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Ausführungsbestimmungen zum Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf den süddeutschen Bundeswasserstraßen

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Ausführungsbestimmungen zum Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf den süddeutschen Bundeswasserstraßen





Herausgegeben im Auftrag des

Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest,

55127 Mainz, Brucknerstraße 2





Inhaltsverzeichnis






Seite





§ 1

Geltungsbereich

83





§ 2

Abgabenschuldner

83





§ 3

Abfertigungsstellen

83





§ 4

Zahlungsbedingungen

83





§ 5

Abgabenerklärung

84





§ 6

Abfertigungspapiere

85





§ 7

Prüfung der Abgabenerklärung

85





§ 8

Feststellung des Ladungsgewichts

86





§ 9

Unstimmigkeiten bei der Feststellung des Ladungsgewichts

86





§ 10

Feststellung der Tragfähigkeit

87





§ 11

Einstufung der Güter

87





§ 12

Abgaben bei Umladung, Leichterung oder Zwischenlagerung

87





§ 13

Abgaben bei Tarifänderungen

87





§ 14

Unbare Zahlung

87





§ 15

Erstattung und Nacherhebung

88





§ 16

Befreiungen

88





§ 17

Stauhaltungsverkehre der Güterschifffahrt

88





§ 18

Stauhaltungsverkehre der Fahrgastschifffahrt

89





§ 19

Überwachung

89





§ 20

Sonderbestimmungen für einzelne Wasserstraßen

89





§ 21

Schlussbestimmungen

89



Anlagen :



Muster 1:

Abgabenerklärung zur Fahrt auf den abgabepflichtigen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich*



Muster 2:

Bescheinigung über Aus- und Einladungen an den süddeutschen Bundeswasserstraßen



Muster 3:

Bescheinigung über Vorladegut auf den süddeutschen Bundeswasserstraßen



Muster 4:

Erklärung über Transportleistungen innerhalb einer Stauhaltung - Güterschifffahrt



Muster 5:

Erklärung über Transportleistungen innerhalb einer Stauhaltung - Fahrgastschifffahrt





§ 1

Geltungsbereich



Diese Ausführungsbestimmungen gelten auf den im Teil A des Tarifs genannten süddeutschen Bundeswasserstraßen.*)





§ 2

Abgabenschuldner



1.
Die Bundesrepublik Deutschland erhebt Schifffahrtsabgaben aufgrund ihrer Tarifhoheit als Anstaltsgebühren.


2.
Abgabenschuldner für die in Nr. 1 genannten Gebühren sind der Haupt- und Unterfrachtführer sowie der Schiffseigner.


Diese Personen haften als Gesamtschuldner.


3.
Für Erstattungen ist antrags- und empfangsberechtigt, wer die unter Nr. 1 genannten Gebühren bezahlt hat.




§ 3

Abfertigungsstellen



1.
Abfertigungsstellen, bei denen die Abgaben sowohl bar als auch unbar im Rahmen eines besonderen Abrechnungsverfahrens (§ 14) entrichtet werden können, sind grundsätzlich an allen Schleusen des Geltungsbereichs der süddeutschen Bundeswasserstraßen eingerichtet.


2.
Für unbesetzte, ferngesteuerte Schleusen ist jeweils die nächste Abfertigungsstelle in Fahrtrichtung zuständig.




§ 4

Zahlungsbedingungen



1.
Die Schifffahrtsabgaben werden an den Abfertigungsstellen im voraus erhoben.


2.
Schifffahrtsabgaben, die an Abfertigungsstellen nicht erfasst oder erhoben werden (z.B. Fahrten innerhalb einer Stauhaltung), werden unmittelbar von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest in Mainz erhoben.


3.
Die Jahrespauschalen für Bunker- und Proviantboote sowie Fahrgastschiffe auf der Lahn werden am Anfang eines Jahres von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest erhoben.




§ 5

Abgabenerklärung



1.
Die Schiffsführer von beladenen Güterschiffen, von Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffen bei Personenbeförderung oder anderweitiger gewerblicher Nutzung, von schwimmenden Geräten und Anlagen sowie von Kleinfahrzeugen haben an der ersten Abfertigungsstelle, die sie im jeweiligen Geltungsbereich passieren, eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Abgabenerklärung in dreifacher Ausfertigung (Ausfertigung A, C und B) vorzulegen (siehe Anlagen, Muster 1). In die Abgabenerklärung sind die Fahrten einzutragen. Vorladegut ist als solches zu deklarieren (§ 16 Nr. 2). *)


Bei Teilpartien hat der Schiffsführer für jeden Abgabenschuldner, bei Schub- und Gelenkverbänden für jedes Schiffsgefäß gesondert eine Abgabenerklärung vorzulegen.


2.
Die Ausfertigungen A und C der Abgabenerklärung verbleiben bei der Abfertigungsstelle, die Ausfertigung B erhält der Schiffsführer; sie gilt als Fahrtausweis und ist an der zuletzt zu durchfahrenden Abfertigungsstelle zur Kontrolle und Abstempelung vorzulegen. Im Falle der Entrichtung der Schifffahrtsabgaben in bar gilt die Ausfertigung B als Quittung.


Sie ist ferner bei einer Abgabenrevision (§ 19) dem Beauftragten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung vorzulegen und auf Verlangen zum Eintragen von Kontrollvermerken auszuhändigen.


3.
Bei einer Änderung des Fahrtzieles nach Aushändigung der Ausfertigung B der Abgabenerklärung hat der Schiffsführer, wenn die Fahrstrecke kürzer wird, dies an der zuletzt zu durchfahrenden Abfertigungsstelle zu melden.


Liegt das Fahrtziel weiter, hat er an der nächsten Abfertigungsstelle eine neue Abgabenerklärung vorzulegen.


4.
Bei einer Zuladung nach Aushändigung der Ausfertigung B der Abgabenerklärung ist über die zugeladene Menge eine neue Abgabenerklärung vorzulegen.


5.
Sind Teilmengen einer Ladung für unterschiedliche Löschorte bestimmt, muss der Schiffsführer sich von den Hafenverwaltungen die jeweiligen Löschgewichte bescheinigen lassen (Muster 2). Die Bescheinigung ist an der jeweils nächsten Abfertigungsstelle abzugeben.


Weichen die Löschgewichte von den in der Abgabenerklärung deklarierten Ladungsgewichten ab, führt die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest eine Neuberechnung durch.


6.
Für Ladungen in Güterschiffen, für die Abgabenbefreiung in Anspruch genommen werden kann, wird die Befreiung von der Abfertigungsstelle auf der Abgabenerklärung vermerkt.


7.
Für Güterschiffe ohne Ladung sowie für Fahrgastschiffe ohne Fahrgäste, soweit sie nicht anderweitig gewerblich genutzt werden, ist bei Schleusungen innerhalb der Schleusenbetriebszeit keine Abgabenerklärung abzugeben.


Der Schiffsführer hat an der letzten zu durchfahrenen Abfertigungsstelle über Funk zu bestätigen, dass sich keine Ladung bzw. keine Fahrtgäste an Bord befinden. Zu diesen Leerfahrten werden dort die Fahrstrecke und ggf. die Tragfähigkeitstonnen statistisch erfasst.




§ 6

Abfertigungspapiere



1.
Die Angaben in der Abgabenerklärung sind zu belegen durch*)


a)
Ladescheine, Frachtbriefe, Konnossemente oder Bescheinigungen von Hafenverwaltungen und


b)
bei zollamtlich verschlossenen Ladungen sowie bei Waren des zoll- und steuerrechtlich freien grenzüberschreitenden Verkehrs zusätzlich durch die Zollpapiere.


Die Belege, mit Ausnahme der Zollpapiere, werden an der Abfertigungsstelle abgestempelt und dem Schiffsführer wieder ausgehändigt.


2.
Bei den geeichten Fahrzeugen ist der Eichschein, bei den nach m³-Nettoraumgehalt vermessenen Fahrzeugen ist der Schiffsmessbrief vorzulegen.


Ist auf Schubleichtern das Mitführen des Eichscheins aufgrund schifffahrtspolizeilicher Vorschriften nicht erforderlich, so kann von der Vorlage des Eichscheins abgesehen werden, wenn das Ladungsgewicht durch vollständige Ladepapiere nach Nummer 1 nachgewiesen wird.


3.
Bei der unbaren Zahlung der Abgaben hat der Schiffsführer eine entsprechende Erklärung (Stundungsermächtigung) abzugeben, die vom zahlungspflichtigen Abgabenschuldner rechtswirksam unterzeichnet sein muss.


Berechtigt hierzu ist nur, wer in der an der Abfertigungsstelle ausliegenden Liste der Teilnehmer am unbaren Zahlungsverfahren verzeichnet ist.


4.
Führer von Bunker- und Proviantbooten haben an der Abfertigungsstelle eine von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest ausgestellte Bescheinigung über die bezahlten pauschalierten Abgaben vorzulegen.


Gleiches gilt für Fahrgastschiffe auf der Lahn, für die eine Jahrespauschale gezahlt wurde.




§ 7

Prüfung der Abgabenerklärung



1.
Die Angaben in der Abgabenerklärung werden mit den Angaben in den Abfertigungspapieren verglichen. Stimmen die Angaben nicht überein, so ist der Schiffsführer verpflichtet, die Abgabenerklärung zu berichtigen oder eine neue auszustellen, deren Inhalt mit den Angaben in den Abfertigungspapieren übereinstimmt.


2.
Fehlen Abfertigungspapiere oder besteht Anlass zu der Annahme, dass die Angaben in den in § 6 Nr. 1 genannten Abfertigungspapieren nicht zutreffen, so wird das Ladungsgewicht nach § 9 Nr. 1 ermittelt und die Güter nach § 11 Nr. 3 eingestuft.


3.
Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß für die Fahrgast- und Fahrgastkabinenschifffahrt.




§ 8

Feststellung des Ladungsgewichts



1.
Bei der Ermittlung des Ladungsgewichts *) ist vom Bruttogewicht der Güter nach den Angaben in den Abfertigungspapieren (§ 6 Nr. 1) auszugehen, wobei jedoch das Gewicht von Behältern, die im Schiff fest eingebaut sind, unberücksichtigt bleibt. Das Gewicht von Verpackungen oder nicht fest eingebauten Behältern ist dem Gewicht des Gutes zuzuschlagen. Dabei ist das Gewicht der Behälter, soweit darin mehrere Güter befördert werden, dem Gewicht des Gutes der jeweils höchsten Güterklasse hinzuzurechnen.


Beladene Container sind aufgrund der „Allgemeinen Bestimmungen“ im Teil B des Tarifs von dieser Regelung ausgenommen (TS 021 Buchst. d).


2.
Bei der Ermittlung des Ladungsgewichts für Holz, dessen Ladungsmenge in Raummaßen angegeben wird, sind gleichzusetzen:


a)
bei schweren Hölzern:

1 Fest- bzw. Kubikmeter (fm/cbm)

900 kg

1 Raummeter (rm)

600 kg

1 Canad. Cord.

2 300 kg

1 Faden (Fathom)

3 700 kg

1 Standard (Std)

3 600 kg;



hierzu gehören folgende Holzarten: Afrikanischer Birnbaum, Ahorn, Bongossi, Bruyère, Buche, Ebenholz, Eiche, Esche, Espe, Hainbuche, Hickory, Kambala, Nussbaum, Palisander, Pitchpine, Pockholz, Rotbuche, Sapeli-Mahagoni, Teak, Ulme (Rüster) und Zebrano;


alle übrigen Holzarten gehören zu den leichten Hölzern:


b)
bei leichten Hölzern:

1 Fest- bzw. Kubikmeter (fm/cbm)

700 kg

1 Raummeter (rm)

450 kg

1 Canad. Cord.

1 700 kg

1 Faden (Fathom)

2 800 kg

1 Standard (Std)

2 600 kg.





§ 9

Unstimmigkeiten bei der Feststellung des Ladungsgewichts



1.
Kann das Ladungsgewicht wegen fehlender oder unvollständiger Abfertigungspapiere (§ 6 Nr. 1) nicht oder nur zum Teil nachgewiesen werden und ist eine Eichaufnahme nicht möglich, so ist das Ladungsgewicht der Tragfähigkeit des Fahrzeugs gleichzusetzen.


Ist eine Eichaufnahme möglich, so wird zur Feststellung des Eichgewichtes die Eintauchung durch Ablesen an den Eichskalen (Tiefgangsanzeiger) oder durch Messen der Freiskalen und Absetzen dieser Werte von dem im Eichschein (Eichbuch) angegebenen größten Tiefgang ermittelt.


Bei ungleichmäßigem Eintauchen gilt der Tiefgang, der sich aus dem Durchschnitt der Werte sämtlicher Eichskalen (Tiefgangsanzeiger) ergibt. Liegt der Tiefgang zwischen zwei im Eichschein (Eichbuch) ausgewiesenen Stufen, so gilt ein geschätzter Mittelwert.


2.
Stimmt das in der Abgabenerklärung angegebene Gewicht nicht mit dem bei einer Prüfung nach den Angaben im Eichschein festgestellten Gewicht überein, so werden die Abgaben nach dem bei der Eichaufnahme ermittelten höheren Gewicht (Eichgewicht) berechnet. Mehrgewichte von weniger als 2 v. H. – bei Kies und Sand 4 v. H – bleiben jedoch unberücksichtigt. Ein Vorabzug vom Ladungsgewicht auf den Ladepapieren ist nicht zulässig. Vom Eichgewicht ist das im Eichschein eingetragene Gewicht für Vorräte an Trinkwasser, Brenn- und Treibstoffen abzusetzen.


3.
Ergeben sich solche Abweichungen, so sind bei Ladungen von mehreren Ladeorten nach mehreren Löschorten die Abgaben für das festgestellte Mehrgewicht für die längste abgabenpflichtige Strecke und nach der höchsten Güterklasse des beförderten Ladungsgutes zu zahlen.




§ 10

Feststellung der Tragfähigkeit



Die Tragfähigkeit ist bei geeichten Fahrzeugen dem Eichschein zu entnehmen. Bei Fahrzeugen, die nicht geeicht, sondern nach Nettoraumgehalt in Kubikmetern vermessen sind, ist – soweit der Abgabenberechnung die Tragfähigkeit zugrunde zu legen ist – ein Nettoraumgehalt von einem Kubikmeter einer Tonne Tragfähigkeit gleichzusetzen. *)





§ 11

Einstufung der Güter



1.
Die in der Abgabenerklärung aufgeführten Güter werden nach den Güternummern und Güterklassen des „Güterverzeichnisses für den Verkehr auf deutschen Binnenwasserstraßen" eingestuft.


2.
Bei Ladungen, die aus Gütern verschiedener Güternummern bestehen, wird jedes Gut gesondert eingestuft.


3.
Fehlen die vorgeschriebenen Abfertigungspapiere (§ 6 Nr. 1) oder ist das Gut in ihnen nicht so bezeichnet, dass Zweifel ausgeschlossen sind und ist eine visuelle Prüfung nicht möglich, so wird die gesamte Ladung in die Güterklasse I eingestuft.


§ 12

Abgaben bei Umladung, Leichterung oder Zwischenlagerung



1.
Die Tarifsätze des Tarifs für die Schifffahrtsabgaben auf den süddeutschen Bundeswasserstraßen gelten grundsätzlich bei durchgehender Beförderung der Güter auf dem Wasserweg innerhalb des Tarifgeltungsbereichs. Eine Umladung oder eine Leichterung von Schiff zu Schiff sowie eine Zwischenlagerung stehen dem nicht entgegen.


2.
Für umgeladene oder geleichterte Güter werden die Tarifsätze wie für eine durchgehende Beförderung auf dem Wasserweg angewandt, wenn eine Bescheinigung über die erfolgte Umladung oder Leichterung vorgelegt wird.


3.
Für zwischengelagerte Güter, die später auf dem Wasserweg weiterbefördert werden, sind die Abgaben ebenso wie für eine durchgehende Beförderung zu zahlen, wenn diese Güter nicht länger als drei Monate zwischengelagert wurden und eine Bescheinigung über die Zwischenlagerung vorgelegt wird.




§ 13Abgaben bei Tarifänderungen



Bei Änderung von Tarifsätzen sind die am Tage der ersten Abfertigung jeweils gültigen Tarifsätze für die gesamte Reise maßgebend.





§ 14Unbare Zahlung



Für die unbare Zahlung der Abgaben (Stundung) gelten besondere Bedingungen, die bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest, Postfach 310160, 55062 Mainz angefordert werden können.





§ 15Erstattung und Nacherhebung

*)

1.
Ist der erhobene Abgabenbetrag zu berichtigen, so werden zuviel gezahlte Beträge erstattet und zuwenig gezahlte nacherhoben.


2.
Erstattungsanträge sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten, gerechnet vom Tage der Ausstellung des Bescheids, mit folgenden Belegen an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest zu richten:


a)
Abgabenerklärung B,


b)
sämtliche von der Abfertigungsstelle abgestempelten Ladepapiere,


c)
Bescheinigung über die Ladungsveränderung entsprechend Muster 2.


3.
Bei Gewichtsdifferenzen oder bei Beanstandungen von Gütereinstufungen sind sämtliche von der Abfertigungsstelle abgestempelten Ladepapiere vorzulegen.


Sind diese nicht vorhanden und bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der nachträglich vorgelegten Ladepapiere, so kann die Wasser- und Schifffahrtsdirektion eine eidesstattliche Erklärung des Verladers verlangen. Wird diese nicht erbracht, verbleibt es bei der Berechnung nach § 9 Nr. 1 und § 11 Nr. 3.




§ 16

Befreiungen



1.
Für Ladungen in Güterschiffen, für die Abgabenbefreiung in Anspruch genommen werden kann, ist eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen.


2.
Die Abgabenbefreiung für Vorladegüter (Teil E des Tarifs, Tarifstellen 1003, 1004) wird nur gewährt, wenn die Güter in der Abgabenerklärung als Vorladegut bezeichnet sind; in begründeten Ausnahmefällen können die Befahrungsabgaben für vorher nicht deklariertes Vorladegut auf Antrag erstattet werden.


Bei der Hinfahrt ist der Fahrtausweis (Abgabenerklärung B) vom Schiffsführer an der zuletzt zu durchfahrenden Abfertigungsstelle abzugeben.


Bei der Rückfahrt wird er von dieser Abfertigungsstelle nach Vorlage und Prüfung einer Vorladegutbescheinigung (Muster 3) wieder ausgehändigt. Ist das Vorladegut nicht wie deklariert an Bord verblieben, so erhebt die Abfertigungsstelle auf einer neu vorzulegenden Abgabenerklärung die auf der Hinfahrt zuwenig gezahlten Abgaben nach.




§ 17Stauhaltungsverkehre der Güterschifffahrt



Für Ladungsfahrten innerhalb einer Stauhaltung ohne Benutzung einer Schleuse sind bis zum 10. Januar und bis zum 10. Juli für das abgelaufene Halbjahr ausgefüllte und unterschriebene Erklärungen (Muster 4) bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest vorzulegen. Sie nimmt die Berechnung der Schifffahrtsabgaben vor und fordert den ermittelten Betrag an. In der Erklärung können bei einem regelmäßigen Einsatz eines bestimmten Fahrzeuges die Anzahl der Fahrten, die Gütergesamtmenge und die zurückgelegte Fahrstecke monatlich in einer Zeile zusammengefasst werden.





§ 18Stauhaltungsverkehre der Fahrgastschifffahrt



Für Fahrten mit Fahrgästen innerhalb einer Stauhaltung ohne Benutzung einer Schleuse sind bis zum 31. Dezember für das abgelaufene Jahr ausgefüllte und unterschriebene Erklärungen (siehe Anlage 5) bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest vorzulegen. Sie nimmt die Berechnung der Schifffahrtsabgaben vor und fordert den ermittelten Betrag an. In der Erklärung können bei einem regelmäßigen Einsatz eines bestimmten Fahrzeuges auf gleicher Fahrstrecke monatlich mehrere Fahrten in einer Zeile zusammengefasst werden. Hin- und Rückfahrten sind jedoch separat aufzuführen. *)





§ 19Überwachung



Jedes abgabenpflichtige Fahrzeug unterliegt der Überwachung durch die dazu beauftragten Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.





§ 20

Sonderbestimmungen für einzelne Wasserstraßen



-
Main - zu TS 021


Fährt ein Fahrzeug, das in einer Haltung beladen oder gelöscht werden soll, über das offene Wehr, so ist der Schiffsführer verpflichtet, innerhalb von drei Tagen nach Durchfahren des Wehres eine ausgefüllte Abgabenerklärung - ggf. einschließlich der Erklärung über unbare Zahlung der Schifffahrtsabgaben - an die nächstliegende Abfertigungsstelle am Main einzusenden.





§ 21Schlussbestimmungen



1.
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 01. Januar 2002 in Kraft.


2.
Die Ausführungsbestimmungen zum Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf den süddeutschen Bundeswasserstraßen vom 23. Mai 1979 (VkBl. 1979 S. 305), zuletzt geändert durch den VII. Nachtrag vom 07. Juni 1999 (VkBl. 1999 S. 430), treten mit demselben Tag außer Kraft.




Bonn, den 17. Dezember 2001

LS 25 / 28.03.10-21