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Ausführungsbestimmungen zum Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz (Coblence)

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Ausführungsbestimmungen zum Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz (Coblence) in der Fassung des I. Nachtrags

vom 25. November 2003





Inhaltsverzeichnis





§

1


Zahlung der Schifffahrtsabgaben

§

2


Abfertigungspapiere

§

3


Prüfung der Abgabenerklärung

§

4


Feststellung des Ladungsgewichts in Sonderfällen

§

5


Unstimmigkeiten bei der Feststellung des Ladungsgewichts

§

6


Einstufung der Güter

§

7


Fahrtausweise

§

8


Abgabenerklärung

§

10


Schleusengebühren

§

11


Befreiungen

§

12


Berichtigung der Abgabenschuld

§

13


Überwachung und Kontrolle

§

14


Schlussbestimmungen





Anlagen:



Muster

1

D

- Abgabenerklärung (deutsche Verwaltung)


1

F

- Abgabenerklärung (französische Verwaltung)


1

L

- Abgabenerklärung (luxemburgische Verwaltung)

Muster

2


- Bescheinigung über Aus- und Einladungen an der Mosel

Muster

3


- Bescheinigung über Vorladegut auf der Mosel





§ 1

Zahlung der Schifffahrtsabgaben

*)



1.
Nur wer die nach dem Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz (Coblence) vorgesehenen Abgaben entrichtet, hat das Recht, die Moselschleusen zu durchfahren.


2.
Zahlungsschuldner ist der Frachtführer. Die Schifffahrtsabgaben werden beim Durchfahren der ersten Schleuse auf der Strecke zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz (Coblence) fällig. Sie sind über ein Konto zu verrechnen oder bar bei einer Hebestelle zu zahlen. Die Einzelheiten der Zahlung werden von dem Staat, der die Abgaben einzieht, festgesetzt.


3.
Hebestellen bestehen an allen Schleusen, und zwar als Haupt- oder Hilfshebestellen.


Haupthebestellen sind an den Schleusen


Thionville (Diedenhofen),
Apach,
Grevenmacher,
Trier (Trèves) und
Koblenz (Coblence)


eingerichtet.


An den übrigen Schleusen bestehen Hilfshebestellen.




§ 2

Abfertigungspapiere





1.
Die Schiffsführer von Güter-, Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffen sind verpflichtet, bei der ersten Hebestelle eine von ihnen unterschriebene Abgabenerklärung gem. Muster 1 vorzulegen.


Bei Fahrzeugzusammenstellungen ist eine Abgabenerklärung für jedes Fahrzeug - ausgenommen für Schlepper und Schubboote - erforderlich.


Güter der TS 24 und 25 sind als solche in der Abgabenerklärung auszuweisen.


Für verpackte Güter ist das Bruttogewicht anzugeben. Dabei rechnen nicht zum Gewicht des Gutes Behälter, die im Schiff fest eingebaut sind.


2.
* Für Güterschiffe ohne Ladung sowie für Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe ohne Fahrgäste ist keine Abgabenerklärung abzugeben.


3.
Die in den Abgabenerklärungen enthaltenen Angaben sind zu belegen durch:


a)
Frachtbriefe oder


unterschriebene Durchschriften von Ladescheinen bzw. Konnossementen
oder
Bescheinigungen der Hafenverwaltungen oder
Wiegebescheinigungen oder
andere obligatorische Warenbegleitpapiere und
bei zollamtlich verschlossenen Ladungen zusätzlich durch die Zollpapiere;
b)
den Eichschein (Eichbuch) bei geeichten Schiffen oder


den Schiffsmessbrief bei nach cbm-Nettoraumgehalt vermessenen Schiffen
oder
das Schiffsattest oder -zeugnis bei Fahrgast- oder Fahrgastkabinenschiffen.
Ist auf Schubleichtern das Mitführen des Eichscheines aufgrund schifffahrts-polizeilicher Vorschriften nicht erforderlich, so kann von der Vorlage des Eichscheines abgesehen werden, wenn das Ladungsgewicht durch vollständige Ladepapiere nachgewiesen wird.


Die Belege zu a) mit Ausnahme der Zollpapiere werden von der Hebestelle abgestempelt. Alle Belege werden dem Schiffsführer wieder ausgehändigt.


4.
Werden die Schifffahrtsabgaben über ein Konto gezahlt, hat der Schiffsführer bei der Hebestelle für jede Abgabenerklärung eine vom Abgabenschuldner unterzeichnete Ermächtigung zur Inanspruchnahme des Kontos abzugeben.


5.
Führer von Bunker- und Proviantbooten haben, sofern von der Möglichkeit der Pauschalzahlung nach TS 28 b) Gebrauch gemacht worden ist, auf der Hebestelle eine von der zuständigen Verwaltung ausgestellte Bescheinigung vorzuzeigen.


6.
Bei Abgabenbefreiung nach den TS 20 und 23 ist die Befreiungsbescheinigung vorzulegen.




§ 3

Prüfung der Abgabenerklärung

*)

1.
Alle Angaben in der Abgabenerklärung werden überprüft.


2.
Entsprechen die Angaben in der Abgabenerklärung nicht den in § 2 genannten Belegen, so ist der Schiffsführer verpflichtet, eine neue Abgabenerklärung auszufertigen, die den Tatsachen entspricht.


3.
Fehlen die Belege, so werden das Ladungsgewicht nach §§ 4 und 5 ermittelt und die Güter nach § 6 eingestuft. Das gleiche gilt, wenn aus den Belegen Art und Menge der Ladung nicht klar hervorgehen und insofern Zweifel bestehen oder Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass die Angaben in der Abgabenerklärung oder in den in § 2 aufgeführten Belegen oder Urkunden nicht zutreffen.




§ 4

Feststellung des Ladungsgewichts in Sonderfällen



1.
Bei der Gewichtsermittlung für Holz, das ohne Gewichtsangabe zur Beförderung aufgegeben wird, sind zugrunde zu legen:


a)
bei schwerem Holz


für 1 Fest- bzw. Kubikmeter (fm/cbm)

900 kg

für 1 Raummeter (rm)

600 kg

für 1 Canad. Cord

2.300 kg

für 1 Faden (Fathom)

3.700 kg

für 1 Standard (Std)

3.600 kg



Hierzu gehören folgende Holzarten:
Afrikan. Birnbaum, Ahorn, Bongossi, Bruyère, Buche, Eiche, Eben, Esche, Espe, Hainbuche, Hickory, Kambala, Nussbaum, Palisander, Pitchpine, Pock, Rotbuche, Sapeli-Mahagoni, Teak Ulme (Rüster) und Zebrano.


Alle anderen Holzarten gehören zu den leichten Hölzern (vgl. b).


b)
bei leichtem Holz


für 1 Fest- bzw. Kubikmeter (fm/cbm)

700 kg

für 1 Raummeter (rm)

450 kg

für 1 Canad.Cord

1.700 kg

für 1 Faden (Fathom)

2.800 kg

für 1 Standard (Std)

2.600 kg



2.
* Wird ein Eichschein (Eichbuch) oder Schiffsmessbrief nicht vorgelegt, so wird das Gewicht der Ladung nach der Ablesung an den Eichskalen (Tiefgangsanzeigern) durch Schätzung festgestellt.


3.
Ist bei nicht geeichten sowie bei nicht vermessenen Fahrzeugen das in der Abgabenerklärung angegebene Ladungsgewicht nicht belegt oder besteht Anlass zu der Annahme, dass die Angaben der Abgabenerklärung nicht zutreffen, wird das Ladungsgewicht geschätzt.




§ 5

Unstimmigkeiten bei Feststellung des Ladungsgewichts



1.
Stimmt die Gewichtsangabe in der Abgabenerklärung mit dem bei einer Überprüfung nach Eiche festgestellten Ladungsgewicht nicht überein, so sind die Schifffahrtsabgaben nach dem mit der Eiche ermittelten Ladungsgewicht, abzüglich des Gewichtes der Betriebs- und Verbrauchsstoffe sowie der Bordverpflegung, soweit dieses nicht schon bei der Eichung berücksichtigt ist, zu berechnen. Dabei wird die Eintauchung durch Ablesen an den Eichskalen oder durch das Messen der Freiskala und Absetzen dieses Wertes von dem im Eichschein (Eichbuch) angegebenen größten Tiefgang ermittelt.


Bei ungleichmäßigem Eintauchen gilt der Tiefgang, der sich aus dem Durchschnitt der Werte sämtlicher Eichskalen (Tiefgangsanzeiger) ergibt. Liegt der Tiefgang zwischen zwei im Eichschein ausgewiesenen Stufen, so gilt ein geschätzter Mittelwert.


2.
Übersteigt das ermittelte Eichgewicht jedoch das vom Schiffsführer angegebene Ladungsgewicht um nicht mehr als 2 v. H. - bei Kies und Sand 4 v. H. -, werden die Abgaben nach dem in der Abgabenerklärung angegebenen Ladungsgewicht, andernfalls nach dem ermittelten Eichgewicht berechnet.


3.
Bei Ladungen von mehreren Ladeplätzen und/oder für mehrere Löschplätze (Sammelladungen) sind die Abgaben für das festgestellte Mehrgewicht für die längste zu durchfahrene abgabenpflichtige Strecke innerhalb des Geltungs-bereichs des Tarifs und nach dem höchsten Tarifsatz des beförderten La-dungsgutes zu zahlen.




§ 6

Einstufung der Güter

*)

1.
Die in der Abgabenerklärung aufgeführten Güter werden gemäß TS 4 eingestuft.


2.
Fehlen die vorgeschriebenen Belege oder ist das Gut in ihnen nicht so bezeichnet, dass Zweifel an der Deklarierung der Güterart ausgeschlossen sind, wird die Art der Ladung durch Augenschein festgestellt und danach eingestuft.


Ist dies nicht möglich, wird die Ladung in Güterklasse I eingestuft. Diese Einstufung gilt als vorläufig, wenn die Güterart im Güterverzeichnis nicht enthalten ist.


3.
Die Abgabenschuld wird für die einzelnen Sendungen getrennt nach dem Tarifsatzzeiger für den Güterverkehr (Anlage 2 des Tarifs) berechnet, wobei das Gewicht auf die nächstliegende Tonne abgerundet wird; die halbe Tonne wird als volle Tonne berechnet.


4.
Bei Mischladungen wird das Mehrgewicht, das nicht oder unrichtig belegt ist, in Güterklasse I eingestuft.




§ 7

Fahrtausweise



1.
Führer von abgabenpflichtigen Fahrzeugen sind verpflichtet, bei der zuerst durchfahrenen Hebestelle eine Abgabenerklärung (Muster 1) abzugeben.


2.
Bei Fahrzeugzusammenstellungen ist eine Abgabenerklärung für jedes beladene Fahrzeug erforderlich.




§ 8

Abgabenerklärung

**)

1.
Die Abgabenerklärung ist im Durchschreibeverfahren dreifach vorzulegen.


Die Hebestelle versieht alle drei Ausfertigungen durch einen Paginierstempel mit der gleichen Nummer.


Die Ausfertigung A der Abgabenerklärung verbleibt bei der Hebestelle. Die Ausfertigungen B und C übergibt die Hebestelle dem Schiffsführer.


2.
Zahlt der Frachtführer über ein Konto, so werden die Schifffahrtsabgaben auf der Ausfertigung A der Abgabenerklärung nachträglich über die Rechnungsstellen der Verwaltungen abgerechnet.


Werden die Abgaben bar gezahlt, wird der Abgabenbetrag innerhalb des stark umrandeten Teils der Abgabenerklärung ausgerechnet. Die für den Schiffsführer bestimmte Ausfertigung B der Abgabenerklärung ist zugleich Quittung.


3.
Die Ausfertigung B der Abgabenerklärung behält der Schiffsführer als Fahrtausweis. Sie ist an den Schleusen auf Verlangen vorzulegen. Bei der zuletzt durchfahrenen Schleuse ist sie auf der Rückseite mit dem Abdruck des Schleusenstempels zu versehen.


4.
Die Ausfertigung C der Abgabenerklärung ist an der letzten durchfahrenen Schleuse abzugeben.


5.
Ändert sich nach Abgabe der Abgabenerklärung die Länge der Fahrstrecke oder die Ladung, hat der Schiffsführer dies bei der nächsten Hebestelle unter Vorlage einer Bescheinigung über erfolgte Aus- und Einladungen an der Mosel (Muster2) zu melden. Er hat gegebenenfalls eine zusätzliche Abgabenerklärung abzugeben.


Hat die Änderung eine Ermäßigung der Schifffahrtsabgaben zur Folge, wird der Unterschiedsbetrag auf Antrag des Frachtführers nach den Bedingungen des § 12 erstattet.


6.
Für Güterschiffe, für die Abgabenbefreiung beansprucht wird, ist ebenfalls eine Abgabenerklärung abzugeben, auf der die Abgabenbefreiung vermerkt wird.




§ 9

*)

– entfällt –





§ 10

Schleusengebühren



1.
Schleusengebühren sind bar im Voraus für eine oder mehrere Schleusen eines nationalen Bereichs zu zahlen.


2.
Zur Errechnung der von Fahrzeugen und Schwimmkörpern belegten Wasserfläche nach Quadratmetern ist das Maß der größten Länge mit dem Maß der größten Breite zu vervielfältigen.




§ 11

Befreiungen



1.
Führer von Fahrzeugen, die Abgabenbefreiung beanspruchen, haben eine Be-scheinigung der zuständigen Behörde vorzulegen, die diese Befreiung begründet. Auf die Vorlage von Bescheinigungen kann verzichtet werden, wenn die Abgabenbefreiung aus der Art des Fahrzeugs erkennbar ist.


2.
Abgabenbefreiung für Güter nach TS 24 und 25 des Tarifs wird nur gewährt, wenn die Güter in der Abgabenerklärung von vornherein als solche bezeichnet sind und bei der Rückfahrt eine Bescheinigung gem. Muster 3 abgegeben wird.




§ 12

Berichtigung der Abgabenschuld

*)

1.
Ist der für Schifffahrtsabgaben in Rechnung gestellte Betrag zu berichtigen, so sind zuviel gezahlte Beträge zu erstatten, zu wenig gezahlte nachzuerheben.


Differenzen 2,50 Euro je Abgabenerklärung werden weder erstattet noch nacherhoben.


2.
Erstattungsanträge müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet von dem Tag der Abfertigung der Abgabenerklärung durch die Hebestelle, mit folgenden Belegen eingereicht werden:


a)
Ausfertigung B der Abgabenerklärung mit dem Stempel der Hebestelle von der letzten durchfahrenen Schleuse im Geltungsbereich des Tarifs,


b)
abgestempelte Ladepapiere (siehe § 2 Nr. 3 a),


c)
Bescheinigung der zuständigen Verwaltung gem. Muster 2 bei Ladungsver-änderung.


Für die Vorlage der Belege kann die zuständige Verwaltung eine zusätzliche Frist von drei Monaten gewähren.


3.
Erstattungsanträge sind an die zuständige Verwaltung desjenigen Staates zu richten, in dessen Bereich die Abgabenerklärung abgefertigt wurde.


Zuständig ist


für die Bundesrepublik Deutschland:


Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest,


für die Französische Republik:


Voies navigables de France,


für das Großherzogtum Luxemburg:


Ministère des transports, Service de la navigation.


4.
Nacherhebungen werden nur von der zuständigen Verwaltung eingeleitet, die die Schifffahrtsabgaben in Rechnung gestellt hat.




§ 13

Überwachung und Kontrolle

*)

Um die richtige Tarifanwendung sicherzustellen, unterliegen alle Fahrzeuge - mit Ausnahme der in TS 21 genannten - der Kontrolle durch die zur Überwachung bestellten Beschäftigten der Wasser- und Schifffahrtsbehörden der Vertragsstaaten.





§ 14

Schlussbestimmungen



Diese Ausführungsbestimmungen treten am 01. Januar 2002 in Kraft.



Die Ausführungsbestimmungen zum Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz (Coblence) vom 01. Juni 1964 (Bundesanzeiger Nr. 98 vom 02. Juni 1964, Verkehrsblatt S. 255) in der Fassung vom 15. Februar 1979 (Bundesanzeiger Nr. 59 vom 24. März 1979), zuletzt geändert durch den II. Nachtrag vom 22. Juni 1999 (Bundesanzeiger Nr. 118 vom 30. Juni 1999, Verkehrsblatt S. 577), treten mit demselben Tage außer Kraft.





Bonn, den 17. Dezember 2001

LS 25/28.03.10-81

Bundesministerium für Verkehr,

Bau- und Wohnungswesen

Im Auftrag



Wahl