Zahlung von Stellenzulagen; hier: im Anschluss an eine Elternzeit
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Zahlung von Stellenzulagen
hier: | im Anschluss an eine Elternzeit | |
Bezug: | Mein RdSchr. D II 1 – 221 710/1 vom 26. Juli 2000 (Entwurf einer VwV u.a. zu § 42 BBesG) |
- RdSchr. des BMI v. 17.5.2011 – D 3 – 221 421-4/1 -
Stellenzulagen werden nach der derzeitigen Rechtslage beginnend mit dem Tag der Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit gewährt und ein Anspruch endet mit dem Tag, an dem die zulageberechtigende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wird (Ziffer 42.3.8 VwV zu § 42 BBesG).
Unter sehr engen Maßstäben kann eine Stellenzulage weitergewährt werden, u.a. während des Erholungsurlaubs oder dem Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften über den Mutterschutz für Beamtinnen (Ziffer 42.3.11 VwV zu § 42 BBesG).
Im Vorgriff auf eine von mir beabsichtigte Ergänzung der Ziffer 42.3.11 VwV zu § 42 BBesG bitte ich mit sofortiger Wirkung wie folgt zu verfahren:
Schließt sich unmittelbar an das Ende einer Elternzeit ein Erholungsurlaub an oder fällt die Dienstaufnahme nach Beendigung einer Elternzeit aufgrund des gewählten Teilzeitmodells einer Beamtin oder eines Beamten auf einen dienstfreien Tag, so ist eine bis zum Tag vor dem Beginn der Elternzeit gewährte Stellenzulage mit dem Tag der Aufnahme der Besoldungszahlung wieder zu gewähren.
Beispiel 1:
Eine Beamtin erhielt bis zum 2. Mai 2010 die Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zur BBesO A und B. Vom 3. Mai 2010 bis zum 2. Mai 2011 befand sie sich in Elternzeit. Ab dem 3. Mai 2011 (Dienstag) beantragte sie ihren Resturlaub aus dem Jahr 2010, so dass sie erst am 18. Mai 2011 tatsächlich den Dienst wieder aufnahm.
Mit dem 3. Mai 2011 ist die Besoldungszahlung aufzunehmen und auch die Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zur BBesO A und B steht ab diesem Tag bereits zu.
Beispiel 2:
Eine Beamtin erhielt bis zum 26. April 2010 die Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zur BBesO A und B. Vom 27. April 2010 bis zum 26. April 2011 befand sie sich in Elternzeit. Am 27. April 2011 (Mittwoch) nahm sie ihren Dienst wieder auf, jedoch war sie tatsächlich erst ab dem 28. April 2011 im Dienst, da sie mit 24 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt ist und diese auf montags, dienstags und donnerstags verteilt sind.
Mit dem 27. April 2011 ist die Besoldungszahlung aufzunehmen und auch die Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zur BBesO A und B steht ab diesem Tag bereits zu.
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