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Förderrichtlinie des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II - Förderzeitraum 2012 - 2014

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Förderrichtlinie des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II – Förderzeitraum 2012 - 2014

vom 17.11.2011



Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und nach Anhörung des Bundesrechnungshofs erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nachstehende Förderrichtlinie:



1.

Zuwendungszweck ist die Implementierung und der Betrieb von Mehrgenerationenhäusern. Zuwendungen werden für die Umsetzung der Programmbeschreibung des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II (siehe unter www.mehrgenerationenhaeuser.de) gewährt.


Das BMFSFJ gewährt Zuwendungen nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO), der zu §§ 23, 44 BHO erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und dieser Förderrichtlinien. Die Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) erfolgt auf Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 1083/2006, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 284/2009 und Verordnung (EU) Nr. 539/2010, die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006, geändert durch Verordnung (EG) 396/2009, die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 846/2009 und Verordnung (EU) Nr.832/2010.


Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Bundes und des ESF.



2.

Gefördert werden können Maßnahmen zur Implementierung und zum Betrieb von Mehrgenerationenhäusern.



3.

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz in Deutschland (Zuwendungsnehmer).


Antragstellerinnen und Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller und, sofern sie eine juristische Person sind, für Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.



4.

Die Förderung steht im Ermessen des Zuwendungsgebers und richtet sich nach folgenden Kriterien:


·
 Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Bundes und des ESF.
·
 Es liegt eine rechtsverbindliche Zusage der Kommune und/oder des Landes/Landkreises, in der/dem das Mehrgenerationenhaus seinen (Haupt-)Standort hat, über eine jährliche Kofinanzierung in Höhe von 10.000 Euro für die Jahre 2012 bis 2014 vor. Die Kofinanzierung kann auch als Sachleistung erbracht werden. Berücksichtigungsfähig ist dabei nur der projektbezogene Anteil.
·
 Es liegt ein positives Votum der Kommune vor, in dem bestätigt wird, dass das vorgelegte Konzept des Mehrgenerationenhauses unter Berücksichtigung der beigefügten regionalen Bedarfsanalyse geeignet ist, die bestehende Infrastruktur nachhaltig zu unterstützen und zu ergänzen.
·
 Bereits bestehende Aktivitäten wurden dargestellt. Für die geplanten Maßnahmen ist darzulegen, wie diese zur nachhaltigen Umsetzung und Etablierung des Mehrgenerationenhauskonzepts beitragen und dieses weiterentwickeln sollen.
·
 Es wurde dargelegt, wie und in welchem Umfang die geplanten Maßnahmen beschäftigungsfördernd wirken können. Dabei geht es sowohl um eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf bzw. Pflege und Beruf als auch um die Unterstützung beim Zugang zum und bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.
·
 Es wurde dargestellt, wie über den grundsätzlichen Förderzeitraum hinaus eine nachhaltige Sicherung des Mehrgenerationenhauses angestrebt wird bzw. wie das Haus dauerhaft in die lokale Infrastruktur eingebettet werden soll.
·
 Es wurde bestätigt, dass das Projekt für den gleichen Zweck nicht durch weitere EU-Mittel gefördert wird.
·
 Der Antrag wurde von der/den juristischen Person/en, die das Mehrgenerationenhaus geschäftsführend leitet/n (Träger), fristgerecht und vollständig gestellt.
·
 Die Querschnittsziele Gender Mainstreaming gem. Art. 6 VO (EG) 1081/2006 und Umweltschutz gem. Art. 17 VO (EG) 1083/2006 sind umzusetzen.


5.

Eine Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.


Der ESF beteiligt sich generell anderen nationalen Finanzierungsquellen eines Projektes gegenüber nachrangig.


Die Zuwendung aus dem ESF beträgt

·
 im Zielgebiet „Konvergenz“ (ostdeutsche Länder und RgBz. Lüneburg) maximal 75% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben,
·
 im Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ (westdeutsche Länder ohne RgBz. Lüneburg, inklusive Berlin) maximal 50% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Das Zielgebiet richtet sich nach dem Standort des Mehrgenerationenhauses, nicht nach dem Sitz des Antragstellers.


Die Förderung aus Mitteln des Bundes und des ESF ist auf eine Höhe von 30.000 Euro jährlich begrenzt. Hinzu kommt eine jährliche Kofinanzierung i.H.v. 10.000 Euro von der Kommune/vom Landkreis/vom Land.


Die Zuschussfähigkeit von Ausgaben richtet sich nach Art. 56 der allgemeinen Strukturfondsverordnung (EG) Nr. 1083/2006 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 284/2009 und Verordnung (EU) Nr. 539/2010, in Verbindung mit Art. 11 der ESF-Verordnung (EG) 1081/2006 geändert durch Verordnung (EG) 396/2009, die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006. Für den Betrieb des Mehrgenerationenhauses sind Personalausgaben, Sach- und Honorarausgaben sowie Ausgaben zur Qualitätssicherung zuwendungsfähig. Für Personalausgaben dürfen nicht mehr als 50% der bewilligten Maximalzuwendung verwendet werden. Baumaßnahmen werden nicht gefördert.


Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen.


Im Online-Antrag wird ein detaillierter Finanzierungsplan für die beabsichtigte Verwendung der Zuwendungsmittel abgefragt. Dabei sind die zu erwartenden Gesamteinnahmen – also auch Dritt- und Eigenmittel – und die Gesamtausgaben des Projekts anzugeben.

Daneben ist der Antrag mit allen rechtsverbindlichen Unterlagen schriftlich bei der Servicestelle Förderung einzureichen.


Im Verwendungsnachweis sind die tatsächlichen projektbezogenen Einnahmen und Ausgaben auszuweisen.


Die Förderung wird für Maßnahmen vom 01.01.2012 bis 31.12.2014 gewährt.



6.

Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils geltenden Fassung.


Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) in der jeweils geltenden Fassung zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides.


Abweichend von dem in den ANBest-P bzw. den ANBest-Gk genannten Zeitraum von sechs Monaten nach Auslaufen des Vorhabens ist der Gesamtverwendungsnachweis innerhalb von zwei Monaten beim Zuwendungsgeber vorzulegen.


Alle geförderten Träger sind verpflichtet, die vom Zuwendungsgeber zur finanziellen und materiellen Steuerung zur Verfügung gestellten Online-Verfahren zu nutzen. Das gilt für das Antrag- und Antragsänderungsverfahren, die Verfahren zum Belegnachweis, den Mittelabruf, den Zwischennachweis und den Verwendungsnachweis sowie das Monitoringverfahren.


Die Träger werden durch eine Serviceagentur (bei fachinhaltlichen Fragestellungen) und durch die Servicestelle Förderung im Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (bei zuwendungsrechtlichen Fragestellungen) unterstützt und beraten.


Alle Empfänger von Mitteln aus dem Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II sind verpflichtet, das BMFSFJ, die programmbegleitende Wirkungsforschung, die Serviceagentur, die Servicestelle Förderung und die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit in der programmbegleitenden Arbeit zu unterstützen.


Jeder Zuwendungsnehmer ist verpflichtet, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß VO (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 08.12.2006, geändert durch VO (EG) Nr. 846/2009, zu entsprechen. Zweck der Informations- und Publizitätspflichten ist, die breite Öffentlichkeit über die Rolle der Europäischen Union im Rahmen des Aktionsprogramms zu informieren.


Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Darüber hinaus sind entsprechend Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die ESF-Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörden des Bundes einschließlich der zwischen-geschalteten Stellen prüfberechtigt. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die autorisierten Stellen auf Bundes- und EU-Ebene mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


Abweichend von Nr. 6.5 ANBest-P sind die genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nr. 7.1 Satz 1 ANBest-P) gem. Art. 90 Abs. 1 Buchstabe a der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EG) Nr. 1083/2006 bis zum 31.12.2025 vorhabenbezogen aufzubewahren, sofern nicht nach Nr. 6.5 ANBest-P, nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Bei Vor-Ort-Prüfungen ist sicherzustellen, dass die Originalbelege am Sitz des Mehrgenerationenhauses einsehbar sind.


Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, in geeigneter Form auf die Förderung durch den ESF (Art. 8 und 9 der Verordnung (EG) 1828/2006 vom 8. Dezember 2006) und das BMFSFJ hinzuweisen.


Der Zuwendungsempfänger hat sein Einverständnis zu geben, dass entsprechend Art. 69 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Buchstabe d und der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 sein Name, das Vorhaben und der Förderbetrag in einem Verzeichnis der Begünstigten veröffentlich wird.

Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Zuwendungsempfänger einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluation beauftragten Stellen weitergegeben werden können.



7.

Über die Förderung entscheidet das BMFSFJ auf der Grundlage der Programmbeschreibung des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II.


Die Kommune, in der das (künftige) Mehrgenerationenhaus seinen Sitz hat (und ggf. ergänzend der Landkreis/das Land) geben im Rahmen der verbindlichen Kofinanzierungszusage/n eine qualifizierte Stellungnahme zur nachhaltigen Einbettung des (geplanten) Mehrgenerationenhauses in die lokale/regionale Infrastruktur ab. Grundlage dafür ist neben den Ausführungen in der Bewerbung auch die regionale Bedarfsanalyse.


Das BMFSFJ beteiligt im Rahmen der Bewerberauswahl die jeweiligen Bundesländer.


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.


Für die Abwicklung des Antrags- und Bewilligungsverfahrens ist folgende Behörde zuständig:


Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Referat 404

- Servicestelle Förderung im Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II -


Hausanschrift: Sibille-Hartmann-Str. 2-8, 50969 Köln

Postanschrift: 50964 Köln


E-Mail: mgh@bafza.bund.de

Service-Tel.:  0221/3673-4045

Mo – Fr von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr


Der Zuwendungsgeber behält sich im Rahmen der Bescheiderstellung weitere Nebenbestimmungen nach Maßgabe von § 36 VwVfG vor.


Die für das Antragsverfahren erforderlichen Unterlagen werden ausschließlich online zur Verfügung gestellt.



8.

Diese Förderrichtlinie tritt am 17.11.2011 in Kraft.