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Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) vom 27.10.1993 (BGBl. I S. 1855)

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Verordnung zur
Änderung der Auslandsreisekostenverordnung (ARV)
vom 27. 10. 1993 (BGBl. I S. 1855)



- RdSchr. d. BMI v. 18. 11. 1993 - D III 5 - 222 201/1 -



Zur Anwendung der geänderten ARV gebe ich nachstehende Hinweise:



1.
Zu § 2 Abs. 2 Satz 2 (neu)


Mit dieser Vorschrift wird redaktionell die Auflösung der Sowjetunion nachvollzogen. Nummer 1 meines Rundschreibens vom 30. Januar 1992 (GMBl S. 171) ist dadurch überholt.


2.
Zu § 3 Abs. 1 (neu)


In Satz 1 wird klargestellt, daß die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder im Wege allgemeiner Verwaltungsvorschriften (§ 24 Abs. 2 BRKG) festgesetzt werden. Satz 2 galt nach meinem Rundschreiben vom 15. Juni 1993 - D III 5 - 222 201/1 -*) vorgriffsweise ab 1. Juli 1993 und wird nunmehr durch Artikel 2 Abs. 1 bestätigt. Bei Anwendung des zweiten Halbsatzes ist eine häusliche Ersparnis (§ 9 Abs. 6 BRKG) nicht nochmals abzuziehen, da diese bereits bei der Festsetzung der in Betracht kommenden Beträge berücksichtigt wurde. Satz 3 ist redaktionell angepaßt worden (vgl. hierzu Rundschreiben vom 13. Mai 1992, GMBl S. 419).


3.
Zu § 4 Abs. 4 (neu)


Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 3 Abs. 1 (neu) künftig auch für Orte spezielle Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder festgesetzt werden.


An die
obersten Bundesbehörden
Nachrichtlich:
An die
für das Reisekostenrecht zuständigen
obersten Landesbehörden
GMBl 1993, S. 873