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Schul- und Kinderreisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland; hier: Allgemeine Verwaltungsvorschrift

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Schul- und Kinderreisebeihilfen
an Bundesbedienstete im Ausland


hier: Allgemeine Verwaltungsvorschrift


- RdSchr. d. BMI v. 16. 10. 2002 - D I 5 - 213 362/4 -


Als Anlage übersende ich einen Abdruck der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland vom 14. Oktober 2002 zur Kenntnis.

Der vom Auswärtigen Amt nach Abschnitt A Nummer 3.1 (1) gemäß den Erläuterungen hierzu festgesetzte Höchstbetrag beläuft sich ab In-Kraft-Treten der Verwaltungsvorschrift auf 1.285,- Euro.


Oberste Bundesbehörden


nachrichtlich:


Spitzenorganisationen der
Beamten- und Richtervereinigungen


Deutscher Bundeswehrverband e. V.
Südstraße 123


53175 Bonn



Anlage


Allgemeine Verwaltungsvorschrift
über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen
an Bundesbedienstete im Ausland
Vom 14. Oktober 2002


Nach § 200 des Bundesbeamtengesetzes wird nachstehende allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 dieses Gesetzes erlassen:


1.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland vom 29. November 1991 (GMBl 1992 S. 140) verliert für den in Nummer 2 genannten Personenkreis rückwirkend mit Ablauf des 31. Juli 2002 ihre Geltung.

2.
Auf im Beamtenbereich nach dem 31. Juli 2002 aufgetretene und künftig auftretende Einzelfälle ist nach § 79 des Bundesbeamtengesetzes die für die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes ergangene Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Angehörige des Auswärtigen Dienstes im Ausland vom 16. Juli 2002 (GMBl S. 608) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden. Dies gilt nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes auch für die Richter im Bundesdienst. Bei Angestellten und Arbeitern des Bundes ist außertariflich entsprechend zu verfahren.

Berlin, den 14. Oktober 2002


Bundesministerium des Innern


Im Auftrag


Dr. Beus


GMBl 2002, S. 757