Ersatzausfertigung von Befähigungsnachweisen (Funkzeugnissen) für den mobilen Seefunkdienst, die vor dem 1. Januar 2003 erworben wurden
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Nr. 51 | Ersatzausfertigung von Befähigungsnachweisen (Funkzeugnissen) für den mobilen Seefunkdienst, die vor dem 1. Januar 2003 erworben wurden |
Bonn, den 17. Februar 2003
LS 23/48.30.02-1
Die Zentrale Verwaltungsstelle (ZVSt) der beauftragten Verbände (Deutscher Segler-Verband e. V (DSV) und Deutscher Motoryachtverband e. V [DMYV] hat mit Wirkung vom 1. Januar 2003 Aufgaben in Zusammenhang mit der Erteilung von Befähigungszeugnissen für den mobilen Seefunkdienst von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) übernommen. Diese Aufgaben schließen die Ersatzausfertigung von Befähigungsnachweisen für den Seefunkdienst ein, die vor dem 1. Januar 2003 durch die zuständigen Behörden in Deutschland ausgestellt wurden.
Verfahren
1. Anträge auf Ersatzausfertigung von Befähigungsnachweisen für den mobilen Seefunkdienst, die vor dem 1. Januar 2003 erworben wurden, sind an folgende Anschrift zu richten:
An die
Zentrale Verwaltungsstelle
c/o Deutscher Seglerverband e. V. Gründgensstraße 18
22309 Hamburg
Für die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung wird eine Gebühr von 18,00 € erhoben (§ 15 Abs. 1 Nr. 21 Sportseeschifferscheinverordnung).
2. Die Ausstellung der Ersatzbescheinigung erfolgt nach Maßgabe der Anlage A.
Anlage A : (s. Seite 101)
Ersatzausfertigung von Befähigungsnachweisen (Funkzeugnissen), die vor dem 1. Januar 2003 erworben wurden, durch die Zentrale Verwaltungsstelle des DSV und des DMYV
(Zu Anlage 3 Buchstabe C. Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung)
3. Das Muster für die Ersatzbescheinigung enthält Anlange B:
Anlage B :
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Anlage 1: Ersatzausfertigung von Befähigungsnachweisen (Funkzeugnissen)