oder Kommandierungszeitraum mehr als drei Monate beträgt. 3Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist zunächst von der verfügten Abordnungsdauer auszugehen. 4Wird ein kürzerer Abordnungs- oder Kommandierungszeitraum auf mehr als drei Monate verlängert, entsteht rückwirkend ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge ab dem Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort.


52.3.2
1Wird ein Abordnungs- oder Kommandierungszeitraum von mehr als drei Monaten nachträglich auf einen Zeitraum von höchstens drei Monaten verkürzt, so stehen Bezüge nach § 52 Absatz 3 längstens bis zum Tag vor der Abreise vom ausländischen Dienstort zu. 2Eine Rückforderung der darüber hinaus gezahlten Auslandsdienstbezüge erfolgt nach § 12.


52.3.3
1Mehrere Abordnungs- oder Kommandierungszeiträume eines Besoldungsempfängers in das Ausland können nur dann zusammengerechnet werden, um den Dreimonatszeitraum zu erreichen, wenn sie zeitlich unmittelbar aufeinander folgen. 2Auslandsdienstbezüge werden dann nach § 52 Absatz 3 rückwirkend ab dem Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort gewährt. 3Zeitlich getrennte, nicht unmittelbar aufeinanderfolgende Abordnungen in das Ausland dürfen nicht zusammengerechnet werden, auch wenn sie, beispielsweise auf Grund eines einheitlichen Gesamtbildes, in sachlichem Zusammenhang stehen. 4Bei einem auf Grund unmittelbar aufeinanderfolgender Abordnungen oder Kommandierungen an unterschiedlichen Dienstorten entstandenen Anspruch auf Auslandsbesoldung sind die Auslandsdienstbezüge unter Berücksichtigung des § 52 Absatz 2 jeweils nach den einzelnen Dienstorten der Auslandsverwendung zu bemessen, ohne Rücksicht darauf, ob der Besoldungsempfänger an den ursprünglichen Dienstort zurückkehrt. 5Während der Zeiten zwischen Abordnungen oder Kommandierungen, die als unmittelbar aufeinanderfolgend einzustufen sind, muss sich der Besoldungsempfänger auch bei Inanspruchnahme von Urlaub oder Dienstbefreiung grundsätzlich im Ausland aufhalten. 6Ein nur bis zu drei Tage umfassender Inlandsaufenthalt ohne Dienstleistung im Inland ist jedoch unschädlich, soweit der Besoldungsempfänger für seine Person nicht Leistungen nach der Auslandsreisekostenverordnung oder Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) für eine Rückkehr in das Inland in Anspruch genommen hat. 7Dies gilt insbesondere für Lehrgangs-/Ausbildungsunterbrechungen auf Grund von Dienstbefreiung zu Weihnachten und Neujahr.


52.3.4
1Wird ein in das Ausland versetzter Besoldungsempfänger im Ausland abgeordnet oder kommandiert und kehrt er danach wieder an den ursprünglichen Dienstort zurück, werden die Auslandsdienstbezüge bei einer Abordnung oder Kommandierung bis zu drei Monaten nach dem bisherigen Dienstort und bei einer Abordnung oder Kommandierung von mehr als drei Monaten nach § 52 Absatz 3 nach dem Abordnungs- bzw. Kommandierungsort gezahlt. 2Schließt sich einer Versetzung in das Ausland unmittelbar eine Abordnung oder Kommandierung im Ausland – ohne Rückkehr an den bisherigen Dienstort – an, stehen die Auslandsdienstbezüge des neuen Dienstortes zu, ohne Rücksicht darauf, ob die Abordnung oder Kommandierung mehr als drei Monate beträgt.


52.3.5
1Eine Zuweisung nach § 29 BBG kann einer Abordnung gleichgestellt werden und dann einen Anspruch auf Auslandsdienstbezüge bewirken, wenn die Zuweisung mehr als drei Monate andauert. 2Von einer Gleichstellung ist hingegen abzusehen, wenn


einer Anrechnung nach § 9a Vorschriften der Stelle entgegenstehen, die anderweitige Bezüge gewährt,


die anderweitig gewährten Bezüge oder Abfindungen auch ohne die Zahlung von Auslandsdienstbezügen als ausreichende finanzielle Anreize für die Auslandsverwendung anzusehen sind oder


der finanzielle Mehraufwand abgedeckt ist.


3Da die Bestimmung des Dienstortes und des Ortes der tatsächlichen Dienstverrichtung in der Regel der ausländischen Behörde oder Institution obliegt, der der Besoldungsempfänger zugewiesen ist, ist in den Fällen des Satzes 1 zur Prüfung der Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 Satz 1 dem Besoldungsempfänger aufzugeben, Angaben zu seinem aktuellen Dienstort und dem aktuellen Ort der tatsächlichen Dienstverrichtung unverzüglich gegenüber der Besoldungsstelle anzuzeigen.


52.3.6
1Bei Abordnungen oder Kommandierungen ab einem bis zu drei Monaten kann ausnahmsweise die Zahlung von Auslandsdienstbezügen zugelassen werden, wenn der Besoldungsempfänger aus dienstlicher Veranlassung zu besonderen Aufwendungen verpflichtet ist und die zu erwartenden Aufwendungen des Besoldungsempfängers bei der konkreten beabsichtigten Verwendung die Aufwendungen einer Dienstreise signifikant übersteigen. 2Dies ist insbesondere anzunehmen bei Abordnungen oder Kommandierungen


zu berufsdiplomatischen und konsularischen Vertretungen,


für notwendige Vertretungen und erforderliche personelle Verstärkungen bei Auslandsdienststellen sowie


bei Abordnungen oder Kommandierungen, die einer Versetzung unmittelbar vorausgehen (Abordnung/Kommandierung mit dem Ziel der Versetzung).


3Die Regelungen der Randnummern 52.3.1 bis 52.3.3 für Fälle der Verlängerung, der Verkürzung und der Zusammenrechnung von Abordnungs- oder Kommandierungszeiträumen sind entsprechend anzuwenden. 4In weiteren, besonders begründeten Fällen können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Zeiträume ab einem Monat bis zu drei Monaten Ausnahmen zugelassen werden.


52.3.7
Der Anspruch auf Auslandsdienstbezüge, einschließlich Kaufkraftausgleich, kann nur umfassend zugestanden werden und gestattet nicht, einzelne Elemente daraus (vgl. §§ 52 bis 55) zu versagen.


52.3.8
1Bei Abordnungen und Kommandierungen vom Ausland in das Inland von bis zu drei Monaten Dauer sind Auslandsdienstbezüge weiterzuzahlen, wenn die Betroffenen insgesamt mehr als drei Monate am ausländischen Dienstort Dienst leisten und damit das zeitliche Mindesterfordernis für die Gewährung von Auslandsdienstbezügen (d.h. mehr als drei Monate tatsächlicher Aufenthalt im Ausland) erfüllt ist. 2Grundsätzliche Voraussetzung für die Fortzahlung von Auslandsdienstbezügen ist, dass im jeweiligen Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 Satz 1 (tatsächlicher und dienstlicher Wohnsitz sowie Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Ausland vgl. Randnummer 52.1.1) erfüllt bleiben. 3Dies ist von den personalbearbeitenden Stellen zu beachten.


4In folgenden Fällen sind keine Auslanddienstbezüge zu zahlen:


wenn auf Grund bestehender Personalverfügungen oder auf Grund tatsächlicher Umstände für den Dienstherrn schon vor der tatsächlichen Abreise vom ausländischen Dienstort feststeht, dass der erforderliche, tatsächliche Aufenthalt im Ausland von mehr als drei Monaten nicht erreicht wird,


bei einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland, ohne dass der Betroffene in das Ausland zurückkehrt. Hier endet am Tag vor der Abreise vom ausländischen Dienstort der Anspruch auf Auslandsdienstbezüge (endgültige Abreise).


52.3.9
1Wird ein Abordnungs- oder Kommandierungszeitraum vom Ausland in das Inland von mehr als drei Monaten nachträglich auf einen Zeitraum von maximal drei Monaten verkürzt und liegen die Voraussetzungen der Randnummer 52.3.8 vor, sind die Auslandsdienstbezüge für den Zeitraum des Inlandsaufenthaltes nachzuzahlen. 2Für diesen Zeitraum geleistete Zahlungen aus anderen Rechtsnormen mit demselben Zweck sind anzurechnen.


3Wird der Abordnungs- oder Kommandierungszeitraum vom Ausland in das Inland von bis zu drei Monaten nachträglich über diesen Zeitraum hinaus verlängert, ist die Zahlung von Auslandsbesoldung, spätestens mit Ablauf des Drei-Monats-Zeitraums einzustellen.


52.3.10
1Bei einer Zuweisung, die einer Abordnung gleichgestellt worden ist (vgl. Randnummer 52.3.5), sind die Randnummern 52.3.8 und 52.3.9 analog anzuwenden. 2An die Stelle der Abordnung oder Kommandierung ins Inland tritt die Festlegung der ausländischen Behörde oder Institution zum Dienstort und dem Ort der tatsächlichen Dienstverrichtung.


52.4
Zu Absatz 4


52.4.1
1Diese Sondervorschrift weicht von dem Grundprinzip ab, dass die Höhe der Auslandsdienstbezüge an das Inlandsgrundgehalt anknüpft. 2Die Ausnahme dient dazu, die funktionsgerechte Besoldung der Tätigkeit im Ausland auch bei einer für die Erfüllung der Funktion an sich nicht erforderlichen persönlichen Einstufung des Besoldungsempfängers zu gewährleisten.


52.4.2
Die Vorschrift findet auch Anwendung auf Besoldungsempfänger, für die § 19a gilt.


53
Zu § 53 – Auslandszuschlag


53.1
Zu Absatz 1


53.1.1
1Mit dem Auslandszuschlag werden die materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen, abgegolten, die sowohl generell als auch dienstortspezifisch durch die Auslandsverwendung entstehen. 2Die Einzelheiten sowie die Zuteilung der Auslandsdienstorte zu einer Stufe des Auslandszuschlags ergeben sich aus der Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV) in der jeweils geltenden Fassung, die das Auswärtige Amt nach § 53 Absatz 7 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung erlässt.


53.1.2
Um auf Veränderungen am Dienstort (z.B. Krisen, Umweltkatastrophen, Verschlechterung der Sicherheits- oder Versorgungslage) kurzfristig und flexibel reagieren oder die anforderungsgerechte Besetzung von Dienstposten im Ausland sicherstellen zu können, ermöglicht Satz 5 die Festsetzung eines zeitlich befristeten Zuschlags, der sich ebenfalls aus der AuslZuschlV ergibt.


53.1.3
Für Zeiten einer familienbedingten Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 BBG oder § 6 MuSchEltZV im In- oder Ausland können nach näherer Bestimmung Fürsorgeleistungen gewährt werden, da Auslandsdienstbezüge in dieser Zeit nicht zustehen.


53.2
Zu Absatz 2


53.2.1
1Die Höhe des Auslandszuschlags ergibt sich aus der Tabelle der Anlage VI.1. 2Die Tabellenwerte knüpfen an die Höhe des Grundgehaltes an. 3Der Auslandszuschlag bei einer Teilzeitbeschäftigung bestimmt sich aus dem im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzenden Tabellenwert (Monatsbetrag) der Anlage VI.1. 4Dies ergibt sich aus § 6 Absatz 1, dessen Anknüpfungspunkt der Besoldungskürzung die Vollzeit ist. 5Nur so bleibt auch horizontal die Zuordnung zur Stufe des Auslandszuschlags erhalten. 6Bei Altersteilzeit wird der Auslandszuschlag entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit nach § 6 Absatz 2 Satz 5 gewährt. 7Bei der Ermittlung des Auslandszuschlags für die Angehörigen der Postnachfolgeunternehmen ist für die Festlegung der Grundgehaltsspanne das ungekürzte Grundgehalt ohne Anwendung des Kürzungsfaktors aus § 78 Absatz 1 zugrunde zu legen. 8Der Wortlaut dieser Vorschrift sieht eine Kürzung des Auslandszuschlags nach Tabelle VI.1 gerade nicht vor.


53.2.2
1Für berücksichtigungsfähige Personen nach Absatz 4 erhöht sich der Auslandszuschlag. 2Der 40-prozentige Erhöhungsbetrag auf den Tabellenwert kann nur für die erste berücksichtigungsfähige Person nach Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 gewährt werden.


53.2.3
1Für Kinder nach Absatz 4 Nummer 2 kann dieser 40-prozentige Erhöhungsbetrag nicht in Anspruch genommen werden. 2Sie erhalten ausschließlich den Zuschlag nach Tabelle VI.2 (Festbetrag) auch dann, wenn keine berücksichtigungsfähige Person nach Nummer 1 oder 3 existiert.


53.2.4
1Die Kürzungsregelungen bei Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung des § 53 Absatz 2 Satz 4 bis 6 erfassen auch die berücksichtigungsfähigen Personen nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3, sofern diese den 40-prozentigen Erhöhungsbetrag aus Tabelle VI.1 erhalten. 2Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm, wonach jeweils „der Betrag nach den Sätzen 1 und 2“ zu verringern ist. 3Es kommt nicht darauf an, dass die Gemeinschaftsverpflegung und/oder Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch genommen wird, sondern nur darauf, dass dem Besoldungsempfänger Gemeinschaftsverpflegung und/oder Gemeinschaftsunterkunft bereitgestellt wird. 4Eine Bereitstellung liegt dann vor, wenn die Gemeinschaftsunterkunft und/oder Gemeinschaftsverpflegung der jeweiligen Person ausdrücklich zugewiesen wird, sie mithin aus dienstlichen Gründen zur Inanspruchnahme verpflichtet ist und auch tatsächlich die Möglichkeit hat, diese auf Grund der dienstlichen Verpflichtung in Anspruch zu nehmen. 5Sofern hingegen vorhandene Kapazitäten freiwillig alternativ zu einer Mietwohnung genutzt werden, stellt dies keinen Kürzungsgrund für den Auslandszuschlag im Sinn der Vorschrift dar. 6Bei anderen zweckidentischen Geldleistungen z.B. im Rahmen von Verwendungen nach § 52 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 29 BBG, die bereits auf Grund ihrer Zweckbestimmung identisch zu trennungsgeld-, umzugskosten-, reisekostenrechtlichen oder anderen nationalen Leistungen sind, ist zunächst eine Kürzung dieses Anspruchs nach den dortigen Rechtsgrundlagen zu prüfen. 7Der die nationalen Leistungen nach dortiger Anrechnung übersteigende Teil dieser Geldleistung gehört zu den anderweitigen Bezügen im Sinn des § 9a Absatz 2 und ist auf die Besoldung anzurechnen. 8Eine erneute Anrechnung dieser Geldleistungen durch Kürzung des Auslandszuschlags erfolgt nicht. 9Besoldungsempfänger haben kein Wahlrecht, ob sie Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung in Anspruch nehmen wollen. 10Scheidet die Möglichkeit einer förmlichen Verpflichtung aus, genügt es, dass der Dienstherr entsprechende Geldleistungen zahlt. 11Der Besoldungsempfänger ist in der Personalverfügung darauf hinzuweisen. 12Wird der Besoldungsempfänger von der Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und/oder Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung tageweise befreit, erhält er für diesen Zeitraum den ungekürzten Auslandszuschlag; dies gilt ebenso bei der Bereitstellung von Teilmahlzeiten.


53.3
Zu Absatz 3


53.3.1
Die Vorschrift betrifft die Höhe des Auslandszuschlags für den Fall, dass in einer Familie zwei Personen Anspruch auf Auslandsdienstbezüge haben.


53.3.2
1Satz 3 regelt sowohl den Fall des sog. Job-Sharings (vgl. auch § 3 AuslZuschlV) als auch mögliche Teilzeitvarianten. 2Bei einer Gesamtarbeitsleistung von zwei Berechtigten von insgesamt 100 Prozent bis 140 Prozent erhalten die Berechtigten insgesamt einen Auslandszuschlag von 140 Prozent. 3Liegt die Gesamtarbeitsleistung zwischen 140 Prozent und 200 Prozent, so erhalten die Berechtigten den anteiligen Auslandszuschlag in der entsprechenden Höhe. 4Bei einer Gesamtarbeitsleistung von 200 Prozent steht beiden Berechtigten jeweils der volle Auslandszuschlag zu.


53.3.3
Erhalten beide Ehegatten oder Lebenspartner Auslandsdienstbezüge, wird für alle weiteren berücksichtigungsfähigen Personen lediglich ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gezahlt.


53.3.4
1Dies gilt auch dann, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner von seinem Arbeitgeber eine dem Auslandszuschlag nach Tabelle VI.1 der Art nach vergleichbare Leistung erhält. 2Auf die tatsächliche Höhe der vergleichbaren Leistung kommt es nicht an. 3Dies gilt auch bei zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen. 4Voraussetzung ist jedoch, dass ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.


53.3.5
Stehen beide Anspruchsberechtigte im öffentlichen Dienst und erhalten sie Auslandsdienstbezüge, so wird demjenigen der Zuschlag nach Tabelle VI.2 gezahlt, der das Kindergeld nach dem EStG erhält.


53.4
Zu Absatz 4


53.4.0
1Die Regelung zählt die im Auslandszuschlag des Besoldungsempfängers berücksichtigungsfähigen Personen abschließend auf. 2Der Zuschlag nach Tabelle VI.2 wird längstens für den Zeitraum gezahlt, für den dem Besoldungsempfänger Auslandsdienstbezüge zustehen.


53.4.1
1Ehegatten und Lebenspartner sind nicht berücksichtigungsfähig nach Absatz 4, wenn sie selbst Auslandsdienstbezüge beziehen (vgl. Randnummer 53.3.2). 2Sie sind nur nach Anlage VI.2 (Festbetrag) berücksichtigungsfähig, wenn sie nicht die erste zu berücksichtigende Person sind, sondern z.B. bereits ein Elternteil des Besoldungsempfängers nach Nummer 3 berücksichtigt wurde und der Besoldungsempfänger z.B. erst sodann am ausländischen Dienstort heiratet. 3Im Übrigen sind sie für die Zahlung des erhöhten Auslandszuschlags grundsätzlich erst dann berücksichtigungsfähig, wenn sie mit dem Besoldungsempfänger einen gemeinsamen Wohnsitz und den überwiegenden Aufenthalt am ausländischen Dienstort begründen. 4Bei einer Heirat des Besoldungsempfängers am ausländischen Dienstort wird der Ehegatte ab dem Tag der Eheschließung (außerhalb der oben genannten Besonderheit) nach § 53 Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt, wenn auch die nachfolgenden Voraussetzungen (vgl. Randnummern 53.4.1.1 bis 53.4.1.4) gegeben sind. 5Dies gilt entsprechend bei Verpartnerung des Besoldungsempfängers am ausländischen Dienstort.


53.4.1.1
1Der überwiegende Aufenthalt am ausländischen Dienstort muss im Zeitraum zwischen dem Tag nach dem ersten Eintreffen des Ehegatten oder Lebenspartners im Ausland bis zum Tag vor der letzten Abreise des Ehegatten oder Lebenspartners aus dem Ausland gegeben sein (Bemessungszeitraum). 2Der Nachweis und die Feststellung des überwiegenden Aufenthaltes sind hier nur in den Fällen erforderlich, in denen sich die berücksichtigungsfähige Person nach ihrem Umzug in die gemeinsame Wohnung am ausländischen Dienstort, abgesehen von gemeinsam mit dem Besoldungsempfänger verbrachten Urlaub und Heimaturlaub, nicht ausschließlich dort aufhält. 3Eine spätere Anreise oder frühere Abreise des Ehegatten oder Lebenspartners wird – wie bisher – nach den Regelungen des § 53 Absatz 5 Satz 1 berücksichtigt, sofern dieser nach seiner Anreise bzw. vor seiner Abreise eine berücksichtigungsfähige Person im Sinn des § 53 Absatz 4 Nummer 1 ist. 4Die Festsetzung des überwiegenden Aufenthaltes erfolgt innerhalb des Bemessungszeitraums gesondert für jedes Kalenderjahr. 5Dementsprechend liegt bei einem ganzjährigen Aufenthalt des Ehegatten oder Lebenspartners ab einer Aufenthaltsdauer von 183 vollen Kalendertagen ein überwiegender Aufenthalt vor. 6An- und Abreisetage dieser berücksichtigungsfähigen Personen sind nicht als Aufenthaltstage zu werten. 7Hält sich der Ehegatte oder Lebenspartner für ein oder mehrere Tage nicht am ausländischen Dienstort auf und nächtigt auch nicht in der gemeinsamen Wohnung am ausländischen Dienstort, so sind diese Tage, einschließlich der Tage der Ab- und Anreise des Ehegatten oder Lebenspartners vom bzw. zum ausländischen Dienstort, nicht dem Zeitraum des überwiegenden Aufenthalts am ausländischen Dienstort zuzurechnen. 8Dem überwiegenden Aufenthalt am ausländischen Dienstort zuzurechnen sind hingegen aber die Fälle, in denen der Ehegatte oder Lebenspartner des Bediensteten den ausländischen Dienstort tagsüber vorübergehend verlässt. 9Der Grund des vorübergehenden Verlassens des ausländischen Dienstortes ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtung dabei ebenso unerheblich wie die Dauer und der Ort des Aufenthalts tagsüber, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner am selben Tag den ausländischen Dienstort verlässt, nachdem er dort in der gemeinsamen Wohnung übernachtet hat, und wieder an den ausländischen Dienstort zurückkehrt und dort auch in der gemeinsamen Wohnung übernachtet. 10Der überwiegende Aufenthalt des Ehegatten oder Lebenspartners eines Bediensteten am ausländischen Dienstort wird in diesen Fällen nicht unterbrochen. 11Tägliches Pendeln zwischen dem ausländischen Wohnort und dem Inland steht unter der angeführten Voraussetzung auch dem genannten Sinn und Zweck der Regelung typischerweise nicht entgegen. 12Bei Versetzungen im Ausland (Ausland – Ausland) wird der Bemessungszeitraum für jeden Dienstort gesondert betrachtet.


Beispiele:

Der Verwendungszeitraum (entspricht dem Zahlungszeitraum der Auslandsbesoldung) des Besoldungsempfängers beträgt zwei Kalenderjahre, beginnend mit dem 1. Januar.

Variante 1:

Die Ehefrau zieht zum Beginn der Verwendung in die gemeinsame Wohnung am ausländischen Dienstort ein, unterbricht jedoch ihren Aufenthalt in der Zeit vom 1. September des ersten bis 30. April des zweiten Kalenderjahres der Verwendung.


Der überwiegende Aufenthalt ist pro Kalenderjahr festzustellen. Mit dem Umzug in die gemeinsame Wohnung wird die Ehefrau grundsätzlich eine berücksichtigungsfähige Person im Sinn des § 53 Absatz 4 Nummer 1. Der erhöhte Auslandszuschlag steht in diesem Fall vom Beginn der Auslandsverwendung an zu, da sich die Ehefrau im ersten Aufenthaltsjahr bis einschließlich 31. August des Jahres am ausländischen Dienstort und in der gemeinsamen Wohnung aufhält. Der Aufenthalt ist somit im ersten Kalenderjahr überwiegend. Der Erhöhungsbetrag steht damit auch während ihrer Abwesenheit ab September bis zum Jahresende zu.


Für das zweite Kalenderjahr ist der überwiegende Aufenthalt erneut festzustellen. Da sich die Ehefrau ab 1. Mai des zweiten Jahres wieder am ausländischen Dienstort und in der gemeinsamen Wohnung aufhält, ist auch im zweiten Jahr der Aufenthalt überwiegend, so dass der Erhöhungsbetrag bis zum Ende der Auslandsverwendung ununterbrochen weitergezahlt wird.


In beiden Jahren ist der überwiegende Aufenthalt der Ehefrau am ausländischen Dienstort gegeben, obwohl sie sich insgesamt 242 Tage (122 im ersten und 120 im zweiten Kalenderjahr) nicht am ausländischen Dienstort aufhält.

Variante 2:

Die Ehefrau zieht ebenfalls zum Beginn der Verwendung (1. Januar) in die gemeinsame Wohnung ein, hält sich jedoch von Montag bis Freitag wegen einer Berufstätigkeit an einem anderen Ort und nicht in der gemeinsamen Wohnung auf, sondern pendelt (Abreise vom ausländischen Dienstort am Montagmorgen, Rückkehr am Freitagnachmittag). Während ihres Urlaubs, bei Arbeitsunfähigkeit und an Feiertagen (insgesamt 50 Kalendertage pro Jahr) hält sie sich ebenfalls am ausländischen Dienstort in der gemeinsamen Wohnung auf.


Der überwiegende Aufenthalt ist pro Kalenderjahr (zwei Kalenderjahre) festzustellen. Die Ehefrau hält sich an zwei Kalendertagen pro Woche (samstags und sonntags) sowie während 50 weiterer Tage pro Jahr in der gemeinsamen Wohnung auf (ergibt 154 Kalendertage im Jahr). Der überwiegende Aufenthalt wird im Bemessungszeitraum nicht erreicht. Der erhöhte Auslandszuschlag steht somit während der gesamten Auslandsverwendung nicht zu.

Variante 3:

Die Ehefrau zieht ebenfalls zum Beginn der Verwendung (1. Januar) in die gemeinsame Wohnung ein, sie pendelt jedoch von Montag bis Freitag wegen einer Berufstätigkeit täglich vom ausländischen Dienstort zu ihrer Arbeitsstelle in Deutschland und wieder zurück. Sie nächtigt auch jeweils in der gemeinsamen Wohnung am ausländischen Dienstort.


Der überwiegende Aufenthalt ist ohne Unterbrechungen für alle Tage im Jahr festzustellen. Der erhöhte Auslandszuschlag steht somit während der gesamten Auslandsverwendung zu.

Variante 4:

Die Ehefrau verlässt die gemeinsame Wohnung (Auszug) am 30. April des zweiten Kalenderjahres und kehrt bis zum Ende der Verwendung nicht zurück.


In der Variante 4 steht dem Besoldungsempfänger der erhöhte Auslandszuschlag für den Bemessungszeitraum zu (2. Januar des ersten Aufenthaltsjahres bis 29. April des zweiten Aufenthaltsjahres).



53.4.1.2
1Beginnt oder endet der Aufenthalt des Ehegatten oder Lebenspartners im Laufe eines Kalenderjahres, ist der Bemessungszeitraum entsprechend anzupassen. 2Jeder Kalendermonat wird mit der Anzahl seiner Tage im jeweiligen Jahr berechnet.


Beispiele:

Beginn der Auslandsverwendung des Besoldungsempfängers am 15. Juli, Anreise der Ehefrau am 31. August und durchgehender Aufenthalt bis zum 31. Dezember. Der Bemessungszeitraum (1. September bis 31. Dezember) beträgt 122 Tage. Ab 62 Tagen liegt ein überwiegender Aufenthalt vor.

Variante 1:

Die berücksichtigungsfähige Person reist am 31. August an und bleibt ununterbrochen in der gemeinsamen Wohnung am ausländischen Dienstort.


Der überwiegende Aufenthalt ist erreicht (1. September bis 31. Dezember = 122 Tage). Der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 2 Satz 2 steht für den Bemessungszeitraum zu.

Variante 2:

Die Ehefrau reist am 31. August an und pendelt wöchentlich zu ihrer Arbeitsstelle an einen anderen Ort (Abreise vom ausländischen Dienstort am Montagmorgen, Rückkehr am Freitagnachmittag). Vom 14. Dezember bis 31. Dezember hält sich die Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung am ausländischen Dienstort auf.


Der Bemessungszeitraum (1. September bis 31. Dezember) beträgt weiterhin 122 Tage. Ab 62 Tagen liegt ein überwiegender Aufenthalt vor. Mit 46 Tagen ist der Aufenthalt nicht überwiegend, der erhöhte Auslandszuschlag steht für den Bemessungszeitraum nicht zu.

Variante 3:

Die Ehefrau reist am 31. August an und bleibt bis zum 31. Dezember am ausländischen Dienstort. Sie begibt sich in dieser Zeit für volle 32 Kalendertage allein auf eine Reise und besucht darüber hinaus während voller 34 Kalendertagen allein Verwandte im Inland.


Der Bemessungszeitraum (1. September bis 31. Dezember) beträgt weiterhin 122 Tage. Ab 62 Tagen liegt ein überwiegender Aufenthalt vor. Durch die Abwesenheit der berücksichtigungsfähigen Person an 66 Kalendertagen wird der überwiegende Aufenthalt nicht erreicht. Der erhöhte Auslandszuschlag steht nicht zu.



53.4.1.3
1 Stirbt der Ehegatte oder Lebenspartner am ausländischen Dienstort oder verlässt er den Dienstort wegen einer Krisenstufe ab Stufe 2a vorzeitig oder vorübergehend, reicht es für das Merkmal „überwiegender Aufenthalt“ aus, wenn der Aufenthalt entsprechend gemeinsamer Planung überwiegend gewesen wäre. 2War dagegen von vornherein nur ein zeitweiliger Aufenthalt im Kalenderjahr geplant, kommt es – wie in den Grundfällen – auf das zeitliche Verhältnis von Aufenthalt und Abwesenheit entsprechend dieser Planung an.


53.4.1.4
1Bei der Berechnung des überwiegenden Aufenthaltes gelten gemeinsame Abwesenheiten und Dienstreisen mit dem Besoldungsempfänger als Aufenthaltstage und müssen nicht nachgewiesen werden. 2Darüber hinaus bleiben Abwesenheiten des Ehegatten oder Lebenspartners vom ausländischen Dienstort aus den nachfolgenden Gründen bei der Berechnung des überwiegenden Aufenthaltes unberücksichtigt:


1.
vorübergehende schwere Erkrankung des Ehegatten oder Lebenspartners oder eines berücksichtigungsfähigen Kindes bis zur Dauer von einem Jahr (Vorlage eines ärztlichen Attestes);


2.
Niederkunft des Ehegatten oder Lebenspartners oder eines berücksichtigungsfähigen Kindes für die Zeit vor und nach der Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften (Vorlage eines ärztlichen Attestes);


3.
Schwangerschaft des Ehegatten oder Lebenspartners oder eines berücksichtigungsfähigen Kindes, wenn eine Ausreise aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist (Vorlage eines ärztlichen Attestes) für die Dauer der Schwangerschaft;


4.
akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils oder eines Kindes des Besoldungsempfängers oder des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Hilfsbedürftige in hohem Maße Hilfe des Ehegatten oder Lebenspartners erhält, bis zur Dauer von sechs Monaten (Vorlage eines ärztlichen Attestes);


5.
vorübergehendes Verlassen des Aufenthaltslandes auf Weisung der obersten Dienstbehörde infolge innerer Unruhen, Kriegs- oder Bürgerkriegshandlungen, politischer Besonderheiten oder wegen höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Epidemien usw.); dies gilt nicht, wenn wegen der Trennung vom Ehegatten oder Lebenspartner Auslandstrennungsgeld nach den §§ 7 bis 10 ATGV zusteht.


3In den Fällen der Nummern 1 und 4 gilt der letzte Tag des angegebenen Zeitraums als Tag der endgültigen Abreise vom ausländischen Dienstort, sofern der Ehegatte oder Lebenspartner bis dahin nicht wieder an den ausländischen Dienstort zurückgekehrt ist. 4Die Voraussetzungen des § 53 Absatz 5 sind hier regelmäßig als erfüllt anzusehen. 5Dem Besoldungsempfänger ist aufzugeben, zum frühestmöglichen Zeitpunkt – gegebenenfalls vor Antritt der Verwendung – mitzuteilen, ab wann und bis zu welchem Datum sich der Ehegatte oder Lebenspartner (voraussichtlich) in der gemeinsamen Wohnung am ausländischen Dienstort aufhalten wird. 6Soweit danach die Voraussetzungen grundsätzlich vorliegen, wird der erhöhte Auslandszuschlag gezahlt. 7Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt. 8Es ist darauf hinzuweisen, dass der Zuschlag zurück zu zahlen ist, wenn die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. 9Der Besoldungsempfänger gibt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres oder, wenn dies der frühere Zeitpunkt ist, zum Ende der dienstlichen Verwendung eine dienstliche Erklärung zur Dauer des Aufenthaltes des Ehegatten oder Lebenspartners ab.


53.4.1.5
1Als Wohnung im Sinn dieser Bestimmung gilt auch eine Zwischenunterkunft (Hotel, Familienunterkunft in einer Kaserne usw.). 2Der Besoldungsempfänger erhält auch dann den Auslandszuschlag nach der Stufe seines ausländischen Dienstortes, wenn sich die gemeinsame Wohnung außerhalb der politischen Gemeinde des Dienstortes befindet und er täglich in seine Wohnung zurückkehrt.


53.4.1.6
1Der Nachweis und die Feststellung des überwiegenden Aufenthaltes erfolgen erstmals für die Zeit ab dem 1. August 2013. 2Bis zum Juli 2013 gezahlter Auslandszuschlag unterliegt dieser Prüfung nicht. 3In Fällen, in denen auf Grund der geänderten Rechtslage in der Zeit nach dem 1. August 2013 das Erfordernis des überwiegenden Aufenthaltes nicht erfüllt ist und nach altem Recht bisher der erhöhte Auslandszuschlag ohne Vorbehalt gewährt wurde, kann von einer Rückforderung im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung abgesehen werden.


Beispiel:

Die Ehefrau des Besoldungsempfängers zieht zum Beginn der Verwendung (1. Januar 2013) in die gemeinsame Wohnung ein, hält sich jedoch von Montag bis Freitag wegen einer Berufstätigkeit an einem anderen Ort und nicht in der gemeinsamen Wohnung auf, sondern pendelt (Abreise vom ausländischen Dienstort Montagmorgen, Rückkehr Freitagnachmittag).


Bis zum 31. Juli 2013 stand der Erhöhungsbetrag nach bisheriger Rechtslage und Rechtsprechung zu, wenn die Ehegatten die gemeinsame Wohnung im Ausland zu ihrem Lebensmittelpunkt erklärt haben. Ein überwiegender Aufenthalt war nicht erforderlich. Ab dem 1. August 2013 (Beginn des Bemessungszeitraums nach neuem Recht) steht der Erhöhungsbetrag nicht mehr zu. Die Zahlung ist mit Wirkung für die Zukunft einzustellen. Auf die Rückforderung von Beträgen, die für die Zeit ab August 2013 nach alter Rechtslage ohne Vorbehalt weiter gezahlt wurden, kann verzichtet werden.



53.4.2
Berücksichtigung von Kindern


53.4.2.1
1Den Zuschlag nach Absatz 4 Nummer 2 erhalten Besoldungsempfänger, deren Kinder sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten. 2Dies bedeutet, dass sich das Kind längerfristig, nicht jedoch überwiegend, im Ausland aufhält. 3Dabei ist für den Erhalt des Auslandszuschlags nach Tabelle VI.2 nicht erforderlich, dass das Kind in den Haushalt des Besoldungsempfängers aufgenommen ist oder dass es am Dienstort des Besoldungsempfängers lebt. 4Für die Stufe des Zuschlags und den Kaufkraftausgleich ist der dienstliche Wohnsitz des Besoldungsempfängers maßgebend. 5Entsprechendes gilt auch für die Kinder des Lebenspartners des Besoldungsempfängers. 6Ein Kind, das während eines Studiums im Ausland gehalten ist, in Deutschland für mehrere Monate ein Praktikum zu absolvieren, um im Anschluss sein Studium im Ausland wieder fortzusetzen, hält sich nicht nur vorübergehend im Ausland auf. 7In diesen Fällen ist der Inlandsaufenthalt als vorübergehend anzusehen. 8Ein Kind, das seine Ausbildung/sein Studium im Inland betreibt und sich nur in den Ferien sowie an den Wochenenden beim Besoldungsempfänger im Ausland aufhält, erfüllt hingegen nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a. 9In diesem Fall siehe aber unten Randnummer 53.4.2.6.


53.4.2.2
1Der Zuschlag nach Tabelle VI.2 wird vom Tage nach dem Eintreffen des Kindes im Ausland an gewährt. 2Wird ein Kind während einer Auslandsverwendung eines Besoldungsempfängers geboren, so wird der Zuschlag vom Beginn des Geburtsmonats an gewährt, frühestens jedoch von dem Tage an, für den Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 2 zustehen. 3Das gilt auch dann, wenn das Kind im Inland oder während eines Heimaturlaubs geboren wird und es spätestens mit Ablauf des fünften Monats, der auf den Monat der Geburt folgt, an den ausländischen Wohnort des Besoldungsempfängers zieht oder nur deshalb nicht dorthin zieht, weil die Auslandsverwendung bzw. der Heimaturlaub des Besoldungsempfängers vor Ablauf des fünften Monats endet. 4Das gilt entsprechend im Falle einer Adoption eines Kindes oder der Aufnahme eines Kindes als Pflegekind während einer Auslandsverwendung. 5Umgekehrt wird der Zuschlag bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Voraussetzungen wegfallen. 6§ 53 Absatz 4 Nummer 2 übernimmt die vor dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) bestehende Rechtslage zum Auslandskinderzuschlag inhaltlich (vgl. Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 16/7076, S. 144). 7Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Ausführungen zum Beginn und zum Ende der Zahlung des Auslandszuschlags für ein Kind nach Tabelle VI.2 deshalb entbehrlich sind, weil – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – durch den Verweis auf den Kindergeldanspruch nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts (§ 66 Absatz 2 EStG) klargestellt sei, dass die Zahlung ab dem Beginn des Monats bzw. der Wegfall am Ende des Monats, in den das Kindergeld berechtigende Ereignis fällt, erfolgt und nicht taggenau.


53.4.2.3
Sind berücksichtigungsfähige Kinder von Fällen der Randnummer 53.4.1.4 Satz 2 Nummer 5 mitbetroffen, führt dies nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs auf einen Zuschlag nach Tabelle VI.2.


53.4.2.4
Wird ein Besoldungsempfänger infolge einer Versetzung im Ausland vorübergehend von seinem Kind getrennt, so wird der Zuschlag nach Tabelle VI.2 nach der für den neuen dienstlichen Wohnsitz des Besoldungsempfängers maßgebenden Stufe bemessen.


53.4.2.5
Bei kurzfristigen Abordnungen des Besoldungsempfängers vom Inland in das Ausland über drei Monate steht der Zuschlag nach Tabelle VI.2 zu, wenn sich das Kind


bereits z.B. zum Zwecke der Ausbildung im Ausland aufhält,


wegen der Abordnung während der Auslandsverwendung des Besoldungsempfängers am Auslandsdienstort überwiegend aufhält.


53.4.2.6
1Bei einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt im Inland ist Voraussetzung, dass im Inland kein von einem Sorgeberechtigten geführter Haushalt besteht. 2Selbst wenn noch ein sorgeberechtigter Elternteil im Inland lebt, ist zunächst die Frage zu beantworten, ob der Inlandsaufenthalt des Kindes lediglich vorübergehend ist. 3Dabei sind nicht bestimmte Zeitspannen, gemessen in Wochen oder Monaten, entscheidend, sondern die Umstände, die zum Inlandsaufenthalt führen, und der Gesamtkontext, in dem dieser Inlandsaufenthalt steht (vgl. auch Randnummer 53.4.2.1). 4Als Haushalt eines sorgeberechtigten Elternteils im Sinn des § 53 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b ist auch der Haushalt anzusehen, der nach dem Erlöschen der Sorgepflicht (Volljährigkeit des Kindes) im Inland besteht. 5Die Sorgeberechtigung im Sinn des § 53 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 6Ist oder war der Besoldungsempfänger hiernach bis zur Volljährigkeit des Kindes sorgeberechtigt, steht ihm der Zuschlag nach Tabelle VI.2 auch dann zu, wenn der andere Elternteil im Inland einen Haushalt führt, sofern diesem das Sorgerecht nicht zusteht bzw. im Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes nicht zustand. 7Ist oder war dieser Elternteil des Kindes sorgeberechtigt im Sinn des BGB und führt er im Inland einen Haushalt, steht auch im Falle eines etwaigen Anspruchs auf Kindergeld der Zuschlag nach Tabelle VI.2 nicht zu. 8Ein Haushalt im Sinn des § 53 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b liegt nur dann vor, wenn er von einem sorgeberechtigten Elternteil geführt wird. 9Von einem geführten Haushalt eines sorgeberechtigten Elternteils im Inland ist in der Regel auszugehen, wenn dieser im Inland eine Wohnung als Eigentümer, Mieter oder Untermieter oder aus einem gemeinsam abgeleiteten Nutzungsrecht (z.B. Mitbewohnen der Wohnung des Partners/der Partnerin) nutzt. 10Er muss einen Haushalt unterhalten, d. h. die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. 11Das Bewohnen eines Zimmers in der Wohnung oder im Haus der Eltern, selbst wenn sich an den Mietkosten beteiligt wird, fällt damit ebenso wenig darunter, wie die Nächtigung in einem Hotelzimmer. 12Eine vorübergehende Abwesenheit des sorgeberechtigten Elternteils bleibt unberücksichtigt (in diesen Fällen erfolgt häufig eine Unterbringung des Kindes bei Großeltern, Verwandten oder im Internat). 13Für die Zeit, in der der sorgeberechtigte Elternteil am ausländischen Dienstort weilt und für ihn ein Zuschlag nach Tabelle VI.1 gewährt wird, liegt kein geführter Haushalt im Inland vor.


53.4.2.7
1Der Anspruch auf den Auslandszuschlag für Kinder, die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, besteht für den Zeitraum von höchstens einem Jahr fort, auch dann, wenn der Kindergeldanspruch nach § 63 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG nach höchstens vier Monaten endet. 2Dies berücksichtigt die Besonderheiten des Auslandsdienstes im Hinblick auf unterschiedliche Schulabschlusstermine und damit verbundene Verzögerungen beim Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts, die bei Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse eintreten.


53.4.2.8
In Abständen von einem Jahr ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zahlung des Auslandszuschlags für Kinder noch vorliegen.


53.4.3
Berücksichtigung weiterer Personen


53.4.3.1
1Weitere Personen sind nur sehr eingeschränkt berücksichtigungsfähig. 2Bei einer Person nach Nummer 3, die der Besoldungsempfänger in seine Wohnung aufgenommen hat, ist nur dann von einer alimentationsrelevanten Mehrbelastung auszugehen, wenn keine ausreichenden anderweitigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. 3Anderweitige finanzielle Mittel sind z.B. Erwerbseinkommen oder Renteneinkünfte. 4Die Unterbringung der Person muss auf Dauer angelegt sein. 5Dies ist der Fall, wenn die Wohnung auch für die aufgenommene Person zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen wird und es zur Bildung einer häuslichen Gemeinschaft kommt. 6Der Besoldungsempfänger muss der aufgenommenen Person Unterhaltsleistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts gewähren. 7Die Unterhaltsleistungen sind nicht unmittelbar an eine Gegenleistung geknüpft und von Arbeitsentgelt für die Erbringung einer Arbeitsleistung im Haushalt des Besoldungsempfängers abzugrenzen (z.B. Au-pair, Gärtner, Reinigungshilfe). 8Arbeitsentgelt in Form von Sachleistungen (z.B. Unterkunft und Verpflegung) sowie freiwillige Unterhaltsleistungen erfüllen nicht die Voraussetzungen nach Nummer 3 der Vorschrift.


53.4.3.2
1Insbesondere an die Hilfe aus beruflichen Gründen ist ein strenger Maßstab anzulegen. 2Bei Aufnahme einer Person, deren Hilfe der Besoldungsempfänger aus beruflichen Gründen bedarf, muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit und der Hilfe bestehen. 3Dies ist nur der Fall, wenn die Berufstätigkeit ohne diese Hilfe nicht ausgeübt werden kann. 4Die Annahme, dass der Besoldungsempfänger aus „beruflichen Gründen“ der Hilfe der in seinen Haushalt aufgenommenen Person bedarf, ist dann gerechtfertigt, wenn die Person durch die Haushaltsführung die Erfüllung seiner beruflichen Pflichten ermöglicht. 5Es reicht nicht aus, wenn die aufgenommene Person z.B. die Kinder beaufsichtigt, die grundsätzlich sonst durch den Besoldungsempfänger zu beaufsichtigen wären, oder als Au-pair im Haushalt weilt. (vgl. Randnummer 40.1.4.3.).


53.4.3.3
1Bei Aufnahme einer Person, deren Hilfe der Besoldungsempfänger aus gesundheitlichen Gründen bedarf, müssen gesundheitliche Einschränkungen in einer Erheblichkeit vorliegen, wonach der Besoldungsempfänger kaum in der Lage ist, seinen Haushalt ohne diese Hilfe zu führen bzw. seinen Beruf auszuüben (z.B. Lesekraft für einen Blinden). 2Die Voraussetzungen der Randnummer 53.4.3.1 müssen ebenfalls vorliegen.


53.5
Zu Absatz 5


53.5.1
1Absatz 5 Satz 1 regelt die Fälle, in denen eine berücksichtigungsfähige Person noch nicht oder nicht mehr im ausländischen Haushalt des Besoldungsempfängers lebt. 2Diese Regelung gilt nicht für Kinder, die nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 zu berücksichtigen sind, weil hier gerade Fälle der Abwesenheit aufgeführt sind, die eine Berücksichtigung auch ohne Wohnsitz am Dienstort rechtfertigen. 3Sie gilt jedoch auch in den Fällen, in denen der Ehegatte oder Lebenspartner ebenfalls im öffentlichen Dienst steht und zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls ins Ausland entsandt wird.


53.5.2
1Der Auslandszuschlag wird bei späterer Begründung eines Wohnsitzes durch eine berücksichtigungsfähige Person im Ausland in voller Höhe vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Wohnort gezahlt. 2Rückwirkend werden ab dem Eintreffen bis zum Beginn der Verwendung im Ausland des Besoldungsempfängers 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes nach Tabelle VI.1 bzw. VI.2 gewährt, längstens jedoch für sechs Monate.


53.5.3
1Der Tatbestand des § 53 Absatz 5 Satz 1 setzt eine berücksichtigungsfähige Person voraus. 2Der maximal für sechs Monate bestehende Anspruch kann für Ehegatten und Lebenspartner daher erst entstehen, wenn – an ihn unmittelbar anschließend und/ oder ihm unmittelbar vorausgehend – ein Anspruch nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 besteht.


Beispiel 1:

Beginn der Auslandsverwendung am 1. Juli, Einzug des Ehegatten oder Lebenspartners in die gemeinsame Wohnung am ausländischen Dienstort am 31. August und dortiger Verbleib bis zum 31. Dezember.


Der Aufenthalt ab 1. September ist überwiegend. Im Juli und August besteht ein Anspruch nach § 53 Absatz 5 Satz 1.

Beispiel 2:

Beginn der Auslandsverwendung am 1. Januar. Einzug des Ehegatten oder Lebenspartners am 31. Oktober.


Der Aufenthalt des Ehegatten oder Lebenspartners ab 1. November (Bemessungszeitraum 1. November bis 31. Dezember) ist überwiegend. Ab November besteht ein Anspruch nach § 53 Absatz 4 Nummer 1. Dementsprechend besteht für die Zeit ein Anspruch nach § 53 Absatz 5 Satz 1, allerdings rückwirkend nur für längstens 6 Monate, also für die Monate Mai bis Oktober.

Beispiel 3
(Verwendungszeitraum 3 Jahre bis 30. Juni):

Der Ehegatte oder Lebenspartner zieht ebenfalls zum Beginn der Verwendung (1. Juli) in die gemeinsame Wohnung ein, verlässt die gemeinsame Wohnung jedoch am 1. Mai des dritten Kalenderjahres endgültig und kehrt bis Ende der Verwendung nicht zurück.


Der erhöhte Auslandszuschlag steht vom Beginn der Auslandsverwendung an bis zum 30. April zu (Bemessungszeitraum ist die Zeit vom 2. Juli bis zum 30. April des dritten Verwendungsjahres.) Ab Mai besteht Anspruch auf Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 5 Satz 1 (70 Prozent des Ehegattenanteils) für 2 Monate, da die Verwendung des Besoldungsempfängers zum 30. Juni endet.



53.5.4
1Der Zuschlag nach Tabelle VI.1 bzw. VI.2 wird bis zum Tag vor der Abreise gezahlt, in dem die berücksichtigungsfähige Person den ausländischen Wohnort endgültig verlassen hat. 2Gibt die berücksichtigungsfähige Person den Wohnsitz im Ausland vorzeitig auf, so werden bis zum Ende der Verwendung im Ausland, längstens jedoch für sechs Monate, 70 Prozent des für die berücksichtigungsfähige Person geltenden Satzes nach Tabelle VI.1 bzw. VI.2 gewährt.


53.5.5
1Die zeitliche Begrenzung von sechs Monaten nach § 53 Absatz 5 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die berücksichtigungsfähige Person infolge Unruhen, Kriegshandlungen, politischer Besonderheiten oder wegen höherer Gewalt (z.B. Erdbeben, Epidemien usw.) auf Weisung der obersten Dienstbehörde gezwungen ist, das Aufenthaltsland zu verlassen; es sei denn, dass Auslandstrennungsgeld nach den §§ 7 bis 9 oder 10 ATGV zusteht. 2Der Auslandszuschlag für den Ehegatten wird längstens bis einschließlich des Tages gewährt, an dem die Ehe rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist. 3Das Gleiche gilt für Lebenspartner, nachdem die Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde. 4Das Getrenntleben der Ehegatten oder Lebenspartner in der Familienwohnung wirkt sich besoldungsrechtlich nicht aus.


53.5.6
1Für den Fall des Todes einer berücksichtigungsfähigen Person wird sie für zwölf weitere Monate beim Auslandszuschlag berücksichtigt, längstens jedoch bis zum Ende der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Auslandsverwendung des Besoldungsempfängers. 2Die Fristberechnung bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 3Stirbt der Ehegatte oder Lebenspartner am ausländischen Dienstort, ist analog den Randnummern 53.4.1.1 bis 53.4.1.4 zu prüfen, ob er zu diesem Zeitpunkt berücksichtigungsfähige Person war.


53.6
Zu Absatz 6


53.6.1
1Bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst wird ein erhöhter Auslandszuschlag nach Satz 1 (Rotationszuschlag) erst nach Ablauf von sechs Jahren der Verwendung im Auswärtigen Dienst gezahlt. 2Folgen zwei Auslandsverwendungen nicht unmittelbar aufeinander, dürfen die dabei im Ausland verbrachten Jahre addiert werden, wenn die dazwischen liegende Inlandsverwendung weniger als fünf Jahre gedauert hat. 3Zeiten von Auslandsverwendungen, die bis zum Inkrafttreten der Regelung geleistet wurden, sind dabei berücksichtigungsfähig. 4Der erhöhte Auslandszuschlag nach Absatz 6 Satz 1 beträgt 4 Prozent der Dienstbezüge im Ausland, deren Bemessungsgrundlage sich aus § 4 Absatz 1 AuslZuschlV ergibt.


53.6.2
1Für den erhöhten Auslandszuschlag nach Satz 3 bis 6, der auch berücksichtigungsfähigen Personen nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 gewährt werden kann, gelten keine zeitlichen Vorgaben. 2Der erhöhte Auslandszuschlag nach Satz 3 bis 5 (Verheiratetenzuschlag) kann in zwei – von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängigen und sich gegenseitig ausschließenden – Alternativen gewährt werden:


in den Fällen des Absatzes 6 Satz 3 und 4 i. V. m. § 5 Absatz 1 bis 4 AuslZuschlV beträgt der Zuschlag bis zu 18,6 Prozent des Grundgehaltes; er ist in der Höhe begrenzt auf das Grundgehalt aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14,


in den Fällen des Absatzes 6 Satz 5 beträgt der Zuschlag bis zu 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland, deren Voraussetzungen und Bemessungsgrundlage sich aus § 5 Absatz 5 und 6 AuslZuschlV ergeben.


3Für Personen nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 kann ein erhöhter Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 6, der bis zu 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland beträgt, gewährt werden, dessen Voraussetzungen und Bemessungsgrundlage sich aus § 6 AuslZuschlV ergeben


53.6.3
Der Umfang des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens des Ehegatten bzw. der berücksichtigungsfähigen Person ergibt sich aus § 5a AuslZuschlV.


54
Zu § 54 – Mietzuschuss


54.1
Zu Absatz 1


54.1.1
1Mietzuschuss nach § 54 wird unter Berücksichtigung des § 52 gewährt, soweit und solange ein Mietverhältnis besteht und der Besoldungsempfänger die gemietete Wohnung bewohnt. 2Mietzuschuss wird jedoch nicht gewährt, solange ein Anspruch auf Kostenerstattung nach AUV besteht.


54.1.2
Für Zeiten einer familienbedingten Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 BBG oder § 6 MuSchEltZV im In- oder Ausland können nach näherer Bestimmung Fürsorgeleistungen gewährt werden, da Auslandsdienstbezüge in dieser Zeit nicht zustehen.


54.1.3
1Zur Berechnung des Mietzuschusses bei Teilzeit sind für die Ermittlung der individuell zumutbaren Eigenbelastung des Besoldungsempfängers die entsprechend der geleisteten Arbeitszeit gekürzten Besoldungsbestandteile des § 54 Absatz 1 zugrunde zu legen. 2Der errechnete Mietzuschuss selbst ist Dienstbezug. 3Er unterliegt ebenfalls dem Proportionalitätsgrundsatz des § 6 Absatz 1 und ist entsprechend zu kürzen.


54.1.4
1Zur Berechnung des Mietzuschusses bei Altersteilzeit sind für die Ermittlung der individuell zumutbaren Eigenbelastung des Besoldungsempfängers die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden (vgl. auch § 6 Absatz 2 Satz 5). 2Wird Altersteilzeit im Blockmodell geleistet und fällt die Arbeitsphase in die Auslandstätigkeit bedeutet dies, dass insoweit der Mietzuschuss entsprechend einer Vollzeittätigkeit zusteht.


54.1.5
1Ausgangspunkt der Mietzuschussberechnung ist die Leerraummiete. 2Zum leeren Wohnraum gehören auch die üblichen Nebenräume sowie eine Garage für ein Kraftfahrzeug, soweit die Garage in angemessener Zeit von der Wohnung aus erreicht werden kann. 3Dies wird unterstellt, wenn die Garage nicht mehr als einen Kilometer von der Wohnung entfernt ist. 4Die Miete für eine zweite Garage kann als mietzuschussfähig anerkannt werden, wenn sich der Ehegatte oder Lebenspartner am Auslandsdienstort ständig aufhält. 5Gärten, Schwimmbäder und Tennisplätze gehören nicht zum Wohnraum. 6Bei der Ermittlung der Leerraummiete unterbleibt jedoch ein Abzug für Gärten, wenn die Gesamtfläche des Gartens 1 200m2 nicht überschreitet.


54.1.6
1Der Wohnraum muss als notwendig anerkannt worden sein. 2Dies ist sowohl anhand einer individuellen Prüfung der konkreten Verhältnisse als auch anhand typisierender Mietobergrenzen (vgl. Randnummern 54.2.1 bis 54.2.4) möglich. 3Im Rahmen einer individuellen Prüfung ist der Wohnraum notwendig, welcher der Dienststellung des Besoldungsempfängers entspricht (z.B. Berücksichtigung von Arbeitszimmer und Repräsentationsräumen) und unter Berücksichtigung der Zahl seiner in der Wohnung unterzubringenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen sowie des Dienstpersonals unter Einbeziehung der örtlichen Lebensverhältnisse angemessen ist. 4Der Wohnraum darf nur dann als notwendig anerkannt werden, wenn die günstigste Möglichkeit der Wohnungsbeschaffung genutzt worden ist. 5Hierunter fallen sowohl die Kosten für die Wohnungssuche als auch die Leerraummiete selbst. 6Solange der Besoldungsempfänger Auslandstrennungsgeld erhält, darf eine Familienwohnung am neuen Dienstort nicht als notwendig anerkannt werden. 7Bezieht er eine Familienwohnung bevor die Familie am ausländischen Dienstort eingetroffen ist, so kann grundsätzlich nur der Bedarf eines Alleinstehenden als notwendig anerkannt werden, es sei denn, die Familie zieht zeitnah nach, so dass es für den Besoldungsempfänger unzumutbar bzw. unmöglich ist, zunächst eine kleinere Wohnung für sich und ab dem Eintreffen der Familienangehörigen eine größere Wohnung für die Familie insgesamt zu mieten (vgl. Randnummer 54.2.5). 8Gleiches gilt bei einem vorzeitigen Rückumzug der Familie. 9Ein zeitnaher Nachzug kann in der Regel bei einem Nachzug innerhalb von sechs Monaten angenommen werden. 10Bei einem Wohnungswechsel und einer Mieterhöhung ist zu prüfen, ob die neue Wohnung hinsichtlich Größe, Lage und Ausstattung angemessen ist und ob die günstigste Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung (s.o.) genutzt wurde. 11Ist der Wohnungswechsel aus dienstlichen Gründen veranlasst oder wegen zwingender privater Gründe erforderlich, sind bei dieser Prüfung die Verhältnisse zur Zeit des Wohnungswechsels zugrunde zu legen. 12Ansonsten ist bei der Festsetzung des Mietzuschusses für die neue Wohnung von der Leerraummiete auszugehen, die beim Mietzuschuss für die bisherige Wohnung zugrunde gelegt wurde. 13Anders ist jedoch zu verfahren, wenn Mietobergrenzen festgelegt wurden (vgl. Randnummern 54.2.1 bis 54.2.4).


54.1.7
Der als notwendig anerkannte leere Wohnraum ist grundsätzlich unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsaspekten bei einer Veränderung der Familienverhältnisse (z.B. Trennung und Auszug des Ehegatten) oder der Funktion des Besoldungsempfängers anzupassen.


54.1.8
1Grundsätzlich kann nur für eine Wohnung an dem Dienstort, an dem der Besoldungsempfänger seinen Dienst versieht, Mietzuschuss gewährt werden. 2Es ist zwischen einer vorläufigen Wohnung und einer vorübergehenden Unterkunft zu unterscheiden. 3Eine vorläufige Wohnung (vgl. § 23 Absatz 4 AUV), für die Mietzuschuss zusteht, liegt vor, wenn es sich bei einer uneingeschränkten Umzugskostenzusage um eine Leerraumwohnung handelt, die als vorläufige Wohnung anerkannt wird. 4Dies ist häufig der Fall, wenn der Besoldungsempfänger allein oder nur mit einem Teil seiner Familie mit seinem Hausstand diese Wohnung bezieht, diese aber auf Grund eines späteren Nachzugs der Familie zugunsten einer größeren Wohnung wieder aufgibt oder am ausländischen Dienstort zunächst keine angemessene Wohnung zu erhalten ist oder die vorgesehene Wohnung noch nicht bezogen werden kann. 5Demgegenüber liegt eine vorübergehende Unterkunft vor (vgl. § 14 AUV), wenn im Rahmen einer uneingeschränkten Umzugskostenzusage in der Zeit vom Einladen des Umzugsgutes in der bisherigen Wohnung bis zum Ausladen des Umzugsgutes in der neuen Wohnung eine Unterkunft bewohnt wird oder bei einer Personalmaßnahme mit eingeschränkter Umzugskostenzusage eine Wohnung für die gesamte Dauer dieser Verwendung bewohnt wird. 6Kosten einer vorübergehenden Wohnung werden ausschließlich nach AUV erstattet (vgl. Randnummer 54.1.13). 7Kosten einer vorläufigen und einer endgültigen Wohnung an dem Auslandsdienstort können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Besoldungsempfänger die endgültige Wohnung bereits bezogen hat, aber für die vorläufige Wohnung noch Miete gezahlt werden muss, weil die Beendigung des Mietverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war und wenn für die vorläufige Wohnung Anspruch auf Mietzuschuss nach Randnummer 54.1.13 bestand. 8Unter diesen Voraussetzungen können auch Kosten für eine vorläufig angemietete möblierte Wohnung neben den Kosten der endgültigen Wohnung dem Mietzuschuss zugrunde gelegt werden, wenn


für die vorläufige Wohnung bis zum Bezug der endgültigen Wohnung Mietzuschuss gewährt wurde und


die berücksichtigungsfähige Miete der möblierten Wohnung billiger war als die Kosten des Aufenthalts in einem Hotel oder einer Pension.


54.1.9
1Werden mehrere Wohnungen als notwendig anerkannt, ist bei der Prüfung, ob dem Besoldungsempfänger ein Mietzuschuss zusteht, von der Summe der Mieten für diese Wohnungen auszugehen. 2Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Besoldungsempfänger in Trennungsabsicht aus der Familienwohnung auszieht und eine eigene Wohnung bezieht. 3In diesem Fall kann er regelmäßig nur für die neue eigene Wohnung Mietzuschuss erhalten. 4Ein Getrenntleben innerhalb der Familienwohnung hat hingegen keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen.


54.1.10
1Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Eigenanteils bei der Berechnung des Mietzuschusses sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 sowie Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, jedoch ohne Kaufkraftausgleich. 2Ist der Ehegatte im öffentlichen Dienst beschäftigt, ist der dem Besoldungsempfänger zustehende Familienzuschlag zugrunde zu legen, wobei Familienzuschläge für Kinder (Stufe 2 ff.) unberücksichtigt bleiben. 3Sonstige Zulagen und Vergütungen, die im Ausland gewährt werden, bleiben ebenfalls unberücksichtigt.


54.1.11
1Ist in der Miete ein Entgelt für Möblierung, Heizung, Beleuchtung, Wasser, Gas, Garten, Schwimmbad oder Tennisplatz enthalten, werden zur Ermittlung der Leerraummiete von der Gesamtmiete abgezogen:


bei Vollmöblierung

10 Prozent



bei Teilmöblierung mindestens

5 Prozent



für Vollheizung/Klimatisierung

10 Prozent



für Teilheizung/Klimatisierung mindestens

5 Prozent



für Beleuchtung, Gas, Wasser je

3 Prozent



für Gärten mit einer Gesamtfläche von




mehr als 1 200 m2

2 Prozent



mehr als 1 500 m2

3 Prozent



mehr als 2 000 m2

4 Prozent



mehr als 3 000 m2

5 Prozent



für ein Schwimmbad

50,00 Euro



für einen Tennisplatz

30,00 Euro



2Kann im Einzelfall die Höhe des Entgelts für die in Prozentsätzen genannten Leistungen nachgewiesen werden (z.B. durch hinreichende Erklärung des Vermieters), sind die nachgewiesenen Beträge von der Gesamtmiete abzuziehen. 3Als Möblierung sind nur bewegliche Möbelstücke in der Wohnung anzusehen. 4Einbaumöbel und Klimageräte sowie sonstige technische Geräte gehören nicht dazu. 5Einzelne bewegliche Möbelstücke, die bei verständiger Betrachtungsweise den Charakter der Wohnung als Leerraumwohnung nicht verändern, stellen keine Teilmöblierung dar. 6Der Pauschalabzug für Heizung (Voll- und Teilheizung) ist ganzjährig ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer der Heizperiode vorzunehmen; dies gilt auch bei Klimaanlagen mit Warmlufterzeugung zu Heizzwecken.


54.1.12
1Ein Mietzuschuss darf nicht gewährt werden, wenn der Besoldungsempfänger in einem seinem Ehegatten oder Lebenspartner gehörenden Haus wohnt. 2Erwirbt oder errichtet jedoch der Ehegatte oder Lebenspartner am ausländischen Dienstort ein Haus oder eine Eigentumswohnung, gilt Randnummer 54.3.


54.1.13
1Ist die Abrechnung der Kosten für eine vorübergehende Wohnung (vgl. Randnummer 54.1.8) in Hotels oder Pensionen bzw. leeren oder möblierten Wohnungen nach den insoweit vorrangigen Regelungen des § 14 AUV ausgeschlossen, kann hilfsweise eine Erstattung in entsprechender Anwendung der Regelungen des Mietzuschusses in Betracht kommen. 2Dabei sind Zusatzleistungen bei der Ermittlung der Leerraummiete in diesen Fällen in Abzug zu bringen. 3Kann der Besoldungsempfänger die Höhe dieser Leistungen nicht im einzelnen nachweisen (z.B. durch hinreichende Erklärung des Vermieters), sind für Verpflegung die nach § 6 Absatz 2 Bundesreisekostengesetz vorgesehenen Prozentsätze des für den jeweiligen Auslandsdienstort vorgesehenen Auslandstagegeldes abzuziehen. 4Für die im Hotel üblichen Nebenkosten (z.B. für Möblierung, Heizung, Kühlung, Beleuchtung, Wasser) sind pauschal 8 Prozent des Zimmerpreises abzuziehen. 5Der Bedienungszuschlag ist zur Ermittlung der Leerraummiete in Höhe von 10 Prozent des Zimmerpreises abzuziehen, es sei denn, der Besoldungsempfänger kann einen niedrigeren Betrag nachweisen (z.B. durch hinreichende Erklärung des Vermieters).


54.1.14
1Im Rahmen der regelmäßigen Mietzuschussberechnung für eine berücksichtigungsfähige und anerkannte Wohnung können Mietnebenkosten als zuschussfähige Bestandteile der Miete berücksichtigt werden, soweit sie in den Randnummern 54.1.15 und 54.1.16 aufgeführt sind. 2Änderungen und Ergänzungen hierzu können bis zur förmlichen Aufnahme in die allgemeinen Verwaltungsvorschriften durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vorgenommen werden. 3Auf die Mietnebenkosten allein wird ein Mietzuschuss jedoch nicht gewährt; der Zuschussgewährung ist immer die Gesamtmiete zugrunde zu legen.


54.1.15
Regelungen, die für alle Staaten gelten


54.1.15.0
Als zuschussfähige Bestandteile der Miete für den leeren Wohnraum im Sinn des § 54 werden, sofern die zuständige Dienststelle im Ausland Ortsüblichkeit und Angemessenheit bestätigt, folgende Mietnebenkosten für alle Staaten anerkannt:


54.1.15.1
Grundsteuern und andere Gemeindesteuern, die der im Inland erhobenen Grundsteuer entsprechen, soweit der Vermieter Steuerschuldner ist und die Steuerschuld durch den Mietvertrag auf seine Mieter abwälzt;


54.1.15.2
Umsatzsteuer, soweit der Vermieter Steuerschuldner ist und die Steuerschuld durch den Mietvertrag auf seine Mieter abwälzt, soweit kein Erstattungsanspruch gegenüber dem Gaststaat besteht;


54.1.15.3
Sonstige Steuern, die auf die Wohnung oder Miete erhoben werden (z. B. beneficial portion der Council Tax in Großbritannien, Wohnraumsteuer, Wohnrechtssteuer einschließlich Zuschlag und besondere Ausstattungssteuer in Frankreich) und entweder vom Vermieter als Steuerschuldner durch den Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt oder unmittelbar von den Mietern erhoben werden.


54.1.15.4
Kosten für Registrierung und Hinterlegung von Mietverträgen (z.B. bei Gericht), wenn


sie in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung bzw. dem Abschluss oder Verlängerung eines Mietvertrages stehen,


sie vom Vermieter auf den Mieter abgewälzt werden und


die Registrierung bzw. Hinterlegung im Gaststaat vorgeschrieben oder üblich ist.


54.1.15.5
Stempelgebühren und Verwaltungsgebühren beim Abschluss oder bei Verlängerung von Mietverträgen.


54.1.15.6
1Rechtsanwalts- und Maklergebühren, wenn


sie aus Anlass der Verlängerung eines bestehenden Mietvertrages anfallen,


die Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder Maklers hierbei notwendig ist und


die Übernahme der Rechtsanwaltskosten bzw. Maklergebühren durch den Mieter nicht vermieden werden kann.


2Zudem können ortsüblich notwendige Maklerkosten übernommen werden, soweit sie bei Personalmaßnahmen vom Inland ins Ausland mit schwebend unwirksamen Umzugskostenzusagen nach § 3 Absatz 3 Bundesumzugskostengesetz anfallen.


54.1.15.7
Verluste durch Wechselkursveränderungen bei der Rückerstattung von Kautionen und Mietvorauszahlungen.


54.1.15.8
Unterhaltungs- und Betriebskosten, wie


Kosten der Wartung und Reparatur für Feuerlöscheinrichtungen, Klimaanlagen, fest eingebaute Heizungen, Entlüftungs-, Entwässerungs- und Wasserenthärtungsanlagen sowie Kosten der Wartung und Reparatur für Luftreinigungsgeräte einschließlich Filterwechsel an den Orten, die das Auswärtige Amt nach § 17 Absatz 4 AUV festgelegt hat (die Bekanntgabe der Dienstorte nach § 17 Absatz 4 AUV erfolgt per Rundschreiben des Auswärtigen Amtes und wird – soweit erforderlich – in halbjährlichem Turnus aktualisiert),


bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern die Kosten des Unterhalts der Reinigung, Beleuchtung, Beheizung und des Wasserverbrauchs für die von allen Mietern gemeinsam benutzten Räume und Anlagen (Treppenhaus, Keller, Boden, Gärten, Vorgärten, Höfe, Vorhöfe, Kinderspielplätze, Aufzug, Gemeinschaftsantenne),


bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern Kosten für den Pförtner und den Wächter einschließlich Lohnsteuer und Sozialabgaben, Kosten eines Telefonabonnements für den Hausmeister,


Gebäudeunterhaltungskosten (z.B. Verputzen und Streichen der Fassade),


Müllabfuhr einschließlich darauf entfallende Abgaben und Steuern,


Straßen-, Bürgersteig- und Wegereinigung,


Abwassergebühren und Kanalgebühren sowie hierauf erhobene Steuern und Abgaben,


Kaminreinigung,


gesetzlich vorgeschriebene Ungezieferbekämpfung,


Honorar des Hausverwalters einschließlich Gebühren beim Einzug der Miete,


Straßenbeleuchtung, soweit Kosten hierfür gesetzlich vorgeschrieben und/oder von den Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt werden,


Rückstellungen für Reparaturen,


Gebäudeversicherung, Gebäudehaftpflichtversicherung,


Versicherung gegen Nachbarschaftsrisiken, soweit damit Risiken abgedeckt werden, die über die Risikodeckung einer Hausratversicherung in der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen,


allgemeine Verwaltungskosten.


54.1.16
Ergänzende Regelungen, die nur für bestimmte Dienstorte gelten


54.1.16.0
Als Mietnebenkosten können anerkannt werden bei:


54.1.16.1
Dienstorten in Belgien:


Gebühren für eine Bankgarantie, die an die Stelle einer Mietkaution tritt;


54.1.16.2
Dienstorten in Dubai:


Kosten für die Kühlung von Leitungswasser, dazu zählen


a)
die auf die Gemeinschaftsflächen entfallenden Kosten, die den unter Randnummer 54.1.15.8 zweiter Spiegelstrich genannten Kosten zugeordnet und erstattet werden können,


b)
Kosten für die Kühlung des Verbrauchswassers in den einzelnen Wohnungen, in der Regel anteilig ermittelt nach Wohnfläche,


Zuschlag für Strom- und Wasserkosten.


54.1.16.3
Dienstorten in Italien:


Balkonsteuer – Voraussetzung für die Anerkennung als „Miete“ ist, dass der Vermieter Steuerschuldner ist und diese Steuer im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis auf den Mieter abwälzt;


54.1.16.4
Dienstorten in Kanada, Provinz Ontario:


Beim Mieter vertraglich neben der Wohnungsmiete entstehende Kosten für die Anmietung eines Heißwassertanks, sofern dieser die einzige Möglichkeit der Bereitung von warmem Wasser darstellt.


54.1.16.5
Dienstorten in Österreich:


Einrichtungskosten einer Waschküche.


54.1.16.6
Dienstorten, für die das AA eine besondere Gefährdung festgestellt hat:


Kosten für einen nächtlichen Patrouillendienst.


54.1.17
1Bei der Berechnung der Mietzuschüsse sind die jeweils am Ersten eines Monats für den Umtausch der Dienstbezüge gültigen Wechselkurse anzuwenden. 2Die Berechnungen der Mietzuschüsse sind nur vorläufig; sie sind nur unter dem Vorbehalt erneuter, abschließender Berechnungen auf Grund eingetretener Kursänderungen anzuweisen. 3Kursänderungen bis zu 3 Prozent bleiben dabei unberücksichtigt. 4Bei Mietvorauszahlungen ist der Berechnung des Mietzuschusses der tatsächliche Umtauschkurs zugrunde zu legen.


54.1.18
1Der Mietzuschuss ist bei der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle mit einem Formblatt bzw. elektronisch zu beantragen. 2Der Vordruck wird von der obersten Dienstbehörde festgelegt/genehmigt und soll in Form und Inhalt den vom Auswärtigen Amt verwendeten Vordrucken entsprechen. 3Gleiches gilt für die Einrichtung technischer Erleichterungen, z.B. durch Workflows. 4Die oberste Dienstbehörde kann die Entscheidung einer nachgeordneten Behörde übertragen. 5Im Antrag ist die Beschaffenheit der Wohnung darzustellen; der Mietvertrag ist in beglaubigter Abschrift/Ablichtung und beglaubigter Übersetzung beizufügen. 6Der Leiter der Dienststelle im Ausland oder der von der obersten Dienstbehörde beauftragte Beschäftigte hat die Angaben persönlich zu prüfen und zu bestätigen, dass die Wohnung nach Art und Größe angemessen und die günstigste Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung genutzt worden ist. 7Über die Anerkennung der Notwendigkeit einer Wohnung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 8Ergibt die Prüfung des Antrags, dass der angemietete Wohnraum nur zum Teil als notwendig anerkannt werden kann bzw. die zu zahlende Miete zu hoch ist, wird nur ein entsprechend gekürzter Mietbetrag (fiktive Miete zuzüglich Mietnebenkosten) der Berechnung des Mietzuschusses zugrunde gelegt. 9Eine Erhöhung der fiktiven Miete ist nur zu berücksichtigen, wenn eine allgemeine oder zumindest eine Mieterhöhung in der überwiegenden Zahl der Mietverhältnisse am Dienstort eingetreten ist. 10Eine solche Mieterhöhung ist außerdem nur dann bei der Berechnung der fiktiven Miete zu berücksichtigen, wenn die Miete als solche wegen ihrer besonderen Höhe nicht in vollem Umfang als notwendig anerkannt werden konnte. 11Allgemeine Mieterhöhungen am Dienstort bleiben bei der Berechnung der fiktiven Miete unberücksichtigt, wenn die von dem Besoldungsempfänger angemietete Wohnung aus anderen Gründen, insbesondere wegen ihrer Größe oder Ausstattung nicht als notwendig anerkannt worden ist und sich die Miete für diese Wohnung nicht erhöht hat. 12Ist die tatsächliche Miete sowohl wegen der Miethöhe als auch wegen der Größe oder Ausstattung der Wohnung nicht in vollem Umfang anerkannt worden, ist von der Mieterhöhung auszugehen, die – fiktiv – auf den als notwendig anerkannten familiengerechten Wohnraum entfällt.


54.1.19
Der Mietzuschuss unterliegt nicht dem Kaufkraftausgleich.


54.2
Zu Absatz 2


54.2.1
1Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens können Mietobergrenzen für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum festgelegt werden, innerhalb derer die Mieten generell als mietzuschussfähig anerkannt werden. 2Die Mietobergrenzen werden entsprechend der aktuellen Wohnungsmarktlage unter Berücksichtigung der bestehenden Mietvereinbarungen von Angehörigen deutscher Dienststellen am ausländischen Dienstort und verwertbarer Wohnungsangebote von Maklern und/oder Privatpersonen in angemessenen Wohngegenden vom Auswärtigen Amt festgelegt. 3Als angemessen gilt eine Wohngegend, in der üblicherweise auch Angehörige des Gastlandes und Bedienstete anderer Länder mit etwa vergleichbarem Einkommen wohnen und die in zumutbarer Entfernung zur Dienststelle liegt. 4Die Garagenmieten sind bei der Festlegung der Mietobergrenzen mit einzubeziehen, wenn diese nach landes- bzw. ortsüblicher Regelung Bestandteil der Gesamtwohnmieten sind. 5Ansonsten sind die Mietobergrenzen jeweils um die landes- bzw. ortsüblichen Garagenmieten zu erhöhen. 6Dies gilt auch bei späterer Anmietung einer Garage. 7Enthält die Gesamtmiete einen Mietanteil für eine Garage, ist gegebenenfalls nur für eine anzuerkennende zweite Garage eine Erhöhung vorzunehmen. 8Die Mietobergrenzen sind regelmäßig im Jahresabstand entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und der aktuellen Wohnungsmarktlage (z.B. gesetzliche Mieterhöhungstermine) fortzuschreiben. 9Im Einzelfall kann die festgelegte Mietobergrenze – vorbehaltlich der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde oder zuständige Oberbehörde – überschritten werden, wenn der Besoldungsempfänger besonders herausgehobene dienstliche Funktionen wahrzunehmen hat oder die örtliche Wohnungsmarktlage eine Überschreitung der Mietobergrenze zu einem bestimmten Termin erfordert. 10Wird die Mietobergrenze überschritten, gilt folgendes Verfahren: 11Steht zumutbarer familiengerechter Wohnraum zu einem günstigeren Mietpreis zur Verfügung, ist der Mietzuschuss auf der Grundlage der Leerraummiete für das preisgünstigste Vergleichsobjekt fiktiv festzusetzen.


54.2.2
1Bei Bezugnahme auf die Mietobergrenzen des Auswärtigen Amtes ist zu beachten, dass diese Miethöhen die besonderen Repräsentationspflichten nach § 14 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) für Diplomaten und Personal, das zeitweilig unter das GAD fällt, berücksichtigen. 2In diesem Zusammenhang wird von den Besoldungsempfängern erwartet, dass sie häufig dienstliche Einladungen in die Privatwohnung aussprechen, da der Kontaktpflege in persönlicher Atmosphäre in ihrer Bedeutung ein höheres Gewicht zukommt, als anderen Formen des Zusammentreffens. 3Diese intensiven Repräsentationspflichten nach dem GAD bestehen für das sonstige Personal im Ausland nicht. 4Daher werden die Mietobergrenzen für andere Bedienstete um einen Betrag von pauschal 20 Prozent gekürzt. 5Dies gilt auch, wenn im Einzelfall beim Auswärtigen Amt die ortsüblichen Miethöhen abgefragt werden.


54.2.3
1Bei zunächst von Besoldungsempfängern zu groß oder zu teuer angemietetem Wohnraum, für den in der Folge eine fiktive Miete festgesetzt wird, ist ein „Hineinwachsen“ der fiktiven Miete in spätere, gegebenenfalls höhere Mietobergrenzen zu berücksichtigen. 2Das Hineinwachsen in die neue Mietobergrenze ist dabei ab dem Zeitpunkt ihrer Gültigkeit und höchstens bis zur tatsächlich gezahlten Miete auf Antrag des Besoldungsempfängers möglich.


54.2.4
1Bei der Verwendung eines Besoldungsempfängers auf höherwertigen Dienstposten ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der dienstlichen Verpflichtungen ein Wohnraumbedarf vorliegt, der bereits vor der möglichen Beförderung einen Mietzuschuss auf Basis der dem Dienstposten entsprechenden Besoldungsgruppe rechtfertigt. 2Ergibt diese Prüfung, dass der durch den Mietzuschuss auszugleichende Mehraufwand lediglich auf die Abfederung des allgemein im Ausland höheren Mietniveaus beschränkt ist und keine Funktion mit dienstlich veranlassten Anforderungen an den Wohnraum ausgeübt wird, richtet sich der Mietzuschuss nach dem jeweiligen Amt im statusrechtlichen Sinn, d. h. vor und nach der Beförderung sind in diesen Fällen gegebenenfalls jeweils unterschiedliche Mietobergrenzen zu berücksichtigen.


54.2.5
1Bezieht der Besoldungsempfänger eine Familienwohnung, bevor die Familie am ausländischen Dienstort eintrifft, so sind die familiären Bedürfnisse bei der Bemessung des Mietzuschusses von Beginn des Mietverhältnisses an zu berücksichtigen, wenn der Nachzug der Familienangehörigen zeitnah erfolgt. 2Ein in Aussicht gestellter Nachzug von Familienangehörigen ist unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Nachfolge mietzuschussrechtlich als zeitnah anzuerkennen, wenn der Nachzug innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Beginn der Verwendung am ausländischen Dienstort erfolgen soll und die Familienangehörigen im Auslandszuschlag berücksichtigt werden. 3Nach Ablauf der Frist ist zu überprüfen, ob die vorläufige Anerkennung gerechtfertigt war bzw. ob eine rückwirkende Anpassung des Mietzuschusses nach den tatsächlichen Verhältnissen vorzunehmen ist.


54.2.6
1Steht bereits zu Beginn des Mietverhältnisses fest, dass eine Nachfolge von Familienangehörigen innerhalb dieser Frist nicht möglich oder nicht vorgesehen ist und diese auch nicht bei der Zahlung des Auslandszuschlags berücksichtigt werden, sind diese Personen bei der Anerkennung des notwendigen Wohnraumbedarfs bis zum tatsächlichen Eintreffen außer Acht zu lassen. 2In solchen Fällen ist es dem Besoldungsempfänger zuzumuten, den Wohnraum bis zum gegebenenfalls späteren Eintreffen der Familienangehörigen oder für die Dauer der Verwendung auf den Bedarf der tatsächlich unterzubringenden Personen auszurichten. 3Wird die Familienwohnung vor dem Eintreffen der Familienangehörigen am ausländischen Dienstort für mehr als sechs Monate bzw. dauerhaft nur vom Besoldungsempfänger bezogen, kann als notwendig nur der Bedarf eines Alleinstehenden anerkannt werden.


54.3
Zu Absatz 3


54.3.1
Ein Zuschuss, der nicht mit dem Mietzuschuss nach Absatz 1 identisch ist, kann gewährt werden, wenn der Besoldungsempfänger oder eine beim Auslandszuschlag berücksichtigte Person in zeitlichem Zusammenhang mit seiner Auslandsverwendung ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung im Ausland erwirbt oder errichtet.


54.3.2
1Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss sich am ausländischen Dienstort befinden und von dem Besoldungsempfänger und gegebenenfalls seinen sich nicht nur vorübergehend bei ihm aufhaltenden Familienangehörigen bewohnt werden. 2Dienstliche Interessen dürfen nicht entgegenstehen, d. h. insbesondere darf die dienstliche Einsatzfähigkeit oder Verwendbarkeit des Besoldungsempfängers hierdurch nicht eingeschränkt sein. 3Gleiches gilt, wenn sich die Wohnung außerhalb der politischen Gemeinde des Dienstorts befindet und der Besoldungsempfänger täglich dorthin zurückkehrt.


54.3.3
1Beim Kauf oder der Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung treten anstelle der Miete 0,65 Prozent des auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfallenden reinen Kaufpreises einschließlich der Rechtsanwalts- und Notariatsgebühren sowie Grundbuchgebühren. 2Der Zuschuss beträgt monatlich höchstens 0,3 Prozent des anerkannten Kaufpreises. 3Er darf den Betrag eines Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung der Miete nach den festgelegten Mietobergrenzen nach § 54 Absatz 2 nicht überschreiten. 4Ein insoweit begrenzter Zuschuss darf im Falle einer allgemeinen oder einer Mieterhöhung in der überwiegenden Zahl der Mietverhältnisse nur anteilig für den als notwendig anerkannten Wohnraum bis zu den Höchstsätzen nach den oben angegebenen Prozenten des Kaufpreises erhöht werden. 5Nebenkosten, die darüber hinaus im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie anfallen oder vergleichbar bei einer Mietwohnung anfallen würden (vgl. Randnummer 54.1.14 ff.), bleiben sowohl bei der Bemessungsgrundlage nach § 54 Absatz 3 Satz 2 als auch bei der Berechnung des Zuschusses nach § 54 Absatz 3 Satz 3 unberücksichtigt. 6Für die Berechnung des zuschussfähigen Betrages und des Zuschusses selbst ist nicht der Wechselkurs am Tage des Erwerbs des Eigenheims oder der Eigentumswohnung maßgebend, sondern der jeweils für den Umtausch der Dienstbezüge gültige Kurs. 7Randnummer 54.1.19 gilt entsprechend.


54.4
Zu Absatz 4


54.4.1
1Die Konkurrenzregelung nach Absatz 4 findet nur Anwendung, wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst tätig sind und Dienstbezüge nach § 52 Absatz 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 1 oder 3 erhalten. 2Randnummer 54.1.10 gilt entsprechend. 3Die dem Ehegatten des Besoldungsempfängers als deutschen nichtentsandten Arbeitnehmer (sog. lokal Beschäftigte) nach § 4 Absatz 1 Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten deutschen nicht entsandten Beschäftigten gewährte Zulage oder das im Rahmen des NATO-Truppenstatuts gezahlte Arbeitsentgelt ist kein Auslandsdienstbezug oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 1 oder 3 und demzufolge bei der Mietzuschussberechnung nicht zu berücksichtigen. 4Ebenfalls nicht berücksichtigt wird ein Einkommen des Ehegatten aus einer freiberuflichen oder privatwirtschaftlichen Tätigkeit. 5Dies gilt auch dann, wenn auf Grund örtlicher ausländischer Gepflogenheiten oder gesetzlicher Verpflichtungen auch der Ehegatte oder Lebenspartner im Mietvertrag als Vertragspartner benannt ist.


54.4.2
1Der Berechnung des Mietzuschusses sind im Falle der Teilzeitbeschäftigung des Besoldungsempfängers die tatsächlichen Dienstbezüge nach § 54 Absatz 1 Satz 1 und die anerkannte volle Leerraummiete zugrunde zu legen; der sich hiernach ergebende Betrag ist nach § 6 zu kürzen. 2In den Fällen des § 54 Absatz 4 ist keine Kürzung des Mietzuschusses nach § 6 vorzunehmen, wenn nur einer der beiden Ehegatten teilzeitbeschäftigt oder die Arbeitszeit beider Ehegatten zusammen mindestens 100 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten entspricht.


54.5
Zu Absatz 5


54.5.1
1Da Inhaber von Dienstwohnungen keinen Mietzuschuss erhalten, können Nebenkosten ebenfalls nicht berücksichtigt werden. 2Dienstwohnungen sind Wohnungen, die Inhabern öffentlicher Ämter regelmäßig in der Nähe ihrer Dienststelle, unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Mietvertrag und unter Anordnung des Bezugs der Wohnung zugewiesen werden.


55
Zu § 55 – Kaufkraftausgleich


55.1
Zu Absatz 1


55.1.1
1Der Korrekturfaktor des Kaufkraftausgleichs ist auch unter den Begriff der Auslandsbesoldung zu fassen. 2Er wird ausschließlich in Fällen der Gewährung von Auslandsdienstbezügen bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland gezahlt, ist jedoch selbst nicht Auslandsdienstbezug. 3Der festgesetzte Kaufkraftausgleich gilt grundsätzlich für den gesamten Amtsbezirk der Auslandsvertretung, sofern nicht besondere Festsetzungen erfolgt sind.


55.1.2
1Ein Kaufkraftabschlag wird nicht vorgenommen während der Reisen des Besoldungsempfängers in das Inland, zu denen ein Zuschuss oder eine Reisebeihilfe gezahlt werden. 2Dies sind insbesondere Reisen nach


der Heimaturlaubsverordnung,


der Auslandstrennungsgeldverordnung,


der Bundesbeihilfeverordnung,


der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Reisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland aus Anlass von Reisen in Krankheits- und Todesfällen und


dem Abschnitt B der Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Angehörige des Auswärtigen Dienstes im Sinn des GAD im Ausland in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Schulbeihilfen und Kinderreisebeihilfen für Bundesbeamte im Ausland.


3Reisen von Familienangehörigen bleiben unberücksichtigt. 4Ein Kaufkraftabschlag entfällt ab dem Tag der Abreise vom Auslandsdienstort. 5Der Kaufkraftabschlag wird erneut vorgenommen vom Tage nach der Rückkehr des Besoldungsempfängers an den Auslandsdienstort.


55.2
Zu Absatz 2


1Wichtige Entscheidungshilfen für die Festsetzung des Kaufkraftausgleichs sind die Teuerungsziffern für die einzelnen Dienstorte, die vom Statistischen Bundesamt nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode ermittelt werden. 2Die Teuerungsziffer ergibt sich aus einem Preisvergleich bestimmter Waren und Dienstleistungen der privaten Lebenshaltung zwischen einem ausländischen Dienstort und dem Sitz der Bundesregierung (Berlin) zu einem bestimmten Zeitpunkt und aus dem jeweiligen Wechselkurs.


55.3
Zu Absatz 3


55.3.1
1Dem Kaufkraftausgleich unterliegen mit 60 Prozent ihres Betrages auch Amts-, Stellen-, Erschwernis-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen sowie die Zulagen nach § 45 und Abschnitt III der Vorbemerkungen zu Anlage I BBesG, sofern deren Voraussetzungen auch im Ausland vorliegen. 2§ 52 Absatz 4 Satz 2 ist zu beachten. 3Zuwendungen nach der Dienstjubiläumsverordnung unterliegen nicht dem Kaufkraftausgleich.


55.3.2
1Sofern bei einer Verwendung im Ausland Aufwandsentschädigungen im Sinn des § 17 gezahlt werden, deren Höhe nicht bereits unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland festgelegt wurde, unterliegen sie dem Kaufkraftausgleich. 2Ausgenommen sind Sprachenzulagen sowie Sprachenaufwandsentschädigungen und Aufwandsentschädigungen nach der Übersicht 2 zum Einzelplan 05 des Bundeshaushaltsplans oder entsprechende Aufwandsentschädigungen.


55.3.3
Werden Auslandsdienstbezüge nach § 4 weitergewährt, so unterliegen sie auch dem Kaufkraftausgleich.


55.4
Zu Absatz 4


1Einzelheiten werden durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Auswärtigen Amtes zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs in der jeweiligen Fassung geregelt. 2Aus deren Anlage, der Verfahrensregelung zur Ermittlung von Teuerungsziffern für den Kaufkraftausgleich, sind auch die Dienstorte mit dauerhaft negativer Teuerungsziffer zu entnehmen, deren Kaufkraftausgleich mithin null ist.


56
Zu § 56 – Auslandsverwendungszuschlag


56.1
Zu Absatz 1


56.1.1
1Ein Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) wird bei einer besonderen Verwendung im Ausland nach Maßgabe des Absatzes 1 Sätze 2 und 3 gewährt. 2Grundlage einer besonderen Verwendung im Ausland ist das Übereinkommen, der Vertrag oder die Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat, auf Grund derer die jeweilige humanitäre oder unterstützende Maßnahme im Ausland durchgeführt wird.


3Besondere Auslandsverwendungen sind nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Verwendungen im Rahmen von Maßnahmen, die auf Beschluss der Bundesregierung stattfinden. 4Für Verwendungen im Rahmen von Maßnahmen, für die ein Beschluss der Bundesregierung nicht erforderlich ist, wird nach Satz 2 Nummer 2 bis 5 der Vorschrift der Anspruch auf AVZ mit dem jeweiligen Ressorteinvernehmen begründet. 5Diese Maßnahmen sind hinsichtlich ihrer Art und der damit verbundenen Belastungen mit Maßnahmen auf Beschluss der Bundesregierung vergleichbar. 6Das Einvernehmen bezieht sich auf die Feststellung, dass es sich bei einer bestimmten Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat an einem bestimmten Ort im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder Luftfahrzeugen durchgeführt wird, um eine besondere Verwendung im Ausland handelt. 7Hierbei sind Informationen über den Ort, die Art, die voraussichtliche Dauer und die Personalstärke zu benennen.


8Besondere Verwendungen im Sinn des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 sind Maßnahmen der Streitkräfte im Ausland, die sich einerseits unterhalb der Schwelle eines Einsatzes bewaffneter Streitkräfte im Sinn des § 2 Absatz 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes bewegen, andererseits Einsatzcharakter im militärfachlichen Sinn haben.


9Besondere Verwendungen im Ausland im Sinn des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 sind Auslandseinsätze der Bundespolizei oder anderer Behörden des Bundes (z.B. migrationspolitische Einsätze der Verwaltungsbeamten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen). 10Anspruchsberechtigt sind in den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 auch Beschäftigte anderer Bundes- und Landesbehörden, die zur Teilnahme an einer solchen Verwendungen im Ausland zum Bund abgeordnet oder zugewiesen sind.


11Bloße Übungen zum Erhalt und Ausbau der Fähigkeiten bzw. Ausbildungen des eigenen Personals sind keine Maßnahmen im Sinn des Absatzes 1. 12Aus dem Einsatzauftrag heraus muss sich ein hierüber hinausgehender Einsatzzweck ergeben.


56.1.2
1Ein AVZ wird nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 auch gewährt bei einsatzvorbereitenden oder einsatzabschließenden Verwendungen im Ausland.


2Einsatzvorbereitende Verwendungen im Sinn des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 (z.B. sog. Vorerkundungsteams) sind der besonderen Auslandsverwendung nach Absatz 1 Satz 1 unmittelbar zeitlich vorgelagert und werden in der Regel unter vergleichbaren oder schwierigeren Bedingungen als die besondere Auslandsverwendung selbst durchgeführt.


3Einsatzabschließende Verwendungen im Sinn des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 liegen vor, wenn ausnahmsweise unmittelbar nach Beendigung einer besonderen Verwendung in dem ursprünglichen Gebiet bzw. an dem ursprünglichen Ort der Verwendung zwingend erforderliche Maßnahmen durchzuführen sind, die wegen unvorhersehbarer Umstände nicht innerhalb der geplanten Verwendungsdauer durchgeführt werden können. 4Maßnahmen zum Abschluss einer besonderen Auslandsverwendung sind grundsätzlich im zeitlichen Rahmen dieser Verwendung durchzuführen. 5Zu diesen Maßnahmen gehören im Wesentlichen die Rückführung von Personal, Material und Gerät, der Rückbau von Anlagen, aber auch die Erfassung, Rückführung oder Vernichtung von Sperrmitteln und sonstigen militärischen Einzel- und Mengenverbrauchsgütern.


56.2
Zu Absatz 2


1Soldaten der Spezialkräfte der Bundeswehr und die sie unmittelbar unterstützenden Kräfte erhalten für die Zeiten einer besonderen Verwendung im Sinn des Absatzes 2 in einem Einsatzgebiet im Ausland den AVZ der höchsten Stufe. 2Besondere Auslandsverwendungen nach Absatz 2 unterscheiden sich wegen der Besonderheiten des Auftrags und seiner Bedeutung, der Aufgabenerfüllung, der geforderten Fähigkeiten und besonderen Geheimhaltung von besonderen Auslandsverwendungen nach Absatz 1 und werden für Operationen der Spezialkräfte der Bundeswehr vom Bundesministerium der Verteidigung als entsprechende Verwendung festgelegt.


3Gleiches gilt für die Beamten der GSG 9 sowie deren Unterstützungskräfte in einem Auslandseinsatz nach § 8 Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes. 4Die Festlegung trifft in diesem Fall das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.


56.3
Zu Absatz 3


56.3.1
1Eine besondere Verwendung kann an einem bestimmten Ort oder in einem näher zu bestimmenden größeren räumlichen Bereich (Gebiet der Verwendung) stattfinden. 2Das Verwendungsgebiet/ der Verwendungsort ist in der Festsetzung anzugeben und kann verschiedene Festsetzungen des AVZ bei mehrteiligen besonderen Verwendungen (z.B. umfasst das Verwendungsgebiet mehrere Länder mit unterschiedlichen Belastungen) oder unterschiedlichen Belastungen in Teilgebieten der auf ein Land beschränkten besonderen Verwendung enthalten. 3Der AVZ gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland ab. 4Hierdurch sind auch die Positionen abgegolten, die beispielsweise bei Einsätzen der Europäischen Union von dort mit einer Risiko- oder Härtezulage ausgeglichen werden. 5Der AVZ darf nicht festgesetzt werden, wenn keine abgeltungsfähigen Belastungen vorliegen. 6Die Einzelheiten des AVZ sowie die Belastungsstufen ergeben sich aus der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV) in der jeweils gültigen Fassung.


56.3.2
1Der AVZ steht vom Tage des Eintreffens im Verwendungsgebiet/-ort bis zum Tag des Verlassens des Verwendungsgebietes/-ortes zu. 2Der AVZ steht auch zu während einer Dienstbefreiung oder einer Erkrankung, solange sich der Besoldungsempfänger im Verwendungsgebiet oder am Verwendungsort aufhält. 3Während eines Erholungsurlaubs steht kein AVZ zu.


56.3.3
1Der für das jeweilige Verwendungsgebiet oder den Verwendungsort festgesetzte AVZ steht in den Fällen einer ununterbrochenen Dienstleistung im Verwendungsgebiet von mindestens 15 Tagen in voller Höhe zu. 2Erstreckt sich die ununterbrochene Dienstleistung auf einen Zeitraum von weniger als 15 Tagen, kann der für das Verwendungsgebiet oder den Verwendungsort festgesetzte AVZ der nächstniedrigeren Stufe gewährt werden. 3Die Sicherheitslage und Stufenzuordnung werden während der Verwendung kontinuierlich überprüft. 4Anpassungen der Stufenzuordnung bei nicht nur vorübergehender wesentlicher Änderung der Bedingungen sind kurzfristig vorzunehmen.


56.3.4
1Der volle Tagessatz des AVZ steht auch zu, wenn die besondere Verwendung sich nur über den Teil eines Tages erstreckt. 2Werden während eines Tages mehrere besondere Verwendungen ausgeübt, für die unterschiedliche Tagessätze festgesetzt sind, wird der jeweils höchste Satz des AVZ gewährt.


56.3.5
1Die Anrechnung eines für einen anderen ausländischen Dienstort weitergewährten Auslandszuschlags nach § 53 ist in § 5 Absatz 2 AuslVZV im Einzelnen geregelt. 2Angerechnet wird der jeweils vorgesehene Vomhundertsatz des Auslandszuschlags, der nach Durchführung eines Kaufkraftausgleichs zusteht.


56.4
Zu Absatz 4


56.4.1
1Dienstreisende an Standorten, an denen AVZ gezahlt wird, erhalten ab dem 15. Tag ihrer Dienstreise AVZ in entsprechender Anwendung des § 56 nur, wenn für sie dieselben Mehraufwendungen und Belastungen bestehen (Beispiel: Fachkräfte, die mit Instandhaltungsaufgaben von Fahr- und Flugzeugen betraut sind und die mit AVZ-Empfängern gemeinsam Dienst leisten). 2Der AVZ wird in diesen Fällen rückwirkend ab dem ersten Tag der Ankunft im Verwendungsgebiet gewährt.


56.4.2
Bei Eintritt eines Ereignisses, bei dem ein Angehöriger der besonderen Auslandsverwendung aus Gründen, die mit dem Dienst in Zusammenhang stehen und die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen wird, bedarf es insoweit keiner besonderen Festsetzung des AVZ der höchsten Stufe, da das Gesetz eine abschließende Regelung trifft.


56.5
Zu Absatz 5


56.5.1
1Bei Zahlungen eines auswärtigen Staates oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ist das Zusammenspiel von § 56 Absatz 3 und Absatz 5 zu beachten. 2Härte- und Risikozulagen (hard ship/ risk allowance) sind in vollem Umfang auf den AVZ, reisekostengleiche Leistungen sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.


56.5.2
1Für die Anrechnung kommt es – auch im Rahmen einer Endabrechnung nach § 56 Absatz 3 Satz 6 – auf die Situation im jeweiligen Kalendermonat an (§ 56 Absatz 5 Satz 2). 2Die allgemeine Anrechnungsregel des § 9a Absatz 2 bleibt beim AVZ auch weiterhin ausgeschlossen (§ 56 Absatz 5 Satz 3).


56.5.3
Die oberste Dienstbehörde des Besoldungsempfängers entscheidet – im Zweifel im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen – ob und in welcher Höhe von dritter Seite gewährte anderweitige Bezüge anzurechnen sind.


57
Zu § 57 – Auslandsverpflichtungsprämie


57.1
Zu Absatz 1


57.1.1
Die Vorschrift findet Anwendung, wenn in einem Staat besondere Verwendungen im Rahmen der polizeilichen oder migrationspolitischen Zusammenarbeit sowohl auf der Grundlage einer VN- bzw. EU-Mission als auch auf der Grundlage einer bilateralen Kooperation stattfinden und trotz vergleichbarer Belastungen eine unterschiedliche finanzielle Gesamtleistung erfolgt.


57.1.2
1Die Mindestverpflichtungszeit beträgt zwei Wochen. 2Zeiten einer früheren besonderen Auslandsverwendung sind nicht zu berücksichtigen.


57.1.3
1Die Auslandsverpflichtungsprämie ist Auslandsbesoldung im Sinn von § 1 Absatz 2 Nummer 6. 2Ihre Gewährung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. 3Die Höhe kann maximal dem Unterschiedsbetrag zu der Gesamtleistung entsprechen, wie sie für eine andere besondere polizeiliche oder migrationspolitische Verwendung gewährt wird, die in demselben ausländischen Staat im Rahmen einer VN- bzw. EU-Mission durchgeführt wird. 4Sie wird nur für tatsächliche Verwendungen ab dem Zeitpunkt der Verpflichtung gewährt, also nicht für frühere Verwendungszeiten, die im Rahmen der Mindestverpflichtungszeit zu berücksichtigen sind.


57.1.4
1Hinsichtlich der Zahlung der Verpflichtungsprämie (auch Abschlagszahlungen) gelten neben ihren besonderen Voraussetzungen auch alle Voraussetzungen, die für die Zahlung des AVZ selbst erfüllt sein müssen (z.B. keine Zahlung bei Abwesenheit vom Verwendungsgebiet – weder bei Dienstreise noch bei Urlaub noch bei Abgeltung von Mehrarbeit). 2Abweichende Regelungen eines internationalen Mandatgebers (z.B. der EUPOL) bei der Zahlung seiner Tagegelder finden insoweit keine Anwendung.


57.1.5
Das Ermessen des Dienstherrn zur Gewährung einer Auslandsverpflichtungsprämie bezieht sich sowohl auf das Ob der Gewährung als auch auf die konkrete Höhe der Gewährung im Rahmen der gesetzlichen Höchstbetragsregelung.


57.2
Zu Absatz 2


57.2.1
Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung, wobei während der laufenden Verwendung Abschlagszahlungen monatlich im Voraus geleistet werden können.


57.2.2
1Als Verwendung werden nur die Tage gezählt, an denen Anspruch auf den AVZ besteht. 2Dabei muss der Anspruch auf AVZ während der Mindestverpflichtungszeit ununterbrochen bestanden haben. 3Urlaubstage oder andere Abwesenheiten vom Verwendungsgebiet werden nicht berücksichtigt.


57.2.3
Ist die Unterschreitung der Mindestverwendungsdauer von dem Besoldungsempfänger nicht zu vertreten, bleibt der Prämienanspruch nach § 57 Absatz 2 Satz 3 in anteiliger Höhe der tatsächlich geleisteten Verwendung erhalten.


57.2.4
Nach § 57 Absatz 2 Satz 2 kommt eine Zahlung der Auslandsverpflichtungsprämie nur in Betracht, wenn während der Mindestverpflichtungszeit ein AVZ auch tatsächlich gezahlt wurde.


58
Zu § 58 – Zulage für Kanzler an großen Botschaften


(unbesetzt)


Abschnitt 6
Anwärterbezüge



59
Zu § 59 – Anwärterbezüge


59.1
Zu Absatz 1


(unbesetzt)


59.2
Zu Absatz 2


Gesetzlich ist die Gewährung von Zulagen und Vergütungen an Anwärter insbesondere zugelassen für:


die Zulage für Beamte der Bundeswehr in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder der Luftbildauswertung nach Vorbemerkung Nummer 8a Absatz 1 Satz 2 zu Anlage I BBesG,


die Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben nach Vorbemerkung Nummer 9 Absatz 1 Satz 2 zu Anlage I BBesG,


die Zulage für Beamte der Feuerwehr nach Vorbemerkung Nummer 10 Absatz 1 Satz 2 zu Anlage I BBesG,


Erschwerniszulagen, soweit dies in der EZulV für Anwärter vorgesehen ist (derzeit nur nach § 3 EZulV).


59.3
Zu Absatz 3


(unbesetzt)


59.4
Zu Absatz 4


1Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden, erhalten keine Auslandsbesoldung. 2Den Kaufkraftausgleich nach § 55 erhalten Anwärter unabhängig davon, ob sie einen dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben, und unabhängig von der Dauer des Auslandseinsatzes. 3Ihm unterliegen sämtliche Bezüge der Anwärter nach Absatz 2 mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen. 4Kaufkraftabschläge werden nicht erhoben.


59.5
Zu Absatz 5


59.5.1
1Anwärtern, die im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes ein Studium (z.B. an einer verwaltungsinternen Hochschule) ableisten, sind der Anwärtergrundbetrag und gegebenenfalls der Anwärtererhöhungsbetrag unter Auflagen zu gewähren. 2Die Auflage erstreckt sich auf den gesamten Vorbereitungsdienst. 3Der Begriff der Auflage in diesem Sinn ist nicht identisch mit der Definition in § 36 Absatz 2 Nummer 4 VwVfG.


59.5.2
1Die Bewerber sind über die Auflagen und die Möglichkeit der Herabsetzung des Anwärtergrundbetrages nach § 66 frühzeitig (z.B. im Zusammenhang mit der Übersendung der Einstellungsunterlagen) zu unterrichten. 2Die Auflagen sind in einem Schreiben festzulegen und die Kenntnisnahme durch den Bewerber (Anwärter) spätestens bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu den Akten zu nehmen.


3Das Schreiben soll folgenden Wortlaut haben:


„Sie erhalten während des Vorbereitungsdienstes als Anwärter nach Maßgabe der §§ 59 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) den Anwärtergrundbetrag und, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, den Anwärtererhöhungsbetrag.


Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Hochschule studieren, sollen keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Die beiden vorgenannten Anwärterbezüge werden Ihnen deshalb mit den Auflagen (§ 59 Absatz 5 BBesG) gewährt, dass


1.
Sie die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Vorbereitungsdienstverordnungen festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund beenden und


2.
Sie im Anschluss an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellen oder ein Ihnen angebotenes Amt annehmen und


3.
Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst des Bundes ausscheiden.


Werden eine oder mehrere dieser Auflagen nicht erfüllt, sind die Anwärterbezüge zurückzuzahlen, soweit sie 650 Euro monatlich übersteigen.


Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle abgeleistete Dienstjahr um ein Fünftel.


Zurückzuzahlen ist der Bruttobetrag der Anwärterbezüge (§ 59 Absatz 2 Satz 1 BBesG).


Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen im Sinn des § 12 Absatz 2 Satz 3 BBesG ganz oder teilweise abgesehen werden.


Daneben weise ich Sie besonders darauf hin, dass der Anwärtergrundbetrag in den Fällen des § 66 Absatz 1 BBesG gekürzt werden kann.


Zu Ihrer Information füge ich einen Auszug aus dem Bundesbesoldungsgesetz (§§ 59ff. BBesG) in der zurzeit geltenden Fassung bei.“


59.5.3
1Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge führen zu einer Verlängerung der Mindestdienstzeit. 2Dies gilt nicht für Zeiten einer Elternzeit oder eines sonstigen Urlaubs, für den anerkannt wird, dass er dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient; § 28 Absatz 5 ist sinngemäß anzuwenden. 3Die Erfüllung der Mindestdienstzeit wird durch eine Ermäßigung der Arbeitszeit nicht berührt.


59.5.4
Als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gilt es nicht, wenn beim Wechsel in ein anderes Rechtsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes eine von dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung eintritt.


59.5.5
Auf die Rückforderung soll insbesondere verzichtet werden, wenn


a)
der Vorbereitungsdienst innerhalb von sechs Monaten seit der Einstellung als Beamter auf Widerruf abgebrochen wird,


b)
der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich ein anderes Ausbildungsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes aufzunehmen; der Verzicht ist unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass die zweite Ausbildung nicht vorzeitig aus einem vom ehemaligen Anwärter zu vertretenden Grunde endet und sich nach Bestehen der Ausbildung eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst des Bundes anschließt,


c)
der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes aufzunehmen und eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst erbracht wird,


d)
ein Beamter ausscheidet, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder externen Fachhochschule die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen, unter der Bedingung, dass er


nach Abschluss des Studiums und gegebenenfalls eines anschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den öffentlichen Dienst des Bundes eintritt,


nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund wieder ausscheidet,


der früheren Beschäftigungsbehörde oder Besoldungsstelle seine berufliche Verwendung nach Abschluss der Ausbildung anzeigt,


bis dahin jede Verlegung seines Wohnsitzes mitteilt;


e)
in den Fällen b) und d) eine Verwendung des Beamten im öffentlichen Dienst des Bundes nach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist,


f)
ein Beamter auf eigenen Antrag ausscheidet, um einer Entlassung durch den Dienstherrn wegen eines vom Beamten nicht zu vertretenden Grundes zuvorzukommen,


g)
ein Beamter aus Anlass der Eheschließung innerhalb von sechs Monaten oder aus Anlass der Geburt eines Kindes spätestens mit Ablauf einer Erziehungszeit ausscheidet, um sich überwiegend der Haushaltsführung bzw. der Erziehung und Betreuung des Kindes zu widmen.


59.5.6
Der unter den Bedingungen der Randnummer 59.5.5 Buchstabe d) ausgesprochene Verzicht ist dem Beamten gegen Unterschrift zur Kenntnis zu bringen.


59.5.7
1Die Rückforderung richtet sich nach § 12 Absatz 2; sie obliegt dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat. 2Die Entscheidung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.


59.5.8
1Wechselt ein Beamter vor Erfüllung der Auflagen zu einem anderen Dienstherrn im Sinne des § 2 BBG, so ist dieser über die noch abzuleistende Mindestdienstzeit zu unterrichten. 2Der aufnehmende Dienstherr hat dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat, ein vorzeitiges Ausscheiden mitzuteilen.


60
Zu § 60 – Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung


60.1
Besoldung im Sinn dieser Vorschrift sind die Anwärterbezüge (§ 59 Absatz 2), der Familienzuschlag, Zulagen, vermögenswirksame Leistungen sowie zusätzliche Bezüge nach Abschnitt 5.


61
Zu § 61 – Anwärtergrundbetrag


(unbesetzt)


62
Zu § 62 – Anwärtererhöhungsbetrag


(unbesetzt)


63
Zu § 63 – Anwärtersonderzuschläge


(unbesetzt)


64
(weggefallen)


65
Zu § 65 – Anrechnung anderer Einkünfte


65.0
1Die Anwärterbezüge werden unter dem gesetzlichen Vorbehalt gezahlt, dass der Anwärter keine anzurechnenden Entgelte aus Nebentätigkeiten oder hauptberuflich ausgeübten Tätigkeiten während der Dauer des Anwärterverhältnisses erhält. 2Bei der Rückforderung überzahlter Anwärterbezüge nach § 12 haftet der Anwärter wegen dieses Vorbehalts verschärft, weshalb eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht möglich ist.


65.1
Zu Absatz 1


65.1.1
Ein Entgelt für eine Nebentätigkeit ist nur auf Anwärterbezüge im Sinn des § 59 Absatz 2 Satz 1 anzurechnen.


65.1.2
1Bei dem erforderlichen Vergleich ist auf den Monat abzustellen, für den das Bruttoentgelt aus geleisteter Nebentätigkeit bestimmt ist. 2Ist eine Aufteilung auf einzelne Monate nicht möglich, sind die Bruttoentgelte aus der Nebentätigkeit den Anwärterbezügen desjenigen Monats gegenüberzustellen, in dem sie dem Anwärter zugeflossen sind. 3Zu berücksichtigen sind dabei nur Entgelte für eine Nebentätigkeit in einer Zeit, in der das Anwärterverhältnis bestanden hat.


65.1.3
Steht aus einer Nebentätigkeit eine Zuwendung, ein Urlaubsgeld oder eine ähnliche Leistung zu, so bleibt diese bei der Anrechnung unberücksichtigt.


65.2
Zu Absatz 2


Randnummer 65.1 gilt entsprechend.


65.3
Zu Absatz 3


65.3.1
1Während sich die Anrechnung von Einkünften aus Nebentätigkeiten nach Absatz 1 richtet, stellt Absatz 3 klar, dass für den praktisch seltenen Fall, dass ein Anwärter zugleich eine hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausübt, § 5 für die Anrechnung entsprechend anzuwenden ist. 2Die Tätigkeiten nach Absatz 3 sind aus der Sicht des Beamtenverhältnisses des Anwärters also keine Nebentätigkeiten.


65.3.2
Die Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn der Vergütungsanspruch aus einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst die Anwärterbezüge übersteigt.


66
Zu § 66 – Kürzung der Anwärterbezüge


66.0
1Die Zahlung der Anwärterbezüge steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass keine Kürzungstatbestände des § 66 eintreten. 2Überzahlte Anwärterbezüge sind daher nach § 12 Absatz 2 auch rückwirkend zurückzufordern. 3Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist hiernach nicht möglich.


66.1
Zu Absatz 1


66.1.1
Auf die mögliche Kürzung der Anwärterbezüge sind die Anwärter spätestens bei Beginn des Vorbereitungsdienstes hinzuweisen.


66.1.2
Sofern nicht nach § 66 Absatz 2 von einer Kürzung abzusehen ist, soll der Anwärtergrundbetrag in der Regel gekürzt werden.


66.1.2.1
Eine Kürzung um 15 Prozent ist in der Regel vorzusehen, wenn der Anwärter


die vorgeschriebene Laufbahnprüfung oder eine Zwischenprüfung nicht bestanden hat,


ohne Genehmigung einer solchen Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten ist oder


aus Gründen, die er zu vertreten hat, das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat, einen Ausbildungsabschnitt unterbrochen hat oder nicht zur Laufbahnprüfung zugelassen worden ist.


66.1.2.2
Eine Kürzung um 30 Prozent ist in der Regel vorzusehen, wenn der Anwärter wegen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes von der Laufbahnprüfung ausgeschlossen worden ist.


66.1.3
Eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn sich wegen der in den Randnummern 66.1.2.1 und 66.1.2.2 genannten Tatbestände der Vorbereitungsdienst verlängert.


66.1.4
Nicht von dem Anwärter zu vertreten im Sinn von Randnummer 66.1.2.1 sind insbesondere


Krankheit,


Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen,


Zeiten einer Elternzeit,


Freistellung für bestimmte staatsbürgerliche Aufgaben (z.B. Übernahme von Ehrenämtern oder parlamentarische Tätigkeiten),


Sonderurlaub aus medizinischen Gründen.


66.1.5
1Der Zeitraum der Kürzung der Anwärterbezüge beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in den das für die Kürzung maßgebende Ereignis fällt. 2Er darf nicht länger sein als der Zeitraum, um den sich der Vorbereitungsdienst verlängert.


66.1.6
Von einer Kürzung ist abzusehen, wenn und soweit die herabgesetzten Anwärterbezüge hinter dem Betrag von 650 Euro monatlich zurückbleiben würden.


66.2
Zu Absatz 2


1Über die Anerkennung besonderer Härtefälle, in denen von einer Kürzung abzusehen ist, entscheidet im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens (§ 40 VwVfG) die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 2In besonderen Härtefällen, d.h., in atypischen Einzelfällen, ist von der Kürzung abzusehen. 3Der Einzelfall ist daraufhin zu prüfen, ob sich aus dem persönlichen Umfeld des Anwärters – insbesondere aus häuslichen, sozialen oder wirtschaftlichen Gründen – oder aus besonderen Umständen, die der Anwärter nicht zu vertreten hat, während der Ausbildung oder Prüfung ein besonderer Härtefall erkennen lässt.


66.3
Zu Absatz 3


Randnummer 66.1.5 gilt entsprechend.


Abschnitt 7



67
(weggefallen)


68
(weggefallen)


Abschnitt 8
Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft



69
Zu § 69 – Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten


(unbesetzt)


69a 
Zu § 69a – Heilfürsorge für Soldaten


(unbesetzt)


70
Zu § 70 – Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei


(unbesetzt)


70a 
Zu § 70a – Dienstkleidung für Beamte


(unbesetzt)


Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften



71
Zu § 71 – Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(unbesetzt)


72 
Zu § 72 – Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63


72.1
Zu Absatz 1


Hat eine Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung oder einer Altersteilzeit im Blockmodell vor dem 31. Dezember 2019 begonnen und hat sich der Beamte, Richter oder Soldat am 1. Januar 2020 bereits in der Freistellungsphase befunden, ist § 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.


72.2
Zu den Absätzen 2 bis 4


Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Personalgewinnungs- und Personalbindungsinstrumente (vgl. §§ 43, 44) durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) sind für die bis zum 31. Dezember 2019 gewährten Zuschläge und Prämien die §§ 43, 43b und 44 bezüglich Einstellung und Rückforderung von Zahlungen in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung des BBesG weiter anzuwenden.


72.3
Zu Absatz 5


Für Anwärtersonderzuschläge, die auf Grundlage der vor Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geltenden Fassung des § 63 BBesG mittels eines Verwaltungsaktes festgesetzt wurden, ist bezüglich der Rückforderung der Zuschläge § 63 Absatz 2 und Absatz 3 BBesG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung des BBesG weiter anzuwenden.


73
Zu § 73 – Übergangregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung


(unbesetzt)


74
Zu § 74 – Übergangregelung zu den Änderungen der Anlage I durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz


(unbesetzt)


74a 
Zu § 74a – Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften


(unbesetzt)


75
Zu § 75 – Übergangszahlung


(unbesetzt)


76
Zu § 76 – Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsesetz erfassten Personenkreis


(unbesetzt)


77
Zu § 77 – Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes


(unbesetzt)


77a 
Zu § 77a – Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes


(unbesetzt)


78
Zu § 78 – Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen


(unbesetzt)


79
(weggefallen)


80
Zu § 80 – Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei


(unbesetzt)


80a 
Zu § 80a – Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes


(unbesetzt)


80b 
Zu § 80b – Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag


(unbesetzt)


81
Zu § 81 – Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998


(unbesetzt)


82
(weggefallen)


83
Zu § 83 – Übergangsregelung für Ausgleichszahlungen


83.1
1Für Besoldungsempfänger, die nach dem bis zum 30. Juni 2009 geltenden Recht eine Ausgleichszulage wegen der Verringerung von Grundgehalt erhalten haben, erfolgte die Umstellung auf das System des § 19a mit der Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes nach § 2 Absatz 6 Besoldungsüberleitungsgesetz. 2Zu den Einzelheiten wird auf das Rundschreiben des BMI vom 12. Mai 2009 – D 3 – 221 020/54, GMBl S. 643 (siehe Ziffer A. 2.4.) verwiesen. 3Für diese Fälle enthält § 83 Absatz 1 nur eine deklaratorische Aussage.


83.2
Für Besoldungsempfänger, die nach dem bis zum 30. Juni 2009 geltenden Recht eine Ausgleichszulage wegen der Verringerung einer Amtszulage erhalten haben, erfolgte die Umstellung auf das System des § 19a auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung in § 83 Absatz 1.


83a 
Zu § 83a – Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes


(unbesetzt)


84
Zu § 84 – Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht


(unbesetzt)


85
Zu § 85 – Anwendungsbereich in den Ländern


(unbesetzt)


86
Übergangsregelung zu den Randnummern 42.3.2, 42.3.8.1 und 42.3.9


86.0
Für Beamte und Soldaten, die bis zum 30. November 2020 zum Aufstieg zugelassen worden sind, sind die Randnummern 42.3.2, 42.3.9, 42.3.9.1 und 42.3.10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2017 (GMBl S. 430) weiterhin anzuwenden.


87
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


87.1
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.


87.2
Gleichzeitig treten außer Kraft:


a)
die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2017 – (GMBl S. 430),


b)
das Rundschreiben des BMI vom 27. November 2009 – D 3 – 221 450-1/1


c)
das Rundschreiben des BMI vom 8. Januar 2016 – D 3 – 30200/157#4,


d)
das Rundschreiben des BMI vom 19. September 2019 – D 3 – 30200/71#14


e)
das Rundschreiben des BMI vom 23. Januar 2020 – D 3 – 30200/176#12.


f)
das Rundschreiben des BMI vom 5. Januar 2010 – D 3 – 221 470/35




Berlin, den 19. November 2020  

D3-30200/190#8



Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Im Auftrag

Hollah