Runderlass Außenwirtschaft Nr. 18/2002 Ursprungsnachweis durch Warenverkehrsbescheinigungen, andere Präferenznachweise oder besondere Bescheinigungen bei der Wareneinfuhr
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Runderlass Außenwirtschaft Nr. 18/2002
Ursprungsnachweis
durch Warenverkehrsbescheinigungen,
andere Präferenznachweise oder besondere
Bescheinigungen bei der Wareneinfuhr
Vom 17. Dezember 2002
Auf Grund nachstehender rechtlicher Änderungen hat sich die Notwendigkeit ergeben, den Runderlass Außenwirtschaft Nr. 6/99 (BAnz. S. 7470) anzupassen.
Im Textilsektor können nach der Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates vom 13. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 202 S. 11) „über die Ursprungsnachweise für bestimmte, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur sowie über die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Nachweise“ sowie den bilateralen Abkommen und Vereinbarungen anstelle des geforderten Ursprungsnachweises (Textil-Ursprungszeugnis, Ursprungszeugnis oder Ursprungserklärung) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 oder ein Formblatt EUR 2 bzw. ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A sowie die Erklärungen auf der Rechnung, die im Hinblick auf die Gewährung einer Zollpräferenz ausgestellt werden, vorgelegt werden.
Bei Anwendung der paneuropäischen Kumulierungsregeln kann das nach den präferentiellen Ursprungsregeln festzulegende Ursprungsland ein anderes sein als das nach den nichtpräferentiellen Ursprungsregeln zu bestimmende.
Nach Wegfall der Quoten und Überwachungsmaßnahmen gegenüber allen Ländern, zuletzt gegenüber den baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen, in denen die paneuropäische Kumulierung Anwendung findet, ist aus handelspolitischen Erwägungen die Angabe des nach den nichtpräferentiellen Ursprungsregeln festzulegenden Ursprungslandes nicht mehr erforderlich. Als Ursprungsnachweis genügt grundsätzlich ein ordnungsgemäß ausgestellter Präferenznachweis.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird daher folgende Neufassung bekannt gemacht:
- 1.
- Im Warenverkehr der Europäischen Gemeinschaft mit bestimmten Ländern und Gebieten wird für die auf Grund von Präferenzregelungen oder handelsvertraglichen Vereinbarungen der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene zollbegünstigte Behandlung der Nachweis des Ursprungs durch Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungszeugnisse nach Formblatt A oder durch Erklärungen auf der Rechnung erbracht. Die Vorschriften über die Zollbehandlung des Warenverkehrs mit den betreffenden Ländern und Gebieten und die dazugehörigen Formblätter werden vom Bundesministerium der Finanzen in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung im Abschnitt „Warenursprung und Präferenzen“ bekannt gemacht.
- 2.
- Die Europäische Gemeinschaft hat sich bereit erklärt, jährlich zollfreie Zollkontingente für bestimmte handgearbeitete Waren sowie für bestimmte auf Handwebstühlen hergestellte Erzeugnisse aus Seide oder Baumwolle zu eröffnen. Die Zulassung zu diesen Gemeinschaftszollkontingenten ist unter anderem an die Vorlage einer von einer anerkannten Stelle des Herstellungslandes ausgestellten Echtheitsbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster gebunden. Das entsprechende Muster ist durch Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 5 vom 8. Januar 2000, S. 1) zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 festgelegt und im Elektronischen Zolltarif abgebildet.
- 3.
- Die in Nr. 1 genannten Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungszeugnisse nach Formblatt A und sonstigen Nachweispapiere sowie die in Nummer 2 genannten Echtheitsbescheinigungen gelten bei der Einfuhrabfertigung (§§ 27 und 31 der Außenwirtschaftsverordnung) als Ursprungszeugnisse im Sinne der Einfuhrvorschriften, insbesondere der Nummer 6 der Anwendungsvorschriften zur Einfuhrliste (Teil I der Einfuhrliste, Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz). Satz 1 gilt grundsätzlich auch für den Textilbereich. Allerdings ist bei Einfuhren aus Drittländern, gegenüber denen noch Überwachungsmaßnahmen gelten, in Zweifelsfällen nachzuweisen, dass das in der Warenverkehrsbescheinigung, dem Ursprungszeugnis nach Formblatt A bzw. den Rechnungserklärungen angegebene Land auch Ursprungsland nach den nichtpräferentiellen Ursprungsregeln ist.
- 4.
- Im landwirtschaftlichen Bereich wird durch Gemeinschaftsrecht festgelegt, für welche Erzeugnisse der nichtpräferentielle Ursprung durch die Vorlage eines Agrarursprungszeugnisses nach den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Zollkodex-Durchführungsverordnung) der Kommission vom 2. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) nachzuweisen ist. In diesen Fällen darf ein in anderer Form ausgestelltes Ursprungszeugnis nicht anerkannt werden. Auf die Anmerkungen in der Einfuhrliste wird hingewiesen.
- 5.
- Der Runderlass Außenwirtschaft Nr. 6/99 (BAnz. S. 7470) wird aufgehoben.
- 6.
- Nach diesem Runderlass Außenwirtschaft wird ab sofort verfahren.
Berlin, den 17. Dezember 2002
V B 2 – 50 05 04
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag
Hahn
