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Bekanntmachung über die Förderung von Forschung und Entwicklung zur klimaeffizienten Optimierung der energetischen Biomassenutzung

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Förderbekanntmachung
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
über die Förderung von Forschung und Entwicklung zur klimaeffizienten Optimierung der
energetischen Biomassenutzung

vom 17. August 2011

Fundstelle (www.ebundesanzeiger.de): eBAnz AT100 2011 B1



Vorbemerkungen

Mit der vorliegenden vierten Bekanntmachung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) wird das Förderprogramm „Forschung und Entwicklung (FuE) zur Optimierung der energetischen Biomassenutzung“ als ein Teil der Nationalen Klimaschutzinitiative der Bundesregierung1 fortgeführt.


Die Bundesregierung hat mit dem Maßnahmenpaket für das Integrierte Energie- und Klimaprogramm (IEKP)2 sowie mit dem Energiekonzept 20103 Ziele für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung formuliert. Als wichtigste Vorgaben wurden u. a. die Reduktion der Treibhausgasemissionen bis zum Jahre 2020 gegenüber dem Jahr 1990 um 40 % bzw. bis zum Jahre 2050 um 80 %, die Sicherstellung eines ausgewogenen Energiemixes, die Verbesserung der Reaktionsfähigkeit und Flexibilität von Energieversorgungssystemen sowie ein deutlicher Ausbau der erneuerbaren Energien festgelegt.


Die hochwertige energetische Nutzung von heimischer Biomasse für die effiziente Erzeugung von Bioenergie nimmt eine Schlüsselrolle in der Erreichung der Klimaschutzziele und in dem nachhaltigen Ausbau der erneuerbaren Energien ein. Unter den erneuerbaren Energien leistet die Bioenergie aktuell den größten Beitrag für die Erzeugung von Strom, Wärme und Kraftstoffen.


Im Zuge der Weiterentwicklung des Förderprogramms und der Entwicklungen in der Energie-, Klima- und Forschungspolitik wird die vorliegende Bekanntmachung ergänzend zu den laufenden BMU-Vorhaben4 des Förderprogramms und weiterer Förderaktivitäten anderer Ressorts ausgerichtet. Im Fokus der Förderung stehen vorrangig klimapolitische Aspekte und die praxistaugliche Erprobung und Validierung von zukunftsweisenden effizienten Technologien, Verfahrens- und Prozessoptimierungen mit Demonstrations- und Pilotcharakter.


Informationen zum Förderprogramm „Energetische Biomassenutzung“ und den bereits geförderten Verbundvorhaben sind unter der Internetadresse www.energetische-biomassenutzung.de abrufbar.


1.
1.1

Der Bioenergiesektor und die energetische Nutzung von Biomasse einschließlich biogener Rest- und Abfallstoffe nehmen eine zentrale Rolle im Übergang zu einem nachhaltigen, flexiblen Energieversorgungssystem und dem Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland ein. Vorteile sind unter anderem die gute Speicherbarkeit von Biomasse über lange Zeiträume, die hohe Flexibilität von Biomasse für die Umwandlung in Strom, Wärme oder Kraftstoffe und die Kombinierbarkeit mit anderen erneuerbaren Energien.


Das BMU fördert auf der Grundlage der Nationalen Klimaschutzinitiative und des Förderprogramms „Forschung und Entwicklung zur klimaeffizienten Optimierung der energetischen Biomassenutzung“ Projekte zur praxistauglichen Weiterentwicklung zukunftsweisender und wettbewerbsfähiger Technologien, systemflexibler Anlagenkonzepte und Produkte für eine nachhaltige und effiziente Erzeugung von Strom, Wärme und Kraftstoffen aus Biomasse und biogenen Rest-und Abfallstoffen. Projekte, welche die land- und forstwirtschaftliche Primärproduktion von Biomasse zur energetischen Nutzung zum Gegenstand haben, sind nicht förderfähig. Ziel der Fördermaßnahme ist es, hohe Risiken bei der Übertragung von FuE-Ergebnissen in die Praxis abzufedern und die Implementierung zu beschleunigen.


1.2

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Förderbekanntmachung durch Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis nach der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften gefördert werden.


Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2.

Gegenstand der Förderung sind Untersuchungen und Pilot- und Demonstrationsprojekte zu folgenden Schwerpunkten:


I.
Verbesserung und Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen und Technologien zur effizienten Erschließung und Nutzung der biogenen Reststoffe, u. a. durch „Best Practices“ für die unterschiedlichen Stoffströme
-
Messprogramme an bestehenden Anlagen,
-
übertragbare Konzepte und Machbarkeitsstudien,
-
Optimierung bestehender Anlagen und ökologisch beispielgebende neue Pilot- und Demonstrationsvorhaben mit hohem Übertragungspotenzial.

II.
Systemstudien und internationale Kooperationsvorhaben zur Entwicklung von „Best Practices“ zur Bereitstellung von nachhaltigen Bioenergieträgern, insbesondere im Hinblick auf bestehende und sich entwickelnde Importe von Bioenergieträgern sowie auf internationale Prozesse zu Nachhaltigkeitsstandards und Zertifizierungssystemen.

III.
Entwicklung und Demonstration innovativer Bioenergietechnologien zur effizienten Bereitstellung Strom und Wärme, insbesondere Biomasse-Vergasungstechnologien
-
Messprogramme an bestehenden Anlagen,
-
übertragbare Konzepte und Machbarkeitsstudien,
-
Optimierung bestehender Anlagen und ökologisch beispielgebende neue Pilot- und Demonstrationsvorhaben mit hohem Übertragungspotenzial.

IV.
Entwicklung und Demonstration einer europäischen Biomethanstrategie (Bereitstellung und Import von Biomethan über Erdgaspipelines)
-
Machbarkeitsstudien und Konzepte für innovative Verfahren zur Biomethanbereitstellung, insbesondere aus holz- und halmgutartigen Biomassen,
-
Machbarkeitsstudien zur Biomethanversorgung über das europäische Erdgasnetz und zur Vorbereitung entsprechender internationaler Kooperationen,
-
Ökologisch beispielgebende Pilotprojekte mit hohem Übertragungspotenzial.

V.
Weiterentwicklung einer nachhaltigen Bioenergiestrategie u. a. durch die wissenschaftliche Begleitung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) bzw. europäischer Rechtssetzungen und ihrer nationalen Umsetzung zur Gewährleistung der nachhaltigen Biomassebereitstellung und Nutzung
-
Studien zur Verbesserung der Datenbasis, insbesondere im Hinblick auf die „Netto“-Klimaschutzeffekte,
-
Ökologisch beispielgebende Pilotprojekte mit hohem Übertragungspotenzial.

VI.
Entwicklung von Konzepten und Projekten zur bedarfsgerechten Erzeugung von Strom aus Biomasse
-
Studien, Konzepte und Projekte zur Nutzung der mit dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) 2012 geschaffenen Möglichkeiten der Direktvermarktung und der bedarfsgerechten Erzeugung von Strom aus Biomasse, insbesondere durch Inanspruchnahme der Marktprämie nach § 33g und der Flexibilitätsprämie nach § 33i EEG 2012,

-
Studien, Konzepte und Demonstrationsprojekte zur Vorbereitung der Einführung der „verpflichtenden Marktprämie“ für Biogasanlagen nach § 27 Absatz 3 EEG 2012 zum 1. Januar 2014.

VII.
Validierung des Marktpotenzials von Forschungsergebnissen
-
Identifizierung und Bewertung tragfähiger Ideen und richtungsweisender Bioenergietechnologien, insbesondere durch die systematische Validierung (Bewertung und Nachweis der Machbarkeit) neuester Forschungsergebnisse, Best Practice- Ansätze sowie Technologiekonzepte. Diese sollen auf ihre technische Funktionsfähigkeit und wirtschaftliche Nutzbarkeit bei gleichzeitiger Berücksichtigung ihrer potenziellen Klimaschutzbeiträge, Nachhaltigkeitseffekte sowie Rahmenbedingungen validiert werden. Im Ergebnis der Validierung werden unabhängige fundierte Bewertungen wettbewerbsfähiger Produkte, Verfahren und Dienstleistungen erwartet. Des Weiteren werden auch Empfehlungen von Maßnahmen zur Überwindung von bestehenden Hemmnissen in der Markteinführung und -durchdringung neuer Technologien und Innovationen erwartet. Gefördert werden in begrenztem Umfang Einzel- und Verbundvorhaben. Für die Validierungsvorhaben wird die enge Zusammenarbeit zwischen externen unabhängigen Experten als Initiatoren (mit Kenntnissen zu Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, Technologietransfer und Innovationsprozessen) und den Ideengebern bzw. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern (Inhaber von Ergebnissen, Schutzrechten etc.) erwartet. Nicht förderfähig sind Vorhaben im Bereich der Marktforschung und Unternehmensberatung.

VIII.
Beiträge zur Entwicklung und Begleitung einer konsistenten, sektorübergreifenden Biomassestrategie auf Basis der Erfahrungen bei der Umsetzung des nationalen Biomasseaktionsplans und des Nationalen Aktionsplans Erneuerbare Energien
-
Bereitstellung einer aktuellen und umfassenden Datenbasis,
-
Szenarien, u. a. zum Umgang mit Nutzungskonkurrenzen,
-
Berichterstattung der Klimaschutzeffekte und -potenziale,
-
Genehmigungs- und Akzeptanzfragen.

Die genannten Themenfelder sollen dabei durch die zu beantragenden Forschungsvorhaben dahingehend weiter entwickelt werden, dass die erzielbaren Klimaschutzeffekte durch die Bioenergiebereitstellung und -nutzung im Vergleich zum heutigen Stand der Technik signifikant verbessert und verstetigt werden und eine verbesserte Akteursvernetzung erfolgt. Begleitende Aktivitäten sollen das Umsetzungspotenzial über das einzelne Projekt hinaus erhöhen.


Mit dieser Förderbekanntmachung möchte das BMU in erster Linie Unternehmen zu verstärkter FuE mit großem Anwendungs- und Marktpotenzial anreizen. Zu den Adressaten gehören insbesondere auch jene Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Forschungseinrichtungen, die noch nicht Teilnehmer des laufenden Forschungsnetzwerks der Programmphase I und II sind.


Die wissenschaftliche Begleitung und Organisation von Vernetzungsprozessen, Methodenabstimmungen, Arbeitsgruppen, Transfer- und Öffentlichkeitsarbeit innerhalb des gesamten Förderprogramms wird in enger Abstimmung durch das Deutsche BiomasseForschungsZentrum (DBFZ) in Kooperation mit dem Projektträger Jülich realisiert. Informationen zu laufenden Projekten, Arbeitsgruppen und Programmmaßnahmen sind im Programm-Portal www.energetische-biomassenutzung.de zu finden.


Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, die in die Bereiche Biomassepotenziale und der land- und forstwirtschaftlichen Bereitstellung von Biomasse einschließlich der dazu gehörigen Anbau- und Landnutzungssysteme fallen. Weiterhin ausgeschlossen sind Vorhaben, bei denen es um die Produktions- und Verwertungsmöglichkeiten von Algen sowie um weitere Fragenstellungen der Grundlagenforschung geht. Pilotanlagen im industriellen bzw. kommerziellen Maßstab sowie Logistikketten der Biomassebereitstellung sind ebenfalls nicht förderfähig. Im Bereich der Validierung des Marktpotenzials (siehe Nummer 2.7) sind Marktforschung sowie Unternehmensberatung nicht förderfähig.


3.

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Niederlassung und überwiegender Ergebnisverwertung in Deutschland, Einrichtungen der Kommunen und Länder einschließlich kommunaler Unternehmen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Hochschulen und vergleichbare Einrichtungen, Gebietskörperschaften sowie sonstige Einrichtungen (z. B. Verbände, Vereine und Stiftungen) mit Sitz oder Niederlassung und Schwerpunktaktivitäten in Deutschland. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen5 (KMU) ist ausdrücklich erwünscht.


Die Antragsteller müssen die notwendige fachliche Qualifikation und eine ausreichende Kapazität zur Durchführung der Vorhaben besitzen.


4.

Die Vorhaben sollen eine Laufzeit von drei Jahren in der Regel nicht überschreiten. Das Verwertungsinteresse der verschiedenen Partner muss klar erkennbar sein und die Verwertungsmöglichkeiten müssen konkret dargestellt werden. Die Vorhaben sollen auf eine rasche Markteinführung und breite Anwendung der FuE-Ergebnisse zielen.


Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren, etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens.


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.


Für die Bewilligung von Beihilfen nach dieser Förderbekanntmachung sind die Regelungen der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung6 (AGFVO) anzuwenden. Antragsteller, denen nach der AGFVO keine Beihilfen gewährt werden dürfen, erhalten keine Förderung. Es wird auf Artikel 1 Absatz 6 AGFVO verwiesen.


Im Falle von Verbundprojekten und Kooperationen ist das Ziel des Gesamtprojektes, die Ziele der Einzelbeiträge sowie deren Zusammenwirken darzustellen. Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einem Kooperationsvertrag zu regeln. Einzelheiten können dem „Merkblatt7 für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“ entnommen werden.


Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, das übergreifende Begleitprojekt (siehe Nummer 2) des Förderprogramms zu unterstützen, um so zu einer effektiven Zusammenarbeit der Verbundprojekte, Methodenentwicklung und Ergebnisverbreitung beizutragen. Im Rahmen des wissenschaftlichen Begleitvorhabens ist die Durchführung von jährlichen Statusseminaren vorgesehen.


Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen, z. B. im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative, zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme - insbesondere zur Quantifizierung der erzielbaren Reduzierungen von Treibhausgasemissionen in CO2-Äquivalenten - bereitzustellen.


Bezüge zu anderen Förderbereichen oder früheren Fördermaßnahmen des Bundes, der Länder oder der EU und deren Bedeutung für den geplanten Forschungsansatz sind anzugeben. Bisherige und geplante entsprechende Aktivitäten sind zu dokumentieren.


Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen bestätigen, dass das beabsichtigte Vorhaben nicht vorrangig spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist.


5.

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - ist Fördervoraussetzung.


Maßnahmen nach Nummer 2.7 (Validierung des Marktpotenzials von Forschungsergebnissen) werden maximal bis zu 33 % anteilfinanziert.


Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die in der Regel bis zu 75 % gefördert werden können. Damit geprüft werden kann, ob die beantragte Zuwendung als Beihilfe im Sinne der AGFVO zu klassifizieren ist, ist in dem Antrag zu erklären, ob der Antrag für den wirtschaftlichen oder den nichtwirtschaftlichen Bereich des Antragstellers gestellt wird.


Folgende Beihilfearten kommen zur Anwendung: FuE-Beihilfen, Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien, Beihilfen für die Kosten von KMU für gewerbliche Schutzrechte und Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals an ein KMU. Die nach der AGFVO höchstzulässigen Beihilfeintensitäten dürfen nicht überschritten werden. Die AGFVO (Kapitel II Abschnitt 7 Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation) und die weiteren Verordnungen lassen für Verbundprojekte und für KMU differenzierte Aufschläge zu.


Antragstellende Unternehmen gelten als KMU, wenn sie die diesbezügliche Definition5 der EU-Kommission erfüllen.


6.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).


Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) Bestandteil der Zuwendungsbescheide.


Es wird darauf hingewiesen, dass die Förderanträge und die Vorhaben in der Zuwendungsdatenbank bzw. Koordinierungsdatenbank des Bundes erfasst werden.


7.
7.1

Mit der Betreuung der Fördermaßnahmen hat das BMU den Projektträger


Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Umwelt (UMW)
Außenstelle Berlin
Zimmerstraße 26-27
10969 Berlin


Ansprechpartnerin:
Frau Heike Neumann
Telefon: 030–20 199 517
Telefax: 030–20 199 430
E-Mail: h.neumann@fz-juelich.de
Webseite: www.ptj.de/klimaschutzinitiative/biomasse


beauftragt.


Zur Vorlage von Skizzen ist das elektronische System pt-outline (siehe Nummer 7.2.1) zu verwenden.


Die Nutzung des elektronischen Systems "easy" zur Vorlage eines förmlichen Antrages (siehe Nummer 7.2.2) wird dringend empfohlen. Vordrucke für förmliche Anträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.kp.dlr.de/profi/easy formular.html abgerufen werden.


7.2

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.


7.2.1
Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger zunächst Projektskizzen bis zu folgenden Stichtagen vorzulegen: 22. November 2011, 22. November 2012, 22. November 2013.


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen durch den vorgesehenen Koordinator und bei Einzelprojekten durch den Projektleiter über das Internetportal pt-outline einzureichen. Den Zugang zu diesem Portal bietet die Internetseite: www.pt-it.de/ptoutline/application/Bioenergie2011


Den pt-outline-Formblättern ist eine Projektbeschreibung beizufügen, die selbsterklärend ist, eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt und folgende Struktur aufweist (Umfang maximal 10 Seiten, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig):

-
Deckblatt
(mit Kontaktdaten des Koordinators und der Verbundpartner, Projekttitel, kurzer Zusammenfassung)
-
Ziele
(u. a. Motivation und Gesamtziel des Vorhabens, wissenschaftlich-technische Arbeitsziele, Bezug zu den förderpolitischen Zielen der Bekanntmachung)
-
Stand von Wissenschaft und Technik
(Problembeschreibung, Neuheitsgrad, angestrebte Innovationen, Vorteil gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen, bisherige Arbeiten, bestehende Schutzrechte, Abgrenzung zu relevanten FuE-Vorhaben und Förderaktivitäten anderer Ressorts)
-
Arbeits- und Ressourcenplan
(u.a. partnerspezifische Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung, Lösungsansätze, geschätzter Gesamtaufwand einschl. Mengengerüst und Eigenmitteln/Drittmitteln, Qualifikation und Expertise des Antragstellers, Arbeitsteilung)
-
Verwertungsplan
(partnerspezifische wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten mit Marktrelevanz, projektübergreifende Verwertungsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit, Investitionsentscheidungen)
-
Notwendigkeit der Förderung
(wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung, bei Großunternehmen: Begründung der Anreizfunktion der Beihilfe)

Es steht den Antragstellern frei, weitere Punkte bei Einhaltung der Seitenzahl hinzuzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlages von Bedeutung sind. Verbundpartner, deren Vorhaben von Industriepartnern mitfinanziert werden, müssen die Höhe der vorgesehenen Drittmittel angeben.


Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.


Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden nach folgenden Kriterien bewertet:


-
fachlicher Bezug und Relevanz zur Förderbekanntmachung und Beitrag zur Nationalen Klimaschutzinitiative (Klimaschutzkriterien),
-
wissenschaftlich-technische und methodische Qualität des Lösungsansatzes und Arbeitsplans, Realisierungschancen,
-
Innovationshöhe bzw. Neuigkeitsgrad; Risiko,
-
Breitenwirksamkeit, Pilot-und Demonstrationswirkung, Modellcharakter,
-
Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft von Unternehmen, Hebelwirkung der jeweiligen Entwicklung für die industrielle Anwendung,
-
Exzellenz des Antragstellers bzw. des Konsortiums.

Die Interessenten werden vom Projektträger über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.


7.2.2
Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die Aufforderung zur Vorlage eines Antrages begründet keinen Anspruch auf eine Förderzusage.


Förmliche Förderanträge sind dem Projektträger fristgerecht auf den für die jeweilige Finanzierungsart vorgesehenen Antragsformularen unter Nutzung des elektronischen Antragsassistenten (siehe Nummer 7.1) in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Großunternehmen haben als Antragsteller die Anreizfunktion und Notwendigkeit der Beihilfe gemäß AGFVO im Detail zu begründen.


Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt.


Gemäß Artikel 9 und Art. 10 AGFVO ist die Kommission zur regelmäßigen Überprüfung der Beihilfemaßnahmen sowie zur Information durch die Mitgliedsstaaten berechtigt. Für die Gewährleistung der Berichtspflichten des BMU im Sinne der AGFVO ist das BMU zur Erhebung und Weitergabe beihilferelevanter Daten des geförderten Vorhabens bzw. Unternehmens berechtigt.


8.

Diese Bekanntmachung wird im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) veröffentlicht und tritt am 17. August 2011 in Kraft. Sie ist für ab diesem Datum eingegangene Projektskizzen anzuwenden.



Berlin, den 17. August 2011


Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit


Im Auftrag


Dr. Rid