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Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege (NBest-WV)

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Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die Spitzenverbände der
Freien Wohlfahrtspflege (NBest-WV)

vom 16.12.2002





Die NBest-WV enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist und ersetzen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nr. 5.1 zu § 44 Bundeshaushaltsordnung.





Inhalt



Nr. 1

Anforderung und Verwendung der Zuwendung

Nr. 2

Nachträgliche Änderungen innerhalb der Projekte oder Änderung der Finanzierung

Nr. 3

Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

Nr. 4

Nachweis der Verwendung

Nr. 5

Weiterleitung von Zuwendungen

Nr. 6

Prüfung der Verwendung

Nr. 7

Erstattung der Zuwendung; Verzinsung

Nr. 8

Inkrafttreten





1.
Anforderung und Verwendung der Zuwendung


1.1
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt bei Projekten nach Nr. 2.1 FR-WV durch selbständigen Geldabruf nach den Richtlinien zur Auszahlung von Bundesmitteln an Zuwendungsempfänger und an Bundesmittel verwaltende Stellen außerhalb der Bundesverwaltung im Abrufverfahren (Abrufrichtlinien). Die Zuwendung darf nur jeweils anteilig mit den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers in Anspruch genommen werden. Es wird zugelassen, dass die Bank für Sozialwirtschaft für die Zuwendungsempfänger den Geldabruf ausübt.


1.2
Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.


1.3
Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.


1.4
Die Zuwendungen sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Die Vergabe von Aufträgen und die Verwendung und Behandlung von zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenständen hat nach den entsprechenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes oder sonstigen Bestimmungen zu erfolgen.


1.5
Werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, darf er seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Bundesbedienstete; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine insgesamt günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bundesbedienstete jeweils vorgesehen sind.




Nachträgliche Verringerung des Projektpersonals bei Projekten nach Nr. 2.1 FR-WV bzw. der Kurstage und/oder der Teilnehmertage bei Projekten nach Nr. 2.2 FR-WV


2.1
Verringert sich das für die Ermittlung der Förderhöhe bei Projekten nach Nr. 2.1 FR-WV maßgebliche Projektpersonal gegenüber der Bewilligung, ermäßigt sich die Zuwendung im entsprechenden Umfang.


2.2
Verringert sich die für die Ermittlung der Förderhöhe maßgebliche Anzahl der Kurstage und/oder der Teilnehmertage bei Projekten nach Nr. 2.2 FR-WV gegenüber der Bewilligung, ermäßigt sich die Zuwendung im entsprechenden Umfang.




3.
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers


Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn


3.1
er nach der Antragstellung - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - für Projekte nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 der FR-WV weitere Zuwendungen für den selben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält,


3.2
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,


3.3
sich herausstellt, dass der Verwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,


3.4
die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können,


3.5
ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird.




Nachweis der Verwendung


4.1
Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres der Bewilligungsbehörde die Verwendung der Zuwendung nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Die Verwendungsnachweise sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.


4.1.1
Die Verwendungsnachweise zu Projekten nach Nr. 2.1 FR-WV müssen umfassen:
-
einen Sachbericht, in dem die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen sind
-
eine Aufstellung über das Projektpersonal, aus der ersichtlich ist, in welcher Funktion und für welche Zeiträume dieses beschäftigt war
-
eine Erklärung, dass keine weiteren öffentlichen Mittel verwendet wurden.


4.1.2
Die Verwendungsnachweise zu Projekten nach Nr. 2.2 der FR-WV müssen umfassen:
-
eine Erklärung, dass für die einzelnen bundeszentralen Fortbildungsveranstaltungen keine weiteren Zuwendungen aus öffentlichen Kassen verwendet worden sind,
-
einen ausführlichen Sachbericht (zusammenfassende Darstellung aller Veranstaltungen),
-
eine Anwesenheitsliste für Teilnehmer jeder Veranstaltung, die von jedem Teilnehmer zu unterschreiben ist anhand der dafür vorgesehenen Formblätter (siehe Anlagen)
-
eine Auflistung aller geförderten Veranstaltungen
-
detaillierte Sachberichte zu einzelnen, vom BMFSFJ zum Zeitpunkt der Bewilligung, ausgewählten Veranstaltungen unter Beifügung von Seminarunterlagen.


4.1.3
Der Zuwendungsempfänger hat die im Zusammenhang mit den Projekten stehenden Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.


4.1.4
Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu den Projekten (z.B. Projektnummer) enthalten. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und ggf. den Belegen übereinstimmen.


4.2
Des Weiteren ist der Zuwendungsempfänger auf Anforderung des BMFSFJ verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung auf eigene Kosten von einer zugelassenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen einer Prüfung prüfen zu lassen. Der Prüfbericht muss die gesamten Einnahmen und Ausgaben der geförderten Projekte des Zuwendungsempfängers umfassen. Die Prüfung hat die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Zuwendung einzuschließen. Die Auswahl der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgt in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde.




5.
Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger


5.1
Der Zuwendungsempfänger darf zur Erfüllung des Bewilligungszwecks Mittel an rechtlich selbständige Dritte auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages weiterleiten.


5.2
In dem Vertrag ist insbesondere zu regeln:
-
Art und Höhe der Zuwendung
-
Zuwendungszweck und Bewilligungszeitraum
-
Finanzierungsart und Finanzierungsform
-
Verfahren der Auszahlung der Mittel
-
die Verpflichtung des Dritten, die NBest-WV entsprechend anzuwenden
-
das Recht der Bewilligungsbehörde oder von ihr Beauftragter sowie des Bundesrechnungshofes zur Prüfung der Mittel beim Dritten und
-
Anerkennung der Gründe für eine Kündigung des Vertrages und Verpflichtung zur Rückzahlung des Erstattungsanspruches einschließlich Zinsen.


5.3
Der Zuwendungsempfänger ist gehalten, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn
-
die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind,
-
der Abschluss des Vertrages durch Angaben des Letztempfängers zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
-
der Letztempfänger bestimmten - im Zuwendungsbescheid im Einzelnen zu nennenden - Verpflichtungen nicht nachkommt.




6.
Prüfung der Verwendung


6.1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.


6.2
Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungsreinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.


6.3
Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen
§ 91, 100 Bundeshaushaltsordnung).




7.
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung


7.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.


7.2
Nr. 7.1 gilt insbesondere, wenn


7.2.1
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,


7.2.2
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,


7.2.3
eine auflösende Bedingung eingetreten ist.


7.3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger


7.3.1
die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder


7.3.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.


7.4
Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB jährlich zu verzinsen.


7.5
Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB jährlich verlangt werden.




Inkrafttreten


Diese Nebenbestimmungen treten mit Wirkung vom 29.6.2002 in Kraft.