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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV) vom 18. Juni 1975, zuletzt geändert am 24. September 1991

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV)
vom 18. Juni 1975, zuletzt geändert am 24. September 1991



Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird von der Bundesregierung und nach § 39 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3714), wird vom Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



§ 1
Staatsangehörigkeitsurkunden



(1)
Staatsangehörigkeitsurkunden sind


1.
die Einbürgerungsurkunde,


2.
die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung,


3.
die Entlassungsurkunde,


4.
die Verzichtsurkunde,


5.
die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit,


6.
der Staatsangehörigkeitsausweis und der Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher,


7.
die in Sonderfällen auszustellenden Urkunden wie die Ausschlagungsurkunden nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65) und dem Zweiten Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 431) sowie nach dem Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 982) oder die Urkunden über den Erwerb oder den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit.


(2)
Für Staatsangehörigkeitsurkunden sind die von der Bundesdruckerei hergestellten Vordrucke zu verwenden. Die Urkunden nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 sind in den Mustern der Anlagen 1 bis 9 bestimmt.


(3)
Erstreckt sich die Einbürgerung der Eltern oder eines Elternteils auf ein Kind oder mehrere Kinder, soll eine gemeinschaftliche Einbürgerungsurkunde nach dem Muster der Anlage 1 a ausgefertigt werden; § 2 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung."


(4)
Außer in der gemeinschaftlichen Einbürgerungsurkunde nach Absatz 3 dürfen Zusätze zu den in den Vordrucken vorgesehenen Angaben in der Einbürgerungsurkunde, der Entlassungsurkunde und der Verzichtsurkunde nicht gemacht werden.


§ 2
Staatsangehörigkeitsausweis und Ausweis
über die Rechtsstellung als Deutscher



(1)
Der Staatsangehörigkeitsausweis wird an deutsche Staatsangehörige, der Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher an Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt.


(2)
Die Gültigkeitsdauer des Staatsangehörigkeitsausweises oder des Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher ist auf längstens zehn Jahre vom Ausstellungstage an zu bemessen.


(3)
Wird ein Staatsangehörigkeitsausweis oder ein Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher für einen bestimmten Verwendungszweck ausgestellt, kann er mit einem die Verwendung kennzeichnenden oder einschränkenden Zusatz versehen werden.


(4)
Reichen bei der Erteilung eines gemeinschaftlichen Staatsangehörigkeitsausweises oder Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher an Eltern oder einen Elternteil und Kinder die vorgesehenen Zeilen für die mitaufzuführenden Kinder nicht aus, sind die Angaben über weitere Kinder beginnend mit der nächsten fortlaufenden Zahl auf die Rückseite der Urkunde zu schreiben. Dieser Zusatz ist als Fortsetzung der Angaben über die Kinder zu kennzeichnen, mit dem Dienstsiegel zu versehen und durch Unterschrift zu bescheinigen. Auf der Vorderseite der Urkunde ist unter der Eintragung der Kinder ein Hinweis anzubringen, daß weitere Kinder auf der Rückseite angegeben sind.


§ 3
Genehmigung zur Beibehaltung
der deutschen Staatsangehörigkeit



Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist auf längstens zwei Jahre vom Ausstellungstage an zu bemessen.



§ 4
Inkrafttreten



Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 1975 in Kraft; gleichzeitig treten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Vordrucke in Staatsangehörigkeitssachen und die Gültigkeitsdauer von Staatsangehörigkeitsurkunden vom 23. August 1951 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 208) außer Kraft. Bestände an Urkundenvordrucken nach den Mustern der allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 23. August 1951 können noch bis zum 31. Dezember 1976 aufgebraucht werden.



Bonn, den 18. Juni 1975



Der Bundeskanzler
Schmidt



Der Bundesminister des Innern
Maihofer



Anlagenverzeichnis:

Anlage 1:

Einbürgerungsurkunde

Anlage 1a:

Einbürgerungsurkunde (mit Kindern)

Anlage 2:

Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung

Anlage 3:

Entlassungsurkunde

Anlage 4:

Verzichtsurkunde

Anlage 5 (n.F., Stand 14.12.2004):

Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Anlage 5 (a.F.):

Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit*)

Anlage 6:

Staatsangehörigkeitsausweis

Anlage 7:

Staatsangehörigkeitsausweis (mit Kindern)

Anlage 8:

Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher

Anlage 9:

Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher (mit Kindern)