Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Bundes
Zurück zur Teilliste Bundesministerium der Verteidigung
VMBl 1957 S. 630
Verwaltungszwangsverfahren
zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Bundes
Berichten entnehme ich, daß über das Verfahren, das für die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Bundes, insbesondere für die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge von Soldaten und Beamten, anzuwenden ist, Unklarheit besteht. Dazu weise ich auf folgendes hin:
- 1.
- Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes werden nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) im Verwaltungswege vollstreckt. Ausgenommen sind die in § 1 Abs. 2 VwVG bezeichneten öffentlich-rechtlichen Geldforderungen.Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten und Arbeiter des Bundes können nicht nach dem VwVG vollstreckt werden, da es sich bei ihnen um bürgerlich-rechtliche Ansprüche handelt.
- 2.
- Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind nach § 3 Abs. 2 und 3 VwVG:
- –
- der Erlaß eines Leistungsbescheides,
- –
- die Fälligkeit der Leistung,
- –
- der Ablauf der Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Buchst. c VwVG,
- –
- eine Mahnung unter Hinweis auf die drohende Vollstreckung mit einer weiteren Zahlungsfrist von einer Woche. Da die Mahnung nicht zwingend vorgeschrieben ist, kann von ihr in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit abgesehen werden.
- 3.
- Die Vorbereitung der Zwangsvollstreckung obliegt der Behörde, die den Anspruch geltend machen darf (Anordnungsbehörde). Diese prüft, ob die Zwangsvollstreckung geboten ist und in welcher Weise sie durchgeführt werden soll. Sie wird von der Einleitung der Zwangsvollstreckung insbesondere dann abzusehen haben, wenn feststeht, daß diese wegen Zahlungsunfähigkeit des Vollstreckungsschuldners keine Aussicht auf Erfolg bietet.
- 4.
- Dem Schuldner ist zunächst ein Leistungsbescheid zu erteilen, in dem er zur Leistung aufgefordert wird. In dem Leistungsbescheid ist dem Schuldner bekanntzugeben, welche Leistung er schuldet.Eines besonderen Leistungsbescheides bedarf es nicht, wenn dem Schuldner seine Leistungspflicht im Rahmen eines anderen Verwaltungsaktes bekanntgegeben worden ist.
- 5.
- Der Leistungsbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§ 21 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 – BGBl. I S. 625). Sie muß Auskunft geben über
- a)
- den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist,
- b)
- die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist und
- c)
- die einzuhaltende Frist.
Ein Leistungsbescheid ohne Rechtsmittelbelehrung setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf.Bei der Rechtsmittelbelehrung ist zu unterscheiden zwischen Ansprüchen gegen- aa)
- Beamte aus dem Beamtenverhältnis und
- bb)
- Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis.
Im Falle aa) sind gegen den Leistungsbescheid die Rechtsbehelfe zulässig, die gegen Verwaltungsakte allgemein gegeben sind. Diese bestimmen sich bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung des Bundes nach Landesrecht. Eine Übersicht über die Rechtsbehelfe bei Verwaltungsakten von Bundesbehörden enthält die Anlage zu dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 30. September 1952 (GMBl. S. 263).Im Falle bb) gilt folgendes:Bei Ansprüchen aus dem Wehrdienstverhältnis, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, tritt nach § 22 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) das Beschwerdeverfahren an die Stelle des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens. Gegen den Leistungsbescheid ist in diesen Fällen Beschwerde und weitere Beschwerde nach der WBO zulässig, über die die nächsthöheren Dienststellen der Bundeswehrverwaltung entscheiden (§ 9 Abs. 1, § 16 Abs. 3 WBO).Muster für die Rechtsmittelbelehrung nach der WBO enthalten die Nummern 3 bis 5 des Erlasses vom 29. März 1957 (VMBl S. 243). - 6.
- Die Zwangsvollstreckung wird durch den Erlaß der Vollstreckungsanordnung eingeleitet. Diese bildet die Grundlage des Verwaltungszwangsverfahrens; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht (§ 3 Abs. 1 VwVG).Für die Vollstreckungsanordnung ist weder eine bestimmte Form noch ein bestimmter Inhalt vorgeschrieben; sie braucht dem Vollstreckungsschuldner nicht bekanntgemacht zu werden.
- 7.
- Nach dem Erlaß der Vollstreckungsanordnung ersucht die Anordnungsbehörde die Vollstreckungsbehörde um Durchführung der Zwangsvollstreckung.Für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Verteidigung sind bisher keine eigenen Vollstreckungsbehörden bestimmt worden (§ 4 Buchst. a VwVG). Vollstreckungsbehörden sind daher die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung (§ 4 Buchst. b VwVG), nämlich die Hauptzollämter. Das Ersuchen um Durchführung der Vollstreckung ist demgemäß an das nächstgelegene Hauptzollamt zu richten. Dabei sind möglichst Vordrucke der in der Zollverwaltung üblichen Art zu verwenden.
- 8.
- Für Amtshandlungen nach dem VwVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (§ 19 VwVG). Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Kostenordnung zum Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 9. Mai 1953 (BAnz. Nr. 89), die nachstehend abgedruckt ist. Es können demgemäß insbesondere Mahngebühren angesetzt und mit der beizutreibenden Forderung eingezogen werden.Die Kosten für die Vollstreckung werden von den Hauptzollämtern berechnet und eingezogen.
BMVtdg, 18. September 1957
VIII A 3 – 1418/57
