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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 (BGBl. 1990 II S.358)

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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in
Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988
(BGBl. 1990 II S.358)



Fundstelle: GMBl. 2014, S. 22



hier:

Aktualisierung und Ergänzung der Adresslisten der österreichischen Seite



– RdSchr. d. BMI v. 16.12.2013 – V II 1 – 130 081 OST/3 –





Als Anlage übersende ich mir vom Bundeskanzleramt der Republik Österreich übermitteltes Schreiben sowie aktualisierte und ergänzte Listen der Stellen nach den Art. 2, 9 und 10 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen zur weiteren Verwendung.



Ich bitte, die Behörden Ihres Bereichs über die Änderungen zu unterrichten.



Bundesministerien



Bundesrechnungshof



Deutsche Bundesbank



Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder



Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg





Anlage



Aktualisierte Fassung der zuständigen österreichischen
Stellen nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über Amts-
und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988



(Stand: November 2013)



In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst eine aktualisierte Liste der zuständigen österreichischen Stellen nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988, die Änderungen bei den steiermärkischen Bezirksverwaltungsbehörden berücksichtigt.





Zuständige österreichische Stellen nach dem Vertrag
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen,
BGBl. Nr. 526/1990



(Stand November 2013)





Erläuterungen



Zu Art. 2 des Vertrages:



Als zuständige Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrages sind die Ämter der Landesregierungen der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg sowie der Magistrat der Stadt Wien bestimmt (vgl. Anhang 1).



Zu Art. 5 des Vertrages:



Als zuständige Stelle für Auskünfte aus dem Strafregister wird die Landespolizeidirektion



Wien bestimmt (vgl. Anhang 2).



Als zuständige Stelle für Auskünfte aus der zentralen Zulassungsevidenz der zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektionen bestimmt (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 9).



Zu Art. 9 des Vertrages:



Als zuständige Stellen für die Erledigung von Ersuchen um Vollstreckung nach Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektionen bestimmt.


Der sachliche Zuständigkeitsbereich der Landespolizeidirektionen umfasst im Wesentlichen die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit dieser Behörden in folgenden Angelegenheiten:


Sicherheitspolizei (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit)


Fremdenpolizei und Grenzkontrolle


Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen


Pressewesen (administratives Medienrecht)


Vereins- und Versammlungsangelegenheiten


Prostitutionswesen


Veranstaltungswesen


Kraftfahrwesen


Straßenpolizei


Seit 1. September 2012 besteht für jedes Bundesland eine Landespolizeidirektion mit Sitz in der Landeshauptstadt, sohin in Eisenstadt (Landespolizeidirektion Burgenland), Graz (Landespolizeidirektion Steiermark), Innsbruck (Landespolizeidirektion Tirol), Klagenfurt (Landespolizeidirektion Kärnten), Linz (Landespolizeidirektion Oberösterreich), Salzburg (Landespolizeidirektion Salzburg), Sankt Pölten (Landespolizeidirektion Niederösterreich), Bregenz (Landespolizeidirektion Vorarlberg) und Wien (Landespolizeidirektion Wien). Der örtliche Zuständigkeitsbereich (Sprengel) der Landespolizeidirektionen deckt sich grundsätzlich mit dem Gebiet der betreffenden Gemeinde. Ausnahmen bestehen für die Landespolizeidirektion Burgenland (ihr Sprengel erstreckt sich auch auf das Gebiet der Gemeinde Rust), Kärnten (ihr Sprengel erstreckt sich auch auf das Gebiet der Gemeinde Villach), Niederösterreich (ihr Sprengel erstreckt sich auch auf das Gebiet der Gemeinden Wr. Neustadt und Schwechat sowie auch auf das außerhalb des Gemeindegebietes von Schwechat liegende Gebiet des Flughafens Schwechat in den Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf), Oberösterreich (ihr Sprengel erstreckt sich auch auf das Gebiet der Gemeinden Steyr und Wels) und Steiermark (ihr Sprengel erstreckt sich auch auf das Gebiet der Gemeinde Leoben). Die Landespolizeidirektion Vorarlberg ist – als einzige Landespolizeidirektion – keine zuständige Stelle gemäß Artikel 9 des Vertrages. Die Adressen der Landespolizeidirektionen können dem Anhang 2 entnommen werden.



Soweit keine Zuständigkeit der Landespolizeidirektionen gegeben ist, sind die Bezirksverwaltungsbehörden sachlich zuständig. Bezirksverwaltungsbehörden sind die Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut und die Bezirkshauptmannschaften. Die Adressen der Bezirksverwaltungsbehörden können dem Anhang 3 entnommen werden.


Die örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörden ergibt sich aus § 10 des österreichischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 i.V.m. § 3 des österreichischen Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörden grundsätzlich:


in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;


in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;


in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Verpflichteten, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) und schließlich nach seinem letzten Wohnsitz in Österreich.


Die Regelung entspricht damit im Wesentlichen § 3 Abs. 1 VwVfG.



Zu welchem Bundesland ein bestimmter politischer Bezirk bzw. Verwaltungsbezirk gehört, kann dem Anhang 4 entnommen werden.


Zu welchem politischen Bezirk bzw. Verwaltungsbezirk eine bestimmte Gemeinde gehört, kann dem Ortsverzeichnis des Österreichischen Amtskalenders entnommen werden. Der Österreichische Amtskalender kann beim Verlag Österreich als Buch und/oder CD erworben oder unter der Adresse http://www.amtskalender.com gegen eine jährliche Lizenzgebühr online abgefragt werden. Näheres siehe unter der folgenden Adresse http://www.verlagoesterreich.at.


Zu welchem Bundesland und zu welchem politischen Bezirk eine bestimmte Gemeinde gehört, kann darüber hinaus auch dem im Internet zur Verfügung gestellten „Postlexikon“ (http://www.post.at/post_subsite_postleitzahlfinder.php?action=ergebnis___amp;___selected search=plz___amp;___suche_quick=PLZ+oder+Ort+eingeben) oder dem „Amtshelfer für Österreich“ (http://www.help.gv.at/behoerdenadressen/anfrage.jsf) entnommen werden. (Hinweis: Die auf den Webseiten der Österreichischen Post AG zur Verfügung gestellten Angaben und Mitteilungen sind ausschließlich zur Information bestimmt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Information wird nicht garantiert.)


Zu Art. 10 des Vertrages:



Als zuständige Stellen für die Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe nach Artikel 10 Absatz 1 dritter Satz sind im allgemeinen der Magistrat der Stadt Wien und die Ämter der Landesregierungen der anderen Bundesländer bestimmt (vgl. Anhang 1).



Für die im Artikel 10 Absatz 2 bezeichneten Verwaltungsakte ist hinsichtlich der militärischen Angelegenheiten das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, hinsichtlich der Flüchtlingsangelegenheiten das Bundesministerium für Inneres bestimmt (vgl. Anhang 5).






Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anhang 1: Ämter der Landesregierungen und Magistrat der Stadt Wien

Anhang 2: Landespolizeidirektionen

Anhang 3: Bezirksverwaltungsbehörden

Anhang 4: Alphabetisches Verzeichnis der politischen Bezirke bzw. Verwaltungsbezirke

Anhang 5: Bundesministerium für Inneres und Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport