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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV) Vom 16. Dezember 2008

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes
(BZRGVwV)

Vom 16. Dezember 2008





Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes und § 1 Abs. 2 Satz 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:



Inhaltsübersicht

§ 1 
Mitteilungen zum Zentralregister
§ 2 
Mitteilungen zum Erziehungsregister
§ 3 
Mitteilungsfrist
§ 4 
Datenfernübertragung
§ 5 
Dringende Anfragen
§ 6 
Antragstellung aus dem Ausland
§ 7 
Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses
§ 8 
Hinweispflicht
§ 9 
Einsicht in Auskünfte bei dem Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
§ 10 
Einholung eines Führungszeugnisses durch Behörden
§ 11 
Gestaltung, Form und Übermittlungsweg
§ 12 
Abführen von Gebühren
§ 13 
Antrag auf Anordnung einer Registervergünstigung; Prüfung des Antrags
§ 14 
Antrag auf Tilgung einer Jugendstrafe
§ 15 
Begründungspflicht
§ 16 
Rechtsbehelfsbelehrung
§ 17 
Bekanntmachung ablehnender Entscheidungen
§ 18 
Behandlung von förmlichen Beschwerden durch die Registerbehörde
§ 19
 Mitteilungen zum Verkehrszentralregister
§ 20 
Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz
§ 21 
Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 1
Mitteilungen zum Zentralregister

(1) Die Mitteilungen zum Zentralregister erfolgen in den Fällen

1.
der §§ 4 bis 8, 12 bis 18 des Bundeszentralregistergesetzes durch die Vollstreckungsbehörde,
2.
der §§ 10, 19 des Bundeszentralregistergesetzes durch die Verwaltungsbehörde, des § 10 Abs. 2 und des § 19 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes bei gerichtlichen Entscheidungen durch das Gericht,
3.
des § 11 des Bundeszentralregistergesetzes durch die Strafverfolgungsbehörde.


(2) Die obersten Landesbehörden können anordnen, dass die Mitteilungen nach Absatz 1 für mehrere der dort genannten Behörden durch eine gemeinsame Stelle erfolgen.



§ 2
Mitteilungen zum Erziehungsregister

(1) Die Mitteilungen zum Erziehungsregister erfolgen in den Fällen

1.
des §  60 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7 und des §  60 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes durch die Vollstreckungsbehörde,
2.
des § 60 Abs. 1 Nr. 5, 9 des Bundeszentralregistergesetzes durch das Gericht.


(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.



§ 3
Mitteilungsfrist

Die Mitteilungen sollen bei Entscheidungen binnen eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit, Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft, bei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen (§ 3 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes) binnen eines Monats nach Ablauf der gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung bestimmten Frist, bei Entscheidungen ohne solche Rechtswirkungen binnen eines Monats nach ihrem Erlass, bei anderen Tatsachen binnen eines Monats nach ihrem Eintritt übermittelt werden.



§ 4
Datenfernübertragung

(1) Mitteilungen und Anfragen (Ersuchen um Erteilung von Führungszeugnissen, Ersuchen um unbeschränkte Auskünfte aus dem Zentralregister und Ersuchen um Auskünfte aus dem Erziehungsregister von Gerichten und Behörden, Anträge von Privatpersonen auf Erteilung von Führungszeugnissen) sowie Suchvermerke sollen der Registerbehörde im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Die Registerbehörde lässt eine schriftliche Übermittlung durch Gerichte auf Vordrucken zu, soweit sie hierfür keine webbasierte Datenübertragungslösung bereitstellt. Im Übrigen kann die Registerbehörde eine schriftliche Übermittlung auf Vordrucken zulassen.



(2) Das Übermittlungsverfahren nach Absatz 1 regeln Richtlinien, die von der Registerbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen erlassen und geändert werden. Kann ein Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen nicht erreicht werden, werden die Richtlinien von der Registerbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz erlassen, wenn die Mehrheit der Landesjustizverwaltungen zugestimmt hat; Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes gilt entsprechend.



(3) Mitteilungen und Anfragen, die nicht den Richtlinien entsprechen oder nicht nach Absatz 1 zugelassen sind, kann die Registerbehörde zurückweisen.



§ 5
Dringende Anfragen

In dringenden Fällen können Gerichte und Behörden Führungszeugnisse, unbeschränkte Auskünfte aus dem Zentralregister und Auskünfte aus dem Erziehungsregister auch fernmündlich oder mittels Telefax anfordern. Die Identität der anfragenden Stelle ist festzustellen. Bei fernmündlichen Anfragen soll die Feststellung durch Rückruf unter der amtlichen Rufnummer der anfragenden Stelle erfolgen. In Zweifelsfällen muss die Registerbehörde verlangen, dass die dringende Anfrage mittels Telefax erfolgt.



§ 6
Antragstellung aus dem Ausland

(1) In den Fällen des § 30 Abs. 3 des Bundeszentralregistergesetzes soll der Antrag schriftlich gestellt werden.



(2) Zum Nachweis der Identität der Antrag stellenden Person reicht die Bestätigung einer deutschen oder ausländischen Behörde auf dem Antrag aus.



§ 7
Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses

Die Meldebehörde darf den Antrag nur entgegennehmen, wenn die den Antrag stellende Person bei ihr gemeldet ist oder, falls die Person von der Meldepflicht befreit oder ohne festen Wohnsitz ist, sich gewöhnlich in ihrem Bezirk aufhält.



§ 8
Hinweispflicht

Ist das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt, weist die Meldebehörde die den Antrag stellende Person auf die Möglichkeit nach § 30 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Bundeszentralregistergesetzes hin. Macht die den Antrag stellende Person von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist im Antrag auch die Anschrift des Amtsgerichts einzutragen, dem das Führungszeugnis übersandt werden soll.



§ 9
Einsicht in Auskünfte bei dem Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland

(1) In den Fällen des § 30 Abs. 5 Satz 3 des Bundeszentralregistergesetzes weist das Amtsgericht die den Antrag stellende Person darauf hin, dass sie das Führungszeugnis innerhalb einer bestimmten, mindestens auf vier Wochen zu bemessenden Frist einsehen kann und es vernichtet wird, wenn sie der Weiterleitung an die von ihr bestimmte Behörde widerspricht oder die Frist abgelaufen ist.



(2) Auskünfte nach § 42 Satz 1 und 3 des Bundeszentralregistergesetzes behandelt das Amtsgericht entsprechend Absatz 1; der Hinweis auf den Widerspruch unterbleibt.



(3) In den Fällen des § 42 Satz 1 und 4 des Bundeszentralregistergesetzes gilt Absatz 2 für die Anstaltsleitung entsprechend.



(4) In den Fällen des § 30 Abs. 6 und des § 42 Satz 1 und 5 des Bundeszentralregistergesetzes gelten die Absätze 1 und 2 für die Auslandsvertretung entsprechend.



§ 10
Einholung eines Führungszeugnisses durch Behörden

Hat eine Behörde nach § 31 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ein Führungszeugnis eingeholt und enthält dieses Eintragungen, teilt sie der betroffenen Person mit, wann und wo sie es einsehen kann (§ 31 Satz 2 des Bundeszentralregistergesetzes). Von der Mitteilung kann abgesehen werden, wenn durch sie die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich erschwert würde.



§ 11
Gestaltung, Form und Übermittlungsweg

(1) Die grafische Gestaltung der Führungszeugnisse und Auskünfte legt die Registerbehörde fest.



(2) Führungszeugnisse und Auskünfte werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in schriftlicher Form erteilt.



(3) Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 5 Satz 1 und § 31 des Bundeszentralregistergesetzes sowie Auskünfte nach den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes sollen im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 1 regeln die in § 4 Abs. 2 genannten Richtlinien.



(4) In den Fällen der §§ 42a und 42b des Bundeszentralregistergesetzes wird die Datenübermittlung von der Registerbehörde im Einzelfall festgelegt.



§ 12
Abführen von Gebühren

Die dem Bund zustehenden Anteile an den Gebühren für die Führungszeugnisse (§ 30 Abs. 2 Satz 4 des Bundeszentralregistergesetzes) sind am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Jahres an die Bundeskasse Trier unter Angabe des amtlichen Gemeindeschlüssels bei der Überweisung abzuführen. Ist der am 1. Juni eines Jahres abzuführende Betrag geringer als 50 Euro, so ist dieser Betrag zusammen mit der am folgenden 1. Dezember vorzunehmenden Überweisung abzuführen.



§ 13
Antrag auf Anordnung einer Registervergünstigung; Prüfung des Antrags

(1) Anträge nach den §§ 25, 39, 48, 49, 55 oder nach § 63 des Bundeszentralregistergesetzes sind an die Registerbehörde zu richten. Die Registerbehörde prüft die von der Antrag stellenden Person angegebenen Personendaten. Hierzu holt sie in der Regel eine Auskunft der zuständigen Meldebehörde ein.



(2) Ist der Antrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann er ohne weitere Erhebungen abgelehnt werden; andernfalls ermittelt die Registerbehörde den Sachverhalt von Amts wegen.



(3) Enthält der Antrag keine Begründung oder wird der Antrag von einer nicht zur Antragstellung berechtigten Person gestellt, ist zu prüfen, ob die beantragte Anordnung von Amts wegen zu treffen ist.



§ 14
Antrag auf Tilgung einer Jugendstrafe

Wird wegen einer Jugendstrafe eine Tilgungsanordnung nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt, ist der Antrag in der Regel zunächst dem nach § 98 des Jugendgerichtsgesetzes zuständigen Jugendrichter vorzulegen, damit dieser prüfen kann, ob die Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch angebracht ist.



§ 15
Begründungspflicht

Lehnt die Registerbehörde einen Antrag nach den §§ 25, 39, 48, 49, 55 oder nach § 63 des Bundeszentralregistergesetzes ab, teilt sie der Antrag stellenden Person mit der Entscheidung auch die Gründe hierfür mit.



§ 16
Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Ist gegen eine Entscheidung der Registerbehörde die befristete Beschwerde statthaft (§§ 25, 39, 49, 55 oder § 63 des Bundeszentralregistergesetzes), ist die Antrag stellende Person hierauf hinzuweisen und über Beginn und Dauer der Frist zu belehren.



(2) Ist gegen eine Entscheidung der Registerbehörde ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statthaft, ist die betroffene Person hierauf hinzuweisen und über Beginn und Dauer der Frist zur Antragstellung zu belehren.



§ 17
Bekanntmachung ablehnender Entscheidungen

Entscheidungen der Registerbehörde, durch die ein Antrag nach den §§ 25, 39, 48, 49, 55 oder nach § 63 des Bundeszentralregistergesetzes abgelehnt wird, werden entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung zugestellt.



§ 18
Behandlung von förmlichen Beschwerden durch die Registerbehörde

Erachtet die Registerbehörde die Beschwerde (§ 25 Abs. 2, § 39 Abs. 3, § 49 Abs. 3, § 55 Abs. 2 oder § 63 Abs. 3 des Bundeszentralregistergesetzes) für zulässig und begründet, hilft sie ihr ab; andernfalls legt sie die Beschwerde dem Bundesministerium der Justiz zur Entscheidung vor.



§ 19
Mitteilungen zum Verkehrszentralregister

Bei Anordnungen nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes ist zu prüfen, ob diese nach § 28 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen sind. Die Mitteilungen obliegen der Registerbehörde.



§ 20
Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz

Für Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz nach § 25 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 3 Satz 2, § 55 Abs. 2 Satz 4 oder nach § 63 Abs. 3 Satz 2 des Bundeszentralregistergesetzes gelten die §§ 15 bis 17 entsprechend.



§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes vom 24. Mai 1985 (BAnz. S. 5573),
2.
die Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes vom 25. Juli 1985 (BAnz. Nr. 155a vom 22. August 1985) und
3.
die Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes vom 25. Juli 1985 (BAnz. Nr. 155a vom 22. August 1985).




Der Bundesrat hat zugestimmt.



Berlin, den 16. Dezember 2008



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel



Die Bundesministerin der Justiz

Brigitte Zypries




Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Text der Vorschrift