Dienstwohnungsvorschriften; hier: Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen gem. § 26 Abs. 3 Satz 2 DWV; Festsetzung für den Zeitraum 2019/2020
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Dienstwohnungsvorschriften
Fundstelle: GMBl 2021 Nr. 2, S. 26
hier: | Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen gem. § 26 Abs. 3 Satz 2 DWV; Festsetzung für den Zeitraum 2019/2020 |
Bezug: | Rundschreiben/Erlass vom 18. Dezember 2019 – Z B 1 – P 1532/15/10003 :005 – (2019/1093714) |
– RdSchr. d. BMF v. 16.12.2020 – Z B 1 –
P 1532/15/10003 :006 (2020/1261175) –
Aufgrund des § 26 Abs. 3 Satz 2 der Dienstwohnungsvorschriften vom 16. Februar 1970 in der ab 10. Oktober 1989 geltenden Fassung setze ich für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 die zur endgültigen Berechnung des Entgelts maßgebenden Beträge wie folgt fest:
Energieträger | Entgelt (in Euro) |
Pro Quadratmeter/Jahr | |
fossile Brennstoffe | 9,77 |
Fernwärme und übrige Heizungsarten | 12,65 |
Aus Gründen der Gleichbehandlung bitte ich, diese Entgelte auch bei Bundesmietwohnungen, die an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossen sind, im Rahmen des § 22 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Wohnungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (AVB) entsprechend anzuwenden.
Dieses Rundschreiben/dieser Erlass wird zeitnah auf der Internet-Seite des Bundesministeriums der Finanzen www.bundesfinanzministerium.de eingestellt (Stichwortsuche z. B. mit den Begriffen „Heizkosten“ oder „DWV“).
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