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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten (externen Personen) in der Bundesverwaltung vom 17. Juli 2008

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Einsatz
von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten
(externen Personen)
in der Bundesverwaltung

Vom 17. Juli 2008





Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



1  Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung



1.1 Der Einsatz externer Personen dient dem Personalaustausch und dem Wissenstransfer zwischen der Verwaltung und der privaten Wirtschaft sowie Einrichtungen aus Wissenschaft, Kultur und Zivilgesellschaft. Er richtet sich bei allen Dienststellen des Bundes nach dieser Verwaltungsvorschrift.



1.2 Externe Person ist, wer außerhalb des öffentlichen Dienstes in einem Arbeitsverhältnis steht und vorübergehend und unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses in der Bundesverwaltung tätig ist. Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. Einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Tätigkeit für



-
juristische Personen, Gesellschaften oder andere Personenvereinigungen, die sich ausschließlich in öffentlicher Hand befinden oder


-
zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen der Bund, ein Land oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet oder ihre Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt sind.


1.3 Vom Anwendungsbereich nicht erfasst sind



-
entgeltliche Auftragsverhältnisse, die Beratungs- oder sonstige Dienstleistungen zum Gegenstand haben,


-
befristete Arbeitsverträge sowie


-
Bedienstete anderer Staaten.


2  Zulässigkeit und Steuerung des Einsatzes



2.1 Der Einsatz externer Personen ist zulässig



-
im Rahmen eines transparenten Personalaustausches zwischen der Bundesverwaltung und der Privatwirtschaft sowie Einrichtungen aus Wissenschaft, Kultur und Zivilgesellschaft,


-
wenn die Verwaltung nicht über Fachwissen verfügt, das für die Erfüllung spezifischer Aufgaben notwendig ist (bevor über den Einsatz externer Personen entschieden wird, ist der zu deckende Bedarf an externem Fachwissen hinreichend konkret zu definieren und zu dokumentieren, dass dieser Bedarf nicht durch den Abschluss von Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsverträgen gedeckt werden kann) oder


-
wenn im Haushaltsplan für diesen Zweck ausdrücklich Mittel bereitgestellt sind.


2.2 Die Auswahl externer Personen außerhalb des Personalaustausches ist wettbewerbsneutral zu gestalten. Der jeweilige Bedarf an externem Fachwissen soll dazu in angemessener Weise bekannt gemacht werden. Vor einem Einsatz ist die Eignung der externen Personen festzustellen.



2.3 Die Dauer des Einsatzes von externen Personen ist im Einzelfall festzulegen und soll im Regelfall sechs Monate nicht überschreiten. Eine längere Einsatzdauer kann in begründeten Fällen vorgesehen werden. Dauerhafter Bedarf an Fachwissen ist nicht durch externe Personen zu decken.



2.4 Der Einsatz externer Personen aus Unternehmen und Institutionen, zu denen die Institution der Bundesverwaltung in den letzten zwei Jahren Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, ist nicht zulässig, soweit der Einsatz nicht im Rahmen des Personalaustausches erfolgt.



2.5 Der Einsatz externer Personen ist in folgenden Funktionen grundsätzlich nicht zulässig:



-
Formulierung von Gesetzesentwürfen und anderen Rechtsetzungsakten,


-
leitende Funktionen,


-
Funktionen im Leitungsbereich und in zentralen Kontrollbereichen,


-
Funktionen mit abschließender Entscheidungsbefugnis,


-
Funktionen, deren Ausübung die konkreten Geschäftsinteressen der entsendenden Stelle unmittelbar berührt; das ist insbesondere der Fall, wenn die Organisationseinheit der Bundesverwaltung, bei der die externe Person tätig werden soll, die Aufsicht über die entsendende Stelle wahrnimmt; dies gilt auch für Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes, bei denen die externe Person im zeitlichen Zusammenhang mit Ablauf der Beschäftigungszeit in der Bundesverwaltung voraussichtlich eine Tätigkeit aufnehmen wird,


-
Funktionen im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge.


Dies gilt nicht, soweit andere Rechtsvorschriften einen Einsatz in diesen Funktionen vorsehen.



2.6 Der Einsatz externer Personen ist ferner nicht zulässig, wenn lediglich ein Personalmangel beseitigt werden soll.



2.7 Der Status als externe Person soll grundsätzlich bei allen dienstlichen Innen- und Außenkontakten deutlich gemacht werden.



3  Risikoabschätzung, Kontrolle



3.1 Im Rahmen einer Risikoabschätzung ist im Hinblick auf mögliche Interessenkollisionen oder die Erzielung von Wettbewerbsvorteilen zu klären, ob ein Einsatz externer Personen vertretbar ist. Hierbei sind die Ansprechperson für Korruptionsprävention nach Nr. 5 der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004 (BAnz. S. 17745) oder die für (Personal-) Sponsoring zuständigen Arbeitseinheiten zu beteiligen. Die Risikoabschätzung ist schriftlich zu dokumentieren und zur anzulegenden Personalakte zu nehmen.



3.2 Die Vorgesetzten externer Personen sollen jederzeit in der Lage sein, die Tätigkeit der externen Personen zu steuern, zu überwachen und zu bewerten.



4  Entlohnung



Sofern keine anderen Regelungen entgegenstehen und die Ziele des Personalaustausches oder des Wissenstransfers im Vordergrund stehen, kann das Gehalt der externen Personen bis zu sechs Monate, im Falle des Personalaustausches für die Dauer des Austausches, von der entsendenden Stelle getragen werden. Im Übrigen ist der entsendenden Stelle das Gehalt zu erstatten.



5  Transparenz



Das Bundesministerium des Innern berichtet dem Haushalts- und dem Innenausschuss jeweils zum 30. September und auf Wunsch eines der Ausschüsse zusätzlich zum 31. März jeden Jahres über den Einsatz der externen Personen in der Bundesverwaltung (Anzahl der externen Personen, entsendende Stelle, Dauer des Einsatzes, Form der Entlohnung, ggf. Personaltitel, Einsatzbereich und Tätigkeit in der Bundesverwaltung, vorherige Tätigkeit bei der entsendenden Stelle).



6  Belehrung; Verhaltenskodex; Sicherheit von vertraulichen Informationen



6.1 Für die Entsendung und die Tätigkeit externer Personen sind Vereinbarungen zum Übergang des arbeitsrechtlichen Direktionsrechts und zur Wahrung des Daten-, Fernmelde- und Geschäftsgeheimnisses sowie Verhaltensregeln für externe Personen zu treffen. Der in der Anlage abgedruckte Verhaltenskodex und der „Verhaltenskodex gegen Korruption“ (Anlage 1 der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004, BAnz. S. 17745) sowie ein Abdruck des Rundschreibens zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004 (Az.: D I 3 – 210 170/1, GMBl. 2004, S. 1074) in den jeweils geltenden Fassungen sind von der externen Person zu unterzeichnen. Sie sind als Anlagen dem Vertrag zwischen der externen Person, der entsendenden Stelle und der aufnehmenden Behörde beizufügen.



6.2 Vor Beginn der Tätigkeit in der Bundesverwaltung ist in der Regel ein behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes einzuholen und erforderlichenfalls eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.



6.3 Externe Personen sind spätestens bei Dienstantritt auf die Besonderheiten hinzuweisen, die sich aus ihrem Status ergeben, und nach dem Verpflichtungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aus dem Auftrag zu verpflichten.



7  Schlussbestimmungen



Die obersten Bundesbehörden können für ihren Bereich weitergehende Beschränkungen des Einsatzes externer Personen vorsehen. Bereits bestehende Beschränkungen bleiben unberührt.



8  Inkrafttreten



Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.





Berlin, den 17. Juli 2008



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela M e r k e l



Der Bundesminister des Innern

Dr. S c h ä u b l e






Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Verhaltenskodex für in der Bundesverwaltung tätige externe Personen