Logo jurisLogo Bundesregierung

Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung (2. GZRVwV - Ausfüllanleitung)

Zurück zur Teilliste Bundesministerium der Justiz

Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI
- Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung
(2. GZRVwV - Ausfüllanleitung)

Vom 29. Juli 1985 1



Inhaltsübersicht



0.

Einleitung

Erster Teil. Mitteilungen

1.

Abschnitt 1:

Erstmitteilungen über natürliche Personen

2.

Abschnitt 2:

Nachträgliche Mitteilungen über natürliche Personen

3.

Abschnitt 3:

Erstmitteilungen über juristische Personen und über Personenvereinigungen

4.

Abschnitt 4:

Nachträgliche Mitteilungen über juristische Personen und über Personenvereinigungen

Zweiter Teil. Auskünfte

5.

Abschnitt 5:

Auskunft auf Antrag einer natürlichen Person

6.

Abschnitt 6:

Auskunft auf Antrag einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung

7.

Abschnitt 7:

Auskunft auf Ersuchen einer Behörde über eine natürliche Person

8.

Abschnitt 8:

Auskunft auf Ersuchen einer Behörde über eine juristische Person oder über eine Personenvereinigung

9.

Abschnitt 9:

Auskunft zur Vorbereitung von Vorschriften

10.

Schlussvorschriften


Anlagen

Anlage 1

Vordrucke

Anlage 2

Staatsangehörigkeitsschlüssel

Anlage 3

Rechtsformschlüssel

Anlage 4

Gewerbeschlüssel

Anlage 5

Kennzahlen und normierte Texte

Anlage 6

Muster für die Ausfüllung der Vordrucke





0.
Einleitung
Das Gewerbezentralregister wird vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - Dienststelle Bundeszentralregister - in Berlin (Registerbehörde) geführt. Für die Registerführung und die Auskunfterteilung werden im Hinblick auf den Geschäftsanfall automatisierte Verfahren eingesetzt. Diese erfordern die Festlegung der zu registrierenden und zu bearbeitenden Vorgänge in einheitlichen Vordrucken sowohl für Mitteilungen zum Register als auch für Auskünfte aus dem Register.


Die Vordrucke GZR 1, 2, 5 und 6 sind mit der Schreibmaschine auszufüllen; die Vordrucke GZR 3 und 4 sollen mit der Schreibmaschine oder in gut leserlicher Blockschrift ausgefüllt werden.


In jedem Feld und jeder Zeile der Vordrucke ist unmittelbar rechts neben der linken Feld- oder Zeilenbegrenzung mit dem Schreiben zu beginnen. Über die Feld- und Zeilenbegrenzungslinien hinaus darf nicht geschrieben werden.


Sind der mitteilungspflichtigen Stelle in ein Feld einzutragende Angaben nicht bekannt, so muß sie versuchen, diese zu ermitteln. Nur wenn der Versuch keinen Erfolg hat, bleibt das Feld, das für die Eintragung dieser Angabe vorgesehen ist, leer. Es darf nicht "unbekannt" oder "fehlt" oder ein sonstiger Text eingetragen werden; Ausnahmen gelten für das Geburtsdatum, den Geburtsnamen und die Staatsangehörigkeit.


Für die in den Schreibraum einzutragenden Entscheidungsinhalte dürfen - soweit nicht anders festgelegt - nur die vorgeschriebenen Kennzahlen und normierten Texte nach Anlage 5 verwendet werden.


Erster Teil. Mitteilungen



1.
Abschnitt 1: Erstmitteilungen über natürliche Personen


1.1
Begriffsbestimmung
Erstmitteilungen sind - unabhängig von bereits im Register vorhandenen Eintragungen - alle Mitteilungen nach § 149 Abs. 2 und § 151 Abs. 1, 5 Satz 3 GewO.


1.2
Vordruck
Für die Mitteilungen ist der Vordruck GZR 1 (gelb) zu verwenden.


Ist eine im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Entscheidung mitzuteilen (§ 151 Abs. 5 Satz 3 GewO), so ist dem ausgefüllten Vordruck eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Entscheidung beizufügen.


1.3
Durchschrift für die Akten
Ist die Mitteilung von einer Justizbehörde zu bewirken, so hat diese eine Durchschrift oder Ablichtung der Mitteilung zu den Akten zu nehmen.


1.4
Feld 01: Beleg-Art
In Feld 01 ist der Großbuchstabe G einzutragen.


1.5
Feld 02: Geburtsdatum, Schlüsselzeichen
Bis zur Einführung des Personenkennzeichens wird bei der elektronischen Speicherung der Eintragungen im Gewerbezentralregister ein aus sieben Zeichen bestehendes Ordnungsmerkmal verwendet. In diesem ist das Geburtsdatum enthalten; ferner sind in ihm das Geburtsjahrhundert und das Geschlecht verschlüsselt.


Das Ordnungsmerkmal ist in Feld 02 einzutragen. Es wird wie folgt gebildet:


1.5.1
Geburtsdatum
Die ersten sechs Stellen enthalten das Geburtsdatum in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr, jeweils zweistellig (TTMMJJ); einstellige Angaben werden durch eine führende Null ergänzt, nicht zu ermittelnde Angaben durch zwei Nullen ersetzt.


1.5.2
Schlüsselzeichen
In der siebenten Stelle werden Jahrhundertangabe des Geburtsdatums, Geschlecht und ein nicht zu ermittelndes Geburtsjahr wie folgt verschlüsselt:


3 =

männlich, geboren in der Zeit vom 1. 1. 1900 bis 31.12.1999

4 =

weiblich, geboren in der Zeit vom 1. 1. 1900 bis 31.12.1999

9 =

männlich, Geburtsjahr nicht zu ermitteln

0 =

weiblich, Geburtsjahr nicht in ermitteln

B =

Geschlecht nicht zu ermitteln, geboren in der Zeit vom 1. 1. 1900 bis 31. 12. 1999

C =

Geschlecht und Geburtsjahr nicht zu ermitteln.

Beispiel:

Der Betroffene ist am 4. Mai 1935 geboren.

In Feld 02 ist einzutragen: 0405353





1.5.3
Mehrere Geburtsdaten
Sind mehrere Geburtsdaten bekannt, so ist in Feld 02 das richtige oder - falls dieses nicht feststellbar ist - das wahrscheinlichste Geburtsdatum einschließlich des Schlüsselzeichens (Nummer 1.5.2) einzutragen.


Die weiteren Geburtsdaten werden nach Nummer 1.13 in Feld 10 eingetragen.


1.6
Feld 03: Geburtsname
In Feld 03 ist der Geburtsname des Betroffenen einzutragen. Da die Eintragung in Feld 03 für die Wiederauffindung der gespeicherten Registereintragung unentbehrlich ist, darf eine Mitteilung ohne Eintragung in Feld 03 nicht bewirkt werden.


Bei Personen, die adoptiert, durch Verheiratung ihres Vaters mit ihrer Mutter ehelich geworden oder für ehelich erklärt worden sind oder denen ihr Vater oder der Ehemann ihrer Mutter seinen Namen erteilt hat, ist der neue Name als Geburtsname in Feld 03 einzutragen. Das gleiche gilt bei sonstigen Namensänderungen (z. B. nach dem Gesetz vom 5. Januar 1938), ausgenommen bei Namensänderung durch Eheschließung.


Stimmen Geburtsname und Familienname überein, so ist dieser Name stets in Feld 03 (nicht etwa in Feld 04) einzutragen.


1.6.1
Zusammengesetzte Namen
Doppelnamen sind in der Form einzutragen, die in der mitzuteilenden Entscheidung oder den Akten enthalten ist.


Vorsatzwörter sind stets auszuschreiben (also nicht v., v. d., Frhr. usw.).


Bei getrennter Schreibweise werden die Vorsatzwörter, auch wenn sie groß geschrieben sind, dem Geburtsnamen - von ihm durch Komma getrennt - stets nachgesetzt.


Gleiches gilt für Adelsbezeichnungen.


Ist ein Vorsatzwort mit dem Namen zu einem Wort verschmolzen, so wird der ganze Name wie ein Wort behandelt.


Beispiele:

Zu Absatz 1:


Meier-Beckmann


Jäger am Ende



Zu den Absätzen 2 und 3:


du Bois

= Bois, du

van der Velde

= Velde, van der

von Steuben

= Steuben, von

d'Hondt

= Hondt, d'

Zur Mühl

= Mühl, Zur

Da Costa

= Costa, Da

Dell'Aqua


= Aqua, Dell'

Zu den Absätzen 2 und 4:

Freiherr von Schönfeld

= Schönfeld, Freiherr von

Lord Baker

= Baker, Lord

Graf von Gleichen

= Gleichen, Graf von

Fürst von Walburg zur Zeil


= Walburg zur Zeil, Fürst von

Zu Absatz 5:

Dubois


Vondermühl


Vandenberg


Zumbach






1.6.2
Mehrere Geburtsnamen
Führt der Betroffene befugt und unbefugt mehrere Geburtsnamen, so ist in Feld 03 der richtige oder - falls mehrere richtig sind oder der richtige nicht feststellbar ist - der in der Entscheidung an erster Stelle aufgeführte Geburtsname einzutragen.


Die übrigen Geburtsnamen sind nach Nummer 1.13 in Feld 10 einzutragen.


1.6.3
Titel, sonstige Zusätze
Akademische Grade (z. B. Dr., Dipl.-Kfm.), Titel (z. B. Konsul, Professor, Sanitätsrat, Senator) und sonstige Zusätze (z. B. Inhaber) werden in die Mitteilung nicht aufgenommen.


1.7
Feld 04: Familiename
Wie bereits unter Nummer 1.6 ausgeführt und im Leittext des Feldes 04 ausdrücklich klargestellt, ist der Familienname nur einzutragen, wenn er anders lautet als der in Feld 03 eingetragene Geburtsname.


Beispiel:
Frau Müller ist eine geborene Müller:
In Feld 04 wird nichts eingetragen.


1.7.1
Zusammengesetzte Namen, Titel, sonstige Zusätze
Für die Schreibweise zusammengesetzter Namen, für akademische Grade, für Titel und für sonstige Zusätze gelten die Nummern 1.6.1 und 1.6.3.


1.7.2
Mehrere Familiennamen
Führt der Betroffene befugt mehrere Familiennamen, so ist in Feld 04 nur der in der Entscheidung an erster Stelle aufgeführte Familienname einzutragen.


1.7.3
Nicht festgestellter Familienname
Ist kein Familienname als richtig festgestellt, so bleibt Feld 04 leer.


1.8
Feld 05: Vornamen
In Feld 05 sind die in der Entscheidung aufgeführten Vornamen, jeweils durch eine Leerstelle getrennt, einzutragen, soweit der Platz in der Zeile ausreicht.


Titel, akademische Grade und sonstige Zusätze dürfen nicht eingetragen werden.


1.8.1
Falsche Vornamen
In Feld 05 werden nur die richtigen Vornamen eingetragen. Unrichtige oder zweifelhafte Vornamen werden nach Nummer 1.13 in Feld 10 eingetragen.


1.9
Feld 06: Geburtsort
In Feld 06 ist der Geburtsort des Betroffenen einzutragen.


Ist der Behörde bekannt, daß sich der Name des Geburtsortes nach der Geburt des Betroffenen geändert hat, so ist an erster Stelle der Ortsname in der zur Zeit der Geburt geltenden Form einzutragen und der neue Ortsname mit "jetzt:" anzuschließen. Gibt es für einen Ort neben seiner amtlichen fremdsprachigen Bezeichnung einen hergebrachten, allgemein bekannten deutschen Namen (z. B. Warschau, Florenz), so soll dieser verwendet werden.


Bei kreisangehörigen Orten in der Bundesrepublik Deutschland ist der Kreis, bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Orten ist das Land, getrennt durch Komma, einzutragen. An die Stelle der Bezeichnung des Landes kann eine Landschaftsbezeichnung treten, falls diese allgemein bekannt ist. Die Postleitzahl ist nicht anzugeben.


Beispiel 1:
Haschbach, Kreis Kusel
Beispiel 2:
Kirchberg, Schweiz


1.9.1
Falsche Geburtsorte
In Feld 06 wird nur der richtige Geburtsort eingetragen. Unrichtige oder zweifelhafte Angaben werden nach Nummer 1.13 in Feld 10 eingetragen.


1.10
Feld 07: Deutsche(r)
Ist der Betroffene Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, so ist in Feld 07 der Buchstabe X einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene daneben eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten besitzt.


1.11
Feld 08: Andere Staatsangehörigkeiten
Besitzt der Betroffene eine ausländische Staatsangehörigkeit, so ist in Feld 08 an erster Stelle die Kennzahl des betreffenden Landes, anschließend durch Komma getrennt, das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene besitzt, in Langschrift nach Anlage 2 einzutragen.


Besitzt der Betroffene mehrere Staatsangehörigkeiten, so sind zunächst die Kennzahlen, durch Komma getrennt, und dann die langschriftlichen Bezeichnungen, ebenfalls durch Komma getrennt, einzutragen.


Beispiele:
458, Nepal
137, 368, Italien, Vereinigte Staaten von Amerika


1.11.1
Staatenlose
Ist der Betroffene staatenlos, so ist in Feld 08 einzutragen:
997, staatenlos


1.11.2
Ungeklärte Staatsangehörigkeit
Ist ungeklärt, welche Staatsangehörigkeit der Betroffene besitzt, so ist in Feld 08 einzutragen:
998, ungeklärt


1.11.3
Ohne Staatsangehörigkeitsangabe
Liegen der mitteilenden Behörde keine Angaben über die Staatsangehörigkeit des Betroffenen vor, so ist in Feld 08 einzutragen:
999, ohne Angabe


1.12
Feld 09: Geburtsname der Mutter
In Feld 09 ist der Geburtsname (Mädchenname, vgl. dazu Nummer 1.6) der Mutter des Betroffenen ohne Vornamen und ohne Zusätze wie "geborene", "geb." o.ä. einzutragen.


Bei adoptierten Betroffenen ist der Geburtsname der Adoptivmutter einzutragen.


Wegen der Schreibweise zusammengesetzter Namen vgl. Nummer 1.6.1.


1.13
Feld 10: Abweichende Personendaten
Sind Geburtsdaten, Geburtsnamen, Vornamen oder Geburtsorte bekannt, die nicht nach den Nummern 1.5, 1.6, 1.8 oder 1.9 in die Felder 02, 03, 05 oder 06 einzutragen sind, so sind diese Angaben in Feld 10 einzutragen. Einer Verschlüsselung des Geburtsdatums bedarf es nicht. Reicht der Platz in Feld 10 für die Eintragung nicht aus, so kann sie im Textraum unter Voranstellung der Wörter "Weitere abweichende Personendaten" fortgesetzt werden.


1.14
Feld 11: Bezugsnummer
Feld 11 bleibt leer.


1.15
Feld 12: Datum der 1. Entscheidung


1.15.1
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden
Es ist das Datum der ersten vollziehbaren oder nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsentscheidung, auch wenn sie auf Rechtsbehelf geändert wurde, oder der rechtskräftigen Bußgeldentscheidung einzutragen.


1.15.2
Verzichte
Bei Verzichten nach § 149 Abs. 2 Nr. 2 GewO ist das Datum des Einganges des Verzichtes bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einzutragen.


1.15.3
Gerichtliche Bußgeldentscheidungen
Bei Entscheidungen im gerichtlichen Bußgeldverfahren ist das Datum der ersten gerichtlichen Entscheidung einzutragen.


Ist eine im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Entscheidung mitzuteilen (§ 151 Abs. 5 Satz 3 GewO), so bleibt Feld 12 leer.


1.15.4
Form der Eintragung
Das Datum ist in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr, jeweils zweistellig (TTMMJJ), einzutragen; einstellige Angaben werden durch eine führende Null ergänzt.


Beispiel 1:
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft wird mit Bescheid vom 15.1.1976 widerrufen. Der Widerspruch des Betroffenen wird mit Bescheid vom 15.2.1976 zurückgewiesen. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.12.1976 wird die Klage des Betroffenen ebenfalls zurückgewiesen. Das Urteil wird rechtskräftig.
In Feld 12 ist einzutragen:
150176


Beispiel 2:
Gegen den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes vom 3. 2. 1976 wird Einspruch eingelegt. Das Kammergericht in Berlin entscheidet durch Urteil vom 8.11.1976. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird durch Beschluß des Kartellsenats beim Bundesgerichtshof vom 20.4.1977 verworfen.


In Feld 12 ist einzutragen:
081176


1.16
Feld 13: Geschäftsnummer der 1. Entscheidung
Einzutragen ist die Geschäftsnummer der Entscheidung, deren Datum in Feld 12 eingetragen ist. Bei Verbindung mehrerer Verfahren ist nur die führende Geschäftsnummer einzutragen.


Bei Verzichten nach § 149 Abs. 2 Nr. 2 GewO ist die Geschäftsnummer einzutragen, unter der das Rücknahme- oder Widerrufsverfahren geführt wird.


1.17
Feld 14: Behörden- oder Regionalkennzeichen
In Feld 14 ist ein Kennzeichen für die Stelle einzutragen, deren Geschäftsnummer in Feld 13 eingetragen ist.


1.17.1
Kennzeichen bei Mitteilungen von Justizbehörden
Handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung im Bußgeldverfahren, so ist in Feld 14 für die erkennende Stelle ihr Kennzeichen aus der Anlage 5 der Dritten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (3. BZRVwV) - Ausfüllanleitung für Justizbehörden (AfJ) - in der jeweils geltenden Fassung einzutragen.


1.17.2
Kennzeichen bei Mitteilungen von Verwaltungsbehörden


1.17.2.1
Bundesbehörden
Ist die Entscheidung von einer Bundesbehörde oder von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht einer Bundesbehörde untersteht, getroffen worden, so ist in Feld 14 die Zahl 12 einzutragen.


Die obersten Bundesbehörden können anordnen, daß Behörden ihres Geschäftsbereichs im Anschluß an die den Bund bezeichnete Zahl eine die entscheidende Behörde bezeichnende Zahl mit bis zu sechs Stellen (Behördenkennzahl) in Feld 14 einzutragen haben. Das gleiche gilt für die Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht einer Bundesbehörde untersteht. Vor Erlaß einer solchen Anordnung ist durch Rückfrage bei der Registerbehörde sicherzustellen, daß dieselbe Behördenkennzahl nicht mehrfach vergeben wird.


1.17.2.2
Landes- und andere Behörden
Ist die Entscheidung von einer Landesbehörde oder von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht einer Landesbehörde untersteht, getroffen worden, so ist in Feld 14 eine das jeweilige Land bezeichnende Zahl einzutragen.


Es bezeichnen


die Zahl

das Land

01

Baden-Württemberg

02

Bayern

03

Berlin

04

Bremen

05

Hamburg

06

Hessen

07

Niedersachsen

08

Nordrhein-Westfalen

09

Rheinland-Pfalz

10

Saarland

11

Schleswig-Holstein





Die obersten Landesbehörden können anordnen, daß Behörden ihres Geschäftsbereichs im Anschluß an die das Land bezeichnende Zahl eine die entscheidende Behörde bezeichnende Zahl mit bis zu sechs Stellen (Behördenkennzahl) in Feld 14 einzutragen haben. Das gleiche gilt für die Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht einer Landesbehörde untersteht.



1.18
Feld 15: Erste entscheidende Stelle
In Feld 15 ist die amtliche Bezeichnung der Stelle einzutragen, deren Geschäftsnummer in Feld 13 eingetragen ist.


Gebräuchliche Abkürzungen dürfen verwendet werden; dabei ist darauf zu achten, daß die eingetragene Kurzform im Postverkehr zur Bezeichnung des Empfängers einer Sendung verwendet werden kann.


1.19
Feld 16: Postleitzahl


1.19.1
Mitteilungen von Justizbehörden
Bei Mitteilungen von Justizbehörden bleibt Feld 16 leer.


1.19.2
Mitteilungen von Verwaltungsbehörden
In Feld 16 ist die Postleitzahl des Ortes vierstellig einzutragen, an dem die in Feld 15 eingetragene Stelle ihren Sitz hat.


1.20
Feld 17: Ort


1.20.1
Mitteilungen von Justizbehörden
Bei Mitteilungen von Justizbehörden bleibt Feld 17 leer.


1.20.2
Mitteilungen von Verwaltungsbehörden
In Feld 17 ist der Ort einzutragen, dessen Postleitzahl in Feld 16 eingetragen ist.


1.21
Feld 18: Postfach oder Straße und Hausnummer


1.21.1
Mitteilungen von Justizbehörden
Bei Mitteilungen von Justizbehörden bleibt Feld 18 leer.


1.21.2
Mittellungen von Verwaltungsbehörden
In Feld 18 ist die Nummer des Postfachs der in Feld 15 eingetragenen entscheidenden Stelle einzutragen.


Ist kein Postfach vorhanden, so sind Straße und Hausnummer einzutragen.


1.22
Feld 19: Vollziehbar seit


1.22.1
Verwaltungsmaßnahmen
In den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO ist in Feld 19 das Datum einzutragen, von dem an die mitzuteilende Entscheidung vollziehbar ist. Vollziehbar ist eine Entscheidung, wenn ihre sofortige Vollziehung besonders angeordnet und die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt worden ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).


Ist die Entscheidung unanfechtbar, so bleibt Feld 19 leer.


1.22.2
Verzichte
Bei Verzichten während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens bleibt Feld 19 leer.


1.22.3
Bußgeldentscheidungen
In den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO bleibt Feld 19 leer.


1.22.4
Form der Eintragung
Das Datum ist in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr, jeweils zweistellig (TTMMJJ), einzutragen; einstellige Angaben werden durch eine führende Null ergänzt.


1.23
Feld 20: Unanfechtbar/rechtskräftig seit


1.23.1
Verwaltungsmaßnahmen
Ist zum Zeitpunkt der Mitteilung die Unanfechtbarkeit der Entscheidung bereits eingetreten, so ist in Feld 20 das Datum einzutragen, von dem an die Entscheidung unanfechtbar ist.


Ist die Entscheidung zwar vollziehbar, aber noch nicht unanfechtbar, so bleibt Feld 20 leer.


1.23.2
Verzichte
In den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 2 GewO ist in Feld 20 das Datum der Rechtswirksamkeit des Verzichts einzutragen.


1.23.3
Bußgeldentscheidungen
In Feld 20 ist das Datum einzutragen, von dem an die Bußgeldentscheidung rechtskräftig ist.


1.23.4
Form der Eintragung
Das Datum ist in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr, jeweils zweistellig (TTMMJJ), einzutragen; einstellige Angaben werden durch eine führende Null ergänzt.


1.24
Feld 21: Höhe der Geldbuße in DM


1.24.1
Mitteilungspflicht
Bei Bußgeldentscheidungen ist eine Mitteilung zu fertigen, wenn die Geldbuße ohne Hinzurechnung von Gebühren und Auslagen mehr als 200 Deutsche Mark beträgt (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO). Wird in einer Entscheidung auf mehrere Geldbußen erkannt (§ 20 OWiG), so sind nur diejenigen Geldbußen mitzuteilen, die mehr als 200 Deutsche Mark betragen.


1.24.2
Mitteilung einer Geldbuße
Ist nur eine Geldbuße mitzuteilen, so ist in Feld 21 die Höhe der Geldbuße (ohne Hinzurechnung von Gebühren und Auslagen) in Ziffern ohne den Zusatz DM einzutragen. Zwischen der Hunderterstelle und der Tausenderstelle sowie zwischen der Hunderttausenderstelle und der Millionenstelle ist weder eine Leerstelle noch ein Punkt oder ein sonstiges Zeichen zu setzen; Zahlwörter (zum Beispiel 1 Mio oder 1 Million) dürfen nicht verwendet werden.


1.24.3
Mitteilung mehrerer Geldbußen
Wird in einer Entscheidung auf mehrere Geldbußen erkannt, die nach Nummer 1.24.1 mitzuteilen sind, so bleibt Feld 21 leer. Der Mitteilung ist in diesen Fällen eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Entscheidung beizufügen. Enthält die Entscheidung Geldbußen, für die die Eintragungsvoraussetzungen des § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO nicht vorliegen, so sind diese in der Abschrift oder Ablichtung der Entscheidung durchzustreichen.


1.25
Feld 22: Gewerbeart
In Feld 22 ist durch einen Großbuchstaben (S, R, M, W) die Art der Gewerbeausübung zu kennzeichnen, auf die sich die Verwaltungsmaßnahme, der Verzicht oder die Bußgeldentscheidung bezieht.


1.25.1
Stehendes Gewerbe
Wird das Gewerbe, das Gegenstand der Verwaltungsmaßnahme oder des Verzichts ist, als stehendes Gewerbe ausgeübt oder ist die Ordnungswidrigkeit bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines solchen Gewerbes begangen worden, so ist in Feld 22 der Großbuchstabe S einzutragen.


1.25.2
Reisegewerbe
Wird das Gewerbe, das Gegenstand der Verwaltungsmaßnahme oder des Verzichts ist, als Reisegewerbe ausgeübt oder ist die Ordnungswidrigkeit bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines solchen Gewerbes begangen worden, so ist in Feld 22 der Großbuchstabe R einzutragen.


1.25.3
Marktverkehr
Wird das Gewerbe, das Gegenstand der Verwaltungsmaßnahme oder des Verzichts ist, im Marktverkehr ausgeübt oder ist die Ordnungswidrigkeit bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines solchen Gewerbes begangen worden, so ist in Feld 22 der Großbuchstabe M einzutragen.


1.25.4
Sonstige wirtschaftliche Unternehmung
Ist eine sonstige wirtschaftliche Unternehmung im Sinne des § 149 Abs. 2 GewO, die nach den Nummern 1.25.1 bis 1.25.3 nicht zugeordnet werden kann, Gegenstand der Verwaltungsmaßnahme oder bezieht sich der Verzicht auf die Zulassung zu einer solchen Unternehmung oder ist die Ordnungswidrigkeit bei oder in Zusammenhang mit dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden, so ist in Feld 22 der Großbuchstabe W einzutragen.


1.25.5
Zusammentreffen mehrerer Gewerbearten
Betrifft eine Verwaltungsmaßnahme, ein Verzicht oder eine Ordnungswidrigkeit mehrere Gewerbearten, so ist die Gewerbeart zu kennzeichnen, die überwiegend betroffen ist.


1.26
Feld 23: Gewerbeschlüssel
In Feld 23 ist eine vierstellige Schlüsselnummer nach Anlage 4 (Verzeichnis der Schlüsselnummern der Gewerbe und wirtschaftlichen Unternehmungen) einzutragen.


1.26.1
Verwaltungsmaßnahmen nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a und b und § 151 Abs. 1 GewO
In den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a und b und des § 151 Abs. 1 GewO ist die Schlüsselnummer der gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit einzutragen, die untersagt oder für die ein Antrag auf Zulassung abgelehnt oder eine Zulassung zurückgenommen oder widerrufen worden ist.


Werden gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO mehrere oder alle Gewerbe untersagt, so ist die Schlüsselnummer derjenigen gewerblichen Tätigkeit einzutragen, die bei Beginn des Untersagungsverfahrens ausgeübt wurde.


Beispiel 1:
Dem Betroffenen, der eine Schankwirtschaft betreibt, ist die Erlaubnis zur Aufstellung eines Spielgerätes wegen Unzuverlässigkeit versagt worden (§ 33 d Abs. 3 GewO). Da sich die Entscheidung nicht auf den Betrieb der Schankwirtschaft, sondern auf das Aufstellen eines mechanisch betriebenen Spielgerätes bezieht, ist in Feld 23 einzutragen:
7182


Beispiel 2:
Dem Betroffenen wird die Ausübung des Einzelhandels mit Nahrungs- und Genußmitteln untersagt. In Feld 23 ist einzutragen: 4310


1.26.2
Verwaltungsmaßnahme nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben c und d GewO
In den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben c und d GewO ist für die Auswahl der Schlüsselnummer der Gewerbe- oder Wirtschaftszweig maßgebend, in dem der von der einzutragenden Entscheidung Betroffene tätig ist.


Beispiel:
Dem Betroffenen wird nach § 24 HandwO untersagt, im Dachdeckergewerbe Auszubildende einzustellen. In Feld 23 ist einzutragen:
3080


1.26.3
Verzichte
In den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 2 GewO ist Nummer 1.26.1 entsprechend anzuwenden.


1.26.4
Bußgeldentscheidungen
In den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO ist die Schlüsselnummer einzutragen, die der gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit entspricht, bei oder in Zusammenhang mit deren Ausübung die Ordnungswidrigkeit begangen wurde.


Beispiel 1:
Gegen den Betroffenen, der eine Tabakfabrik betreibt, ist ein Bußgeld festgesetzt worden, weil er gegen eine auf Grund des § 24 GewO erlassene Rechtsvorschrift verstoßen hat. In Feld 23 ist einzutragen:
2990


Beispiel 2:
Gegen einen Grundstücksmakler wird ein Bußgeld verhängt, weil er ohne die erforderliche Erlaubnis daneben das Geschäft eines Pfandleihers betreibt. Die Tätigkeit, durch die die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, ist die eines Pfandleihers. In Feld 23 ist einzutragen:
7183


1.26.5
Mehrere zutreffende SchlüsseInummern
Mehr als eine Schlüsselnummer darf nicht in Feld 23 eingetragen werden.


Betrifft eine Verwaltungsmaßnahme, ein Verzicht oder eine Ordnungswidrigkeit mehrere Arten gewerblicher oder sonstiger wirtschaftlicher Betätigung, ist nur die Schlüsselnummer des überwiegend ausgeübten Gewerbes oder der überwiegend betriebenen wirtschaftlichen Unternehmung einzutragen.


Beispiel:
Gegen den Betroffenen, der überwiegend ein Altenheim, daneben aber auch eine Schankwirtschaft betreibt, wird ein Bußgeld nach § 147 GewO wegen Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften hinsichtlich aller Beschäftigten festgesetzt. In Feld 23 ist einzutragen:
7009


1.27
Schreibraum
Der weitere Entscheidungsinhalt ist in den Schreibraum (Zeiten 1 bis 15) einzutragen. Dabei sind die Kennzahlen und normierten Texte nach Anlage 5 zu verwenden. Bleibt Feld 21 nach Nummer 1.24.3 leer, so ist in den Schreibraum nichts einzutragen.


1.27.1
Form der Eintragungen im Schreibraum
Der Schreibraum besteht aus zwei Teilen, nämlich einem schmalen Raum für Kennzahlen unmittelbar rechts neben der schraffierten Zeilenbegrenzung (Kennzahlenspalte) und - durch eine schraffierte Fläche davon getrennt - dem Raum für die Eintragung der normierten Texte (Textraum).


Die Kennzahlen sind, beginnend in Zeile 1, in die Kennzahlenspalte einzutragen.


Der zu einer Kennzahl gehörende normierte Text ist jeweils in derselben Zeile in den Textraum einzutragen. Ist der normierte Text durch zusätzliche Angaben zu ergänzen, so sind diese Angaben am Ende des Textes hinter dem Doppelpunkt anzufügen. Ist zusätzlich ein Datum anzugeben, so ist es in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr, jeweils zweistellig (TTMMJJ), einzutragen; einstellige Angaben werden durch eine führende Null ergänzt.


Reicht eine Zeile für die Eintragung des normierten Textes und der zusätzlichen Angaben nicht aus, so ist die Eintragung in den Textraum der nächsten Zeilen fortzusetzen; die Kennzahlenspalte bleibt in diesen Zeilen leer.


1.27.2
Weiterer Entscheidungsinhalt bei Verwaltungsmaßnahmen und Verzichten
Bei Verwaltungsmaßnahmen sind der sachliche Inhalt der Entscheidung und die angewendeten Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls eine Befristung der Entscheidung oder der Eintragung und die Vertreter- oder Beauftragtenfunktion des Betroffenen einzutragen; bei Verzichten ist der Inhalt des Verzichts einzutragen. Kennzahlen und normierte Texte sind Abschnitt A der Anlage 5 zu entnehmen. Bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7 a Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 GewO ist zusätzlich zu der Kennzahl 8403 oder 8404 und dem zugehörigen normierten Text die Eigenschaft des Betroffenen als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes Beauftragter durch die Kennzahl 8420 und den zugehörigen normierten Text anzugeben. Ist bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO verfahren worden, so sind auch die Kennzahl 8433 oder 8434 oder beide Kennzahlen mit dem zugehörigen normierten Text zu verwenden, der entsprechend dem Inhalt der mitzuteilenden Entscheidung zu ergänzen ist.


Zur Bezeichnung der angewendeten Rechtsvorschriften sind Gesetz oder Rechtsverordnung, Artikel, Paragraph und zutreffendenfalls Absatz, Satz, Nummer und Buchstabe einzutragen. Bei der Eintragung dürfen amtliche Abkürzungen verwendet worden, sonstige Abkürzungen nur dann, wenn sie allgemein bekannt sind und die angewendete Rechtsvorschrift eindeutig erkennen lassen. Handelt es sich um eine landesrechtliche Vorschrift, so ist ihrer Bezeichnung ein eindeutiger Hinweis auf das jeweilige Land (z. B. bay für Bayern oder schlh für Schleswig-Holstein) beizufügen.


Beispiel 1:
Dem Betroffenen ist die Ausübung des Lebensmitteleinzelhandels untersagt worden. Die Verwaltungsbehörde hat die Eintragung der Entscheidung in das Gewerbezentralregister bis zum 31. Dezember 1978 befristet. In den Schreibraum ist einzutragen:


8403

Untersagung der Ausübung des Gewerbes: Lebensmitteleinzelhandel

8423

Eintragung befristet bis: 311278

8424

Angewendete Rechtsvorschriften: § 35 Abs. 1 GewO





Beispiel 2:

Dem Betroffenen, der Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden ist, wird nach § 35 Abs. 7 a Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 GewO die Ausübung des Gewerbes Altbausanierung und -renovierung sowie nach § 35 Abs. 7a Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 GewO die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetrieben beauftragte Person untersagt. In den Schreibraum ist einzutragen:



8403

Untersagung der Ausübung des Gewerbes: Altbausanierung und -renovierung

8420

Als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes Beauftragter

8433

Untersagung erstreckt auf: Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person

8424

Angewendete Rechtsvorschriften: § 35 Abs. 7 a. Abs. 1 Satz 1. 2 GewO





Beispiel 3:

Dem Betroffenen, der eine Bautischlerei betreibt. Ist neben dem ausgeübten Gewerbe auch die Ausübung aller Bauhaupt- und -nebengewerbe nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO untersagt worden. In den Schreibraum ist einzutragen:



8403

Untersagung der Ausübung des Gewerbes: Bautischlerei

8434

Untersagung erstreckt auf alle Bauhaupt- und -nebengewerbe

8424

Angewendete Rechtsvorschriften: § 35 Abs. 1 Satz 1, 2 GewO





Beispiel 4:

Die einer juristischen Person erteilte Erlaubnis, eine Schankwirtschaft zu betreiben, ist wegen Unzuverlässigkeit des gesetzlichen Vertreters des Erlaubnisinhabers widerrufen worden. In der den unzuverlässigen Vertretungsberechtigten betreffenden Mitteilung ist in den Schreibraum einzutragen:



8402

Widerruf der Zulassung zu: Schwankwirtschaft

8417

Als Vertretungsberechtigter einer juristischen Person

8424

Angewendete Rechtsvorschriften: § 15 Abs. 2 GaststättenG





Beispiel 5:

Dem Betroffenen ist nach § 35 GewO untersagt worden, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer in Drogerien zu beschäftigen. In den Schreibraum ist einzutragen:



8404

Teiluntersagung der Ausübung des Gewerbes: Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer in Drogerien untersagt

8424

Angewendete Rechtsvorschriften: § 35 Abs. 1 GewO





1.27.3
Weiterer Entscheidungsinhalt bei Bußgeldentscheidungen
Bei Bußgeldentscheidungen sind die rechtliche Bezeichnung der Ordnungswidrigkeit, die angewendeten Bußgeldvorschriften, die Nebenfolgen sowie gegebenenfalls die Vertreter- oder Beauftragtenfunktion des Betroffenen einzutragen. Kennzahlen und normierte Texte sind Abschnitt B der Anlage 5 zu entnehmen.


Für die Eintragung der angewendeten Bußgeldvorschriften gilt Nummer 1.27.2 Abs. 2 entsprechend. Bei der Anwendung von Rahmenvorschriften sind die Rahmenvorschrift und die ausfüllende Vorschrift einzutragen.


Über ein nach § 30 Abs. 1 OWiG gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetztes Bußgeld ist eine gesonderte, diese Person oder Personenvereinigung betreffende Mitteilung nach Abschnitt 3 zu bewirken.


Beispiel 1:
Gegen den Betroffenen wird ein Bußgeld verhängt, weil er eine Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 Gaststättengesetz begangen hat. In den Schreibraum ist einzutragen:


8600

Rechtliche Bezeichnung der Ordnungswidrigkeit: Duldung eines Gastes nach Beginn der Sperrzeit

8601

Angewendete Bußgeldvorschriften: § 28 Abs. 1 Nr. 6 GaststättenG





Beispiel 2:

Bei einer Bußgeldentscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 6 Nr. 2 der Verordnung über Schankgefäße ist einzutragen:



8600

Rechtliche Bezeichnung der Ordnungswidrigkeit. Inverkehrbringung von Schankgefäßen mit unzulässigem Füllvolumen

8601

Angewendete Bußgeldvorschriften: § 35 Abs. 2 Nr. 12 EichG, § 3 Abs. 2, § 6 Nr. 2 SchankgefäßVO





1.28
Unterzeichnung
In die Felder 31 bis 33 sind die Geschäftsnummer, die amtliche Bezeichnung der mitteilenden Behörde sowie der Ort und das Datum der Mitteilung einzutragen.


Die Mitteilung ist in Feld 34 zu unterzeichnen; sie ist mit einem Abdruck des Dienstsiegels oder Dienststempels zu versehen.


1.29
Versendung
Die Mitteilung ist an die Registerbehörde zu senden. Die Vordrucke sind so gestaltet, daß Fensterbriefhüllen verwendet werden können. Werden Briefhüllen ohne Fenster benutzt, so ist auf diese die im Anschriftfeld des Vordrucks eingedruckte Anschrift der Registerbehörde zu übertragen.


1.30
Datenprotokoll, Berichtigungen


1.30.1
Mitteilungen von Verwaltungsbehörden
Die Eintragung der Mitteilung in das Register wird der mitteilenden Verwaltungsbehörde durch Übersendung eines Datenprotokolls bestätigt. In diesem ist die Mitteilung so wiedergegeben, wie sie im Register gespeichert ist. Unstimmigkeiten, die bei der Speicherung der Mitteilung festgestellt wurden, sind in dem Protokoll gekennzeichnet.


Die mitteilende Verwaltungsbehörde überprüft den gesamten Inhalt des Datenprotokolls auf seine Richtigkeit.


Stellt die mitteilende Verwaltungsbehörde einen Fehler fest, so ist dieser auf dem Datenprotokoll deutlich lesbar zu berichtigen. Dabei ist darauf zu achten, daß der Text, der in dem Datenprotokoll als gespeicherte Registereintragung ausgedruckt ist, deutlich lesbar bleibt. Enthält das Datenprotokoll eine Fehlerkennzeichnung, ist aber die Eintragung trotzdem richtig, so ist dies auf dem Datenprotokoll zu vermerken. In beiden Fällen ist das Datenprotokoll urschriftlich an die Registerbehörde zurückzusenden.


Ist es ausnahmsweise nicht möglich, eine Berichtigung auf einem Datenprotokoll vorzunehmen, so ist der Fehler durch ein formfreies Schreiben zu berichtigen. In diesem sind die Person (Geburtsdatum und Schlüsselzeichen, Geburtsname, Vornamen, Geburtsort) und die Entscheidung, auf die sich die berichtigende Mitteilung bezieht, genau zu bezeichnen.


Nach Berichtigung der Registereintragung übersendet die Registerbehörde der Verwaltungsbehörde ein neues Datenprotokoll. Dieses ist erneut nach den Absätzen 2 bis 4 zu behandeln.


Wird kein Fehler festgestellt und enthält das Datenprotokoll keine Fehlerkennzeichnung, so ist es als Grundlage für alle nachträglichen Mitteilungen der Verwaltungsbehörde zu dieser Entscheidung zu den Akten zu nehmen.


1.30.2
Mitteilungen von Justizbehörden
Die Eintragung der Mitteilung in das Register wird der mitteilenden Justizbehörde nicht bestätigt.


Werden bei der Speicherung der Mitteilung einer Justizbehörde Fehler oder Unstimmigkeiten festgestellt, so wird der mitteilenden Justizbehörde ein Datenprotokoll als Fehlerprotokoll übersandt. In diesem Protokoll ist die Mitteilung so wiedergegeben, wie sie im Register gespeichert ist; Fehler und Unstimmigkeiten sind besonders gekennzeichnet.


In diesen Fällen hat die Justizbehörde eine Berichtigung zu veranlassen. Nummer 1.30.1 ist entsprechend anzuwenden.


1.31
Rücknahme einer Mitteilung
Stellt sich nachträglich heraus, daß überhaupt keine Mitteilung zu versenden gewesen wäre, so ist bei der Registerbehörde die Löschung der Registereintragung zu veranlassen. Auf dem Datenprotokoll oder in einem nach Nummer 1.30.1 Abs. 4 zu fertigenden Schreiben sind die Gründe für die Löschung anzugeben.


2.
Abschnitt 2: Nachträgliche Mitteilungen über natürliche Personen


2.1
Begriffsbestimmung
Nachträgliche Mitteilungen sind alle Mitteilungen nach § 151 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 152 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 GewO.


2.2
Vordruck
Für die Mitteilungen ist der Vordruck GZR 1 (gelb) zu verwenden.


Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO eingetragene Entscheidung oder ein nach § 149 Abs. 2 Nr. 2 GewO eingetragener Verzicht durch die Entscheidung einer anderen Behörde als derjenigen gegenstandslos, welche die eingetragene Entscheidung oder den Verzicht mitgeteilt hat, so ist dem ausgefüllten Vordruck eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der neuen Entscheidung beizufügen.


2.3
Feld 01: Beleg-Art
In Feld 01 ist der Großbuchstabe Z einzutragen.


2.4
Felder 02 bis 23
In die Felder 02 bis 18 sind zeichengetreu die Angaben einzutragen, die in den entsprechenden Feldern des letzten von der Registerbehörde übersandten Datenprotokolls über die Erstmitteilung enthalten sind, auf die sich die nachträgliche Mitteilung bezieht. Die Felder 19 bis 23 bleiben leer.


Ist kein Datenprotokoll vorhanden, so sind in die Felder 02 bis 10 und 12 bis 18 zeichengetreu die Angaben einzutragen, die in den entsprechenden Feldern der Erstmitteilung eingetragen sind, auf die sich die nachträgliche Mitteilung bezieht. Die Felder 11 und 19 bis 23 bleiben leer.


2.5
Schreibraum


2.5.1
Sonderfälle
In den Schreibraum ist nichts einzutragen, wenn


-
eine Entscheidung teilweise aufgehoben oder gegenstandslos wird,
-
ein Verzicht teilweise gegenstandslos wird,
-
die teilweise Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer eingetragenen Bußgeldentscheidung angeordnet wird,
-
im Wiederaufnahmeverfahren eine eingetragene Bußgeldentscheidung teilweise aufrechterhalten oder teilweise aufgehoben wird,
-
eine eingetragene Bußgeldentscheidung im Strafverfahren teilweise aufgehoben wird.


In diesen Fällen ist dem nach den Nummern 2.3 und 2.4 ausgefüllten Vordruck eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der neuen Entscheidung beizufügen.


2.5.2
Regelfall
Der Inhalt der nachträglichen Mitteilung ist in den Schreibraum (Zeilen 1 bis 15) einzutragen. Für die Form der Eintragung gilt Nummer 1.27.1.


Die Kennzahlen und normierten Texte sind der Anlage 5 zu entnehmen.


Beispiel 1:
Eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO eingetragene, seit dem 12.1.1976 vollziehbare Entscheidung wird am 14.5.1976 unanfechtbar. In den Schreibraum ist einzutragen:


8500

Unanfechtbar geworden am: 140576





Beispiel 2:



Hinsichtlich einer eingetragenen Bußgeldentscheidung wird die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet. In den Schreibraum ist einzutragen:



8700

Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet





2.6
Unterzeichnung
Es gilt Nummer 1.28.


2.7
Versendung
Es gilt Nummer 1.29.


2.8
Datenprotokoll, Berichtigung


2.8.1
Mitteilungen von Verwaltungsbehörden
Die Eintragung der nachträglichen Mitteilung wird der mitteilenden Verwaltungsbehörde durch die Übersendung eines Datenprotokolls bestätigt. In diesem sind die Erstmitteilung und alle zu ihr gehörenden nachträglichen Mitteilungen so wiedergegeben, wie sie im Zeitpunkt der Fertigung des Protokolls im Register gespeichert sind.


Die mitteilende Behörde hat nach Nummer 1.30.1 zu verfahren.


2.8.2
Mitteilungen von Justizbehörden
Die Eintragung der nachträglichen Mitteilung in das Register wird der mitteilenden Justizbehörde nicht bestätigt.


Werden bei der Speicherung der nachträglichen Mitteilung einer Justizbehörde Fehler oder Unstimmigkeiten festgestellt, so wird der mitteilenden Justizbehörde ein Datenprotokoll als Fehlerprotokoll übersandt. In diesem sind die Erstmitteilung und alle zu ihr gehörenden nachträglichen Mitteilungen so wiedergegeben, wie sie im Zeitpunkt der Fertigung des Protokolls im Register gespeichert sind; Fehler und Unstimmigkeiten sind besonders gekennzeichnet.


In diesen Fällen hat die Justizbehörde eine Berichtigung zu veranlassen. Nummer 1.30.1 ist entsprechend anzuwenden.


2.9
Rücknahme einer Mitteilung
Es gilt Nummer 1.31.


3.
Abschnitt 3: Erstmitteilungen über juristische Personen und über Personenvereinigungen


3.1
Begriffsbestimmung
Erstmitteilungen sind - unabhängig von bereits im Register vorhandenen Eintragungen - alle Mitteilungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 151 Abs. 5 Satz 3 GewO.


3.1.1
Sonderfälle
In den Fällen des § 151 Abs. 1 GewO ist neben der Mitteilung über die juristische Person auch eine Mitteilung über die in dieser Vorschrift bezeichneten natürlichen Personen nach Abschnitt 1 zu fertigen.


Betreffen eine Entscheidung nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO oder ein Verzicht nach § 149 Abs. 2 Nr. 2 GewO eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel einen nicht rechtsfähigen Verein, eine OHG, eine KG oder eine juristische Person im Gründungsstadium), so ist eine Mitteilung nicht über die Personenvereinigung, sondern nach Abschnitt 1 über die natürlichen Personen zu fertigen, die unzuverlässig oder ungeeignet sind. Dies sind bei einer KG neben den persönlich haftenden Gesellschaftern in der Regel nur Kommanditisten mit Geschäftsführungsbefugnis. Haben diese Personen für eine juristische Person gehandelt (zum Beispiel für die geschäftsführende GmbH einer GmbH und Co. KG), so ist zusätzlich über die juristische Person eine Mitteilung nach Abschnitt 3 zu fertigen.


Bei Bußgeldentscheidungen nach § 30 Abs. 1 und 4 OWiG kann eine Mitteilung auch über eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung zu fertigen sein.


3.2
Vordruck
Für die Mitteilungen ist der Vordruck GZR 2 (rosa) zu verwenden. Nummer 1.2 Abs. 2 gilt entsprechend.


3.3
Durchschrift für die Akten
Eine Durchschrift oder Ablichtung der Mitteilung ist zu den Akten zu nehmen.


3.4
Feld 01: Beleg-Art
In Feld 01 ist der Großbuchstabe G einzutragen.


3.5
Feld 02: Rechtsform


3.5.1
Inländische juristische Personen oder Personenvereinigungen
In Feld 02 ist die Schlüsselzahl für die Rechtsform der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Anlage 3 einzutragen.


Beispiel 1:
Die einzutragende juristische Person ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In Feld 02 ist einzutragen:
35


Beispiel 2:
Die einzutragende Personenvereinigung ist eine Kommanditgesellschaft, deren einziger persönlich haftender Gesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
In Feld 02 ist einzutragen:
23


3.5.2
Juristische Personen oder Personenvereinigungen nach ausländischem Recht
Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen nach ausländischem Recht ist in Feld 02 die Schlüsselzahl 99 einzutragen. Dahinter ist ein Schrägstrich und hinter dem Schrägstrich die Kennzahl des Landes, in dem die juristische Person oder die Personenvereinigung ihren satzungsmäßigen Sitz hat, nach Anlage 2 einzutragen.


Beispiel:
Bei einer juristischen Person nach französischem Recht ist in Feld 02 einzutragen:
99/129


3.6
Feld 03: Nummer der Eintragung in einem öffentlichen Register oder Geschäftsnummer der Genehmigungsbehörde


3.6.1
Eintragung in einem öffentlichen Register
Ist die juristische Person oder die Personenvereinigung in einem öffentlichen Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen, so sind in Feld 03 die Kurzbezeichnung des Registers (HRA, HRB, GnR, VR) und die Registernummer nach dem Stand zum Zeitpunkt der Mitteilung einzutragen.


Beispiel:
Die XY GmbH ___amp;___ Co. KG ist im Handelsregister Teil A unter der Nummer 4711 eingetragen. In Feld 03 ist einzutragen:
HRA 4711


3.6.2
Staatliche Genehmigung
Hat eine juristische Person, die nicht in einem öffentlichen Register eingetragen ist, ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Genehmigung oder Verleihung erlangt, so ist in Feld 03 die Geschäftsnummer einzutragen, unter der die Rechtsfähigkeit verliehen worden ist.


3.6.3
Sonstige Fälle
Sind bei einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung weder Registernummer noch Geschäftsnummer der staatlichen Genehmigungsbehörde vorhanden, so bleibt Feld 03 leer.


3.7
Feld 04: Registergericht oder Genehmigungsbehörde


3.7.1
Eintragung in einem öffentlichen Register
In den Fällen der Nummer 3.6.1 ist in Feld 04 das zum Zeitpunkt der Mitteilung zuständige Registergericht einzutragen.


Beispiel:
Die XY GmbH ist im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg eingetragen. In Feld 04 ist einzutragen:
Amtsgericht Arnsberg


3.7.2
Staatliche Genehmigung
In den Fällen der Nummer 3.6.2 ist die amtliche Bezeichnung der Genehmigungsbehörde einzutragen.


3.7.3
Sonstige Fälle
In den Fällen der Nummer 3.6.3 bleibt Feld 04 leer.


3.8
Feld 05: Name (Firma)
In Feld 05 sind der Name (die Firma) der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach den Nummern 3.8.1 bis 3.8.3 einzutragen.


3.8.1
Eintragung in einem öffentlichen Register
In den Fällen der Nummer 3.6.1 ist der Name (die Firma) in der Form einzutragen, die sich zum Zeitpunkt der Mitteilung aus dem öffentlichen Register ergibt.


3.8.2
Staatliche Genehmigung
In den Fällen der Nummer 3.6.2 ist der Name in der Form einzutragen, die in der staatlichen Genehmigungs- oder Verleihungsurkunde enthalten ist.


3.8.3
Sonstige Fälle
In den Fällen der Nummer 3.6.3 ist der Name in der in der Satzung festgelegten Form einzutragen.


3.9
Feld 06: Sitz
In Feld 06 ist der Sitz der juristischen Person oder der Personenvereinigung einzutragen, wie er sich zum Zeitpunkt der Mitteilung aus der Eintragung in dem öffentlichen Register, der Genehmigungs- oder Verleihungsurkunde oder der Satzung ergibt.


3.10
Felder 12 bis 23
Für die Eintragungen in die Felder 12 bis 23 gelten die Nummern 1.15 bis 1.26.


3.11
Schreibraum
Für die Eintragung des weiteren Entscheidungsinhalts in den Schreibraum gilt Nummer 1.27 entsprechend.


Beispiel:
Gegen die XY AG ist in Anwendung von § 30 Abs. 4 OWiG eine Geldbuße festgesetzt worden, weil in dem Gewerbebetrieb der Aktiengesellschaft entgegen § 105 b Abs. 2 GewO Arbeitnehmer an Sonntagen beschäftigt wurden.


In den Schreibraum ist einzutragen:


8600

Rechtliche Bezeichnung der Ordnungswidrigkeit: Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen

8601

Angewendete Bußgeldvorschriften: § 105 b Abs. 2, § 147 Abs. 2 Nr. 1 GewO, § 30 Abs. 4 OwiG





3.12
Unterzeichnung
Es gilt Nummer 1.28.


3.13
Versendung
Es gilt Nummer 1.29.


3.14
Berichtigung
Stellt eine mitteilungspflichtige Behörde fest, daß eine Mitteilung fehlerhaft bewirkt worden ist, so ist eine berichtigende Mitteilung zu fertigen. Die Person und die Entscheidung, auf die sich die berichtigende Mitteilung bezieht, sind genau zu bezeichnen.


Ein Vordruck braucht nicht verwendet zu werden.


4.
Abschnitt 4: Nachträgliche Mitteilungen über juristische Personen und Personenvereinigungen


4.1
Begriffsbestimmung
Nachträgliche Mitteilungen sind alle Mitteilungen nach § 151 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 152 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 GewO.


4.2
Vordruck
Für die Mitteilungen ist der Vordruck GZR 2 (rosa) zu verwenden. Nummer 2.2 Abs. 2 gilt entsprechend.


Eine Durchschrift oder Ablichtung der Mitteilung ist zu den Akten zu nehmen.


4.3
Feld 01: Beleg-Art
In Feld 01 ist der Großbuchstabe Z einzutragen.


4.4
Felder 02 bis 06 und 12 bis 23
In die Felder 02 bis 06 und 12 bis 18 sind zeichengetreu die Angaben einzutragen, die in den entsprechenden Feldern der Erstmitteilung eingetragen sind, auf die sich die nachträgliche Mitteilung bezieht.


Die Felder 19 bis 23 bleiben leer.


4.5
Schreibraum
Für die Eintragung in den Schreibraum gilt Nummer 2.5 entsprechend.


4.6
Unterzeichnung
Es gilt Nummer 1.28.


4.7
Versendung
Es gilt Nummer 1.29.


4.8
Berichtigung
Es gilt Nummer 3.14.


Zweiter Teil. Auskünfte

5.
Abschnitt 5: Auskunft auf Antrag einer natürlichen Person


5.1
Begriffsbestimmung
Betroffener ist die natürliche Person, über die Auskunft erteilt werden soll.


Antragsteller ist die natürliche Person, die bei der zuständigen Behörde den Antrag auf Erteilung der Auskunft stellt. Antragsteller kann der Betroffene oder sein gesetzlicher Vertreter sein. Andere Personen (z. B. Ehefrau, Verwandte, Rechtsanwälte) können den Betroffenen bei der Antragstellung nicht vertreten.


5.2
Antragstellung, Vordruck
Der Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über eine natürliche Person ist von der zuständigen Behörde auf einem Vordruck GZR 3 (gelb) aufzunehmen.


Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.


Der Antragsteller hat die in die Felder 02 bis 10 einzutragenden Daten anzugeben sowie deren Richtigkeit und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Soll die Auskunft unmittelbar einer Behörde übersandt werden, so hat der Antragsteller außerdem die amtliche Bezeichnung, die Anschrift und die Geschäftsnummer dieser Behörde anzugeben oder, wenn ihm die Geschäftsnummer nicht bekannt ist, das Verfahren zu bezeichnen, für das die Behörde die Auskunft benötigt, sowie zu versichern, daß die Auskunft zur Vorbereitung der Entscheidung der von ihm bezeichneten Behörde entweder über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder über einen Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG bestimmt ist. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so muß die Unterschrift beglaubigt sein. Die zuständige Behörde kann auf den Nachweis der Richtigkeit der in die Felder 02 bis 10 einzutragenden Daten, bei Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter auf den Nachweis der Vertretungsmacht und bei schriftlicher Antragstellung auf die Beglaubigung der Unterschrift verzichten, wenn ihr die Richtigkeit der Daten, die Vertretungsmacht und die Echtheit der Unterschrift bekannt sind.


Wegen der Angaben zu Feld 09 wird auf Nummer 5.12 Abs. 2 verwiesen.


5.3
Feld 01: Beleg-Art
In Feld 01 ist eine Schlüsselzahl einzutragen, die angibt, ob die Auskunft dem Betroffenen oder unmittelbar einer Behörde übersandt werden soll. Im Vordruck sind die möglichen Schlüsselzahlen (1 und 9) und ihre Bedeutung eingedruckt.


Die zutreffende Schlüsselzahl ist in Feld 01 einzutragen.


5.4
Feld 02: Geburtsdatum
In Feld 02 ist das Geburtsdatum des Betroffenen einzutragen. Eine Verschlüsselung (Nummern 1.5.1, 1.5.2) ist nicht erforderlich.


5.5
Feld 03: Geburtsname
In Feld 03 ist der Geburtsname des Betroffenen einzutragen.


Bei Personen, die adoptiert, durch Verheiratung ihres Vaters mit ihrer Mutter ehelich geworden oder für ehelich erklärt worden sind oder denen ihr Vater oder der Ehemann ihrer Mutter seinen Namen erteilt hat, ist der neue Name als Geburtsname in Feld 03 einzutragen. Das gleiche gilt bei sonstigen Namensänderungen (z. B. nach dem Gesetz vom 5. Januar 1938), ausgenommen bei Namensänderung durch Eheschließung.


Bei Ledigen (und in der Regel bei verheirateten Männern) stimmen Geburtsname und Familienname überein. In diesen Fällen ist der Name stets in Feld 03 (nicht etwa in Feld 04) einzutragen.


Akademische Grade und Titel sind nicht einzutragen.


5.6
Feld 04: Familienname
In Feld 04 ist der Familienname des Betroffenen nur einzutragen, wenn er anders lautet als der in Feld 03 eingetragene Geburtsname.


Akademische Grade und Titel sind nicht einzutragen.


Beispiel:
Frau Müller ist eine geborene Müller:
In Feld 04 wird nichts eingetragen.


5.7
Feld 05: Vornamen
In Feld 05 sind die Vornamen des Betroffenen einzutragen, soweit der Platz in der Zeile ausreicht.


5.8
Feld 06: Geburtsort
In Feld 06 ist der Geburtsort des Betroffenen einzutragen.


Ist der Behörde bekannt, daß sich der Name des Geburtsortes nach der Geburt des Betroffenen geändert hat, so ist an erster Stelle der Ortsname in der zur Zeit der Geburt geltenden Form einzutragen und der neue Ortsname mit ",jetzt: " anzuschließen. Gibt es für einen Ort neben seiner amtlichen fremdsprachigen Bezeichnung einen hergebrachten, allgemein bekannten deutschen Namen (z. B. Warschau, Florenz), so soll dieser verwendet werden.


Bei kreisangehörigen Orten in der Bundesrepublik Deutschland ist der Kreis, bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Orten ist das Land, getrennt durch Komma, einzutragen. An die Stelle der Bezeichnung des Landes kann eine Landschaftsbezeichnung treten, falls diese allgemein bekannt ist.


5.9
Feld 07: Deutsche(r)
Ist der Betroffene Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, so ist in Feld 07 der Buchstabe X einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene daneben eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten besitzt.


5.10
Feld 08: Andere Staatsangehörigkeiten
Besitzt der Betroffene ausländische Staatsangehörigkeiten, so sind diese in Feld 08 einzutragen.


5.10.1
Staatenlose
Ist der Betroffene staatenlos, so ist in Feld 08 einzutragen:
Staatenlos


5.10.2
Ungeklärte Staatsangehörigkeit
Ist ungeklärt, welche Staatsangehörigkeit der Betroffene besitzt, so ist in Feld 08 einzutragen:
Ungeklärt


5.10.3
Ohne Staatsangehörigkeitsangabe
Liegen der für die Aufnahme des Antrags zuständigen Behörde keine Angaben über die Staatsangehörigkeit des Betroffenen vor, so ist in Feld 08 einzutragen:
Ohne Angabe


5.11
Feld 09: Geburtsname der Mutter
In Feld 09 ist der Geburtsname (Mädchenname) der Mutter des Betroffenen ohne Vornamen und ohne Zusätze wie "geborene", "geb." o. ä. einzutragen.


Bei adoptierten Betroffenen ist der Geburtsname der Adoptivmutter einzutragen.


5.12
Feld 10: Anschrift
In Feld 10 ist die Anschrift des Betroffenen (Postfachnummer oder Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort und gegebenenfalls Nummer des Zustellpostamtes) einzutragen.


5.13
Feld 11: Geschäftsnummer/Verwendungszweck
In Feld 11 ist bei Beleg-Art 9 die Geschäftsnummer der Behörde einzutragen, der die Auskunft übersandt werden soll, oder das Verfahren zu bezeichnen, für das die Behörde die Auskunft benötigt.


5.14
Feld 20: Versicherung
In Feld 20 ist bei Beleg-Art 9 in das Kästchen vor der zutreffenden Angabe der Buchstabe X einzutragen. Ist in keinem oder in beiden Kästchen ein X eingetragen, so wird der Antrag von der Registerbehörde unbearbeitet zurückgesandt, wenn in Feld 35 eine Behörde eingetragen ist.


Bei Beleg-Art 1 bleiben die Kästchen leer.


5.15
Bescheinigung
Die den Antrag aufnehmende Behörde hat zu bescheinigen, daß die Richtigkeit der Eintragungen in den Feldern 02 bis 10 nachgewiesen ist. Der Text der Bescheinigung ist in dem Vordruck eingedruckt.


Kann die Behörde die Angaben des Antragstellers zu Feld 09 nicht anhand ihrer eigenen oder der vom Antragsteller freiwillig vorgelegten Unterlagen überprüfen, so hat sie dies durch den Zusatz "ohne Feld 09" zu vermerken.


Wird der Antrag durch einen gesetzlichen Vertreter gestellt, so hat die Behörde ferner durch Eintragung des Buchstabens X in Feld 28 zu bescheinigen, daß der gesetzliche Vertreter seine Vertretungsmacht nachgewiesen hat.


Soll die Auskunft an einen gesetzlichen Vertreter übersandt werden, so hat die Behörde durch Eintragung des Buchstabens X in Feld 29 zu bescheinigen, daß im unteren Anschriftfeld die Anschrift des gesetzlichen Vertreters eingetragen ist.


5.16
Unterzeichnung
In die Felder 32 und 33 sind der Amtliche Gemeindeschlüssel (AGS), die amtliche Bezeichnung der den Antrag aufnehmenden Behörde sowie der Ort und das Datum der Antragsaufnahme einzutragen.


Der den Antrag aufnehmende Bedienstete hat in Feld 34 zu unterzeichnen und einen Abdruck des Dienstsiegels oder Dienststempels der den Antrag aufnehmenden Behörde anzubringen.


5.17
Unteres Anschriftfeld
In das untere Anschriftfeld ist bei Beleg-Art 1 die Anschrift des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters, bei Beleg-Art 9 die Anschrift der Behörde, der die Auskunft übersandt werden soll, in postalisch verwendbarer Form (Vorname und Familienname oder amtliche Behördenbezeichnung, Postfachnummer oder Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort und gegebenenfalls Nummer des Zustellpostamtes) einzutragen.


5.18
Versendung
Der Antrag ist an die Registerbehörde zu senden. Die Vordrucke sind so gestaltet, daß Fensterbriefhüllen verwendet werden können. Werden Briefhüllen ohne Fenster benutzt, so ist auf diese die im oberen Anschriftfeld des Vordrucks eingedruckte Anschrift der Registerbehörde zu übertragen.


6.
Abschnitt 6: Auskunft auf Antrag einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung


6.1
Begriffsbestimmung
Betroffener ist die juristische Person oder die Personenvereinigung, über die Auskunft erteilt werden soll.


Antragsteller ist die natürliche Person, die bei der zuständigen Behörde den Antrag auf Erteilung der Auskunft stellt. Antragsteller können die Personen sein, die nach dem Gesetz zur Vertretung des Betroffenen berechtigt sind. Andere Personen (z. B. rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte) können den Betroffenen bei der Antragstellung nicht vertreten.


6.2
Antragstellung, Vordruck
Der Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über eine juristische Person oder über eine Personenvereinigung ist von der zuständigen Behörde auf einem Vordruck GZR 4 (rosa) aufzunehmen.


Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.


Der Antragsteller hat die in die Felder 02 bis 07 einzutragenden Daten anzugeben sowie deren Richtigkeit und seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Soll die Auskunft unmittelbar einer Behörde übersandt werden, so hat der Antragsteller außerdem die amtliche Bezeichnung, die Anschrift und die Geschäftsnummer dieser Behörde anzugeben oder, wenn ihm die Geschäftsnummer nicht bekannt ist, das Verfahren zu bezeichnen, für das die Behörde die Auskunft benötigt, sowie zu versichern, daß die Auskunft zur Vorbereitung der Entscheidung der von ihm bezeichneten Behörde über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung bestimmt ist. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so muß die Unterschrift beglaubigt sein. Die zuständige Behörde kann auf den Nachweis der Richtigkeit der in die Felder 02 bis 07 einzutragenden Daten, auf den Nachweis der Vertretungsmacht und bei schriftlicher Antragstellung auf die Beglaubigung der Unterschrift verzichten, wenn ihr die Richtigkeit der Daten, die Vertretungsmacht und die Echtheit der Unterschrift bekannt sind.


6.3
Feld 01: Beleg-Art
In Feld 01 ist eine Schlüsselzahl einzutragen, die angibt, ob die Auskunft dem Betroffenen oder unmittelbar einer Behörde übersandt werden soll. Im Vordruck sind die möglichen Schlüsselzahlen (1 und 9) und ihre Bedeutung eingedruckt.


Die zutreffende Schlüsselzahl ist in Feld 01 einzutragen.


6.4
Felder 02 bis 06
Die Felder 02 bis 06 sind nach den Vorschriften der Nummern 3.5 bis 3.9 auszufüllen. Dabei sind die im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Daten einzutragen; auf Verlangen des Antragstellers sind die für einen bestimmten früheren Zeitpunkt geltenden Daten einzutragen.


6.5
Feld 07: Anschrift
In Feld 07 ist die Anschrift des Betroffenen (Postfachnummer oder Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort und gegebenenfalls Nummer des Zustellpostamtes) einzutragen.


6.6
Feld 08: Geschäftsnummer/Verwendungszweck
In Feld 08 ist bei Beleg-Art 9 die Geschäftsnummer der Behörde einzutragen, der die Auskunft übersandt werden soll, oder das Verfahren zu bezeichnen, für das die Behörde die Auskunft benötigt.


6.7
Feld 20: Versicherung
In das Kästchen in Feld 20 ist bei Beleg-Art 9 der Buchstabe X einzutragen. Ist das Kästchen leer, so wird der Antrag von der Registerbehörde unbearbeitet zurückgesandt, wenn in Feld 35 eine Behörde eingetragen ist.


Bei Beleg-Art 1 bleibt das Kästchen leer.


6.8
Bescheinigung
Die den Antrag aufnehmende Behörde hat zu bescheinigen, daß die Richtigkeit der Eintragungen in den Feldern 02 bis 07 sowie die Vertretungsmacht nachgewiesen sind. Der Text der Bescheinigung ist in dem Vordruck eingedruckt.


6.9
Unterzeichnung
In die Felder 32 und 33 sind der Amtliche Gemeindeschlüssel (AGS), die amtliche Bezeichnung der den Antrag aufnehmenden Behörde sowie der Ort und das Datum der Antragsaufnahme einzutragen.


Der den Antrag aufnehmende Bedienstete hat in Feld 34 zu unterzeichnen und einen Abdruck des Dienstsiegels oder Dienststempels der den Antrag aufnehmenden Behörde anzubringen.


6.10
Unteres Anschriftfeld
In das untere Anschriftfeld ist bei Beleg-Art 1 die Anschrift des Betroffenen in postalisch verwendbarer Form (Name oder Firma, Postfachnummer oder Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort und gegebenenfalls Nummer des Zustellpostamtes) einzutragen. Soll die Auskunft einer bestimmten vertretungsberechtigten Person oder einem bestimmten vertretungsberechtigten Organ zugehen, so ist nach dem Namen oder der Firma der Zusatz "Herrn/Frau ... in Firma ...", soweit es sich um keine Firma handelt, "zu Händen ..." und die Bezeichnung der Person oder des Organs einzutragen. Bei Beleg-Art 9 ist die Anschrift der Behörde in postalisch verwendbarer Form (amtliche Behördenbezeichnung, Postfachnummer oder Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort und gegebenenfalls Nummer des Zustellpostamtes) einzutragen.


6.11
Versendung
Der Antrag ist an die Registerbehörde zu senden. Die Vordrucke sind so gestaltet, daß Fensterbriefhüllen verwendet werden können. Werden Briefhüllen ohne Fenster benutzt, so ist auf diese die im oberen Anschriftfeld des Vordrucks eingedruckte Anschrift der Registerbehörde zu übertragen.


7.
Abschnitt 7: Auskunft auf Ersuchen einer Behörde über eine natürliche Person


7.1
Vordruck
Für das Ersuchen einer Behörde um Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über eine natürliche Person ist der Vordruck GZR 5 (gelb) zu verwenden.


Wird die Auskunft zur Vorbereitung einer Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG benötigt, so soll die Behörde, der die Entscheidung über den Antrag obliegt, von der Einholung einer Auskunft absehen und statt dessen dem Antragsteller aufgeben, ihr eine Auskunft vorzulegen oder die Erteilung einer Auskunft zur unmittelbaren Übersendung an sie zu beantragen.


7.2
Feld 01: Beleg-Art
In Feld 01 ist eine Schlüsselzahl einzutragen, die den Zweck bezeichnet, für den die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister benötigt wird. Im Vordruck sind die möglichen Schlüsselzahlen (2 bis 8) und die Zwecke, die sie bezeichnen, eingedruckt.


Die zutreffende Schlüsselzahl ist in Feld 01 einzutragen.


Beispiel 1:
Der Regierungspräsident bereitet eine Maßnahme nach § 35 GewO vor. Er fordert über den Betroffenen eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister an.
In Feld 01 ist einzutragen: 3


Beispiel 2:
Die Staatsanwaltschaft ersucht um Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, weil eine Straftat nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 des Ausländergesetzes verfolgt werden soll.
In Feld 01 ist einzutragen: 6


7.3
Felder 02 bis 09
Für die Eintragungen in die Felder 02 bis 09 gelten die Nummern 5.4 bis 5.11.


7.4
Feld 10: Abweichende Personendaten
Führt der Betroffene befugt oder unbefugt mehrere Geburtsnamen oder unbefugt einen oder mehrere Vornamen oder ist er unter mehreren Geburtsdaten oder -orten bekannt geworden, so sind diese Angaben in Feld 10 einzutragen. Dabei ist anzugeben, welche Daten unrichtig oder zweifelhaft sind.


7.5
Bescheinigung
Die ersuchende Behörde hat zu bescheinigen, daß die Auskunft für den in Feld 01 (Beleg-Art) verschlüsselten Zweck benötigt wird. Der Text der Bescheinigung ist in dem Vordruck eingedruckt.


7.6
Behördenkennzeichen
Ersucht ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft um Auskunft, so ist in Feld 30 das Kennzeichen aus der Anlage 5 der Dritten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (3. BZRVwV) - Ausfüllanleitung für Justizbehörden (AfJ) - in der jeweils geltenden Fassung einzutragen.


7.7
Unterzeichnung
In die Felder 31 und 33 sind die Geschäftsnummer der ersuchenden Behörde sowie Ort und Datum der Fertigung des Ersuchens einzutragen.


Das Ersuchen ist in Feld 34 zu unterzeichnen und mit einem Abdruck des Dienstsiegels oder Dienststempels zu versehen.


7.8
Unteres Anschriftfeld
In das untere Anschriftfeld ist die Anschrift der ersuchenden Behörde in postalisch verwendbarer Form (amtliche Bezeichnung der Behörde, Postfachnummer oder Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort und gegebenenfalls Nummer des Zustellpostamtes) einzutragen.


7.9
Versendung
Der Vordruck ist an die Registerbehörde zu senden. Die Vordrucke sind so gestaltet, daß Fensterbriefhüllen verwendet werden können. Werden Briefhüllen ohne Fenster benutzt, so ist auf diese die im oberen Anschriftfeld des Vordrucks eingedruckte Anschrift der Registerbehörde zu übertragen.


8.
Abschnitt 8: Auskunft auf Ersuchen einer Behörde über eine juristische Person oder über eine Personenvereinigung


8.1
Vordruck
Für das Ersuchen einer Behörde um Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über eine juristische Person oder über eine Personenvereinigung ist der Vordruck GZR 6 (rosa) zu verwenden.


Wird die Auskunft zur Vorbereitung einer Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung benötigt, so soll die Behörde, der die Entscheidung über den Antrag obliegt, von der Einholung einer Auskunft absehen und statt dessen dem Antragsteller aufgeben, ihr eine Auskunft vorzulegen oder die Erteilung einer Auskunft zur unmittelbaren Übersendung an sie zu beantragen.


8.2
Feld 01: Beleg-Art
In Feld 01 ist eine Schlüsselzahl einzutragen, die den Zweck bezeichnet, für den die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister benötigt wird. Im Vordruck sind die möglichen Schlüsselzahlen (2 bis 8) und die Zwecke, die sie bezeichnen, eingedruckt.


Die zutreffende Schlüsselzahl ist in Feld 01 einzutragen.


Beispiele siehe Nummer 7.2.


8.3
Felder 02 bis 06
Die Felder 02 bis 06 sind nach den Vorschriften der Nummern 3.5 bis 3.9 auszufüllen. Dabei sind die im Zeitpunkt der Fertigung des Ersuchens geltenden Daten einzutragen; die ersuchende Behörde kann die für einen bestimmten früheren Zeitpunkt geltenden Daten eintragen, falls sie Auskunft über die unter diesen Daten im Gewerbezentralregister enthaltenen Eintragungen benötigt.


8.4
Bescheinigung
Die ersuchende Behörde hat zu bescheinigen, daß die Auskunft für den in Feld 01 (Beleg-Art) verschlüsselten Zweck benötigt wird. Der Text der Bescheinigung ist in dem Vordruck eingedruckt.


8.5
Behördenkennzeichen
Ersucht ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft um Auskunft, so ist in Feld 30 das Kennzeichen aus der Anlage 5 der Dritten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (3. BZRVwV) - Ausfüllanleitung für Justizbehörden (AfJ) - in der jeweils geltenden Fassung einzutragen.


8.6
Unterzeichnung
In die Felder 31 und 33 sind die Geschäftsnummer der ersuchenden Behörde sowie Ort und Datum der Fertigung des Ersuchens einzutragen.


Das Ersuchen ist in Feld 34 zu unterzeichnen und mit einem Abdruck des Dienstsiegels oder Dienststempels zu versehen.


8.7
Unteres Anschriftfeld
In das untere Anschriftfeld ist die Anschrift der ersuchenden Behörde in postalisch verwendbarer Form (amtliche Bezeichnung der Behörde, Postfachnummer oder Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort und gegebenenfalls Nummer des Zustellpostamtes) einzutragen.


8.8
Versendung
Der Vordruck ist an die Registerbehörde zu senden. Die Vordrucke sind so gestaltet, daß Fensterbriefhüllen verwendet werden können. Werden Briefhüllen ohne Fenster benutzt, so ist auf diese die im oberen Anschriftfeld des Vordrucks eingedruckte Anschrift der Registerbehörde zu übertragen.


9.
Abschnitt 9: Auskunft zur Vorbereitung von Vorschriften
Ersuchen um Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorbereitung von Vorschriften (§ 150a Abs. 1 Nr. 3 GewO) sind auf dem Dienstwege an den Bundesminister der Justiz zu richten. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft über Art und Umfang der Auskunfterteilung.


10.
Schlußvorschriften


10.1
Stichtag
Mitteilungen sind nur zu fertigen, wenn das in Feld 12 einzutragende Datum (Nummern 1.15, 2.4, 3.10 und 4.4) nach dem 31. Dezember 1975 liegt.


Auf das Datum der Vollziehbarkeit, Unanfechtbarkeit und Rechtskraft kommt es nicht an.


10.2
Inkrafttreten
Diese Vorschrift tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. 2


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Verzeichnis der Vordrucke

Anlage 2: Rechtsformschlüssel

Anlage 3: Gewerbeschlüssel

Anlage 4: Kennzahlen und normierte Texte

Anlage 5: Muster für die Ausfüllung der Vordrucke

1 Auf Grund des Artikels 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Ersten und Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI – Gewerbezentralregister – der Gewerbeordnung vom 25. Juli 1985 (BAnz. Nr. 149 a vom 14. August 1985) wurde der Wortlaut der Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung (2. GZRVwV – Ausfüllanleitung) vom 19. März 1976 (Beilage zum BAnz. Nr. 62 vom 30. März 1976) in der ab 14. August 1985 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1977 (Beilage zum BAnz. Nr. 244 vom 30. Dezember 1977),
2. den am 14. August 1985 in Kraft tretenden Artikel 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Ersten und Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI – Gewerbezentralregister – der Gewerbeordnung vom 25. Juli 1985 (BAnz. Nr. 149 a vom 14. August 1985)

Die Vorschriften sind nach § 153 b der Gewerbeordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden.