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Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung (1. GZRVwV)

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Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI
- Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung
(1. GZRVwV)

Vom 29. Juli 1985 1



Erster Abschnitt, Mitteilungen zum Gewerbezentralregister

§ 1 Mitteilungspflichtige Behörden

(1)
Die Mitteilungen zum Gewerbezentralregister nach § 153 a GewO werden bewirkt,
1.
in den Fällen
a)
des § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO (Verwaltungsentscheidungen),
b)
des § 151 Abs. 1 und 2 GewO (Vertretungsberechtigte und Beauftragte, Eintritt der Unanfechtbarkeit),
c)
des § 152 Abs. 3 GewO (Wegfall der Vollziehbarkeit)
durch die Verwaltungsbehörde, die die erste Entscheidung getroffen hat.
2.
in den Fällen
des § 149 Abs. 2 Nr. 2 GewO (Verzichte) durch die Verwaltungsbehörde, die für die Rücknahme oder den Widerruf zuständig war,
3.
in den Fällen des § 152 Abs. 1 GewO (Aufhebung und Gegenstandslos werden)
a)
durch die Verwaltungsbehörde, welche die aufhebende oder die spätere Entscheidung getroffen hat,
b)
wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Gericht aufgehoben worden ist, durch die Verwaltungsbehörde, welche die aufgehobene Entscheidung getroffen hatte,
4.
in den Fällen
a)
des § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO (Bußgeldentscheidungen),
b)
des § 151 Abs. 3 bis 5 GewO (mehrere Geldbußen, Wiederaufnahme eines Bußgeldverfahrens),
c)
des § 152 Abs.5 GewO (Aufhebung eines Bußgeldbescheids im Strafverfahren)
durch die nach § 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zuständige Vollstreckungsbehörde.


(2)
Die Mitteilungen zum Gewerbezentralregister nach § 15 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) werden durch die Genehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Abs. 1 PBefG bewirkt.


(3)
Die zuständigen obersten Landesbehörden können bestimmen, daß Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 für alle oder mehrere Behörden durch eine gemeinsame Stelle bewirkt werden.


§ 2 Begriffsbestimmung zu § 149 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a GewO

(1)
Bei der Ausübung eines Gewerbes wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, wenn die verletzte bußgeldbewehrte Vorschrift eine Tätigkeit in einem Gewerbe voraussetzt (vgl. insbesondere die §§ 143 bis 147 GewO) oder zwar für jedermann gilt, die Zuwiderhandlung jedoch durch die Ausübung des Gewerbes verursacht wird.


(2)
In Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, wenn die Gewerbeausübung dazu dient, die Ordnungswidrigkeit vorzubereiten, unmittelbar zu fördern oder sie anschließend auszunutzen oder zu verdecken.


(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a GewO genannten sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen.


§ 3 Mitteilungsfrist

Die Mitteilungen sollen bei Entscheidungen binnen eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit, Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft, bei Entscheidungen, die der Rechtskraft nicht fähig sind, binnen eines Monats nach ihrem Erlaß, bei anderen Tatsachen (§ 152 Abs. 1, 3, 5 GewO) binnen eines Monats nach ihrem Eintritt abgesandt werden.



§ 4 Berichtigende und ergänzende Mitteilungen

Stellt ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde fest, daß eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bewirkt worden ist, so ist der Registerbehörde die Ergänzung oder Berichtigung unverzüglich mitzuteilen.



§ 5 Mitteilung mehrfacher Personendaten

(1)
Führt der Betroffene befugt oder unbefugt mehrere Geburtsnamen oder unbefugt einen oder mehrere Vornamen oder ist er unter mehreren Geburtsdaten oder Geburtsorten bekannt geworden, so ist in der Mitteilung darauf hinzuweisen.
(2)
Werden in den Fällen unrichtiger Angaben zur Person die richtigen Personendaten festgestellt oder wird einer mitteilungspflichtigen Behörde die Änderung der in Absatz 1 genannten Personendaten bekannt, so sind die richtigen oder neuen Personendaten der Registerbehörde mitzuteilen.


Zweiter Abschnitt. Auskunft aus dem Register

§ 6 Auskunfterteilung auf Antrag des Betroffenen

(1)
Auf Antrag wird dem Betroffenen eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erteilt. Die Auskunft kann unmittelbar einer Behörde übersandt werden, wenn sie für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG bestimmt und die Behörde für die Entscheidung über den Antrag zuständig ist. Den Antrag auf Erteilung der Auskunft kann der Betroffene oder sein gesetzlicher Vertreter stellen; andere Personen können den Betroffenen bei der Antragstellung nicht vertreten. Betroffener ist die natürliche oder juristische Person oder die Personenvereinigung, über die Auskunft erteilt werden soll. Antragsteller ist die natürliche Person, die bei der zuständigen Behörde den Antrag auf Erteilung der Auskunft stellt.


(2)
Der Antrag ist bei der für die Durchführung des § 150 Abs. 2 GewO zuständigen Behörde zu stellen. Der Antragsteller hat ihr seine Identität nachzuweisen; handelt er als gesetzlicher Vertreter, so muß er außerdem die Identität des Betroffenen und seine Vertretungsmacht nachweisen.


(3)
Die Behörde hat die Entgegennahme des Antrags einer Person, die zur Antragstellung nicht berechtigt ist, abzulehnen. Das gleiche gilt, wenn Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 fehlen.


(4)
Für die Entgegennahme des Antrags durch die Behörde gilt § 9.


(5)
Der Antrag kann unmittelbar bei der Registerbehörde gestellt werden, wenn der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs der Gewerbeordnung wohnt. Den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 kann durch die Bescheinigung einer Behörde außerhalb des Geltungsbereichs der Gewerbeordnung entsprochen werden.


§ 7 Auskunfterteilung an Behörden

(1)
Enthält die der Behörde nach § 150 Abs. 5 oder § 150a Abs. 1 Nr. 2 GewO erteilte Auskunft Eintragungen und beabsichtigt die Behörde gegen den Betroffenen eine in § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO bezeichnete Entscheidung zu treffen, so teilt sie ihm mit, wo er die Auskunft auf Verlangen einsehen kann (§ 150a Abs. 4 GewO). Von der Mitteilung kann abgesehen werden, wenn durch sie die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erschwert würde.


(2)
Auskünfte nach § 150a Abs. 1 Nr. 3 GewO werden gegen Erstattung der für eine Sondererhebung erforderlichen Kosten erteilt, sofern die gewünschten Angaben nicht der Geschäftsstatistik oder der jährlichen Übersicht der Registerbehörde entnommen werden können.


§ 8 Auskunfterteilung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs der Gewerbeordnung

(1)
Auskünfte an Behörden außerhalb des Geltungsbereichs der Gewerbeordnung sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen werden nur erteilt, wenn eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung besteht.


(2)
Die Auskunftersuchen sind zusammen mit dem Registerauszug dem Bundesminister der Justiz zur Entscheidung vorzulegen.


Dritter Abschnitt. Verwendung von Vordrucken

§ 9 Vordrucke für Mittellungen und Anfragen

(1)
Für die Mitteilung an das Gewerbezentralregister, für die Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung einer Auskunft und für Auskunftersuchen sind Vordrucke nach der Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung (2. GZRVwV - Ausfüllanleitung) zu verwenden.


(2)
Mitteilungen, Anträge auf Erteilung einer Auskunft und Auskunftersuchen, die nicht der in Absatz 1 genannten Vorschrift entsprechen, können von der Registerbehörde zurückgegeben werden. § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.


(3)
Abweichend von Absatz 1 dürfen in dringenden Fällen Auskünfte von Gerichten und Behörden fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch angefordert werden; diese Anfragen dürfen von der Registerbehörde nur nach Rückruf beantwortet werden.


Vierter Abschnitt. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 10 Verfahren bei Zweifelsfällen

Hat eine für die Durchführung des Titels XI der Gewerbeordnung zuständige Bundesbehörde Zweifel, wie in einem bestimmten Falle zu verfahren ist, so kann sie unmittelbar bei dem Bundesminister der Justiz, Heinemannstr. 6, 5300 Bonn 2, anfragen. Dieser antwortet im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft unmittelbar.



§ 11 Sammelüberweisungen

Die in § 6 Abs. 2 genannte Behörde führt die dem Bund nach § 150 Abs. 2 Satz 3 GewO zustehenden Gebührenanteile gesammelt am 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres an die Bundeskasse KarIsruhe ab.



§ 12 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. 2



1 Auf Grund des Artikels 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Ersten und Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung vom 25. Juli 1985 (BAnz. Nr. 149a vom 14. August 1985) wurde der Wortlaut der Ersten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung (1. GZRVwV) vom 17. November 1975 (BAnz. Nr. 217 vom 22. November 1975) in der ab 14. August 1985 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Die Neufassung berücksichtigt
1. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Ersten und Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung vorn 16. Dezember 1977 (BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1977).
2. den am 14. August 1985 in Kraft tretenden Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Ersten und Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung vom 25. Juli 1985 (BAnz. Nr. 149a vom 14. August 1985).

Die Vorschriften sind nach § 153 b der Gewerbeordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden.
(Beilage zum BAnz. Nr. 149 vom 14. August 1985)