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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes - Stellenzulage für fliegendes Personal -

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Erlass PSZ III 2 – Az 19-02-08/04

vom 18. April 2007 (VMBl S. 70)

mit Änderungen vom

 
 9. Juli 2007 (VMBl S. 93)
 
 11. Februar 2008 (VMBl S. 70)
 
 22. September 2008 (VMBl S. 152)
 
 12. Februar 2009 (nicht im VMBl)
 
 12. Juli 2011 (VMBl S. 42)


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Nummer 6 der Vorbemerkungen
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
– Stellenzulage für fliegendes Personal –


(Konsolidierte Fassung – Änderungen eingearbeitet)


Nach Nummer 6 Abs. 6 Satz 2 der Vorbemerkungen (Vbm) zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 62 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift (VwV) erlassen:

Inhalt

A.
Allgemeines
1.
Rechtliche Grundlagen
2.
Geltungsbereich
B.
Stellenzulage bei fliegerischer Verwendung
3.
Allgemeine Voraussetzungen gemäß Vbm Nummer 6 Abs. 1
4.
Beginn und Dauer des Anspruchs
5.
Ende des Anspruchs
C.
Weitergewährung der Stellenzulage nach dem Ende der fliegerischen Verwendung
6.
Allgemeine Voraussetzungen gemäß Vbm Nummer 6 Abs. 2
7.
Weitergewährungsanspruch nach mindestens fünfjähriger fliegerischer Verwendung
8.
Weitergewährungsanspruch nach vorzeitigem Ende der fliegerischen Verwendung
9.
Verlängerter Weitergewährungsanspruch bei Inübunghaltung
D.
Unterschiedsbetrag beim Wechsel in eine andere fliegerische Verwendung
10.
Allgemeine Voraussetzungen gemäß Vbm Nummer 6 Abs. 3
11.
Umfang des Anspruchs
E.
Ruhegehaltfähigkeit der Zulage
12.
Allgemeine Voraussetzungen gemäß Vbm Nummer 6 Abs. 4
13.
Andere Ruhegehaltsvorschriften
F.
Besondere Verfahrensbestimmungen
14.
Änderungsmeldungen und Feststellung der Voraussetzungen
15.
Berechnungsvorschriften
16.
Zuständigkeiten
17.
Konkurrenzvorschriften
G.
Schlussvorschriften
18.
Gültigkeit
19.
Beteiligung

Anlage 1Berechnungsbeispiele

Anlage 2Auszüge aus den Rechtsgrundlagen



A. Allgemeines


1. Rechtliche Grundlagen

(1) Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Stellenzulage richten sich nach § 42 BBesG, Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des BBesG, Anlage IX BBesG sowie der vom Bundesministerium des Innern erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BBesG (BBesGVwV)1. Die für die Zulage wichtigsten Regelungen sind in Anlage 2 auszugsweise aufgeführt.

(2) Vbm Nummer 6 begründet vier verschiedene Ansprüche:

a)
Gewährung der Stellenzulage bei fliegerischer Verwendung gemäß Vbm Nummer 6 Abs. 1;
b)
Weitergewährung der Stellenzulage nach dem Ende der fliegerischen Verwendung gemäß Vbm Nummer 6 Abs. 2;
c)
Gewährung eines Unterschiedsbetrags bei Wechsel der fliegerischen Verwendung gemäß Vbm Nummer 6 Abs. 3;
d)
Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulage gemäß Vbm Nummer 6 Abs. 4.

2. Geltungsbereich

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift erläutert die rechtlichen Vorgaben und regelt Besonderheiten des Zulageanspruchs von Soldatinnen und Soldaten sowie von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg).



B. Stellenzulage bei fliegerischer Verwendung


3. Allgemeine Voraussetzungen gemäß Vbm Nummer 6 Abs. 1

(1) Zulageberechtigt sind Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 als

a)
Luftfahrzeugführerinnen oder Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von ein-
oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,
b)
Luftfahrzeugführerinnen oder Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffiziere sowie
c)
sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige,

wenn sie entsprechend verwendet werden.

Die Stellenzulage erhöht sich gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 (Text siehe Anlage 2) für bestimmte Soldatinnen und Soldaten der Luftwaffe. Diese Regelung ist gesetzlich bis Ende des Jahres 2014 befristet.

(2) Erläuterungen:

a)
Allgemeine Anspruchsvoraussetzung ist der Besitz einer gültigen Erlaubnis und gegebenenfalls der für die Verwendung erforderlichen Berechtigungen.
b)
Die fliegerische Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c oder nach Absatz 1 Satz 2 muss durch Personalverfügung (Versetzung, Abordnung, Kommandierung, Dienstpostenwechsel) übertragen worden sein und als Hauptaufgabe2 selbständig und eigenverantwortlich wahrgenommen werden (Nr. 42.3.3 und 42.3.4 BBesGVwV).
c)
Den Erhöhungsbetrag gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 erhalten Soldatinnen und Soldaten, die dem Organisationsbereich Luftwaffe angehören und dort oder im Einsatz als verantwortliche Luftfahrzeugführerinnen oder Luftfahrzeugführer mit Kommandantenberechtigung2 auf einem Flugzeug* der Muster Transall (C-160), Airbus A310, A319CJ, A340 und A400M, Challenger CL-601 oder Global 5000 verwendet werden. Der Erhöhungsbetrag steht ausschließlich für die Dauer der entsprechenden Verwendung zu, längstens aber bis Ende 2014.
d)
Der zuständige Führungsstab im BMVg legt mit gesonderten Erlassen fest,
-
ab welchem Zeitpunkt (z.B. nach welchem Ausbildungsabschnitt) die Voraussetzungen für eine zulageberechtigende Verwendung auf einem bestimmten Luftfahrzeugmuster erfüllt sind3 und
-
bei welchen Organisationseinheiten (fliegenden Verbänden oder gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten oder Dienststellen, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder Stellen des Erprobungs- und Güteprüfdienstes) zulageberechtigende fliegerische Verwendungen wahrzunehmen sind5).
e)
Die Stellenzulage steht auch im Ausland zu, wenn in der dortigen Verwendung alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Sie unterliegt in diesem Fall dem Kaufkraftausgleich gemäß §§ 7 und 54 BBesG.
f)
Die Stellenzulage steht auch bei einer der in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Verwendungen auf Luftfahrzeugen anderer Nationen oder anderer Halter zu.
g)
Die Stellenzulage steht auch für die Dauer der Tätigkeit auf einer Stelle zur besonderen Verwendung (z.b.V.) zu, wenn alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

(3) Für andere Tätigkeiten im fliegerischen Dienst, die in Vbm Nummer 6 Abs. 1 nicht genannt sind (z.B. als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige), steht die Stellenzulage nicht zu. Auch Tätigkeiten im Rahmen der fliegerischen Inübunghaltung gelten nicht als Verwendung im Sinne von Vbm Nummer 6 Abs. 1.


4. Beginn und Dauer des Anspruchs

(1) Sind die Voraussetzungen nach Nummer 3 Abs. 1 und 2 erfüllt, entsteht der Anspruch mit dem Tag, an dem die zulageberechtigende Tätigkeit tatsächlich begonnen wird.

(2) In den Fällen nach Nummer 42.3.11 bis 42.3.11.7 BBesGVwV (Anlage 2) wird der zustehende Betrag weitergewährt, so lange die Tätigkeit zeitweilig nicht ausgeübt wird, aber die übertragene Verwendung (der Dienstposten) unverändert bleibt.

Erläuterungen:

a)
Erkrankung und Heilkur (Nr. 42.3.11.1 BBesGVwV):
Dazu gehören Zeiten, in denen aufgrund der ärztlichen Feststellung „vorübergehend nicht wehrfliegerverwendungsfähig“ oder wegen sonstiger gesundheitlich bedingter Einschränkungen die Teilnahme am Flugdienst vorübergehend nicht zugelassen ist. Zwischenzeitliche andere Tätigkeiten (z.B. im Innendienst) ohne Versetzung, Abordnung, Kommandierung oder Dienstpostenwechsel sind unschädlich; Besonderheiten siehe Buchstabe e sowie Nummer 8.
b)
Urlaub (Nr. 42.3.11.2 BBesGVwV):
Dazu gehören
-
Erholungsurlaub,
-
andere in der Soldatenurlaubsverordnung (SUV)4 genannte Arten des Urlaubs, soweit die Geld- und Sachbezüge zu belassen sind,
-
Freistellung vom Dienst als Ausgleich für besondere zeitliche Belastung im Sinne von § 50a BBesG.
c)
Fort- oder Weiterbildungslehrgänge (Nr. 42.3.11.4 BBesGVwV):
Dazu gehören dienstlich angeordnete Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Befähigung für die bisherige oder die künftige Verwendung. Der dienstlich notwendige Erwerb einer weiteren fliegerischen Berechtigung gehört zur Fortbildung. Für Soldatinnen und Soldaten richtet sich die nähere Abgrenzung nach dem Erlass über die Gewährung von Stellen- und Erschwerniszulagen während der Aus-, Fort- und Weiterbildung5. Im Zweifel entscheiden über den Zulageanspruch die Vorgesetzten, welche die Teilnahme an dem Lehrgang genehmigen.
d)
Personalvertretungstätigkeiten (Nr. 42.3.11.6 BBesGVwV):
Dazu gehören Aufgaben nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, dem Soldatenbeteiligungsgesetz, dem Bundesgleichstellungsgesetz oder dem Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz. Bei Änderungen des Zulageanspruchs während der Freistellung ist der Erlass vom 30. Oktober 2003 - PSZ III 4 - Az 15-01-01/2*) sinngemäß anzuwenden.
e)
Mutterschutzzeiten (Nr. 42.3.11.7 BBesGVwV):
Dazu gehören alle Zeiten während der Schwangerschaft und nach der Entbindung, in denen wegen eines Beschäftigungsverbots6 keine Teilnahme am fliegerischen Dienst zulässig ist. Die Zulage wird auch weitergewährt, wenn
-
während des Beschäftigungsverbots eine andere Verwendung übertragen wird oder
-
die Erlaubnis oder Berechtigung ungültig wird, weil wegen des Beschäftigungsverbots keine Möglichkeit besteht, die Anforderungen zu erfüllen. In diesem Fall wird die Zulage außerdem weitergewährt, so lange die Beamtin oder Soldatin unmittelbar nach dem Beschäftigungsverbot an einer Nachschulung teilnimmt, um die Erlaubnis oder Berechtigung zu erneuern.
Die Zeiten der Beschäftigungsverbote (mit Weitergewährungsanspruch) werden bei der Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage als Bezugszeiten berücksichtigt (siehe Nummer 12). Während einer Elternzeit, die sich an das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung anschließt, steht die Zulage nicht mehr zu.

(3) Der Begriff „Weitergewährung“ setzt eine Gewährung voraus. Die vorstehenden Grundsätze gelten nur, wenn die Zulage bereits zugestanden hat.

Beispiel:

Ein zulageberechtigender Dienstposten wird übertragen. Der Dienst wird aber wegen Erkrankung später als vorgesehen angetreten. In diesem Fall steht die Zulage erst ab Aufnahme der Tätigkeit zu.

5. Ende des Anspruchs

(1) Im Regelfall (Ausnahmen siehe Nummern 4 und 6) ist die Zahlung mit Ablauf des Tages einzustellen, an dem die zulageberechtigende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wird oder die Verwendung aus folgenden Gründen endet:

a)
Wahrnehmung einer laufbahnrechtlich bedingten oder ausbildungsbezogenen anderen Tätigkeit (Nr. 42.3.9.1.1 BBesGVwV).
Dazu gehören alle Schulungen, die nicht der dienstlich notwendigen Fort- oder Weiterbildung zuzuordnen sind (siehe Nummer 4 Abs. 2 Buchstabe c), sowie Berufsförderungsmaßnahmen;
b)
Wahrnehmung einer nicht zulageberechtigenden Tätigkeit aufgrund einer Abordnung, Kommandierung oder Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes (Nr. 42.3.9.1.2 BBesGVwV);
c)
vorläufige disziplinarrechtliche Dienstenthebung oder beamtenrechtliches Verbot der Führung der Dienst- oder Amtsgeschäfte (Nr. 42.3.9.1.3 BBesGVwV);
d)
voraussichtlich dauerhaft fehlende gesundheitliche Eignung; in diesem Fall ist die Zahlung mit Ablauf des Tages einzustellen, an dem die ärztliche Entscheidung „nicht wehrfliegerverwendungsfähig“7 bekannt gegeben wird; Sonderfall siehe Nummer 8;
e)
Ungültigkeit, Einziehung oder bestandskräftiger Entzug einer für die Verwendung erforderlichen Erlaubnis oder Berechtigung;
f)
Flugverbot oder vergleichbare dienstliche Weisung (z.B. Anordnung des Ruhens oder Widerrufs einer Erlaubnis oder Berechtigung);
g)
Freiheitsentzug.8

(2) Wird bei gleich bleibender Verwendung ein Amt einer höheren Besoldungsgruppe als A 16 übertragen, so ist die Zahlung der Zulage mit dem Wirksamwerden der Planstelleneinweisung einzustellen. Für den anschließenden Zeitraum bis zum Ende der Verwendung steht die Zulage gemäß Vbm Nummer 6 Abs. 1 nicht mehr zu. Nach dem Ende der Verwendung kann jedoch ein Weitergewährungsanspruch gemäß Vbm Nummer 6 Abs. 2 bestehen.

(3) Die Zahlung der Zulage wird außerdem immer eingestellt, wenn der Anspruch auf Dienstbezüge entfällt, wie beispielsweise bei Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge oder bei ungenehmigtem schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst.



C. Weitergewährung der Stellenzulage nach dem Ende der fliegerischen Verwendung


6. Allgemeine Voraussetzungen gemäß Vbm Nummer 6 Abs. 2

(1) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach dem Ende der fliegerischen Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für insgesamt fünf Jahre (bei Inübunghaltung bis zu insgesamt acht Jahren) in voller Höhe weitergewährt, danach in Höhe von 50 vom Hundert. Unterbrechungen im Sinne von Nummer 4 oder Zeiten eines Urlaubs unter Wegfall der Bezüge verlängern die Dauer der Weitergewährung nicht. Der Erhöhungsbetrag gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 wird nicht weitergewährt.

(2) Die Weitergewährung steht nur zu, wenn die fliegerische Verwendung

a)
nach insgesamt mindestens fünf Jahren endet (siehe Nummer 7) oder
b)
aus besonderen Gründen schon vorzeitig endet (siehe Nummer 8).

(3) Die Weitergewährungszeit beginnt mit dem Tag nach dem Ende der fliegerischen Verwendung, durch die der Anspruch auf diese Weitergewährung entstanden ist (Berechnungsbeispiel siehe Anlage 1).

(4) Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 (Kommandanten) endet zeitgleich mit der entsprechenden Verwendung. Die für die Bezügezahlung zuständige Wehrbereichsverwaltung entscheidet von Amts wegen, ob eine Ausgleichszulage gemäß § 13 BBesG zusteht.

Beispiel:

Scheidet eine Luftfahrzeugführerin, die als Kommandantin eingesetzt war, oder ein Luftfahrzeugführer, der als Kommandant eingesetzt war, nach insgesamt mehr als fünf Jahren aus der fliegerischen Verwendung aus, so können zwei Ansprüche nebeneinander bestehen:

-
Für den Grundbetrag der Stellenzulage die Weitergewährung gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 2,
-
für den Erhöhungsbetrag die Ausgleichszulage gemäß § 13 BBesG.

7. Weitergewährungsanspruch
nach mindestens fünfjähriger fliegerischer Verwendung

(1) Die Verwendungen von insgesamt mindestens fünf Jahren gemäß Vbm Nummer 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a (Voraussetzung für die Weitergewährung) müssen nicht ununterbrochen und auch nicht gleichartig sein. Es muss sich aber um Verwendungen mit Anspruch auf die Zulage nach Vbm Nummer 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c oder um vergleichbare Verwendungen in der früheren Nationalen Volksarmee handeln.

(2) Die Unterbrechungszeiten gemäß Nummer 4 gelten als Verwendung und zählen daher auch zum Erreichen des Fünfjahreszeitraums mit.

(3) Wer bereits einen Weitergewährungsanspruch erworben hat und erneut fliegerisch verwendet wird, erhält die Zulage für die neue Verwendung sowie gegebenenfalls einen Unterschiedsbetrag gemäß Vbm Nummer 6 Abs. 3. Die Weitergewährung aus der vorherigen Verwendung ruht. Sie wird nach Ende der erneuten Verwendung fortgesetzt, soweit noch ein Restanspruch besteht; Näheres siehe Abschnitt D.

(4) Weitergewährungsansprüche im Sinne von Vbm Nummer 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a können im Verlauf der Dienstzeit mehrmals neu erworben werden. In diesem Fall erlöschen eventuelle Restansprüche aus vorherigen Verwendungen, da das Gesetz nur die Weitergewährung der zuletzt bezogenen Zulage zulässt; zur Höhe des Anspruchs siehe Nummer 11 Abs. 3.


8. Weitergewährungsanspruch
nach vorzeitigem Ende der fliegerischen Verwendung

(1) Die Weitergewährung für fünf Jahre gemäß Vbm Nummer 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b ist an keine Mindest-Verwendungszeit gebunden. Der Anspruch entsteht jedoch nur, wenn bei einer Verwendung nach Vbm Nummer 6 Abs. 1 ein Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung eingetreten und dadurch eine weitere Verwendung nach Vbm Nummer 6 Abs. 1 ausgeschlossen ist.

(2) Die Anerkennung als Dienstunfall im Flugdienst setzt bei Soldatinnen und Soldaten voraus, dass ein Dienstunfall im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) oder ein während der Ausübung des Wehrdienstes erlittener Unfall im Sinne der zweiten Alternative des § 81 Abs. 1 SVG vorliegt. Eine durch die Besonderheiten des Flugdienstes bedingte gesundheitliche Schädigung kommt bei diesem Personenkreis nur in Betracht, wenn es sich um eine gesundheitliche Schädigung durch diese Wehrdienstverrichtung im Sinne der ersten Alternative des § 81 Abs. 1 SVG handelt. Zur näheren Prüfung der Umstände kann auf die Ergebnisse im Wehrdienstbeschädigungsverfahren zurückgegriffen werden.

(3) Die Anerkennung als Dienstunfall im Flugdienst setzt bei Beamtinnen und Beamten voraus, dass ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vorliegt. Über das Vorliegen einer durch die Besonderheiten des Flugdienstes bedingten gesundheitlichen Schädigung ist im Einzelfall nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens zu entscheiden.

(4) Zum Flugdienst im Sinne der Vbm Nummer 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b gehören

a)
Tätigkeiten, die gemäß § 1 der Verordnung über die einmalige Unfällentschädigung gemäß
§ 63 SVG9 als Flugdienst oder als zum Flugdienst gehörend bezeichnet werden, sowie
b)
Tätigkeiten am oder im Luftfahrzeug, die mit der Vor- oder Nachbereitung des Flugdienstes oder der Durchführung eines Start-, Roll- oder Flugauftrags in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

(5) Spätestens bis zum Ende des Monats, der auf das Schadensereignis folgt, hat die nach Nummer 16 Abs. 1 zuständige Stelle erstmals die Weitergewährung der Zulage zu prüfen10. Falls zu diesem Zeitpunkt

-
die Zulage nicht nach Nummer 4 oder Nummer 7 weitergewährt werden kann und
-
noch nicht entschieden werden kann, ob die gesundheitliche Schädigung Folge eines Dienstunfalls im Flugdienst oder Folge der Besonderheiten des Flugdienstes ist,

so ist die Zulage unter Rückforderungsvorbehalt weiterzugewähren, wenn hinreichend sicher erscheint, dass die Voraussetzungen gemäß Vbm Nummer 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b vorliegen. Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere aus dem Unfallvermerk oder der Unfallanzeige (Formular Nr. Bw-225911). Soweit erforderlich, ist der zuständige Fliegerarzt zu beteiligen.

(6) Die Weitergewährung der Zulage unter Rückforderungsvorbehalt ist zunächst auf das Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt des Schadensereignisses folgt, zu beschränken. Spätestens dann ist erneut zu entscheiden.

(7) Sind die Voraussetzungen nach Vbm Nummer 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b erfüllt, ist das Ende der fliegerischen Verwendung - gegebenenfalls rückwirkend - gemäß Nummer 5 festzusetzen. Ab dem darauf folgenden Kalendertag beginnt die fünfjährige Weitergewährungszeit. Nummer 7 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend; Restansprüche aus früheren Verwendungen erlöschen.

(8) Sind die Voraussetzungen nach Vbm Nummer 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b nicht erfüllt, ist die eventuell zu Unrecht weitergewährte Zulage zu entziehen.

(9) Die nach Nummer 16 Abs. 1 zuständige Stelle hat zu allen Entscheidungen im Zusammenhang mit Vbm Nummer 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b jeweils einen schriftlichen Bescheid zu erteilen; die Änderungsmeldung (siehe Nummer 14) ist zusätzlich abzugeben.


9. Verlängerter Weitergewährungsanspruch bei Inübunghaltung

(1) Erhaltung des fliegerischen Könnens im Sinne der Zulagevorschrift ist die besonders angeordnete dienstliche Verpflichtung, neben einer anderweitigen Verwendung zusätzlich die für den fliegerischen Dienst erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen zu erhalten (Inübunghaltung). Wann eine solche Verpflichtung in Betracht kommt, wie sie angeordnet wird und wie sie zu erfüllen ist, richtet sich nach den ZDv 19/11 oder 19/12 sowie den ergänzenden Weisungen der Führungsstäbe im BMVg.12

(2) Der Anspruch auf Weitergewährung der Zulage in voller Höhe verlängert sich um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraums, höchstens jedoch um drei Jahre. Daraus ergibt sich:

a)
Der Anspruch kann sich nur „verlängern“, wenn er besteht. Wer schon nach weniger als fünf Jahren aus einer fliegerischen Verwendung ausscheidet und zur Inübunghaltung verpflichtet wird, hat keinen Weitergewährungsanspruch.
b)
Wer mehrmals einen Weitergewährungsanspruch erwirbt, kann auch mehrmals einen Verlängerungsanspruch erwerben, falls jeweils erneut die Inübunghaltung angeordnet wird. Anderenfalls bilden die zwei Drittel der Verpflichtungszeit, insgesamt höchstens drei Jahre, die zeitliche Obergrenze.


D. Unterschiedsbetrag beim Wechsel in eine andere fliegerische Verwendung


10. Allgemeine Voraussetzungen gemäß Vbm Nummer 6 Abs. 3

(1) Ein Unterschiedsbetrag steht zu, wenn der oder die Zulageberechtigte bereits einen Weitergewährungsanspruch erworben hat (also insgesamt mindestens fünf Jahre entsprechend verwendet worden ist) und danach in eine andere fliegerische Verwendung überwechselt, für die eine geringere Stellenzulage nach Vbm Nummer 6 zusteht. Die Verwendungen müssen nicht unmittelbar aneinander anschließen.

(2) Ob die neue Fliegerstellenzulage geringer als die vorherige ist, richtet sich nach dem Betrag (volle Höhe oder 50 vom Hundert), der zuletzt zugestanden hat. Dabei werden nur die Grundbeträge der bisherigen und der neuen Stellenzulage gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c verglichen. Ein Erhöhungsbetrag, der gemäß Vbm Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 für die bisherige Verwendung zugestanden hat oder eine evtl. dafür gewährte Ausgleichszulage bleiben außer Ansatz. Ist der Grundbetrag der neuen Zulage gleich hoch oder höher, wird dieser gewährt.


11. Umfang des Anspruchs

(1) Durch den Unterschiedsbetrag nach Vbm Nummer 6 Abs. 3, der neben der (geringeren) Zulage für die neue fliegerische Verwendung gewährt wird, erreicht der oder die Berechtigte im Ergebnis denselben Betrag, der - ohne Verwendungswechsel - als Weitergewährung der früheren Stellenzulage gemäß Vbm Nummer 6 Abs. 2 zugestanden hätte. Nach dem Gesetzestext wird der Anspruch auf Weitergewährung damit „abgegolten“.

(2) Endet die weitere Verwendung, bevor daraus ein neuer Weitergewährungsanspruch entsteht (also vor Ablauf von fünf Jahren), so wird die Weitergewährung der vorherigen Stellenzulage fortgesetzt, soweit sie noch nicht abgegolten oder der Anspruch noch nicht in der Zeit zwischen den beiden Verwendungen erfüllt worden ist (Berechnungsbeispiel siehe Anlage 1).

(3) Nach mehreren fliegerischen Verwendungen mit unterschiedlich hohen Zulagebeträgen richtet sich die Weitergewährung in voller Höhe nach dem Betrag für die letzte Verwendung, die spätere Weitergewährung in Höhe von 50 vom Hundert aber nach dem höchsten bezogenen Betrag (Vbm Nummer 6 Abs. 3 Satz 3).



E. Ruhegehaltfähigkeit der Zulage


12. Allgemeine Voraussetzungen gemäß Vbm Nummer 6 Abs. 4

(1) Die Stellenzulage ist in Höhe der Beträge gemäß Vbm Nummer 6 Abs. 4 erste Alternative ruhegehaltfähig, wenn sie aufgrund der Verwendung (oder mehrerer Verwendungen) oder aufgrund von Weitergewährungsansprüchen insgesamt mindestens fünf Jahre bezogen worden ist.

Beispiel:

Ein Soldat ist weniger als fünf Jahre fliegerisch verwendet worden. Er erleidet einen Dienstunfall im Flugdienst, wonach er zwar noch dienstfähig, aber nicht mehr wehrfliegerverwendungsfähig ist. Die Stellenzulage wird gemäß Vbm Nummer 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b weitergewährt. Sie wird ruhegehaltfähig, wenn sie aufgrund der Verwendung und der anschließenden Weitergewährung insgesamt mindestens fünf Jahre bezogen worden ist.

(2) Falls der Fünfjahreszeitraum nur durch Zusammenrechnung mehrerer fliegerischer Verwendungen mit unterschiedlich hohen Ansprüchen (Vbm Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c) erreicht wird, ist die geringere Stellenzulage ruhegehaltfähig.

(3) Nach einem Dienstunfall oder einer Schädigung gemäß Vbm Nummer 6 Abs. 4 zweite Alternative wird die zuletzt bezogene Zulage auch ruhegehaltfähig, wenn sie noch nicht fünf Jahre bezogen worden ist. Voraussetzung ist aber, dass nicht nur die fliegerische Verwendung, sondern das Dienstverhältnis endet.

(4) Der Erhöhungsbetrag für Kommandantinnen und Kommandanten gemäß Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 ist nicht ruhegehaltfähig.


13. Andere Ruhegehaltsvorschriften

(1) Die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage für die in Vbm Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a genannten Soldatinnen und Soldaten, die der besonderen Altersgrenze des 41. Lebensjahres (bei Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit: des 40. Lebensjahres) unterliegen und als solche in den Ruhestand treten, richtet sich nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SVG. Danach ist nicht der Betrag nach Vbm Nummer 6 Abs. 4 Buchstabe a, sondern der Betrag nach Vbm Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a für die Berechnung des Ruhegehalts maßgeblich, wenn die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach Vbm Nummer 6 Abs. 2 vorliegen.

(2) Vbm Nummer 6 Abs. 4 in der hier beschriebenen Fassung gilt nicht für den Personenkreis gemäß § 81 Abs. 2 BBesG, also Angehörige des fliegenden Personals, für die sich die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage nach den bis Ende 1998 geltenden Vorschriften richtet.13



F. Besondere Verfahrensbestimmungen14


14. Änderungsmeldungen und Feststellung der Voraussetzungen

(1) Jede Änderung der Verhältnisse, die sich auf die Gewährung oder die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulage auswirkt, ist von der nach Nummer 16 Abs. 1 und 2 zuständigen Stelle zu erfassen und der Bezüge zahlenden Wehrbereichsverwaltung anzuzeigen**. Dies kommt in Betracht, wenn

a)
 eine fliegerische Verwendung mit Zulageanspruch beginnt oder endet;
b)
die Pflicht zur Inübunghaltung beginnt oder endet;
c)
ein Weitergewährungsanspruch entsteht oder sich seine Höhe ändert.

Im Regelfall werden mehrere Änderungen gleichzeitig gemeldet (z.B. Ende der fliegerischen Verwendung, Beginn der Weitergewährung und Beginn der Inübunghaltung).

Eine Änderungsmeldung ist nicht erforderlich, wenn

-
die Zulage bei einer Unterbrechung gemäß Nummer 4 Abs. 2 weitergewährt wird,
-
die fünfjährige Verwendungszeit erfüllt, aber die Verwendung noch nicht beendet ist,
-
der Dienstposten sich ändert, nicht jedoch die zuständige Stelle und auch nicht die Höhe der Zulage (z.B. Umsetzung innerhalb der Staffel),
-
Flugdienst im Rahmen der Inübunghaltung geleistet wird.

(2) Die Zeiten der fliegerischen Verwendung und Inübunghaltung sowie die daraus entstehenden Weitergewährungsansprüche sind in der Übersicht „Feststellung der Voraussetzungen“ (Formular Nr. Bw-265513)) zu erfassen. Diese ist in jedem Fall am Ende einer fliegerischen Verwendung zu erstellen. Sie ist außerdem unaufgefordert zu erstellen, falls nachträglich besondere Änderungen eintreten.

Beispiel: Die Inübunghaltung wird erst einige Zeit nach dem Ende der Verwendung angeordnet oder sie wird vorzeitig aufgehoben.

Die Feststellung der Voraussetzungen wird Anlage zur entsprechenden Änderungsmeldung.

(3) Der Wegfall des Erhöhungsbetrags nach Vbm Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 (Kommandanten) ist nur mit Änderungsmeldung anzuzeigen, nicht in der „Feststellung der Voraussetzungen“ zu erfassen.

(4) Die Änderungsmeldung (ggf. mit Anlage) ist dreifach zu erstellen. Die erste Ausfertigung mit Original-Unterschrift ist der Bezüge zahlenden Wehrbereichsverwaltung zuzuleiten, eine weitere Ausfertigung ist zur fliegerischen Akte zu nehmen. Die dritte Ausfertigung ist der oder dem Zulageberechtigten auszuhändigen.


15. Berechnungsvorschriften

(1) Zur Feststellung der Voraussetzungen wird ein ununterbrochener Zeitraum nach den tatsächlich abgeleisteten Kalenderjahren, Kalendermonaten und Kalendertagen berechnet; der erste und der letzte Tag zählen als ganze Tage mit.

Beispiel:

Die Verwendung dauerte vom 16. Oktober 1976 bis einschließlich 30. September 1986. Dies sind neun Jahre, elf Monate und 16 Tage.

(2) Müssen mehrere Zeiträume zusammengerechnet werden, gelten zwölf Monate als ein Jahr und 30 Tage als ein Monat. Dasselbe gilt, wenn „zwei Drittel des Verwendungszeitraums“ gemäß Vbm Nummer 6 Abs. 2 Satz 2 ermittelt werden müssen. Ein verbleibender Bruchteil von einem Drittel eines Tages wird abgerundet, zwei Drittel werden aufgerundet.

Beispiel:

Die Verpflichtung zur Inübunghaltung bestand vom 1. Oktober 2002 bis 20. April 2005. Dies sind zwei Jahre, sechs Monate und 20 Tage. Davon sind zwei Drittel zu berechnen.

Berechnung:

Zwei Jahre, sechs Monate und 20 Tage sind umgerechnet 30 Monate und 20 Tage. Davon zwei Drittel sind 20 Monate und 13 1/3 Tage oder - umgerechnet und gerundet - ein Jahr, acht Monate und dreizehn Tage.


16. Zuständigkeiten

(1) Die Stellenzulage ist von Amts wegen zu gewähren, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Zuständig für die Feststellung der Voraussetzungen, gegebenenfalls für die Entscheidung über eine Weitergewährung der Zulage unter Vorbehalt gemäß Nummer 8 sowie die Abgabe von Änderungsmeldungen sind:

a)
für Soldatinnen und Soldaten die Stelle, welche die fliegerische Akte führt;
b)
für ziviles Personal im Erprobungs- und Güteprüfdienst das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung oder die von ihm bestimmte Stelle.

(2) Die Zuständigkeitsregelung gilt auch, so lange eine andere (nicht fliegerische) Verwendung - mit oder ohne Inübunghaltung - wahrgenommen wird. Wird für die andere Verwendung ebenfalls eine Zulage gewährt, ist dies mit einer gesonderten Änderungsmeldung anzuzeigen. Hierfür ist die Beschäftigungsdienststelle zuständig. Alle beteiligten Stellen unterrichten einander unaufgefordert über maßgebliche Änderungen.

(3) Die Festsetzung der Beträge, die für den einzelnen Monat zustehen, die Berücksichtigung von Konkurrenzvorschriften, die Rückforderung überzahlter Beträge sowie die Gewährung von Ausgleichszulagen sind Aufgaben der Bezüge zahlenden Wehrbereichsverwaltung.

(4) Die Feststellung der Ruhegehaltfähigkeit der Zulage ist Aufgabe der Wehrbereichsverwaltung, welche die Versorgung festsetzt.


17. Konkurrenzvorschriften

(1) Die Stellenzulagen nach den Vbm Nummer 4, 5, 5a, 7, 8a und 9a BBesO A werden neben der Stellenzulage gemäß Vbm Nummer 6 gewährt, soweit sie diese übersteigen. Dies ist von Bedeutung, wenn die Stellenzulage gemäß Vbm Nummer 6 Abs. 2 während einer anderen Verwendung weitergewährt wird, für die ebenfalls eine Stellenzulage zusteht. Bei Bewilligung der Zulage für diese andere Verwendung ist zu prüfen, ab wann sich die weitergewährte Fliegerstellenzulage auf 50 v.H. verringert, da dann der Betrag der anderen Zulage den Weitergewährungsanspruch übersteigen kann.

(2) Vbm Nummer 6 Abs. 5 regelt den gegenteiligen Fall. Danach wird vorrangig die Stellenzulage nach Vbm Nummer 8 in voller Höhe gewährt, die Fliegerstellenzulage gegebenenfalls zusätzlich anteilig.

(3) Die Konkurrenzvorschriften sind auch für die Festsetzung des Ruhegehalts maßgebend, soweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen gemäß Nummer 13 etwas anderes ergibt.



G. Schlussvorschriften


18. Gültigkeit

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

(1) Zum selben Zeitpunkt treten die Erlasse vom

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9. April 1986 - VR I 3 - Az 19-02-08/04 (VMBl S. 154) sowie die redaktionellen Änderungen (VMBl 1986 S. 232 und VMBl 1987 S. 280),
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3. Oktober 1980 und 21. Dezember 1981 - VR I 3 - Az 19-02-10/01 (Zulagen während bestimmter Ausbildungs- und Umschulungsmaßnahmen)*),
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26. Juli 1991 - Fernschreiben VR I 3 - mbh 002306 (Anrechnung von Verwendungszeiten in der NVA und Höhe der Zulagen),
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27. März 2007 - Fernschreiben PSZ III 2 - mbh 0478 (Änderung eines Formulars)

außer Kraft.


19. Beteiligung

Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg und der Hauptpersonalrat beim BMVg sind beteiligt worden.

BMVg, 18. April 2007

PSZ III 2 - Az 19-02-08/04