Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei
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Verwaltungsvorschrift
über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei
(Erlass Bundesministerium des Innern – Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei – VwV)
Vom 18. Dezember 2008 – B 6 – 634 200/41
Fundstelle: GMBl 2009, S. 95
Aufgrund § 71 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) wird zu § 70 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, das zuletzt durch das Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizeipolizei vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
- 1.
- 1.1
- Polizeivollzugsbeamte1 im Sinne des § 70 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz sind die des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei.
- 1.2
- Die zur Dienstkleidung und persönlichen Ausrüstung gehörenden Bekleidungsartikel sind in der Ausstattungsnachweisung "Bekleidung und persönliche Ausrüstung" für die Bundespolizei festgesetzt.
- 1.3
- Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes in der Bundespolizei und vergleichbare Polizeivollzugsangstellte erhalten ihre Dienstkleidung und persönliche Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt (Bedarfswirtschaft der Bundespolizei). Sie bleibt im Bundeseigentum.
- 1.4
- Polizeivollzugsbeamte des gehobenen und höheren Dienstes in der Bundespolizei und vergleichbare Polizeivollzugsangestellte (nachstehend Selbsteinkleider genannt) haben ihre zur Dienstkleidung und persönlichen Ausrüstung gehörenden Bekleidungsartikel (Mindest- und Ergänzungsausstattung) unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Behörden- und Dienststellenzugehörigkeit (Nutzergruppe gem. Anlage 1) selbst zu beschaffen. Die Bekleidungsartikel sind Eigentum des Selbsteinkleiders. Bekleidungsartikel, die zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören werden unentgeltlich bereitgestellt und bleiben im Bundeseigentum.
- 1.5
- Die Selbsteinkleider sind verpflichtet, die von ihnen zu beschaffenden Bekleidungsartikel in einem für den Dienst voll brauchbaren Zustand zu erhalten und entsprechend zu ergänzen
- 1.6
- Sechs Monate vor dem Ausscheiden des Selbsteinkleiders aus dem Dienstverhältnis als Polizeivollzugsbeamter in der Bundespolizei entfällt die Verpflichtung, eigene Dienstkleidung zu beschaffen.
- 1.7
- Dem Selbsteinkleider nicht mehr zustehende Bekleidungsartikel aus der Bedarfswirtschaft der Bundespolizei sind spätestens nach 6 Monaten zurückzugeben.
- 1.8
- Kleiderkasse für die Selbsteinkleider der Bundespolizei ist die Lion Hellmann Dienstbekleidungsgesellschaft mbH (LHD).
- 2.
- 2.1
- Selbsteinkleider in der Bundespolizei erhalten zur erstmaligen Beschaffung der von ihnen zu beschaffenden Bekleidungsartikel einen Bekleidungszuschuss (§ 70 Abs. 1 Satz 2 BBesG).
- 2.2
- Die Höhe des Bekleidungszuschusses ist in der Anlage 1, nach Nutzergruppen getrennt, aufgeführt.
- 2.3
- Er wird bei der ersten Ernennung in der Laufbahn des gehobenen bzw. höheren Polizeivollzugsdienstes, jedoch nicht beim Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst, sowie beim dienstlich notwendigen und dauerhaft angelegten Übertritt in eine andere Nutzergruppe der Bundespolizei gewährt.
- 2.4
- Der einmalige Bekleidungszuschuss wird auf das bei der LHD treuhänderisch verwaltete Konto des Selbsteinkleiders gezahlt.
- 2.5
- Die zweckgebundene Verwendung des Bekleidungszuschusses ist der Dienststelle spätestens sechs Monate nach Zahlung von den Selbsteinkleidern nachzuweisen. Der Nachweis ist zur Besoldungsakte zu nehmen.
- 3.
- 3.1
- Selbsteinkleider in der Bundespolizei erhalten für die besondere Abnutzung der von ihnen zu beschaffenden Bekleidungsartikel eine Abnutzungsentschädigung (§ 70 Abs. 1 Satz 2 BBesG).
- 3.2
- Die Abnutzungsentschädigung wird als monatliche Pauschale gewährt. Ihre Höhe ist nach Nutzergruppen in der Anlage 1 aufgeschlüsselt.
- 3.3
- Die monatliche Abnutzungsentschädigung steht vom Ersten des Folgemonats an zu, in dem der Selbsteinkleider zum Polizeivollzugsbeamten des gehobenen bzw. des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei ernannt wird. Dies gilt sinngemäß auch beim dauerhaft angelegten Übertritt in eine andere Nutzergruppe der Bundespolizei.
- 3.4
- Die Abnutzungsentschädigung wird monatlich im Voraus auf das bei der LHD treuhänderisch verwaltete Konto des Selbsteinkleiders gezahlt.
- 3.5
- Der Anspruch auf die monatliche Abnutzungsentschädigung erlischt,
- 1.
- für die vollen Monate, für die nach beamtenrechtlichen Vorschriften keine Bezüge mehr gezahlt werden,
- 2.
- für die vollen Monate, in denen keine Dienstkleidung mehr getragen werden darf, insbesondere bei Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und vorläufiger Dienstenthebung,
- 3.
- ab dem Folgemonat, wenn die Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung entfällt,
- 4.
- für die vollen Monate nach Mutterschutzgesetz (MuSchG), in der tatsächlich kein Dienst geleistet wird,
- 5.
- mit Beginn des auf die Freistellungsphase der Alterszeit nach dem „Blockmodell“ folgenden Monats,
- 6.
- sechs Monate vor dem Ausscheiden aus dem Dienst,
- 7.
- bei Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung mit Ablauf des dritten Monats, der auf den Beginn der Erkrankung folgt bis zum Monat des Dienstantritts und
- 8.
- bei einer Beurlaubung (z.B. Sonderurlaub und Elternzeit) von mehr als 3 Monaten nach Ablauf des dritten Monats bis zum Monat des Dienstantritts.
- 4.
- 4.1
- Jeder Selbsteinkleider hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Missbrauch im Sinne der §§ 132, 132 a StGB der sich seinem Eigentum befindlichen Dienstkleidungs- und persönlichen Ausrüstungsartikel ausgeschlossen ist. Eine Erklärung hierzu gem. Anlage 2 ist zur Personalakte zu nehmen.
- 4.2
- Der einmalige Bekleidungszuschuss und die Zahlung der Abnutzungsentschädigung sind auf schriftlichen Antrag des Selbsteinkleiders und Abgabe der o.g. Erklärung (Anlage 2) spätestens nach 3 Monaten festzusetzen. Dies trifft auch bei Übertritt in eine andere Nutzergruppe zu. Die Zahlung der Abnutzungsentschädigung erfolgt auf den Monat in dem der Bekleidungszuschuss gezahlt wird.
- 4.3
- Mit den Bekleidungszuschüssen und den Abnutzungsentschädigungen dürfen nur Bekleidungsartikel aus dem Bekleidungssoll gem. AN „Bekleidung und persönliche Ausrüstung“ bzw. Bekleidungsartikel, die für die Dienstausübung in der Bundespolizei geeignet sind, beschafft werden. Die Festlegung der entsprechenden Bekleidungsartikel erfolgt durch das Bundesministerium des Innern und wird vom Bundespolizeipräsidium bekannt gegeben.
- 4.4
- In begründeten Einzelfällen kann das Bundespolizeipräsidium abweichende Regelungen treffen.
- 4.5
- Die sich im Eigentum des Selbsteinkleiders befindlichen Bekleidungsartikel dürfen nicht gegen Bekleidungsartikel der Bedarfswirtschaft getauscht werden. Die Pflege- und Instandsetzung in Einrichtungen der Bundespolizei ist unzulässig.
- 4.6
- Die Selbsteinkleider können über das Guthaben ihres Kontos bei der Kleiderkasse der LHD zum Erwerb der Dienstkleidungs- und persönlichen Ausrüstungsartikel, zu deren Vorhalt sie verpflichtet sind, durch Käufe bei der Kleiderkasse der LHD verfügen.
Auszahlungen an die berechtigten Personen bei zugelassenen Dritteinkäufen (Fremdrechnung an LHD) zu Lasten des Guthabens des Treuhandkontos der Selbsteinkleider sind möglich. - 4.7
- Bekleidungsartikel können ohne Kostenerstattung an den Zentralen Versand Bekleidung zur Verwertung abgegeben werden.
- 4.8
- Guthaben, die bei Ende der aktiven Dienstzeit bzw. der dauerhaften Entpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung auf dem LHD- Konto ausgewiesen sind, werden nur noch gegen Nachweis der Verwendung für die in dieser Vorschrift genannten Zwecke an den Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei ausgezahlt. Eventuelle Restbeträge werden dem Bundeshaushalt wieder zugeführt.
- 5.
- 5.1
- Die Höhe der Bekleidungszuschüsse und der Abnutzungsentschädigung wird alle 2 Jahre oder aus besonderem Anlass überprüft.
- 6.
- 6.1
- Einmalige Bekleidungszuschüsse und Abnutzungsentschädigungen werden als Dienstaufwandsentschädigung gewährt und sind nach § 3 Nr. 4 Buchstabe b) Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei.
- 7.
- 7.1
- Die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei dürfen im Dienst bürgerliche Kleidung ausnahmsweise dann tragen, wenn die dienstlichen Aufgaben in Dienstkleidung nicht erfüllt werden können. Die Genehmigung erteilt der jeweilige Dienststellenleiter.
- 7.2
- Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei erhalten, wenn sie auf dienstliche Anordnung während des Dienstes bürgerliche Kleidung tragen eine Abnutzungsentschädigung in Höhe von 0,77 € täglich. Für Selbsteinkleider ist die Entschädigung mit Zahlung der Abnutzungsentschädigung abgegolten.
- 8.
- 8.1
- 8.2
- Die Verwaltungsvorschrift in der Fassung vom 1.12.1977 wird damit außer Kraft gesetzt.
- 8.3
- Die Verwaltungsvorschrift wird im Gemeinsamen Mittelungsblatt (GMBl) veröffentlicht.
Berlin, den 18. Dezember 2008
Das Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
