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Bekanntmachung der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über Windenbetriebsflächen auf Windenergieanlagen

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Nachrichtliche Bekanntmachung
der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder
über Windenbetriebsflächen auf Windenergieanlagen



Nachstehend gebe ich die mit den Ländern abgestimmten „Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder über Windenbetriebsflächen auf Windenergieanlagen“ vom 18. Januar 2012 (BAnz. Nr. 16, S. 338) nachrichtlich bekannt.



Bonn, 31. Januar 2012



Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
LR11/6116.5/24



Im Auftrag



Dr. Stephan Zaß





Bekanntmachung
der Gemeinsamen Grundsätze
des Bundes und der Länder
über Windenbetriebsflächen
auf Windenergieanlagen



Vom 18. Januar 2012



Nachstehend gebe ich die mit den Ländern abgestimmten „Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder über Windenbetriebsflächen auf Windenergieanlagen“ bekannt.



1 Anwendungs- und Geltungsbereich, Allgemeines



1.1 Die nachfolgenden Gemeinsamen Grundsätze dienen dazu, bauliche Mindesterfordernisse und anlagenbezogene Rahmenbedingungen für einen sicheren Hubschrauberwindenbetrieb an Windenergieanlagen (WEA) festzulegen. Sie finden Anwendung unter der Annahme eines Flugbetriebes in Sichtflugbedingungen am Tage und gelten für WEA im Deutschen Küstenmeer und in der Deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone.



1.2 Die nachfolgenden Gemeinsamen Grundsätze gelten für Windenbetriebsflächen auf WEA, die dem Absetzen und Aufnehmen von Personen und Material (Lasten) mit einer Seilwinde von und an Bord eines dafür geeigneten Hubschraubers dienen. Das Absetzen und Aufnehmen von Außenlasten wird von den nachfolgenden Gemeinsamen Grundsätzen nicht umfasst.



1.3 Die Gemeinsamen Grundsätze lassen die flugbetrieblichen Anforderungen an den Hubschrauberwindenbetrieb aus den jeweils gültigen flugbetrieblichen Regelwerken und speziellen Zulassungen für die Luftfahrtunternehmen, welche den Windenbetrieb durchführen, unberührt; diese sind gesondert zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der jeweils gültigen Berufsgenossenschaftlichen Regeln für sichere Einsätze mit Hubschraubern wird empfohlen.



1.4 Windenbetriebsflächen bedürfen grundsätzlich keiner gesonderten luftrechtlichen Genehmigung. Sie werden im Rahmen der Anlagen- bzw. Baugenehmigung von WEA durch die dafür zuständige Baugenehmigungsbehörde genehmigt. Der Baugenehmigungsbehörde wird empfohlen, sich mit der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde abzustimmen, um sicherzustellen, dass die Windenbetriebsfläche die Voraussetzungen für einen sicheren Flug- und Windenbetrieb erfüllt.



1.5 Die Eignung der Windenbetriebsfläche sollte unter Berücksichtigung dieser Gemeinsamen Grundsätze sowie der gültigen flugbetrieblichen Regelwerke durch ein luftfahrttechnisches Sachverständigengutachten der zuständigen Baugenehmigungsbehörde spätestens vor Inbetriebnahme auf Anforderung nachgewiesen werden.



2 Anforderungen an die Konstruktion einer Windenbetriebsfläche auf einer WEA



2.1 Eine Windenbetriebsfläche ist von beliebiger Form und muss ein Quadrat mit einer Kantenlänge von 4,0 m aufnehmen können. Es ist ein Windentransferpunkt festzulegen, der auf dem geometrischen Mittelpunkt der Windenbetriebsfläche liegt.



2.2 Es ist empfehlenswert, für den Entwurf einer Windenbetriebsfläche einen Referenzhubschrauber festzulegen, welcher die höchsten Ansprüche an die Größe der Hubschrauber aufweist, für welche die Windenbetriebsfläche zur Nutzung einschließlich der Verletztenrettung bestimmt ist.



2.3 Zwischen Hubschrauberrotorkreis und der Rückseite der Rotorkreisfläche der Windenergieanlage ist ein Abstand von mindestens 5,0 m, einzuhalten (siehe Abbildung 1). Es ist empfehlenswert, wenn möglich, diesen Mindestabstand auf das 0,5-fache des Rotordurchmessers (RD) des Hubschraubers zu erhöhen. Bei der Bemessung des Abstandes zwischen Hubschrauberrotor und dem Rotor der Windenergieanlage wird davon ausgegangen, dass sich der Windengast über dem Windentransferpunkt befindet. Durchdringen Hindernisse die Hindernisbegrenzungsfläche nach Nummer 2.10.2, ist das der Windenbetriebsfläche nächstliegende Hindernis an Stelle der Rotorkreisfläche der Windenergieanlage als Grundlage für die Abstandsbemessung zu verwenden.



2.4 Eine Windenbetriebsfläche muss für die vorgesehenen Lasten im Sinne von Nummer 1.2 statisch tragfähig sein. Zu berücksichtigen ist bei der Auslegung auch die Verletztenrettung.



2.5 Die Neigung der Windenbetriebsfläche muss ausreichend groß sein, um Wasseransammlungen an der Oberfläche zu vermeiden, darf jedoch 2% in jede Richtung nicht überschreiten. Die Oberfläche muss eben sein.



2.6 Die Oberfläche der Windenbetriebsfläche ist mit einem rutschfesten Belag zu versehen und muss so ausgeführt sein, dass sie eine statische Entladung des Windenseiles ermöglicht.



2.7 Die Windenbetriebsfläche ist so zu gestalten, dass Abwinde von Hubschrauberrotoren möglichst geringe Turbulenzen verursachen.



2.8 Eine Windenbetriebsfläche ist durch eine Reling zu umschließen. Die Reling ist so zu gestalten, dass Abwinde von Hubschrauberrotoren möglichst geringe Turbulenzen verursachen. Die Höhe der Reling beträgt 1,50 m. Es ist durch geeignete Maßnahmen entweder am Windenseil oder an der Reling sicherzustellen, dass sich das Windenseil nicht in der Reling verfangen kann.



2.9 Der Zugang von der Windenbetriebsfläche zur WEA ist durch eine Reling zu umschließen. Nummer 2.8 gilt entsprechend.



2.10 Unbeschadet von Nummer 2.9 ist die Windenbetriebsfläche und deren Umgebungsbereich frei von Hindernissen zu halten. Die Hindernisbegrenzungsflächen sind wie folgt festzulegen:



2.10.1 In einem horizontalen Abstand von 1,5 m, gemessen vom Rand der ausgewiesenen Windenbetriebsfläche, dürfen Objekte eine Höhe von 1,5 m über der Windenbetriebsfläche nicht überschreiten (vgl. Abbildung 1).



2.10.2 In einem horizontalen Abstand von mehr als 1,5 m vom Rand der ausgewiesenen Windenbetriebsfläche bis zur rückwärtigen Rotorkreisfläche der WEA dürfen Objekte eine Höhe von 3,0 m über der Windenbetriebsfläche nur dann überschreiten, wenn sie für die Funktion bzw. Sicherheit der Anlage zwingend erforderlich sind (vgl. Abbildung 1). Nummer 2.3 ist zu berücksichtigen.



2.10.3 Die Länge der Hindernisbegrenzungsflächen nach den Nummern 2.10.1 und 2.10.2 erstreckt sich horizontal entlang der rückwärtigen Rotorkreisfläche der WEA.



2.11 Es ist zu gewährleisten, dass die Hinderniskennzeichnung der Windenergieanlage nicht durch bauliche Elemente der Windenbetriebsfläche in ihrer Sichtbarkeit beeinträchtigt wird.



2.12 Beim Entwurf einer Windenbetriebsfläche und des Zugangs sollten Bereiche für möglicherweise wartende Personen unter Einbeziehung potenzieller Gefahren durch Rotorabwinde des Hubschraubers geeignet berücksichtigt werden.



3 Markierung der Windenbetriebsfläche und der Reling



3.1 Eine Windenbetriebsflächenmarkierung besteht grundsätzlich aus einem Rechteck in der Farbe verkehrsgelb (RAL 1023) mit einer Kantenlänge von jeweils 4,0 m. Alternativ ist bei Windenbetriebsflächen, deren Größe die Mindestabmessungen von 4,0 m x 4,0 m übersteigt, eine kreisförmige Markierung mit einem Durchmesser von 5,0 m zulässig.



3.2 Die Reling der Windenbetriebsfläche und des Zugangs ist grundsätzlich in Verkehrsorange (RAL 2009) oder Verkehrsrot (RAL 3020) zu markieren. Alternativ kann durch die Baugenehmigungsbehörde eine Kontrastmarkierung vorgesehen werden, bei der Verkehrsorange bzw. Verkehrsrot abwechselnd mit Verkehrsweiß (RAL 9016) kombiniert werden.



4 Windenbetriebsflächen-Erkennungsmarkierung



4.1 Eine Windenbetriebsflächen-Erkennungsmarkierung wird in Windparks zur Identifikation einzelner WEA empfohlen.



4.2 Eine Windenbetriebsflächen-Erkennungsmarkierung besteht mindestens aus der Nummer der WEA. Die Anbringung des Namens des Windparks kann insbesondere bei benachbarten Windparks zur Unterscheidung sinnvoll sein.



4.3 Die Ziffern einer Windenbetriebsflächen-Erkennungsmarkierung entsprechen nach Möglichkeit in Form und Größe Abbildung 5-2a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen vom 19. Dezember 2005 (BAnz. Nr. 246a vom 29. Dezember 2005). Die Markierung muss sich farblich vom Hintergrund abheben.



4.4 Eine Windenbetriebsflächen-Erkennungsmarkierung ist am Maschinenhaus so anzubringen, dass sie für den Luftfahrzeugführer beim Anflug auf die Windenbetriebsfläche klar und eindeutig erkennbar ist. Ist eine Erkennungsmarkierung auf der Windenbetriebsfläche vorgesehen, ist sie parallel zur Rotorkreisfläche der WEA aufzubringen.



5 Optische Hilfen



5.1 Im Bereich der Windenbetriebsfläche ist ein Licht anzubringen, welches bei Verriegelung des Maschinenhauses und des Rotors der Windenergieanlage grün anzeigt. Es ist sicherzustellen, dass der Führer des Luftfahrzeugs aus jedem Anflugwinkel die Verriegelungskennzeichnung eindeutig erkennen kann.



5.2 Es ist ein geeignetes visuelles Hilfsmittel anzubringen, welches es dem Hubschrauberpiloten ermöglicht, während des Windenbetriebes die Position des Hubschraubers in Relation zur Windenbetriebsfläche zu bestimmen. Dies kann beispielsweise durch einen Peilstab erfolgen, der aufgrund seiner Größe und Farbe für den Piloten ausreichend erkennbar ist. Hindernisbegrenzungsflächen sind zu beachten.



5.3 Auf Anforderung der zuständigen Baugenehmigungsbehörde ist eine Flutlichtbeleuchtung der Windenbetriebsfläche vorzusehen. Vorgaben dazu sind in Nummer 5.3.14 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen vom 19. Dezember 2005 (BAnz. Nr. 246a vom 29. Dezember 2005) enthalten.



6 Windenbetriebsflächen-Handbuch



6.1 Der Windenbetriebsflächenbetreiber (Halter) stellt der Baugenehmigungsbehörde auf Anforderung ein Windenbetriebsflächen-Handbuch zur Verfügung (vgl. Nummer 1.4).



6.2 Das Handbuch enthält alle konstruktiven und ausrüstungsrelevanten Angaben.



Dies sind insbesondere Angaben über



den Referenzhubschrauber;


die Koordinaten der WEA mit geografischen Breite und Länge in Grad, Minuten und Sekunden nach WGS 84 („World Geodatic System 1984“);


den Abstand des Windentransferpunktes zur rückwärtigen Rotorkreisfläche der WEA;


die Windenbetriebsflächen-Höhe in Meter oder Fuß über Grund bzw. die Höhe über mittlerem Meeresspiegel („Mean Sea Level – MSL“);


die Abmessungen der Windenbetriebsfläche sowie deren Hindernisfreiheit gemäß Abbildung 1;


die Art der Oberfläche der Windenbetriebsfläche;


die Tragfähigkeit der Windenbetriebsfläche in Kilogramm;


die Markierungen und die Befeuerung sowie die optischen Hilfen.


Die Angaben sind, wo anwendbar, in einer Planzeichnung der Anlage kenntlich zu machen, welche Bestandteil des Handbuches ist.



6.3 Das Handbuch beinhaltet die vorgesehenen Methoden zur Kommunikation zwischen Personal auf der WEA und der Luftfahrzeugbesatzung. Zudem sind Verhaltensanweisungen für das Personal zur Durchführung des Windenbetriebs aufgeführt. Dies schließt Betriebsprozeduren für das Abseilen und das Aufnehmen von Personen und Lasten sowie Verhaltensanweisungen im Notfall ein.



6.4 Der Baugenehmigungsbehörde sind vor Errichtung der Windenbetriebsfläche im Rahmen des Genehmigungs- bzw. Zulassungsverfahrens mindestens die Informationen nach Nummer 6.2 vorzulegen.



6.5 Der Betreiber der Windenbetriebsfläche stellt dem die Anlage nutzenden Luftfahrtunternehmen jeweils das aktuell gültige Handbuch vor Nutzungsbeginn zur Verfügung.



6.6 Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist, kontrolliert der Betreiber den Zustand der Anlage fortlaufend und dokumentiert die Prüfung der Angaben des Handbuchs. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der Baugenehmigungsbehörde mindestens einmal jährlich vorzulegen.



7 Anforderung an den Betrieb der WEA



7.1 Flugbetrieb an Windenbetriebsflächen bedarf der vorherigen Erlaubnis des Windenbetriebsflächenbetreibers. Der Windenbetriebsflächenbetreiber kann seine Erlaubnis beauftragten Luftfahrtunternehmen allgemein erteilen. Der Windenbetriebsflächenbetreiber legt in seinem Handbuch fest, wie die Erteilung der vorherigen Erlaubnis schriftlich und in nachvollziehbarer Weise dokumentiert wird.



7.2 Flüge zur Hilfeleistung bei Gefahr für Leib und Leben einer Person sind vom Erfordernis der vorherigen Erlaubnis ausgenommen; diese sind dem Windenbetriebsflächenbetreiber so rechtzeitig wie möglich anzuzeigen und entsprechend zu dokumentieren.



7.3 Der Rotor der WEA ist parallel zur vorherrschenden Windrichtung unter Berücksichtigung der Position der Hubschrauberwinde (links- oder rechtsseitig) auszurichten.



Es wird davon ausgegangen, dass sich der Hubschrauber bei Windenbetrieb auf der Rückseite des WEA-Rotors parallel zu diesem befindet und mit seiner Vorderseite auf die vorherrschende Windrichtung ausgerichtet ist, um einen größtmöglichen Auftrieb zu erreichen.



Durch geeignete Maßnahmen, bspw. Rotorbremse oder Verriegelung, ist sicherzustellen, dass sich der Rotor der WEA sowie das Maschinenhaus während des Windenbetriebes und der dazugehörigen An-/Abflüge nicht bewegen.



7.4 Die Rotorblattstellung der WEA wird durch den verantwortlichen Luftfahrzeugführer des Hubschraubers bestimmt, welcher den Windenbetrieb durchführt.



Vorzugsweise sollte der Rotor der WEA in L-Stellung mit dem waagerechten Blatt in Windrichtung (vgl. Abbildung 2a) oder in L-Stellung mit aufgerichteten Blatt in Windrichtung positioniert werden (vgl. Abbildung 2b).



Ausnahmsweise kann auch die Y-Stellung des WEA-Rotors angefordert werden (vgl. Abbildung 2c). Zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere mögliche, durch die WEA-Rotorblätter verursachte, Verwirbelungen, die negative Auswirkungen auf die Flugstabilität des Hubschraubers haben können.



7.5 Die statische Aufladung des Hubschraubers und die Ableitung der statischen Aufladung sind bei Windenbetrieb zu berücksichtigen.



8 Rettungsgeräte und Rettungswerkzeuge



8.1 An der Windenbetriebsfläche sollten mindestens folgende Rettungswerkzeuge vorgehalten werden:



Rettungsaxt


Bolzenschneider


Brecheisen.


8.2 Die zuständige Baugenehmigungsbehörde kann ergänzende Rettungsmittel und Rettungswerkzeuge festlegen.



9 Inkrafttreten



Diese Gemeinsamen Grundsätze treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.



Bonn, den 18. Januar 2012
LR11/6116.5/24



Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung



Im Auftrag
Dr. Stephan Zaß


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Abbildungen