Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Angehörige des Auswärtigen Dienstes im Ausland (SKRB-VwV) vom 16. Juli 2002
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Verwaltungsvorschrift
über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Angehörige des
Auswärtigen Dienstes im Ausland
(SKRB-VwV)
Vom 16. Juli 2002
Nach § 21 Abs. 3 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 ( BGBl. I S. 1842) wird die nachstehende Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen erlassen:
- 1.
- Schulbeihilfe wird für Kinder gezahlt, für die der oder die Angehörige des Auswärtigen Dienstes (Berechtigter) Auslandskinderzuschlag aufgrund oder in Anwendung des § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes oder Aufwandsentschädigung nach Abschnitt VIII Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland - AER (GMBI 1998 S.26) in der jeweils geltenden Fassung erhält. Die Nummern 4 und 5 bleiben unberührt.
- 2.
- Schulbeihilfe wird für eine allgemeine Schulbildung, längstens jedoch bis zum Abitur oder zu einem entsprechenden Abschluss gezahlt; das Gleiche gilt für berufsbildende Schulen, die nach Auskunft der Schulbehörde einen der allgemeinen Schulbildung gleichgestellten Abschluss vermitteln.
- 3.
- Die Schulbeihilfe wird zu den nachstehenden nachgewiesenen notwendigen und angemessenen Aufwendungen gezahlt.
- 3.1 (1)
- Sie beträgt für Unterkunft und Verpflegung bei Unterbringung eines Kindes außerhalb des Elternhauses, wenn am Dienstort oder in dessen Nähe keine geeignete deutsche Schule vorhanden ist, 80 Prozent der Aufwendungen, soweit sie den vom Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigen.
- 3.1 (2)
- Das Gleiche gilt für Unterkunft und Verpflegung im Inland und im Ausland. Zusätzlich wird bei Unterbringung im Ausland Beihilfe zu den unter 3.2 aufgeführten Auslagen gezahlt.
- 3.2 (1)
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes werden bei Besuch einer allgemeinbildenden oder gleich gestellten berufsbildenden Schule ohne Unterkunft und Verpflegung die Kosten insoweit erstattet, wie sie bei Besuch einer deutschen Schule in Berlin-Mitte nicht entstehen. Hierzu gehören insbesondere das Schulgeld und diesem gleichzubewertende Gebühren, z. B. Aufnahme-, Prüfungs-und Zeugnisgebühren sowie die Kosten der vorgeschriebenen Schulbücher und einer etwa vorgeschriebenen Schuluniform. Auf Grund der Lernmittelfreiheit nach dem Schulgesetz für das Land Berlin wird ein Eigenanteil des oder der Berechtigten für Lernmittel (Schulbücher und dem Unterricht dienende Arbeitsmittel) nicht erhoben. Die Lernmittelfreiheit gilt nicht für Arbeitsmittel, die von den Schülern und Schülerinnen üblicherweise auch außerhalb des Unterrichts benutzt oder von Schülern und Schülerinnen der Berufsschulen üblicherweise auch für die Berufsausbildung oder Berufsausübung benötigt werden.
- 3.2 (2)
- Beim Besuch einer ausländischen Schule am Dienstort sind höchstens die Aufwendungen für den Besuch einer geeigneten für das Kind zumutbaren deutschen Schule an diesem Ort oder in dessen Nähe beihilfefähig. Falls eine solche nicht vorhanden ist, sind die Aufwendungen für den Besuch der kostengünstigsten geeigneten und für das Kind zumutbaren Schule an diesem Ort oder in dessen Nähe beihilfefähig.
- 3.2 (3)
- Nicht erstattet werden Kosten für Klassenfahrten, Exkursionen, Ferienkurse, Ferienreisen/Schüleraustausch der Schule und vergleichbare Kosten.
- 3.2 (4)
- Ebenso werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes die Kosten für den Besuch eines Kinder gartens frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, erstattet, soweit sie den für den Berechtigten oder die Berechtigte nach dem Gesetz des Landes Berlin über die Beteiligung an den Kosten der Betreuung von Kindern in städtischen Kindertagesstätten und in Tagespflege (Kita- und Tagespflegekostenbeteiligungsgesetz - KTKBG) in der jeweils geltenden Fassung ermittelten Elternbeitrag übersteigen. Beim Besuch eines ausländischen Kindergartens am Dienstort sind, falls auch ein geeigneter und für das Kind zumutbarer deutscher Kindergarten an diesem Ort oder in dessen Nähe vorhanden ist, höchstens die Aufwendungen für den Besuch dieser Einrichtung beihilfefähig.
- 3.2 (5)
- Die Kosten für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Schule oder Kindergarten mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel werden - vorbehaltlich der Ausführungen in Nummer 3.2 (7) - erstattet. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ist - vorbehaltlich der Ausführungen in Nummer 3.2 (7) - der Preis der billigsten Fahrkarte (z. B. Wochen-, Monats- oder Schülerkarte) eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels oder, sofern triftige Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges vorliegen, je Schultag ein Kfz-Kilometersatz in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes je tatsächlich gefahrener Kilometer für die kürzeste zumutbare Straßenentfernung zwischen Wohnung und Schule oder Kindergarten zugrunde zu legen, höchstens jedoch für zwei Hin- und Rückfahrten pro Tag. Bei Mitnahme mehrerer Kinder im privaten Kraftfahrzeug sind die Kosten anteilig zu berücksichtigen. Das gilt nicht für Strecken, auf denen Kinder bei Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle mitgenommen werden.
- 3.2 (6)
- Die Kosten für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Schule oder Kindergarten werden nicht erstattet, wenn die kürzeste zumutbare Straßen entfernung zwischen Wohnung und Schule oder Kindergarten weniger als fünf Kilometer beträgt.
- 3.2 (7)
- Die nach Nummer 3.2 (5) ermittelten Fahrkosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie den Betrag übersteigen, der in Berlin für ein Schülerticket im Rahmen eines Jahresabonnements nach dem jeweils geltenden Tarif der Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg (VBB) zu entrichten wäre.
- 4.
- Bleibt das Kind nach der Versetzung des Berechtigten im Ausland oder vom Ausland in das Inland in der bisherigen Schule, kann Schulbeihilfe entsprechend Nummer 3 gezahlt werden, und zwar bei einer Versetzung in das Inland auch, wenn Auslandskinderzuschlag (Nummer 1 Satz 1) nicht oder nur noch bis zum Ende des Monats (§ 56 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) gezahlt wird, sofern
- a)
- das Kind bis zum Abschluss des laufenden Schuljahres die Schule weiterbesuchen soll oder sich in einer der drei letzten Klassen einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule befindet, die dem Gymnasium im Inland entspricht, und
- b)
- der tägliche Besuch der Schule vom Elternhaus aus wegen der Entfernung oder der Verkehrsverhältnisse nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Bei einer Versetzung vom Inland in das Ausland wird Schulbeihilfe entsprechend Nummer 3.1. (1) gezahlt. - 5.
- Wechselt ein Kind des oder der Berechtigten zur Vermeidung eines Schulwechsels im laufenden Schuljahr oder in einer der drei letzten Klassen einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule, die dem Gymnasium im Inland entspricht, nach Bekanntgabe der Versetzung, aber vor ihrem Wirksamwerden, vorweg zur neuen Schule, wird Schulbeihilfe entsprechend Nummer 3 vom Beginn des Schuljahres an, in dem der oder die Berechtigte versetzt wird, oder vom Beginn des drittletzten Schuljahres an gezahlt, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt des Umzugs. Dies gilt auch, wenn Auslandskinderzuschlag nicht gezahlt wird.
- 6.
- Die Schulbeihilfe wird nach Abschluss des Schuljahres oder, wenn die Voraussetzungen für ihre Zahlung vorher wegfallen, nach diesem Zeitpunkt gezahlt. Das Schuljahr im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift beträgt zwölf Monate. Änderungen, die sich auf die Höhe des Prozentsatzes auswirken, bleiben für das laufende Schuljahr unberücksichtigt.
- 1.1
- Kinderreisebeihilfe wird für Kinder gezahlt, für die der Berechtigte
- a)
- Auslandskinderzuschlag aufgrund oder in Anwendung des § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes erhält oder nur deshalb nicht erhält, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes übersteigen oder weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war oder
- b)
- Schulbeihilfe nach Abschnitt A Nummer 4 oder 5 erhält.
- 1.2
- Kinderreisebeihilfe wird ferner für im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähige Kinder des Berechtigten gezahlt, die zur Beendigung der Berufsausbildung oder des Studiums am bisherigen Dienstort oder in Folge einer früheren Auslandsverwendung an einem anderen Ort im Ausland zurückgeblieben sind.
- 1.3
- Im Kostenrahmen einer Kinderreisebeihilfe wird auf Antrag Beihilfe für eine Elternreise gezahlt.
- 2.1
- Als Kinderreisebeihilfe werden die Kosten für zwei Besuchsreisen jährlich zwischen dem Aufenthaltsort des Kindes und dem Dienstort oder, falls er näher liegt, dem Urlaubsort des Berechtigten, auf dem kürzesten Weg in der billigsten zumutbaren Beförderungsart und -klasse erstattet. Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, werden als Kinderreisebeihilfe nach Satz 1 jeweils die den Betrag von 168,00 € übersteigenden Fahrkosten einschließlich Zu- und Abgang erstattet. Das Auswärtige Amt kann die Höhe der bei Flugreisen berücksichtigungsfähigen Kosten pauschal festsetzen. Soweit Pauschalen nicht festgesetzt wurden, sind mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen, wenn sie in Anspruch genommen werden konnten.
- 2.2
- Bei Entfernungen unter 1 000 km werden Flugkosten nur berücksichtigt, wenn das Auswärtige Amt vor Antritt der Reise die Erstattungsfähigkeit der Flugreisekosten anerkannt hat. Bei einfacher Reise aus Anlass der Aufnahme, Fortsetzung oder Beendigung der Ausbildung werden außerdem notwendige Auslagen für das Befördern von höchstens 200 kg Reisegepäck auf dem billigsten Transportweg erstattet. Entsprechendes gilt bei der Reise eines Neugeborenen an den Dienstort. Reisen in Flugzeugen der Bundeswehr sind auf die Zahl der berücksichtigungsfähigen Reisen anzurechnen. Reisen bei lebensgefährlicher Erkrankung oder Tod eines Elternteils werden auf die jährlich zustehende Zahl der Kinderreisen nicht angerechnet.
- 3.
- Abweichend von Nummer 1 kann Kinderreisebeihilfe, auch für ein nicht mehr kinderzuschlagberechtigtes Kind, für eine Reise vom ausländischen Dienstort des Berechtigten in das Inland innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Schulausbildung im Ausland zur Aufnahme einer Berufstätigkeit im Inland gezahlt werden, wenn der Berechtigte bei einer Versetzung in das Inland für dieses Kind Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach § 4 der Auslandsumzugskostenverordnung hätte. Nummer 2.1 Satz 4 und Nummer 2.2. Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
- 4.
- Wird das Kind bei einer Reise zur Aufnahme einer Schul- oder Berufsausbildung oder zur Ablegung einer im Rahmen der Schulausbildung vorgeschriebenen Prüfung, die an einem anderen als dem Schulort durchgeführt wird, von seinem Vater oder seiner Mutter begleitet, so kann auch für diesen Elternteil eine Reisebeihilfe nach den für eine Reise des Kindes geltenden Grundsätzen gezahlt werden, wenn das Kind beim Beginn der Reise das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Begleitung notwendig ist und die Reise nicht mit einer Reise zusammengelegt werden kann, für die ein Elternteil eine Entschädigung aus Bundesmitteln erhält.
- 5.1
- Kinderreisebeihilfe wird nicht gezahlt, wenn feststeht, dass innerhalb von drei Monaten nach beabsichtigtem Antritt der Reise die Voraussetzungen für die Zahlung einer Kinderreisebeihilfe entfallen. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 3 und 4.
- 5.2
- Kinderreisebeihilfe wird ferner grundsätzlich nicht in einem Zeitraum gezahlt, in dem der Berechtigte Anspruch auf Reisebeihilfen für Heimfahrten nach § 13 Auslandstrennungsgeldverordnung hat.
- 1.
- Leistungen nach dieser Verwaltungsvorschrift sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beim Auswärtigen Amt unter Beifügung der Kostennachweise schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Schuljahres (Abschnitt A) oder der Reise (Abschnitt B).
- 2.
- 3.
- Auf Antrag können auf die zu zahlende Beihilfe Abschläge gezahlt werden.
- 4.
- Anzurechnen sind alle Leistungen, die aus demselben Anlass oder zu demselben Zweck aufgrund von Rechtsvorschriften (z. B. Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz, Ausbildungsbeihilfen nach dem Bundesversorgungsgesetz) gezahlt werden.
- 5.
- Der Berechtigte ist verpflichtet, jede Änderung der Verhältnisse, die für die Gewährung der Schulbeihilfe dem Grund und der Höhe nach von Bedeutung sein kann, unverzüglich anzuzeigen.
- 6.
- Vorstehende Vorschriften gelten bei Abordnungen mit Zusage der Umzugskostenvergütung entsprechend.
- 7.
- Das Auswärtige Amt kann von der Verwaltungsvorschrift abweichen, soweit deren Anwendung in besonders gelagerten Einzelfällen zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
- 8.
- Das Auswärtige Amt kann die in Abschnitten A und B bezeichneten Beträge im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen veränderten Verhältnissen anpassen.
Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Angehörige des Auswärtigen Dienstes im Ausland (SKRB-VwV) vom 15. Oktober 1991 (GMBl 1992, Seite 48), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 15. September 1998 (GMBl 1998, S. 625), außer Kraft.
Berlin, den 16. 7. 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
GMBl 2002, S. 608
