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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Verordnung zur Durchführung
von Verordnungen und Abkommen
der Europäischen Gemeinschaft
über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen
*)

Vom 19. August 2004

Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

1 Durchführung der Verwaltungsverfahren bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden Linienverkehr oder eine genehmigungspflichtige Sonderform des grenzüberschreitenden Linienverkehrs, die in Deutschland gestellt werden

1.1
Der Antrag ist in der erforderlichen Anzahl auf dem vorgeschriebenen Formular (Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 268 S. 10) bei der Genehmigungsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Ausgangsort (Endhaltestelle) liegt (Artikel 6 Abs. 1 Satz 1) der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist). Bei der Feststellung der erforderlichen Anzahl ist zu beachten, dass für sämtliche berührte Mitgliedstaaten, das Bundesamt für Güterverkehr und die zu beteiligenden Genehmigungsbehörden je eine Ausfertigung des Antrages vorzulegen ist.
1.2
Die Genehmigungsbehörde prüft, ob ein vollständiger Antrag vorliegt. Ist die Zahl der vorgelegten Antragsausfertigungen nicht ausreichend oder fehlen notwendige Angaben oder Unterlagen, so fordert die Genehmigungsbehörde den Antragsteller oder die Antragstellerin auf, den Antrag innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist zu vervollständigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt, wenn diese Frist nicht gewahrt wird, und dass die Frist für die Genehmigung des Antrages (Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92) erst zu laufen beginnt, wenn ein vollständiger Antrag vorliegt.
1.3
Die Genehmigungsbehörde führt ein Anhörungsverfahren nach § 14 des Personenbeförderungsgesetzes durch, beteiligt andere Genehmigungsbehörden, in deren Bezirk Haltestellen vorgesehen sind (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 des Personenbeförderungsgsetzes) und übersendet gleichzeitig und unter Angabe des Eingangsdatums die erforderliche Anzahl von Anträgen nebst Anlagen an das Bundesamt für Güterverkehr zur Weiterleitung an die berührten Mitgliedstaaten.
Die beteiligten Genehmigungsbehörden führen ebenfalls ein Anhörungsverfahren durch und übersenden der federführenden Genehmigungsbehörde ihre begründete Stellungnahme. Sie übermitteln hierbei alle im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen und erhaltenen Informationen, die für die Entscheidung der federführenden Genehmigungsbehörde von Bedeutung sein können. Die Entscheidung über alle Einwendungen obliegt der federführenden Genehmigungsbehörde.
1.4
Das Bundesamt für Güterverkehr übermittelt den Antrag mit der Bitte um eine Empfangsbestätigung an die zuständigen Behörden der berührten Mitgliedstaaten.
Es unterrichtet die federführende Genehmigungsbehörde über die Entscheidungen oder Bemerkungen der ausländischen Behörden und erklärt für das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnunungswesen das Benehmen nach § 52 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, soweit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Haltestellen vorgesehen sind, dem Antrag zugestimmt haben oder die Zustimmung wegen Nichtäußerung innerhalb der gesetzten Frist als gegeben gilt (Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92).
1.5
Die Genehmigungsbehörde trifft die Entscheidung über den Antrag im Einvernehmen mit den beteiligten Genehmigungsbehörden und der beteiligten Mitgliedstaaten sowie im Benehmen mit dem Bundesamt für Güterverkehr.
Bei fehlendem Einvernehmen der beteiligten Genehmigungsbehörden ist das Verfahren nach § 11 Abs. 3 Satz 4 oder Abs. 4 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes durchzuführen.
Bei fehlendem Einvernehmen der beteiligten Mitgliedstaaten prüft die Genehmigungsbehörde, ob die Kommission nach Artikel 7 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 damit befasst werden soll. Ein entsprechender Vorschlag ist unter Beachtung der hierfür festgelegten Fünfmonatsfrist (ab Eingang des Antrages) an das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu richten.
Die Genehmigungsbehörde kann den Antragsteller oder die Antragstellerin über den Stand des Verfahrens informieren und ihm oder ihr Gelegenheit geben, den Antrag zurückzunehmen oder abzuändern.
1.6
Das Verfahren ist durch eine förmliche Entscheidung abzuschließen (Genehmigungsbescheid, Ablehnungsbescheid). Für die Genehmigung ist das vorgeschriebene Muster zu verwenden (Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2121/98). Die Entscheidung ist zu begründen, wenn der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird oder im Anhörungsverfahren erhobene Einwendungen nicht oder teilweise nicht berücksichtigt werden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin und anderen Personen sowie Stellen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Ferner ist eine Abschrift der Entscheidung an
- das Bundesamt für Güterverkehr zugleich zur Unterrichtung der beteiligten Mitgliedstaaten,
- die beteiligten Genehmigungsbehörden des eigenen Landes und der anderen Länder und
- die obersten Verkehrsbehörden des eigenen Landes und der anderen beteiligten Länder, soweit diese nicht darauf verzichten,
zu übersenden.
2 Durchführung der Verwaltungsverfahren bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden Linienverkehr oder eine genehmigungspflichtige Sonderform des grenzüberschreitenden Linienverkehrs, die in einem anderen Mitgliedstaat oder der Schweiz gestellt werden
2.1
Das Bundesamt für Güterverkehr übersendet den bei ihm eingegangenen Antrag nach Vorprüfung unter Angabe des Eingangsdatums an alle Genehmigungsbehörden, in deren Bezirk Haltestellen vorgesehen sind. Die Federführung für das Verfahren in Deutschland obliegt der Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk die Endhaltestelle liegt (Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92). Sofern die Bundesrepublik Deutschland nur im Transit durchfahren wird, unterbleibt eine Beteiligung der Genehmigungsbehörden.
2.2
Die in Deutschland federführende Genehmigungsbehörde und die anderen beteiligten Genehmigungsbehörden führen jeweils ein Anhörungsverfahren nach § 14 des Personenbeförderungsgesetzes durch. Die beteiligten Genehmigungsbehörden übersenden der federführenden Genehmigungsbehörde ihre begründete Stellungnahme. Sie Übermitteln hierbei alle im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen und Informationen, die für die Entscheidung der federführenden Genehmigungsbehörde von Bedeutung sein können.
2.3
Die in Deutschland federführende Genehmigungsbehörde entscheidet, ob sie dem Antrag gegenüber der ausländischen Genehmigungsbehörde zustimmt oder ihn ablehnt oder die Zustimmung mit Änderungswünschen verbindet (z.B. hinsichtlich von Haltestellen). Sie trifft diese Entscheidung im Einvernehmen mit den beteiligten Genehmigungsbehörden und im Benehmen mit dem Bundesamt für Güterverkehr.
Bei fehlendem Einvernehmen der beteiligten Genehmigungsbehörden ist das Verfahren nach § 11 Abs. 3 Satz 4 oder Abs. 4 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes durchzuführen.
2.4
Die Entscheidung der in Deutschland federführenden Genehmigungsbehörde ist zu begründen, wenn der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird. Die Entscheidung ist dem Bundesamt für Güterverkehr zwecks Unterrichtung der ausländischen Genehmigungsbehörde zu übermitteln. Ferner ist eine Kopie der Entscheidung an
- die beteiligten Genehmigungsbehörden des eigenen Landes und der anderen Länder,
- die obersten Verkehrsbehörden des eigenen Landes und der anderen beteiligten Länder, soweit diese nicht darauf verzichten, und
- den Personen und Stellen, die Einwendungen erhoben haben, zu übersenden.
2.5
Das Bundesamt für Güterverkehr unterrichtet die ausländische Genehmigungsbehörde über die Entscheidung der in Deutschland federführenden Genehmigungsbehörde und diese über die abschließende Entscheidung der ausländischen Genehmigungsbehörde. Die in Deutschland federführende Behörde unterrichtet die im Verfahren beteiligten Genehmigungsbehörden und obersten Landesverkehrsbehörden sowie alle Personen und Stellen, die im Verfahren Einwendungen erhoben haben.
3 Durchführung der Verwaltungsverfahren bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr, die in Deutschland gestellt werden
3.1
Der Antrag ist auf dem vorgeschriebenen Formular (Anhang 4 des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr (Interbus-Übereinkommen) vom 22. Juni 2001 (ABl. EG 2002 Nr. L 321 S. 11)) an das Bundesamt für Güterverkehr einzureichen (Artikel 16 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens). Dem Antrag ist ein Nachweis über die im Niederlassungsstaat erteilte Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen beizufügen (Artikel 16 Abs. 2 des Interbus-Übereinkommens).
3.2
Das Bundesamt für Güterverkehr prüft, ob ein vollständiger Antrag vorliegt. Fehlen notwendige Angaben oder Unterlagen, so fordert das Bundesamt für Güterverkehr den Antragsteller oder die Antragstellerin auf, den Antrag innerhalb einer vom Bundesamt gesetzten Frist, zu vervollständigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt, wenn diese Frist nicht gewahrt wird.
3.3
Das Bundesamt für Güterverkehr prüft, ob dem Antrag zugestimmt werden kann. Dem Antrag eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmens ist in der Regel zuzustimmen. Im Übrigen entscheidet das Bundesamt nach Ermessen unter Berücksichtigung der verkehrswirtschaftlichen Belange und des Prinzips der Gegenseitigkeit.
3.4
Befürwortet das Bundesamt für Güterverkehr den Antrag, so ist dieser mit der Bitte um Empfangsbestätigung an die zuständigen Behörden der Vertragspartei oder der Vertragsparteien, in deren Gebiet der Zielort liegt oder die Zielorte liegen, sowie an die zuständigen Behörden der im Transit zu durchfahrenden Vertragspartei oder Vertragsparteien zu übersenden (Artikel 16 Abs. 3 des Interbus-Übereinkommens). Die Übersendung des Antrags unterbleibt
- bei Transitfahrten durch Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, wenn sowohl der Ausgangsort als auch der Zielort der Fahrt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft liegen (Artikel 15 Abs. 1 Satz 2 des Interbus-Übereinkommens) oder
- wenn die im Transit zu durchfahrende Vertragspartei auf ihre Zustimmung verzichtet hat (Artikel 16 Abs. 4 des Interbus-Übereinkommens).
3.5
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ihre Zustimmung erklärt haben oder nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Antrags dem Antrag widersprochen haben (Artikel 16 Abs. 5 des Interbus-Übereinkommens). Für die Genehmigung ist das vorgeschriebene Muster zu verwenden (Anhang 5 des Interbus-Übereinkornmens).
3.6
Der Antrag ist durch einen förmlichen Bescheid abzulehnen, wenn er vom Bundesamt für Güterverkehr nicht befürwortet wird oder zwar befürwortet wird, dem Antrag aber durch die zuständige Behörde einer beteiligten Vertragspartei widersprochen wurde. Der Bescheid ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin zuzustellen.
4 Durchführung der Verwaltungsverfahren bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gestellt werden
4.1
Das Bundesamt für Güterverkehr prüft den von einer ausländischen Genehmigungsbehörde übermittelten Antrag. Sofern Deutschland nur im Transit durchfahren wird, ist dem Antrag in der Regel zuzustimmen. In anderen Fällen ist Nummer 3.3 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
4.2
Die Entscheidung ist innerhalb der vorgeschriebenen Monatsfrist der ausländischen Genehmigungsbehörde mitzuteilen (Artikel 16 Abs. 5 des Interbus-Übereinkommens).
5 Gemeinschaftslizenz
Die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 wird auf Antrag nach dem Muster des Anhanges zu dieser Verordnung ausgestellt. Das Original sowie alle beglaubigten Kopien sind auf kräftigem, blauem Papier zu fertigen.
6 Schlussvorschrift
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen in Kraft tritt. Am gleichen Tage tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und 1839/92 vom 11. November 1993 (BAnz. S. 10 732) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. August 2004

Der Bundeskanzler

Gerhard Schröder

Der Bundesminister

für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Manfred Stolpe