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Bekanntmachung der zuständigen Stellen für Erstattungen nach dem Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes

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BAnz. 2002 Nr. 66


Bekanntmachung
der zuständigen Stellen für Erstattungen
nach dem Dritten Abschnitt
des Arbeitsplatzschutzgesetzes


vom 18. März 2002



Auf Grund des § 2 der Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 20. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2006) wird für die Erstattungen nach dem Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes bekannt gegeben:


I.

Die Erstattung der Beiträge wird den Wehrbereichsverwaltungen für ihren Zuständigkeitsbereich übertragen


II.

(1)
Die Zuständigkeitsbereiche umfassen folgende Gebiete:
Wehrbereichsverwaltung Nord:
die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Niedersachsen

Wehrbereichsverwaltung West:
die Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland

Wehrbereichsverwaltung Süd:
die Länder Baden-Württemberg und Bayern

Wehrbereichsverwaltung Ost:
die Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

(2)
Die Postanschriften der Wehrbereichsverwaltungen lauten:

Wehrbereichsverwaltung Nord:

Postfach 163


30173 Hannover


Wehrbereichsverwaltung West:

Postfach 30 10 54


40470 Düsseldorf


Wehrbereichsverwaltung Süd:

Postfach 1052 61


70191 Stuttgart


Wehrbereichsverwaltung Ost:

Postfach 11 49


15344 Strausberg


III.

Für folgende Arbeitgeber und Wehrpflichtige werden abweichend von Nummer I als Zentralstellen für die Beitragserstattung bestimmt.


Die Wehrbereichsverwaltung West:


a)
für Versicherte in der Gruppenversicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften,

b)
für Versicherte öffentlich-rechtlicher Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung, ausgenommen Versicherte bei den landwirtschaftlichen Alterskassen,

c)
für Versicherte der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B,

d)
für Versicherte der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes.
Wehrbereichsverwaltung Süd:

a)
für Versicherte der Versorgungsanstalt der Deutschen Post AG,

b)
für Versicherte der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester.

IV.

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der zuständigen Stellen für Erstattungen nach dem Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 2. Januar 1998 (BAnz. S. 330) außer Kraft.


Bonn, den 18. März 2002

PSZ II 4-Az 23-12-02