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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV)

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit



Nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, hier nach Anhörung der beteiligten Kreise, erläßt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:





Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Ausführung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV)



Vom 18. September 1995



Inhaltsverzeichnis



0

Allgemeine Regelungen



0.1

Anwendungsbereich

0.1.1

Betroffene verwaltungsbehördliche Verfahren

0.1.2

Regelungsgegenstand

0.1.3

Zuständigkeit



0.2

Umweltverträglichkeitsprüfung in parallelen und gestuften Verfahren



0.3

Auswirkungen auf die Umwelt



0.4

Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG

0.4.1

Zweck

0.4.2

Einleitung der Unterrichtung

0.4.3

Ablauf der Unterrichtung

0.4.4

Mitteilung durch den Träger des Vorhabens

0.4.5

Gegenstand der Besprechung des Untersuchungsrahmens

0.4.6

Hinzuziehung anderer Behörden, Sachverständiger und Dritter

0.4.7

Unterrichtung durch die zuständige Behörde

0.4.8

Zurverfügungstellung von Informationen durch die zuständige Behörde

0.4.9

Unterrichtung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines vorgelagerten Verfahrens



0.5

Ermittlung, Beschreibung und zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach den §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und § 11 UVPG

0.5.1

Kriterien und Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG für die Ermittlung und Beschreibung

0.5.1.1

Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen

0.5.1.2

Maßgeblicher Zeitpunkt

0.5.1.3

Verfahren (Methoden)

0.5.2

Grundsätze nach § 20 Nr. 3 UVPG für die zusammenfassende Darstellung

0.5.2.1

Form

0.5.2.2

Inhalt

0.5.2.3

Information der federführenden Behörde

0.5.2.4

Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung durch die federführende Behörde

0.5.2.5

Zusammenfassende Darstellung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines vorgelagerten Verfahrens



0.6

Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und § 12 UVPG

0.6.1

Kriterien und Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG für die Bewertung der Umweltauswirkungen

0.6.1.1

Bewertung der Umweltauswirkungen

0.6.1.2

Bewertungskriterien (Konkretisierung der gesetzlichen Umweltanforderungen)

0.6.1.3

Bewertungsverfahren

0.6.2

Grundsätze nach § 20 Nr. 3 UVPG für die Bewertung der Umweltauswirkungen

0.6.2.1

Bewertung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge

0.6.2.2

Bewertung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines vorgelagerten Verfahrens

0.6.2.3

Bewertung in parallelen Zulassungsverfahren nach § 14 Abs. 2 UVPG



1

Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 1 der Anlage zu § 3 UVPG (genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz)

1.1

Anwendungsbereich

1.2

Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG

1.3

Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG

1.3.1

Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe

1.3.2

Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen



2

Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 2 der Anlage zu § 3 UVPG (genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes)

2.1

Anwendungsbereich

2.2

Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG

2.3

Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG

2.3.1

Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe

2.3.2

Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen

2.3.3

Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen



3

Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 3 der Anlage zu § 3 UVPG (planfeststellungsbedürftige Anlagen zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9 b des Atomgesetzes)

3.1

Anwendungsbereich

3.2

Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG

3.3

Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG

3.3.1

Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe

3.3.2

Medienübergreifende Bewertung und "Wohl der Allgemeinheit"

3.3.3

Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen

3.3.4

Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen



4

Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 4 der Anlage zu § 3 UVPG (planfeststellungsbedürftige Deponien nach § 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes)

4.1

Anwendungsbereich

4.2

Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG

4.3

Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG

4.3.1

Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe

4.3.2

Medienübergreifende Bewertung und "Wohl der Allgemeinheit"

4.3.3

Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen

4.3.4

Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen



5

Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 5 der Anlage zu § 3 UVPG (zulassungsbedürftige Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 18 c des Wasserhaushaltsgesetzes)

5.1

Anwendungsbereich

5.2

Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG

5.3

Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG

5.3.1

Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe

5.3.2

Medienübergreifende Bewertung und "Wohl der Allgemeinheit"

5.3.3

Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen

5.3.4

Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen



6

Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 6 der Anlage zu § 3 UVPG (planfeststellungsbedürftige Gewässerausbauten im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes)

6.1

Anwendungsbereich

6.2

Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG

6.3

Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG

6.3.1

Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe

6.3.2

Medienübergreifende Bewertung und "Wohl der Allgemeinheit"

6.3.3

Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen

6.3.4

Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen



15

Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 15 der Anlage zu § 3 UVPG (Feriendörfer, Hotelkomplexe und sonstige große Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für die Bebauungspläne oder Satzungen über Vorhaben- und Erschließungspläne aufgestellt werden)

15.1

Anwendungsbereich

15.2

Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG

15.3

Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG



16

Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 16 der Anlage zu § 3 UVPG (genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlagen für den Ferntransport von Öl und Gas nach § 19 a des Wasserhaushaltsgesetzes)

16.1

Anwendungsbereich

16.2

Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG

16.3

Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG

16.3.1

Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe

16.3.2

Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen

16.3.3

Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen



17

Übergangsregelung



18

Inkrafttreten



Anhang 1 Orientierungshilfen nach Nummer 0.6.1.2

1.1

Orientierungshilfe für die Bewertung der Ausgleichbarkeit eines Eingriffs in Natur und Landschaft

1.2

Orientierungshilfe für die Bewertung der Auswirkungen auf Fließgewässer

1.3

Orientierungshilfe für die Bewertung der Auswirkungen auf die stoffliche Bodenbeschaffenheit

1.4

Orientierungshilfe für die Bewertung der Auswirkungen auf die Luftbeschaffenheit



Anhang 2 Hinweise für die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen bei Vorhaben mit zu erwartenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes



Anhang 3 Hinweise für die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen bei Vorhaben mit zu erwartenden Auswirkungen auf Gewässer



0 Allgemeine Regelungen



0.1
Anwendungsbereich
0.1.1
Betroffene verwaltungsbehördliche Verfahren
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen; die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit der in der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannten Vorhaben dienen. Sie gilt sinngemäß für Raumordnungsverfahren, wenn von der Möglichkeit des § 16 Abs. 1 UVPG Gebrauch gemacht wird, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.


Die Grundsätze der Verwaltungsvorschrift nach § 20 Nr. 2 und 3 UVPG für die Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen (Nummer 0.4), für die zusammenfassende Darstellung (Nummer 0.5.2) und für die Bewertung (Nummer 0.6.2) sind nicht im Bebauungsplanverfahren und im Satzungsverfahren über den Vorhaben- und Erschließungsplan anzuwenden, da die §§ 5, 11 und 12 UVPG gemäß § 17 UVPG für diese Verfahren keine Anwendung finden. Im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren finden aufgrund des § 18 UVPG die Grundsätze nach den Nummern 0.4, 0.5.2 und 0.6 und im Flurbereinigungsverfahren aufgrund des § 19 UVPG die Grundsätze nach Nummer 0.4 keine Anwendung. Die Grundsätze nach den Nummern 0.4, 0.5.2 und 0.6.2 brauchen im Raumordnungsverfahren nur angewandt zu werden, wenn die nach § 16 Abs. 3 UVPG mögliche Beschränkung der Verfahrensschritte nach den §§ 5, 11 und 12 UVPG im nachfolgenden Zulassungsverfahren erreicht werden soll. Im übrigen ist die Verwaltungsvorschrift in diesen Verfahren anzuwenden.


Für die Vorhaben der Nummern 1 bis 6, 15 und 16 der Anlage zu § 3 UVPG ergibt sich der Anwendungsbereich in den Zulassungsverfahren im einzelnen aus den Nummern 1 bis 6, 15 und 16 dieser Verwaltungsvorschrift.


§ 5 UVPG und die Grundsätze der Verwaltungsvorschrift für die Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen finden ferner keine Anwendung, wenn die für das verwaltungsbehördliche Verfahren zuständige Behörde zu der öffentlich-rechtlichen Körperschaft gehört, die Träger des Vorhabens ist (z. B. bei Bundesfernstraßen). Es kann jedoch im Einzelfall zweckmäßig sein, entsprechend diesen Grundsätzen eine Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens mit anderen Behörden, Sachverständigen und Dritten durchzuführen, und zwar frühzeitig bereits im Rahmen der Planung des Vorhabens.


Für Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, wird auf die "Richtlinie für die Durchführung von § 3 Abs. 2 UVPG in der Bundeswehr" des Bundesministeriums der Verteidigung hingewiesen.


0.1.2
Regelungsgegenstand
Die Verwaltungsvorschrift regelt nur die in § 20 UVPG genannten Kriterien, Verfahren und Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung. Sie regelt nicht die Durchführung verwaltungsbehördlicher Verfahren insgesamt. Zur Durchführung dieser Verfahren sind daher die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Fachrechts heranzuziehen.


0.1.3
Zuständigkeit
Zuständige Behörde ist die Behörde, die für das verwaltungsbehördliche Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG zuständig ist, dessen unselbständiger Teil die UVP ist. Federführende Behörde ist die von den Ländern gemäß § 14 Abs. 1 UVPG bestimmte Behörde.


0.2
Umweltverträglichkeitsprüfung in parallelen und gestuften Verfahren
Die Prüfungen der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens, die im Rahmen von
a) parallelen Zulassungsverfahren für Vorhaben nach den Nummern 1, 2, 5 und 16 der Anlage zu § 3 UVPG und von


b) Linienbestimmungen und Genehmigungsverfahren im Sinne des § 15 UVPG, raumordnerischen Verfahren im Sinne des § 16 Abs. 1 UVPG sowie Bebauungsplänen und Satzungsverfahren über Vorhaben- und Erschließungspläne im Sinne des § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 3, 1 Alt. und Nr. 4 UVPG einerseits und von nachfolgenden Zulassungsverfahren andererseits


durchgeführt werden, sind Teilprüfungen einer einheitlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Linienbestimmung und in den vorgelagerten Verfahren nach Buchstabe b sind die raumbedeutsamen bzw. bauplanerisch bedeutsamen Umweltauswirkungen eines Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Eignung des Standortes oder der Linien- oder Trassenführung. Die Ergebnisse der Teilprüfungen sind in den Fällen des Buchstaben a nach den §§ 2 Abs. 1 Satz 4, 14 Abs. 2 UVPG und in den Fällen des Buchstaben b nach den §§ 2 Abs. 1 Satz 4, 12, 15 Abs. 1 und 4, 16 Abs. 2 und 3 und 17 Satz 2 und 3 UVPG zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen des Vorhabens zusammenzufassen. § 13 UVPG bleibt unberührt.


0.3
Auswirkungen auf die Umwelt
Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG sind Veränderungen der menschlichen Gesundheit oder der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit einzelner Bestandteile der Umwelt oder der Umwelt insgesamt, die von einem Vorhaben im Sinne der Anlage zu § 3 UVPG verursacht werden. Auswirkungen auf die Umwelt können je nach den Umständen des Einzelfalls
a) durch Einzelursachen, Ursachenketten oder durch das Zusammenwirken mehrerer Ursachen herbeigeführt werden,


b) Folgen insbesondere der Errichtung oder des bestimmungsgemäßen Betriebes eines Vorhabens sein, ferner Folgen von Betriebsstörungen oder von Stör- oder Unfällen, soweit eine Anlage hierfür auszulegen ist oder hierfür vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind,


c) kurz-, mittel- und langfristig auftreten,


d) ständig oder nur vorübergehend vorhanden sein,


e) aufhebbar (reversibel) oder nicht aufhebbar (irreversibel) sein und


f) positiv oder negativ – das heißt systemfördernd (funktional) oder systembeeinträchtigend (disfunktional) – sein.


0.4
Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG
– Grundsätze nach § 20 Nr. 2 UVPG –


0.4.1
Zweck
Der Verfahrensschritt "Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen" dient dazu, daß bereits vor Antragstellung in den Zulassungsverfahren bei dem Träger des Vorhabens und den Behörden möglichst frühzeitig Klarheit über Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über sonstige für deren Durchführung erhebliche Fragen besteht, insbesondere im Hinblick auf die nach § 6 UVPG beizubringenden entscheidungserheblichen Unterlagen. Dies kann auch der Akzeptanz der Zulassungsverfahren sowie ihrer Vereinfachung und Beschleunigung dienen.


0.4.2
Einleitung der Unterrichtung
Der Verfahrensschritt wird dadurch eingeleitet, daß der Vorhabenträger das geplante Vorhaben der zuständigen Behörde vor der Antragstellung oder der Planeinreichung mitteilt. Der Träger des Vorhabens kann auf die Durchführung des Verfahrensschrittes "Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen" verzichten.


Auch sofern der Vorhabenträger auf den Verfahrensschritt verzichtet oder erst durch die Antragstellung oder Planeinreichung Mitteilung über das geplante Vorhaben macht, ist es zweckmäßig, eine Besprechung mit ihm, gegebenenfalls unter Hinzuziehung anderer Behörden, Sachverständiger und Dritter, über Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung gleichwohl durchzuführen, wenn die Prüfung der mit dem Antrag oder dem Plan eingereichten Unterlagen ergeben hat, daß diese für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ausreichen, weil sie Art und Umfang möglicher Beeinträchtigungen der Umwelt nicht sicher erkennen lassen. Der Vorhabenträger ist über noch beizubringende Unterlagen zu unterrichten.


0.4.3
Ablauf der Unterrichtung
Der Verfahrensschritt des § 5 UVPG unterteilt sich in drei Abschnitte:
– Mitteilung durch den Träger des Vorhabens,
– Besprechung des Untersuchungsrahmens,
– Unterrichtung durch die zuständige Behörde.


Der Verfahrensschritt ist, soweit nicht nachfolgend besonders geregelt, an keine Form gebunden. Er ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Das Zusammenwirken mehrerer Behörden im Rahmen des Verfahrensschrittes nach § 5 UVPG soll im Interesse einer zügigen Durchführung möglichst mündlich erfolgen. Bei Gelegenheit der Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen sollen Maßnahmen beraten werden, die zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens beitragen können.


Die Unterrichtung darf nach Inhalt und Umfang nicht als eine "Vorwegnahme" des anschließenden Zulassungsverfahrens durchgeführt werden. Belange, die für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erheblich sind (z. B. wirtschaftliche, gesellschaftliche oder soziale Auswirkungen des Vorhabens), dürfen nicht in den Verfahrensschritt eingeführt werden. Soweit derartige Belange außerhalb der Umweltverträglichkeitsprüfung für die Zulassung rechtserheblich sind, bleibt ihre Berücksichtigung im Rahmen einer allgemeinen Beratung unberührt.


EDV-gestützte Informationssysteme, insbesondere geographische (raumbezogene) Systeme, sollen genutzt werden, soweit es zweckdienlich ist.


0.4.4
Mitteilung durch den Träger des Vorhabens
Der Mitteilung des Vorhabens an die zuständige Behörde sind Unterlagen – gegebenenfalls auch in Ausfertigungen für die zu beteiligenden Behörden – beizufügen, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, in die Besprechung des Untersuchungsrahmens mit dem Träger des Vorhabens einzutreten.


Die Unterlagen brauchen noch keine Angaben im Detail – wie im anschließenden Zulassungsverfahren – zu enthalten. Es reicht vielmehr aus, wenn die Angaben in groben Zügen und unter Beschränkung auf wesentliche Probleme auf das Vorhaben und die Umweltauswirkungen eingehen.


Die Unterlagen des Vorhabenträgers für die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen brauchen auch kein in sich geschlossenes Dokument darzustellen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, eine "Umweltverträglichkeitsuntersuchung" vorzulegen.


Die zuständige Behörde prüft die eingereichten Unterlagen unverzüglich auf ihre Eignung für die Besprechung des Untersuchungsrahmens und fordert ggf. geeignete Unterlagen nach; sie kann bei der Überprüfung der eingereichten Unterlagen andere Behörden hinzuziehen. Handelt es sich bei der zuständigen Behörde um die federführende Behörde (§ 14 Abs. 1 UVPG), so nimmt sie die Überprüfung im Zusammenwirken mit den Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde vor, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.


0.4.5
Gegenstand der Besprechung des Untersuchungsrahmens
Die Besprechung des Untersuchungsrahmens ist unverzüglich, gegebenenfalls auch in Teilschritten, durchzuführen, sobald hierfür geeignete Unterlagen des Vorhabenträgers vorliegen.


Da die Besprechung der frühzeitigen Klärung des Untersuchungsrahmens der Umweltverträglichkeitsprüfung und nicht der Behandlung von Einwendungen Dritter gegen das Vorhaben dient, darf sie keine Vorwegnahme des Erörterungstermins im Rahmen der späteren Einbeziehung der Öffentlichkeit (§ 9 UVPG) im förmlichen Zulassungsverfahren darstellen. Die Besprechung kann somit formlos mit dem Vorhabenträger erfolgen.


Bei der Besprechung sind die für die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen Fragen abzuhandeln. Dabei ist auch zu klären, inwieweit nach Fachrecht Vorhaben- oder Trassenvarianten zu prüfen und welche Unterlagen in diesem Zusammenhang vorzulegen sind.


0.4.6
Hinzuziehung anderer Behörden, Sachverständiger und Dritter
Die zuständige Behörde kann andere Behörden, Sachverständige und Dritte zu der Besprechung einzeln oder gemeinsam hinzuziehen, wenn dies für die Klärung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens zweckdienlich ist. Insbesondere die Hinzuziehung von Standort- und betroffenen Nachbargemeinden kann zweckmäßig sein.


Die zuständige Behörde als federführende Behörde hat die Besprechung im Zusammenwirken mit den Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, durchzuführen (siehe auch Nummer 0.4.4 Abs. 4 Satz 1). Dritter kann jede natürliche und juristische Person sein. Zur Ermittlung von ggf. hinzuzuziehenden Dritten kann eine Information durch die zuständige Behörde zweckmäßig sein, daß das Vorhaben geplant ist. Vor einer solchen Mitteilung hat die zuständige Behörde den Träger des Vorhabens anzuhören. Bei der Hinzuziehung von Dritten ist das mögliche Interesse des Vorhabenträgers, seine Planungen bis zur Einbeziehung der Öffentlichkeit (§ 9 UVPG) vertraulich zu behandeln, gegen die Belange einer frühzeitigen Klärung des Untersuchungsrahmens abzuwägen. Dabei sind § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichten Regelungen anzuwenden.


0.4.7
Unterrichtung durch die zuständige Behörde
Die zuständige Behörde soll unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Besprechung den Träger des Vorhabens schriftlich über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach den entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften beizubringenden Unterlagen unterrichten und die hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen angeben. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Angaben nach § 6 Abs. 4 UVPG nur unter den Voraussetzungen der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit verlangt werden können. Ferner soll der für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich erforderliche Zeitrahmen genannt werden; fachrechtlich vorgegebene Verfahrensfristen sind zu beachten. In dem Schriftstück ist deutlich zu machen, daß der Verfahrensschritt nach § 5 UVPG abgeschlossen ist.


Die zuständige Behörde muß den Träger des Vorhabens darauf hinweisen, daß die Unterrichtung keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet.


Wenn es zweckdienlich ist, kann die zuständige Behörde andere Behörden bei der Abfassung der schriftlichen Unterrichtung beteiligen. Dabei wirkt die zuständige Behörde als federführende Behörde mit den Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zusammen. Bei unterschiedlichen Auffassungen über den Inhalt der Unterrichtung entscheidet die federführende Behörde.


Auf Verlangen des Vorhabenträgers kann die zuständige Behörde diesem einen Entwurf des Unterrichtungsschreibens vorab zur Stellungnahme zuleiten. Das Unterrichtungsschreiben ist auf Verlangen auch anderen hinzugezogenen Behörden, Sachverständigen und Dritten zuzuleiten.


0.4.8
Zurverfügungstellung von Informationen durch die zuständige Behörde
Die zuständige Behörde soll dem Träger des Vorhabens ihr verfügbare Informationen, die für die Beibringung der Unterlagen nach § 6 UVPG zweckdienlich sind, zur Verfügung stellen, soweit nicht Rechte Dritter, insbesondere Vorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz, entgegenstehen. Zu den Informationen gehören u.a. Angaben über
– den Ist-Zustand der von dem geplanten Vorhaben betroffenen Umwelt, z. B. aufgrund von Gutachten, Emissions-, Immissions-, Lärm-, Altlastenkatastern, Biotopkartierungen, Luftaufnahmen,
– die durch das Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt, z. B. aufgrund von früher schon durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen,
– Möglichkeiten zur Nutzung von Informationssystemen und -sammlungen,
weitere Informationsquellen (z. B. Landschaftspläne).


0.4.9
Unterrichtung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines vorgelagerten Verfahrens
Soweit bei einer Linienbestimmung oder in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG der Verfahrensschritt "Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen" gemäß § 5 UVPG hinsichtlich der raumbedeutsamen Umweltauswirkungen erfolgt ist, soll gemäß § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 UVPG im nachfolgenden Zulassungsverfahren von diesem Verfahrensschritt abgesehen werden. Er soll auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen – auch hinsichtlich der Eignung des Vorhabenstandortes oder der Linien- oder Trassenführung – beschränkt werden.


Bei der Besprechung ist ggf. zu klären, welche Teilprüfungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung bereits in einem vorgelagerten Verfahren vorgenommen worden sind und insoweit nicht mehr Gegenstand der Teilprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren sein sollen.


Unbeschadet der Möglichkeit, den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 23 a Abs. 2 der 9. BImSchV zu beschränken, ist bei der Besprechung auch zu klären, inwieweit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 UVPG die Beteiligung Dritter nach § 10 Abs. 3, 4 und 6 BImSchG und nach den §§ 8, 9, 10 und 12 der 9. BImSchV sowie die Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 20 Abs. 1 b der 9. BImSchV auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden kann, sofern die Dritten im raumordnerischen Verfahren entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 UVPG einbezogen wurden.


Soweit in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3,1. Alt., und Nr. 4 UVPG nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften eine Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen hinsichtlich der bauplanerisch bedeutsamen Umweltauswirkungen erfolgt ist, gelten gemäß § 17 Satz 3 UVPG die Absätze 1 und 2 entsprechend.


0.5
Ermittlung, Beschreibung und zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach den §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und § 11 UVPG
– Kriterien und Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG – – Grundsätze nach § 20 Nr. 3 UVPG –


0.5.1
Kriterien und Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG für die Ermittlung und Beschreibung
0.5.1.1
Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen
Durch die Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen (§§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG) ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt für die Erfüllung gesetzlicher Umweltanforderungen festzustellen; die Feststellung ist für verwaltungsbehördliche Entscheidungen in den in Nummer 0.1.1 genannten Verfahren durch die zuständige Behörde von Amts wegen zu treffen (Untersuchungsgrundsatz, vgl. § 24 VwVfG).


Gegenstand der Ermittlung und Beschreibung sind danach alle entscheidungserheblichen Umweltauswirkungen, die insbesondere durch die Errichtung oder den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Anlage oder eines sonstigen Vorhabens, ferner durch Betriebsstörungen oder durch Stör- oder Unfälle verursacht werden können, soweit eine Anlage hierfür auszulegen ist oder hierfür vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind.


Die zuständige Behörde hat bei der Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen die Annahmen zugrunde zu legen, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen.


0.5.1.2
Maßgeblicher Zeitpunkt
Grundsätzlich ist nur der aktuelle Ist-Zustand zu ermitteln und zu beschreiben. Sind wirtschaftliche, verkehrliche, technische und sonstige Entwicklungen zu erwarten, die zu einer erheblichen Veränderung des Ist-Zustandes führen können, ist der vorhersehbare Zustand zu beschreiben, wie er sich bis zur Vorhabensverwirklichung darstellen wird.


0.5.1.3
Verfahren (Methoden)
Zur Ermittlung und allgemeinverständlichen Beschreibung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Vorhabens können alle im Einzelfall geeigneten und rechtlich zulässigen qualitativen oder quantitativen Verfahren (Methoden) herangezogen werden. Die Annahmen und Randbedingungen, auf denen die Vorhersage der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt beruht, sind darzulegen.


Soweit für die Bewertung von Umweltauswirkungen Bewertungskriterien nach Nummer 0.6.1.2 herangezogen werden, sind die Umweltauswirkungen eines Vorhabens nach den Meß- und Berechnungsverfahren zu ermitteln, die für die Anwendung dieser Kriterien vorgegeben sind.


0.5.2
Grundsätze nach § 20 Nr. 3 UVPG für die zusammenfassende Darstellung
0.5.2.1
Form
Die zusammenfassende Darstellung ist ein einheitliches, behördeninternes Schriftstück, das die erforderlichen Angaben in zusammenfassender Form enthält; auf detaillierte Angaben in den Antragsunterlagen oder im Plan kann Bezug genommen werden. Gemäß § 11 Satz 4 UVPG kann sie – unbeschadet weitergehender fachrechtlicher Vorschriften – in der Begründung der Zulassungsentscheidung erfolgen.


Falls das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden bedarf, kann die zusammenfassende Darstellung in umfassender Form in der Begründung der Zulassungsentscheidung erfolgen, die nach der Anlage zu § 3 UVPG Anknüpfungspunkt für die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens ist. In die Begründung der übrigen Zulassungsentscheidungen können die für diese Entscheidungen bedeutsamen Teile der zusammenfassenden Darstellung eingefügt werden.


0.5.2.2
Inhalt
Die zusammenfassende Darstellung enthält die für die Bewertung erforderlichen Aussagen über die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens. Hierzu gehören u.a. Aussagen über Art und Umfang sowie Häufigkeit oder – soweit durch Fachrecht geboten – Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmter Umweltauswirkungen. Dagegen sind Aussagen darüber, ob Umweltauswirkungen "schädlich", "nachteilig" oder "gemeinwohlbeeinträchtigend" sind, Teil der Bewertung, die erst in dem folgenden Verfahrensschritt nach § 12 UVPG vorgenommen werden darf.


Die Prüfungsmethoden zur Ermittlung des Zustandes der Umwelt und zu den zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Messungen, Berechnungen, Schätzungen, Zeitpunkt der Ermittlungen, Entnahmen aus Plänen etc.) sollen in der zusammenfassenden Darstellung erläutert werden. Soweit die Prüfungsmethoden nicht verbindlich festgelegt sind (z. B. durch Richtlinien des Straßenbaus), sollen die Erläuterungen Hinweise auf die Aussagekraft der Prüfungsmethoden enthalten (z. B. hinsichtlich der Konservativität der Abschätzungen, des Realitätsbezugs von Berechnungsparametern, der allgemeinen Anerkennung von Berechnungsverfahren).


Die zuständige Behörde soll in der zusammenfassenden Darstellung angeben, aus welcher Informationsquelle die wesentlichen Angaben stammen (z. B. vom Träger des Vorhabens, von anderen Behörden, aus der Öffentlichkeitsbeteiligung etc.). Soweit ein entscheidungserheblicher Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, ist darauf in der zusammenfassenden Darstellung einzugehen.


In der zusammenfassenden Darstellung sind – soweit entscheidungserheblich – bei den vorgenannten Angaben und Beschreibungen Aussagen zu treffen über:
– den Ist-Zustand der Umwelt,
– die voraussichtliche Veränderung der Umwelt infolge des geplanten Vorhabens bei Errichtung und bestimmungsgemäßem Betrieb, bei Betriebsstörungen und bei Stör- oder Unfällen, soweit eine Anlage hierfür auszulegen ist oder hierfür vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind, sowie infolge sonstiger zu erwartender Entwicklungen,
– die voraussichtliche Änderung der Umwelt bei Vorhaben- oder Trassenvarianten, soweit diese nach dem Fachrecht zu prüfen sind. Umfang und Detailschärfe der zusammenfassenden Darstellung bei Vorhaben- oder Trassenvarianten richten sich nach den Anforderungen des Fachrechts an die Variantenprüfung bei der Zulassungsentscheidung.
0.5.2.3
Information der federführenden Behörde
Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden und ist die gemäß § 14 Abs. 1 UVPG für die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung zuständige federführende Behörde nicht für vorherige Verfahrensschritte zuständig, so ist sie unverzüglich nach Abschluß jedes dieser Verfahrensschritte zu informieren. Insbesondere sind ihr die für die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung erforderlichen Unterlagen des Vorhabenträgers nach § 6 UVPG, die Stellungnahmen aus den Behördenbeteiligungen nach den §§ 7 und 8 UVPG sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach § 9 UVPG und die Ergebnisse behördlicher Ermittlungen zur Verfügung zu stellen.


Sofern der federführenden Behörde die vorherigen Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht übertragen sind, ist es zweckmäßig, daß die dafür zuständigen Behörden diese Verfahrensschritte unter Beteiligung der federführenden Behörde durchführen.


0.5.2.4
Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung durch die federführende Behörde
Die federführende Behörde hat die zusammenfassende Darstellung im Zusammenwirken mit den Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zu erarbeiten. Wenn es zweckdienlich ist, kann die federführende Behörde darüber hinaus andere Behörden beteiligen.


Auf der Grundlage der ihr zur Verfügung gestellten Ermittlungsergebnisse erarbeitet die federführende Behörde einen Entwurf für die zusammenfassende Darstellung und übermittelt ihn den beteiligten Behörden. Diese nehmen innerhalb einer Frist, die von der federführenden Behörde unter Berücksichtigung des § 11 Satz 3 UVPG und sonstiger fachrechtlich vorgegebener Verfahrensfristen festgesetzt wird, zu dem Entwurf Stellung; kann die Frist nicht eingehalten werden, soll dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Entwurfes der federführenden Behörde mitgeteilt werden. Die Stellungnahmen können auch im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung abgegeben werden. Danach erarbeitet die federführende Behörde die zusammenfassende Darstellung.


0.5.2.5
Zusammenfassende Darstellung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines vorgelagerten Verfahrens
Soweit bei einer Linienbestimmung oder in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG eine zusammenfassende Darstellung der raumbedeutsamen Umweltauswirkungen erarbeitet worden ist, soll gemäß § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 UVPG im nachfolgenden Zulassungsverfahren insoweit von einer erneuten Erarbeitung abgesehen werden. In diesem Verfahren soll die zusammenfassende Darstellung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen – auch hinsichtlich der Eignung des Vorhabenstandortes oder der Linien- oder Trassenführung – beschränkt werden. Wenn es für die Gesamtbewertung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG zweckmäßig ist, kann die Zulassungsbehörde die zusammenfassende Darstellung der raumbedeutsamen Umweltauswirkungen in ihre zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen aufnehmen.


Soweit in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, 1 Alt, und Nr. 4 UVPG nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften unter Beachtung der Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG eine Ermittlung und Beschreibung der bauplanerisch bedeutsamen Umweltauswirkungen erfolgt ist, gilt gemäß § 17 Satz 3 UVPG der Absatz 1 entsprechend.


0.6
Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und § 12 UVPG
– Kriterien und Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG – – Grundsätze nach § 20 Nr. 3 UVPG –


0.6.1
Kriterien und Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG für die Bewertung der Umweltauswirkungen
0.6.1.1
Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Bewertung der Umweltauswirkungen (§§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG) ist die Auslegung und die Anwendung der umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Fachgesetze (gesetzliche Umweltanforderungen) auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt.


Außer Betracht bleiben für die Bewertung nichtumweltbezogene Anforderungen der Fachgesetze (z. B. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder des Städtebaus) und die Abwägung umweltbezogener Belange mit anderen Belangen (z. B. Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, Schaffung oder Erhalt von Arbeitsplätzen).


Die gesetzlichen Umweltanforderungen sind
– in der Regel im Wortlaut der Fachgesetze ausdrücklich formuliert (z. B. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG),
– zum Teil im Wege der Auslegung aus den in den Gesetzen aufgeführten Zielsetzungen und Belangen, z. B. aus dem Begriff "Wohl der Allgemeinheit" nach § 31 WHG in Verbindung mit § 1 a Abs. 1 WHG sowie aus den "Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege" nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit §§ 1 und 2 BNatSchG, zu gewinnen.


0.6.1.2
Bewertungskriterien (Konkretisierung der gesetzlichen Umweltanforderungen)
Wenn Fachgesetze oder deren Ausführungsbestimmungen für die Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens
– rechtsverbindliche Grenzwerte enthalten oder
– sonstige Grenzwerte oder nicht zwingende, aber im Vergleich zu den Orientierungshilfen in Anhang 1 anspruchsvollere Kriterien vorsehen,
sind diese Bestimmungen heranzuziehen (§ 4 UVPG).


Soweit dies nicht der Fall ist, sind bei der Bewertung der Umweltauswirkungen die in Anhang 1 angegebenen Orientierungshilfen, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge (§§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG) eine Konkretisierung gesetzlicher Umweltanforderungen darstellen, heranzuziehen. Da die Orientierungshilfen keine Grenzwerte sind, ist bei ihrer Anwendung auf die Umstände des Einzelfalls wie Standort- und Nutzungsmerkmale abzustellen; die Umstände, insbesondere Abweichungen von den Orientierungshilfen, sind zu erläutern.


Sind Umweltauswirkungen zu bewerten, für die das Fachrecht oder Anhang 1 keine Bewertungskriterien enthalten, hat die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen nach Maßgabe der gesetzlichen Umweltanforderungen aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bewerten.


Dies gilt nicht für die Bewertung der Umweltauswirkungen solcher Vorhaben, für die die Verwaltungsvorschrift keinen Besonderen Teil vorsieht.


0.6.1.3
Bewertungsverfahren
Bei der Bewertung der Umweltauswirkungen sind zur Konkretisierung der Umweltanforderungen der Fachgesetze und der Anforderungen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG im Einzelfall die herkömmlichen rechtlichen Auslegungsverfahren heranzuziehen.


Soweit verschiedene Vorhaben- oder Trassenvarianten vergleichend zu bewerten sind, kann es zweckmäßig sein, auch formalisierte Bewertungsverfahren (z. B. ökologische Risikoanalysen, Nutzwert-Analysen, Kosten-Wirksamkeitsanalysen) heranzuziehen, wenn die Ziele im Rahmen dieser Bewertungsverfahren aus den gesetzlichen Umweltanforderungen abgeleitet sind. Eine Bewertung von Vorhaben- oder Trassenvarianten setzt nicht voraus, daß auf die Umweltauswirkungen für jede zu prüfende Variante in gleicher Detailschärfe eingegangen wird. In vorgelagerten Verfahren ist es ausreichend, daß sich die Bewertung auf die entsprechend dem Planungsstand erheblichen Auswirkungen erstreckt; ferner kann sie auf diejenigen Varianten beschränkt werden, die entsprechend dem Planungsstand ernsthaft in Betracht kommen.


Bei der Anwendung der Kriterien für die Bewertung von Umweltauswirkungen ist die Vorbelastung einzubeziehen.


0.6.2
Grundsätze nach § 20 Nr. 3 UVPG für die Bewertung der Umweltauswirkungen
0.6.2.1
Bewertung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge
Aus § 12 1. HS in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG ergibt sich im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach Maßgabe der gesetzlichen Umweltanforderungen, daß die Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten sind als auch eine medienübergreifende Bewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen ist. Dabei umfaßt Umweltvorsorge im Sinne des § 12 UVPG, Gefahren abzuwehren und dem Entstehen schädlicher Umweltauswirkungen vorzubeugen (BT-Drs. 11/3919, S. 20). Wechselwirkungen können unter anderem durch Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen zwischen den Umweltgütern führen.


Grenze der Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze ist der Wortlaut der entscheidungserheblichen Gesetzesvorschriften. Die zuständige Behörde ist ferner an die einschlägigen Ausführungsvorschriften des Fachrechts gebunden.


Da eine quantitative Gesamtbewertung von Umweltauswirkungen mangels Verrechnungseinheiten grundsätzlich unmöglich ist, beruht eine medienübergreifende Bewertung von Umweltauswirkungen auf qualitativen Gesichtspunkten, die zueinander in Beziehung zu setzen sind. Ein bloßes Aneinanderreihen einzelner medialer Bewertungen der Umweltauswirkungen reicht nicht aus.


Für die verschiedenen Vorhaben nach den Nummern 1 bis 6 und 16 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Bewertungsgrundsätze der Besonderen Teile der Verwaltungsvorschrift.


0.6.2.2
Bewertung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines vorgelagerten Verfahrens
Soweit bei einer Linienbestimmung oder in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG eine Bewertung der raumbedeutsamen Umweltauswirkungen eines Vorhabens vorgenommen und die Öffentlichkeit entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 UVPG einbezogen worden ist, soll gemäß § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 UVPG die Bewertung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen – auch hinsichtlich der Eignung des Vorhabenstandortes oder der Linien- oder Trassenführung – beschränkt werden. Diese Beschränkungsmöglichkeit besteht auch für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren (siehe Nummer 0.4.9 Abs. 3).


Soweit in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, 1. Alt., und Nr. 4 UVPG nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften unter Beachtung der Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG eine Bewertung der bauplanerisch bedeutsamen Umweltauswirkungen vorgenommen worden ist, gilt gemäß § 17 Satz 3 UVPG der Absatz 1 entsprechend.


0.6.2.3
Bewertung in parallelen Zulassungsverfahren nach § 14 Abs. 2 UVPG
Falls das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden in parallelen Verfahren (keine Planfeststellungsverfahren) bedarf, hat die federführende Behörde das Zusammenwirken der Zulassungsbehörden bei der Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens sicherzustellen. Ihr ist nicht die Aufgabe übertragen, die Gesamtbewertung selbst vorzunehmen.


Grundsätzlich kommt der federführenden Behörde in organisatorischer Hinsicht die Befugnis zu, den Bewertungsschritt einzuleiten und durchzuführen. Sie entscheidet, ob die Gesamtbewertung allein im schriftlichen Verfahren erfolgen soll oder ob auch Behördenbesprechungen erforderlich sind. Fristenregelungen des Fachrechts sind zu beachten.


Zur Einleitung des Bewertungsschritts hat die federführende Behörde die Zulassungsbehörden zu Stellungnahmen aus ihrer jeweiligen fachlichen Sicht aufzufordern. Bei Meinungsverschiedenheiten der Zulassungsbehörden über die Gesamtbewertung soll die federführende Behörde einen Einigungsvorschlag unterbreiten.


Wenn sich die Zulassungsbehörden nicht einigen können, soll die federführende Behörde umgehend bei der Aufsichtsbehörde um eine Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit nachsuchen. Wird die Meinungsverschiedenheit nicht entschieden, hat die federführende Behörde innerhalb der fachrechtlich vorgeschriebenen Fristen als Ergebnis der Gesamtbewertung festzuhalten, welche gesetzlichen Umweltanforderungen nicht erfüllt sind.


Die federführende Behörde dokumentiert nach Abschluß des Bewertungsschritts das Ergebnis der Gesamtbewertung und teilt das Ergebnis den Zulassungsbehörden schriftlich mit. Die Gesamtbewertung muß abgeschlossen sein, bevor Bewertungsergebnisse bei den Zulassungsentscheidungen berücksichtigt werden können.


1 Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 1 der Anlage zu § 3 UVPG (genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz)



1.1
Anwendungsbereich
Für Vorhaben nach Nummer 1 der Anlage zu § 3 UVPG gelten – vorbehaltlich der Regelungen der 9. BImSchV – die Vorschriften der Nummer 0 und der Nummer 1
a) in Verfahren nach den §§ 4, 6 und 15 BImSchG zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit den nach § 13 BImSchG eingeschlossenen bundes- und landesrechtlichen Entscheidungen,


b) in Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG, in denen Entscheidungen im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BNatSchG oder auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften gemäß § 8 Abs. 9 BNatSchG getroffen werden, für Vorhaben mit erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Eingriffe im Sinne des § 8 BNatSchG),


c) in parallelen bundes- und landesrechtlichen Zulassungsverfahren, die von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG nicht erfaßt werden und deren Durchführung im Einzelfall für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.


1.2
Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG
Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für Genehmigungen nach § 4 BImSchG ist in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht auf die nach den §§ 3, 4 Abs. 1 und 3, 4 a bis 4 e der 9. BlmSchV erforderlichen Unterlagen einzugehen; für naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgrund der in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Hinweise erfolgen. Der Träger des Vorhabens kann gegenüber der Genehmigungsbehörde auf die Unterrichtung verzichten.


1.3
Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG


1.3.1
Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe
Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen Umweltanforderungen (für den Genehmigungsanspruch). Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften:


a) § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 BImSchG als immissionsschutzspezifische gesetzliche Umweltanforderungen


und als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht kommen,
b) § 6 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit den Vorschriften, die für die nach § 13 BImSchG von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Entscheidungen gelten, insbesondere:
– § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit zulassungsbedürftigen Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen,
– § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben in Wasserschutzgebieten,
– § 19 g WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
– § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu geltenden Rechtsverordnungen für Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen,
– §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2 und 20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,
– § 17 Abs. 2 SprengG für Vorhaben mit Lagern für explosionsgefährliche Stoffe,
– §§ 30 bis 35 BauGB für Vorhaben mit baulichen Anlagen, auch soweit sie bei nach § 38 BauGB privilegierten öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlagen als gesetzliche Umweltanforderungen zu berücksichtigen sind,
– umweltbezogene Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 5 Abs. 4 ROG für Vorhaben öffentlicher Stellen nach § 4 Abs. 5 ROG,


c) § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatSchG – außer bei öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlagen, die nach § 38 BauGB privilegiert sind – für den Innenbereich etwas anderes regelt,


d) § 6 WHG für Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG,


e) § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Waldumwandlungen.


1.3.2
Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen
Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten Grundsatz, Umweltauswirkungen sowohl in Bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen, ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG für die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Grundsätze:


a) Für den Fall, daß
– Immissionsschutzmaßnahmen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 BImSchG Reststoffe verursachen und
– die Beschaffenheit des Bodens oder der Gewässer durch die Aufbringung der Reststoffe nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2
– oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,
ist § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Aufbringung der Reststoffe auf Böden als schadlos im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten ist.


b) Für den Fall, daß
– Immissionsschutzmaßnahmen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 BImSchG Reststoffe verursachen und die Ablagerung der Reststoffe als Abfälle erforderlich wird, weil Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, und
– eine geordnete Entsorgung der Abfälle gemäß § 2 AbfG nicht sichergestellt ist, insbesondere keine ausreichenden Entsorgungskapazitäten vorhanden sind, oder die Beschaffenheit des Bodens oder der Gewässer durch die Ablagerung der Abfälle nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,


ist § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Ablagerung als Abfallbeseitigung "ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit" im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten ist.


c) Für den Fall, daß
– Immissionsschutzmaßnahmen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 BImSchG Abwässer verursachen, die unmittelbar oder über eine öffentliche oder private Abwasseranlage in einen Vorfluter eingeleitet werden, und
– die Beschaffenheit des Vorfluters aufgrund der Abwassereinleitung nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,
sind § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG und jeweils § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit landesrechtlichen Umweltanforderungen als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Abwassereinleitung als Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten ist.


d) Für den Fall, daß
– Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen Umweltanforderungen nach § 6 WHG oder 7 a WHG in Verbindung mit Landesrecht Luftverunreinigungen im Sinne des § 3 Abs. 4 BImSchG verursachen und
– aufgrund der Luftverunreinigungen die Luftbeschaffenheit oder die Bodenbeschaffenheit im Einwirkungsbereich der Abwasserbehandlungsmaßnahmen nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,


sind § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit landesrechtlichen Umweltanforderungen als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Abwassereinleitung als Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten ist.


e) Für den Fall, daß
– Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen Umweltanforderungen nach § 6 WHG oder § 7 a WHG in Verbindung mit Landesrecht Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG verursachen und
– eine geordnete Entsorgung der Abfälle im Sinne des § 2 AbfG – insbesondere die Einhaltung der Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder der Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 (z. B. durch Ablagerung oder Verbrennung der Abfälle) – nicht sichergestellt ist,


sind § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit landesrechtlichen Umweltanforderungen als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Abwassereinleitung als Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten ist.


f) Für den Fall, daß
– Immissionsschutzmaßnahmen, Abfallentsorgungsmaßnahmen oder Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen (z. B. durch sicherheitstechnisch erforderliche, aber flächenverbrauchende Rückhaltebecken) und
– die Eingriffe unvermeidbar sind und sie auch nicht im erforderlichen, den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entsprechenden Maße ausgeglichen werden können,
ist § 8 Abs. 3 NatSchG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne dieser Vorschrift oder die mit den Schutzmaßnahmen verbundenen Anforderungen an die Nutzung von Natur und Landschaft als vorrangig zu bewerten sind.


2 Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 2 der Anlage zu § 3 UVPG (genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes)



2.1
Anwendungsbereich
Für Vorhaben nach Nummer 2 der Anlage zu § 3 UVPG gelten – vorbehaltlich der Regelungen der AtVfV – die Vorschriften der Nummer 0 und der Nummer 2


a) in Verfahren nach § 7 AtG zur Erteilung der atomrechtlichen Genehmigung mit den nach § 8 Abs. 2 AtG eingeschlossenen Entscheidungen,


b) in Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG, in denen Entscheidungen im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BNatSchG oder auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften gemäß § 8 Abs. 9 BNatSchG getroffen werden, für Vorhaben mit erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Eingriffe im Sinne des § 8 BNatSchG),


c) in parallelen bundes- und landesrechtlichen Zulassungsverfahren, die von der Konzentrationswirkung des § 8 Abs. 2 AtG nicht erfaßt werden und deren Durchführung im Einzelfall für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.


2.2
Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG
Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für Genehmigungen nach § 7 AtG ist in nuklearspezifischer Hinsicht auf die nach § 3 AtVfV erforderlichen Unterlagen einzugehen; für naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgrund der in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Hinweise erfolgen.


2.3
Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG


2.3.1
Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe
Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften:


a) § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG als nuklearspezifische gesetzliche Umweltanforderung, auch soweit sich diese nach § 3 Abs. 2 StrlSchV auf einen nach § 3 Abs. 1 StrlSchV genehmigungsbedürftigen Umgang erstreckt,


und als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht kommen,
b) § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG in Verbindung mit den Vorschriften, die für die nach § 8 Abs. 2 AtG von der atomrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Entscheidungen gelten:
– § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 BImSchG für Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen,
– § 6 Nr. 2 BImSchG und weiteren fachgesetzlichen Umweltanforderungen nach Nummer 1.3.1 Buchstabe b,


c) § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft, soweit nicht § 8a BNatSchG für den Innenbereich etwas anderes regelt,


d) § 6 WHG für Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG,


e) § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit zulassungsbedürftigen Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen,


f) § 19 g WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,


g) § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben in Wasserschutzgebieten,


h) § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu geltenden Rechtsverordnungen für Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen,


i) §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2 und 20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,


j) § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Waldumwandlungen.


Zu den bundesgesetzlichen Bewertungsmaßstäben für Vorhaben mit baulichen Anlagen gehören auch die §§ 30 bis 35 BauGB (einschließlich der nach § 35 BauGB zu prüfenden Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach § 5 ROG), deren Erfüllung im Rahmen paralleler landesrechtlicher Baugenehmigungsverfahren oder im Rahmen eingeschlossener Entscheidungen bei der Bewertung der Umweltauswirkungen zu prüfen ist.


2.3.2
Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen
Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten Grundsatz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen, ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG für die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Grundsätze:


a) Für den Fall, daß
– nuklearspezifische Vorsorgemaßnahmen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG nicht-radioaktive Luftverunreinigungen, Abwässer oder Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen und
– aufgrund dieser Umweltauswirkungen die Beschaffenheit der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen im Sinne der Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,


sind § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG und gegebenenfalls § 5 BImSchG, § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht oder § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, daß
– "überwiegende öffentliche Interessen" im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG nicht entgegenstehen und
– bei Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 BImSchG erfüllt sind,
– bei Vorhaben mit Gewässerbenutzungen oder Einleitungen die gesetzlichen Umweltanforderungen nach § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht erfüllt sind oder
– bei Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 8 Abs. 3 BNatSchG oder die mit den Schutzmaßnahmen verbundenen Anforderungen an die Nutzung von Natur und Landschaft im Range vorgehen.


b) Für den Fall, daß
– nuklearspezifische Vorsorgemaßnahmen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG nicht-radioaktive Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG verursachen und
– eine geordnete Entsorgung der Abfälle im Sinne des § 2 AbfG – insbesondere die Einhaltung der Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder der Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 (z. B. durch Ablagerungen oder Verbrennung von Abfällen) – nicht sichergestellt ist,


sind § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG und gegebenenfalls § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, daß
– "überwiegende öffentliche Interessen" im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG nicht entgegenstehen und
– bei Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG erfüllt sind.


c) Wenn zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen für Entscheidungen, die in der atomrechtlichen Genehmigung eingeschlossen sind oder in parallelen Verfahren erteilt werden, Immissionsschutzmaßnahmen, Abwasserbehandlungsmaßnahmen oder Abfallentsorgungsmaßnahmen zu den in Nummer 1.3.2 genannten Folgen für andere Umweltgüter führen, sind die dort aufgeführten Grundsätze zur Bewertung der Umweltauswirkungen entsprechend anzuwenden.


2.3.3
Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen
Wenn von dem Vorhaben ausgehende Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nicht-radioaktive Luftverunreinigungen, Abwässer und Abfälle dazu führen, daß die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 und 2 oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser, Boden, Luft sowie Natur und Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls so zu bewerten sind, daß "überwiegende öffentliche Interessen" im Sinne dieser Vorschrift entgegenstehen.


3 Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 3 der Anlage zu § 3 UVPG (planfeststellungsbedürftige Anlagen zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9 b des Atomgesetzes)



3.1
Anwendungsbereich
Für Vorhaben nach Nummer 3 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der Nummern 0 und 3 in Verfahren nach § 9 b AtG.


Nach § 57 b Abs. 3 Satz 1 BBergG wird grundsätzlich bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren Priorität und Exklusivität eingeräumt derart, daß nur diese Planfeststellungsverfahren durchzuführen sind; hiervon macht Satz 2 dieser Bestimmung eine die Regelung umkehrende Ausnahme. Danach hat das atomrechtliche Planfeststellungsverfahren Vorrang gegenüber dem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren, so daß die Entscheidung über den Rahmenbetriebsplan in der atomrechtlichen Planfeststellung eingeschlossen ist und die Umweltverträglichkeitsprüfung umfassend im atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird. Das atomrechtliche Planfeststellungsverfahren einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt sich jedoch gemäß § 9 b Abs. 5 Nr. 3 AtG nicht auf die anschließenden bergrechtlichen Haupt-, Sonder- oder Abschlußbetriebsplanverfahren. Da Umweltauswirkungen umfassend und abschließend im atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren geprüft werden und Umweltbelange somit nicht mehr Prüfungsgegenstand in den anschließenden bergrechtlichen Betriebsplanverfahren sind, stellen diese keine parallelen Zulassungsverfahren zum atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren dar, so daß § 2 Abs. 1 Satz 4 und § 14 UVPG keine Anwendung finden.


3.2
Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG
Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für Planfeststellungen nach § 9 b AtG ist in nuklearspezifischer Hinsicht auf die nach § 9 b Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 AtG in Verbindung mit § 3 AtVfV erforderlichen Unterlagen einzugehen; für naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgrund der in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Hinweise erfolgen.


3.3
Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG


3.3.1
Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe
Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften:
a) § 9 b Abs 4 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 9 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG als nuklearspezifische gesetzliche Umweltanforderungen
und als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht kommen:
b) § 6 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchV für Vorhaben mit einem Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen,
c) §§ 52 Abs. 2 a, 55 BBergG für Vorhaben mit bergbaulichen Betrieben,
d) § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 BImSchG für Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen,
e) § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen,
f) § 19 g WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
g) § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben in Wasserschutzgebieten,
h) § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu geltenden Rechtsverordnungen für Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen,
i) § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatSchG für den Innenbereich etwas anderes regelt,
j) §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2 und § 20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,
k) § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Waldumwandlungen,
l) §§ 30 bis 35 BauGB für Vorhaben mit baulichen Anlagen,
m) umweltbezogene Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 5 ROG,
n) § 6 WHG für Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG.


3.3.2
Medienübergreifende Bewertung und "Wohl der Allgemeinheit"
Bei der Bewertung ist der Begriff "Wohl der Allgemeinheit" nach § 9 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG zu konkretisieren; hierzu sind nur Umweltbelange heranzuziehen. Neben den Schutzgütern nach § 1 Nr. 2 AtG sind auch die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG in die Bewertung einzubeziehen. Soweit atomrechtlich die Prüfung von Vorhabenvarianten erforderlich ist, sind deren Umweltauswirkungen daraufhin zu bewerten, welche Variante die geringsten Auswirkungen auf einzelne Umweltgüter und die Umwelt insgesamt hat. Diese Bewertung ist auf Umweltauswirkungen von besonderem Gewicht zu beschränken.
Falls das Vorhaben mit einem bergbaulichen Betrieb verbunden ist, sind darüber hinaus die Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes im Sinne des § 52 Abs. 2 a Satz 3 BBergG zu berücksichtigen.


3.3.3
Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen
Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten Grundsatz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienüberschreifend eine Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen, ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG für die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Grundsätze:
a) Für den Fall daß,
– nuklearspezifische Vorsorgemaßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Umweltanforderungen nach § 9 b Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG nicht-radioaktive Luftverunreinigungen, Abwässer oder Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen und
– aufgrund dieser Umweltauswirkungen die Beschaffenheit der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen im Sinne der Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,
sind § 9 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG und gegebenenfalls § 5 BImSchG, § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht oder § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, daß
– das "Wohl der Allgemeinheit" im Sinne des § 9 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG nicht beeinträchtigt wird und
– bei Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 BImSchG erfüllt sind,
– bei Vorhaben mit Gewässerbenutzungen oder Einleitungen die gesetzlichen Umweltanforderungen nach § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht erfüllt sind oder
– bei Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 8 Abs. 3 BNatSchG oder die mit den Schutzmaßnahmen verbundenen Anforderungen an die Nutzung von Natur und Landschaft im Range vorgehen.
b) Für den Fall, daß
– nuklearspezifische Vorsorgemaßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Umweltanforderungen nach § 9 b Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG nicht-radioaktive Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG verursachen und
– eine geordnete Entsorgung der Abfälle im Sinne des § 2 AbfG – insbesondere die Einhaltung der Kriterien nach Nr. 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder der Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 (z. B. durch Ablagerung oder Verbrennung der Abfälle) – nicht sichergestellt ist,
sind § 9 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG und gegebenenfalls bei Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, daß das "Wohl der Allgemeinheit" im Sinne dieser Vorschriften nicht beeinträchtigt wird.
c) Wenn zur Erfüllung von sonstigen gesetzlichen Umweltanforderungen Immissionsschutzmaßnahmen, Abwasserbehandlungsmaßnahmen oder Abfallentsorgungsmaßnahmen zu den in Nummer 1.3.2 genannten Folgen für andere Umweltgüter führen, sind die dort aufgeführten Grundsätze entsprechend anzuwenden und ist zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens – nach Lage des Einzelfalls – auch als "Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit" im Sinne des § 9 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG oder des § 6 WHG zu bewerten sind.


3.3.4
Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen
Wenn von dem Vorhaben ausgehende Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nicht-radioaktive Luftverunreinigungen, Abwässer und Abfälle dazu führen, daß die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 und 2 oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser, Boden, Luft sowie Natur und Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 9 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls als "Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit" im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten sind.


4 Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 4 der Anlage zu § 3 UVPG (planfeststellungsbedürftige Deponien nach § 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes)



4.1
Anwendungsbereich
Für Vorhaben nach Nummer 4 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der Nummern 0 und 4 in Verfahren nach § 7 Abs. 2 AbfG zur Erteilung von Planfeststellungsbeschlüssen mit den ersetzten bundes- und landesrechtlichen Entscheidungen.
Die Vorschriften der Nummern 0 und 4 gelten auch für die Erteilung von – durch den Planfeststellungsbeschluß nach § 14 Abs. 1 WHG nicht ersetzten – Erlaubnissen und Bewilligungen im Sinne der §§ 2, 7 und 8 WHG für Vorhaben mit Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG.


4.2
Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG
Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für Planfeststellungen nach § 7 Abs. 2 AbfG ist in abfallrechtlicher Hinsicht auf die nach Anhang A zur TA Abfall vom 12. 3. 1990 erforderlichen Unterlagen einzugehen; für naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgrund der in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Hinweise erfolgen.


4.3
Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG


4.3.1
Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe
Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften:
a) § 8 Abs. 3 Satz 1 AbfG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 3 AbfG und § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 AbfG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AbfG als abfallspezifische gesetzliche Umweltanforderungen
und als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht kommen,
b) § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG und § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AbfG in Verbindung mit den Vorschriften, die für die durch die Planfeststellung ersetzten Entscheidungen gelten, insbesondere:
– § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 BImSchG für Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen,
– § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen,
– § 19 g WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
– § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben in Wasserschutzgebieten,
– § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes und den hierzu geltenden Rechtsverordnungen für Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen,
– § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft,
– §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2 und 20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,
– § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Waldumwandlungen,
– § 30 bis 35 BauGB für Vorhaben mit baulichen Anlagen, soweit sie – unabhängig von § 38 BauGB – als gesetzliche Umweltanforderungen zu berücksichtigen sind,
– umweltbezogene Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 5 ROG,
c) § 6 WHG für Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG.
Bei der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Boden ist zu berücksichtigen, daß Abfalldeponien ihrer Zweckbestimmung nach der Ablagerung einer Vielzahl von Stoffen dienen. Anhang 1.3 findet insoweit keine Anwendung. Die zur Bewertung der Bodenauswirkungen erforderlichen Anforderungen an die Beschaffenheit sind daher im Einzelfall qualitativ oder quantitativ festzulegen, soweit das Fachrecht keine entsprechenden Anforderungen enthält.


4.3.2
Medienübergreifende Bewertung und "Wohl der Allgemeinheit"
Bei der Bewertung ist der Begriff "Wohl der Allgemeinheit" nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG zu konkretisieren; hierzu sind nur Umweltbelange heranzuziehen. Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG enthaltenen Regelbeispiele, aus denen sich Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ergeben können, steuern die Bewertung bei der Prüfung der gesetzlichen Umweltanforderungen nach § 8 Abs. 3 AbfG. Dabei sind neben den Schutzgütern, die im Rahmen der Grundpflicht zur umweltgerechten Abfallentsorgung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG zu beachten sind, auch die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG in die Bewertung einzubeziehen. Soweit abfallrechtlich die Prüfung von Vorhabenvarianten erforderlich ist, sind deren Umweltauswirkungen daraufhin zu bewerten, welche Variante die geringsten Auswirkungen auf einzelne Umweltgüter und die Umwelt insgesamt hat. Diese Bewertung ist auf Umweltauswirkungen von besonderem Gewicht zu beschränken.
In die Bewertung sind auch die Umweltauswirkungen einer nicht gesicherten Entsorgung einzubeziehen, die einträten, wenn die Abfalldeponie nicht verwirklicht werden würde.


4.3.3
Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen
Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten Grundsatz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen, ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG für die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Grundsätze:


a) Für den Fall, daß
– Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen Umweltanforderungen nach § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht Luftverunreinigungen im Sinne des § 3 Abs. 4 BImSchG verursachen und
– aufgrund dieser Luftverunreinigungen die Luftbeschaffenheit im Einwirkungsbereich der Abwasserbehandlungsmaßnahmen nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,
sind § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG und jeweils § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuzuziehen und ist zu prüfen, ob die Abwassereinleitung als Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten ist.


b) Für den Fall, daß
– Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen Umweltanforderungen nach § 6 WHG der § 7 a Abs. 3 WHG Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG verursachen und
– eine geordnete Entsorgung der Abfälle gemäß § 2 AbfG, insbesondere die Einhaltung der Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 – mit Ausnahme des nicht anwendbaren Anhangs 1.3 – oder der Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 (z. B. durch Ablagerung oder Verbrennung der Abfälle), nicht sichergestellt ist,
sind § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AbfG und jeweils § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Abwassereinleitung als Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten ist.


c) Für den Fall, daß
– Abwasserbehandlungsmaßnahmen oder Immissionsschutzmaßnahmen zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen (z. B. durch eine flächenverbrauchende Kläranlage für Deponiesickerwasser) und


– diese Eingriffe unvermeidbar sind und nicht im erforderlichen, den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entsprechenden Maße ausgeglichen werden können,
ist § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne dieser Vorschrift oder die mit den Schutzmaßnahmen verbundenen Anforderungen an die Nutzung von Natur und Landschaft als vorrangig zu bewerten sind.


4.3.4
Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen
Wenn von dem Vorhaben ausgehende Luftverunreinigungen, Abwässer, Abfälle und Eingriffe in Natur und Landschaft dazu führen, daß die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 und 2 – mit Ausnahme des nicht anwendbaren Anhangs 1.3 – oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser, Boden, Luft sowie Natur und Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls als "Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit" im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten sind.


5 Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 5 der Anlage zu § 3 UVPG (zulassungsbedürftige Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 18 c des Wasserhaushaltsgesetzes)



5.1
Anwendungsbereich
Für Vorhaben nach Nummer 5 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der Nummern 0 und 5
a) in Verfahren im Sinne des § 18 c WHG zur Erteilung der wasserrechtlichen Zulassung, auch soweit diese landesrechtlich als Planfeststellung oder auf Grund sonstiger Konzentrationsvorschriften andere bundes- und landesrechtliche Zulassungsentscheidungen ersetzt oder einschließt,
b) in parallelen bundes- und landesrechtlichen Zulassungsverfahren, soweit landesrechtlich keine Planfeststellung vorgesehen ist oder soweit die Verfahren von sonstigen Konzentrationsvorschriften nicht erfaßt werden und ihre Durchführung im Einzelfall für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist,
c) in Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG, in denen Entscheidungen im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BNatSchG oder auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften gemäß § 8 Abs. 9 BNatSchG getroffen werden, für Vorhaben mit erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Eingriffe im Sinne des § 8 BNatSchG).
Die Vorschriften der Nummer 0 und 5 gelten ferner für das Zulassungsverfahren nach § 18 c WHG auch insoweit, als dieses landesrechtlich als Planfeststellungsverfahren der Erteilung von – durch den Planfeststellungsbeschluß nach § 14 Abs. 1 WHG nicht ersetzten – Erlaubnissen und Bewilligungen im Sinne der §§ 2, 7 und 8 WHG für Vorhaben mit Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG dient.


5.2
Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG


Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgrund der in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Hinweise erfolgen.


5.3
Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG


5.3.1
Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe
Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften:
a) §§ 18 a und 18 b WHG in Verbindung mit Landesrecht als gewässerschutzspezifische gesetzliche Umweltanforderungen
und als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht kommen,
b) §§ 18 a und 18 b WHG in Verbindung mit § 12 UVPG und den umweltbezogenen Zielen der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 5 ROG,
c) § 6 WHG für Vorhaben mit Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG,
d) § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen,
e) § 19 g WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
f) § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben in Wasserschutzgebieten,
g) § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 BImSchG für Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen,
h) § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu geltenden Rechtsverordnungen für Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen,
i) §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2 und 20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,
j) §§ 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Waldumwandlungen,
k) § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatSchG bei örtlichen Vorhaben, die nicht nach den §§ 38, 246 a Abs. 1 Nr. 8 BauGB privilegiert sind, für den Innenbereich etwas anderes regelt.
Soweit das Zulassungsverfahren im Sinne des § 18 c WHG landesrechtlich als Planfeststellungsverfahren geregelt ist und der Planfeststellungsbeschluß andere Zulassungsentscheidungen ersetzt, ist als Bewertungsmaßstab das "Wohl der Allgemeinheit" im Sinne des § 18 a WHG in Verbindung auch mit den unter Buchstaben c bis k genannten gesetzlichen Umweltanforderungen heranzuziehen. Für gesondert zu erteilende Erlaubnisse und Bewilligungen (vgl. Nummer 5.1 Satz 2) ist § 6 WHG Bewertungsmaßstab.
Zu den bundesgesetzlichen Bewertungsmaßstäben für Vorhaben mit baulichen Anlagen gehören auch die §§ 30 bis 35 BauGB, deren Erfüllung im Rahmen eines landesrechtlichen Planfeststellungsverfahrens zu § 18 c WHG oder im Rahmen eines zu § 18 c WHG parallelen landesrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens bei der Bewertung der Umweltauswirkungen zu prüfen ist. Bei überörtlichen Vorhaben sind diese Vorschriften unabhängig von den §§ 38, 246 a Abs. 1 Nr. 8 BauGB als gesetzliche Umweltanforderungen zu berücksichtigen.


5.3.2
Medienübergreifende Bewertung und "Wohl der Allgemeinheit"
Bei der Bewertung ist der Begriff "Wohl der Allgemeinheit" nach den §§ 18 a und 6 WHG zu konkretisieren. Dabei sind neben den Schutzgütern des Wasserrechts, die im Rahmen der Grundpflicht zur umweltgerechten Wasserwirtschaft nach § 1 a WHG zu beachten sind, auch die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG in die Bewertung einzubeziehen. Soweit wasserrechtlich die Prüfung von Vorhabenvarianten erforderlich ist, sind deren Umweltauswirkungen daraufhin zu bewerten, welche Variante die geringsten Auswirkungen auf einzelne Umweltgüter und die Umwelt insgesamt hat. Diese Bewertung ist auf Umweltauswirkungen von besonderem Gewicht zu beschränken.


5.3.3
Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen
Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten Grundsatz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen, ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG für die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Grundsätze:


a) Für den Fall, daß
– Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen Umweltanforderungen nach § 18 a WHG und jeweils § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht Luftverunreinigungen im Sinne des § 3 Abs. 4 BImSchG verursachen und
– aufgrund dieser Luftverunreinigungen die Luftbeschaffenheit im Einwirkungsbereich der Abwasserbehandlungsanlage nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entsprechen wird,
sind § 18 a WHG und jeweils § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Abwasserbehandlung und -einleitung als Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten ist.


b) Für den Fall, daß
– Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen Umweltanforderungen nach § 18 a WHG und jeweils § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG verursachen und
– eine geordnete Entsorgung der Abfälle im Sinne des § 2 AbfG – insbesondere die Einhaltung der Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder der Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 (z. B. durch Ablagerung oder Verbrennung der Abfälle) – nicht sichergestellt ist,
sind § 18 a WHG und jeweils § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Abwasserbehandlung und -einleitung als Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten ist.


c) Für den Fall, daß
– Immissionsschutzmaßnahmen zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen Abfälle verursachen und ihre Ablagerung erforderlich wird und
– eine geordnete Entsorgung gemäß § 2 AbfG nicht sichergestellt ist, insbesondere die Beschaffenheit des Bodens und der Gewässer durch die Ablagerung der Abfälle nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,
ist § 18 a WHG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Ablagerung als Abfallbeseitigung ohne Beeinträchtigung des "Wohls der Allgemeinheit" im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten ist.


d) Für den Fall, daß
– Abwasserbehandlungsmaßnahmen, Abfallentsorgungsmaßnahmen oder Immissionsschutzmaßnahmen zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen und
– diese Eingriffe unvermeidbar sind und sie auch nicht im erforderlichen, den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entsprechenden Maße ausgeglichen werden können,
ist § 8 Abs. 3 BNatSchG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne dieser Vorschrift oder die mit den Schutzmaßnahmen verbundenen Anforderungen an die Nutzung von Natur und Landschaft als vorrangig zu bewerten sind.


5.3.4
Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen
Wenn von dem Vorhaben ausgehende Luftverunreinigungen, Abwässer, Abfälle und Eingriffe in Natur und Landschaft dazu führen, daß die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 und 2 oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser, Boden, Luft sowie Natur und Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 18 a WHG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls eine Beeinträchtigung des "Wohls der Allgemeinheit" im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten sind.


6 Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 6 der Anlage zu § 3 UVPG (planfeststellungsbedürftige Gewässerausbauten im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes)



6.1
Anwendungsbereich
Für Vorhaben nach Nummer 6 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der Nummern 0 und 6 in Verfahren im Sinne des § 31 WHG zur Erteilung von Planfeststellungsbeschlüssen mit den ersetzten bundes- und landesrechtlichen Entscheidungen.
Die Vorschriften der Nummern 0 und 6 gelten auch für die Erteilung von – durch den Planfeststellungsbeschluß nach § 14 Abs. 1 WHG nicht ersetzten – Erlaubnissen und Bewilligungen im Sinne der §§ 2, 7 und 8 WHG für Vorhaben mit Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG, die nicht nach § 3 Abs. 3 WHG als Maßnahmen gelten, die dem Gewässerausbau dienen.


6.2
Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG
Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgrund der in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Hinweise erfolgen.


6.3
Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG


6.3.1
Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe
Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften:
a) § 31 Abs. 1 WHG in Verbindung mit Landesrecht als ausbauspezifische gesetzliche Umweltanforderung
und als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht kommen,
b) § 31 Abs. 1 WHG in Verbindung mit den Vorschriften, die für die durch die Planfeststellung ersetzten Entscheidungen gelten, insbesondere:
– § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben in Wasserschutzgebieten,
– § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatschG bei örtlichen Vorhaben, die nicht nach § 38 BauGB privilegiert sind, für den Innenbereich etwas anderes regelt,
– § 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2 und 20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,
– § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Waldumwandlungen,
– § 30 bis 35 BauGB für Vorhaben mit baulichen Anlagen, auch soweit sie bei nach § 38 BauGB privilegierten überörtlichen Vorhaben als gesetzliche Umweltanforderungen zu berücksichtigen sind,
– umweltbezogene Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 5 ROG,
c) § 6 WHG für Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG.


6.3.2
Medienübergreifende Bewertung und "Wohl der Allgemeinheit"
Bei der Bewertung ist der Begriff "Wohl der Allgemeinheit" im Sinne des § 1 a WHG in Verbindung mit § 31 WHG zu konkretisieren. Dabei sind neben den in § 1 a Abs. 1 und § 31 Abs. 1 a WHG genannten Schutzgütern auch die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG in die Bewertung einzubeziehen. Soweit wasserrechtlich die Prüfung von Vorhabenvarianten erforderlich ist, sind deren Umweltauswirkungen daraufhin zu bewerten, welche Variante die geringsten Auswirkungen auf einzelne Umweltgüter und die Umwelt insgesamt hat. Diese Bewertung ist auf Umweltauswirkungen von besonderem Gewicht zu beschränken.


6.3.3
Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen
Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten Grundsatz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen, ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG für die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Grundsätze:


Für den Fall, daß
– Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der ausbauspezifischen Umweltanforderungen im Sinne des § 31 WHG Luftverunreinigungen, Abfälle oder Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen und
– aufgrund dieser Umweltauswirkungen die Beschaffenheit der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,
sind § 31 WHG und gegebenenfalls § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, daß
– das "Wohl der Allgemeinheit" im Sinne des § 1 a WHG in Verbindung mit § 31 WHG nicht beeinträchtigt wird und
– bei Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 8 Abs. 3 BNatSchG oder die mit den Schutzmaßnahmen verbundenen Anforderungen an die Nutzung von Natur und Landschaft im Range vorgehen.


6.3.4
Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen
Wenn von dem Vorhaben ausgehende Luftverunreinigungen, Abfälle und Eingriffe in Natur und Landschaft dazu führen, daß die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 und 2 oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von Luft und Boden sowie Natur und Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 1 a WHG in Verbindung mit § 31 WHG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls als Beeinträchtigung des "Wohls der Allgemeinheit" im Sinne dieser Vorschriften zu bewerten sind.


15 Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 15 der Anlage zu § 3 UVPG (Feriendörfer, Hotelkomplexe und sonstige große Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für die Bebauungspläne oder Satzungen über Vorhaben- und Erschließungspläne aufgestellt werden)



15.1
Anwendungsbereich
Für Vorhaben nach Nummer 15 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der Nummer 0, mit Ausnahme der Nummern 0.4, 0.5.2 und 0.6.2, sowie der Nummer 15 in
a) Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen nach den §§ 1 bis 4 und 8 bis 13 BauGB, durch die die Zulässigkeit der Vorhaben begründet werden soll, oder
b) Satzungsverfahren über den Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 7 BauGB-MaßnahmenG.
Da gemäß § 17 UVPG lediglich – neben § 8 UVPG – § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 UVPG und zur Ausführung die Kriterien und Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG auf die Umweltverträglichkeitsprüfung in Bebauungsplanverfahren und Satzungsverfahren über den Vorhaben- und Erschließungsplan Anwendung finden, wird im übrigen die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches bzw. des § 7 BauGB-MaßnahmenG durchgeführt (siehe auch Nummer 0.1.1 Abs. 2).


5.2
Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG
Es sind alle nach dem Planungsstand der Vorhaben erkennbaren Umweltauswirkungen zu ermitteln und zu beschreiben, die für die Bewertung nach den gesetzlichen Umweltanforderungen erforderlich sind.


15.3
Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG
Maßstab für die Bewertung der bauplanerisch bedeutsamen Umweltauswirkungen der Vorhaben sind unter Beachtung der Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG die gesetzlichen Umweltanforderungen, die sich aus den Belangen des Umweltschutzes nach § 1 BauGB in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben.
Maßstäbe können daher sein:
– das allgemeine Ziel des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB, nach dem der Bauleitplan dazu beitragen soll, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln,
– der Grundsatz des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB,
– die sog. Bodenschutzklausel nach § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB,
– umweltbezogene Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 5 ROG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 BauGB,
– umweltbezogene Darstellungen in Flächennutzungsplänen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5, 6, 9 und 10 BauGB,
– umweltbezogene Aussagen in Fachplänen des Naturschutz-, Wasser- und Immissionsschutzrechtes, soweit sie für die bauleitplanerische Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB von Bedeutung sind oder in Verbindung mit Landesrecht verbindlich sind,
– die Eingriffsregelung nach § 8 a Abs. 1 BNatSchG,
– der Planungsleitsatz des § 50 BImSchG.
Soweit Ausführungsvorschriften für die Bewertung der Umweltauswirkungen keine Grenzwerte oder die Anwendung nicht zwingender, aber anspruchsvollerer Kriterien zur Bewertung der Umweltqualität als die Orientierungshilfen in Anhang 1 vorsehen, sind die Orientierungshilfen in Anhang 1 (siehe Nummer 0.6.1.2) insoweit heranzuziehen, wie diese für die nach dem Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen der Vorhaben bedeutsam sind.


16 Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 16 der Anlage zu § 3 UVPG (genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlagen für den Ferntransport von Öl und Gas nach § 19 a des Wasserhaushaltsgesetzes)



16.1
Anwendungsbereich
Für Vorhaben nach Nummer 16 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der Nummern 0 und 16
a) in Verfahren nach § 19 a WHG zur Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung,
b) in Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG, in denen Entscheidungen im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BNatSchG oder auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften gemäß § 8 Abs. 9 BNatSchG getroffen werden, für Vorhaben mit erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Eingriffe im Sinne des § 8 BNatSchG),
c) in parallelen bundes- und landesrechtlichen Zulassungsverfahren, deren Durchführung im Einzelfall zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.


16.2
Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG
Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgrund der in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Hinweise erfolgen.


16.3
Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG


16.3.1
Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe


Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften:
a) § 19 b Abs. 2 WHG als anlagenspezifische gesetzliche Umweltanforderung


und als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht kommen,
b) § 19 b WHG in Verbindung mit § 1 a WHG, § 12 UVPG und den umweltbezogenen Zielen der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 5 ROG,
c) § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatSchG bei örtlichen Vorhaben, die nicht nach den §§ 38, 246 a Abs. 1 Nr. 8 BauGB privilegiert sind, für den Innenbereich etwas anderes regelt,
d) § 6 WHG für Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG,
e) § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben in Wasserschutzgebieten,
f) § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu geltenden Rechtsverordnungen, insbesondere § 7 Abs. 4 AcetV und § 9 Abs. 4 VbF, für Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen,
g) § 55 Abs. 1 BBergG, falls für das Vorhaben die Aufstellung eines bergrechtlichen Betriebsplans gemäß § 51 BBergG erforderlich ist,
h) §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2 und 20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,
i) § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Waldumwandlungen.


Zu den bundesgesetzlichen Bewertungsmaßstäben für Vorhaben mit baulichen Anlagen gehören auch die §§ 30 bis 35 BauGB, deren Erfüllung im Rahmen paralleler landesrechtlicher Baugenehmigungsverfahren bei der Bewertung der Umweltauswirkungen zu prüfen ist. Bei überörtlichen Vorhaben sind diese Vorschriften unabhängig von den §§ 38, 246 a Abs. 1 Nr. 8 BauGB als gesetzliche Umweltanforderungen zu berücksichtigen.


16.3.2
Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen
Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2 dargelegten Grundsatz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkung durchzuführen, ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG für die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Grundsätze:


a) Für den Fall, daß
– Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Umweltanforderungen nach § 19 b WHG Luftverunreinigungen, Abfälle oder Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen (z. B. durch erforderliche, aber flächenverbrauchende Schutzstreifen) und
– aufgrund dieser Umweltauswirkungen die Beschaffenheit der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entsprechen wird,
sind § 19 b WHG und gegebenenfalls § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, daß
– das "Wohl der Allgemeinheit" im Sinne des § 1 a WHG in Verbindung mit § 19 b WHG nicht beeinträchtigt wird und
– bei Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 8 Abs. 3 BNatSchG oder die mit den Schutzmaßnahmen verbundenen Anforderungen an die Nutzung von Natur und Landschaft im Range vorgehen.
b) Wenn zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen für Entscheidungen, die in parallelen Verfahren erteilt werden, Immissionsschutzmaßnahmen oder Abfallentsorgungsmaßnahmen zu den in Nummer 1.3.2 genannten Folgen für andere Umweltgüter führen, sind die dort aufgeführten Grundsätze zur Bewertung der Umweltauswirkungen entsprechend anzuwenden.


16.3.3
Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen
Wenn von dem Vorhaben ausgehende Luftverunreinigungen, Abfälle und Eingriffe in Natur und Landschaft dazu führen, daß die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 und 2 oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von Luft und Boden sowie Natur und Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 1 a WHG in Verbindung mit § 19 b WHG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls als Beeinträchtigung des "Wohls der Allgemeinheit" im Sinne dieser Vorschriften zu bewerten sind.


17 Übergangsregelung

Auf Vorhaben, bei denen bei Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift

– das Verfahren durch Vorlage der vollständigen Unterlagen bereits begonnen hat oder

– der Untersuchungsrahmen im Sinne von § 5 UVPG bereits abgestimmt war,

findet die Verwaltungsvorschrift keine Anwendung.



18 Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.



Bonn, den 18. September 1995

Z II 4 – 42112 – 1/3



Der Bundesrat hat zugestimmt.



Der Bundeskanzler

Dr. Helmut Kohl



Die Bundesministerin für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Dr. Angela Merkel



Der Bundesminister für Wirtschaft

Dr. Günter Rexrodt



Der Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Jochen Borchert



Der Bundesminister für Verkehr

Matthias Wissmann



Der Bundesminister für
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau

Prof. Dr. Klaus Töpfer




Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anhang 1: Orientierungshilfen nach Nummer 0.6.1.2.

Anhang 2: Hinweise für die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen bei Vorhaben mit zu erwartenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes

Anhang 3: Hinweise für die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen bei Vorhaben mit zu erwartenden Auswirkungen auf Gewässer