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Richtlinien zur Senkung der Lohnnebenkosten in der deutschen Seeschifffahrt

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Richtlinien zur Senkung der Lohnnebenkosten in der deutschen Seeschifffahrt

vom 17. Dez. 2003

(Veröffentlichung: Bundesanzeiger Nr. 243 vom 31. Dezember 2003)



1.

1.1
Der Bund kann nach Maßgabe der für diesen Zweck in den jeweiligen Haushalt eingestellten Mittel, dieser Richtlinien, der Leitlinien der Gemeinschaft (EU) für staatliche Beihilfen im Seeverkehr und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) auf Antrag Zuwendungen an Seeschifffahrtsunternehmen gewähren.

1.2
Die Zuwendungen (Projektförderung/Teilfinanzierung) werden als Zuschüsse zu den Lohnnebenkosten (Sozialabgaben) deutscher Seeleute (Kapitäne und Besatzungsmitglieder) und von Seeleuten aus Mitgliedstaaten der EU gewährt. Sie sollen zur Sicherung von Bordarbeitsplätzen deutscher Seeleute auf deutschen Handelsschiffen und zur Sicherung des maritimen Know-how beitragen.

1.3
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens. Die Zuwendungen werden unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel gewährt. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission als Beihilfen im Sinne der Artikel 87, 88 EG-Vertrag.

2.

2.1
Die Zuschüsse werden Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes gewährt, die deutsche Seeleute und Seeleute aus Mitgliedstaaten der EU auf eigenen oder im Rahmen von Leasing-/Bareboatcharterverträgen überlassenen Handelsschiffen, die unter der Bundesflagge betrieben werden, beschäftigen (Seeschifffahrtsunternehmen).

2.2 Handelsschiffe im Sinne dieser Richtlinien sind Seeschiffe,
- die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder Personen im internationalen Verkehr über See auf Grund von Fracht- oder Überfahrtsverträgen eingesetzt oder zu diesen Zwecken gewerbsmäßig vermietet werden,
- für die ein über die Grenzen der Wattfahrt hinausgehendes Schiffssicherheitszeugnis nach den Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung ausgestellt ist und
- die in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragen sind und

· im Eigentum des Seeschifffahrtsunternehmens stehen oder
· diesem aufgrund von Leasing-/Bareboatcharterverträgen überlassen werden,

sofern sie die Bundesflagge nach § 1 oder § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Abs. 2 Flaggenrechtsgesetz in dem Bewilligungszeitraum führen. Für Handelsschiffe, die erst im Verlauf des Bewilligungszeitraumes unter die Bundesflagge gebracht oder als Neubauten unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden, gilt dieses ab dem Tag von dem an die Bundesflagge geführt wird, bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes.

2.3 Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

2.4
Die Zuschüsse können solchen Seeschifffahrtsunternehmen versagt werden, an denen
- eine natürliche Person ausländischer Staatsangehörigkeit oder eine juristische Person ausländischen Rechts (gilt nicht für Beteiligte oder Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten) oder

- eine Gebietskörperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

2.5
Die Zuschüsse werden nicht an Seeschifffahrtsunternehmen gewährt, deren Fortbestand unmittelbar gefährdet ist. Eine solche Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn das Seeschifffahrtsunternehmen fällige Zinsverpflichtungen nicht beglichen hat, es sei denn, dass eine den Fortbestand des Unternehmens sichernde Regelung getroffen worden ist. Ferner werden Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, keine Zuschüsse gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung bzw. § 284 Abgabenordnung (1977) abgegeben haben.

3.

3.1
Der Zuschuss zur Senkung der Lohnnebenkosten wird pro Handelsschiff auf der Grundlage der einzubeziehenden Seeleute ermittelt. Der Zuschuss ergibt sich als Summe der auf die einzubeziehenden Seeleute entfallenden Einzelzuschüsse.

3.2
Als einzubeziehende Seeleute gelten Kapitäne und Besatzungsmitglieder,
- für die das Seeschifffahrtsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland Lohnsteuern und Sozialabgaben abführt und

- die am 1. Januar 2004 die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU besitzen.

- Der Zuschuss kann nicht für Seeleute, die sich in der Ausbildung befinden, gewährt werden.

3.3
Berücksichtigt werden Seeleute, die während des gesamten Bewilligungszeitraumes auf dem jeweiligen Handelsschiff des Antragstellers, bei einem noch unter die Bundesflagge zu bringenden oder in Dienst zu stellenden Handelsschiff ab dem Tag von dem an das Schiff die Bundesflagge führt, bzw. der Indienststellung bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes, beschäftigt werden.

Für Seeleute, die nicht während des gesamten Bewilligungszeitraumes entsprechend Absatz 1 beschäftigt werden, ist für die Zeit der Nichtbeschäftigung der Einzelzuschuss anteilig zurückzuzahlen. Für während des Bewilligungszeitraumes zusätzlich beschäftigte Seeleute können für die Zeit der Beschäftigung die Einzelzuschüsse anteilig gezahlt werden.

Ermittlung und Abwicklung eventueller Rückzahlungs- und eventueller Nachzahlungsbeträge erfolgen einmalig im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nach Nr. 7 der Richtlinien.

3.4
Die Einzelzuschüsse werden entsprechend der Größe des jeweiligen Handelsschiffes (<= BRZ 3000, > BRZ 3000) sowie gestaffelt entsprechend der Qualifikation der nachfolgend genannten Seeleute pauschaliert ermittelt:
- Kapitän,
- Erster Offizier/Leiter der Maschinenanlage,

- Nautischer/Technischer Wachoffizier/Zweiter technischer/Erster Offizier (der sich in der Erfahrungsseefahrtszeit befindet und dessen erfolgreicher Abschluss der schulischen Ausbildung zum Offizier zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinien nicht mehr als vier Jahre zurückliegt),

- sonstige Offiziere,

- Schiffsmechaniker/Schiffsbetriebsmeister und

- Schiffsleute sowie sonstige Arbeitnehmer, die im Rahmen des Schiffsbetriebes unbefristet beschäftigt werden.

3.5
Danach ergeben sich für die einzelnen Seeleute entsprechend ihrer Qualifikation unter Berücksichtigung, dass für den Nautischen/ Technischen Wachoffizier/Zweiten technischen/ Ersten Offizier nach Nr. 3.4 sowie den Schiffsmechaniker/Schiffsbetriebsmeister entsprechend dem Förderzweck höhere Einzelzuschüsse gewährt werden, und der Größe des jeweiligen Handelsschiffes, auf dem sie beschäftigt sind, auf Jahresbasis folgende Einzelzuschüsse:

Einzelzuschüsse

Qualifikationen der Seeleute

Schiffsgröße


< = BRZ 3000

> BRZ 3000




Kapitän

13.000,00

16.700,00

Erster Offizier/Leiter der Maschinenanlage


13.000,00


15.000,00

Nautischer/Technischer

Wachoffizier/Zweiter

technischer/Erster Offizier

nach Nummer 3.4


15.400,00


15.400,00

Sonstige Offiziere

12.200,00

12.200,00

Schiffsmechaniker/Schiffsbetriebsmeister


12.700,00


12.700,00

Schiffsleute und sonstige
Arbeitnehmer


9.400,00


9.400,00


Die Höhe der Einzelzuschüsse wird jährlich gesondert bekannt gegeben.

3.6
Erlangt ein Handelsschiff, für das ein Zuschuss gewährt wird, erst innerhalb des Bewilligungszeitraumes das Recht, die Bundesflagge zu führen, wird der Zuschuss zeitanteilig bezogen auf 360 Tage gekürzt. Ein Zuschuss wird jedoch nicht gewährt, sofern das Handelsschiff nach dem 30. November des Bewilligungszeitraumes unter die Bundesflagge gebracht wird.

4.

4.1
Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind bis zum 30. November des Bewilligungszeitraumes zu stellen.

4.2
Die Anträge sind auf den vorgeschriebenen Formblättern an die PwC Deutsche Revision Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, New-York-Ring 13, 22297 Hamburg, zu richten, die die erforderlichen Auskünfte gibt und die notwendigen Unterlagen und Nachweise anfordert. Für die Bearbeitung der Anträge haben die Antragsteller an die PwC Deutsche Revision ein Entgelt zu zahlen, dessen Höhe von der PwC Deutsche Revision in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen festgesetzt wird.

4.3
Den Anträgen sind beizufügen:
- eine Versicherung, dass dem Antragsteller die in Nr. 6 der Richtlinien aufgeführten Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges bekannt sind;

- eine Erklärung des Antragstellers, dass kein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet, ferner keine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. § 284 Abgabenordnung (AO) (1977) abgegeben worden ist;

- Bestätigungen eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters
· ob und inwieweit fällige Zinsverpflichtungen beglichen worden sind;
· welche einzubeziehenden Seeleute (deutsche Seeleute und Seeleute aus Mitgliedstaaten der EU) zu Beginn des Bewilligungszeitraumes auf dem jeweiligen Handelsschiff beschäftigt waren.
4.4
Über die Anträge entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der von der PwC Deutsche Revision vorbereiteten Unterlagen.

4.5
Die gemäß Nr. 4.4 bewilligten Mittel werden den Seeschifffahrtsunternehmen für den Bewilligungszeitraum in sechs gleichen Zweimonats-Raten ausgezahlt. Sofern die Zuschüsse zur Senkung der Lohnnebenkosten erst im Laufe des Bewilligungszeitraums bewilligt werden, sind die Zweimonats-Raten, die bereits fällig geworden sind, in einem Betrag auszuzahlen.

5.
Wird im Bewilligungszeitraum das Handelsschiff veräußert oder verliert das Schiff das Recht, die Bundesflagge zu führen, oder gerät das Schiff in Totalverlust, ist der während des Bewilligungszeitraumes für die Beschäftigung von deutschen und EU-Seeleuten auf diesem Handelsschiff ausgezahlte Zuschuss vollständig, im Falle des Totalverlustes oder bei Veräußerung an ein Seeschifffahrtsunternehmen nach Nr. 2.1, das das Schiff weiter unter der Bundesflagge betreibt, zeitanteilig unverzüglich zurückzuzahlen. Die Bewilligungsbehörde ist unverzüglich zu unterrichten.

6.
Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) sind:

Die Beschäftigung des Schiffes in der Handelsschifffahrt, dessen Eintragung im Seeschiffsregister, das Eigentum an diesem Schiff bzw. das Überlassen des Schiffes im Rahmen von Leasing-/Bareboatcharterverträgen, das Sicherheitszeugnis nach der Schiffssicherheitsverordnung für dieses Schiff, die von diesem Schiff geführte Flagge, die Begleichung der Zinsverpflichtungen, die Eröffnung oder das Bestehen eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO bzw. § 284 AO (1977), sowie die Besetzung des Handelsschiffes mit deutschen und EU-Seeleuten.

7.
Die Verwendung der Zuschüsse ist der PwC Deutsche Revision bis spätestens sechs Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes, für den der Zuschuss gewährt worden ist, durch Vorlage der jeweiligen Jahresabschlüsse nachzuweisen. In einem Sachbericht ist darzustellen, dass das geförderte Handelsschiff die Bundesflagge während des Bewilligungszeitraumes geführt hat, zu welchem Zeitpunkt das Handelsschiff gegebenenfalls veräußert oder ausgeflaggt wurde oder in Totalverlust geraten ist und mit welchen Seeleuten, die die Voraussetzungen der Nr. 3.2 der Richtlinien erfüllen, das Handelsschiff nach Nr. 3.3 der Richtlinien während des gesamten Bewilligungszeitraumes besetzt war.

Die Besetzung des Handelsschiffes nach Nr. 3.3 der Richtlinien mit Seeleuten, die die Voraussetzungen nach Nr. 3.2 der Richtlinien erfüllen, ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.

Der Nachweis kann zusammengefasst für mehrere oder alle Handelsschiffe eines Seeschifffahrtsunternehmens, die in die Förderung einbezogen wurden, erbracht werden. Dies gilt auch für Vertrags- oder Korrespondentreeder, soweit sie mehrere einbezogene Handelsschiffe bereedern.

8.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO, §§ 48, 49, 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

9.

Diese Richtlinien treten zum 1. Januar 2004 in Kraft.

Bonn, den 17. Dez. 2003