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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung der Zehnten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung)
der Qualitäten von Kraftstoffen – 10. BImSchV


Vom 17. Juli 2009



Nach § 48 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) wird nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



1.
Anwendungsbereich

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für die Durchführung und Überwachung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung von Kraftstoffen – 10. BImSchV vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 123-128).


Überwachung der Auszeichnung (zu § 9 der 10. BImSchV)

2.1
Die zuständige Behörde soll die ordnungsgemäße Auszeichnung von Kraftstoffen stichprobenweise überprüfen.

2.2
Veräußerer ist derjenige, in dessen Namen die Kraftstoffe an der Tankstelle verkauft oder abgegeben werden. Der Name des Veräußerers geht regelmäßig aus den Tankquittungen oder sonstigen Hinweisen auf der Tankstelle hervor.

2.3
Soweit Kraftstoffe an den Tankstellen der Mineralölfirmen in deren Namen, d. h. durch Handelsvertreter oder Bedienstete in einem Anstellungsverhältnis verkauft werden, sind diese Firmen selbst zur Auszeichnung verpflichtet.


Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen (zu § 10 der 10. BImSchV)

3.1.
Die zuständige Behörde soll stichprobenweise prüfen, ob die Auszeichnung mit der Unterrichtung durch den Lieferer übereinstimmt. Wer Kraftstoffe als Händler veräußert oder in einer Eigenverbrauchstankstelle abgibt, muss der zuständigen Behörde auf Anforderung das dem Auszeichnungspflichtigen oder Betreiber einer Betriebstankstelle zu erteilende Lieferzeugnis nach § 10 der 10. BImSchV vorweisen (Lieferschein). Wird die Tankstelle von einem Handelsvertreter oder einem Bediensteten in einem Anstellungsverhältnis geführt, sollte ein Lieferzeugnis an der Tankstelle hinterlegt sein. Die Pflicht zur Vorlage des Lieferzeugnisses trifft das Unternehmen, das Veräußerer ist (vgl. Nummer 2.3).

3.2
Verweigert der Auskunftspflichtige die Auskunft oder liegen die Lieferzeugnisse an der Tankstelle nicht zur Einsicht vor, sollen zur Feststellung der Kraftstoffqualität Stichproben gemäß Nummer 4 entnommen werden.

3.3
Die zuständige Behörde hat anhand der vorgelegten Unterlagen stichprobenweise zu prüfen, ob der Lieferer den Auszeichnungspflichtigen zutreffend über die Qualität der angelieferten Kraftstoffe unterrichtet hat.
Die Unterrichtung kann für jede einzelne Lieferung vorgenommen werden – z. B. durch Vermerk auf dem Lieferschein oder auf der Auftragsbestätigung – oder für mehrere zeitliche aufeinander folgende Lieferungen bei der ersten. In jedem Fall muss die Unterrichtung eindeutig erkennen lassen, auf welche Kraftstofflieferungen sich die Qualitätsangaben beziehen.


Entnahme und Untersuchung von Kraftstoffproben

4.1
Zur Feststellung, ob die im Rahmen der Auszeichnungs- und Unterrichtungspflichten gemachten Angaben zutreffen und die Kraftstoffe den Anforderungen der 10. BImSchV entsprechen, sollen Stichproben entnommen werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn besondere Anhaltspunkte für eine den Vorschriften der 10. BImSchV nicht entsprechende Qualitätsangabe vorliegen. Solche Anhaltspunkte können sich z.B. aus dem Ergebnis von Überwachungsmaßnahmen bei anderen Tankstellen oder aus begründet erscheinenden Beschwerden ergeben.

4.2.
Die Mindestanzahl der zu nehmenden Stichproben für die jeweiligen Kraftstoffsorten ergibt sich aus Nummer 5.3 und Nummer 5.4 in Verbindung mit Nummer 5.5 der DIN EN 14274 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Ermittlung der Qualität von Ottokraftstoff und Dieselkraftstoff – System zum Kraftstoffqualitätsnachweis (FQMS); Deutsche Fassung EN 14274:2003“, Ausgabe Mai 2004. Bei der Berechnung der Mindestanzahl von Stichproben der Kraftstoffe Ethanol (E85), Flüssiggas und Erdgas als Kraftstoff wird der Kraftstoffverbrauch von Ottokraftstoff (alle Sorten) als Bezugsgröße (Eltern-Kraftstoff-Sorte) herangezogen. Bei der Berechnung der Mindestanzahl von Stichproben der Kraftstoffe Biodiesel und Pflanzenölkraftstoff wird der Kraftstoffverbrauch von Dieselkraftstoff (alle Sorten) als Bezugsgröße (Eltern-Kraftstoff-Sorte) herangezogen. Der Marktanteil der Kraftstoffe aus dem Vorjahr ist maßgeblich für die Berechnung der Mindestanzahl der zu nehmenden Stichproben im laufenden Jahr. Als Orientierung für die Mindestanzahl der zu nehmenden Stichproben dienen die Tabellen in Anlage 9.

4.3.
Die entnommene Probe dient in der Regel
bei Ottokraftstoffen der Bestimmung des Schwefelgehalts, der Klopffestigkeit, des Dampfdrucks, des Siedeverlaufs und der Dichte bei 15 °C als wichtigste Kenngrößen der Mindestanforderungen sowie des Ethanol-, Benzol- und Aromatengehaltes,

bei Dieselkraftstoffen der Bestimmung der Oxidationsstabilität, des Schwefelgehalts, der Cetanzahl, des CFPP, des Siedeverlaufs, des Flammpunktes, der Dichte bei 15 °C, des FAME Gehaltes und im Falle von Diesel nach DIN 51628 auch des Aussehens als wichtigste Kenngrößen der Mindestanforderungen,

beim Biodiesel der Bestimmung der Oxidationsstabilität, der Dichte bei 15 °C, des Schwefelgehalts, des CFPP, des Wassergehalts, des Monoglyzerid-Gehalts, des Diglyzerid-Gehalts, des Triglyzerid-Gehalts, des Gehalts an freiem Glycerin, des Summengehalts an Alkali-Elementen (Natrium und Kalium), des Summengehalts an Erdalkali-Elementen (Calcium und Magnesium), des Phosphorgehalts und der Jodzahl,

beim Ethanolkraftstoff (E85) der Bestimmung des Ethanolgehalts, des Dampfdrucks, der Leitfähigkeit und des Wassergehalts,

beim Flüssiggaskraftstoff der Bestimmung der Klopffestigkeit als wichtigste Kenngröße der Mindestanforderungen. Zur Bestimmung der Klopffestigkeit genügt in der Regel die Bestimmung der Motoroktanzahl,

beim Erdgas als Kraftstoff der Bestimmung des Heizwerts, der Methanzahl, des Summengehalts > C2-KW, des Gesamtschwefelgehalts und des Wassergehalts und

beim Pflanzenölkraftstoff der Bestimmung der Oxidationsstabilität, der Dichte bei 15 °C, des Schwefelgehalts, des Wassergehalts, der Säurezahl, des Phosphorgehalts, des Summengehalts an Calcium und Magnesium sowie der Jodzahl.

Für die Prüfung der geforderten Produkteigenschaften sind die Prüfverfahren anzuwenden, die der Auszeichnung des Kraftstoffes entsprechen, siehe Anlagen 2, 3, 3a, 4, 5, 6, 7 oder 8.

4.4
Bei Ottokraftstoffen, Dieselkraftstoffen, Biodiesel, Ethanolkraftstoff (E85) und Pflanzenölkraftstoff sind Kraftstoffproben an der Tankstelle als Auslaufprobe aus dem Zapfventil zu entnehmen, die Probenahme hat nach DIN EN 14275, Ausgabe Dezember 2003, zu erfolgen. Auf einen 4 Liter Vorlauf kann verzichtet werden, wenn die Probenahme direkt im Anschluss an einen Betankungsvorgang erfolgt. Für die Beprobung von Tanklagern sind Durchzugsproben oder entsprechend repräsentative und mengenproportionale Proben gemäß DIN 51750 Teil 1, Ausgabe Dezember 1990, und Teil 2, Ausgabe Dezember 1990, zu nehmen. Beim Flüssiggaskraftstoff hat die Probenahme nach DIN 51610, Ausgabe Juni 1983, zu erfolgen. Aus einem Lagertank des Lieferers – der Lieferer kann gleichzeitig Hersteller sein – sollen nur dann Proben entnommen werden, wenn der Auszeichnungspflichtige bereits über die Qualität dieses Kraftstoffes unterrichtet worden ist oder aus den Unterlagen Rückschlüsse hierauf gezogen werden können. Bei Erdgas als Kraftstoff ist die Probe an der Zapfpistole über ein Adapterstück nach DVGW Arbeitsblatt G 264 zu nehmen. Bis zum Inkrafttreten des Arbeitsblattes G 264, Ausgabe Mai 2009 gilt im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift der Entwurf des Arbeitsblattes G 264 vom Mai 2006 als Arbeitsblatt G 264, Ausgabe Mai 2009. Auf die Befüllung eines zusätzlichen Probebehälters als Vorlauf kann verzichtet werden, wenn die Probenahme direkt im Anschluss an einen Betankungsvorgang erfolgt. Die Vorlaufprobe ist nicht zur Prüfung der Kraftstoffqualität geeignet.

4.5
Zur Probenahme und zum Umgang mit den Proben wird ergänzend zu den Vorschriften der Normen DIN EN 14275, bzw. DIN 51750 Teil 1 und Teil 2, DIN 51610 und DVGW Arbeitsblatt G 264 auf Folgendes hingewiesen:
a)
Die jeweilige Probemenge bei Ottokraftstoffen, Dieselkraftstoffen, Biodiesel, Ethanolkraftstoff (E85) und Pflanzenölkraftstoff wird in mindestens drei gasdicht verschließbaren Behältern zu ungefähr 4 Litern, mit einem Befüllungsgrad entsprechend der jeweilig anzuwendenden Norm abgefüllt. Bei Flüssiggaskraftstoff genügen nach DIN 51610 geringere Probemengen. Bei Erdgas als Kraftstoff werden mindestens drei Aluminium-Druckgasflaschen mit einem Volumen von 2 Litern auf einen Enddruck von 150 bar befüllt. Hierbei wird eine Druckgasflasche als Analysenprobe, eine als Schiedsprobe und die Dritte als Rückstellprobe verwendet. Es können auch oberflächendeaktivierte Stahlzylinder mit geringerem Volumen und höherem Druck verwendet werden, wenn mindestens 200 l Gasvolumen für die Analytik zur Verfügung gestellt werden. Der maximal zulässige Fülldruck der Druckgasflaschen bzw. Probenahmezylinder ist stets zu beachten. Bei allen Kraftstoff-Proben dient jeweils ein Behälter als Analyseprobe und ein Behälter dient als Schiedsprobe. Zusätzlich wird eine Rückstellprobe gefüllt, die bei dem Auskunftspflichtigen verbleibt. Die gezogenen Proben sind so zu sichern (z.B. durch Plombieren und darüber hinaus durch Bestätigung durch das Tankstellenpersonal), dass die Probemenge unverändert bleibt sowie Ort und Zeit der Entnahme jederzeit nachgewiesen werden können.

b)
Nach der Probenahme müssen die Behälter vor übermäßiger Erwärmung geschützt (z.B. Isolierbehälter) und möglichst umgehend der Prüfstelle zugeleitet werden. Auch die Schiedsprobe und die Rückstellprobe sind so zu lagern, dass eine übermäßige Erwärmung ausgeschlossen ist. Mit der Untersuchung der Proben sind nur unabhängige Prüfstellen zu beauftragen, die zumindest nach DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe April 2000, für Kraftstoffuntersuchungen akkreditiert worden sind und die sich regelmäßig an den Ringversuchen des Fachausschusses Mineralöl- und Brennstoffnormung des NMP im DIN Deutsches Institut für Normung e.V. oder anderen europäischen oder internationalen Ringversuchen beteiligen und deren Ergebnisse im Rahmen der Vergleichbarkeit liegen. Die behördliche Überwachungstätigkeit, gemäß § 52 BImSchG bzw. die Beauftragung von Prüfstellen durch die Behörden bleibt hiervon unberührt. In diesen Fällen sollen Untersuchungen durch eine von der obersten Landesbehörde benannten Prüfstelle durchgeführt werden.

c)
Bei der Probenahme sowie beim Umgang mit der Probe sind die einschlägigen Bestimmungen für den Arbeitsschutz und die Sicherheit sowie den Umweltschutz zu beachten.

d)
Über die Probenahme ist für jeden Kraftstoff ein Protokoll nach dem Muster der Anlage 1 zu fertigen. Eine Ausfertigung des Protokolls erhält der Auszeichnungspflichtige. Eine weitere Ausfertigung verbleibt bei der zuständigen Behörde. Die der Prüfstelle zugehende Probe ist so zu kennzeichnen (Angabe der Probenummer), dass die zuständige Behörde ihre Herkunft erkennen und somit das Prüfprotokoll nach Anlage 2, 3, 3a, 4, 5, 6, 7 oder 8 der Probenahme zuordnen kann.

e)
Die Prüfstelle hat die Probe unverzüglich zu untersuchen. Bei Ottokraftstoffen und bei Ethanolkraftstoff ist die Probemenge für die Bestimmung des Dampfdrucks als erste aus dem jeweiligen Probebehälter zu entnehmen.

f)
Die Prüfstelle erstellt ein Prüfprotokoll über die Untersuchungsergebnisse nach dem Muster der Anlagen 2, 3, 3a, 4, 5, 6, 7 oder 8 und übersendet es der zuständigen Behörde, die dem Auskunftspflichtigen einen Abdruck des Protokolls zukommen lässt. Die Anforderungen der 10. BImSchV gelten dann als eingehalten, wenn bei einer Einzelmessung die in den Anlagen 2, 3, 3a, 4, 5, 6, 7 oder 8 aufgeführten Ablehnungsgrenzwerte unter DIN EN ISO 4259, Deutsche Fassung EN ISO 4259:1995, Ausgabe April 1996, erfüllt werden.

g)
Die zuständige Behörde berichtet dem Umweltbundesamt, Wörlitzer Platz 1, 06844 Dessau, bis spätestens 30. April über das Ergebnis der vorgenommenen Untersuchungen zur Überprüfung der geltenden Qualitätsnormen für Kraftstoffe aus dem Vorjahr gemäß der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen des Europäischen Parlaments und des Rates, zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 (ABl. EU Nr. L 76 S. 10) in Verbindung mit DIN EN 14274, Ausgabe Mai 2004.

h)
Im Falle eines Straf- oder Bußgeldverfahrens sind die für die Schiedsprobe nach DIN EN ISO 4259, Ausgabe April 1996, vorgesehenen Proben bis zum Abschluss des rechtskräftigen Verfahrens aufzubewahren.


Maßnahmen bei Verstößen

5.1
Ein Verstoß gegen die Auszeichnungs- oder Unterrichtungspflicht nach den §§ 9 oder 10 der 10. BImSchV ist anzunehmen, wenn die festgestellten Werte entgegen der Auszeichnung (§ 9 der 10. BImSchV) nicht den Mindestanforderungen der 10. BImSchV entsprechen:

5.2
Bei einem Verstoß ist wie folgt zu verfahren:

a)
Entspricht die Qualität der abgegebenen Ware nicht den Eigenschaften der Mindestanforderungen der 10. BImSchV, so ist zu veranlassen, dass die Abgabe dieser Ware sofort einzustellen ist.

b)
Der Veräußerer ist verpflichtet, durch Vorlage der Lieferzeugnisse eindeutig die Herkunft der angebotenen Ware zu belegen. Ist er dazu nicht in der Lage oder willens, erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen die Einleitung eines Bußgeldverfahrens.
c)
Stehen Verstöße von Auszeichnungspflichtigen gegen die Auszeichnung der Qualität nach § 9 Absatz 1 der 10. BImSchV oder von Lieferern gegen die Unterrichtung der Auszeichnungspflichtigen nach § 10 der 10. BImSchV fest, ist stets zu prüfen, ob ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten hierfür ursächlich ist und eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nummer 2 oder 3 der 10. BImSchV vorliegt. Gegebenenfalls ist ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Bei Verdacht einer Straftat, insbesondere auf Vorliegen von Betrugsdelikten, ist die zuständige Staatsanwaltschaft zu unterrichten.
Sind Verstöße eines bestimmten Auszeichnungspflichtigen gegen § 9 oder eines bestimmten Lieferers gegen § 10 ermittelt worden, so sind neben der Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 14 der 10. BImSchV die Überwachungsmaßnahmen ihnen gegenüber kurzfristig zu wiederholen.


Kosten

Der Auskunftspflichtige hat insbesondere die Kosten für die Probenahme, die entnommene Kraftstoffmenge und das an die Prüfstelle zu entrichtende Entgelt zu tragen, nicht aber die allgemeinen Verwaltungskosten, es sei denn, es bestehen hinsichtlich der allgemeinen Verwaltungskosten anderweitige landesrechtliche Gebührenregelungen.

Kostenpflichtig sind Eigentümer oder Betreiber von Anlagen, in denen Kraftstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen hergestellt werden, Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Kraftstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gelagert werden, sowie diejenigen, die Kraftstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen einführen oder sonst in den Geltungsbereich der 10. BImSchV verbringen.

Kommt nach den geltenden kostenrechtlichen Vorschriften eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Kostenschuldner in Betracht, wird, sofern im Einzelfall nicht Gründe entgegenstehen, empfohlen, zunächst den Veräußerer der Kraftstoffe in Anspruch zu nehmen.

Soweit Proben im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zur Aufklärung des Sachverhalts entnommen werden, gehören sie zu den Kosten des Bußgeldverfahrens (§ 105 Absatz 1 OWiG in Verbindung mit § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO).


Bearbeitung von Beschwerden

Gehen Beschwerden wegen möglicher Verstöße gegen die 10. BImSchV ein, können diese zum Anlass für behördliche Überwachungsmaßnahmen genommen werden.

Qualifizierten Beschwerden Dritter (z.B. Organisationen des Verbraucherschutzes, Firmen und Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen), die unter Beachtung der unter Nummer 4 genannten Regeln Proben nehmen und untersuchen bzw. untersuchen lassen, ist von den zuständigen Behörden nachzugehen. Die Untersuchung einer Probe, die einzelne Kraftfahrzeughalter genommen haben, soll jedoch abgelehnt werden, weil diese Proben wegen mangelnder Beweiskraft nicht als Grundlage von behördlichen Verfügungen oder Bußgeldbescheiden verwendbar sind.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt sechs Wochen nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift vom 21. März 2002 (BAnz. S. 6758), außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt


Berlin, den


Die Bundeskanzlerin



Der Bundesminister

für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit



Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung