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Ergänzende Durchführungshinweise zum Verfahren der Mittelzuweisungen an das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes"; hier: Verfahren der Zuführung von Erstattungen im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 Versorgungsrücklagegesetz (insbesondere von Abfindungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (VLT-Staatsvertrag) sowie Versorgungszuschlägen bei Abordnungen nach Nr. II des BMI/BMF-Rundschreibens vom 22. Dezember 2010)

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Ergänzende Durchführungshinweise
zum Verfahren der Mittelzuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“



Fundstelle: GMBl. 2014 Nr. 16, S. 338



hier:

Verfahren der Zuführung von Erstattungen im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 Versorgungsrücklagegesetz (insbesondere von Abfindungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (VLT-Staatsvertrag) sowie Versorgungszuschlägen bei Abordnungen nach Nr. II des BMI/BMF-Rundschreibens vom 22. Dezember 2010)



Bezug:

Rundschreiben des BMI – D II 3 – 223 100 – 4/3 – vom 28. August 2007
Gemeinsames Rundschreiben von BMI – D 4 – 223 320/3 – und BMF – Z B 3 – P 1617/09/10002-01 – vom 22. Dezember 2010 (GMBl 2011, S. 140)



– Gem. RdSchr. d. BMI u. BMF v. 19.2.2014
– D4 – 30301/12#7 – Z B 2 – P1609/06/10002 –





Im Rahmen einer Orientierungsprüfung „Verteilung von Versorgungslasten nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag“ hat der Bundesrechnungshof festgestellt, dass nach dem VLT-Staatsvertrag erfolgte Abfindungszahlungen von Ländern und Gemeinden für Beamtinnen und Beamte, die in den Bundesdienst gewechselt sind, teilweise nicht dem Versorgungsfonds zugeführt worden sind (siehe aber Tz. I.2.3 des o.a. Rundschreibens vom 22. Dezember 2010 i. V. m. Tz. 5 des o. a. Rundschreibens vom 28. August 2007). Darüber hinaus beanstandet der Bundesrechnungshof, dass die Zuführungen nach Tz. 5.1 des o. a. Rundschreibens vom 28. August 2007 erst zum 31. März des auf die Erstattung folgenden Jahres zu leisten sind.



Aufgrund der Feststellungen des Bundesrechnungshofs wird das Verfahren der Zuführung von Abfindungen nach dem VLT-Staatsvertrag und sonstigen Erstattungsbeträgen (insbesondere Zuführungen von Versorgungszuschlägen bei Abordnung nach Tz. II des o. a. Rundschreibens vom 22. Dezember 2010) vereinfacht; außerdem wird ein zweiter Zuweisungstermin eingeführt.



Änderung des Rundschreibens des BMI – D II 3 – 223 100 – 4/3 – vom 28. August 2007:



Tz. 5 des Rundschreibens vom 28. August 2007 wird durch die nachfolgende Regelung ersetzt.



Änderung des gemeinsamen Rundschreibens von BMI – D 4 – 223 320/3 – und BMF – Z B 3 – P 1617/09/10002-01 – vom 22. Dezember 2010:



Tz. I.2.3, erster Absatz, des Rundschreibens vom 22. Dezember 2010 gilt künftig nicht für Erstattungen, die dem Versorgungsfonds zuzuführen sind.



Der künftige Verfahrensablauf wird nachstehend im Zusammenhang beschrieben.



Dem Versorgungsfonds zuzuführen sind Erstattungen für den in § 14 Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG) genannten Personenkreis, d. h. für künftige Versorgungsberechtigte, deren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Bund erstmals nach dem 31. Dezember 2006 begründet worden ist. Eine Zuweisungspflicht an den Versorgungsfonds besteht nicht, wenn die Erstattung für Zeiten erfolgt, für die von einem der in § 13 Absatz 1 VersRücklG genannten Dienstherren bereits Zuweisungen an den Versorgungsfonds geleistet wurden.



Für Abfindungen nach dem VLT-Staatsvertrag gilt Folgendes: Die Berechnung und Zahlbarmachung der Abfindungsbeträge obliegt dem abgebenden, die Entgegennahme und Prüfung der Abfindungsbeträge dem aufnehmenden Dienstherrn. Der aufnehmende Dienstherr teilt der zuständigen Bundesfinanzdirektion (Service-Center Versorgung) im Einzelfall unverzüglich mit, dass ein Wechsel stattgefunden hat. Das Service-Center Versorgung prüft die übermittelte Berechnung der Abfindung und teilt dem aufnehmenden Dienstherrn den anzufordernden Abfindungsbetrag schriftlich mit. Dem Schreiben ist das Anschreiben der abgebenden Behörde und die endgültige Berechnung der Abfindung beizufügen. Die Unterlagen sind zur Personalakte zu nehmen. Der aufnehmende Dienstherr fordert die Abfindung beim abgebenden Dienstherrn unter Benennung des Zahlungsweges und Kassenzeichens an und bucht den eingegangenen Abfindungsbetrag als Erstattung nach § 6 Absatz 2 Haushaltsgesetz 2013 bzw. der entsprechenden Bestimmung im Haushaltsgesetz des jeweiligen Folgejahres bei dem Titel 634 .3 im betreffenden Behörden- bzw. Zentralkapitel. Soweit Zuweisungstitel betroffen sind, die von der vorgenannten haushaltsgesetzlichen Regelung nicht erfasst sind (nichtflexibilisierte Titel), werden entsprechende Haushaltsvermerke ausgebracht (sog. „Rotbuchungsvermerke“).



Die Buchungsregelung gilt auch für andere Erstattungen, die dem Versorgungsfonds zuzuführen sind, insbesondere für Versorgungszuschläge bei Abordnungen. Dabei haben die Bezüge anordnenden Stellen – wie bisher – die Versorgungszuschläge bei dem aufnehmenden Dienstherrn anzufordern und anschließend dem Versorgungsfonds zuzuweisen.



Hat eine Dienststelle Abfindungen vereinnahmt, unterrichtet sie das Bundesverwaltungsamt (Referat ZMV II 5) mit dem beigefügten Formblatt bis zum 15. September bzw. bis zum 15. März über die bis zum 1. September bzw. bis zum 1. März eingegangenen Erstattungen.



Soweit es sich bei den gemeldeten Erstattungen um Abfindungen handelt, prüft das Bundesverwaltungsamt die gemeldeten Beträge durch Abgleich mit einer von den Service-Centern der Bundesfinanzdirektionen bereitzustellenden behördenbezogenen Übersicht über die geprüften und mit Fälligkeitszeiten versehenen Abfindungsbeträge. Diese Übersicht ist dem Bundesverwaltungsamt von den Service-Centern Versorgung bis zum 15. September bzw. bis zum 15. März unaufgefordert zu übermitteln. Die Formblätter der Dienststellen sind Bestandteil der Jahresrechnung des Versorgungsfonds. Sie sind als zahlungsbegründende Unterlagen aufzubewahren.



Die bis zum 15. September bzw. bis zum 15. März gemeldeten Erstattungen müssen spätestens bis zum 30. September bzw. bis zum 31. März auf nachfolgendem Konto bei der Bundeskasse Trier – Dienstsitz Kiel eingehen:



Bundeskasse Trier – Dienstsitz Kiel

Kronshagener Weg 105

24116 Kiel



bei der

Deutschen Bundesbank – Filiale Hamburg

IBAN:

DE18 2000 0000 0020 0010 66

BIC:

MARKDEF1200.



Die Zuweisungen sind als „Sonderzahlung gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 VersRücklG“ auszuweisen.



Sie sind von den anordnenden Dienststellen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung durchzuführen und so zu terminieren, dass ein rechtzeitiger Zahlungseingang auf dem Konto bei der Bundeskasse Trier – Dienstsitz Kiel gewährleistet ist. Fristverlängerungen sind nicht möglich.



Die Überweisung ist unter Angabe des Kassenzeichens 1015 9031 6445 zu Lasten des jeweiligen Zuweisungstitels 634 .3 zu veranlassen.



Sonstige Institutionen mit eigenem Haushalt (bundesunmittelbare Körperschaften/Anstalten/Stiftungen) veranlassen die Überweisung unter Angabe des Kassenzeichens 1015 9031 5812.



Die Obersten Bundesbehörden werden gebeten, die Hinweise in den jeweiligen Geschäftsbereichen mit eigenem Haushalt bekannt zu machen.



Oberste Bundesbehörden
Deutsche Bundesbank





Versorgungsfonds des Bundes/Sonderzahlung gem. § 16 Abs. 3 Satz 1



Anmerkungen  

Erstattungen im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 Versorgungsrücklagesetz (insbsondere von Abfindungen nach dem                      
Versogungslastenteilungs-Staatsvertrag (VLT-Staatsvertrag) sowie Versorgungszuschlägen bei Abordnungen
nach Nr. II des BMI/BMF-Rundschreibens vom 22. Dezember 2010)



Bezug

Rundschreiben des BMI – D II 3 – 223 100 -4/3 – vom 28. August 2007

Ergänzende Durchführungshinweise zum Verfahren der Mittelzuweisungen an das Sondervermögen “Versorgungsfonds des Bundes” vom 19.02.2014

Gemeinsames Rundschreiben von BMI – D 4 – 223 320 /3 – und BMF – ZB3 - P 1617/09/10002 - 1. – vom 22. Dezember 2010