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Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen für Aufgaben der Gleichstellung von Frau und Mann (Projektförderung) an Träger von bundesweiter Bedeutung (Förderrichtlinien des Bundes zu gleichstellungspolitischen Vorhaben)

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Richtlinien
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) über die
Gewährung von Zuschüssen und Leistungen für Aufgaben der
Gleichstellung von Frau und Mann (Projektförderung) an Träger von bundesweiter Bedeutung

(Förderrichtlinien des Bundes zu gleichstellungspolitischen Vorhaben)
vom 16.12.2020



Fundstelle: GMBl 2021 Nr.7/8, S. 170



Auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der Nr. 15.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Abs. 1 BHO erlasse ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen uxnd nach Anhörung des Bundesrechnungshofs diese Richtlinien.



Inhalt



1
Vorbemerkung
2
Grundlegende Förderziele und allgemeine Fördergrundsätze
3
Gegenstand der Förderung
4
Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
5
Förderungs- und Finanzierungsarten
6
Umfang und Höhe von Zuwendungen
7
Verfahren
8
Datenschutz
9
Sonstiges
10
Inkrafttreten


1
Vorbemerkung


Für das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat die Verwirklichung einer partnerschaftlichen Gleichstellungspolitik und damit einhergehend die Ermöglichung gleicher Verwirklichungschancen für Frauen und Männer eine hohe Priorität. Dies bedeutet auch, dass Maßnahmen und Projekte von gleichstellungspolitischen Akteurinnen und Akteuren im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert werden. Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich bei der Umsetzung der Maßnahme an alle geltenden rechtlichen, vor allem auch arbeitsrechtlichen Verpflichtungen zur Gleichstellung zu halten. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen zur Erreichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern, die Förderung der Erwerbstätigkeit von Frauen sowie die Berücksichtigung u. a. des Entgeltgleichheitsgebotes und des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG). Im Falle von Weiterleitungen an Dritte gelten die gesetzlichen Regelungen ebenso für diese.



2
Grundlegende Förderziele und allgemeine Fördergrundsätze


2.1
Der Bund gewährt nach Maßgabe der §§ 23, 44 BHO, der zu §§ 23, 44 BHO erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) und nach diesen Richtlinien Zuschüsse und Leistungen aus Kapitel 1703 Titel 684 26 „Zuschüsse und Leistungen für laufende Zwecke an Träger und für Aufgaben der Gleichstellungspolitik“ des Bundeshaushalts (Projektförderung).


Nach Maßgabe dieser Richtlinien können ausschließlich Maßnahmen gefördert werden, an denen ein erhebliches Bundesinteresse besteht. Das heißt, die durchgeführten Maßnahmen müssen für das gesamte Bundesgebiet von Bedeutung sein und in ihrer Art nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden können.


2.2
Die Maßnahmen, die auf der Grundlage der Richtlinien gefördert werden können, müssen das Ziel haben, die Gleichstellung von Frauen und Männern voranzubringen und Chancengleichheit zu ermöglichen.


2.3
Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.


2.4
Bei der Förderung wird die Eigenständigkeit der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers gewahrt. Bei der Durchführung von Maßnahmen und allen diesbezüglichen Veröffentlichungen hat die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger in geeigneter Weise auf eine Förderung durch das BMFSFJ hinzuweisen.


2.5
Bei Veröffentlichungen jeder Art ist das gültige Corporate Design der Bundesregierung zu verwenden und mit dem zuständigen Fachreferat im BMFSFJ vorab abzustimmen.


2.6
Das BMFSFJ kann andere Stellen mit der Gewährung von Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinien ganz oder teilweise beauftragen.


3
Gegenstand der Förderung


Gegenstand der Förderung sind die unter Nrn. 3.1 bis 3.5 aufgeführten Bereiche.



3.1
Bundesweit relevante gleichstellungspolitische Verbands- und Organisationsförderung


Zu den gleichstellungspolitisch relevanten Aufgaben gehören alle Vorhaben und Maßnahmen von gesellschaftspolitischen Akteurinnen und Akteuren, die die Gleichstellung von Frauen und Männern zum Ziel haben.


Das BMFSFJ fördert Verbände und Organisationen zur Wahrnehmung insbesondere folgender Aufgaben:


3.1.1
Aufarbeitung und Auswertung von gleichstellungspolitisch bedeutsamen Vorhaben und -vorschlägen sowie der diesbezüglichen öffentlichen Debatte


3.1.2
Erarbeitung eigener gleichstellungspolitischer Positionen und Konzepte unter Hinzuziehung verbandseigener Fachausschüsse; Erarbeitung von Stellungnahmen, Positionspapieren und Fachbeiträgen


3.1.3
Information der Mitglieder bzw. Mitgliedsorganisationen über gleichstellungspolitisch relevante Gesetzesvorhaben und Erarbeitung von Stellungnahmen


3.1.4
Information der Öffentlichkeit über gleichstellungspolitische Vorstellungen und Forderungen durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, durch Kampagnen und Veranstaltungen


3.1.5
Vertretung der Organisationen und ihrer Mitglieder in nationalen, europäischen und internationalen Gremien und Verbänden


3.1.6
Durchführung von Projekten zu zukunftsgerichteten gleichstellungspolitisch relevanten Themenstellungen, synergieerzeugende Vernetzungsarbeit von Akteurinnen und Akteuren


3.1.7
Durchführung von in erheblichem Bundesinteresse liegenden überregionalen Tagungen und Seminaren, die zum Ziel haben, die Verwirklichung der Gleichstellung von und Chancengerechtigkeit für Frauen und Männer in der Gesellschaft durchzusetzen.


3.2
Gleichstellungspolitische Vernetzungsarbeit


in zentraler Teil der bundesweiten Arbeit gleichstellungspolitischer Akteurinnen und Akteure bezieht sich auf das Formulieren und Sicht-barmachen gleichstellungspolitisch wichtiger Themen. Kennzeichnend für diese Arbeit sind einerseits die basisorientierte Diskussion in unterschiedlichen Strukturen und auf verschiedenen Ebenen sowie andererseits die Organisation und das Ermöglichen eines wechselseitigen und bundesweit angelegten Kommunikationsprozesses. Um diese Arbeit zu unterstützen und mögliche Synergieeffekte zu nutzen, fördert das BMFSFJ die partnerschaftliche Vernetzungsarbeit gleichstellungspolitisch relevanter Akteurinnen und Akteure.


3.3
Sonder- und Großveranstaltungen von bundesweiter Bedeutung sowie Wettbewerbe, Publikationen oder Arbeitsmaterialien


Für Sonder- und Großveranstaltungen sowie Wettbewerbe, Publikationen oder Arbeitsmaterialien können Zuwendungen nach Nr. 6.3.3 gewährt werden, wenn sie in erheblichem Bundesinteresse liegen.


3.4
Modellprojekte


Modellprojekte und die damit verbundene wissenschaftliche Begleitung werden gefördert, wenn ein Erkenntnis- und Erprobungsbedarf seitens des BMFSFJ festgestellt wird. Es handelt sich um zeitlich begrenzte Vorhaben, in deren Verlauf u. a. auch die Übertragbarkeit von Erkenntnissen auf andere Organisationen oder Förderbereiche geprüft werden sollte.


Zentrale Ansätze von Modellprojekten sind:


die Entwicklung, Erprobung, Überprüfung und Weiterentwicklung von Methoden und Konzepten sowie


Entscheidungshilfen zur Notwendigkeit der Ausgestaltung gesetzgeberischer Regelungen.


3.5
Kofinanzierung von EU-Projekten


Das BMFSFJ kofinanziert Projekte, die im Rahmen von EU-Programmen durchgeführt werden sollen. Hier gelten die Rahmenbedingungen der jeweiligen EU-Programme.


3.6
Grundsätzlich nicht gefördert werden:


bereits begonnene Maßnahmen (Nr. 1.3 der VV zu § 44 Abs. 1 BHO)


Maßnahmen oder Veranstaltungen, die der u. a. verbandsinternen Arbeit satzungsmäßiger Gremien dienen (z. B. Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen, verbandsinterne Ausschusssitzungen, Sitzungen sonstiger Organe der Verbände, Verbandsjubiläen u. ä.)


regional begrenzte Maßnahmen ohne bundesweiten Bezug bzw. ohne Modellcharakter


der Druck von Dissertationen und vergleichbaren wissenschaftlichen Veröffentlichungen


Druckkostenzuschüsse (z. B. zu Buchpublikationen)


die Erstellung von Filmen als eigenständige Projekte


Einzelausstellungen von Künstlerinnen und Künstlern


das Entwickeln und Erstellen von mobiler Anwendungssoftware (bspw. Apps – application software), die nicht Bestandteil des beantragten Vorhabens sind


die Pflege und Wartung der vorgenannten mobilen Anwendungssoftware nach Ende des Förderzeitraums und


laufende Publikationen (z. B. Verbandszeitschriften), soweit sie nicht als Dokumentation einer geförderten Fachtagung zu werten sind.


4
Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger


Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger sind gleichstellungspolitisch tätige Akteurinnen und Akteure im Sinne von Ziff. 3.1. Hierzu gehören v. a. gleichstellungsorientiert arbeitende Frauen- und Männerorganisationen und andere Zusammenschlüsse gleichstellungspolitisch tätiger Akteurinnen und Akteure, deren Arbeit grundsätzlich auf Dauer angelegt ist, und die sich am Bedarf ihrer Mitglieder sowie an politischen Diskussionsprozessen orientieren. Sie wenden sich mit ihren Angeboten auch an Nichtmitglieder, fördern die politische und gesellschaftliche Partizipation ihrer Mitglieder und tragen zur Stärkung der staatsbürgerlichen Verantwortung bei.



Die Förderung durch das BMFSFJ setzt voraus, dass



die Akteurinnen und Akteure gleichstellungspolitisch relevante Arbeit leisten,


mit ihrem Vorhaben die Ziele und Anliegen der ressortübergreifenden Gleichstellungsstrategie des Bundes unterstützen,


einen wertschätzenden und diskriminierungsfreien Umgang mit allen pflegen und


über eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verfügen sowie die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen nachweisen können.


5
Förderungs- und Finanzierungsarten


5.1
Zuwendungsarten


Zuwendungen werden grundsätzlich als Projektförderung nach §§ 23 und 44 BHO zur Deckung von Ausgaben der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben gewährt.


Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen kann eine Zuwendung als institutionelle Förderung nach §§ 23 und 44 BHO auf der Grundlage eines genehmigten Wirtschaftsplans zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines Teils der Ausgaben der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers gegeben werden.


5.2
Finanzierungsarten


Die Zuwendungen werden grundsätzlich als Teilfinanzierung im Rahmen einer Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Die beantragten Ausgaben müssen angemessen, nachvollziehbar und begründet sein, um als zuwendungsfähig anerkannt zu werden.


In geeigneten Fällen kann eine Festbetragsfinanzierung erfolgen. Als Festbetragsfinanzierung werden insbesondere Seminare und Tagungen gefördert (Nr. 6.3.1).


Nur in Ausnahmefällen ist eine Vollfinanzierung möglich, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist (nach Nr. 2.4 der VV zu § 44 Abs. 1 BHO). Eine Vollfinanzierung kommt insbesondere nicht in Betracht, wenn die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks ein wirtschaftliches Interesse hat.


6
Umfang und Höhe von Zuwendungen


6.1
Personalkosten


Zur Durchführung von Aufgaben der Gleichstellungspolitik können Zuschüsse zu den Personalkosten gegeben werden.


Basis für die Kalkulation der zuwendungsfähigen Personalausgaben für zu besetzende Stellen sind die im Zeitpunkt der Bewilligung aktuellen vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Personalkostensätze für Kostenrechnungen/Wirtschaftlichkeitsberechnungen für nachgeordnete Bundesbehörden.


Die Personalkosten werden jedoch nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Ausgaben anerkannt (sog. Spitzabrechnung).


Doppelabrechnungen (bspw. aufgrund der Vermengung von Festbetragszahlungen mit Personalkosten) sind unzulässig.


Werden die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, dürfen höhere Entgelte als nach dem TVöD sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen nicht gewährt werden (sog. Besserstellungsverbot).


6.2
Eigenbeteiligung


Die Eigenbeteiligungen der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers sind bei der Förderung in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Eigenbeteiligungen können z. B. auch im Bereitstellen der vorhandenen Infrastruktur, von Stammpersonal und/oder ehrenamtlicher Arbeitsleistung bestehen.


6.3
Aktivitäten


6.3.1
Seminare und Tagungen


a)
Diese Veranstaltungen werden grundsätzlich im Wege der Festbetragsfinanzierung gefördert. Mit dem pro Veranstaltungstag – je tatsächlich anwesenden Teilnehmenden – gewährten Zuschuss sind alle Ausgaben (einschl. Personal- und Sachkosten) abgegolten. Dabei können für die folgenden Positionen maximal Beträge entsprechend Anlage 1 gewährt werden:


Fahrtkosten:


Zur Deckung der Fahrtkosten kann je Teilnehmenden und je Referentin bzw. Referent ein einmaliger Festbetrag gewährt werden.


Unterkunft und Verpflegung:


Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung für Teilnehmende sowie für Referentinnen und Referenten. Für den ersten und letzten Tag der Veranstaltung kann jeweils ein voller Tag angesetzt werden.


Honorare für Referentinnen und Referenten:


Ausgaben für Honorare für Referentinnen und Referenten können mit Festbeträgen bezuschusst werden.


Honorarzahlungen an hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie nicht ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder der veranstaltenden Organisationen können nicht als zuwendungsfähig anerkannt werden.


Kinderbetreuung:


Kinderbetreuung sollte grundsätzlich, soweit ein Bedarf besteht, von der veranstaltenden Organisation angeboten werden. Hierfür kann ein Festbetrag gewährt werden.


b)
In geeigneten Fällen können Seminare und Tagungen auch im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung bezuschusst werden.


Entstandene Fahrtkosten für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden für die An- und Abreise für Teilnehmende in Höhe der 2. Klasse, für Referentinnen und Referenten bis zu den Höchstsätzen des Bundesreisekostengesetzes (§ 4 BRKG) als zuwendungsfähig anerkannt. Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Es sind alle Fahrpreisermäßigungen zu nutzen. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.


Die durch die Veranstaltung entstehenden Organisations-, Vorbereitungs- und Sachkosten wie Miete, Einladungen, Porto und Telefon sowie Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung, Honorare und Ausgaben für Kinderbetreuung können nur im unbedingt notwendigen Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden. Ggf. sind diese sonstigen Ausgaben detailliert darzustellen und im Einzelnen zu begründen.


Alkoholhaltige Getränke, Geschenke (z. B. Blumen) oder Blumenschmuck sind grundsätzlich nicht förderfähig.


6.3.2
Modellprojekte


a)
Modellprojekte werden einmalig auf der Grundlage von detaillierten und ausführlich begründeten Anträgen und nur im Rahmen des im Bewilligungsbescheid festgelegten Zeitraums gefördert. Im besonders begründeten Einzelfall kann eine einmalige Anschlussfinanzierung erfolgen. Dies liegt ausschließlich im Ermessen des BMFSFJ.


b)
Die Bezuschussung von Reisekosten richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG).


c)
Das BMFSFJ unterstützt Träger von Modellprojekten auf Wunsch bei der Vermittlung eines betrieblichen Prüfverfahrens gemäß Engelttransparenzgesetz (EntgTranspG), damit sich diese vergewissern, dass keine Benachteiligungen von Frauen beim Entgelt vorliegen.


6.3.3
Sonstige Einzelprojekte


Nicht unter 6.3.1 und 6.3.2 fallende Projekte können nur unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden:


a)
Sonder- und Großveranstaltungen von erheblichem Bundesinteresse


Dabei handelt es sich um überregionale Tagungen und Veranstaltungen zu Themen mit gleichstellungspolitisch relevanten Aspekten. Themenstellung, Programm und Arbeitsmethoden müssen so angelegt sein, dass die Veranstaltung einen konkreten, nach außen wirkenden Beitrag leisten kann. Die Maßnahme soll eine möglichst große Außenwirkung entfalten.


Fahrtkosten können grundsätzlich nur für Referentinnen und Referenten und nur bis zu den Höchstsätzen des Bundesreisekostengesetzes (§ 4 BRKG) als zuwendungsfähig anerkannt werden. Es sind alle Fahrpreisermäßigungen zu nutzen.


Als Honorare für Referentinnen und Referenten/Moderatorinnen und Moderatoren werden grundsätzlich die Förderbeträge nach Anlage 1 anerkannt. Abweichungen bedürfen der ausführlichen Begründung. Honorarzahlungen an nicht ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der veranstaltenden Verbände sind nicht zuwendungsfähig.


Beschäftigungen auf Minijob-Basis sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Hat die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger bereits Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Minijob-Basis eingestellt, müssen diese Stellen innerhalb eines Jahres zu sozialversicherungspflichtigen Stellen umgewandelt werden. Dies ist der Bewilligungsbehörde unaufgefordert anzuzeigen. Ausnahmen sind möglich, wenn in Spitzenzeiten Studentinnen und Studenten und/oder Rentnerinnen und Rentner auf Minijob-Basis eingestellt werden.


b)
Wettbewerbe, Publikationen oder Arbeitsmaterial Eine Förderung von Wettbewerben, Publikationen oder Arbeitsmaterial ist grundsätzlich möglich. In begründeten Einzelfällen gilt dies auch für isolierte Preisgelder.


7
Verfahren


7.1
Fristen für die Antragstellung zu Sonder- und Großveranstaltungen, Seminaren und Tagungen


Die vollständigen förmlichen Anträge sind spätestens 12 Wochen vor Beginn der Maßnahme beim BMFSFJ einzureichen. Grundsätzlich müssen Förderanträge so frühzeitig beim BMFSFJ vorliegen, dass über die Bewilligung entschieden werden kann, bevor rechtliche Verbindlichkeiten im Hinblick auf die Maßnahme eingegangen werden (z. B. Hotelbuchungen u. ä.).


7.2
Antrag


Dem Antrag sind bei allen Maßnahmearten ein Finanzierungsplan (bei überjährigen Vorhaben nach Jahren getrennt), Erläuterung zu Zielen und Zweck der Maßnahme, Satzung des Vereins bzw. Verfassung o. ä. bei juristischen Personen, Nachweis über die Vertretungsberechtigung der/des Antragstellenden, beizufügen. Ebenso sind eine verbindliche Erklärung über die Eigenbeteiligung bzw. Drittmittel sowie eine Erklärung, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist, beizufügen.


Alle Positionen im Finanzierungsplan müssen aussagekräftig und nachvollziehbar erläutert werden.


7.2.1
Anträgen für Sonder- und Großveranstaltungen, Tagungen sowie Seminare sind zusätzlich beizufügen:


a)
eine Übersicht über die vorgesehene/n Veranstaltung/en, aus der die Inhalte, das vorläufige Programm, die voraussichtliche Zahl der Teilnehmenden sowie die Veranstaltungstage hervorgehen


b)
eine Aufstellung über die Referentinnen und Referenten/Moderatorinnen und Moderatoren.


7.2.2
Anträgen für Modellprojekte sind zusätzlich beizufügen:


Das Konzept der vorgesehenen Maßnahme/n, in dem insbesondere folgende Punkte enthalten sind:


a)
die Zuordnung des Modellvorhabens zu der damit verfolgten bzw. daraus zu entwickelnden fachpolitischen Konzeption


b)
die Darstellung der Ausgangssituation, Bedarfslage und konkreten sowie messbaren Zielsetzung einschließlich des programmspezifischen Ansatzes


c)
Inhalt und Umfang der wissenschaftlichen Vorbereitung, Begleitung und Evaluierung


d)
Stellungnahme zur Nachhaltigkeit, d. h. zur Überleitung nach Abschluss der Modellphase in eine sogen. Regelpraxis und dessen künftige Finanzierung


e)
Zeitplan des Vorhabens, nach Jahren unterteilt


f)
orm der beabsichtigten Umsetzung und Veröffentlichung der Ergebnisse


g)
Personalangaben:


für zu besetzende Stellen eine Aufstellung über die vorgesehenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihren tariflichen Eingruppierungen


für vorhandenes Personal Tätigkeitsbeschreibungen und -bewertungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter


h)
eine verbindliche Erklärung, in welcher Form und Höhe eine Eigenbeteiligung eingebracht wird.


7.3
Bewilligung


7.3.1
Zuwendungen erfolgen durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. Die Weiterleitung von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger richtet sich nach den Vorschriften der Nr. 12 der VV zu § 44 BHO Abs. 1 und ist durch die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid vorab zu genehmigen.


7.3.2
Die jeweils anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) für Zuwendungen werden zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids erklärt.


7.3.3
Die Regelungen zum Mittelabruf (Abrufverfahren) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids.


7.4
Verwendungsnachweis


7.4.1
Die bestimmungsgemäße zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung zur Projektförderung ist mit einem Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen nach Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. (sofern zutreffend) nach Nr. 7 Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) nachzuweisen.


7.4.2
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (bei Projektförderung: Nr. 6.2 ANBest-P, bei institutioneller Förderung: Nr. 7.1 ANBest-I).


7.4.3
Darf die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte (Weiterleitungsverträge) weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungs- und Zwischennachweise dem Verwendungsnachweis beizufügen. Es gelten die Regelungen der Nr. 12 der VV zu § 44 Abs. 1 BHO.


7.4.4
Unterhält die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe des Ergebnisses zu bescheinigen (bei Projektförderung: Nr. 7.2 ANBest-P, bei institutioneller Förderung: Nr. 8.2 ANBest-I).


8
Datenschutz


Die Zuwendungsempfängerin/Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich die jeweils gültigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten.



Das BMFSFJ kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist den Zuwendungsbescheid widerrufen, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Bestimmungen des BDSG vorliegt.



9
Sonstiges


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderungen der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO), die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.



9.1
Prüfung


Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Bei der Förderung im Rahmen von EU-Programmen richtet sich die Prüfberechtigung darüber hinaus nach den einschlägigen EU-Regelungen.


9.2
Auskunftspflicht und Zusammenarbeit


Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit dem BMFSFJ und den zur Prüfung berechtigten Stellen. Alle mit der Projektdurchführung befassten Stellen sind den mit der Prüfung Beauftragten gegenüber auskunftspflichtig. Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, dem BMFSFJ auf Verlangen alle projektbezogenen Informationen bereitzustellen.


9.3
Formblätter


ür die dem BMFSFJ vorzulegenden Anträge, Verwendungsnachweise und Mitteilungen sind die im Formblattverzeichnis (Anlage 2) aufgeführten Formblätter verbindlich.


9.4
Ausnahmeklausel


Das BMFSFJ kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, soweit nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO erforderlich, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bzw. mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof, von den Förderrichtlinien des Bundes zu gleichstellungspolitischen Vorhaben des Bundes abweichen.


10
Inkrafttreten


Diese Richtlinien gelten mit Wirkung vom 1.1.2021.



Die Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen für Aufgaben der Gleichstellung von Frau und Mann (Projektförderung) an Träger von bundesweiter Bedeutung (Förderrichtlinien des Bundes zu gleichstellungspolitischen Vorhaben) vom 20.12.2017, in Kraft getreten zum 01.03.2018 treten mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.



Berlin, den 16. Dezember 2020

415 – 1204/000



Bundesministerin für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend

Franziska Giffey