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Anordnung über die Übertragung der Befugnis zur Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung - Neufassung -

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VMBl 1998 S. 377


Anordnung über die Übertragung der Befugnis zur Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

- Neufassung -



Auf Grund des § 8 Absatz 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487) 1), die zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S·. 2317) 2) geändert worden ist, ordne ich an:



I

Bei Beamten, deren Personalgrundakten nicht im Bundesministerium der Verteidigung geführt werden, entscheidet über die Gewährung und Versagung der Jubiläumszuwendung die Behörde, die die Personalgrundakten führt.



II

Beim 25jährigen Dienstjubiläum von Beamten, deren Personalgrundakten nicht im Bundesministerium der Verteidigung geführt werden, vollzieht die Dankurkunde der Leiter der Behörde, die die Personalgrundakten führt. Das gleiche gilt beim 40jährigen und 50jährigen Dienstjubiläum jeweils mit Ausnahme der Beamten ab Besoldungsgruppe B 2 aufwärts und der Besoldungsgruppe C 4.


III

Den Beamten nachgeordneter Dienststellen händigt die Dankurkunde der Leiter der Beschäftigungsdienststelle aus, den Leitern nachgeordneter Dienststellen der nächsthöhere Dienstvorgesetzte. Den Richtern der Truppendienstgerichte händigt der Präsident des Gerichts die Dankurkunde aus.


IV

Soweit in den Abschnitten I bis III Zuständigkeiten nicht auf nachgeordnete Stellen übertragen sind, bleibt es bei meiner Zuständigkeit.



V

Diese Anordnung tritt am ersten Tage des auf die Veröffentlichung im Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 8. November 1962 (VMBl S. 530) 3) außer Kraft.



Bonn, den 19. Oktober 1998


Der Bundesminister der Verteidigung

In Vertretung
Wichert


Federführung: PSZ II 3 - Az 17-02-20