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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz vom 16. August 2007

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum
Personenbeförderungsgesetz

Vom 16. August 2007



Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:


§ 1
Zu § 17 des Personenbeförderungsgesetzes

(1) Beim Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind für die Genehmigungsurkunden und ihre amtlichen Ausfertigungen sowie für die gekürzten Ausfertigungen (Auszug) die Muster 1 bis 13 zu verwenden; dies gilt nicht für Beförderungen nach § 2 Abs. 6, 7 des Personenbeförderungsgesetzes. Die Muster 5 bis 9 können mit Beiblättern ergänzt werden. Werden Beiblätter verwendet, ist dies in der Genehmigungsurkunde mit „siehe Beiblatt“ zu vermerken.


(2) Die Vordrucke für die Muster 2 und 4 sind von der Bundesdruckerei zu beziehen. Die Genehmigungsurkunde ist durch Aufbringung eines Trockenprägestempels zu siegeln.


(3) Bei Einträgen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist auch der Sitz oder die Niederlassung im Sinne des Handelsrechtes (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 PBefG) anzugeben.


§ 2
Zu § 20 des Personenbeförderungsgesetzes

(1) Für die einstweilige Erlaubnis sind die Muster 12 und 13 zu verwenden; dies gilt nicht für Beförderungen nach § 2 Abs. 6, 7 des Personenbeförderungsgesetzes.


(2) Die Vordrucke für das Muster 13 sind von der Bundesdruckerei zu beziehen. Die Erlaubnisurkunde ist durch Aufbringung eines Trockenprägestempels zu siegeln.


(3) Bei Einträgen nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes ist auch der Sitz oder die Niederlassung im Sinne des Handelsrechtes (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 PBefG) anzugeben.


§ 3
Inkrafttreten

Die allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenbeförderungsgesetz vom 22. August 1995 (BAnz. Nr. 170a vom 8. September 1995) außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.


Berlin, den 16. August 2007


Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela M e r k e l


Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

W. T i e f e n s e e



Verzeichnis der Muster


Muster 1

Genehmigungsurkunde für die Errichtung und den Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG


Muster 2

Genehmigungsurkunde für die Errichtung und den Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG i.V.m. §§ 52, 53 PBefG


Muster 3

Genehmigungsurkunde für die Errichtung und den Betrieb einer Sonderform des Linienverkehr nach § 43 PBefG


Muster 4

Genehmigungsurkunde für die Einrichtung und den Betrieb einer Sonderform des Linienverkehrs nach § 43 PBefG i.V.m. §§ 52, 53 PBefG


Muster 5

Genehmigungsurkunde für die Ausführung von Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach §§ 48, 49 PBefG


Muster 6

Genehmigungsurkunde für die Ausführung von Ferienziel-Reisen nach § 48 Abs. 2 PBefG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 PBefG


Muster 7

Genehmigungsurkunde für die Ausführung des Verkehrs mit Taxen nach § 47 PBefG


Muster 8

Genehmigungsurkunde für die Ausführung von Ausflugsfahrten mit Personenkraftwagen nach § 48 Abs. 1 PBefG, Ferienziel - Fahrten mit Personenkraftwagen nach § 48 Abs. 2 PBefG bzw. den Verkehr mit Mietwagen nach § 49 PBefG


Muster 9

Auszug aus der Genehmigungsurkunde für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach §§ 48, 49 PBefG


Muster 10

Auszug aus der Genehmigungsurkunde für Ausflugsfahrten mit Personenkraftwagen nach § 48 Abs. 1 PBefG, Ferienziel - Fahrten mit Personenkraftwagen nach § 48 Abs. 2 PBefG bzw. Verkehr mit Mietwagen nach § 49 PBefG


Muster 11

Auszug aus der Genehmigungsurkunde für den Verkehr mit Taxen


Muster 12

einstweilige Erlaubnis für die Einrichtung und den Betrieb eines/einer Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG bzw. Sonderform des Linienverkehrs nach § 43 PBefG


Muster 13

einstweilige Erlaubnis für die Einrichtung und den Betrieb eines/eine Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG i. V. m. §§ 52, 53 PBefG bzw. Sonderform des Linienverkehrs nach § 43 PBefG i. V. m. §§ 52, 53 PBefG