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Verwaltungsvorschriften des Auswärtigen Amtes zur Förderung von Auslandsschulen (VwV ASchulG)

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Verwaltungsvorschriften des Auswärtigen Amtes
zur Förderung von Auslandsschulen





Fundstelle: BAnz AT 17.08.2015 B1





Nach § 18 des Gesetzes über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (ASchulG) erlässt das Auswärtige Amt folgende Verwaltungsvorschriften:



(VwV ASchulG)



Abschnitt 1 – Förderung für Deutsche Auslandsschulen mit Anspruch nach § 7 ASchulG

Verleihungsvertrag (§ 3 ASchulG)

1.
Auf die Verleihung des Status „Deutsche Auslandsschule“ besteht kein Anspruch (§ 3 Absatz 1 ASchulG). Der Bund kann für den Abschluss eines Verleihungsvertrages zum Beispiel verlangen, dass der Schulträger mit einem Dritten einen Vertrag über die Finanzierung der nach § 11 ASchulG vermittelten Auslandsdienstlehrkräfte schließt und dass der Schulträger dem Bund die Kosten in Höhe einer Drittfinanzierung erstattet. Die Wirksamkeit des Verleihungsvertrages kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass diese Finanzierung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgt.


Förderfähigkeit (§ 8 ASchulG)

2.
Vor Abschluss des Fördervertrages prüft das Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 ASchulG.


3.
Zur Prüfung der Förderfähigkeit gemäß § 8 Nummer 2 ASchulG werden alle von der Schule in den drei Jahren vor Antragsstellung vergebenen Schulabschlüsse gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 ASchulG addiert. Die so gebildete Summe wird durch drei geteilt. Des Weiteren werden alle von der Schule in den drei Jahren vor Antragsstellung vergebenen Abschlüsse gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 ASchulG addiert. Die so gebildete Summe wird durch drei geteilt. Das Kriterium für die Förderfähigkeit ist erfüllt, wenn einer der beiden nach Satz 2 und Satz 4 gebildeten Werte größer oder gleich 12 ist.


4.
Als Stichtag für die Zahl der Abschlüsse gilt


für Schulen mit Schuljahresbeginn im Herbst der 1. Februar,
für Schulen mit Schuljahresbeginn im Frühjahr der 1. Juli


vor Beginn des Förderzeitraums.


5.
Die Förderfähigkeit während des Förderzeitraums (insbesondere die ordnungsgemäße Geschäftsführung) gilt als nachgewiesen (§ 9 Absatz 1 Nummer 8), wenn die nach Nummer 11 bis 14 dieser Vorschrift zu erbringenden Nachweise oder die Ergebnisse der Schulaufsicht nach § 4 ASchulG nichts Gegenteiliges ergeben.


Antrags- und Nachweisverfahren

6.
Anträge auf Gewährung der Förderung sind über die jeweils zuständige deutsche Auslandsvertretung, die den Inhalt bestätigt, beim


Bundesverwaltungsamt
– Zentralstelle für das Auslandsschulwesen –
50728 Köln


einzureichen.



Die Förderung ist unter Verwendung des vom Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – bereitgestellten Antragsvordrucks gesondert für jedes Schuljahr des Förderzeitraums zu beantragen. Der Antrag hat alle für die Förderfähigkeit gemäß § 8 ASchulG erforderlichen Angaben zu enthalten.



7.
Für jedes Schuljahr ist zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung (§ 8 Nummer 4 ASchulG) ein Finanzierungsplan in Euro mit folgenden Angaben vorzulegen:
1.
Ausgaben
Gesamtausgaben für den regulären Schulbetrieb


2.
Finanzierung der Ausgaben
2.1
Schulgelder
2.2
Zuschuss des Sitzlandes
2.3
Sonstige Eigen- und Drittmittel inkl. Rückstellungen
2.4
Kredite
2.5
Förderung der Bundesrepublik Deutschland nach diesen Verwaltungsvorschriften


3.
Anzahl der vermittelten Lehrkräfte gemäß Nr. 18.4 dieser Verwaltungsvorschrift und Anzahl der Ortslehrkräfte


Die Angaben zum Finanzierungsplan und die damit verbundene Sicherung der Gesamtfinanzierung sind durch das Testat eines im Sitzland oder der Europäischen Union zugelassenen Wirtschaftsprüfers zu bestätigen.


8.
Bei Antrag auf erstmalige Förderung ist zudem ein durch einen Wirtschaftsprüfer im Sinne von Nummer 7 dieser Verwaltungsvorschrift geprüfter Jahresabschluss / Jahresrechnung bzw. Geschäftsbericht/Wirtschaftsbericht vorzulegen und bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland ein Votum für das Auswärtige Amt einzuholen.


9.
Für die im Antrag anzugebenden Daten gelten die Stichtage nach Nummer 4 dieser Vorschriften.


10.
Die Antragsunterlagen müssen für Schulen mit Schuljahresbeginn im Herbst spätestens am 15. Februar bzw. für Schulen mit Schuljahresbeginn im Frühjahr am 15. Juli vor Beginn des Förderzeitraums dem Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – vollständig vorliegen.


11.
Spätestens vier Monate nach Abschluss jedes geförderten (Schul-) Jahres ist ein Zwischennachweis vorzulegen. Der Nachweis für die vertragsgemäße Verwendung der Förderung wird erbracht durch


Mitteilung der Abschlüsse im zurückliegenden (Schul-) Jahr,
Mitteilung der Gesamtausgaben für den regulären Schulbetrieb im zurückliegenden (Schul-) Jahr in Euro,
Mitteilung der Gesamteinnahmen im zurückliegenden (Schul-) Jahr in Euro.


12.
Spätestens vier Monate nach Abschluss des letzten geförderten (Schul-) Jahres ist ein Abschlussnachweis vorzulegen, der die in den Zwischennachweisen geforderten Angaben für den gesamten Förderzeitraum enthält.


13.
Der Nachweis ist auf dem vom Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – vorgegebenen Formblatt zu erstellen. Die Angaben sind durch das Testat eines im Sitzland oder der Europäischen Union zugelassenen Wirtschaftsprüfers zu bestätigen. Die Nachweise sind über die deutsche Auslandsvertretung vorzulegen, die deren Inhalt bestätigt.


14.
Nach Eingang der Nachweise prüft das Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen –, ob die Art der mitgeteilten Abschlüsse mit der nach Fördervertrag geförderten Art übereinstimmt und die Gesamtausgaben für den regulären Schulbetrieb größer sind als die nach Nummer 20 dieser Vorschrift berechnete Förderung. Sind die Gesamtausgaben größer als die Förderung, ist eine vertragsgemäße Verwendung nachgewiesen (§ 12 Absatz 4 ASchulG).


15.
Aufgrund der Prüfungsrechte des Auswärtigen Amtes, des Bundesverwaltungsamtes – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – und des Bundesrechnungshofes sind alle Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen für eine Dauer von fünf Jahren nach Vorlage des Abschlussnachweises aufzubewahren, soweit nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.


Berechnung der finanziellen Förderung (§ 12 ASchulG)

16.
Im allgemeinbildenden Bereich besteht ein Klassenzug pro Jahrgangsstufe aus bis zu 25 Schülerinnen und Schülern (§ 7 Absatz 3 Satz 2 ASchulG).


Die deutschen Abschlüsse zur Erlangung der deutschen allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (Abitur), des schulischen Teils der Fachhochschulreife und die mittleren deutschen Abschlüsse werden in denselben Zügen zusammengefasst.


Die Anzahl der Klassenzüge wird berechnet, indem der Durchschnitt der Abschlüsse in den drei Jahren vor Antragstellung durch 25 dividiert wird. Das Ergebnis wird auf volle Züge aufgerundet.


Die Anzahl der geförderten Klassenzüge wird im Fördervertrag vereinbart (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 ASchulG). Es können nicht mehr Klassenzüge für das DSD gefördert werden als für anspruchsbegründende Abschlüsse (§ 7 Absatz 3 ASchulG).


Für jeden der so errechneten, geförderten Klassenzüge wird bei der Berechnung des anrechenbaren Unterrichtsaufwandes je Jahrgangsstufe eine Unterrichtsgruppe berücksichtigt, so dass ein Klassenzug aus bis zu 13 Unterrichtsgruppen besteht.


Unterrichtsgruppen in der 13. Jahrgangsstufe werden nur anerkannt, sofern das Recht im Sitzland der Schule oder deutsche Bestimmungen eine Verkürzung der Schulzeit auf 12 Schuljahre nicht zulassen.


17.
Im berufsbildenden Bereich werden die Klassenzüge und Unterrichtsgruppen wie folgt berechnet:


17.1.
Wird die allgemeine Fachhochschulreife an Schulen mit berufsbildendem Zweig in einer zweijährigen vollschulischen Ausbildung erworben, erfolgt die Berechnung der Züge nach Nummer 16.


17.2.
Wird die Fachhochschulreife durch einen parallel zur dualen Berufsausbildung angebotenen Zusatzunterricht erworben, werden die Berufsschüler der verschiedenen Ausbildungsberufe in einer Unterrichtsgruppe zusammengefasst.


17.3.
Im Rahmen der dualen Berufsausbildung wird die Anzahl der Züge ermittelt, indem der Durchschnitt der Abschlüsse in den drei Jahren vor Antragstellung durch 25 dividiert und das Ergebnis auf volle Züge aufgerundet wird. Die verschiedenen Ausbildungsberufe werden zur Ermittlung des Durchschnitts zusammengefasst. Die Anzahl der Ausbildungsjahre ergibt sich aus der jeweiligen Ausbildungsordnung.


17.4.
Die Anzahl der geförderten Züge wird durch Fördervertrag vereinbart (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 ASchulG).


18.
Die Berechnung der geförderten Wochenstunden erfolgt in den folgenden Schritten:


18.1. Als Grundlage für die Berechnung der geförderten Wochenstunden werden zunächst pro Unterrichtsgruppe folgende anrechenbare Wochenstunden ermittelt:


a)
Im allgemeinbildenden Bereich für die Jahrgangsstufen:

Jg. 1-6

   

30 anrechenbare Wochenstunden je anerkannte Unterrichtsgruppe,

Jg. 7-9


35 anrechenbare Wochenstunden je anerkannte Unterrichtsgruppe,

Jg. 10-13


40 anrechenbare Wochenstunden je anerkannte Unterrichtsgruppe.



b)
Im berufsbildenden Zweig:
-
20 Wochenstunden pro Zug und Ausbildungsjahr,
-
12 weitere Wochenstunden bei Fachhochschulreifeprüfung in Kombination mit der dualen Berufsausbildung.


18.2. Für jeden Abschluss werden die anrechenbaren Wochenstunden für die einzelnen Unterrichtsgruppen zu einer Summe addiert.


18.3. Von der Summe der anrechenbaren Wochenstunden werden auf Grund des unterschiedlich ausgeprägten bundespolitischen Interesses und des bei deutschen Abschlüssen erhöhten deutschsprachigen Unterrichtsanteils pauschal folgende Anteile als geförderte Wochenstunden für die weitere Berechnung berücksichtigt:


bei Unterrichtsgruppen,


•  

die zu deutschen Abschlüssen zur Erlangung der deutschen allgemeinen
Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) einschließlich der von der
Kultusministerkonferenz anerkannten binationalen Abschlüsse an
deutschen Auslandsschulen zur Erlangung der deutschen allgemeinen
Hochschulzugangsberechtigung, zu deutschen Abschlüssen zur Erlangung
der Fachhochschulreife und zu deutschen mittleren Abschlüsse einschließlich
Haupt- und Realschulabschlüssen führen


50 %,

die zum GIB führen


30 %,

die zum DSD führen


10 %,

die zur deutschen dualen Berufsausbildung – ggf. kombiniert auch
zur Fachhochschulreife – führen

    100 %.



18.4. Von dem so ermittelten Wert werden pro an die Schule gemäß § 11 ASchulG am Stichtag zu vermittelnder Lehrkraft pauschal 25 Wochenstunden subtrahiert. Für jede an der Schule am Stichtag (Nummer 4) tätige österreichische Subventionslehrkraft oder andere amtlich eingesetzte deutschsprachige Lehrkraft aus dem deutschen Sprachraum werden pauschal 20 Wochenstunden abgezogen.


18.5. Die Leistung des Schulträgers durch die Förderung der Beschulung von Kindern aus einkommensschwachen Familien wird bei der Berechnung der geförderten Wochenstunden pauschal berücksichtigt. Für die Gewährung von Sozialermäßigungen werden 1,5% der unter 18.1 ermittelten anrechenbaren Wochenstunden addiert. Eine weitere Kompensation durch den Bund erfolgt nicht.


18.6. Für inklusiven Unterricht werden pauschal weitere 0,5% der unter 18.1 ermittelten anrechenbaren Wochenstunden addiert.


18.7. Die Summen der so errechneten Wochenstunden werden addiert.


18.8. Anschließend werden für pädagogische Koordinierungs- und Verwaltungsaufgaben dem bisher ermittelten Wert pauschal, jedoch differenziert nach Schulziel und im Fördervertrag vereinbarter Zügigkeit, folgende Anrechnungsstunden hinzuaddiert:


Bei Schulen, die zur Reifeprüfung bzw. zur Deutschen Internationalen Abiturprüfung (DIAP) führen und


•  

einzügig sind

36 Wochenstunden,

Zweizügig sind    

50 Wochenstunden,   

dreizügig sind

54 Wochenstunden.



Bei Schulen, die mit Sek. I –Abschluss enden, und bei Schulen, die zum GIB führen, und


•  

einzügig sind

18 Wochenstunden,

Zweizügig sind    

25 Wochenstunden,   

dreizügig sind

27 Wochenstunden.



Für die Leitung des berufsbildenden Bereichs werden für jeden geförderten dualen Ausbildungszug bis zu 4 Wochenstunden, bei maximal 3 geförderten Ausbildungszügen insgesamt bis zu 12 Wochenstunden angerechnet. Bei eigenständigen Berufsschulen werden zusätzlich 8 Wochenstunden für die Leitung angerechnet.


18.9. Die so ermittelte Summe sind die geförderten Wochenstunden, die zur Berechnung der finanziellen Förderung pro Jahr gemäß § 12 ASchulG herangezogen werden.


19.
Der Festbetrag für eine geförderte Wochenstunde wird errechnet, indem das Inlandsjahresgrundgehalt der Bundesbesoldungsgruppe A 14, Stufe 8, durch 25 dividiert wird. Für den Förderzeitraum wird der Festbetrag zugrunde gelegt, der sich zum 1. Januar des Kalenderjahres ergibt, in dem der Förderzeitraum beginnt.


20.
Die Höhe der Förderung je Schule errechnet sich durch Multiplikation des nach Nummer 19 ermittelten Festbetrages mit der ermittelten Summe der geförderten Wochenstunden (Nummer 18.9). Der Betrag wird auf volle hundert Euro auf- oder abgerundet.


21.
Auf Antrag können einer Schule zusätzliche Lehrkräfte vermittelt werden. Die Höhe der Auszahlung der finanziellen Förderung reduziert sich entsprechend um die für die Vermittlung von Lehrkräften für den jeweiligen Standort vom Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – ermittelten Pauschalkosten.


22.
Die Auszahlung der finanziellen Förderung erfolgt im Förderzeitraum für jeweils zwei Monate rückwirkend.


Übergangsregelung (§ 13 ASchulG)

23.
Die gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 erforderliche Anzahl der Lehrkräfte darf für den Übergangszeitraum überschritten werden. Die Überschreitung ist durch eine Reduzierung der finanziellen Förderung auszugleichen.


24.
Die Zahl der Lehrkräfte ist im Übergangszeitraum auf die zwischen Bund und Ländern vereinbarte Zahl der erforderlichen Lehrkräfte je Schule anzupassen.


Dies soll durch die Nichtnachbesetzung von Stellen bei auslaufenden Verträgen erfolgen.


25.
Durch die Nichtnachbesetzung wächst die finanzielle Förderung entsprechend auf.
Es gelten folgende Regeln:


25.1. Für jedes Haushaltsjahr sind im Voraus die für den jeweiligen Standort vom Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – ermittelten Pauschalkosten für die vermittelten Lehrkräfte zu berechnen, die je Schule entstehen, für die zum Stichtag (Nummer 4) ein Anspruch auf Förderung gemäß § 7 ASchulG festgestellt wurde.


25.2. Die finanzielle Förderung wird als Bruchteil der nach Nummer 20 errechneten Förderung für jede Schule berechnet, bis die zwischen Bund und den Ländern vereinbarte Anzahl der erforderlichen Lehrkräfte an allen Schulen erreicht ist, so dass keine weiteren Haushaltsmittel mehr für Lehrkräfte, die die vereinbarte Zahl überschreiten, erwirtschaftet werden müssen.


25.3.
Im Übergangszeitraum soll die Gesamtförderung jeder Schule nicht weniger betragen als 85% der Gesamtförderung des Haushaltsjahres 2012 nach alter Rechtslage (Referenzwert). Die Gesamtförderung umfasst die Kosten für die nach § 11 ASchulG vermittelten Lehrkräfte und die finanzielle Förderung.


25.4.
Sollte der Bruchteil nach Nummer 25.2 niedriger als 85% des Referenzwertes sein, erhält die Schule im Übergangszeitraum einen zusätzlichen finanziellen Ausgleich bis zur Höhe von 85% des Referenzwertes. Dieser finanzielle Ausgleich erfolgt durch die freiwillige Förderung.


Datenübermittlung (§18 ASchulG)

26.
Der Schulträger ist verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – auf Anforderung die erbetenen Daten schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Die Daten dienen der Wahrnehmung der Schulaufsicht, der Förderung der Schulen und der Öffentlichkeitsarbeit. Insbesondere sind Daten zur Verfügung zu stellen zu:


Förderfähigkeit gem. § 8 ASchulG,
Schülerinnen und Schülern (z.B. Anzahl pro Klasse, erzielte Abschlüsse),
Lehrkräften (vermittelte Lehrkräfte und Ortslehrkräfte) und
wirtschaftlicher Situation.


Abschnitt 2 – Richtlinie zur freiwilligen Förderung für Deutsche Auslandsschulen nach §§ 14 und 16 ASchulG

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

27.
Der Bund gewährt (nach §§ 14 und 16 ASchulG sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO) Zuwendungen als Anreiz für die Vorbereitung und Durchführung von Abschlüssen gemäß § 2 Absatz 2 ASchulG im Einklang mit den Förderzielen des Auswärtigen Amts im Auslandsschulwesen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


II. Gegenstand der Förderung

28.
Gegenstand der Förderung ist die pauschalierte anteilige Kompensation des zu erbringenden Unterrichtsaufwandes für die Vorbereitung und Durchführung von Abschlüssen gemäß § 2 Absatz 2 ASchulG.


III. Zuwendungsempfänger

29.
Zuwendungen nach dieser Richtlinie können gewährt werden an:


a)
Deutsche Auslandsschulen, die nach § 8 ASchulG förderfähig sind, auch über den gesetzlichen Förderanspruch hinaus,
b)
Deutsche Auslandsschulen, die nicht förderfähig nach § 8 ASchulG sind.


Die Berechnung der Förderung für Schulen gemäß Buchstabe a) erfolgt nur nach den Nummern 33, 34 und 35 dieser Vorschrift.


Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist ausgeschlossen.



IV. Zuwendungsvoraussetzungen

30.
Schulen werden gemäß Nummer 29 b) dieser Verwaltungsvorschrift Zuwendungen nur gewährt, wenn


-
sie deutschsprachigen Unterricht anbieten und deutschsprachig geprägte Abschlüsse nach § 2 Absatz 2 ASchulG vermitteln oder auf diese vorbereiten,
-
ihre schulische Arbeit den Zielen und Prinzipien der deutschen Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik entspricht,
-
sie die Mittel selbst aufbringen, die neben der Förderung für den nachhaltigen Betrieb der Schule oder schulischen Einrichtung notwendig sind,
-
und sie einen ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die vertragsgemäße Verwendung der Förderung, gewährleisten.


Einer Schule können auch dann Zuwendungen gewährt werden, wenn sie bereits vor Gewährung der Zuwendung Unterricht zur Vorbereitung und Durchführung der geförderten Abschlüsse durchgeführt hat.


V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

31.
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.


32.
Die Berechnung der Förderung für Schulen gemäß Nummer 29 b) dieser Vorschrift erfolgt grundsätzlich analog zu den Nummern, 16, 17, 18, 19 und 20 dieser Verwaltungsvorschrift. Abweichend von Nummer 16 Absatz 3 und Absatz 5 dieser Verwaltungsvorschrift werden für Schulen, die noch keine Abschlüsse vergeben haben, zur Berechnung des Festbetrags die zum Stichtag erforderlichen Unterrichtsgruppen herangezogen. Der Festbetrag je Wochenstunde entspricht dem Festbetrag nach Nummer 36 dieser Verwaltungsvorschrift.


33.
Für Jahrgangsstufen, deren Schülerzahl im Durchschnitt der letzten 3 Jahre vor dem Stichtag nach Nummer 4 dieser Vorschrift über der Zahl der geförderten Züge multipliziert mit 25 liegt (Überhang), kann für alle Schulen gemäß Nummer 29 dieser Verwaltungsvorschrift eine Förderung für weitere Unterrichtsgruppen gewährt werden. Zur Ermittlung der weiteren Unterrichtsgruppen wird der Überhang durch 25 geteilt, das Ergebnis wird aufgerundet. Die Förderung für eine weitere Unterrichtsgruppe entspricht dem für das jeweilige Abschlussziel gemäß Nummer 18.3 dieser Vorschrift festgelegten Anteil der für die entsprechende Jahrgangsstufe anrechenbaren Wochenstunden gemäß Nummer 18.2 zuzüglich der Erhöhungen nach Nummer 18.5 und 18.6. dieser Vorschrift, multipliziert mit dem Festbetrag gemäß Nummer 35.


34.
Das Auswärtige Amt kann einer Schule gemäß Nummer 29 dieser Verwaltungsvorschrift auf Grund von übergeordneten Erwägungen der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik zum Ausgleich besonderer örtlicher Belastungen einen Standortzuschuss gewähren. Er kann gewährt werden, wenn


a)
soziale Gründe (z.B. außenkulturpolitische Maßnahmen zur Förderung benachteiligter sozialer Schichten, die von der Schule mit umfangreichen Stipendienprogrammen unterstützt werden),
b)
wirtschaftliche Gründe (z.B. ein Bildungsmarkt, der keine wirtschaftlichen Schulgelder zulässt an Standorten, an denen die Präsenz einer Deutschen Auslandsschule aus anderen Gründen prioritär ist),
c)
politische Gründe (z.B. wenn ein Standort Schwerpunkt außenkulturpolitischer Maßnahmen ist, in die die Schule in besonderem Maß einbezogen ist) vorliegen oder
d)
auf Grund außergewöhnlicher Ereignisse (z.B. Naturkatastrophen, bewaffnete Konflikte)


Der Standortzuschuss kann eins bis vierzig vom Hundert der nach Nummer 18.3 dieser Vorschrift für die betreffende Schule festgestellten geförderten Wochenstunden zuzüglich der etwaigen Unterrichtsgruppen nach Nummer 33 betragen.


Der Standortzuschuss wird für jeweils einen Förderzeitraum im Fördervertrag vereinbart und setzt einen begründeten Antrag der Schule voraus. Bei Vorliegen besonderer Umstände, die zeitlich begrenzt sind, kann er abweichend während eines laufenden Förderzeitraums durch Vertrag für einen kürzeren Zeitraum gewährt werden.


35.
In der Regel entspricht der Festbetrag je Wochenstunde dem Festbetrag nach §12 Absatz 2 ASchulG. Stehen in einem Haushaltsjahr hierfür nicht genügend Haushaltsmittel zur Verfügung, wird der Festbetrag je Wochenstunde soweit reduziert, dass der verfügbare Haushaltsmittelansatz eingehalten wird.


36.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechen dem in § 12 Abs. 4 ASchulG genannten Umfang.


37.
Einer Schule können auf Antrag zusätzliche Lehrkräfte vermittelt werden. Die Höhe der Auszahlung der Zuwendung reduziert sich dann entsprechend um die für die Vermittlung von Lehrkräften für den jeweiligen Standort vom Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – ermittelten Pauschalkosten.


VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

38. Die Bestimmungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) in der jeweils gültigen Fassung sind vollinhaltlich in den Förderverträgen umzusetzen, sofern sich aus dieser Förderrichtlinie (VwV ASchulG) nichts anderes ergibt. In diesem Fall sind die entsprechenden Bestimmungen der VwV ASchulG im Fördervertrag umzusetzen. Von der Anwendung ausgenommen ist die Nummer 1.4 AN Best-P. An ihrer statt gelten die Vorschriften gemäß Unterabschnitt VII dieser Richtlinie. Nummer 6 AN Best-P gilt nur soweit Unterabschnitt VII dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen vorsieht.



VII. Verfahren

VII.1 Antragsverfahren

39.
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie sind über die jeweils zuständige deutsche Auslandsvertretung, die den Inhalt des Antrags bestätigt, beim


Bundesverwaltungsamt
– Zentralstelle für das Auslandsschulwesen –
50728 Köln


einzureichen.



Die Zuwendung ist unter Verwendung des vom Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – bereitgestellten Antragsvordrucks gesondert für jedes Schuljahr des Förderzeitraums zu beantragen. Der Antrag hat alle für die Gewährung einer Zuwendung erforderlichen Angaben gemäß Nummer 30 dieser Richtlinie zu enthalten.



40.
Die Antragsunterlagen müssen spätestens am 15. Februar für Schulen mit Schuljahresbeginn im Herbst bzw. am 15. Juli für Schulen mit Schuljahresbeginn im Frühjahr vor Beginn des Förderzeitraums dem Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – vollständig vorliegen.


41.
Für jedes Schuljahr ist zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung ein Finanzierungsplan in Euro mit folgenden Angaben vorzulegen:
1.
Ausgaben
Gesamtausgaben für den regulären Schulbetrieb


2.
Finanzierung der Ausgaben
2.1
Schulgelder
2.2
Zuschuss des Sitzlandes
2.3
Sonstige Eigen- und Drittmittel inkl. Rückstellungen
2.4
Kredite
2.5
Förderung der Bundesrepublik Deutschland nach diesen Verwaltungsvorschriften


3.
Anzahl der vermittelten Lehrkräfte gemäß Nummer 18.4 dieser Verwaltungsvorschrift und Anzahl der Ortslehrkräfte


42.
Die Angaben zum Finanzierungsplan und die damit verbundene Sicherung der Gesamtfinanzierung sind durch das Testat eines im Sitzland oder der Europäischen Union zugelassenen Wirtschaftsprüfers zu bestätigen. Bei Antrag auf erstmalige Förderung ist zudem ein durch einen Wirtschaftsprüfer im Sinne von Satz 1 geprüfter Jahresabschluss/Jahresrechnung bzw. Geschäftsbericht/Wirtschaftsbericht sowie ein Votum der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland vorzulegen.


43.
Für die im Antrag anzugebenden Daten gelten die Stichtage nach Nummer 4 dieser Vorschriften.


VII.2 Bewilligungsverfahren

44.
Mit dem Zuwendungsempfänger wird grundsätzlich ein Zuwendungsvertrag (Fördervertrag) geschlossen. Der Zuwendungsvertrag hat alle einschlägigen zuwendungsrechtlichen Regelungen sinngemäß umzusetzen. Die Bestimmungen der ANBest-P sind vollinhaltlich in den Förderverträgen umzusetzen, sofern sich aus dieser Förderrichtlinie (VwV ASchulG) nichts anderes ergibt. In diesem Fall sind die entsprechenden Bestimmungen der VwV ASchulG im Fördervertrag umzusetzen. Liegt im Einzelfall der Sitz des Zuwendungsempfängers im Inland, so kann ein Zuwendungsbescheid ergehen.


45.
Vor Abschluss des Fördervertrages prüft das Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 30 dieser Vorschriften. Die Förderung erfolgt für bis zu 3 Schuljahre oder bis zu 36 Monate (Förderzeitraum). Eine erneute Antragstellung ist zulässig.


VII.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

46.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in gleichen Teilbeträgen im Förderzeitraum für jeweils zwei Monate rückwirkend.


47.
Die Teilbeträge sind durch den Zuwendungsempfänger jeweils unter Verwendung des vom Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – zur Verfügung gestellten Vordrucks anzufordern. Aus der Anforderung muss hervorgehen, dass in dem relevanten Zeitraum mindestens Ausgaben im Sinne von Nummer 36 und 42 in Höhe der auszuzahlenden Förderung getätigt wurden.


VII.4 Verwendungsnachweisverfahren

48.
Die Verwendung der Förderung ist wie folgt nachzuweisen:


49.
Spätestens vier Monate nach Abschluss jedes geförderten (Schul-) Jahres ist ein Zwischennachweis vorzulegen. Der Nachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Der Sachbericht hat umfassend die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers im Rahmen des Förderzweckes darzustellen. Wird ein Standortzuschuss gewährt, ist im Sachbericht darzustellen, ob und in welchem Umfang die prognostizierten Voraussetzungen für den Standortzuschuss eingetreten sind und ob diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Der zahlenmäßige Nachweis hat zu beinhalten:


Mitteilung der Abschlüsse im zurückliegenden (Schul-) Jahr,
Mitteilung der Gesamtausgaben für den regulären Schulbetrieb im zurückliegenden (Schul-) Jahr in Euro nach vom Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – vorgegebenen Kostenarten.
Mitteilung der Gesamteinnahmen im zurückliegenden (Schul-) Jahr in Euro


Bei Schulen, die ausschließlich Abschlüsse nach § 2 Absatz 2 ASchulG vergeben, ist der Förderzweck erreicht, wenn die freiwillige finanzielle Förderung die Höhe der Gesamtausgaben der Schule nicht übersteigt, wobei bei Schulen, die Förderung sowohl nach Abschnitt 1 als auch nach Abschnitt 2 VwV ASchulG erhalten, die Gesamtausgaben zuvor um den Betrag der finanziellen Anspruchsförderung zu mindern sind.


Bei Schulen, die neben den Abschlüssen nach § 2 Absatz 2 ASchulG noch andere Abschlüsse vergeben, können die Gesamtausgaben nicht vollumfänglich dem Förderzweck zugerechnet werden. In diesem Fall werden


1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Abschlüsse nach § 2 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 ASchulG und der Gesamtzahl der Abschlüsse sowie
2.
das Verhältnis der freiwilligen finanziellen Förderung und den Gesamtausgaben der Schule ermittelt. Vor Ermittlung des Quotienten sind bei einer Schule, die Förderung sowohl nach Abschnitt 1 als auch nach Abschnitt 2 VwV ASchulG erhält, die Gesamtausgaben der Schule um den Betrag der finanziellen Anspruchsförderung zu mindern.


Ist der zweite Quotient größer als der erste, ist nicht mehr von einer vollständigen zweckentsprechenden Verwendung auszugehen, so dass der Teil der freiwilligen Förderung, der nicht dem Zweck entsprechend verwendet wurde, zurückzufordern ist.


Bei Schulen, die noch keine Abschlüsse vergeben (Schulen im Aufbau), wird als Ersatz für die noch fehlenden Abschlüsse die Zahl der Schülerinnen und Schüler der höchsten Jahrgangsstufe - getrennt nach dem angestrebten Abschlussziel - herangezogen.


Grundschulen vergeben keine Abschlüsse, sondern bereiten auf Abschlüsse vor. Sofern sie auf Basis eines deutschen Curriculums die Schüler auf Deutsch unterrichten, entsteht keine Notwendigkeit zwischen Gesamtausgaben und Ausgaben für den Förderzweck zu differenzieren.


50.
Spätestens vier Monate nach Abschluss des letzten geförderten (Schul-) Jahres ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen, der die in den Zwischennachweisen geforderten Angaben für den gesamten Förderzeitraum enthält. Aufgrund des von der Schule vorzulegenden erweiterten zahlenmäßigen Nachweises wird auf die Vorlage einer Belegliste gemäß Nr. 6.2.2 Satz 3 und 4 AN Best-P verzichtet.


51.
Der Nachweis ist auf dem vom Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – vorgegebenen Formblatt über die Fachanwendung DAISY-FvS zu erstellen. Die Angaben sind durch das Testat eines im Sitzland oder der Europäischen Union zugelassenen Wirtschaftsprüfers zu bestätigen. Die Nachweise sind über die deutsche Auslandsvertretung vorzulegen, die deren Inhalt bestätigt.


52.
Nach Eingang der Nachweise prüft das Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – die vertragsgemäße Verwendung der Förderung. Aufgrund der Prüfungsrechte des Auswärtigen Amtes, des Bundesverwaltungsamtes – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – und des Bundesrechnungshofes sind alle Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen für eine Dauer von fünf Jahren nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, soweit nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.


53.
Das geänderte Verfahren ist auf alle neu zu schließenden Förderverträge ab dem 01.09.2019 anzuwenden. Die dargestellten Ausnahmeregelungen zum Verwendungsnachweis werden zum 30. Juni 2023 überprüft. Das Auswärtige Amt unterrichtet den Bundesrechnungshof über das Ergebnis seiner Prüfung.


VII.5 Zu beachtende Vorschriften

54.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO und die dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie §§ 48 bis 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.


Abschnitt 3 – Freiwillige personelle Förderung

55.
Im Rahmen der freiwilligen Förderung erfolgt die Vermittlung von Lehrkräften an Schulen gemäß Nummer 29 b) dieser Vorschriften analog zu den zu § 11 ASchulG erlassenen Regelungen und Verwaltungsvereinbarungen.


56.
Die Kosten für diese analog zu § 11 ASchulG vermittelten Lehrkräfte trägt in der Regel der Bund. Er kann jedoch Vereinbarungen zur Finanzierung der vermittelten Lehrkräfte durch den Schulträger treffen oder zulassen, dass der Schulträger eine Finanzierungsvereinbarung mit einem Dritten schließt.


Abschnitt 4 – Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten



für die Schulen mit Schuljahresbeginn im Herbst am 01. Februar 2014 (Herbstschulen)



für die Schulen mit Schuljahresbeginn im Frühjahr am 01. Juli 2014 (Frühjahrsschulen)



in Kraft.



Der Antrag auf Schulbeihilfe für das Schuljahr 2013/14 (Herbstschulen) bzw. 2014 (Frühjahrsschulen) gilt als Antrag im Sinne von Nummer 6 und Nummer 40 auf erstmalige Förderung nach diesen Verwaltungsvorschriften. Die mit diesem Antrag übermittelten Daten gelten als Daten im Sinne von Nummer 7 bis 10 und Nummer 41 bis 44. Die erstmalige Berechnung der Förderung nach diesen Verwaltungsvorschriften erfolgt auf der Grundlage dieses Antrages und dieser Daten.



Berlin, den 16.07.2020





Auswärtiges Amt