Rechnungswesen und Statistik der GKV - Änderungen des Kontenrahmens und der amtlichen Statistik
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BMG Bonn, den 17. Juli 1997
228- 44910-1/44921-1
Erlaß an die bundesunmittelbaren
Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung
Betr.: Rechnungswesen und Statistik der GKV
hier: Änderungen des Kontenrahmens und der amtlichen Statistik
Hiermit gebe ich folgende Änderungen des Kontenrahmens und der Statistik der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bekannt:
- I.
- Änderungen des Kontenrahmens und seiner Bestimmungen
- 01.
- Die Bestimmung zu Konto 0202 wird wie folgt gefaßt:"Hier ist für den Jahresabschluß der Betrag (Ausgleichsbetrag auf Beiträge aus Renten) zu buchen, der sich voraussichtlich für das 1. Kalenderhalbjahr 1997 nach Berücksichtigung der bereits in diesem Kalenderhalbjahr erhaltenen monatlichen Abschläge ergibt (Gegenkonto 2020). Der Berechnung sind die in der vierteljährlichenStatistik nach Vordruck KV 45 für den Berichtszeitraum 01.01. bis 30.06.1997 unter der Schlüssel-Nr. 8600 ausgewiesenen Renten unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors für Renten und der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse zum Stichtag 01.01.1996 zugrundezulegen.".
- 02.
- Konto 0202 und die Bestimmung hierzu werden ersatzlos gestrichen.
- 03.
- In der Bestimmung zu 0292 Nr. 1 wird in Satz 1 der Satzteil "Kontenarten 374 und 674" durch den Satzteil "Konten 3740 und 6740" und in Satz 2 der Satzteil "Kontenart 374" durch den Satzteil "Konto 3741" ersetzt.
- 04.
- Die Bestimmung zu 0292 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:"Die voraussichtlichen standardisierten Leistungsausgaben zu 1. sind unter Berücksichtigung des vom BV A für das Berichtsjahr nach § 18 Abs. 2 RSA V geschätzten Wertes für berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben je Versicherten (Jahr) und der vom BVA zuletzt bekanntgemachten Verhältniswerte (§ 5 Abs. 2 RSAV) sowie der von der Krankenkasse für das Berichtsjahr erhobenen Versicherungszeiten nach § 3 RSAV zu ermitteln. Das Ergebnis ist auf volle. DM Beträge zu runden.Liegen die Versicherungszeiten für das Berichtsjahr noch nicht vor, ist wie folgt zu verfahren:Der vom BV A der Krankenkasse für das dem Berichtsjahr folgende Jahr mitgeteilte Wert nach Pos. 700 (Vordruck der BfA "Berechnung des monatlichen Risikostrukturausgleichs", Teil D) ist mit dem vom BVA für das Berichtsjahr nach § 18 Abs. 2 RSAV geschätzten Wert für berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben je Versicherten (Jahr) zu multiplizieren. Dieses Produkt ist durch die durchschnittliche Versichertenzahl nach der Statistik KM 1 im Jahresdurchschnitt des dem Berichtsjahr. vorhergehenden Jahres zu teilen und mit der durchschnittlichen Versichertenzahl nach der Statistik KM1 im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres zu multiplizieren; abweichend davon sind beim Fehlen von entsprechenden Versichertenzahlen die Mitgliederzahlen It. KM 1 im Jahresdurchschnitt zugrundezulegen. ".
- 05.
- In der Bestimmung zu 2020 Nr. 1 wird das Wort "errechneten" durch die Wörter "zu verrechnenden" ersetzt.
- 06.
- In Kontenklasse 2 werden folgende Kontengruppe, Kontenart und Konten eingeriet"26 Sonderbeitrag Krankenhaus260 Sonderbeitrag Krankenhaus2600 Sonderbeitrag Krankenhaus (Art. 11 § 2 2. GKV-NOG)2602 Sonderbeitrag Krankenhaus (Art. 11 § 2 2. GKV-NOG)-Altenteiler (nur LKK'en)”.
- 07.
- Konto 2600 erhält folgende Bestimmung:"zu 2600Hier ist der Beitrag der Mitglieder nach Art. 11 § 2 2. NOG in Höhe von 20 DM jährlich zu buchen.".
- 08.
- In Kontenklasse 2 werden folgende Kontengruppe, Kontenart und Konten eingerichtet"25 Beiträge nach § 56 Abs. 4 SGB V250 Beiträge nach § 56 Abs.4 SGB V2500 Beiträge nach § 56 Abs. 4 SGB V2502 Beiträge nach § 56 Abs. 4 SGB V- Altenteiler (nur LKK'en)".
- 09.
- Kontenart 373 und Konto 3730 werden ersatzlos gestrichen.
- 10.
- Kontenart 390 erhält folgende Bestimmung Nr. 3:" 3. Sofern die endgültige Abwicklung der Geschäfte über das Ende eines Jahres andauert, ist .auch über die Abwicklungsgeschäfte (z. B. Vermögensübergang) eine weitere (neue) Jahresrechnung vorzulegen."
- 11.
- Kontenart 415 und die Bestimmung zu den Kontenarten 415 und 416 werden gestrichen
- 12.
- Kontenart 416 erhält folgende Bezeichnung:"Individualprophylaxe (6 bis unter 18 Jahre)"
- 13.
- Die Bestimmungen Nr. 1. und Nr. 2 zu den Kontenarten 415 bis 417 werden Bestimmungen zu den Kontenarten 416 und 417. In der Bestimmung Nr. 1 wird hinter ,,§ 22" " Abs. 1 bis 3" eingefügt.
- 14.
- Die Kontenarten 422 bis 424 erhalten folgende Bestimmung:"zu 422 bis 424Die Aufteilung von Festzuschüssen .auf die Kontenarten erfolgt nach dem jeweiligenVerhältnis der Kosten der einzelnen Leistungsart zu den Gesamtkosten nach der Versichertenrechnung."
- 15.
- Kontenart. ,,453 Behandlung durch sonstige Heilpersonen" erhält folgende Bezeichnung:"Behandlung durch sonstige Heilpersonen {ohne 454 bis 456)".
- 16.
- In der Bestimmung zu 453 Nr. 1 wird das Wort "Logopäden" ersatzlos gestrichen.
- 17.
- In Kontengruppe 45 werden folgende Kontenarten und Konten eingerichtet:,,454 Ergo -, Beschäftigungs - und Arbeitstherapeuten4540 Mitglieder ohne Rentner4541 Familienangehörige der Mitglieder4542 Rentner und ihre Familienangehörigen455 Logopäden/Sprachtherapeuten4550 Mitglieder ohne Rentner4551 Familienangehörige der Mitglieder4552 Rentner und ihre Familienangehörigen456 Heilmittel von Krankenhäusern außerhalb der stationären Behandlung4560 Mitglieder ohne Rentner4561 Familienangehörige der Mitglieder4562 Rentner und ihre Familienangehörigen".
- 18.
- In der Bestimmung zu KA 459 wird die Zahl "453" durch die Zahl ,,456" ersetzt.
- 19.
- Die Kontenarten 514, 515 und 517 und' die Bestimmungen hierzu werden ersatzlos gestrichen.
- 20.
- Kontengruppe 52 erhält folgende Bezeichnung:"Früherkennungsmaßnahmen und Modellvorhaben".
- 21.
- In Kontengruppe 52 werden folgende Kontenarten und Konten eingerichtet:,,524 Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 SGB V5240 Mitglieder ohne Rentner5241 Familienangehörige' der Mitglieder5242 Rentner und ihre Familienangehörigen525 Modellvorhaben nach § 63 Abs. 25GB V5250 Mitglieder ohne Rentner5251 Familienangehörige der Mitglieder5252 Rentner und ihre Familienangehörigen526 Wissenschaftliche Begleitung von Modellvorhaben nach § 65 SGB V5260 Mitglieder ohne Rentner5261 Familienangehörige der Mitglieder5262 Rentner und ihre Familienangehörigen".
- 22.
- Kontenart 526 erhält folgende Bestimmung:"zu 526.Kosten für wissenschaftliche Begleitung von Modellvorhaben von anderen VerwaltungssteIlen, Firmen und Privatpersonen".
- 23.
- Die Kontenarten 524 bis 526 erhalten folgende Bestimmung:"zu 524 bis 526Soweit eine direkte Zuordnung der Kosten zu den Personenkreisen nicht möglich ist, sind diese nach dem Verhältnis der Zahl der Versicherten auf den Konten für die Personenkreise (M,F,R) zu buchen."
- 24.
- Die Bestimmung zu 40 bis 59 Nr. 4 wird. gestrichen; Bestimmung Nr. 5 wird. Bestimmung Nr. 4 (neu), Bestimmung Nr. 6 wird Bestimmung Nr. 5 (neu), Bestimmung Nr. 7 wird Bestimmung Nr. 6 (neu).
- 25.
- Die Bestimmung zu 40 bis 59 Nr. 6 (neu) wird wie folgt gefaßt:,,6. Für Kostenerstattungen ist ein Buchungsverfahren vorzusehen, das eine getrennte Darstellung von den Sachleistungen gewährleistet (z. B. Buchung auf Unterkonten oder in Nebenrechnungen). Für die Gliederung der Kostenerstattungen nach Leistungsarten und Personenkreisen gilt die Gliederung der entsprechenden Sach- oder Dienstleistung in KK 4/5. Kostenerstattungen nach den §§ 13 Abs. 2 SGB V i. V. mit 53 SGB V werden auf den Leistungskonten in dem Umfang gebucht, wie die Krankenkasse sie bei Erbringung als Sachleistung nach Abzug der Selbstbehalte zu tragen hätte (Nettobuchung). Für gegebenenfalls in der Satzung vorgesehene sonstige Abschläge gilt Bruttobuchung. Hierfür vorgesehene Abschläge werden auf Konto 7695 gegengebucht." .
- 26.
- KA 464 erhält folgende Bezeichnung:"Stationäre Rehabilitationskuren - ohne Anschlußrehabilitation" .
- 27.
- KA 505 erhält folgende Bezeichnung:"Stationäre Rehabilitationskuren - ohne Anschlußrehabilitation" .
- 28.
- In den Bestimmungen zu KA 464 wird das Wort “Anschlußheilbehandlung" durch das Wort “Anschlußrehabilitation" und das Wort “Anschlußheilbehandlungen" durch das Wort “Anschlußrehabilitationen" ersetzt. Das Wort “AHB - Maßnahme" wird jeweils durch das Wort “Anschlußrehabilitation" ersetzt.
- 29.
- In der Bestimmung zu KA 505 wird das Wort nAnschlußheilbehandlungen" durch das Wort ,,Anschlußrehabilitationen" ersetzt.
- 30.
- Die Bestimmung zu 51 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:"2. Ausgaben - auch Anteile -, die primär der eigenen Werbung der Kasse sowie der Kontaktpflegedienen, sind in der KK 7 als Werbungskosten zu buchen. Als primär der Werbung dienlich sind Maßnahmen anzusehen, welche der Natur der Sache nach weiteren Personenkreisen als den Versicherten einer Krankenkasse zugänglich sind (z. B.. Funk, Fernsehen, Kino, Tagespresse, Messen, Ausstellungen). Artikel wie beispielsweise Notizblöcke, Kugelschreiber, Schreibunterlagen, Spielgeräte, Tragetaschen sind unabhängig von ihrem Aufdruck stets als Werbung auf Konto 7108 zu buchen.".
- 31.
- Kontengruppe 54 erhält folgende Bezeichnung:"Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, Belastungserprobung, Arbeitstherapie, Behandlung in sozialpädiatrischen Zentren und psychiatrischen Institutsambulanzen”.
- 32.
- In Kontengruppe 54 werden folgende Kontenarten und Konten eingefügt:,,543 Behandlung in sozialpädiatrischen Zentren ( § 120 Abs. 25GB V)5430 Mitglieder ohne "Rentner5431 Familienangehörige der Mitglieder5432 Rentner und ihre Familienangehörigen544 Behandlung in psychiatrischen Institutsambulanzen (§ 120 Abs. 25GB V)5440 Mitglieder ohne Rentner5441 Familienangehörige der Mitglieder5442 Rentner und ihre Familienangehörigen".
- 33.
- In Kontenklasse 5 wird folgende Kontengruppe eingerichtet:
,,57 Erweiterte Leistungen nach § 56 Abs. 1 und 2 5GB V
570 Ärztliche Behandlung
5700 Mitglieder ohne Rentner
5701 Familienarangehörige der Mitglieder ohne Rentner
5702 Rentner und ihre Familienangehörigen
571 Zahnärztliche Behandlung
5710 Mitglieder ohne Rentner
5711 Familienangehörige der Mitglieder ohne Rentner
5712 Rentner und ihre Familienangehörigen
572 Arzneimittel
5720 Mitglieder ohne Rentner
5721 Familienangehörige der Mitglieder ohne Rentner
5722 Rentner und ihre Familienangehörigen
573 Heil- und Hilfsmittel
5730 Mitglieder ohne Rentner
5731 Familienangehörige der Mitglieder ohne Rentner
5732 Rentner und ihre Familienangehörigen
574 Kuren
5740 Mitglieder ohne Rentner
5741 Familienangehörige der Mitglieder ohne Rentner
5742 Rentner und ihre Familienangehörigen
579 Sonstige erweiterte Leistungen
5790 Mitglieder ohne Rentner
5791 Familienangehörige der Mitglieder ohne Rentner
5792 Rentner und ihre Familienangehörigen".
- 34.
- Kontengruppe 57 erhält folgende Bestimmung:"zu 57Hier sind nur die Kosten für erweiterte Leistungen nach § 56 Abs. 1 und 2 SGB V zu buchen." .
- 35.
- Die Bestimmung zu.590 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:,,2. Die Kosten nach Nr. 1 sind nach der Inanspruchnahme des Medizinischen Dienstes, falls dies nicht möglich ist nach dem Verhältnis der Zahl der Versicherten auf den Konten für die Personenkreise (M,F,R) zu buchen.".
- 36.
- In Kontengruppe 59 werden folgende Kontenarten und Konten eingerichtet:,,594 Zuschüsse zu stationären Hospizen -Regelleistung5940 Mitglieder ohne Rentner5941 Familienangehörige der Mitglieder ohne Rentner5942 Rentner und ihre Familienangehörigen595 Zuschüsse z~ stationären Hospizen -Mehrleistung5950 Mitglieder ohne Rentner5951 Familienangehörige der Mitglieder ohne Rentner5952 Rentner und ihre Familienangehörigen".
- 37.
- Kontenart 594 erhält folgende Bestimmung:"zu 594Hier sind die Kosten für Zuschüsse zur Versorgung in Hospizen nach § 39 a SGB V bis zur Höhe von 6 % der monatlichen Bezugsgröße zu buchen. Darüber hinausgehende Beträge sind unter KA 595 zu buchen.".
- 38.
- Kontenart 595 erhält folgende Bestimmung:"zu 595Hier sind die Kosten für Zuschüsse nach § 39 a SGB V zu buchen, soweit sie 6 % der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Bis zur Höhe von 6 % der monatlichen Bezugsgröße sind die Kosten unter KA 594 zu buchen.".
- 39.
- An die Bestimmung zu 599 wird folgender Satz angefügt:"Hier sind auch die Kosten für auslaufende Leistungen nach § 20 SGB V a. F. zu bu chen."
- 40.
- Kontenart 673 und Konto 6730 werden ersatzlos gestrichen.
- 41.
- Kontenart 692 und Konto 6920 erhalten jeweils folgende Bezeichnung:"Beitragsrückzahlungen nach § 548GB V".
- 42.
- Konto 6922 erhält folgende Bezeichnung:"Beitragsrückzahlungen nach § 54 SGB V- Altenteiler"; .
- 43.
- Kontenart 692 erhält folgende Bestimmung:zu 692Auch Beitragsrückzahlungen nach § 65 SGB V a. F.".
- 44.
- Kontenart 693 erhält folgende Bezeichnung:"Zinsen nach § 448GB I, 27 Abs. 18GB IV, § 28 r 8GB IV, § 108 Abs. 28GB X, § 17 Abs. 1 8.3 BPflV und § 668GB XI".
- 45.
- Konto 6930 erhält folgende Bezeichnung:"Zinsen nach § 44 SGB I, 27 Abs. 1 SGB IV, § 28 r SGB IV, § 108 Abs. 2 SGB X, § 17 Abs. 1 8.3 BPfIV".
- 46.
- Konto 6932 erhält folgende Bezeichnung:"Zinsen nach § 448GB I, 27 Abs. 1 ~B IV, § 28 r 8GB IV, § 108 Abs. 28GB X, § 11
Abs. 1 8.3 BPflV - Altenteiler".
- 47.
- Konto 6930 und 6932 erhalten folgende Bestimmung:"zu 6930 und 6932Hier sind auch Verzugszinsen aufgrund anderer Rechtsgrundlage (ohne 6933) zu bu chen.".
- 48.
- In der Bestimmung zu Konto 7106 Nr. 1 und Konto 7108Nr. 1 wird jeweils das Wort "Gesundheitsförderung" ersetzt durch das Wort "Krankheitsverhütung". In der Bestimmung zu 7106 Nr. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:"Übersteigt die Auflagenzahl von Mitgliederzeitschriften die Mitgliederzahl, ist die Hälfte der Kosten des Auflagenüberschusses nicht hier, sondern als Werbemaßnahme auf Konto 7108 zu buchen.".Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 der Bestimmung.
- 49.
- Die Bestimmung zu Kontenart 722 wird ersatzlos gestrichen.
- 50.
- Konto 7695 erhält folgende Bezeichnung:"Abschläge (ohne Selbstbehalte) nach § 13 Abs. 2 auch i. V. mit § 53 SGB V".
- 51.
- Konto 7695 erhält folgende Bestimmung:"zu 7695Nicht hier zu buchen sind Selbstbehalte der Versicherten. Hierfür gilt Nettobuchung (vgl. auch Bestimmung zu 40 bis 59 Nr. 6).".
- II.
- Änderungen der Statistikvordrucke und deren AusfüllanleitungenStatistik KG 1
Der Vordruck wird wie folgt geändert:
- 01.
- Nach Schlüssel Nr.239 wird folgendes ergänzt:
Mitgliedergruppen '. Schl.-
Nr. Beitragssatz in v. H.
Zahl der Mitglieder
der beitragspflichtigen
Einnahmen
(Grundlohnsumme)
"darunter: MitgliedermitBeitragsermäßigungwegen SelbstbehaltAKV
240
KVdR
241
GKV
249
- 02.
- Die Spalten 1 und 2 der Schlüssel - Nr. 301 werden gesperrt.Die Ausfüllanleitung wird wie folgt geändert:
- 03.
- . ~In Abschnitt B. 2. wird vor dem Satz "Vorruhestandsgeldempfänger sind nicht zu erfas-sen." folgender Satz ergänzt:"Hierzu zählen auch Personen, die unbezahlt beurlaubt sind und Personen während des Erziehungsurlaubs".
- 04.
- In Abschnitt B. 2. Buchstabe a) wird folgender Satz angefügt."Weiterhin sind Personen, die unbezahlt beurlaubt sind und Personen während des Erziehungsurlaubs nach dem letzten Dienstverhältnis vor dem Urlaub zu erfassen.".
- 05.
- In Abschnitt B. 4. g) wird Satz 2 wie folgt gefaßt:"Hierzu zählen auch die krankenversicherten Arbeitslosen (Schlüssel - Nr. 202), nichtjedoch Rentner (Schlüssel - Nr. 220) und die Wehr-, Zivil- und Grenzschutzpflicht. .dienstleistenden (Schlüssel-Nr. 227).".
- 06.
- Nach Abschnitt B. 4. g) wird folgendes eingefügt:"H) Unter den Schlüssel - Nm. 240 bis 249 ist die Zahl der Mitglieder als Darunter - Zahl aus Schlüssel - Nr. 239 anzugeben, denen Beitragsermäßigung wegen Selbstbehalt nach § 53 SGB V gewährt wurde.".Abschnitt B. 4. h) (alt) wird Abschnitt B. 4. i), Abschnitt B. 4. i)(alt) wird Abschnitt B. 4. f).
- 07.
- Abschnitt B. 5. b) zu den Schlüssel - Nm. unter 2 (Freiwillige Mitglieder) wird wie folgt gefaßt:"b) In den Spalten 3 und 4 zu Schlüssel-Nr. 301 sind Angaben für freiwillige Mitglieder mit Krankengeldansprucheinzutragen"; Abschnitt b) (alt) wird Abschnitt c), Abschnitt c) (alt) wird Abschnitt d), Abschnitt d) (alt) wird Abschnitt e):
Statistik KG 2
Der Vordruck wird wie folgt geändert:
- 08.
- In der Überschrift zu den Schlüssel- Nm. 25 wird die Ziffer ,,4" durch die Ziffer" 1" ersetzt.Die Ausfüllanleitung wird wie folgt geändert:
- 09.
- In der Überschrift zu Abschnitt B. 18. wird die Ziffer ,,4" durch die Ziffer ,,1" ersetzt.
- 10.
- In Abschnitt B. 18. a) wird folgender Satz angefügt:"Für Versicherte, für die innerhalb eines Kalenderjahres zunächst die Belastungsgrenze von 2 %, später von, 1 % gilt, ist nur ein Fall unter den Schlüssel - Nm. zu 25 zu zählen.".
Statistik KG 3
Der Vordruck wird wie folgt geändert:
- 11.
- Abschnitt ,,6. Gesamtpunktmengen nach § 85 Abs. 4 b SGB V" wird ersatzlos gestrichenDie Ausfüllanleitung wird wie folgt geändert:
- 12.
- Abschnitt B. 8. der Ausfüllanleitung wird ersatzlos gestrichen.
Statistik KG 5
Der Vordruck wird wie folgt geändert:
- 13.
- In der Bezeichnung zu den Schlüssel- Nm. 01008, 02008 und 03008 wird jeweils das Wort. "Anschlußheilbehandlung" durch das Wort "Anschlußrehabilitation" ersetzt.Die Ausfüllanleitung wird wie folgt geändert:
- 14.
- In der Überschrift zu Anschnitt B. 3. g) wird das Wort "Anschlußheilbehandlung" durch das Wort "Anschlußrehabilitation" ersetzt.
Statistik KJ 1
Die unter I. aufgeführten Änderungen sind im Vordruck und der Ausfüllanleitung zu be rücksichtigen.
Die Ausfüllanleitung wird wie folgt geändert:
- 15.
- Abschnitt A. 1. wird folgender Satz angefügt:"Sofern die endgültige Abwicklung der Geschäfte über das Ende eines Jahres andauert, ist auch über die Abwicklungsgeschäfte (z. B. Vermögensübergang) eine weitere (neue) Jahresrechnung vorzulegen.".
- 16.
- Abschnitt B.9.2.a) zu Schlüssel-Nr.9993 werden nach der Überschrift folgende Sätze vorangestellt:"Die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen ist nach Anlage 3 vorzunehmen. Bei Änderung' des allgemeinen Beitragssatzes sind nach Zeiträumen getrennte Berechnungen vorzunehmen".Der Ausfüllanleitung wird folgende Anlage 3 angefügt:Anlage 3
Berichtszeitraum: | |||||
Institutionskennzeichen: | |||||
Bereich (West bzw. Ost):, | |||||
Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen (BPE) | |||||
Risikostrukturausgleich | |||||
'Konto | Beitragssoll | Allgemeiner | BPE (RSAV) | ||
Beitragssatz | (SP. 2 : SP. 3 x 100) | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
2000 | |||||
2010 | |||||
v | |||||
2022 | |||||
2023 | |||||
2025 | |||||
2027 | |||||
(Minusbetrag) | (Minusbetrag) | ||||
2028 | |||||
2030 | |||||
. | |||||
2040 | |||||
2050 | . | ||||
2060 | |||||
2100 | |||||
2140 | |||||
2200 | |||||
, | |||||
2400 | |||||
Gesamt | |||||
- 17.
- In Abschnitt B.9.2.b) zu Schlüssel-Nr. 9994 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:Dabei ist die Summe der der Krankenkasse vom Postrentendienst der Deutschen – Post AG im Auftrag der gesetzlichen Rentenversicherungsträger und ggf. der Bundesknappschaft mitgeteilten monatlichen Rentensummen des Geschäftsjahres anzugeben.".
- 18.
- Abschnitt B.9.2.b) zu Schlüssel - Nr. 9994 wird folgender Satz angefügt:Für die Monate Januar bis Juni 1997 tritt an die Stelle der monatlichen Rentensummen die vom Postrentendienst der Deutschen Post AG im Auftrag der gesetzlichen Rentenversicherungsträger und ggf. der Bundesknappschaft mitgeteilte Rentensumme (Stichtag 01.06.1997), die nach entsprechenden Vorgaben des Bundesversicherungsamtes in eine Rentensumme für das erste Kalenderhalbjahr 1997 umzurechnen ist.".
Statistik KM 1
Der Vordruck wird wie folgt geändert:
- 19.
- Der 3. Abschnitt des Vordruckes wird wie folgt gefaßt:
.3. Beitragssätze | Schl.- | Beitragssatz in v.H. | Beitragssatz in v.H. | ||
Nr. | des Grundlohnes im | des Grundlohnes im | |||
Berichtsmonat | Folgemonat | ||||
AlIgemeiner Beitragssatz nach | 310 | ||||
§241 SGBV | |||||
Erhöhter Beitragssatz nach | 312 | ||||
i § 2425GB V | |||||
Ermäßigter Beitragssatz nach | 313 | ||||
I § 243 5GB V | |||||
Mitglieder für die der allgemeine | 320 | . | |||
Beitragssatz gilt: |
- 20.
- Nach Schlüssel Nr. 901 wird folgendes eingefügt:
Bezeichnung | Schl.- | Männer | Wehr- | Frauen | Zusammen |
Nr. | schutzpflicht- | .... | |||
dienstleistende | |||||
.Pflegeversicherte Familienan- | 907 | ||||
gehörige, die nicht als solche | |||||
GKV - versichert sind | |||||
GKV - versicherte Familienan- | 908 | ||||
gehörige, die nicht als solche | |||||
pflegeversichert sind | |||||
Pflegeversicherte Familienan- | 909 | . | |||
gehörige insgesamt |
Die Ausfüllanleitung wird wie folgt geändert:
- 21.
- Abschnitt B. 22. wird wie folgt gefaßt:,,22. zu den Schlüssel- Nm. 310 bis 320
- -
- zu den Schlüssel-Nr. 310, 312, 313 (Spalten 1 und 3)In Spalte 1 ist der Jeweils zu Beginn des Stichtages geltende Beitragssatz mit 2 Stellen nach dem Komma anzugeben.In Spalte 3 ist der jeweils am 1. des Folgemonats geltende Beitragssatz mit 2 Stellen nachdem Komma anzugeben, unabhängig davon, ob eine Beitragssatzveränderung gegeben ist oder nicht.Beitragssatzänderungen sind bereits dann zu berücksichtigen, wenn sie vom Vorstand beschlossen sind.Liegt keine Beitragssatzveränderung vor, ist der jeweilige Beitragssatz aus Spalte 1 hier zu wiederholen.Die Bundesknappschaft gibt den jeweiligen Beitragssatz an, der für die Arbeiter gilt. Die landwirtschaftlichen Krankenkassen machen hier keine Angaben.
- -
- zu Schlüssel-Nr. 320:
Mitglieder für die der allgemeine Beitragssatz nach § 241. SGB V (Schlüssel - Nr. 310) gilt, einschließlich Arbeitslose ohne Wehr-, Zivil-, und Grenzschutzpflichtdienstleistene und ohne Rentner. Die Zahl der Mitglieder aus Schlüssel - Nr. 320 wird der Berechnung von durchschnittlichen allgemeinen Beitragssätzen zugrunde gelegt." - 22.
- Nach Abschnitt B, 22. wird folgendes ergänzt:,,23. Zu den Schlüssel - Nm. 401 und 402"
- 23.
- In der Überschrift zu Schlüssel - Nr. 401 und zu Schlüssel - Nr. 402 wird die Abschnittsbezeichnung ,,23.1" bzw. ,,23.2" jeweils durch einen Spiegelstrich ersetzt.
- 24.
- Abschnitt B.23.3. wird Abschnitt B. 24., Abschnitt B. 24.(alt) wird Abschnitt B. 25., Abschnitt B. 25. (alt) wird Abschnitt B. 26., Abschnitt B. 26. (alt) wird Abschnitt B. 27.. ,
- 25.
- In Abschnitt B.28; wird in der Überschrift und im Text jeweils die Zahl',,901" durch die Zahl..909" ersetzt und im Text der Satz ..Familienversicherte sind nicht auszuweisen." gestrichen.
- 26.
- In Abschnitt B. 29. und 'in Abschnitt B.30. wird jeweils der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und in Abschnitt B.29. der Text ..nicht jedoch deren mitversicherte Familienangehörige" und in Abschnitt B.30. der Text ..nicht jedoch deren in der GKV mitversicherte Familienangehörige" angefügt.
- 27.
- Nach Abschnitt 6.33. wird folgendes eingefügt:,,34. Zu Schlüssel - Nr. 907Hier sind die mitversicherten Familienangehörigen der nach §§ 21 und 26 SGB XI versicherten Mitglieder der Pflegekassen auszuweisen, die nicht in der GKV versichert sind.
- 35.
- Zu Schlüssel - Nr. 908.
Hier sind die mitversicherten Familienangehörigen der Mitglieder der GKV auszuweisen, die nicht pflegeversichert sind (Familienangehörige von Personen, die nach § 22 SGB XI sowie Artikel 41 und 42 PflegeVG von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung befreit sind).- 36.
- Zu Schlüssel - Nr. 909
Die Anzahl der pflegeversicherten Familienangehörigen insgesamt ist wie folgt zu ermitteln: Schlüssel - Nr. 499 zuzüglich Schlüssel - Nr. 907 abzüglich Schlüssel - Nr.908."
Statistik KV 45
Der Vordruck wird wie folgt geändert:
- 28.
- Nach Schlüssel - Nr. 2400 wird folgendes eingefügt:
Pos. des
KontenrahmensBezeichnung
Schlüssel-
Nr. ,,25
Beiträge nach § 56 Abs. 4 SGB V
2500
26'
Sonderbeitrag Krankenhaus
2600".
- 29.
- Unter Schlüssel- Nr. 4100 lauten die Pos. des Kontenrahmens:,,410,411,416 - 419".
- 30.
- Die Bezeichnung zu Schlüssel-Nr. 4520 wird wie folgt gefaßt:"Leistungen von Krankengymnasten/Physiotherapeuten".
- 31.
- Unter Schlüssel-Nr.4530 lauten die Positionen des Kontenrahmens:,,453 bis 456".
- 32.
- ,,453 bis 456"."Stationäre Rehabilitationskuren - Anschlußrehabilitation" .
- 33.
- Nach Schlüssel - . Nr. 5200 wird folgendes eingefügt:
. Pos. des
KontenrahmensBezeichnung
Schlüssel-
Nr. "524,525,526
Modellvorhaben
5240".
- 34.
- Unter Schlüssel- Nr. 5200 lauten die Positionen des Kontenrahmens: ,,520 bis 523".
- 35.
- Nach Schlüssel- Nr. 5400 wird folgendes eingefügt:. Pos. des Kontenrahmens Bezeichnung Schlüssel-Nr.
"543, 544
Sozialpädiatrische Zentren,
5430" .
psychiatrische Institutsambulanzen
- 36.
- Nach Schlüssel- Nr. 5690 wird folgendes eingefügt:
Pos. des
KontenrahmensBezeichnung
Schlüssel-
Nr. ,,57
Erweiterte Leistungen,
5700" .
- 37.
- Nach Schlüssel- Nr. 5930 wird folgendes eingefügt:
Pos. des
KontenrahmensBezeichnung
. Schlüssel-
Nr. ,,594, 595
Hospize
5940".
Die Ausfüllanleitung wird wie folgt geändert: - 38.
- Die Überschrift zu Abschnitt B.10. wird wie folgt gefaßt:"Zu den Schlüssel - Nm, unter 2200 bis 2600".
- 39.
- Abschnitt B. 11. wird wie folgt gefaßt:“11.1. zu der Schlüssel – Nr. 3740Hier sind die im Berichtszeitraum auf den Konten 3740 und 3741 gebuchten Beträge in einer Summe auszuweisen.
- 11.2.
- zu Schlüssel - Nr.3995Hier sind die im Berichtszeitraum gebuchten Beträge der Konten der Kontenklasse 3 (ohne KA 374) in einer Summe auszuweisen.".
- 40.
- In der Überschrift zu Abschnitt B.18. wird das Wort "und" durch das Wort "bis" ersetzt.
- 41.
- Die Überschrift zu Abschnitt B. 21. wird wie folgt gefaßt,,21. Zu den Schlüssel-Nm. 5600 bis 5700".
- 42.
- Abschnitt B. 26. wird wie folgt gefaßt:,,26.1. Zu der Schlüssel - Nm. 6740Hier sind die im Berichtszeitraum auf den Konten 6740 und 6741 gebuchten Beträge in einer Summe auszuweisen.
- 26.2.
- Zu der Schlüssel - Nr.6995Hier sind die im Berichtszeitraum gebuchten Beträge der Konten der Kontenklasse 6 . (ohne KA 674) in einer Summe auszuweisen.".
- 43.
- Nach Abschnitt B. 23. wird folgendes ergänzt:,,24.1. zu Schlüssel - Nr. 5940Es sind die bis zu~ Ende des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats (30.04.,31.07., 31.10., 31.01.,) gebuchten Beträge einzutragen, einschließlich der den Be-richtszeitraum betreffenden feststellbaren Verpflichtungen und abzüglich der Zahlungen für Zeiten nach dem Berichtszeitraum. "Abschnitt B. 24-. (alt) der Ausfüllanleitung Wird Abschnitt B.24.2..
- 44.
- Abschnitt B. 33. wird wie folgt gefaßt:"zu der Schlüssel- Nr. 8600Es ist die Summe der der Krankenkasse vom Postrentendienst der Deutschen Post AG im Auftrag der gesetzlichen Rentenversicherungsträger und ggf. der Bundes-knappschaft mitgeteilten monatlichen Rentensummen (§ 8 Abs. 4 RSAV) für den je-weiligen Berichtszeitraum einzusetzen.Für den Berichtszeitraum 01.01. bis 30.06. 1997 tritt an die Stelle der monatlichen Rentensummen die vom Postrentendienst der Deutschen Post AG im Auftrag der gesetzlichen Rentenversicherungsträger und ggf. der Bundesknappschaft mitgeteilte Rentensumme (Stichtag 01.06.1997), die nach entsprechenden Vorgaben des BVA in eine Rentensumme für das 1. Kalenderhalbjahr .1997 umzurechnen ist.".Die Änderung unter 11. 16. gilt ab 01.01.1996.Die Änderungen unter 1.1.,1.3. bis 1.5.,1.10., 1.30., 1.35. bis 1.39., 1.44. bis 1.48.,11.2. bis 11.5., 11.7., 11. 15., 11.17. und 11.18., 11.30.,11.39.,11.42., 11.44. gelten ab 01.01.1997, die Änderungen unter 1.6. bis 1.8.,1.14.,1.20. bis 1.29., 1.33. und 1.34., 1.41 bis 1.43., 1.50. und 1.51., 11.1., 11.6., 11.8. bis 11.14., 11.28., 11.32. bis 1134.,11.36. bis 11.38.,11.41.,11.43. ab 01.07.1997.Die Änderungen unter 11.19. bis 11.27. gelten ab dem 01.08.1997, die Änderungen unter 1.2.,1.11. bis I. 13.,1.15. bis 1.19.,1.31. und 1.32., 1.49., 11. 29.,11.31.,11.35.,11.40. ab dem 01.01.1998. Die Änderungen unter 1.9., und I. 40. gelten ab dem 01.01.1999.
