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F05-Dialogerfassung im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren)

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H 08 06





F05-Dialogerfassung im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) - Grundsätzliches;
Erhöhung der Betragsgrenze bei der F05-Dialogerfassung für Einzelauszahlungen





Bezug:

Rundschreiben vom 1. Dezember 2010


- II A 6 - H 2305/10/10003//II A 7 - H 2305/0 :001 (2010/0929713) -

GZ

II A 6 - H 2305/13/10010


II A 7 - H 2305/0 :001

DOK

2013/0792640



- RdSchr. d. BMF vom 17.9.2013 -



1.
Grundsätzliches


Über die F05-Dialogerfassung können im Rahmen der allgemeinen Betragsgrenzen Zahlungen im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area - SEPA) angeordnet werden. Die F05-Dialogerfassung ist grundsätzlich nur für Bewirtschafter vorgesehen, die kein automatisiertes Verfahren mit einer elektronischen Schnittstelle zum HKR-Verfahren (F13; F13z; F15, F15z) einsetzen (z. B. aus wirtschaftlichen Gründen). Die Einführung automatisierter Verfahren mit einer elektronischen Schnittstelle zum HKR-Verfahren hat weiterhin Vorrang vor der F05-Dialogerfassung.



Die bisherigen Betragsgrenzen in der F05-Dialogerfassung in Höhe von



5.000 Euro pro Einzelauszahlung und der Tageshöchstbetrag von 20.000 Euro



bleiben weiter bestehen. Bei der Zulassung zur F05-Dialogerfassung kann für Nutzer, die das Recht „T“ bzw.“F“, aber nicht zusätzlich das Recht „E“ besitzen, und für mehrere Bewirtschafternummern freigeben, ein höheres Tageslimit beantragt werden.



Die Kurzbeschreibung der F05-Dialogerfassung, das Handbuch und der Zulassungsantrag wurden aktualisiert und stehen Ihnen im HICO-Dialog unter dem Menüpunkt „HKR - Dokumentationen“ und im HKR@Web unter dem Menüpunkt „Dokumentationen“ im Infoblock „HKR-Zentralsystem - F05 - Dialogverfahren“ zur Verfügung. Das „Anlageblatt zum Zulassungsantrag“ und der „Zulassungsantrag Dialogerfassung Kasse“ wurden nicht geändert und sind weiterhin gültig.



2.
Anhebung der Betragsgrenzen für Inlandszahlungen


Die Betragsgrenze für Einzelauszahlungen und der Tageshöchstbetrag können für Inlandszahlungen angehoben werden, wenn die Bankverbindung des Empfängers fest eingerichtet wird (Zahlpartner). Dies ist nur sinnvoll, wenn an den oder die Zahlpartner regelmäßig Zahlungen geleistet werden. Die Erhöhung der Betragsgrenzen für Zahlpartner ist formlos von der oder dem zuständigen Anordnungsbefugten unter Angabe



-
der Bewirtschafternummer,
-
der Bezeichnung des Zahlungsempfängers oder der Zahlungsempfänger (höchstens 30 pro Bewirtschafternummer) mit Adresse,
-
der Bankverbindung des Empfängers/der Empfänger (IBAN, BIC und Name des Kreditinstitutes) und
-
der Betragsgrenze für Einzelauszahlungen und des Tageshöchstbetrages (die Höhe ist zu bestimmen anhand der zu leistenden Zahlungen)


über die zuständige Bundeskasse beim Bundesministerium der Finanzen, Referat II A 6, zu beantragen. Auszahlungen in der F05-Dialogerfassung können nur noch an diese Zahlpartner angeordnet werden, auch wenn Zahlungen an andere Empfänger unter 5.000 Euro geleistet werden sollen. Schriftliche Anordnungen bleiben davon unberührt.



Die Löschung/Änderung eines fest eingerichteten Zahlpartners oder die Änderung einer bereits erhöhten Betragsgrenze ist ebenfalls formlos über die zuständige Bundeskasse beim Bundesministerium der Finanzen, Referat II A 6, zu beantragen.



Alle Anträge sind von der oder dem zuständigen Anordnungsbefugten zu unterzeichnen. Die zuständige Bundeskasse prüft die Unterschrift anhand des vorliegenden Unterschriftenblatts und leitet den Antrag bei Übereinstimmung an das Bundesministerium der Finanzen, Referat II A 6, weiter bzw. gibt den Antrag bei fehlender Übereinstimmung oder fehlenden oder fehlerhaften Angaben an den Antragsteller zurück.



3.
Allgemeine Hinweise


Im Übrigen weise ich insbesondere auf Folgendes hin:



a.
Zur Prüfung der Berechtigung der Beschäftigten muss jeder Neuantrag auf Nutzung der F05-Dialogerfassung über die jeweils zuständige Bundeskasse eingereicht werden. Dies gilt auch bei einer Änderung der Berechtigung. Anträge sind von der oder dem zuständigen Beauftragten für den Haushalt zu unterzeichnen. Die Bundeskasse leitet die Antragsunterlagen nach Prüfung an das Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes weiter.
b.
Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat im Rahmen der Aufgaben nach § 9 BHO (s. auch VV Nr. 6.4.1 für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO) durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die berechtigten Beschäftigten Zahlungen erfassen und anordnen können. Die Beschäftigten sind dafür verantwortlich, dass persönliche Berechtigungen für die F05-Dialogerfassung anderen Personen nicht bekannt werden.
c.
Mehrere Anordnungen für einen Geschäftsvorfall mit einem Betrag von über 5.000 Euro sind nicht zulässig.
d.
Mit der F05-Dialogerfassung können keine Verrechnungen angeordnet werden.


Mein Rundschreiben vom 1. Dezember 2010 - II A 6 - H 2305/10/10003//II A 7 - H 2305/0 :001 - (2010/0929713) hebe ich mit sofortiger Wirkung auf.



Das Rundschreiben wird in Kürze im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht und im Internet unter



www.kkr.bund.de



> Bewirtschaftung der Haushaltsmittel > Verw.-Vorschriften für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln > Automatisierte Verfahren > HKR-Verfahren und Zahlungsüberwachungsverfahren



eingestellt.



Zusatz für den Geschäftsbereich der Bundesfinanzverwaltung:



Das Rundschreiben wird in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung (VSF) unter der Kennung H 08 06 eingestellt.





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