Regelungen für die bremstechnische Beurteilung von Schienenfahrzeugen im Rahmen der Abnahme nach § 32 EBO
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Regelungen
für die
bremstechnische Beurteilung von
Schienenfahrzeugen
im Rahmen der Abnahme nach § 32 EBO
Stand: Rev. 15, 17.10.2003
Rev.- | Datum | Verantw. | Bemerkungen |
8 | 15.06.1999 | Arbeitsgruppe | Abschließende Überarbeitung → zur ersten Veröffentlichung freigegebene Version |
10 | 16.05.2000 | Lenkungskreis und Arbeitsgruppe | Abschließende Überarbeitung → zur zweiten Veröffentlichung freigegebene Version |
11 | 31.12.2000 | Arbeitsgruppe | Einarbeitung der Anregungen aus der ersten Nutzungsphase |
12 | 26.03.2002 | Arbeitsgruppe | Redaktionelle Überarbeitung |
13 | 02.07.2002 | Arbeitsgruppe, DB | Redaktionelle Überarbeitung |
14 | 20.08.2003 | Arbeitsgruppe, DB | Abschließende Überarbeitung → zur dritten Veröffentlichung dem LK vorgelegte Version |
15 | 17.10.2003 | Lenkungskreis | Abschließende Überarbeitung → zur dritten Veröffentlichung freigegebene Version |
1 | Vorwort | ||
2 | Einführung | ||
3 | Anwendungsbereich | ||
4 | Verweisungen | ||
5 | Definitionen | ||
5.1 | Allgemeine Definitionen und Begriffe | ||
5.2 | Bremsspezifische Begriffe | ||
6 | Einteilung der Prüfungen | ||
6.1 | Prüfkategorien (in Anlehnung an DIN EN 50215) | ||
6.1.1 | Typprüfung | ||
6.1.2 | Stückprüfung | ||
6.2 | Prüfmodule | ||
6.3 | Prüfplan | ||
7 | Bremstechnische Dokumentation | ||
7.1 | Allgemeine Fahrzeugdaten | ||
7.1.1 | Netzseitige Anforderungen | ||
7.1.2 | Betreiberanforderungen | ||
7.2 | Beschreibung des Bremssystems | ||
7.3 | Bremsberechnung | ||
7.4 | Thermische Berechnung | ||
8 | Bremstechnische Prüfungen | ||
8.1 | Grundsätzliches zu bremstechnischen Prüfungen im Stillstand | ||
8.2 | Grundsätzliches zu bremstechnischen Prüfungen auf der Strecke | ||
Anlagen | |||
- 1.
- Dieses Regelwerk wurde erstellt von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe "Bremstechnische Beurteilung von Schienenfahrzeugen", die sich aus Vertretern von Herstellern, Aufsichtsbehörde und Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) zusammensetzt (siehe Anlage 1). Damit wurde die Basis geschaffen für eine Selbstverpflichtung aller Beteiligten zur Einhaltung dieser Regelungen bei zukünftigen Bestellungen und Abnahmen von Schienenfahrzeugen.
- 2.
- Dieses Regelwerk wurde mit dem Ziel erarbeitet, Regelungen zur bremstechnischen Gestaltung, Bemessung und Beurteilung von Schienenfahrzeugen und Fahrzeugkomponenten zu erstellen, um damit zwischen Hersteller, Besteller (EVU, Käufer, etc.) und Aufsichtsbehörde Klarheit über das bremstechnische Anforderungsprofil zu schaffen. Die aufgeführten Prüfverfahren und Grenzwerte basieren auf bisher angewandten Verfahrensweisen und stellen anerkannte Regeln der Technik dar. Die Regelungen werden Bestandteil zukünftiger Lasten- und Pflichtenhefte und von Hersteller und Aufsichtsbehörde als maßgebende Kriterien im Abnahmeprocedere gemäß § 32 (1) EBO verwendet.Die zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Regelungen bilden die Grundlage für die Prüfung und Beurteilung der abzunehmenden Fahrzeuge.
- 3.
- Dieses Regelwerk ist für alle Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs gemäß § 1 (1) EBO anzuwenden und beschreibt die bremstechnische Prüfung für die Abnahme von Eisenbahnfahrzeugen und Eisenbahnfahrzeugkomponenten. Für Mischfahrzeuge EBO/BOStrab oder umgekehrt gilt dieses Regelwerk für den EBO-kompatiblen Bremsteil.Es legt Prüfungen fest, durch welche nachzuweisen ist, dass eine komplette Bremsanlage bzw. einzelne Bremskomponenten eine dem Stand der Technik entsprechende Sicherheit aufweisen und die technischen Parameter dem jeweiligen Einsatzfall des in Frage kommenden Fahrzeuges entsprechen.Bei Abweichung von diesen Regeln ist die gleiche Sicherheit nachzuweisen.Der Umfang der zur Abnahme erforderlichen Dokumentationen und Prüfungen ist abhängig vom Neuheitsgrad der eingesetzten Komponenten bzw. deren Kombination. Er wird vom EBA in Anlehnung an die Matrix in Anlage 2 festgelegt.Für neu entwickelte Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkomponenten sind die vorgegebenen Prüfungen uneingeschränkt anzuwenden.Die bremstechnische Prüfung der Umbaufahrzeuge, bzw. deren bremstechnische Komponenten ist geregelt durch die Anweisung nach § 2 Abs. 4 EBO zu § 32 Abs. 1 EBO, EBA Pr. 3/11 140 1004 vom 30. Januar 2003 "Änderungen an Eisenbahnfahrzeugen". Einzelheiten zur Nachweisführung der bremstechnischen Eignung sind der Matrix gemäß Anlage 2 zu entnehmen.Bei Umbaufahrzeugen bzw. Fahrzeugkomponenten kann entsprechend den nachfolgenden Hinweisen von den vorgegebenen Prüfungen abgewichen werden.Werden Fahrzeugkomponenten separat abgenommen, muss ihre Zuordnung (Schnittstellen, Einsatzbedingungen, etc.) zu den Fahrzeugen eindeutig sein:
- 1.
- Fahrzeugkomponenten, für die sicherheitsrelevante Anpassungsarbeiten bzw. Prüfungen in Verbindung mit einem Fahrzeug nicht erforderlich sind, benötigen in den Nebenbestimmungen der Abnahme einen Hinweis auf bestimmte Fahrzeugtypen oder die Aufzählung der fahrzeugabhängigen Parameter. D.h. die zulässige Zusammenführung von Fahrzeug und Komponente muss eindeutig bestimmbar sein. Ein Komponententausch unter diesen Prämissen erfordert keine neue Abnahme in Zusammenwirkung mit einem Fahrzeug.Können die fahrzeugabhängigen Parameter bzw. die Zuordnungen zu Fahrzeugtypen nicht bestimmt werden, ist wie unter Pkt. 2 zu verfahren.
- 2.
- Fahrzeugkomponenten, für die sicherheitsrelevante Anpassungsarbeiten bzw. Prüfungen in Verbindung mit einem Fahrzeug erforderlich sind, benötigen in den Nebenbestimmungen der Abnahme den Hinweis, dass eine Verwendbarkeit dieser Komponente nur in Verbindung mit einer Fahrzeugabnahme gegeben ist. Ein Komponententausch dieser Art erfordert immer eine neue Abnahme in Zusammenwirkung mit einem Fahrzeug.
Nach dieser Vorgehensweise ist es möglich, jedem Antragsteller eine Abnahme nach § 32 (1) EBO für eine Komponente gleich welcher Art, soweit sie für Eisenbahnen verwendet wird, zu erteilen.Es liegt dabei in der Verantwortung der zuständigen Aufsichtsbehörde, die Abnahme einschließlich der Nebenbestimmungen eindeutig und umfassend darzulegen.Grundsätzlich gilt:- *
- Bezogen auf die Bremse, sind Bremsanlagen mit ihrer Bremsleistung immer fahrzeugabhängig und müssen gemäß Pkt.2 behandelt werden.
- *
- Einzelne Bremskomponenten bzw. -subsysteme, wie z.B. Ventile, Bremsscheiben, Bremsbeläge oder Stellglieder, können gemäß Pkt.1 behandelt werden.
- 4.
- Grundsätzlich gilt:Werden im Textteil bei entsprechenden Vorschriften/Regelwerken/Dokumenten keine Ausgaben erwähnt, so sind die jeweils aktuell gültigen Ausgaben relevant.
EBO
Eisenbahn-
Bau- und Betriebsordnung pr EN 50121
Bahnanwendungen – Elektromagnetische Verträglichkeit
pr EN 50126
Bahnanwendungen – Spezifikation und Nachweis der Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit, Sicherheit (RAMS)
pr EN 50128
Bahnanwendungen – Software für Eisenbahnsteuerungs- und Überwachungssysteme
pr EN 14198
Bahnanwendungen – Bremsen – Anforderungen an die Bremsausrüstung lokbespannter Züge
pr EN 13452 – 1/-
2 (DIN EN 13452)
Bahnanwendungen – Bremsen – Bremssysteme des öffentlichen Nahverkehrs
(Teil 1: Anforderungen an das Leistungsvermögen, Teil 2: Prüfverfahren)IEC 61508
Functional safety of electrical/electronic/programmable electronic safety-
related systems (Funktionale Sicherheit sicherheitsrelevanter elektrischer/elektronischer/programmierbarer elektronischer Systeme) DIN EN 50155
Bahnanwendungen – Elektronische Einrichtungen für Schienenfahrzeuge
DIN EN 50215
Prüfung von Bahnfahrzeugen nach Fertigstellung und vor Indienststellung
EN DIN 286
Einfache unbefeuerte Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und pneumatische Hilfseinrichtungen in Schienenfahrzeugen
DIN 25008
Grundsätze für die Bestimmung der Fahrzeuggewichte
Begriffe, DefinitionenRIC
Regolamento Internationale Carrozze
Übereinkommen über die gegenseitige Benutzung der Personen- und Gepäckwagen im internationalen VerkehrRIV
Regolamento Internationale Vagona
Übereinkommen über die gegenseitige Benutzung der Güterwagen im internationalen VerkehrUIC 410
Zugbildung und Festlegung der Last und der Bremsung der Reisezüge
UIC 421
Zugbildungs- und Bremsvorschriften für internationale Güterzüge
UIC 432
Güterwagen – Fahrgeschwindigkeiten
UIC 540
Bremsen – Druckluftbremsen für Güter- und Personenzüge
UIC 541-
03 Bremse – Führerbremsventilanlagen
UIC 541-
04 Automatische Lastabbremsung und automatische Lastwechseleinrichtung "Leer-
Beladen" UIC 541-
05 Bremse – Gleitschutzanlage
UIC 541-
06 Magnetschienenbremse
UIC 541-
07 Einfache unbefeuerte Druckbehälter aus Stahl für Druckluftbremsanlagen und pneumatische Hilfseinrichtungen in Schienenfahrzeugen
UIC 541-
08 Vorschriften für den Bau der verschiedenen Bremsbauteile: pneumatische Entgleisungsdetektoren
(Merkblatt derzeit in Erarbeitung)UIC 541-
1 Bremse – Vorschriften für den Bau verschiedener Bremsteile
UIC 541-
2 VE Abmessungen der Schlauchverbindungen (Bremsschläuche) und elektrischen Leitungen. Die Arten der Luft- und Elektroanschlüsse und ihre Anordnung an Güterwagen und Reisezugwagen mit automatischer Kupplung bei Mitgliedsbahnen der UIC und der OSShD
UIC 541-
3 Bremse – Scheibenbremse und Bremsbeläge, Allgemeine Bedingungen für die Prüfstandsversuche
UIC 541-
4 Bremsen mit Bremsklotzsohlen aus Verbundstoff
UIC 541-
5 Bremse – ep-
Bremse für Güter- und Reisezüge UIC 542
Bremsteile – Austauschbarkeit
UIC 543
Bremse – Vorschriften über die Ausrüstung der Wagen
UIC 544-
1 Bremse – Bremsleistung
EBA
Anweisung nach § 2 Abs. 4 EBO zu § 32 Abs. 1 EBO,
EBA Pr. 3/11 140 1004 vom 30. Januar 2003 "Änderungen an Eisenbahnfahrzeugen"ERRI B126/RP 22
Bestimmung der Bremsleistung von Hochgeschwindigkeitszügen (5. Entwurf, August 1998)
UIC 544-
2 Von dynamischen Bremsen der Lokomotiven und Triebwagen, deren Bremskraft auf das Bremsgewicht angerechnet wird, zu erfüllende Bedingungen
UIC 545
Bremse – Anschriften, Merk- und Kennzeichen
UIC 546
Bremse – Hochleistungsbremse für Personenzüge
UIC 547
Bremse – Druckluftbremsen – Normalprogramme für Versuche
UIC 556
Informationsübertragung im Zug
UIC 567
Allgemeine Bestimmungen für Reisezugwagen
UIC 567-
1 Im internationalen Verkehr zugelassene Einheitsreisezugwagen der Bauarten X und Y – Merkmale
UIC 567-
2 Im internationalen Verkehr zugelassene Einheitsreisezugwagen der Bauart Z – Merkmale
UIC 580
Anschriften und Kennzeichen sowie Wagenlauf- und Nummernschilder für im internationalen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge des Personenverkehrs
UIC 583
Güterwagen – Verwendung eines besonderen Zeichens für die austauschbaren Teile
UIC 610
Regeln für die Prüfung elektrischer Triebfahrzeuge nach Fertigstellung und vor Inbetriebnahme
UIC 627-
4 Regeln für die Ausrüstung mit Zug- und Stoßeinrichtungen und für die Bauart der Bremse von Brennkrafttriebwagen und -triebzügen, um im Notfall ein Abschleppen durch ein beliebiges Triebfahrzeug zu ermöglichen
UIC 640
Triebfahrzeuge – Anschriften, Merk- und Kennzeichen
UIC 648
Kupplungen für die Elektro- und Luftleitungen an den Stirnseiten der Triebfahrzeuge
UIC 660
Hochgeschwindigkeitszüge
DS 915 02
Bremsen instandhalten (Richtlinie der DB AG)
(Anhang 2 Seite 28a ff und Anhang 4 Seite 55 ff im Zusammenhang mit der Prüfung der NBÜ/ep-Bremssteuerungs- Variante der DB AG) - 5.
- 5.1
- Für die Anwendung dieser Prüfvorschrift gelten die folgenden Definitionen:HerstellerwerkDer Ort, an dem der Zusammenbau der Fahrzeuge abgeschlossen wird und an dem im Allgemeinen die Prüfungen im Stillstand durchgeführt werden.LieferwerkDer Ort, an dem die einzelnen Ausrüstungsteile oder Baugruppen des Betriebsmittels hergestellt werden.HerstellerDie Organisation, die die technische Verantwortung für die Lieferung des Fahrzeugsystems hat.Anmerkung: Wenn der Vertrag für das Fahrzeug in zwei oder mehr Teile aufgeteilt ist, kann es mehr als einen Hersteller geben.LieferantDie Organisation, die die Verantwortung für die Lieferung einzelner Ausrüstungsteile oder Baugruppen des Betriebsmittels an den Hersteller hat.Käufer/BestellerDie Organisation, die das Fahrzeug bestellt und die Verantwortung für die direkten Verhandlungen mit dem Hersteller hat.Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU)Die Organisation, die gemäß § 4 AEG "für den sicheren Bau und Betrieb der Fahrzeuge verantwortlich ist."VertragAlle Bestandteile technischer Spezifikationen, die zwischen Herstellern und Betreiber vereinbart wurden, und die zum Beispiel aus technischen Spezifikationen des Betreibers, technischen Erwiderungen der Hersteller, Besprechungsberichten und allen anderen formalen Vertragsdokumenten bestehen.Lastenheft / technische SpezifikationVom Auftraggeber festgelegte Gesamtheit der Forderungen an die Lieferungen und Leistungen eines Auftragnehmers innerhalb eines Auftrags (Definition entsprechend DIN 69905 "Projektwirtschaft – Projektabwicklung – Begriffe")PflichtenheftVom Auftragnehmer erarbeitete Realisierungsvorgaben aufgrund der Umsetzung des vom Auftraggeber vorgegebenen Lastenheftes (Definition entsprechend DIN 69905 "Projektwirtschaft – Projektabwicklung – Begriffe")TypprüfungEine Prüfung eines oder mehrerer Geräte, eines Systems oder des vollständigen Fahrzeugs zum Nachweis, dass die Konstruktion den geforderten Spezifikationen und den relevanten Normen entspricht.StückprüfungEine Prüfung, der jedes Fahrzeug während oder nach der Herstellung unterzogen wird, um sicherzustellen, dass es den festgelegten Kriterien entspricht.Abnahme gemäß § 32 (1) EBONeue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen sind. Für Fahrzeugumbauten gilt die Anweisung nach § 2 Abs. 4 EBO zu § 32 Abs. 1 EBO, EBA Pr. 3/11 140 1004 vom 30. Januar 2003 "Änderungen an Eisenbahnfahrzeugen". Abnehmen heißt, dass jedes Fahrzeug nach den Regeln der Technik und den Bestimmungen der EBO vor Erteilung der Abnahme geprüft wird.Gegenstand einer Abnahme können nicht nur Fahrzeuge sein, sondern auch Teile von Fahrzeugen, die für den Einbau in Eisenbahnfahrzeuge vorgesehen sind, soweit diese Teile auf die Betriebssicherheit des Fahrzeuges einwirken können und einer isolierten Überprüfung zugänglich sind.KonformitätZur Vereinfachung der Abnahme von Fahrzeugen einer Serie wird nur das erste Fahrzeug einer Serie vollständig auf Einhaltung der Regeln der Technik und der Bestimmungen der EBO überprüft, d.h. abgenommen. Für alle folgenden Fahrzeuge wird von einer von der Aufsichtsbehörde dazu anerkannten Stelle die Übereinstimmung (Konformität) zum ersten Fahrzeug geprüft und bescheinigt.KonformitätserklärungErklärung aufgrund der Überprüfung zuvor festgelegter Anforderungen, dass ein Fahrzeug dem ersten einer Serie entspricht.RegelfahrzeugFahrzeug, das im öffentlichen Verkehr auf dem Netz der Eisenbahnen des Bundes oder der Länder verkehrt.NeubaufahrzeugFahrzeug, das in seiner Gesamtheit neu auf der Basis eines Vertrages und/oder Lastenheftes in einem Herstellerwerk gefertigt wird und keine Abnahme nach § 32 EBO besitzt.UmbaufahrzeugFahrzeug, dessen technische und/oder gestalterische Merkmale so verändert wurden, dass die der Abnahme nach § 32 EBO für das Spenderfahrzeug zugrunde liegenden Bedingungen nicht mehr gegeben sind. Im Übrigen gilt die Anweisung nach § 2 Abs. 4 EBO zu § 32 Abs. 1 EBO, EBA Pr. 3/11 140 1004 vom 30. Januar 2003 "Änderungen an Eisenbahnfahrzeugen"TriebfahrzeugDer Begriff Triebfahrzeug umfasst Lokomotiven (auch Kleinlokomotiven), Triebwagen, Triebzüge, Triebköpfe und andere Schienenfahrzeuge mit eigenem Kraftantrieb
- 5.2
- AFBAutomatische Fahr- und BremssteuerungBremsartEinteilungsbegriff für Druckluftbremsen nach UIC-Standard entsprechend ihrer Wirkung (G = langsamwirkend; P = schnellwirkend).BremsstellungEinteilungsbegriff für UIC-Bremsen entsprechend ihrer Bremsleistung. Forderungen zu den einzelnen Bremsstellungen sind in den entsprechenden UIC-Merkblättern enthalten.BremsgewichtDas Bremsgewicht B (t) beschreibt das Bremsvermögen eines Fahrzeuges und wird durch Rechnung bzw. Versuch nach UIC-Blatt 544-1 bestimmt.BremsgewichtshundertstelBremsgewichtshundertstel λ (%) (auch Bremshundertstel oder Bremsprozente genannt) ist das Verhältnis von Bremsgewicht B zu Fahrzeuggewicht.In den UIC-Standards sind die von den Fahrzeugen einzuhaltenden Grenzwerte festgelegt.Hauptluftleitung (HL)Die Hauptluftleitung (HL) ist die durchgehende Verbindungsleitung der pneumatischen Bremseinrichtung eines Zuges, über die die Brems- und Lösevorgänge gesteuert und die Vorratsluftbehälter aufgefüllt werden.Nach UIC-Blatt 541 beträgt ihre lichte Weite
für Reisezugwagen
25 mm (1"),
für Güterwagen
32 mm (1 *1*/4").
Hauptluftbehälterleitung (HBL)Die Hauptluftbehälterleitung (HBL) ist eine durchgehende Druckluftleitung, über die Luftbehälter der Bremse zusätzlich (zur HL) aufgefüllt und separate Drucklufteinrichtungen versorgt werden. - 6.
- 6.1
- 6.1.1
- Diese Prüfungen sind zum Nachweis durchzuführen, dass die Bremsanlage die festgelegten Leistungsanforderungen erfüllt.Die Prüfungen müssen an den ersten Fahrzeugen durchgeführt werden, die nach der betreffenden Konstruktion gebaut wurden, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nichts anderes vereinbart wurde.Wenn die Typprüfungen an einem Fahrzeug des Prototyps oder der Nullserie durchgeführt werden, dann muss der Hersteller mit dem Betreiber eine Vereinbarung treffen, die die zusätzlichen Prüfungen festlegt, die am ersten Fahrzeug der Serie notwendig sind.Es muss eine umfassende Reihe von Messungen durchgeführt werden, die alle wichtigen Parameter zur Prüfung der im Prüfplan angegebenen Leistungsanforderungen umfasst.Die Prüfungen müssen je nach Zweckmäßigkeit wie folgt durchgeführt werden:
- –
- Prüfungen im Stand
- –
- Prüfungen auf der Strecke
- 6.1.2
- Diese Prüfungen sind an jedem auszuliefernden Fahrzeug durchzuführen.Die Stückprüfungen sind üblicherweise nicht so umfassend oder erschöpfend, wie die Typprüfungen, sie müssen jedoch genügend Messungen und Prüfungen enthalten, um die Übereinstimmung mit der Spezifikation nachzuweisen. Es gehört zur üblichen Praxis, dass für die Typprüfung verwendete spezielle Parameter ausgewählt werden, um diese Übereinstimmung für jedes Fahrzeug nachzuweisen.Die Prüfungen müssen je nach Zweckmäßigkeit im Stand oder auf der Strecke durchgeführt werden.
- 6.2
- Ausgehend von der Einsatz- und Bremsspezifik eines Fahrzeuges werden Prüfmodule festgelegt, nach denen das Fahrzeug zu untersuchen ist. Eine Übersicht enthält Anlage 3.Jedes Prüfmodul beschreibt die durchzuführenden Prüfungen im Stillstand und während der Fahrt. Der angegebene Prüfumfang bezieht sich auf die Typprüfung. Für die Stückprüfung darf der Prüfumfang soweit reduziert werden, dass noch eine gesicherte Erklärung zur Konformität gewährleistet ist.
- 6.3
- Die durchzuführenden Prüfungen müssen als Prüfplan dargestellt sein, der folgendes beschreiben muss:
- *
- das Prüfprogramm gemäß dem entsprechenden Prüfmodul
- *
- welche Bauelement- und Betriebsmittel-Typprüfung abgeschlossen sein müssen, bevor jede einzelne Fahrzeugprüfung durchgeführt wird
- *
- die zu verwendenden Prüfeinrichtungen
- *
- die Prüfverfahren
- *
- die Lastzustände des Prüfobjektes bei jeder Prüfung
- *
- die Umgebungsbedingungen für jede Prüfung
- *
- die Grenzwerte und Toleranzen für alle Prüfmessverfahren
- *
- die Erfolgskriterien für jede Prüfung
- *
- den Vorgang der Korrekturmaßnahmen
- *
- den Zertifizierungsprozess
Wo der Vertrag als Nachweis zusätzliche Prüfungen oder Dokumente durch den Käufer fordert, müssen diese im Prüfplan genannt sein.Wo der Vertrag zusätzlich fordert, dass die Sicherheit durch eine Reihe von Prüfungen nachzuweisen ist, wobei als Schwerpunkt eine Sicherheits- oder Risikoeinschätzung nach EN 50126 vorzunehmen ist, dann muss diese Prüfung in das Prüfprogramm aufgenommen werden.Der Prüfplan muss auch eine umfassende Liste der Prüfungen enthalten, die zur Bestätigung der Konformität erforderlich sind.Das Ergebnis aller durchgeführten Prüfungen ist in einem Abschlussbericht darzustellen, der als Basis für eine gutachterliche Stellungnahme geeignet ist.Der Hersteller muss sicherstellen, dass der Abschlussbericht jeden Punkt aus dem Prüfplan des betreffenden Fahrzeugs umfasst. - 7.
- Nachfolgend sind die Unterlagen aufgeführt, die zum Beginn der bremstechnischen Prüfung (Typprüfung) vollständig der Zulassungsbehörde und der mit der Durchführung der bremstechnischen Prüfung beauftragten Stelle (von der Aufsichtsbehörde anerkannte Prüfstelle) vom Fahrzeughersteller bzw. Umbauwerk vorzulegen sind.
- 7.1
- Die allgemeinen Fahrzeugdaten und Fahrzeugeinsatzbedingungen sind in der technischen Fahrzeugspezifikation niedergelegt. Die für die Bremsbeurteilung relevanten Daten und Einsatzbedingungen sind hier zusammenzustellen. Diese müssen mindestens Angaben zu den in den Punkten 7.1.1 und 7.1.2 aufgeführten Parametern enthalten.
- 7.1.1
- *
- Höchstgeschwindigkeit
- *
- Freizügigkeit des Einsatzes (RIC, RIV)
- *
- Vorsignalabstand (VSA) und Gefälle
- *
- national normal (700m und 1000m VSA, max. 40*0*/00 Gefälle)
- *
- national außergewöhnlich (Steilstrecke bis max. 65*0*/00 Gefälle)
- 7.1.2
- *
- Zugkonfiguration
- *
- Kuppelbedingungen
- *
- Gewichtsparameter (Fahrzeugmasse, Zuladung)
- *
- Verzögerung, Bremswege, Bremshundertstel bei maßgebender Bezugsgeschwindigkeit
- *
- Definition des ungünstigsten Betriebsfalles für thermische Beanspruchung
- 7.2
- *
- kompletter Druckluftübersichtsplan mit Stückliste
- *
- Systembeschreibung über Aufbau und Funktion der kompletten Bremsanlage
- *
- bei elektrischer/elektronischer Steuerung/Überwachung der Bremsanlage bzw. Teilen der Bremsanlage: Funktionsbeschreibung (z.B. Flussdiagramm) für die Fälle> Schnellbremsung> Betriebsbremsung> Zwangsbremsung
- *
- Schnittstellenbeschreibung für Soft- und Hardware
- *
- Ausfallanalyse für alle sicherheitsrelevanten Systeme
- *
- Bremsanschriften und vorläufige Bremsgewichte
- 7.3
- *
- rechnerischer Nachweis des einhaltbaren Bremsweges von der Initialisierung der Bremsung bis zum Stillstand des Fahrzeuges
- *
- Bremsgewichtsermittlung bis 200 km/h nach UIC 544-1, für höhere Geschwindigkeiten Berechnung der Verzögerungen
- *
- Darstellung ist freigestellt, Ausnahme: Formblätter sind vom Besteller vorgegeben
- 7.4
- *
- Ermittlung der Temperaturentwicklung an/in den energieumsetzenden Bremskomponenten für den jeweils vereinbarten Einsatzfall
- *
- Nachweis der thermischen Verträglichkeit für den ungünstigsten Betriebsfall gemäß Punkt 7.1.2
Folgende Standardbedingungen sind zu erfüllen:Stopbremsung:
2 Schnellbremsungen mit voll funktionstüchtiger Bremsanlage aus Höchstgeschwindigkeit bei bremstechnischem Höchstgewicht (DIN 25008) unmittelbar hintereinander in der Ebene
Dauerbremsung:
Es sind die Anforderungen aus den Gefällefahrten und dem Ausfallszenario (Bremsstörungen) zu berücksichtigen, wenn sie noch nicht durch den ungünstigsten vereinbarten Betriebsfall abgedeckt sind;
Für Fahrzeuge, die dem RIC- oder RIV-
Abkommen unterliegen mindestens: 45 kW Dauerbremsleistung/Rad bei v = 80 km/h über 34 min
- 8.
- Die Prüfung der Bremseinrichtungen von Schienenfahrzeugen geschieht auf der Grundlage der Anforderungen der im Kapitel 4 genannten Regelwerke und Richtlinien.Bei allen Prüfungen, die mit einer Messung einhergehen, sind die jeweiligen bremsphysikalischen Messgrößen in Abhängigkeit von der Zeit über die Dauer des gesamten Prüfabschnitts zu messen, aufzuzeichnen und zu dokumentieren.Bei jeder Messung wird vorausgesetzt, dass die gesamte Messkette kalibriert wird und die Rückführbarkeit der bei der Prüfung eingesetzten Prüf- und Messmittel auf nationale bzw. internationale Normale gewährleistet ist.Im Anschluss an eine jede Prüfung wird das Prüfergebnis mit den jeweiligen Anforderungen des Lastenheftes und des Prüfmoduls verglichen und bewertet.
- 8.1
- Die Prüfungen im Stand dienen dem Zweck des Nachweises der grundsätzlichen Funktionalität der im zu prüfenden Fahrzeug implementierten Bremseinrichtungen.Es sind die Prüfungen im Stillstand gemäß Prüfmodul im Anhang in Abhängigkeit von der betreffenden Fahrzeugart durchzuführen. Weist das Fahrzeug weitere, im Prüfmodul nicht erfasste sicherheitsrelevante Funktionen auf, sind diese zusätzlich zu prüfen.Mit den Prüfungen im Stillstand muss kontrolliert werden, ob das Fahrzeug sicher genug für die Durchführung der Versuche auf der Strecke ist. Der angegebene Prüfumfang bezieht sich auf die Typprüfung des Fahrzeuges. Für die Stückprüfung des Fahrzeuges darf der Prüfumfang so weit reduziert werden, dass noch eine sichere Aussage über die Konformität gewährleistet wird.Die Prüfung umfasst je nach Art der Bremsanlage folgende Prüfgruppen:
- *
- Prüfungen an Druckluftsystemen
- *
- Prüfungen an hydraulischen Systemen
- *
- Prüfungen an Reibungsbremsen
- *
- Prüfungen an elektrischen Bremsen
- *
- Prüfungen an Feststellbremsen
- *
- Prüfungen an Mg- und Wb-Bremsen
- *
- Prüfungen an weiteren sicherheitsbezogenen Systemen (z.B. Elektronik, Software).
- 8.2
- Die Fahrversuche verfolgen den Zweck der Feststellung der Wirksamkeit der bremskrafterzeugenden und -regelnden Bremseinrichtungen in Abhängigkeit von der jeweiligen Bremsstellung während sich das Fahrzeug auf der Strecke bewegt.Vor Beginn der Prüfungen auf dem Netz des Bundes muss für das Fahrzeug eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Versuche vorliegen.Es ist ein Prüfplan für die Prüfungen auf der Strecke aufzustellen, der dem Prüfmodul im Anhang (siehe Anlage 3) entspricht.Wenn spezifische Bedingungen im Lastenheft Prüfungen erfordern, die über die im entsprechenden Prüfmodul genannten hinausgehen, müssen diese in den Prüfplan aufgenommen werden.Der angegebene Prüfumfang bezieht sich auf die Typprüfung des Fahrzeuges. Für die Stückprüfung des Fahrzeuges darf der Prüfumfang so weit reduziert werden, dass noch eine sichere Aussage über die Konformität gewährleistet wird.Bei allen Prüfungen gelten die Bestimmungen für die Feststellung des Bremsvermögens (Bremsleistung) nach UIC 544-1. Die Grundsätze der Bremsbewertung sind in Anhang IV zusammengestellt.
Arbeitsgruppe
"Bremstechnische Beurteilung von Schienenfahrzeugen"
Mitgliederverzeichnis
Name | Fa./Abt. | Anschrift | Tel./FAX | E- |
Dr. Becker- Lindhorst | Knorr- Bremse | Moosacher Str. 80 | (089) 3547 2486 | Klaus.Becker- |
Eisenblätter | DB AG, | Weserglacis 2 | (0571) 393 2307 | Juergen.Eisenblaetter@ bahn.de |
Friedrich | Bombardier | Christoph- Lüders- Str. | (03581) 33 1521 | Detlef.Friedrich@de.transport.bombardier.com |
Gajewski | DB AG, | Pionierstr. 10 | (0571) 393 5493 | Bernd.Gajewski@ bahn.de |
Gräber | DB AG, | Weserglacis 2 | (0571) 393 5600 | Johannes.Graeber@ bahn.de |
Heckemanns | Siemens AG | Krauss- Maffei- Str. 2 | (089) 8899- | Klaus.Heckemanns@ siemens.com |
Hensch | EBA, Ref. 32 | Vorgebirgsstr. 49 | (0228) 9826 371 | HenschU@eba.bund.de |
Klein | EBA, Ref. 31 | Vorgebirgsstr. 49 | (0228) 9826 311 | KleinR@ eba.bund.de |
Martens | Bombardier | Am Rathenaupark | (03302) 89 3694 | Hans- |
Prost | Bombardier | Jülicher Str. 213- | (0241) 1821 259 | Guenther.prost@de.transport.bombardier.com |
Sonder | DB AG, | Weserglacis 2 | (0571) 393 5439 | Egbert.Sonder@ bahn.de |
Steiner | EBA, Ref.31 | Vorgebirgsstr. 49 | (0228) 9826 312 | SteinerG@ eba.bund.de |
Abnahmeprocedere für pneumatische Bremsanlagen von Schienenfahrzeugen
- 1)
- abgenommen bedeutet: an gleicher Fahrzeug-BA oder an Referenz-Fahrzeugen bei gleichen Referenzbedingungen abgenommen
- 2)
- Systemgenehmigung mit zutreffenden Referenzbedingungen liegt vor
opt = optional
Erläuterungen zur Verfahrensweise
Die Aufwendungen für die Abnahme einer Bremsanlage für Schienenfahrzeuge müssen in Abhängigkeit des Neuheitsgrades der Anlage festgelegt/optimiert werden.
In Abhängigkeit vom Neuheitsgrad wurden deshalb Abnahmekategorien eingeführt, die den Umfang von Prüfungen der Bremsanlage im Rahmen der Abnahme eines Fahrzeuges nach § 32 EBO und nach Umbau gemäß Anweisung nach § 2 Abs. 4 EBO zu § 32 Abs. 1 EBO, EBA Pr. 3/11 140 1004 vom 30. Januar 2003 "Änderungen an Eisenbahnfahrzeugen" definieren.
Nachfolgend wird der Inhalt bzw. der notwendige Prüfumfang der einzelnen Kategorien kurz erläutert und mit Beispielen belegt:
Kategorie I:
Die abzunehmende Bremsanlage ist an der gleichen Fahrzeug-Bauart oder an einer anderen Fahrzeug-Bauart, die mindestens die gleichen oder höherwertige Referenzbedingungen erfüllt, abgenommen.
Bsp.: 9675; Modernisierung von Reisezugwagen ohne Veränderungen an der Bremsanlage
Kategorie II:
Die abzunehmende Bremsanlage ist bekannt und in ihrer Ursprungsausführung abgenommen. Gegenüber der Ursprungsausführung erfolgt eine Ergänzung und/oder Anpassung mit bereits abgenommenen Bauteilen bei der Bremskrafterzeugung (Kategorie II a) oder bei der Bremssteuerung (Kategorie II b). Für die bereits abgenommenen Bauteile sind ggf. erweiterte Referenzbedingungen festzulegen.
Bsp.: 9675; Umbau von Fahrzeugen von GG-Sohlen auf bereits abgenommene Verbundstoffsohlen
9675; Umbohren von Bremshebeln infolge Gewichtserhöhung bei Fahrzeugumbau
9675; Einbau einer pneumatischen Notbremseinrichtung, Nachrüstung ep-Bremse
Kategorie III:
Die abzunehmende Bremsanlage ist bekannt und in ihrer Ursprungsausführung abgenommen. Gegenüber der Ursprungsausführung werden pneumatische und/oder mechanische Komponenten ohne bestehende Systemabnahme eingebaut. Die Bremsanlage bleibt sonst in Aufbau und Funktionsweise unverändert.
Bsp.: 9675; Einsatz neuer Reibpaarungen
9675; Einbau neuer Magnetventile
Kategorie IV:
Die Bremsanlage ist bekannt und in ihrer Ursprungsausführung abgenommen. Es werden jedoch wesentliche pneumatische Baugruppen (Kategorie IV b) bzw. Bremskrafterzeugungssysteme (Kategorie IV a) ohne Systemabnahme mit signifikantem Einfluss auf das gesamte Bremssystem des Fahrzeuges eingebaut.
Bsp.: 9675; Einsatz einer neuen Führerbremsventilanlage
9675; Neueinstellung der automatischen Lastabbremsung
9675; Umbau von 2 auf 3 Wellenbremsscheiben/Radsatz
9675; Umbau von mechanischem auf elektronischen Gleitschutz
Kategorie V:
Bei dieser Kategorie handelt es sich um Neubaufahrzeuge bzw. Totalumbauten der Bremsanlage an Fahrzeugen. Werden dabei ausschließlich Komponenten/Baugruppen mit Systemabnahme verwendet, ist Kategorie Va zutreffend, ansonsten gilt Kategorie Vb.
Bsp.: | 9675; | Umbau BA 721 zu PUMA (Kategorie Va) |
9675; | ICE 3, ICE T, BR 145 (Kategorie Vb) |
Liste der Anhänge:
Anhang I : | Prüfmodul Bremstechnische Prüfung von Triebfahrzeugen im Rahmen der Abnahme nach § 32 EBO |
Prüfmodul Bremstechnische Prüfung von Reisezugwagen im Rahmen der Abnahme nach § 32 EBO | |
Prüfmodul Bremstechnische Prüfung von Güterwagen im Rahmen der Abnahme nach § 32 EBO | |
Grundsätze der Bremsbewertung für Fahrzeuge, die der EBO unterliegen |
