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Richtlinie für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen in der Seefahrt (Fahrgastschiffsrichtlinie)

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung



Bekanntmachung



Richtlinie für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen in der Seefahrt(Fahrgastschiffsrichtlinie)



Auf Grund des § 6 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462), erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die nachfolgende Richtlinie für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen in der Seefahrt.



Die Richtlinie findet keine Anwendung, soweit die in der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz (SchSG) vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in der Fassung der Verordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462), aufgeführten Vorschriften des internationalen schiffsbezogenen Sicherheitsstandards anzuwenden sind.



Sie tritt am 1. Januar 2000 in Kraft und löst gleichzeitig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 SchSV die Bestimmungen der vor dem 1. Oktober 1998 geltenden Schiffssicherheitsverordnung für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge ab.



Zuständig für die Durchführung dieser Richtlinie ist die See-Berufsgenossenschaft.





Bonn, 10.09.99


Bundesministerium für Verkehr, Bau

und Wohnungswesen

LS 23/23.63.48-6/ 06


Im Auftrag


Grensemann





Richtlinie für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von

Fahrgastschiffen in der Seefahrt [1]

(Fahrgastschiffsrichtlinie)



Präambel



Die Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe überläßt neben den von 2006 bis 2010 reichenden Übergangsvorschriften für vorhandene Schiffe der Klassen A bis D (Schiffe, deren Kiel vor dem 1. Juli 1998 gelegt war oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben) auch die Festlegung von Anforderungen für vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D weitgehend der Verwaltung des Flaggenstaates. Dies wird durch die folgende Richtlinie vorgenommen; sie ersetzt damit die bisher in der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), zuletzt geändert durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431), enthaltenen Vorschriften für Fahrgastschiffe in der nationalen Fahrt sowie für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge, soweit nicht die Richtlinie 98/18/EG Anwendung findet, und konkretisiert die Anforderungen an die Schiffssicherheit der in § 6 Abs. 1 SchSV genannten Fahrgastschiffe im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 SchSG.



1 Anwendung



1.1 Diese Richtlinie gilt für Fahrgastschiffe unter Bundesflagge einschließlich der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge in der Inlandfahrt, soweit sie nicht der Richtlinie 98/18/EG unterliegen. Dies sind:



1.
bestimmte Schiffe nach Maßgabe des Artikels 6 Abs. 3 Buchstabe f der Richtlinie 98/18/EG;


2.
Schiffe der Klassen A bis D im Sinne der Richtlinie 98/18/EG, deren Kiel vor dem 1. Juli 1998 gelegt wurde oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, mit einer Länge von weniger als 24 Metern.


1.2 Diese Richtlinie gilt nicht für



1.
Schiffe der Bundeswehr und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;


2.
vor 1965 entworfene und hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebaute historische Fahrgastschiffe im Original oder als Einzelnachbildung;


3.
Schiffe, die die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 und 2 gemäß Anlage 1 zur Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl I 1988 S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl I 1999 S. 1462), nicht verlassen.


2 Begriffsbestimmungen



2.1 Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert oder das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist;



2.2 Fahrgast: jede Person mit Ausnahme



1.
des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, und


2.
von Kindern unter einem Jahr;


2.3 Inlandfahrt: eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem anderen deutschen Hafen, ohne daß das deutsche Hoheitsgebiet verlassen wird;



2.4 Richtlinie 98/18/EG: Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl EG Nr. L 144 vom 15. 5. 1998 S. 1);



2.5 Schiffssicherheitsverordnung: Schiffssicherheitsverordnung gemäß Artikel 2 der Ersten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl I 1998, S. 3013), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl I 1999 S. 1462);



2.6 Bäderboot: ein Fahrgastschiff, das vor dem 1. Januar 2000 als Bäderboot zugelassen war, das mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste zugelassen ist und im Bäderverkehr eingesetzt wird;



2.7 Sportanglerfahrzeug: ein Fahrgastschiff, das vor dem 1. Januar 2000 als Sportanglerfahrzeug zugelassen war, das mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste zugelassen ist und auf dem Angelsport gegen Entgelt ausgeübt wird;



2.8 Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober;



2.9 Wattfahrt: die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See und ähnlichen Gewässern, auf denen hoher Seegang ausgeschlossen ist.



3 Generalklausel



Die Richtlinie 98/18/EG gilt für Fahrzeuge nach Nr. 1.1, unabhängig von der Länge, entsprechend, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.



4 Besichtigung und Zeugniserteilung



4.1 Das Fahrgastschiff muß den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Wenn die Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieser Richtlinie ergeben hat, erteilt die See-Berufsgenossenschaft ein Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe mit den erforderlichen Nebenbestimmungen gemäß § 9 Abs. 3 der Schiffssicherheitsverordnung für ein bei sinngemäßer Anwendung der Richtlinie 98/18/EG entsprechendes Einsatzseegebiet für die Dauer von bis zu einem Jahr, Bäderbooten nur für die Sommermonate.



4.2 Für die zu erteilenden Schiffssicherheitszeugnisse sind folgende Anforderungen zu erfüllen:



1.
Das Schiff muß nach Maßgabe des Artikel 10 der Richtlinie 98/18/EG sowie nach dieser Richtlinie besichtigt werden.


2.
Das Zeugnis muß den Anforderungen nach Artikel 11 der Richtlinie 98/18/EG, soweit für das betreffende Schiff einschlägig, entsprechen.


3.
Das Zeugnis trägt die Bezeichnung "Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe".


4.
Das Zeugnis muß an Bord der Schiffe mitgeführt werden.


4.3 Für die betreffenden Schiffe ist dem Verantwortlichen bei der Anwendung der in Betracht kommenden Bestimmungen dieser Richtlinie freigestellt, im Rahmen seiner Verpflichtungen nach § 3 SchSG nachzuweisen, daß er den sicheren Betrieb hinsichtlich der dem Flaggenstaat überlassenen Anforderungen auch abweichend von dieser Richtlinie in gleichwertiger Weise sicherstellt.



4.4 Hinsichtlich der Gültigkeit früherer Rechtsakte im Zusammenhang mit der Zeugniserteilung gilt § 15 Abs. 2 SchSV.



5 Fahrtbeschränkungen



5.1 Bäderboote dürfen nur während der Sommermonate fahren und die Fahrt nur zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang antreten; die Fahrt darf nicht länger als 2 Stunden dauern und der Abstand von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nicht mehr als 4 Seemeilen betragen. Die See-Berufsgenossenschaft kann für einzelne Schiffe in sinngemäßer Anwendung der Richtlinie 98/18/EG andere Abstände von der Küstenlinie festlegen. Bei aufkommendem Starkwind (6 und 7 Beaufort) oder bei Sturm- oder Starkwindwarnungen muß unverzüglich Landschutz aufgesucht, bei aufkommendem Sturm (8 Beaufort und mehr) muß unverzüglich der nächste Hafen angelaufen werden.



5.2 Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge dürfen die Fahrt nicht antreten:



1
bei Sturm oder Sturmwarnung,


2
bei auflandigem Starkwind oder


3
bei Nebel mit einer Sichtweite
a)
von weniger als 500 Meter oder
b)
zwischen 500 und 1 000 Meter, wenn kein auf der Grundlage der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 25) in Verbindung mit der Richtlinie 98/85/EG der Kommission vom 11. November 1998 (ABl. EG Nr. L 315 S. 14) zugelassenes und einwandfrei arbeitendes Radargerät vorhanden oder außer dem Schiffsführer keine weitere fachkundige Person zur Bedienung des Radargerätes an Bord ist.


5.3 Sportanglerfahrzeuge dürfen nur zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang fahren, in jedem Fall aber zwischen 08.00 und 17.00 Uhr. Ein Abstand von 10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser darf nicht überschritten werden. Bei aufkommendem Starkwind (6 und 7 Beaufort) oder bei Sturm- und Starkwindwarnungen muß unverzüglich Landschutz aufgesucht, bei aufkommendem Sturm (8 Beaufort und mehr) muß unverzüglich der nächste Hafen angelaufen werden.



5.4 Sportanglerfahrzeuge, die die Fahrt bei ablandigem Starkwind antreten, dürfen im Bereich der windgeschützten Küste einen Abstand von 5 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nicht überschreiten.



5.5 Maßgeblich für die Entscheidungen der Schiffsführer von Bäderbooten oder Sportanglerfahrzeugen, eine geplante Fahrt zu unterlassen bzw. eine schon begonnene Fahrt entsprechend den Vorschriften dieser Richtlinie zu ändern sind die vom Deutschen Wetterdienst herausgegebenen (z.B. über den Deutschlandfunk verbreiteten) Starkwind- und Sturmwarnungen.



5.6 Fahrgastschiffe, ausgenommen Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge, die nicht den Vorschriften des Kapitels II-1/B des Anhangs I zur Richtlinie 98/18/EG entsprechen, dürfen einen von der See-Berufsgenossenschaft in sinngemäßer Anwendung der Richtlinie 98/18/EG festzulegenden Abstand von der Küstenlinie nicht überschreiten.



5.7 Nach Ablauf der Übergangsfristen nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe f) der Richtlinie 98/18/EG (spätestens am 1. Juli 2010) gelten die Einsatzseegebiete nach Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG auch für Schiffe nach Ziffer 1.1 Nr. 2 entsprechend.



6 Zulässige Fahrgastzahl



6.1 Die See-Berufsgenossenschaft setzt die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste fest, dabei sind die nachgewiesenen Stabilitätswerte und die Decksflächen der seefest eingedeckten Räume auf und unter Deck, die für die Unterbringung von Fahrgästen geeignet sind, zu berücksichtigen.



6.2 Bei Fahrzeugen in der Wattfahrt müssen für die Sommermonate auch die zur Unterbringung von Fahrgästen geeigneten freien Decksflächen berücksichtigt werden.



7 Unterteilung und Stabilität



7.1 Auch nach Ablauf der Übergangsfristen nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe f) der Richtlinie 98/18/EG (spätestens am 1. Juli 2010) finden die Regeln II-1/B/8-1, 8-2, 17-1, 17-2 und 17-3 des Anhangs I zur Richtlinie 98/18/EG für die Schiffe nach Ziffer 1.1 Nr. 2 keine Anwendung.



7.2 Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge ist ein Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nicht erforderlich.



7.3 Bei Fahrzeugen mit hinten liegender Maschine kann ein bis zum Freiborddeck oder bis zu einer oberhalb der Tiefladelinie gelegenen wasserdichten Plattform reichendes Hinterpiekschott (Stopfbuchsenschott) das hintere Maschinenraumschott ersetzen.



7.4 Bei Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen sind der See-Berufsgenossenschaft die Stabilitätsunterlagen zur Prüfung vorzulegen. Hierzu gehören die Hebelarmkurven der statischen Stabilität für die wichtigsten Betriebszustände sowie die Auswertungsunterlagen des Krängungsversuches.



8 Maschinen und elektrische Anlagen



8.1 Es genügt die Speisung der elektrischen oder elektrohydraulischen Hauptruderanlage durch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreis, wenn nach Regel II-1/C/ 6 des Anhangs I zur Richtlinie 98/18/EG eine Hilfsruderanlage ohne Kraftantrieb ausreichend ist.



8.2 Auf Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen ist eine Notstromquelle gemäß Regel II-1/D/ 2 und 3 des Anhangs I zur Richtlinie 98/18/EG nicht erforderlich.



9 Brandschutz



9.1 Auch nach Ablauf der Übergangsfristen nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe f) der Richtlinie 98/18/EG (spätestens am 1. Juli 2010) findet die Regel II-2/B/6-1 des Anhangs I zur Richtlinie 98/18/EG für die Schiffe nach Ziffer 1.1 Nr. 2 keine Anwendung.



9.2 Für Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 50 Fahrgäste befördern, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge gelten Kapitel II-2 Teile A und B des Anhangs I zur Richtlinie 98/18/EG, soweit sie auf Fahrgastschiffe mit nicht mehr als 36 Fahrgästen anzuwenden sind, entsprechend, soweit dies ohne Umbau möglich ist.



9.3 Die Anschlußstutzen nach Regel II-2/A/3.5.3 des Anhangs I zur Richtlinie 98/18/EG sind nicht erforderlich.



9.4 In Maschinenräumen ist die tragbare Schaumlösch-Einheit nach Regel II-2/A/6.2 des Anhangs I zur Richtlinie 98/18/EG nicht erforderlich.



9.5 In Räumen, Verschlägen und Schränken für entzündbare Flüssigkeiten (einschließlich Farben) ist eine fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung Regel II-2/A/12.9 des Anhangs I nicht erforderlich, wenn an den Zugängen ein tragbarer Feuerlöscher ausreichender Größe angeordnet ist.



9.6 Auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 50 Fahrgäste befördern, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen sind in den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen ein selbsttätiges Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesystem oder ein festeingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem, die Regel II-2/B/13 des Anhangs I zur Richtlinie 98/18/EG entsprechen, nicht erforderlich.



10 Rettungsmittel



10.1 Allgemeines



10.1.1 Abweichend von Abschnitt 3 (Generalklausel) gelten für Rettungsmittel ausschließlich die nachfolgenden Vorschriften.



10.1.2 Diese Vorschriften gelten für die Schiffe nach Ziffer 1.1 Nr. 1 und 2 bis zum Ablauf der Übergangsfristen nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe f) der Richtlinie 98/18/EG. Danach gilt für die Schiffe nach Ziffer 1.1 Nr. 2 die Richtlinie 98/18/EG entsprechend. Die Regeln III/5-1, 5-2 und 5-3 des Anhangs I zur Richtlinie 98/18/EG finden für die Schiffe nach Ziffer 1.1 Nr.2 auch nach Ablauf der Übergangsvorschriften auf Schiffe, die dieser Richtlinie unterliegen, keine Anwendung.



10.1.3 Bei Anwendung der Vorschriften über Rettungsmittel ergibt sich die Zahl der an Bord befindlichen Personen aus der Besatzungszahl zuzüglich der höchstzulässigen Anzahl von Fahrgästen.



10.2 Ausrüstung der Fahrgastschiffe ausgenommen Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge mit Rettungsmitteln



10.2.1 Fahrgastschiffe außerhalb der Wattfahrt müssen mit folgenden Rettungsmitteln ausgerüstet sein:



1.
Mit Überlebensfahrzeugen, die allen an Bord befindlichen Personen Platz bieten. Für die Sommermonate kann die See-Berufsgenossenschaft für die Hälfte aller an Bord befindlichen Personen anstelle von Rettungsflößen mit Schutzdach aufblasbare, beidseitig verwendbare Großrettungsflöße ohne Schutzdach zulassen. Fahrgastschiffe müssen mindestens 2 Motorrettungsboote oder Bereitschaftsboote unter Aussetzvorrichtungen mitführen. Die See-Berufsgenossenschaft kann hierzu unter Berücksichtigung der Größe der Fahrzeuge Ausnahmen zulassen.


2.
Mindestens 8 Rettungsringe, von denen 2 Rettungsringe mit selbstzündenden Leuchten, 2 mit selbsttätig arbeitenden Rauchsignalen und 2 weitere mit je einer 30 Meter langen, schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen sind.


3.
Eintauchanzüge oder Wetterschutzanzüge für die Besatzung des bei Fremdrettung einzusetzenden Bootes.


4.
Für jede an Bord befindliche Person eine Rettungsweste; für 10 vom Hundert aller an Bord befindlichen Personen müssen Kinderrettungswesten vorhanden sein; zusätzlich sind jeweils 10 vom Hundert Reserverettungswesten mitzuführen.


10.2.2 Fahrgastschiffe in der Wattfahrt müssen mit folgenden Rettungsmitteln ausgerüstet sein:



1.
Mit Rettungsflößen, die allen an Bord befindlichen Personen Platz bieten und mindestens einem motorisierten zugelassenen Boot oder Bereitschaftsboot unter einer Aussetzvorrichtung. Das Boot muß in der Lage sein, das größte an Bord befindliche Rettungsfloß mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2 Knoten in ruhigem Wasser zu schleppen. Für die Sommermonate kann die See-Berufsgenossenschaft für 60 vom Hundert aller an Bord befindlichen Personen anstelle der Rettungsflöße nach Satz 1 aufblasbare, beidseitig verwendbare Großrettungsflöße ohne Schutzdach zulassen.


2.
Mindestens 4 Rettungsringe, von denen 2 Rettungsringe mit selbstzündenden Leuchten, die beiden anderen Rettungsringe mit je einer 30 Meter langen schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen sind.


3.
Für jede an Bord befindliche Person eine Rettungsweste, für 10 vom Hundert aller an Bord befindlichen Personen müssen Kinderrettungswesten vorhanden sein. Zusätzlich sind jeweils 10 vom Hundert Reserverettungswesten mitzuführen.


10.2.3 Abweichend von der Richtlinie 98/18/EG (Kapitel III, Regeln 9 und 10) sowie von Absatz 6.1.1.3 des Internationalen Rettungsmittel- (LSA-) Code kann die See-Berufsgenossenschaft andere geeignete Aussetzvorrichtungen zur Bedienung von Rettungs- und Bereitschaftsbooten zulassen.



10.3 Ausrüstung der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge mit Rettungsmitteln



10.3.1 Bäderboote müssen für alle an Bord befindlichen Personen (Erwachsene und Kinder) mit beidseitig verwendbaren Großrettungsflößen ohne Schutzdach und zugelassenen Rettungswesten ausgerüstet sein. Außerdem sind mindestens 2 Rettungsringe mitzuführen, davon ist ein Rettungsring mit einer selbstzündenden Leuchte und ein weiterer mit einer schwimmfähigen Rettungsleine von 30 Meter Länge zu versehen.



10.3.2 Sportanglerfahrzeuge müssen mit Rettungswesten für jede an Bord befindliche Person und mit Rettungsfloßraum, der für alle an Bord befindlichen Personen ausreicht, ausgerüstet sein. Außerdem müssen 2 Rettungsringe, einer davon mit einer selbstzündenden Leuchte und ein weiterer mit einer schwimmfähigen Rettungsleine von 30 Meter Länge, vorhanden sein. Für die Sommermonate kann die See-Berufsgenossenschaft für die Hälfte aller an Bord befindlichen Personen anstelle der Rettungsflöße aufblasbare, beidseitig verwendbare Großrettungflöße ohne Schutzdach zulassen.



10.4 Ausrüstung der Rettungs-, Bereitschafts- und sonstigen Boote sowie Ausrüstung mit Schiffsnotsignalen und Reflexstoffen



10.4.1 Bei Fahrgastschiffen sind die Rettungs-, Bereitschafts- und sonstigen Boote gemäß Anlage 1 auszurüsten.



10.4.2 Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge sind mit 6 roten Fallschirm-Leuchtraketen und mit 12 roten Handfackeln auszurüsten.



10.4.3 Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen sind die Rettungsboote, Bereitschaftsboote, Boote, Rettungsflöße und persönlichen Rettungsmittel mit Reflexstoffen auszurüsten.






Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Ausrüstung der Rettungs-, Bereitschafts- und sonstigen Boote mit Rettungsmitteln