Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung – Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverordnung nicht erfassten Einsatzgebiete –
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung
– Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverordnung nicht erfassten Einsatzgebiete –
Vom 16. Dezember 2021
Fundstelle: GMBl 2022 Nr. 2, S. 30
Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei, die im Rahmen der VN-Mission UNSOM und der EU-Mission EUCAP Somalia in Somalia (Dienstorte Mogadischu, Baidoa und Hargeisa) für verschiedene Zeiträume in den Jahren 2021 und 2022 gemäß § 29 Bundesbeamtengesetz zur Dienstleistung zugewiesen sind, einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von achtzehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.
Berlin, den 16. Dezember 2021 |
D2 – 30106/11#1 |
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Im Auftrag
Hollah