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Beurlaubung für die Teilnahme an Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen im Katastrophenschutz

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Beurlaubung für die Teilnahme an Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen im Katastrophenschutz



– RdSchr. d. BMI v. 16. 7. 1997 – D I 1 – 211 413-1/43 –



Nach § 11 Abs. 1 des Zivilschutzgesetzes (ZSG) vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) nehmen die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, wahr. Sie werden zu diesem Zweck ergänzend ausgestattet und ausgebildet. Nach § 12 Abs. 1 ZSG ergänzt der Bund die Ausstattung in den Aufgabenbereichen Brandschutz, ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung. Helferinnen und Helfer in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, die für eine Verwendung in den in § 12 Abs, 1 genannten Aufgabenbereichen vorgesehen sind, erhalten nach § 13 ZSG bei ihrer Ausbildung eine ergänzende Zivilschutzausbildung für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 11 ZSG.



Wird in einer Ausbildungsveranstaltung im Katastrophenschutz, an der sich der Bund entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 ZSG beteiligt, nicht nur unwesentlich eine ergänzende Zivilschutzausbildung vermittelt, haben Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst einen Rechtsanspruch auf Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (KatSG), der nach Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 des Zivilschutzneuordnungsgesetzes vom 25. März 1997 insoweit weiterhin Anwendung finden. Der Nachweis einer solchen Ausbildung ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Ausbildungsveranstalters zu erbringen.



Für Arbeitnehmer des Bundes gilt § 9 Abs. 2 KatSG nur, soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.



Liegen die Voraussetzungen für eine Freistellung vom Dienst nach § 9 Abs. 2 KatSG wegen des fehlenden Zivilschutzbezugs einer Ausbildungsveranstaltung nicht vor, ist zu prüfen, ob Sonderurlaub nach § 5 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) gewährt worden kann.



Dieselbe Unterscheidung gilt auch für Einsätze: Für Einsätze des Katastrophenschutzes nach § 11 des Zivilschutzgesetzes ist § 9 Abs. 2 KatSG, für Einsätze im friedensmäßigen Katastrophenschutz nach den Katastrophenschutzgesetzen der Länder ist § 5 SUrlV die zutreffende Rechtsgrundlage für eine Freistellung von den dienstlichen Aufgaben.



Mein Rundschreiben vom 15. April 1981 - D I 2 - 211 413-1/43 (GMBl S. 214) wird hiermit aufgehoben.



Oberste Bundesbehörden
– Verteiler I –



GMBl 1997, S. 422.