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Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG); hier: Erläuterungen zu Artikel 5 (Bundesversorgungsteilungsgesetz) und Artikel 6 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes)

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- RdSchr. d. BMI vom 19.5.2009 - D 4 - 223 324/62 -





Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs tritt - zeitgleich mit dem Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - am 1. September 2009 in Kraft (BGBl. I S. 700). Die nachfolgenden Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die Grundzüge des geänderten Versorgungsausgleichsrechts und erläutern die aus beamtenversorgungsrechtlicher Sicht wesentlichen gesetzlichen Änderungen.



1.
Allgemeines

Die Verfassung verlangt, im Falle einer Scheidung die gemeinschaftlich in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte zwischen den Eheleuten jeweils zur Hälfte zu teilen (Halbteilungsgrundsatz). Einzubeziehen in diesen Ausgleich sind insbesondere Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung wie auch aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Eine Reform des geltenden Versorgungsausgleichsrechts war erforderlich, weil die verfassungsrechtlich geforderte Halbteilung der in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte in der Praxis häufig zulasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten verfehlt wurde. Eine auch bisher schon mögliche nachträgliche Korrektur von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich im Wege eines so genannten Abänderungsverfahrens und ein nachträglicher schuldrechtlicher Ausgleich der bei der Scheidung nicht ausgeglichenen Anrechte fanden in der Praxis in aller Regel nicht statt. Zudem galt das bisherige Recht nach weithin unbestrittener Auffassung als kompliziert, unübersichtlich und schwer verständlich.



Zielsetzung des neuen Rechts

Ausgangspunkt und Leitgedanke des reformierten Versorgungsausgleichsrechts ist, Versorgungsanwartschaften künftig grundsätzlich systemintern zu teilen. Statt des bisherigen Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung nach der Saldierung aller Anrechte wird künftig regelmäßig jede Versorgung innerhalb desjenigen Systems geteilt, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person zum Ende der Ehezeit besteht (interne Teilung). Ausgleichsberechtigte erhalten unmittelbar einen Anspruch gegen den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person. Damit entfällt die Notwendigkeit, Versorgungsanwartschaften verschiedener Art zum Zweck des Ausgleichs untereinander vergleichbar machen zu müssen. Fehleranfällige Prognosen über die weitere Wertentwicklung der einzelnen Anrechte sind entbehrlich. Damit entfallen auch die im bisherigen Recht typischen Transferverluste und Wertverzerrungen, die notwendigerweise mit einem Wechsel der Versorgungssysteme verbunden sind.



Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist als sog. Mantelgesetz verfasst. Das bisher über mehrere Gesetze verstreute materiellrechtliche und teilweise auch verfahrensrechtliche Versorgungsausgleichsrecht ist künftig im neuen Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) zusammengefasst (Artikel 1 VAStrRefG). Damit können die bisherigen §§ 1587 bis 1587p BGB, das VAHRG, das VAÜG und die Barwert-Verordnung außer Kraft treten (Artikel 23 VAStrRefG). § 1587 BGB enthält künftig nur noch einen Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz.



Artikel 2 VAStrRefG regelt in den §§ 217 bis 229 FamFG das (familienrechtliche) Verfahrensrecht neu. Die Regelungen stehen im Kontext der grundlegenden Reform des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die ebenfalls am 1. September 2009 in Kraft tritt (FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586). Die nachfolgenden Artikel des VAStrRefG enthalten im Wesentlichen die für den Vollzug in den jeweiligen Versorgungssystemen notwendigen ergänzenden Regelungen und gesetzestechnischen Anpassungen.



Neue Regelungen für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Einbezogen in das System der internen Teilung ist auch die Beamtenversorgung des Bundes. Versorgungsausgleichsrechtliche Anrechte aus der Beamtenversorgung werden künftig nicht mehr wie bisher über die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen, sondern das Familiengericht überträgt für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht bei dem Träger der Beamtenversorgung. Der Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehepartners auf Versorgung richtet sich daher künftig unmittelbar gegen den Bund als Träger der Versorgungslast (Artikel 5 – Bundesversorgungsteilungsgesetz). Der Bund seinerseits kürzt – wie schon nach bisherigem Recht – die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Beamtin oder des ausgleichspflichtigen Beamten um die ihm insoweit entstehenden Aufwendungen.



Das reformierte Versorgungsausgleichsrecht gilt grundsätzlich für alle Versorgungsausgleichssachen, die ab Inkrafttreten des VersAusglG (1. September 2009) bei Gericht eingeleitet werden - entweder als Folgesache zu einem Scheidungsverfahren oder als selbständiges Versorgungsausgleichsverfahren. Für Verfahren, die vor diesem Stichtag eingeleitet worden sind, ist dagegen grundsätzlich das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiter anzuwenden, § 48 Abs. 1 VersAusglG. Das neue Recht findet in diesen Fällen aber dann Anwendung, wenn das Verfahren abgetrennt, ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht worden ist, § 48 Abs. 2 VersAusglG. Gleiches gilt Verfahren, in denen am 1. September 2010 noch keine Entscheidung in erster Instanz ergangen ist, § 48 Abs. 3 VersAusglG.



Noch nach dem bisherigen Recht rechtskräftig entschiedene Verfahren können nur unter den in § 51 VersAusglG genannten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden; anzuwenden ist dann neues Recht. Im Übrigen verbleibt es bei den vor Inkrafttreten der Reform getroffenen Entscheidungen. Altes und neues Versorgungsausgleichsrecht wirken damit im Ergebnis für einen unbestimmten Zeitraum auf die korrespondierenden beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen zurück. Das Beamtenversorgungsgesetz (insbesondere §§ 57, 58 BeamtVG) wurde entsprechend angepasst und in Teilen modifiziert (Artikel 6).



Die bisher obligatorische Erstattungspflicht des Bundes gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 225 SGB VI beschränkt sich künftig auf die sog. „Altfälle“; für nach neuem Recht getroffene Entscheidungen besteht insoweit keine Veranlassung.





2.
Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz – BVersTG)

Das Bundesversorgungsteilungsgesetz regelt – insoweit abschließend - die gegen den Bund oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Dienstherr einer geschiedenen Beamtin oder eines geschiedenen Beamten gerichteten Ansprüche der ausgleichsberechtigten Person und ihrer Hinterbliebenen aus dem Ausgleich beamtenversorgungsrechtlicher Anrechte. Den Ländern ihrerseits steht es frei, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine interne Teilung von Anrechten aus der Beamtenversorgung für ihren Bereich zu schaffen (vgl. § 16 VersAusglG).



Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die Kosten, die durch die interne Teilung entstehen, mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Allerdings sehen weder das Bundesversorgungsteilungsgesetz noch das Beamtenversorgungsgesetz eine diesen Grundsatz konkretisierende Regelung vor. Von einer Geltendmachung dieser Kosten ist daher bis auf weiteres abzusehen.



zu § 1 (Zweckbestimmung)

Die nach dem Versorgungsausgleichsgesetz - in Abkehr von der bisher praktizierten externen Teilung über die gesetzliche Rentenversicherung - nunmehr obligatorische interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Anrechte hat eine Anpassung der hiermit korrespondierenden Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes erfordert. Der Geltungsbereich des Bundesversorgungsteilungsgesetzes umfasst die Fälle, in denen sich die ausgleichspflichtige Person in einem der in den Absätzen 2 oder 3 genannten Dienstverhältnisse des Bundes befand bzw. Versorgungsbezüge aus einem dieser Dienstverhältnisse bezog. Maßgeblich ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG grundsätzlich das Ende der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG); nachträgliche Änderungen wie etwa ein Ausscheiden aus dem Dienst können aber bis zur Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden.



zu § 2 (Anspruch)

Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person beruht auf der rechtsgestaltenen Wirkung der Entscheidung des Familiengerichts, das ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts überträgt (§ 10 Abs. 1 VersAusglG). Verpflichtet ist der in dieser Entscheidung benannte Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person. Wie schon nach bisherigem Recht gehen im Versorgungsausgleich erworbene Anrechte im Falle des Todes der ausgleichsberechtigten Person auf deren Hinterbliebene über. Der insoweit berechtigte Personenkreis wird durch Verweis auf die entsprechenden rentenrechtlichen Regelungen bestimmt. Die im Rentenrecht definierten individuellen Voraussetzungen für den Leistungsbezug gelten sinngemäß, mit Ausnahme der rentenrechtlich geforderten Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Die Höhe der Leistungen wiederum bestimmt sich nach dem Beamtenversorgungsrecht (vgl. § 3 Abs. 2). Der Leistungsausschluss nach Absatz 2 Satz 3 entspricht der Regelung des § 23 Abs. 2 BeamtVG. Durch den geschiedenen Ehegatten an Kindes statt angenommene Waisen sollen nicht besser gestellt werden als Waisen, die durch eine Beamtin oder einen Beamten an Kindes statt angenommen worden sind.



Der Zeitpunkt, ab dem die ausgleichsberechtigte Person einen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf Zahlungen aus dem Versorgungsausgleich hat, richtet sich nach den Regelungen desjenigen Alterssicherungssystems, dem die ausgleichsberechtigte Person bis zum Bezug von Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit angehört hat. Maßgeblich für anspruchsberechtigte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, sind demnach die einschlägigen Bestimmungen des SGB VI, für Beamtinnen und Beamte die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen (des Bundes bzw. der Länder). Die Bezugnahme auf das aus Sicht der ausgleichsberechtigten Person primäre gesetzliche Alterssicherungssystem stellt sicher, dass die Zahlungen aus dem Versorgungsausgleich grundsätzlich ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem der entsprechende Versorgungsbedarf gegeben ist.



Gehört die ausgleichsberechtigte Person keinem gesetzlichen Alterssicherungssystem an, besteht ein Anspruch auf Leistungen grundsätzlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem SGB VI. Eine vor diesem Zeitpunkt liegende Inanspruchnahme von Leistungen - etwa unter Berufung auf eine ärztlich attestierte Erwerbsminderung - scheidet aus, da die ausgleichsberechtigte Person in diesen Fällen die individuellen Zugangsvoraussetzungen des § 43 SGB VI nicht erfüllt und dem entsprechend auch keinen Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung hätte. Zahlungen an die Hinterbliebenen beginnen in sinngemäßer Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, also mit dem Ablauf des Sterbemonats der ausgleichsberechtigten Person.



Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlungen auf Anforderung der für die Auszahlung zuständigen Stelle zu belegen. Hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere § 197 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 195 BGB. Der mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügte Anspruch auf Erteilung einer Versorgungsauskunft (vgl. § 49 Abs. 10 BeamtVG) gilt nach Absatz 4 auch für Berechtigte nach diesem Gesetz.



Ansprüche von Hinterbliebenen erlöschen in entsprechender Anwendung der Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes über das Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen, die sich aus dem das Beamtenverhältnis prägende besondere Dienst- und Treueverhältnis herleiten (vgl. insoweit § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 BeamtVG). Ansprüche nach dem BVersTG können auch als Ergebnis eines Abänderungsverfahrens enden (§§ 225, 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG]).



zu § 3 (Anpassung)

Die Dynamisierung des vom Familiengericht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person festgesetzten Betrages folgt im Wesentlichen der Regelungssystematik zur Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 BeamtVG. Die Parallelität in der Entwicklung des Leistungsbetrages einerseits und des Kürzungsbetrages nach § 57 BeamtVG andererseits gewährleistet, dass die Fortschreibung für die geschiedenen Ehegatten nachvollziehbar bleibt. Die bisher durch die Systemunterschiede von Beamtenversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung bedingten Differenzen zwischen Kürzungs- und Leistungsbetrag entfallen.



Die abgeleiteten Ansprüche der Hinterbliebenen entwickeln sich grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben wie der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person. Umfang und Höhe orientieren sich an den – insoweit abschließend benannten - Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes über die Hinterbliebenenversorgung.



zu § 4 (Rückforderung)

Auf die Vorschriften über die Rückforderung beamtenversorgungsrechtlicher Bezüge wurde Bezug genommen, um eine insoweit einheitliche Verfahrensweise durchzusetzen und damit zusätzlichen Verwaltungs- und Regelungsaufwand in den Versorgungsdienststellen weitmöglichst zu vermeiden. Von der als lex specialis zu § 52 Abs. 2 BeamtVG ausgestalteten Regelung in § 52 Abs. 1 BeamtVG sind nur diejenigen Fälle erfasst, in denen eine gesetzliche Änderung unmittelbar zu einer Verminderung der Versorgungsbezüge führt. Rechtsgrundlage für Zahlungen nach dem BVersTG ist dagegen regelmäßig ein Verwaltungsakt. Wird dieser durch eine gesetzliche Änderung (z. B. des Beamtenversorgungsgesetzes) rechtwidrig, ist grundsätzlich die Möglichkeit eine Rücknahme auch für die Vergangenheit zu prüfen, § 48 VwVfG. Eine entsprechende Anwendung des § 52Abs. 1 BeamtVG scheidet insoweit aus. Der vom Berechtigten zu erstattende Betrag kann in angemessenem Umfang mit laufenden Zahlungen verrechnet werden.



zu § 5 (Erstattung)

Wechselt die ausgleichspflichtige Person nach Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung den Dienstherrn oder scheidet sie aus dem Beamtenverhältnis aus, bleibt der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen den in der Entscheidung des Familiengerichts benannten Versorgungsträger hiervon unberührt. Dieser kann aber die ihm entstehenden Kosten nicht mehr durch Kürzung der Versorgungsbezüge zu Lasten der ausgleichspflichtigen Person ausgleichen. § 5 BVersTG begründet daher einen gegen den nunmehrigen Träger der Versorgungslast der ausgleichspflichtigen Person gerichteten Erstattungsanspruch. Die Regelung entspricht in ihrer Zielrichtung dem in § 225 SGB VI normierten Anspruch des Trägers der Rentenversicherung gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast.





3.
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Die Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes sind überwiegend durch die mit dem VAStrRefG erfolgte Aufhebung der §§ 1587 bis 1587p BGB veranlasst und insoweit redaktioneller Art. Einzige materielle Änderung ist die Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs (vgl. nachfolgend zu § 57 BeamtVG).



zu § 57 BeamtVG

Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung erfolgt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, zu dem die oder der Ausgleichspflichtige in den Ruhestand versetzt wird – unabhängig davon, ob die oder der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhält oder nicht. Abweichend hiervon werden nach bisher geltendem Recht die Bezüge in den Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte sich erst nach erfolgter Versetzung in den Ruhestand scheiden lässt, nicht sofort gekürzt, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die ausgleichsberechtigte Person tatsächlich Leistungen erhält („Pensionistenprivileg“). Bei vorzeitiger Pensionierung wie auch bei einem hohen Altersunterschied zwischen den geschiedenen Ehepartnern führte diese Regelung dazu, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge zulasten der oder des Ausgleichspflichtigen erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt erfolgte.



Künftig werden die Bezüge von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten unmittelbar mit Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gekürzt – unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehepartner ab diesem Zeitpunkt bereits Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhält oder nicht. Die für die Möglichkeit einer Berufung auf das Pensionistenprivileg nach „altem“ Recht geforderten Tatbestandsvoraussetzungen (Anspruch auf Ruhegehalt und Einleitung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich vor dem 1. September 2009) sind auch erfüllt, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren vor dem Stichtag eingeleitet, dann aber ausgesetzt worden ist.



Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung wurde in gleicher Weise geändert (§ 101 Abs. 3, 3a und 3b SGB VI i. d. F. des Artikel 4 Nr. 5 VAStrRefG).



zu § 58 BeamtVG

Auch nach neuem Recht ist es möglich, die Kürzung der Versorgungsbezüge nach einer Ehescheidung durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abzuwenden. Der bisher in § 10a Abs. 12 VAHRG geregelte Anspruch des Verpflichteten auf (teilweise) Erstattung geleisteter Zahlungen im Ergebnis eines Abänderungsverfahrens ist unmittelbar in das Beamtenversorgungsgesetz (§ 58 Abs. 4 BeamtVG -neu) eingefügt. Damit wird eine Regelungslücke vermieden, die sonst durch die Aufhebung des VAHRG (vgl. nachfolgend Nr. 4) entstehen würde.





4.
Aufhebung des Gesetzes zur Regelung von Härtefällen im Versorgungsausgleich (VAHRG)

Zeitgleich mit Inkrafttreten des VAStrRefG wird das VAHRG aufgehoben. Die bisherigen §§ 1 bis 3a VAHRG sind nunmehr in die §§ 10 bis 26 VersAusglG integriert. Die Vorschriften der §§ 4 bis 9 VAHRG finden sich, neu geordnet, in den §§ 32 bis 38 VersAusglG. Das Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG ist nunmehr in den §§ 225, 226 FamFG geregelt. Auf nachfolgende Änderungen zum geltenden Recht wird besonders hingewiesen:



Die bisher in § 4 VAHRG geregelte Anpassung1 wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person findet sich nunmehr in den §§ 37, 38 VersAusglG. Wie auch bisher schon ist eine nachträgliche Anpassung dann möglich, wenn die ausgleichsberechtigte Person keine oder nur geringe Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat. Gegenüber der bislang geltenden Regelung ergeben sich folgende Änderungen:

Eine Anpassung findet statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person nicht länger als 36 Monate Leistungen aus dem übertragenen Anrecht bezogen hat. Die bisherige Berechnungsvorschrift des § 4 Abs. 2 VAHRG wird damit vereinfacht. Anders als nach bislang geltendem Recht kommt es ausschließlich darauf an, ob die ausgleichsberechtigte Person selbst Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat. Eine Anpassung ist also auch dann möglich, wenn aus dem Anrecht eine Hinterbliebenenversorgung gewährt wird. Gleichzeitig findet eine rückwirkende Anpassung nicht mehr statt.

Voraussetzung für die Anpassung ist ein hierauf gerichteter Antrag der ausgleichspflichtigen Person. Hinterbliebene sind im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 VAHRG nicht mehr antragsberechtigt. Über die Anpassung entscheidet - wie bisher schon - der Versorgungsträger der überlebenden ausgleichspflichtigen Person. Im Übrigen wird auf die Informationspflicht des Versorgungsträgers gegenüber den anderen Versorgungsträgern, bei denen der ausgleichspflichtige Ehegatte Anrechte von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben hat, gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG verwiesen. Diese sollen verlässlich erfahren, von welchem Zeitpunkt an sie ihrerseits die Leistungen an die ausgleichspflichtige Person einstellen können (§ 37 Abs. 3 VersAusglG). Die insoweit notwendigen Unterlagen und sonstigen Nachweise sind von der Antrag stellenden Person beizubringen (§ 62 Abs. 2 BeamtVG).



Die Möglichkeit einer Anpassung wegen Unterhalt (bisher: §§ 5, 6, 9 VAHRG) ist nunmehr in den §§ 33, 34 VersAusglG geregelt. Anders als bisher (vgl. § 9 Abs. 2 VAHRG) verfügen die Hinterbliebenen künftig nicht mehr über ein eigenes Antragsrecht. Über den Antrag entscheidet zudem nicht mehr der Versorgungsträger, sondern grundsätzlich das Familiengericht. Die Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person wird nicht mehr in voller Höhe ausgesetzt, sondern nur noch in Höhe des Unterhaltsanspruchs, der bei ungekürzter Versorgung gegeben wäre, § 33 Abs. 3 VersAusglG.

Führen geänderte Einkommensverhältnisse der geschiedenen Eheleute zu einer geringeren Unterhaltsverpflichtung der ausgleichspflichtigen Person, sind auch die Versorgungsträger zur Abänderung einer durchgeführten Anpassung antragsberechtigt.



Die Regelungen zur Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze (§§ 35, 36 VersAusglG) sind neu in das Versorgungsausgleichsrecht aufgenommen worden. Hiermit sollen leistungsrechtliche Konsequenzen des neuen Konzeptes der internen Teilung ausgeglichen werden: Aus dem Anrecht des geschiedenen Ehegatten erhält der andere (nur) das, was das jeweilige System leistet. Dies kann z. B. – wie auch bisher schon - dazu führen, dass ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter nur eine (um den Versorgungsausgleich gekürzte) Versorgung erhält, er aber (noch) keinen Anspruch auf das von ihm im Versorgungsausgleich erworbene Anrecht auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, weil er die rentenrechtlichen Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente nicht erfüllt. In diesen Fällen hat der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Beamten die Kürzung der Versorgung auf Antrag des Betroffenen auszusetzen. Gleiches gilt in den Fällen des Bezugs von Ruhegehalt wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze.

Auf diese Regelung können sich sowohl Beamtinnen und Beamte berufen, die sich zu diesem Zeitpunkt noch im aktiven Dienst befinden als auch diejenigen, die bereits Anspruch auf Ruhegehalt haben. Die Minderung der Kürzung erfolgt in beiden Fällen maximal in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG, aus denen der Beamte (noch) keine Leistungen bezieht, § 35 Abs. 3 VersAusglG.

Bezieht die ausgleichspflichtige Person mehrere Versorgungen im Sinne des § 32 VersAusglG, besteht nur ein anteiliger Anspruch auf Aussetzung der Kürzung, § 35 Abs. 4 VersAusglG. Damit der zuständige Versorgungsträger die insoweit notwendige Berechnung vornehmen kann, hat er zu ermitteln, ob die ausgleichspflichtige Person weitere Versorgungen erhält, deren Kürzung ebenfalls ausgesetzt werden kann. Die ausgleichspflichtige Person ist verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu erteilen, § 4 Abs. 3 VersAusglG, § 62 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG.



Zulässigkeit und Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung (bisher: § 10a VAHRG) sind nunmehr – neu geordnet, aber auch mit inhaltlichen Änderungen – in den §§ 225, 226 FamFG geregelt. Danach ist eine Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung abänderbar, wenn sich nachträglich rechtliche oder tatsächliche Umstände geändert haben, die für die Bewertung des Ausgleichswerts des Anrechts maßgeblich sind. Erfasst sind also zum einen Rechtsänderungen wie etwa strukturelle Neuregelungen im Beamtenversorgungsrecht des Bundes, zum anderen tatsächliche Änderungen wie die Versetzung der ausgleichspflichtigen Person in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, der Wechsel der ausgleichspflichtigen Person in den Geltungsbereich eines Landesbeamtenversorgungsgesetzes oder das Ausscheiden der ausgleichspflichtigen Person aus dem Beamtenverhältnis mit Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. In derartigen Fällen können die der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Annahmen über die Höhe des auszugleichenden Anrechtes aus der Beamtenversorgung erheblich von den tatsächlichen Werten abweichen, so dass im Hinblick auf den Grundsatz der Halbteilung (§ 1 VersAusglG) eine Wertberichtigung notwendig sein kann. Eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich kommt allerdings nur in Betracht, wenn die maßgebliche Rechtsänderung oder tatsächliche Änderung einen Bezug zur Ehezeit aufweist. Die Wertänderung muss zudem wesentlich sein, d. h. sie muss mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des jeweils betroffenen Anrechts betragen (relative Wesentlichkeitsgrenze). Bisher lag diese relative Wertgrenze - bezogen auf den Gesamtsaldo – bei 10 Prozent.



Beispiel:

Im Versorgungsausgleich wurde der Ausgleichswert einer beamtenversorgungsrechtlichen Anwartschaft mit 500 Euro festgestellt. Durch nachträglich eingetretene tatsächliche Änderungen (z. B. Versetzung der ausgleichspflichtigen Person in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit) verringert sich der Ausgleichswert auf 450 Euro. Die Verringerung beträgt 10 Prozent. Die ausgleichspflichtige Person kann beim Familiengericht einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich stellen.



Zugleich muss die Änderung, wie schon im bisherigen Recht, eine absolute Wesentlichkeitsgrenze übersteigen, um Bagatellverfahren zu vermeiden; diese beträgt 1 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (für 2009: 25,20 Euro).



In dem vorgenannten Beispiel beträgt die Änderung 50 Euro und übersteigt damit absolute Wesentlichkeitsgrenze. Eine Abänderung ist damit zulässig.



Anders als in der Vergangenheit beschränkt sich die Korrektur im Abänderungsverfahren auf das jeweils betroffene Anrecht, im vorliegenden Zusammenhang also auf das beamtenversorgungsrechtliche Anrecht gegen den Bund. Eine „automatische“ Einbeziehung sämtlicher in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte („Totalrevision“ nach altem Recht) findet nicht statt. Nur bei der Abänderung einer Altentscheidung nach bisherigem Recht wird nach § 51 VersAusglG der gesamte Versorgungsausgleich nach neuem Recht entschieden.





Dieses Rundschreiben steht auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums des Innern (www.bmi.bund.de).





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